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Verkehrserschliessungsverordnung

1 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) (vom 17. April 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
237 Abs. 2, 265 Abs. 3 sowi e 359 Abs. 1 lit. i und k des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt: a. die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliess ung als Zufahrten, b. die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grunds tücken auf Strassen der Fein- und Groberschliessung, c. die Abstandsvorschriften von Ma uern, Einfriedigungen und Pflan zen im Bereich von Strassen de r Fein- und Groberschliessung.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private Strassen, die nicht ausschliesslich pr ivatem Gebrauch dienen. Sie gilt nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von §
13.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte Zürich und Winterthur.
Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Strassen: Strassen, Wege und Pl ätze der Fein- und Groberschlies sung, b. Zufahrten: Strassen der Feinersc hliessung als Verbindung ab der Grundstückgrenze mit dem Strass ennetz der Grobe rschliessung, c. Hauszufahrten: private grundstü cks- oder arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grund stücken und der darauf bestehe nden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen, d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Ver bindungen zwischen einem Gr undstück und einer Strasse, e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach der Strassengesetzgebung für den Ba u und Betrieb der Strasse erfor derlichen Bestandteile,
2
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörpe rlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Stau b, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase, g. Mauern: Mauern aller Art wie Zi er-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe, h. Einfriedigungen: Abgrenzung en und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher al s Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankun
- gen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter. Grundsätze

§ 4.

Zufahrten und Ausfahrten si nd so zu gestalten, dass a. sie ihren Zweck erfüllen und de r vollständigen Nutzung der Grund
- stücke genügen, b. die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehm erinnen und Ver
- kehrsteilnehmer je derzeit gewährleistet is t und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Me nschen sowie von Kindern, ins
- besondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden, c. der Einsatz der öffentlichen Dien ste, insbesondere für Notfallein
- sätze, jederzeit gewährleistet ist, d. Mauern, Einfriedigungen, Pfla nzen und Auswirkungen von Grund
- stücknutzungen die Verkehrssicherhe it sowie die Sicherheit des Stras
- senkörpers nicht beeinträchtigen. Technische Anforderungen

§ 5.

1 Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anfor
- derungen gemäss Anhängen 1–6.
2 Für die Bedürfnisse von mobilitä ts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640 075 / Hindernis freier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)
1 zu beachten.
3 Bei der Verzweigung von Strass en sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung ge lten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinn
- gemäss. b. geringere Anforderungen

§ 6.

1 Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Ab
- weichung von §
5 aus wichtigen Gründen ger ingere Anforderungen ge
- stellt werden a. aufgrund besonderer t opografischer Verhältnisse, b. im Interesse von Obje kten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden ö ffentlichen Interessen, c. bei landwirtscha ftlichen Betrieben.
1 Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden. a. Regelfall
3 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Für Zufahrten können in Einzel fällen in Abweichung von §
5 aus wichtigen Gründen zude m geringere Anforderungen gestellt werden bei a. gemeinschaftlichen Parkierungsa nlagen und Nutzungen mit vermin derter Verkehrserzeugung, b. stark verminderten Geschwindigkei ten, insbesondere in Fussgänger zonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen, c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegers chliessung.
3 Die Notzufahrt und die Verkehrs sicherheit müssen immer gewähr leistet sein.
c. erhöhte
Anforderungen

§ 7.

Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfül lung der technischen Anforderun gen gemäss Anhängen 1–6 nicht ge währleistet, können erhöhte An forderungen gestellt werden a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbau lichen Situation, b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von land wirtschaftlichen Betrieben, c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.
Andere
Massnahmen

§ 8.

Kann eine verkehrssichere Aus gestaltung nicht durch bauliche Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen.
Besondere
Vorkehren bei
ungewöhnlich
starkem
Verkehr

§ 9.

1 Ob besondere Vorkehren gemäss §
240 Abs. 2 PBG erforder lich sind, wird nach Art, Intensit ät und Geschwindigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der ört lichen Verhältnis se beurteilt.
2 Besondere Vorkehren sind insbesondere: a. Abbiegespuren, Ve rzögerungs- und Besc hleunigungsspuren, b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen, c. Massnahmen der St rassenraumgestaltung, d. Personenübergänge. B. Zufahrten
Bestimmung
der Zufahrtsart
und technische
Anforderungen

§ 10.

1 Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderun gen an diese richten sich nach Anha ng 1. Die Unterteilung von Zufahr ten in Abschnitte ist zulässig.
2 Für die Bestimmung der Zufahrtsar t ist das voraussichtliche Ver kehrsaufkommen aufgrund der Nutzun g mit Wohneinheiten gemäss den Ausgangswerten in Anhang 1 massg ebend. Andere Nutzweisen werden nach Massgabe des voraussichtlic hen Verkehrsaufkommens in Wohn einheiten umgerechnet.
4
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
3 Der Gemeindevorstand kann für di cht besiedelte Siedlungsteile, die mit öffentlichen Verkehrsmittel n gut erschlossen sind, die zulässi
- gen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwer
- ten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.
4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkom
- men und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilig e Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen. Fein erschliessungs planung

§ 11.

Legt der Gemeindevorstand da s voraussichtliche Verkehrs
- aufkommen zur Erschlie ssung eines Beizugsgebietes aufgrund planeri
- scher Ermittlung fest, be rücksichtigt er insbesond ere folgende Kriterien: a. Ausbaustand der Zufahrt, b. Erschliessungsgüte mit öffe ntlichen Verkehrsmitteln, c. Art des Verkehrs, d. Vorgaben der Bau- und Zonenor dnung zu Ausnützung, Nutzweise und Abstellplätzen, e. vorhandene Verkehrs beruhigungsmassnahmen, f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fuss wegverbindung. b. Inhalt und Verfahren des Feinerschlies sungsplans

§ 12.

1 Der Gemeindevorstand setzt da s Ergebnis der planerischen Ermittlung in einem Fein erschliessung splan fest.
2 Der Feinerschliessungsplan besteh t aus einem Plan mit dem Bei
- zugsgebiet und der Anzahl der Wohn einheiten sowie einem technischen Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betrof
- fenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§
5–7 PBG. Notzufahrt

§ 13.

Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, Ausgabe 2015)
2 für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausge
- staltet. Ausweichstellen

§ 14.

Wenn es die geordnete Verkeh rsabwicklung erfordert, kön
- nen Ausweichstellen vorgesehen we rden. Für ihre Lage und Ausgestal
- tung sind insbesondere folg ende Kriterien massgebend: a. Länge der Zufahrt, b. Sichtbeziehungen, c. erwartetes Verkehrsaufkommen.
2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden. a. massgebende Kriterien
5 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
Einbahnsysteme

§ 15.

1 Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbau grössen gesondert festgelegt.
2 Massgebend ist dabei insbesondere: a. die Zufahrtsart, b. die Bedeutung der Zufahrt al s Schul-, Fuss- oder Veloweg, c. die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenver kehr.
Unzulässige
Ausfahrten

§ 16.

Im Bereich von Verzweigunge n und Haltestellen der öffent lichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig.
Fussweg
-
verbindungen

§ 17.

Fusswegverbindungen si nd im Bereich von Trottoirs an Stras sen anzuschliessen. Ist dies nicht mö glich, werden bei der Anschlussstelle genügende Sichtbereiche und bei Be darf ein Warteraum vorgesehen.
Nutzung von
privatem Grund
durch die
Öffentlichkeit

§ 18.

Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt wer den, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten. C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen an Ausfahrten
Zulässige
Auswirkungen

§ 19.

1 Die Verkehrssicherheit und di e Sicherheit des Strassenkör pers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht beeinträchtigt werden. Es sind di e notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse, b. Signalisationsvorschriften, c. örtliche Verhältnisse, insbeso ndere die Art der Überbauung, die Zonenordnung und der Strassenverlauf.
Lichtraum

§ 20.

1 Der Lichtraum in der Höhe beträgt a. vorbehältlich der Ausnahmetran sportrouten mindestens 4,5 m im Fahrbahngebiet, b. mindestens 2,65 m im Bereich v on Trottoirs, Fuss- und Velowegen.
2 Der Lichtraum ist dauernd freizuha lten. Baulinien- , Abstands- und Sondergebrauchsvorschrifte n bleiben vorbehalten.
6
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Abtrennungen von der Strasse

§ 21.

1 Durch bauliche Massnahmen si nd von der Strasse abzugren
- zen: a. Abstell- und Wendeplätze, die ge mäss Anhang 2 nur vorwärts befah
- ren werden dürfen, b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten, c. Vorplätze und Vorgärten.
2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden. Abfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten

§ 22.

1 Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssi gkeiten dürfen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.
2 Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teil
- flächen kann davon abgewichen werden. Sichtbereiche

§ 23.

Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten. Anforderungen an Tankstellen

§ 24.

1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einhalten.
2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstrei
- fen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.
3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der Strasse und der notwendigen Sichtb ereiche bei Kurven, Verzweigungen und Ausfahrten aufgestellt werden können.
4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m zur Strasse aufweisen. Ausnahme transportrouten

§ 25.

1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Ge
- meinden Routen für Ausnahmetran sporte in einem Plan fest.
2 Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6. D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen Abstände von Mauern und Einfriedigungen

§ 26.

1 Sofern die Verkehrssi cherheit nicht beei nträchtigt wird, dür
- fen an die Strassengrenze gestellt werden: a. offene Einfriedigungen, b. in allen Strassenbereichen Maue rn und geschlossene Einfriedigun
- gen bis zu 0,8 m Höhe, c. an geraden Strassenstrecken un d an der Aussenseite von Kurven, Mauern und geschlossene Einfri edigungen von über 0,8 m Höhe.
7 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgän gerinnen und Fussgänger, kann zur Ge währleistung der Verkehrssicher heit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.
Abstände von
Pflanzen

§ 27.

1 Bei Pflanzen gelten folgende Abstände von der Strassen grenze: a. bei Bäumen 4 m, gemessen ab der Mitte des Stammes, b. bei anderen Pflanzen ein Abstand, bei dem sie nicht in den Licht raum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 m.
2 Der Abstand von Bäumen kann auf 2 m verringert werden: a. gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Velowegen und Stras sen, die vorwiegend dem Quartierverkehr oder dem Verkehr der An wohnerinnen und Anwohner dienen, b. im Interesse des Ortsbildes.
3 Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.
4 In den Fällen von Abs. 2 kann die entschädigungslose Beseitigung von Bäumen verlangt werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gewähr leistet ist.
Abstände auf
der Innenseite
von Kurven

§ 28.

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Be pflanzung von über 0,8 m Höhe an de r Innenseite von Kurven kann aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.
Befreiung
von festem
Abstandsmass

§ 29.

Soweit die Verkehrssicherheit gew ährleistet ist, sind von fes ten Abstandsvorschriften befreit: a. Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse, b. inventarisierte Schutzobjek te bei Strassen und Plätzen. E. Übergangsbestimmung Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkraft treten bei den örtlichen Ba ubehörden eingereicht werden.
1 OS 75, 281 ; Begründung siehe ABl 2019-05-03 . §§
1–4 und 26–29 vom Kantons rat am 20. April 2020 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.
3 LS 700.1 .
8
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten Anforderungen:
1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglic hkeit notwendig
2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4
3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trot toirbereich nicht befahrbar mindestens 1,2 m
4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13)
5 sofern Notzufahrt für Feue rwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (m it befahrbarem Bankett) mindestens 3,5 m
6 bei Gewerbe-/Industri ezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite min- destens 6,10 m
7 einschliesslich Fläche teil weise befahrbarer Fussgänge rschutz bei Ausweichstel- len (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)
8 nach Massgabe der Verkehrsanordnungen Abkürzungen: WE Wohneinheiten VF Velofahrende PW Personenwagen LW Lastwagen R Radius in der Achse B Bankett begehbar (mindestens 0,3 m) T Trottoir mindestens 2 m Zufahrtsarten
1 Anwendungs- bereiche Massgebender Begegnungsfall
3 Ausbaugrössen Fahrbahn Strassentypen
3 Bemerkungen zum Fussgängerschutz Nutzung WE R min m Breite (b) m Querschnitt Zufahrtsweg bis 50 (100
2 ) PW/VF
5,00 (10,00)
4
3,00
5 –4,00 Typ 1 Typ 2
8 Typ 3
3 – Begegnungszone
8 , eventuell verbreitertes Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei Ausweichstellen
3 – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Zufahrtsstrasse 1 bis 150 (300
2 ) PW/PW
10,00
4,00
6 –5,70
7 Typ 2
8 Typ 3
4 Zufahrtsstrasse 2 bis 300 (600
2 ) LW/PW
10,00
4,80
6 –7,20
7 Typ 4 Typ 2
8 Typ 3
3 – In Abhängigkeit von Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell beidseitiges Trottoir – Begegnungszone
8 oder Trottoir (teilweise befahrbar bei Ausweichstellen)
4 – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Erschliessungsstrasse bis 600 (1200
2 ) LW/PW
15,00
4,80
6 –6,10 Typ 4 – Eventuell beidseitiges Trottoir – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Typ 1 Typ 2 Typ 3 Typ 4
9 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4 Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten
1 Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einz uhalten (vgl. § 13). Anhang 3: Sichtber eiche auf Fahrbahn
1 Die Sichtbereiche müssen vert ikal in einem Bereich zwis chen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoir s, Fuss- und Velowegen bzw. in den übrigen Fällen 3 m frei sein. Anwendung verschiedener Ausfahrtstypen Anschluss an Zufahrtsweg Zufahrtsstrasse Erschliessungsstrasse
Übergeordnete Strasse von Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von: Einzelner Abstellplatz A A A B Zufahrtsweg A A B B Zufahrtsstrasse 1 und 2 – A/B B/C B/C Erschliessungsstrasse – – B/C B/C Anforderungen
1 Kriterium Ausfahrtstyp Typ A Typ B
Typ C Aus- und Einfahrt nur vorwärts Nein Ja
Ja Trottoir entlang übergeordneter Strasse (falls vorhanden) (durchgehend) in der Regel durchgehend
unterbrochen oder
durchgehend Maximale Neigung innerhalb 5 m ab Strassengrenze % ±8 ±5
±5 Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikal- ausrundung (an der Strassengrenze) % 6
6
6 Einlenkradius m 3
5
6–12 Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand m 2,5
2,5
2,5 Breite der Ausfahrt – mit Gegenverkehr – mit Einbahnverkehr m
3
3
4–5
3
5–6
3 Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge Signalisierte Geschwindigkeit (km/h)
60 70 80 Sichtbereiche (m)
1 ± ± ± ±
70–90 90–110 110–140
10
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege
1
1 Separat geführt.
2 Die Sichtbereiche müsse n vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein. Anhang 5: Messweisen Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr ≥ –5% –4% –2% 0 ≤ Sichtbereiche (m)
2 ≥ 50 45 35 30 Fahrbahn b Strassengebiet Lichtraumprofil in der Höhe h: 4,5 m h: 2,65 m Strassengrenze Strassengrenze Trot toir Mauer Bankett
11 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4 Sichtbereiche auf Fahrbahn Sichtbereiche auf Velowege Sichtbereich (m) Fahrbahnmitte Grenze des Sichtbereichs Breite Fa K rbahnrand Einlenkradius Beobachtungsdistanz Sichtbereich (m)
Veloweg
Fahrbahnrand
Fahrbahnmitte
Fahrbahnrand Veloweg (separat geführt) Sichtbereich (m) Grenze des Sichtbereichs Breite Beobachtungsdistanz Sichtbereich (m) Einlenkradius
12
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten Typ I Typ II Exportrouten Versorgungsrouten Lichtraum in der Höhe mindestens
5,20 m
4,80 m Lichte Breite mindestens
7,50 m
6,50 m Totalgewicht höchstens
480 t
240 t Achslast höchstens
30 t
20 t
Version: 01.06.2020
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Verkehrserschliessungsverordnung

1 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) (vom 17. April 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
237 Abs. 2, 265 Abs. 3 sowi e 359 Abs. 1 lit. i und k des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt: a. die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliess ung als Zufahrten, b. die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grunds tücken auf Strassen der Fein- und Groberschliessung, c. die Abstandsvorschriften von Ma uern, Einfriedigungen und Pflan zen im Bereich von Strassen de r Fein- und Groberschliessung.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private Strassen, die nicht ausschliesslich pr ivatem Gebrauch dienen. Sie gilt nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von §
13.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte Zürich und Winterthur.
Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Strassen: Strassen, Wege und Pl ätze der Fein- und Groberschlies sung, b. Zufahrten: Strassen der Feinersc hliessung als Verbindung ab der Grundstückgrenze mit dem Strass ennetz der Grobe rschliessung, c. Hauszufahrten: private grundstü cks- oder arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grund stücken und der darauf bestehe nden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen, d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Ver bindungen zwischen einem Gr undstück und einer Strasse, e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach der Strassengesetzgebung für den Ba u und Betrieb der Strasse erfor derlichen Bestandteile,
2
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörpe rlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Stau b, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase, g. Mauern: Mauern aller Art wie Zi er-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe, h. Einfriedigungen: Abgrenzung en und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher al s Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankun
- gen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter. Grundsätze

§ 4.

Zufahrten und Ausfahrten si nd so zu gestalten, dass a. sie ihren Zweck erfüllen und de r vollständigen Nutzung der Grund
- stücke genügen, b. die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehm erinnen und Ver
- kehrsteilnehmer je derzeit gewährleistet is t und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Me nschen sowie von Kindern, ins
- besondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden, c. der Einsatz der öffentlichen Dien ste, insbesondere für Notfallein
- sätze, jederzeit gewährleistet ist, d. Mauern, Einfriedigungen, Pfla nzen und Auswirkungen von Grund
- stücknutzungen die Verkehrssicherhe it sowie die Sicherheit des Stras
- senkörpers nicht beeinträchtigen. Technische Anforderungen

§ 5.

1 Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anfor
- derungen gemäss Anhängen 1–6.
2 Für die Bedürfnisse von mobilitä ts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640 075 / Hindernis freier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)
1 zu beachten.
3 Bei der Verzweigung von Strass en sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung ge lten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinn
- gemäss. b. geringere Anforderungen

§ 6.

1 Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Ab
- weichung von §
5 aus wichtigen Gründen ger ingere Anforderungen ge
- stellt werden a. aufgrund besonderer t opografischer Verhältnisse, b. im Interesse von Obje kten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden ö ffentlichen Interessen, c. bei landwirtscha ftlichen Betrieben.
1 Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden. a. Regelfall
3 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Für Zufahrten können in Einzel fällen in Abweichung von §
5 aus wichtigen Gründen zude m geringere Anforderungen gestellt werden bei a. gemeinschaftlichen Parkierungsa nlagen und Nutzungen mit vermin derter Verkehrserzeugung, b. stark verminderten Geschwindigkei ten, insbesondere in Fussgänger zonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen, c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegers chliessung.
3 Die Notzufahrt und die Verkehrs sicherheit müssen immer gewähr leistet sein.
c. erhöhte
Anforderungen

§ 7.

Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfül lung der technischen Anforderun gen gemäss Anhängen 1–6 nicht ge währleistet, können erhöhte An forderungen gestellt werden a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbau lichen Situation, b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von land wirtschaftlichen Betrieben, c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.
Andere
Massnahmen

§ 8.

Kann eine verkehrssichere Aus gestaltung nicht durch bauliche Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen.
Besondere
Vorkehren bei
ungewöhnlich
starkem
Verkehr

§ 9.

1 Ob besondere Vorkehren gemäss §
240 Abs. 2 PBG erforder lich sind, wird nach Art, Intensit ät und Geschwindigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der ört lichen Verhältnis se beurteilt.
2 Besondere Vorkehren sind insbesondere: a. Abbiegespuren, Ve rzögerungs- und Besc hleunigungsspuren, b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen, c. Massnahmen der St rassenraumgestaltung, d. Personenübergänge. B. Zufahrten
Bestimmung
der Zufahrtsart
und technische
Anforderungen

§ 10.

1 Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderun gen an diese richten sich nach Anha ng 1. Die Unterteilung von Zufahr ten in Abschnitte ist zulässig.
2 Für die Bestimmung der Zufahrtsar t ist das voraussichtliche Ver kehrsaufkommen aufgrund der Nutzun g mit Wohneinheiten gemäss den Ausgangswerten in Anhang 1 massg ebend. Andere Nutzweisen werden nach Massgabe des voraussichtlic hen Verkehrsaufkommens in Wohn einheiten umgerechnet.
4
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
3 Der Gemeindevorstand kann für di cht besiedelte Siedlungsteile, die mit öffentlichen Verkehrsmittel n gut erschlossen sind, die zulässi
- gen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwer
- ten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.
4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkom
- men und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilig e Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen. Fein erschliessungs planung

§ 11.

Legt der Gemeindevorstand da s voraussichtliche Verkehrs
- aufkommen zur Erschlie ssung eines Beizugsgebietes aufgrund planeri
- scher Ermittlung fest, be rücksichtigt er insbesond ere folgende Kriterien: a. Ausbaustand der Zufahrt, b. Erschliessungsgüte mit öffe ntlichen Verkehrsmitteln, c. Art des Verkehrs, d. Vorgaben der Bau- und Zonenor dnung zu Ausnützung, Nutzweise und Abstellplätzen, e. vorhandene Verkehrs beruhigungsmassnahmen, f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fuss wegverbindung. b. Inhalt und Verfahren des Feinerschlies sungsplans

§ 12.

1 Der Gemeindevorstand setzt da s Ergebnis der planerischen Ermittlung in einem Fein erschliessung splan fest.
2 Der Feinerschliessungsplan besteh t aus einem Plan mit dem Bei
- zugsgebiet und der Anzahl der Wohn einheiten sowie einem technischen Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betrof
- fenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§
5–7 PBG. Notzufahrt

§ 13.

Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, Ausgabe 2015)
2 für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausge
- staltet. Ausweichstellen

§ 14.

Wenn es die geordnete Verkeh rsabwicklung erfordert, kön
- nen Ausweichstellen vorgesehen we rden. Für ihre Lage und Ausgestal
- tung sind insbesondere folg ende Kriterien massgebend: a. Länge der Zufahrt, b. Sichtbeziehungen, c. erwartetes Verkehrsaufkommen.
2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden. a. massgebende Kriterien
5 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
Einbahnsysteme

§ 15.

1 Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbau grössen gesondert festgelegt.
2 Massgebend ist dabei insbesondere: a. die Zufahrtsart, b. die Bedeutung der Zufahrt al s Schul-, Fuss- oder Veloweg, c. die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenver kehr.
Unzulässige
Ausfahrten

§ 16.

Im Bereich von Verzweigunge n und Haltestellen der öffent lichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig.
Fussweg
-
verbindungen

§ 17.

Fusswegverbindungen si nd im Bereich von Trottoirs an Stras sen anzuschliessen. Ist dies nicht mö glich, werden bei der Anschlussstelle genügende Sichtbereiche und bei Be darf ein Warteraum vorgesehen.
Nutzung von
privatem Grund
durch die
Öffentlichkeit

§ 18.

Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt wer den, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten. C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen an Ausfahrten
Zulässige
Auswirkungen

§ 19.

1 Die Verkehrssicherheit und di e Sicherheit des Strassenkör pers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht beeinträchtigt werden. Es sind di e notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse, b. Signalisationsvorschriften, c. örtliche Verhältnisse, insbeso ndere die Art der Überbauung, die Zonenordnung und der Strassenverlauf.
Lichtraum

§ 20.

1 Der Lichtraum in der Höhe beträgt a. vorbehältlich der Ausnahmetran sportrouten mindestens 4,5 m im Fahrbahngebiet, b. mindestens 2,65 m im Bereich v on Trottoirs, Fuss- und Velowegen.
2 Der Lichtraum ist dauernd freizuha lten. Baulinien- , Abstands- und Sondergebrauchsvorschrifte n bleiben vorbehalten.
6
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Abtrennungen von der Strasse

§ 21.

1 Durch bauliche Massnahmen si nd von der Strasse abzugren
- zen: a. Abstell- und Wendeplätze, die ge mäss Anhang 2 nur vorwärts befah
- ren werden dürfen, b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten, c. Vorplätze und Vorgärten.
2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden. Abfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten

§ 22.

1 Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssi gkeiten dürfen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.
2 Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teil
- flächen kann davon abgewichen werden. Sichtbereiche

§ 23.

Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten. Anforderungen an Tankstellen

§ 24.

1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einhalten.
2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstrei
- fen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.
3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der Strasse und der notwendigen Sichtb ereiche bei Kurven, Verzweigungen und Ausfahrten aufgestellt werden können.
4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m zur Strasse aufweisen. Ausnahme transportrouten

§ 25.

1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Ge
- meinden Routen für Ausnahmetran sporte in einem Plan fest.
2 Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6. D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen Abstände von Mauern und Einfriedigungen

§ 26.

1 Sofern die Verkehrssi cherheit nicht beei nträchtigt wird, dür
- fen an die Strassengrenze gestellt werden: a. offene Einfriedigungen, b. in allen Strassenbereichen Maue rn und geschlossene Einfriedigun
- gen bis zu 0,8 m Höhe, c. an geraden Strassenstrecken un d an der Aussenseite von Kurven, Mauern und geschlossene Einfri edigungen von über 0,8 m Höhe.
7 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgän gerinnen und Fussgänger, kann zur Ge währleistung der Verkehrssicher heit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.
Abstände von
Pflanzen

§ 27.

1 Bei Pflanzen gelten folgende Abstände von der Strassen grenze: a. bei Bäumen 4 m, gemessen ab der Mitte des Stammes, b. bei anderen Pflanzen ein Abstand, bei dem sie nicht in den Licht raum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 m.
2 Der Abstand von Bäumen kann auf 2 m verringert werden: a. gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Velowegen und Stras sen, die vorwiegend dem Quartierverkehr oder dem Verkehr der An wohnerinnen und Anwohner dienen, b. im Interesse des Ortsbildes.
3 Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.
4 In den Fällen von Abs. 2 kann die entschädigungslose Beseitigung von Bäumen verlangt werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gewähr leistet ist.
Abstände auf
der Innenseite
von Kurven

§ 28.

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Be pflanzung von über 0,8 m Höhe an de r Innenseite von Kurven kann aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.
Befreiung
von festem
Abstandsmass

§ 29.

Soweit die Verkehrssicherheit gew ährleistet ist, sind von fes ten Abstandsvorschriften befreit: a. Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse, b. inventarisierte Schutzobjek te bei Strassen und Plätzen. E. Übergangsbestimmung Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkraft treten bei den örtlichen Ba ubehörden eingereicht werden.
1 OS 75, 281 ; Begründung siehe ABl 2019-05-03 . §§
1–4 und 26–29 vom Kantons rat am 20. April 2020 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.
3 LS 700.1 .
8
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten Anforderungen:
1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglic hkeit notwendig
2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4
3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trot toirbereich nicht befahrbar mindestens 1,2 m
4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13)
5 sofern Notzufahrt für Feue rwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (m it befahrbarem Bankett) mindestens 3,5 m
6 bei Gewerbe-/Industri ezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite min- destens 6,10 m
7 einschliesslich Fläche teil weise befahrbarer Fussgänge rschutz bei Ausweichstel- len (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)
8 nach Massgabe der Verkehrsanordnungen Abkürzungen: WE Wohneinheiten VF Velofahrende PW Personenwagen LW Lastwagen R Radius in der Achse B Bankett begehbar (mindestens 0,3 m) T Trottoir mindestens 2 m Zufahrtsarten
1 Anwendungs- bereiche Massgebender Begegnungsfall
3 Ausbaugrössen Fahrbahn Strassentypen
3 Bemerkungen zum Fussgängerschutz Nutzung WE R min m Breite (b) m Querschnitt Zufahrtsweg bis 50 (100
2 ) PW/VF
5,00 (10,00)
4
3,00
5 –4,00 Typ 1 Typ 2
8 Typ 3
3 – Begegnungszone
8 , eventuell verbreitertes Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei Ausweichstellen
3 – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Zufahrtsstrasse 1 bis 150 (300
2 ) PW/PW
10,00
4,00
6 –5,70
7 Typ 2
8 Typ 3
4 Zufahrtsstrasse 2 bis 300 (600
2 ) LW/PW
10,00
4,80
6 –7,20
7 Typ 4 Typ 2
8 Typ 3
3 – In Abhängigkeit von Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell beidseitiges Trottoir – Begegnungszone
8 oder Trottoir (teilweise befahrbar bei Ausweichstellen)
4 – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Erschliessungsstrasse bis 600 (1200
2 ) LW/PW
15,00
4,80
6 –6,10 Typ 4 – Eventuell beidseitiges Trottoir – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Typ 1 Typ 2 Typ 3 Typ 4
9 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4 Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten
1 Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einz uhalten (vgl. § 13). Anhang 3: Sichtber eiche auf Fahrbahn
1 Die Sichtbereiche müssen vert ikal in einem Bereich zwis chen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoir s, Fuss- und Velowegen bzw. in den übrigen Fällen 3 m frei sein. Anwendung verschiedener Ausfahrtstypen Anschluss an Zufahrtsweg Zufahrtsstrasse Erschliessungsstrasse
Übergeordnete Strasse von Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von: Einzelner Abstellplatz A A A B Zufahrtsweg A A B B Zufahrtsstrasse 1 und 2 – A/B B/C B/C Erschliessungsstrasse – – B/C B/C Anforderungen
1 Kriterium Ausfahrtstyp Typ A Typ B
Typ C Aus- und Einfahrt nur vorwärts Nein Ja
Ja Trottoir entlang übergeordneter Strasse (falls vorhanden) (durchgehend) in der Regel durchgehend
unterbrochen oder
durchgehend Maximale Neigung innerhalb 5 m ab Strassengrenze % ±8 ±5
±5 Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikal- ausrundung (an der Strassengrenze) % 6
6
6 Einlenkradius m 3
5
6–12 Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand m 2,5
2,5
2,5 Breite der Ausfahrt – mit Gegenverkehr – mit Einbahnverkehr m
3
3
4–5
3
5–6
3 Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge Signalisierte Geschwindigkeit (km/h)
60 70 80 Sichtbereiche (m)
1 ± ± ± ±
70–90 90–110 110–140
10
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege
1
1 Separat geführt.
2 Die Sichtbereiche müsse n vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein. Anhang 5: Messweisen Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr ≥ –5% –4% –2% 0 ≤ Sichtbereiche (m)
2 ≥ 50 45 35 30 Fahrbahn b Strassengebiet Lichtraumprofil in der Höhe h: 4,5 m h: 2,65 m Strassengrenze Strassengrenze Trot toir Mauer Bankett
11 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4 Sichtbereiche auf Fahrbahn Sichtbereiche auf Velowege Sichtbereich (m) Fahrbahnmitte Grenze des Sichtbereichs Breite Fa K rbahnrand Einlenkradius Beobachtungsdistanz Sichtbereich (m)
Veloweg
Fahrbahnrand
Fahrbahnmitte
Fahrbahnrand Veloweg (separat geführt) Sichtbereich (m) Grenze des Sichtbereichs Breite Beobachtungsdistanz Sichtbereich (m) Einlenkradius
12
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten Typ I Typ II Exportrouten Versorgungsrouten Lichtraum in der Höhe mindestens
5,20 m
4,80 m Lichte Breite mindestens
7,50 m
6,50 m Totalgewicht höchstens
480 t
240 t Achslast höchstens
30 t
20 t
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