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Version: 31.03.2021
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Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei

vom 20. April 2016 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 1, 12 Absatz 5, 13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 ¹ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),
verordnet:
¹ SR 453

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass nur Fischereierzeugnisse rechtmässiger Herkunft eingeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.
² Sie gilt nicht für:
a. Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven;
b. Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt;
b. Sendung: Fischereierzeugnisse, die gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier an einen Importeur versandt werden;
c. verantwortliche Personen: 1. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ² (ZG),
2. Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen;
d. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ³ sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ⁴ ;
e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
f. Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
² SR 631.0
³ Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17.
⁴ Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.

2. Abschnitt: Einfuhrbedingungen

Art. 4 Grundsatz
¹ Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn:
a. sie rechtmässiger Herkunft sind; und
b. ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.
² Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.
Art. 5 Rechtmässige Herkunft
¹ Fischereierzeugnisse sind rechtmässiger Herkunft, wenn sie nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen wurden.
² Sie wurden dann nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen, wenn sie aus Fängen stammen, die:
a. durch Fangschiffe getätigt wurden, die: 1. vom Flaggenstaat ordnungsgemäss registriert wurden,
2. eindeutig identifizierbar sind,
3. keinen Sperrmassnahmen durch Einzelstaaten, Staatengemeinschaften oder regionale Fischereiorganisationen unterliegen,
4. über die notwendigen Genehmigungen zum Fang der betreffenden Fischarten verfügen, und
5. bei der Ausübung ihrer Fangtätigkeit die geltenden einzelstaatlichen und von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln beachten;
b. bei der Anlandung gemäss den geltenden einzelstaatlichen oder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln gemeldet wurden; und
c. innerhalb der für die betreffende Fischart geltenden Fangquoten liegen.
Art. 6 Fangbescheinigung
¹ Die Fangbescheinigung bestätigt, dass die darauf angegebenen Fischarten und Fangmengen mit einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Art der Fischerei rechtmässig gefangen wurden.
² Sie muss vom Flaggenstaat des Fangschiffs validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.
³ Die Fangbescheinigung muss die im Muster nach Anhang 3 vorgegebenen Angaben enthalten.
Art. 7 Begleitdokumente
¹ Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:
a. die Rechnung;
b. der Frachtbrief oder andere Dokumente, die den Transport dokumentieren;
c. bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen: die Verarbeitungserklärung;
d. bei Sendungen von ausserhalb der Europäischen Union (EU): die von der zuständigen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE.
² Die Verarbeitungserklärung muss die im Muster nach Anhang 4 vorgegebenen Angaben enthalten.
Art. 8 Einfuhrverbot
Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Anhang 5, die aus den dort aufgeführten Flaggenstaaten stammen.

3. Abschnitt: Voranmeldeverfahren für Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen

Art. 9 Voranmeldung der Sendung
¹ Die verantwortliche Person muss Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.
² In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist gewähren.
³ Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als Scans im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem) erfassen:
a. die Fangbescheinigung;
b. die Begleitdokumente nach Artikel 7 Absatz 1, soweit sie im Zeitpunkt der Voranmeldung vorhanden sind.
⁴ Die verantwortliche Person muss zudem die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem eingeben.
Art. 10 Freigabe der Sendung
¹ Das BLV prüft die bei der Voranmeldung gemeldeten Daten.
² Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Scans der Fangbescheinigungen vollständig und korrekt sind und mit den Angaben auf den Scans der Begleitdokumente übereinstimmen.
³ Weisen die Angaben auf den Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.
⁴ Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.
⁵ Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll anmelden.

4. Abschnitt: Pflichten der verantwortlichen Personen

Art. 11 Bestandeskontrolle und Aufbewahrungspflicht
¹ Die verantwortlichen Personen müssen eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr von Fischereierzeugnissen führen.
² Sie müssen die Begleitdokumente und gegebenenfalls die Fangbescheinigungen nach der Einfuhr der Sendungen drei Jahre lang aufbewahren.
Art. 12 Auskunftspflicht
¹ Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.
² Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Begleitdokumente, gegebenenfalls die Fangbescheinigungen sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.
³ Sie müssen auf Verlangen der Kontrollorgane die rechtmässige Herkunft der Fischereierzeugnisse belegen können.

5. Abschnitt: Kontrollen, Massnahmen und Strafbestimmung

Art. 13 Kontrollorgane
Das BLV und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 14 Kontrollen
¹ Die Kontrollorgane dürfen an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen, an Lagerorten und am Geschäftssitz des Importeurs die Begleitdokumente und Fangbescheinigungen der Sendungen überprüfen und physische Kontrollen durchführen.
² Sie führen stichprobenweise oder bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbedingungen Kontrollen durch.
Art. 15 Beanstandungen
Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, wenn die Sendungen den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:
a. die nicht ordnungsgemäss vorangemeldet worden sind;
b. für die die erforderlichen Dokumente auch nach Gewährung einer Nachfrist fehlen oder mangelhaft sind;
c. bei denen trotz Vorlegen der erforderlichen Dokumente ein begründeter Verdacht besteht, dass die Fischereierzeugnisse nicht rechtmässiger Herkunft sind oder dass die Fangbescheinigung unecht ist.
Art. 16 Massnahmen
¹ Die EZV hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück, denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen sie den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Sie informiert das BLV; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
² Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Freigabe.
Art. 17 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die Artikel 4, 8, 11 und 12 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.

6. Abschnitt: Gebühren und Auslagen

Art. 18
¹ Die Erhebung von Gebühren und die Inrechnungstellung von Auslagen richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985 .
² Das BLV stellt der verantwortlichen Person für die Prüfung vorangemeldeter Sendungen eine Gebühr von 60 Franken pro Sendung in Rechnung.
SR 916.472

7. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 19 Informationsaustausch zwischen Kontrollorganen
Das BLV und die EZV geben einander die Informationen weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Art. 20 Daten des Informationssystems
¹ Zu Sendungen, die dem Voranmeldeverfahren unterliegen, werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
a. Betriebsdaten des Bestimmungsbetriebs;
b. Name und Adresse des Importeurs und der Person, die die Sendung zur Verzollung anmeldet;
c. Daten zur Sendung, namentlich Mengen in Kilogramm, und zu den Fischarten und Fanggebieten pro Fangbescheinigung sowie die Nummern der Fangbescheinigungen;
d. Flaggenstaat, aus dem die Fangbescheinigungen stammen;
e. Scans der Fangbescheinigungen;
f. Scans der Begleitdokumente;
g. Freigabenummer;
h. Kontrollergebnisse;
i. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren; und
j. Daten über die Verweigerung der Freigabe der Sendung.
² Zu allen anderen Sendungen werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
a. Kontrollergebnisse;
b. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren.
Art. 21 Eingabe der Daten
¹ Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
² Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c, die im tierärztlichen Informationssystem TRACES nach der Entscheidung 2004/292/EG bereits erfasst sind, werden automatisch ins Informationssystem übernommen.
³ Haben die verantwortlichen Personen aus technischen Gründen keinen Zugriff auf das Informationssystem, so geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
⁴ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g–j und 2 in das Informationssystem ein.
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.
Art. 22 Zugriffsrechte
¹ Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.
² Sie dürfen die Daten bearbeiten.
³ Die verantwortlichen Personen dürfen die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f zu ihren Sendungen eingeben.
Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die Scans der Begleitdokumente und gegebenenfalls der Fangbescheinigungen zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen übermittelt werden:
a. nationale Fischereibehörden;
b. nationale Zollorgane;
c. Behörden der EU und der EU-Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Fischerei und der Umsetzung von Massnahmen gegen die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei beauftragt sind;
d. regionale Fischereiorganisationen;
e. internationale Organisationen für Ernährung und Fischerei;
f. nationale und internationale Polizeiorgane.
Art. 24 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020 .
Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
SR 120.73
Art. 25 Archivierung und Löschung der Daten
¹ Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
² Die Daten werden nach spätestens 10 Jahren gelöscht.
SR 152.1

8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 26 Nachführung der Anhänge 1–4 durch das EDI
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Anhänge 1, 3 und 4 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.
² Es kann Anhang 2, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Departements für auswärtige Angelegenheiten, nachführen; für die Nachführung gilt Artikel 27.
Art. 27 Aufnahme und Entfernen von Flaggenstaaten in Anhang 2 durch das EDI
¹ Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Gesuch hin in Anhang 2 aufnehmen. Das Gesuch ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.
² Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 2 sind, dass:
a. der Flaggenstaat: 1. über eine Gesetzgebung zur Verhinderung von illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei verfügt,
2. über eine verantwortliche Behörde zur Überwachung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
3. über die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
4. die notwendige Anzahl von Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen,
5. Mitglied der für die Fanggebiete zuständigen regionalen Fischereiorganisationen ist, und
6. internationale Abkommen ratifiziert hat, die eine nachhaltige Fischerei bezwecken; und
b. keine begründeten Hinweise darauf vorliegen, dass der Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
³ Das EDI berücksichtigt bei den Abklärungen die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.
⁴ Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 2 abgelehnt werden soll oder die von Anhang 2 entfernt werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.
Art. 28 Aufnahme von Flaggenstaaten und Fischereierzeugnissen in Anhang 5
¹ Voraussetzung für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 5 ist, dass begründete Hinweise darauf vorliegen, dass dieser Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
² Bei den Abklärungen werden insbesondere die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen berücksichtigt.
³ Duldet, begünstigt oder fördert der betreffende Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei in beträchtlichem Mass, so werden sämtliche Fischereierzeugnisse aus diesem Staat in Anhang 5 aufgenommen; andernfalls werden nur die Fischereierzeugnisse von Arten aufgenommen, für welche die Rechtmässigkeit der Fänge nicht gewährleistet ist.
⁴ Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 29
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 535 ).
(Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1)

Fischereierzeugnisse, die dieser Verordnung unterstehen

Tarifnummer

0301

ex 9100

ex 9200

ex 9400

ex 9500

ex 9980

0302

ex 1100

ex 1300

ex 1400

ex 1900

ex 2100

ex 2200

ex 2300

ex 2400

ex 2900

ex 3100

ex 3200

ex 3300

ex 3400

ex 3500

ex 3600

ex 3900

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4400

ex 4500

ex 4600

ex 4700

ex 4900

ex 5100

ex 5200

ex 5300

ex 5400

ex 5500

ex 5600

ex 5900

ex 7400

ex 7900

ex 8100

ex 8200

ex 8300

ex 8400

ex 8500

ex 8980

ex 9200

ex 9900

0303

ex 1100

ex 1200

ex 1300

ex 1400

ex 1900

ex 2600

ex 2900

ex 3100

ex 3200

ex 3300

ex 3400

ex 3900

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4400

ex 4500

ex 4600

ex 4900

ex 5100

ex 5300

ex 5400

ex 5500

ex 5600

ex 5700

ex 5900

ex 6300

ex 6400

ex 6500

ex 6600

ex 6700

ex 6800

ex 6900

ex 8100

ex 8200

ex 8300

ex 8400

ex 8980

ex 9200

ex 9900

0304

ex 3900

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4400

ex 4500

ex 4600

ex 4700

ex 4800

ex 4980

ex 5210

ex 5290

ex 5300

ex 5400

ex 5500

ex 5600

ex 5700

ex 5980

ex 6900

ex 7100

ex 7200

ex 7300

ex 7400

ex 7500

ex 7900

ex 8100

ex 8200

ex 8300

ex 8400

ex 8500

ex 8600

ex 8700

ex 8800

ex 8980

ex 9100

ex 9200

ex 9300

ex 9400

ex 9500

ex 9600

ex 9700

ex 9910

ex 9970

0305

ex 3200

ex 3990

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4990

ex 5100

ex 5300

ex 5400

ex 5980

ex 6100

ex 6200

ex 6300

ex 6990

ex 7100

ex 7900

0306

ex 1100

ex 1200

ex 1400

ex 1500

ex 1600

ex 1700

ex 3100

ex 3200

ex 3300

ex 3400

ex 3500

ex 3600

ex 9100

ex 9200

ex 9300

ex 9400

ex 9500

0307

ex 4200

nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

ex 4300

nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

ex 4900

nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

ex 5100

ex 5200

ex 5900

ex 7100

ex 7200

ex 7900

ex 8200

ex 8400

ex 8800

Tarifnummer

1604

ex 1100

ex 1210

ex 1290

ex 1310

ex 1320

ex 1390

ex 1410

ex 1490

ex 1510

ex 1590

ex 1610

ex 1690

ex 1700

ex 1800

ex 1910

ex 1991

ex 1999

ex 2010

ex 2090

Tarifnummer

1605

ex 1000

ex 2100

ex 2900

ex 3000

ex 5200

ex 5400

ex 5500

ex 5600

Anhang 2 ¹¹

¹¹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3369 ).
(Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 1, 15, 26 Abs. 2 und 27)

Flaggenstaaten, aus denen Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung und ohne Voranmeldeverfahren eingeführt werden können

Flaggenstaat

ISO-Code

Australien

AU

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Dänemark

DK

Deutschland

DE

Estland

EE

Finnland

FI

Frankreich

FR

Griechenland

GR

Irland

IE

Island

IS

Italien

IT

Japan

JP

Kanada

CA

Kroatien

HR

Lettland

LV

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Malta

MT

Neuseeland

NZ

Niederlande

NL

Norwegen

NO

Österreich

AT

Polen

PL

Portugal

PT

Rumänien

RO

Schweden

SE

Slowakei

SK

Slowenien

SI

Spanien

ES

Tschechische Republik

CZ

Ungarn

HU

Vereinigtes Königreich

GB

Vereinigte Staaten

US

Zypern

CY

Anhang 3

(Art. 6 Abs. 3 und 26 Abs. 1)

Fangbescheinigung (Muster)

Dokument-Nr.

Validierungsbehörde

1.

Name

Anschrift

Telefon

Fax

2.

Name des Fangschiffs

Flagge – Heimathafen und Registrierungs-Nummer

Rufzeichen

IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)

Fanglizenz-Nummer, gültig bis

Inmarsat-Nummer

Fax, Telefon

E-Mail-Adresse

(falls vorhanden)

3.

Beschreibung des Erzeugnisses

Zulässige Verarbeitung an Bord

4.

Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen

Art

KN-Code der Erzeugnisse

Fanggebiete und ‑zeiten

Geschätztes Lebendgewicht (kg)

Geschätztes Anlande­gewicht (kg)

Evtl. überprüftes Anlandegewicht (kg)

5.

Name des Kapitäns/der Kapitänin des Fangschiffs

Unterschrift

Stempel

6.

Erklärung zur Umladung auf See

Unterschrift und Datum

Umladungs­datum/Gebiet/

Position

Geschätztes Gewicht (kg)

Kapitän/in des Empfänger­schiffs

Unterschrift

Schiffsname

Rufzeichen

IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)

7.

Genehmigung für die Umladung im Hafenbereich

Bezeichnung

Behörde

Unterschrift

Anschrift

Telefon

Anlande-hafen

Datum der An­landung

Siegel oder Stempel

8.

Name und Anschrift des Exporteurs

Unterschrift

Datum

Siegel

9.

Bestätigung der Behörde des Flaggenstaates

Name / Amtsbezeichnung

Unterschrift

Datum

Siegel oder Stempel

10.

Angaben zum Transport siehe Anlage

11.

Erklärung des Importeurs

Name und Anschrift des Importeurs

Unterschrift

Datum

Siegel

KN-Code der Erzeugnisse

Unterlagen gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Nachweise

12.

Einfuhrkontrolle: Behörde

Ort

Einfuhr genehmigt (*)

Einfuhr ausgesetzt (*)

Überprüfung veranlagt

Einfuhranmeldung (sofern ausgestellt)

Nummer

Datum

Ort

(*) Entsprechendes ankreuzen

Anhang 4

(Art. 7 Abs. 2 und 26 Abs. 1)

Verarbeitungserklärung (Muster)

Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: ...
(Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur) aus Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigungen getätigt wurden:

Nr. der Fang­bescheinigung

Name des Fangschiffs und Flagge

Datum der Validierung

Beschreibung des Fangs

Anlande­gewicht (kg)

Verarbeitete Fänge (kg)

Verarbeitetes Fischerei­erzeugnis (kg)

Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:

Name und Anschrift des Exporteurs (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):

Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:

Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:

Verantwortliche Person des Verarbeitungsbetriebs

Unterschrift

Datum

Ort

Bestätigung der zuständigen Behörde:

zuständige Person

Unterschrift und Siegel

Datum

Ort

Anhang 5

(Art. 8 und 28)

Flaggenstaaten, für die ein Einfuhrverbot besteht, und vom Einfuhrverbot betroffene Fischereierzeugnisse

Flaggenstaat

ISO-Code

Vom Einfuhr­verbot betroffene Fischarten

Vom Einfuhr­verbot betroffene Tarifnummern

Verarbei-tungsstatus

Bemerkungen

Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 32

Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei

vom 20. April 2016 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 1, 12 Absatz 5, 13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 ¹ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),
verordnet:
¹ SR 453

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass nur Fischereierzeugnisse rechtmässiger Herkunft eingeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.
² Sie gilt nicht für:
a. Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven;
b. Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt;
b. Sendung: Fischereierzeugnisse, die gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier an einen Importeur versandt werden;
c. verantwortliche Personen: 1. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ² (ZG),
2. Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen;
d. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ³ sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ⁴ ;
e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
f. Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
² SR 631.0
³ Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17.
⁴ Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.

2. Abschnitt: Einfuhrbedingungen

Art. 4 Grundsatz
¹ Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn:
a. sie rechtmässiger Herkunft sind; und
b. ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.
² Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.
Art. 5 Rechtmässige Herkunft
¹ Fischereierzeugnisse sind rechtmässiger Herkunft, wenn sie nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen wurden.
² Sie wurden dann nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen, wenn sie aus Fängen stammen, die:
a. durch Fangschiffe getätigt wurden, die: 1. vom Flaggenstaat ordnungsgemäss registriert wurden,
2. eindeutig identifizierbar sind,
3. keinen Sperrmassnahmen durch Einzelstaaten, Staatengemeinschaften oder regionale Fischereiorganisationen unterliegen,
4. über die notwendigen Genehmigungen zum Fang der betreffenden Fischarten verfügen, und
5. bei der Ausübung ihrer Fangtätigkeit die geltenden einzelstaatlichen und von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln beachten;
b. bei der Anlandung gemäss den geltenden einzelstaatlichen oder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln gemeldet wurden; und
c. innerhalb der für die betreffende Fischart geltenden Fangquoten liegen.
Art. 6 Fangbescheinigung
¹ Die Fangbescheinigung bestätigt, dass die darauf angegebenen Fischarten und Fangmengen mit einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Art der Fischerei rechtmässig gefangen wurden.
² Sie muss vom Flaggenstaat des Fangschiffs validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.
³ Die Fangbescheinigung muss die im Muster nach Anhang 3 vorgegebenen Angaben enthalten.
Art. 7 Begleitdokumente
¹ Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:
a. die Rechnung;
b. der Frachtbrief oder andere Dokumente, die den Transport dokumentieren;
c. bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen: die Verarbeitungserklärung;
d. bei Sendungen von ausserhalb der Europäischen Union (EU): die von der zuständigen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE.
² Die Verarbeitungserklärung muss die im Muster nach Anhang 4 vorgegebenen Angaben enthalten.
Art. 8 Einfuhrverbot
Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Anhang 5, die aus den dort aufgeführten Flaggenstaaten stammen.

3. Abschnitt: Voranmeldeverfahren für Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen

Art. 9 Voranmeldung der Sendung
¹ Die verantwortliche Person muss Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.
² In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist gewähren.
³ Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als Scans im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem) erfassen:
a. die Fangbescheinigung;
b. die Begleitdokumente nach Artikel 7 Absatz 1, soweit sie im Zeitpunkt der Voranmeldung vorhanden sind.
⁴ Die verantwortliche Person muss zudem die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem eingeben.
Art. 10 Freigabe der Sendung
¹ Das BLV prüft die bei der Voranmeldung gemeldeten Daten.
² Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Scans der Fangbescheinigungen vollständig und korrekt sind und mit den Angaben auf den Scans der Begleitdokumente übereinstimmen.
³ Weisen die Angaben auf den Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.
⁴ Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.
⁵ Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll anmelden.

4. Abschnitt: Pflichten der verantwortlichen Personen

Art. 11 Bestandeskontrolle und Aufbewahrungspflicht
¹ Die verantwortlichen Personen müssen eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr von Fischereierzeugnissen führen.
² Sie müssen die Begleitdokumente und gegebenenfalls die Fangbescheinigungen nach der Einfuhr der Sendungen drei Jahre lang aufbewahren.
Art. 12 Auskunftspflicht
¹ Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.
² Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Begleitdokumente, gegebenenfalls die Fangbescheinigungen sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.
³ Sie müssen auf Verlangen der Kontrollorgane die rechtmässige Herkunft der Fischereierzeugnisse belegen können.

5. Abschnitt: Kontrollen, Massnahmen und Strafbestimmung

Art. 13 Kontrollorgane
Das BLV und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 14 Kontrollen
¹ Die Kontrollorgane dürfen an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen, an Lagerorten und am Geschäftssitz des Importeurs die Begleitdokumente und Fangbescheinigungen der Sendungen überprüfen und physische Kontrollen durchführen.
² Sie führen stichprobenweise oder bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbedingungen Kontrollen durch.
Art. 15 Beanstandungen
Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, wenn die Sendungen den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:
a. die nicht ordnungsgemäss vorangemeldet worden sind;
b. für die die erforderlichen Dokumente auch nach Gewährung einer Nachfrist fehlen oder mangelhaft sind;
c. bei denen trotz Vorlegen der erforderlichen Dokumente ein begründeter Verdacht besteht, dass die Fischereierzeugnisse nicht rechtmässiger Herkunft sind oder dass die Fangbescheinigung unecht ist.
Art. 16 Massnahmen
¹ Das BAZG hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück, denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen es den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Es informiert das BLV; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
² Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Freigabe.
Art. 17 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die Artikel 4, 8, 11 und 12 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.

6. Abschnitt: Gebühren und Auslagen

Art. 18
¹ Die Erhebung von Gebühren und die Inrechnungstellung von Auslagen richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985 .
² Das BLV stellt der verantwortlichen Person für die Prüfung vorangemeldeter Sendungen eine Gebühr von 60 Franken pro Sendung in Rechnung.
SR 916.472

7. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 19 Informationsaustausch zwischen Kontrollorganen
Das BLV und das BAZG geben einander die Informationen weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Art. 20 Daten des Informationssystems
¹ Zu Sendungen, die dem Voranmeldeverfahren unterliegen, werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
a. Betriebsdaten des Bestimmungsbetriebs;
b. Name und Adresse des Importeurs und der Person, die die Sendung zur Verzollung anmeldet;
c. Daten zur Sendung, namentlich Mengen in Kilogramm, und zu den Fischarten und Fanggebieten pro Fangbescheinigung sowie die Nummern der Fangbescheinigungen;
d. Flaggenstaat, aus dem die Fangbescheinigungen stammen;
e. Scans der Fangbescheinigungen;
f. Scans der Begleitdokumente;
g. Freigabenummer;
h. Kontrollergebnisse;
i. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren; und
j. Daten über die Verweigerung der Freigabe der Sendung.
² Zu allen anderen Sendungen werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
a. Kontrollergebnisse;
b. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren.
Art. 21 Eingabe der Daten
¹ Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
² Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c, die im tierärztlichen Informationssystem TRACES nach der Entscheidung 2004/292/EG bereits erfasst sind, werden automatisch ins Informationssystem übernommen.
³ Haben die verantwortlichen Personen aus technischen Gründen keinen Zugriff auf das Informationssystem, so geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
⁴ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g–j und 2 in das Informationssystem ein.
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.
Art. 22 Zugriffsrechte
¹ Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.
² Sie dürfen die Daten bearbeiten.
³ Die verantwortlichen Personen dürfen die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f zu ihren Sendungen eingeben.
Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die Scans der Begleitdokumente und gegebenenfalls der Fangbescheinigungen zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen übermittelt werden:
a. nationale Fischereibehörden;
b. nationale Zollorgane;
c. Behörden der EU und der EU-Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Fischerei und der Umsetzung von Massnahmen gegen die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei beauftragt sind;
d. regionale Fischereiorganisationen;
e. internationale Organisationen für Ernährung und Fischerei;
f. nationale und internationale Polizeiorgane.
Art. 24 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020 .
Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
SR 120.73
Art. 25 Archivierung und Löschung der Daten
¹ Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 ¹⁰ .
² Die Daten werden nach spätestens 10 Jahren gelöscht.
¹⁰ SR 152.1

8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 26 Nachführung der Anhänge 1–4 durch das EDI
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Anhänge 1, 3 und 4 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.
² Es kann Anhang 2, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Departements für auswärtige Angelegenheiten, nachführen; für die Nachführung gilt Artikel 27.
Art. 27 Aufnahme und Entfernen von Flaggenstaaten in Anhang 2 durch das EDI
¹ Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Gesuch hin in Anhang 2 aufnehmen. Das Gesuch ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.
² Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 2 sind, dass:
a. der Flaggenstaat: 1. über eine Gesetzgebung zur Verhinderung von illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei verfügt,
2. über eine verantwortliche Behörde zur Überwachung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
3. über die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
4. die notwendige Anzahl von Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen,
5. Mitglied der für die Fanggebiete zuständigen regionalen Fischereiorganisationen ist, und
6. internationale Abkommen ratifiziert hat, die eine nachhaltige Fischerei bezwecken; und
b. keine begründeten Hinweise darauf vorliegen, dass der Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
³ Das EDI berücksichtigt bei den Abklärungen die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.
⁴ Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 2 abgelehnt werden soll oder die von Anhang 2 entfernt werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.
Art. 28 Aufnahme von Flaggenstaaten und Fischereierzeugnissen in Anhang 5
¹ Voraussetzung für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 5 ist, dass begründete Hinweise darauf vorliegen, dass dieser Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
² Bei den Abklärungen werden insbesondere die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen berücksichtigt.
³ Duldet, begünstigt oder fördert der betreffende Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei in beträchtlichem Mass, so werden sämtliche Fischereierzeugnisse aus diesem Staat in Anhang 5 aufgenommen; andernfalls werden nur die Fischereierzeugnisse von Arten aufgenommen, für welche die Rechtmässigkeit der Fänge nicht gewährleistet ist.
⁴ Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 29
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Anhang 1 ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 535 ).
(Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1)

Fischereierzeugnisse, die dieser Verordnung unterstehen

Tarifnummer

0301

ex 9100

ex 9200

ex 9400

ex 9500

ex 9980

0302

ex 1100

ex 1300

ex 1400

ex 1900

ex 2100

ex 2200

ex 2300

ex 2400

ex 2900

ex 3100

ex 3200

ex 3300

ex 3400

ex 3500

ex 3600

ex 3900

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4400

ex 4500

ex 4600

ex 4700

ex 4900

ex 5100

ex 5200

ex 5300

ex 5400

ex 5500

ex 5600

ex 5900

ex 7400

ex 7900

ex 8100

ex 8200

ex 8300

ex 8400

ex 8500

ex 8980

ex 9200

ex 9900

0303

ex 1100

ex 1200

ex 1300

ex 1400

ex 1900

ex 2600

ex 2900

ex 3100

ex 3200

ex 3300

ex 3400

ex 3900

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4400

ex 4500

ex 4600

ex 4900

ex 5100

ex 5300

ex 5400

ex 5500

ex 5600

ex 5700

ex 5900

ex 6300

ex 6400

ex 6500

ex 6600

ex 6700

ex 6800

ex 6900

ex 8100

ex 8200

ex 8300

ex 8400

ex 8980

ex 9200

ex 9900

0304

ex 3900

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4400

ex 4500

ex 4600

ex 4700

ex 4800

ex 4980

ex 5210

ex 5290

ex 5300

ex 5400

ex 5500

ex 5600

ex 5700

ex 5980

ex 6900

ex 7100

ex 7200

ex 7300

ex 7400

ex 7500

ex 7900

ex 8100

ex 8200

ex 8300

ex 8400

ex 8500

ex 8600

ex 8700

ex 8800

ex 8980

ex 9100

ex 9200

ex 9300

ex 9400

ex 9500

ex 9600

ex 9700

ex 9910

ex 9970

0305

ex 3200

ex 3990

ex 4100

ex 4200

ex 4300

ex 4990

ex 5100

ex 5300

ex 5400

ex 5980

ex 6100

ex 6200

ex 6300

ex 6990

ex 7100

ex 7900

0306

ex 1100

ex 1200

ex 1400

ex 1500

ex 1600

ex 1700

ex 3100

ex 3200

ex 3300

ex 3400

ex 3500

ex 3600

ex 9100

ex 9200

ex 9300

ex 9400

ex 9500

0307

ex 4200

nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

ex 4300

nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

ex 4900

nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

ex 5100

ex 5200

ex 5900

ex 7100

ex 7200

ex 7900

ex 8200

ex 8400

ex 8800

Tarifnummer

1604

ex 1100

ex 1210

ex 1290

ex 1310

ex 1320

ex 1390

ex 1410

ex 1490

ex 1510

ex 1590

ex 1610

ex 1690

ex 1700

ex 1800

ex 1910

ex 1991

ex 1999

ex 2010

ex 2090

Tarifnummer

1605

ex 1000

ex 2100

ex 2900

ex 3000

ex 5200

ex 5400

ex 5500

ex 5600

Anhang 2 ¹²

¹² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3369 ).
(Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 1, 15, 26 Abs. 2 und 27)

Flaggenstaaten, aus denen Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung und ohne Voranmeldeverfahren eingeführt werden können

Flaggenstaat

ISO-Code

Australien

AU

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Dänemark

DK

Deutschland

DE

Estland

EE

Finnland

FI

Frankreich

FR

Griechenland

GR

Irland

IE

Island

IS

Italien

IT

Japan

JP

Kanada

CA

Kroatien

HR

Lettland

LV

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Malta

MT

Neuseeland

NZ

Niederlande

NL

Norwegen

NO

Österreich

AT

Polen

PL

Portugal

PT

Rumänien

RO

Schweden

SE

Slowakei

SK

Slowenien

SI

Spanien

ES

Tschechische Republik

CZ

Ungarn

HU

Vereinigtes Königreich

GB

Vereinigte Staaten

US

Zypern

CY

Anhang 3

(Art. 6 Abs. 3 und 26 Abs. 1)

Fangbescheinigung (Muster)

Dokument-Nr.

Validierungsbehörde

1.

Name

Anschrift

Telefon

Fax

2.

Name des Fangschiffs

Flagge – Heimathafen und Registrierungs-Nummer

Rufzeichen

IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)

Fanglizenz-Nummer, gültig bis

Inmarsat-Nummer

Fax, Telefon

E-Mail-Adresse

(falls vorhanden)

3.

Beschreibung des Erzeugnisses

Zulässige Verarbeitung an Bord

4.

Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen

Art

KN-Code der Erzeugnisse

Fanggebiete und ‑zeiten

Geschätztes Lebendgewicht (kg)

Geschätztes Anlande­gewicht (kg)

Evtl. überprüftes Anlandegewicht (kg)

5.

Name des Kapitäns/der Kapitänin des Fangschiffs

Unterschrift

Stempel

6.

Erklärung zur Umladung auf See

Unterschrift und Datum

Umladungs­datum/Gebiet/

Position

Geschätztes Gewicht (kg)

Kapitän/in des Empfänger­schiffs

Unterschrift

Schiffsname

Rufzeichen

IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)

7.

Genehmigung für die Umladung im Hafenbereich

Bezeichnung

Behörde

Unterschrift

Anschrift

Telefon

Anlande-hafen

Datum der An­landung

Siegel oder Stempel

8.

Name und Anschrift des Exporteurs

Unterschrift

Datum

Siegel

9.

Bestätigung der Behörde des Flaggenstaates

Name / Amtsbezeichnung

Unterschrift

Datum

Siegel oder Stempel

10.

Angaben zum Transport siehe Anlage

11.

Erklärung des Importeurs

Name und Anschrift des Importeurs

Unterschrift

Datum

Siegel

KN-Code der Erzeugnisse

Unterlagen gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Nachweise

12.

Einfuhrkontrolle: Behörde

Ort

Einfuhr genehmigt (*)

Einfuhr ausgesetzt (*)

Überprüfung veranlagt

Einfuhranmeldung (sofern ausgestellt)

Nummer

Datum

Ort

(*) Entsprechendes ankreuzen

Anhang 4

(Art. 7 Abs. 2 und 26 Abs. 1)

Verarbeitungserklärung (Muster)

Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: ...
(Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur) aus Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigungen getätigt wurden:

Nr. der Fang­bescheinigung

Name des Fangschiffs und Flagge

Datum der Validierung

Beschreibung des Fangs

Anlande­gewicht (kg)

Verarbeitete Fänge (kg)

Verarbeitetes Fischerei­erzeugnis (kg)

Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:

Name und Anschrift des Exporteurs (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):

Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:

Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:

Verantwortliche Person des Verarbeitungsbetriebs

Unterschrift

Datum

Ort

Bestätigung der zuständigen Behörde:

zuständige Person

Unterschrift und Siegel

Datum

Ort

Anhang 5

(Art. 8 und 28)

Flaggenstaaten, für die ein Einfuhrverbot besteht, und vom Einfuhrverbot betroffene Fischereierzeugnisse

Flaggenstaat

ISO-Code

Vom Einfuhr­verbot betroffene Fischarten

Vom Einfuhr­verbot betroffene Tarifnummern

Verarbei-tungsstatus

Bemerkungen

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