Versionen auswählen:
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
2. Abschnitt: Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
Art. 6 Reisedokument
Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit
3. Abschnitt: Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit
Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
Art. 13 Fingerabdrücke
Art. 14 Verpflichtungserklärung
Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
Art. 17 Reisekrankenversicherung
Art. 18 Andere Sicherheiten
Art. 19 Visumgebühr
Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
4. Abschnitt: Visa für längerfristige Aufenthalte
Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte
Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
Art. 23 Persönliches Erscheinen
Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt
Art. 25 Visumgebühr
Art. 26 Fingerabdrücke
Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze
Art. 28 Überschreiten der Grenze
Art. 29 Schengener Aussengrenzen
Art. 29 a ⁷¹ Schengener Binnengrenzen
Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen
6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen
Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
7. Abschnitt: Zuständige Behörden
Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit ⁸¹
Art. 34 a ⁹⁵ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem
Art. 34 b ¹⁰² Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex
Art. 34 c ¹⁰⁵ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
Art. 34 d ¹¹¹ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige
Art. 35 Staatssekretariat für Migration
Art. 36 Auslandvertretungen
Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden
Art. 40 Aufsicht
8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
9. Abschnitt: ¹²⁶ Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen
Art. 45
Art. 46 – 53
10. Abschnitt : Überwachung der Ankunft am Flughafen
Art. 54 Gesichtserkennungssystem
Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung
Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage
Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage
Art. 59 Datenbekanntgabe
Art. 60 Löschung der Daten
Art. 61 Verantwortlichkeit
Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung
11. Abschnitt : Dokumentenberaterinnen und -berater
Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
Art. 64 Zusammenarbeit
Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
12. Abschnitt : Einreiseverweigerung und Rechtsschutz
Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
13. Abschnitt : Schlussbestimmungen
Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 70 Übergangsbestimmung
Art. 71 Inkrafttreten
Anhang 1
Schengen-Assoziierungsabkommen
Anhang 2 ¹³⁶
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
Anhang 3 ¹³⁷
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem neunten Tag der Erwerbstätigkeit oder ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
Antigua und Barbuda | Nicaragua |
Argentinien | Palau |
Bahamas | Panama |
Barbados | Paraguay |
Brasilien | Peru |
Chile | Republik Korea |
Costa Rica | Salomoninseln |
Dominica | Samoa |
El Salvador | Seychellen |
Grenada | St. Kitts und Nevis |
Guatemala | St. Lucia |
Honduras | St. Vincent und die Grenadinen |
Hongkong | Timor-Leste |
Israel | Tonga |
Kanada | Trinidad und Tobago |
Kiribati | Tuvalu |
Kolumbien | Uruguay |
Macau | Vanuatu |
Marshallinseln | Venezuela |
Mauritius | Vereinigte Arabische Emirate |
Mexiko | Vereinigte Staaten |
Mikronesien |
Anhang 4
Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex)
Anhang 5 ¹³⁸
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
2. Abschnitt: Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
Art. 6 Reisedokument
Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit
3. Abschnitt: Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit
Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
Art. 13 Fingerabdrücke
Art. 14 Verpflichtungserklärung
Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
Art. 17 Reisekrankenversicherung
Art. 18 Andere Sicherheiten
Art. 19 Visumgebühr
Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
4. Abschnitt: Visa für längerfristige Aufenthalte
Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte
Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
Art. 23 Persönliches Erscheinen
Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt
Art. 25 Visumgebühr
Art. 26 Fingerabdrücke
Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze
Art. 28 Überschreiten der Grenze
Art. 29 Schengener Aussengrenzen
Art. 29 a ⁷¹ Schengener Binnengrenzen
Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen
6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen
Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
7. Abschnitt: Zuständige Behörden
Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit ⁸¹
Art. 34 a ⁹⁵ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem
Art. 34 b ¹⁰² Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex
Art. 34 c ¹⁰⁵ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
Art. 34 d ¹¹¹ Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige
Art. 34 e ¹¹⁵ Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem zentralen Visa-Informationssystem
Art. 34 f ¹¹⁸ Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Art. 35 Staatssekretariat für Migration
Art. 36 Auslandvertretungen
Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden
Art. 40 Aufsicht
8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
9. Abschnitt: ¹²⁶ Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen
Art. 45
Art. 46 – 53
10. Abschnitt : Überwachung der Ankunft am Flughafen
Art. 54 Gesichtserkennungssystem
Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung
Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage
Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage
Art. 59 Datenbekanntgabe
Art. 60 Löschung der Daten
Art. 61 Verantwortlichkeit
Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung
11. Abschnitt : Dokumentenberaterinnen und -berater
Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
Art. 64 Zusammenarbeit
Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
12. Abschnitt : Einreiseverweigerung und Rechtsschutz
Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
13. Abschnitt : Schlussbestimmungen
Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 70 Übergangsbestimmung
Art. 71 Inkrafttreten
Anhang 1
Schengen-Assoziierungsabkommen
Anhang 2 ¹³⁶
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
Anhang 3 ¹³⁷
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem neunten Tag der Erwerbstätigkeit oder ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
Antigua und Barbuda | Nicaragua |
Argentinien | Palau |
Bahamas | Panama |
Barbados | Paraguay |
Brasilien | Peru |
Chile | Republik Korea |
Costa Rica | Salomoninseln |
Dominica | Samoa |
El Salvador | Seychellen |
Grenada | St. Kitts und Nevis |
Guatemala | St. Lucia |
Honduras | St. Vincent und die Grenadinen |
Hongkong | Timor-Leste |
Israel | Tonga |
Kanada | Trinidad und Tobago |
Kiribati | Tuvalu |
Kolumbien | Uruguay |
Macau | Vanuatu |
Marshallinseln | Venezuela |
Mauritius | Vereinigte Arabische Emirate |
Mexiko | Vereinigte Staaten |
Mikronesien |