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Aenderung des Gesetzes betreffend Errichtung einer kantonalen Irrenanstalt

1. 7. 19 9 6 – 21 VIII A/23/1 Aenderung des Gesetzes betreffend Errichtung einer kantonalen Irrenanstalt 1) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1957)
Art. 1 Aus dem bestehenden Irrenhausfonds wird ein Betrag von 2 500 000 Fran- ken ausgeschieden und als Fonds für die Irrenfürsorge unter besondere Verwaltung gestellt.
Art. 2 Dieser Fonds dient der Erleichterung der Irrenfürsorge für nichtarmengenös- sige Personen. Zu diesem Zwecke dürfen jährlich im Maximum die Rein- erträgnisse des Fonds zur Auszahlung an Personen gelangen, deren Mittel die volle Tragung der Kosten der Versorgung nicht gestatten.
Art. 3
1 Die Unterstützung für Anstaltsversorgte darf jährlich höchstens 50 Prozent der reinen Verpflegungskosten betragen, wobei der Regierungsrat die beitragsberechtigte Verpflegungstaxe festsetzt.
2 Den Höchstbetrag der Unterstützungsbeiträge an zu Hause versorgte Personen setzt der Regierungsrat fest.
Art. 4 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er stellt die Bestimmun- gen auf, welche bei der Bemessung der Unterstützungsbeiträge zu beach- ten sind.

Art. 5 2)

Der ganze restliche Betrag des Irrenhausfonds soll für die in Aussicht genommene Renovation, den Umbau und die Erweiterung der Kantonalen Krankenanstalt verwendet werden, unter Einbezug einer psychiatrischen Abteilung und einer Abteilung für chronisch Kranke.

Art. 6 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Das Gesetz vom 6. Mai 1900 3)

sowie die Abänderung des Beschlusses vom 3. Mai 1953 über die Verwendung eines 1 Kanton Glarus
1996 1) Es handelt sich nicht um eine Aenderung eines bestehenden G, sondern um den Erlass eines neuen G. 2) Art. 5 gegenstandslos, weil der Betrag für die Zweckbestimmung aufgewendet wurde. 3) LB 3 12 8
Errichtung einer Irrenanstalt – G VIII A/23/1 Teiles der Zinserträgnisse aus dem Irrenhausfonds zur Erleichterung der Irrenfürsorge für nichtarmengenössige Private 1) werden aufgehoben. Soweit auf Grund des Beschlusses betr. Tilgung des Beitrages von 1000 000 Fran- ken an das Sanatorium Braunwald vom 3. Mai 1953 noch Leistungen aus dem Irrenhausfonds zu erbringen sind, gehen dieselben zu Lasten des in
Artikel 5 dieses Gesetzes erwähnten restlichen Betrages des ehemaligen Irrenhausfonds.
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Aenderung des Gesetzes betreffend Errichtung einer kantonalen Irrenanstalt

1. 7. 19 9 6 – 21 VIII A/23/1 Aenderung des Gesetzes betreffend Errichtung einer kantonalen Irrenanstalt 1) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1957)
Art. 1 Aus dem bestehenden Irrenhausfonds wird ein Betrag von 2 500 000 Fran- ken ausgeschieden und als Fonds für die Irrenfürsorge unter besondere Verwaltung gestellt.
Art. 2 Dieser Fonds dient der Erleichterung der Irrenfürsorge für nichtarmengenös- sige Personen. Zu diesem Zwecke dürfen jährlich im Maximum die Rein- erträgnisse des Fonds zur Auszahlung an Personen gelangen, deren Mittel die volle Tragung der Kosten der Versorgung nicht gestatten.
Art. 3
1 Die Unterstützung für Anstaltsversorgte darf jährlich höchstens 50 Prozent der reinen Verpflegungskosten betragen, wobei der Regierungsrat die beitragsberechtigte Verpflegungstaxe festsetzt.
2 Den Höchstbetrag der Unterstützungsbeiträge an zu Hause versorgte Personen setzt der Regierungsrat fest.
Art. 4 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er stellt die Bestimmun- gen auf, welche bei der Bemessung der Unterstützungsbeiträge zu beach- ten sind.

Art. 5 2)

Der ganze restliche Betrag des Irrenhausfonds soll für die in Aussicht genommene Renovation, den Umbau und die Erweiterung der Kantonalen Krankenanstalt verwendet werden, unter Einbezug einer psychiatrischen Abteilung und einer Abteilung für chronisch Kranke.

Art. 6 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Das Gesetz vom 6. Mai 1900 3)

sowie die Abänderung des Beschlusses vom 3. Mai 1953 über die Verwendung eines 1 Kanton Glarus
1996 1) Es handelt sich nicht um eine Aenderung eines bestehenden G, sondern um den Erlass eines neuen G. 2) Art. 5 gegenstandslos, weil der Betrag für die Zweckbestimmung aufgewendet wurde. 3) LB 3 12 8
Errichtung einer Irrenanstalt – G VIII A/23/1 Teiles der Zinserträgnisse aus dem Irrenhausfonds zur Erleichterung der Irrenfürsorge für nichtarmengenössige Private 1) werden aufgehoben. Soweit auf Grund des Beschlusses betr. Tilgung des Beitrages von 1000 000 Fran- ken an das Sanatorium Braunwald vom 3. Mai 1953 noch Leistungen aus dem Irrenhausfonds zu erbringen sind, gehen dieselben zu Lasten des in
Artikel 5 dieses Gesetzes erwähnten restlichen Betrages des ehemaligen Irrenhausfonds.
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