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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV 1)

(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) ¹ vom 8. November 1978 (Stand am 18. Februar 2020) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 b Absätze 5 und 6 sowie 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 ² über die Binnenschifffahrt (BSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 ³ über die technischen Handelshemmnisse, ⁴
verordnet:
² SR 747.201 ³ SR 946.51 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
² Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 2 ⁵ Begriffsbestimmungen
¹ In dieser Verordnung gelten als:
a. Fahrzeugarten: 1.
Schiff : ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät,
2. Schiff mit Maschinenantrieb oder Motorschiff : ein Schiff mit mechanischem Antrieb,
3. Schleppverband : ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden; ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband,
4. Schubverband : ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden,
5. schwimmendes Gerät : ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran,
6. Fahrgastschiff : ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird,
7. Kursschiff : ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt,
8. Güterschiff : ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird,
9. Segelschiff : ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist; ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb,
10. Segelbrett : ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten,
11. Ruderboot : ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann,
12. Raft : ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen,
13. Schlauchboot : ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff,
14. Vergnügungsschiff : ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist,
15. ⁶
Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU ⁷ (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18,
16. ⁸
Drachensegelbrett : ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht,
17. Schiff zu Wohnzwecken : ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt,
18. ⁹
Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike),
19. Mietschiff : ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird,
20. Strandboot : ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist; Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote,
21. ¹⁰
Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote,
22. ¹¹
Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Artikel 14 a den Vorrang eingeräumt hat,
23. ¹²
Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht;
b. schiffstechnische Begriffe: 1. Bauteil : ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist,
2. Länge : – bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 8666 ¹³
– ¹⁴
bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (L H ) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen; aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge; bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes,
3. Breite : – bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite B H gemäss der Norm SN EN ISO 8666 ¹⁵ ; abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen
– bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (B max ) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite,
4. stilliegendes Schiff : ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,
5. fahrendes Schiff oder Schiff in Fahrt : ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,
6. Nacht : den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,
7. Tag : den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,
8. ¹⁶
Antriebsleistung: die Nennleistung nach Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung vom 14. Oktober 2015 ¹⁷ über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm),
9. ¹⁸
wasserdicht : Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird,
10. ¹⁹
spritzwasser- und wetterdicht : Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen,
11. ²⁰
Satnav-Gerät: ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo;
c. nautische Tafeln und Signale: 1. Blinklicht : ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet,
2. Blitzlicht : ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet,
3. Taktlicht : ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet;
d. allgemeine Begriffe: 1. ²¹
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
2. ²²
gewerbsmässiger Transport : ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 ²³ und der zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt werden,
3. ²⁴
Radarfahrt : eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird,
4. ²⁵
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Ziffer 1,
5. ²⁶
grösserer Umbau eines Sportbootes: ein Umbau eines Sportbootes, bei dem die Antriebsart geändert, der Motor einem grösseren Umbau unterzogen oder das Sportboot in einem Ausmass verändert wird, dass es die geltenden in der EU-Sportboot-Richtlinie und dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt,
6. ²⁷
Wirtschaftsakteure : Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler,
7. ²⁸
Bevollmächtigter : jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
8. ²⁹
Importeur : Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt,
9. ³⁰
privater Importeur : jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen,
10. ³¹
an der Führung eines Schiffes beteiligte Personen: Schiffsführer und Personen, die zur vorgeschriebenen Besatzung gehören oder an Bord eine nautische Tätigkeit im Auftrag des Schiffsführers ausüben.
² In dieser Verordnung gilt für die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Sportbooten Artikel 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; vorbehalten bleiben die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 dieser Verordnung. ³²
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁷ Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹³ Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
¹⁵ Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁷ SR 747.201.3
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²³ SR 745.1
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

2 Verkehrsvorschriften

21 Allgemeines

Art. 3 Schiffsführer
¹ Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.
² Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
¹ Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.
² Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.
Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:
a. Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
b. Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer;
c. Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei;
d. Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.
Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
Art. 7 Belastung und Personenzahl
¹ Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.
² Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
³ Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.
⁴ Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.
Art. 8 Ausweise
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
¹ Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
² Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
Art. 10 Gewässerschutz
¹ Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
² Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.
³ Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.
⁴ Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden. ³³
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 11 Immissionsschutz
Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.
Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung
¹ Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen.
² Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann.
³ Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei.
⁴ Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
⁵ Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten.
Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 14 Behördliche Anordnungen
¹ Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden.
² Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.
Art. 14 a ³⁴ Gewährung des Vorrangs
¹ Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom 4. November 2009 ³⁵ über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen.
² Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn:
a. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist;
b. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und
c. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁵ SR 745.11
Art. 15 Überwachung
Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.

22 Kennzeichen der Schiffe

Art. 16 Kennzeichnung ³⁶
¹ Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1 a zu versehen. ³⁷
² Davon ausgenommen sind:
a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen;
b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m;
c. ³⁸
Strandboote und dergleichen;
d. ³⁹
Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter. ⁴⁰
² bis Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und:
a. über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j verfügen;
b. der Norm SN EN ISO 6185-1, 2001, Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW ⁴¹ entsprechen;
c. über keinen festen Spiegel und keinen festen Boden verfügen; und
d. mehr als eine Luftkammer haben. ⁴²
³ Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach den Absätzen 2 Buchstaben b–d und 2bis tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters. ⁴³
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴¹ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 17 Anbringen der Kennzeichen
¹ Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle. ⁴⁴
² Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.
³ Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1 a vorschreiben. ⁴⁵
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 1643 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

23 Sichtzeichen der Schiffe

Art. 18 ⁴⁶ Allgemeines
Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 18 a ⁴⁷ Arten von Lichtern
¹ Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.
² Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.
³ Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.
⁴ Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.
⁵ Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.
⁶ Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 18 b ⁴⁸ Anbringen der Lichter
¹ Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
² Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
³ Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1,0 m betragen.
⁴ Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
⁵ Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
⁶ Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen. ⁴⁹
⁷ Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist. ⁵⁰
⁸ Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
⁹ Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
⁴⁹ Die Berichtigung vom 18. Febr. 2020 betrifft nur den französischen Text ( AS 2020 499 ).
⁵⁰ Die Berichtigung vom 15. März 2016 betrifft nur den französischen Text ( AS 2016 919 ).
Art. 19 ⁵¹ Sichtweite und Stärke der Lichter
¹ Aufgehoben
² Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

Art der Lichter

weiss oder gelb

rot oder grün

hell

4 km (ca. 2,2 sm)

3 km (ca. 1,62 sm)

gewöhnlich

2 km (ca. 1,1 sm)

1,5 km (ca. 0,81 sm)

³ Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:

Mindestsichtweite in Kilometern

Lichtstärke in Candela

4

10,0

3

4,1

2

1,4

1,5

0,7

⁴ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km);
b. Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
c. den Backbord- und den Steuerbord-Sektor des Dreifarben-Topplichtes 1 Seemeile und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen.
⁵ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km);
⁶ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km);
⁷ Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle
¹ Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.
² Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.
Art. 21 Verbotene Sichtzeichen
¹ Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
² Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen. ⁵²
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 22 Ersatzlichter
¹ Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen.
² Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.
Art. 23 Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie:
a. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können;
b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Art. 24 ⁵³ Schiffe mit Maschinenantrieb
¹ Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. ein Topplicht;
b. getrennte Seitenlichter;
c. ein Hecklicht.
² Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
³ Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder
d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
⁴ Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
⁵ Ein weisses Rundumlicht genügt:
a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;
b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 25 ⁵⁴ Schiffe ohne Maschinenantrieb
¹ Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.
² Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;
c ein Dreifarben-Topplicht; oder
d. ein weisses Rundumlicht.
³ Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 26 Schiffe beim Stillliegen
¹ Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. ⁵⁵
² Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 27 ⁵⁶ Vorrangschiffe
¹ Vorrangschiffe führen:
a. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht;
b. bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball.
² Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:
a. ⁵⁷
bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht;
b. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 29 Gefährliche Verankerungen
¹ Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:
a. ⁵⁸
bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter;
b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.
² Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen. ⁵⁹
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 30 Schiffe im dienstlichen Einsatz ⁶⁰
¹ Schiffe der Armee, der Polizei und der Eidgenössischen Zollverwaltung dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen. ⁶¹
² Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 31 Fischereischiffe auf Fang ⁶²
¹ Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze:
a. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht;
b. bei Tag einen gelben Ball. ⁶³
² Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 32 Zeichen beim Tauchen
¹ Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
² Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein. ⁶⁴
³ Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten. ⁶⁵
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).

24 Schallzeichen der Schiffe

Art. 33 Allgemeines
¹ Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben:
a. ⁶⁶
auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;
b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m ² Segelfläche genügt eine Mundpfeife.
² Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.
³ Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden.
⁴ Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden. ⁶⁷
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 34 Schallzeichen
Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet:
a. Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»
b. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»
c. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»
d. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»
e. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig»
f. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses»
Art. 35 Verbotene Schallzeichen
¹ Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
² Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen. ⁶⁸
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

25 Schifffahrtszeichen

Art. 36 Allgemeines
¹ Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen.
² Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.
Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen
¹ Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.
² Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet.
³ Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt. ⁶⁹
⁴ Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein.
⁵ Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein.
⁶ Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden. ⁷⁰
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen
¹ Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
² Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
³ Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.
⁴ Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein. ⁷¹
⁵ Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden. ⁷²
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 39 ⁷³ Ortungszeichen
¹ Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden.
² Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 ⁷⁴ Sturmwarnzeichen
¹ Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
² Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam. ⁷⁵
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

25 a ⁷⁶ Fahrunfähigkeit und Grenzwerte

⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 a Allgemeine Grenzwerte
¹ Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung eines Schiffes beteiligte Person:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist;
b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist; oder
c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
² Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr;
b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr.
³ Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis)1,5 µg/l
b. freies Morphin (Heroin/Morphin)15 µg/l
c. Kokain15 µg/l
d. Amphetamin15 µg/l
e. Methamphetamin15 µg/l
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)15 µg/l
g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin)15 µg/l
⁴ Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
⁵ Vom Fahrverbot wegen Alkohol- und Betäubungsmitteleinwirkung nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind Personen auf:
a. Schiffen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d;
b. nicht motorisierten Schiffen, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt und deren Eigenschaften den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a–d entsprechen.
Art. 40 a bis Spezifische Grenzwerte
¹ Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt ist, ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten, wenn die Person:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille aufweist;
b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist; oder
c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
² Für die folgenden Personen gelten die Grenzwerte nach Artikel 40 a Absatz 1:
a. Angehörige der Milizfeuerwehr oder anderer Milizrettungsdienste während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten;
b. Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten und Personen, die solche Fahrten im Auftrag dieser Organisationen durchführen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind.

25 b ⁷⁷ Kontrolle der Fahrfähigkeit

⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 b Vortests
¹ Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
² Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.
³ Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
⁴ Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist.
⁵ Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem-Alkoholprobe durch.
Art. 40 b bis ⁷⁸ Atemalkoholprobe
¹ Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:
a. einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 40 c ;
b. einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 40 c bis.
² Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 40 c Abs. 5 und 6).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 c ⁷⁹ Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
¹ Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
a. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder
b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
² Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 ⁸⁰ und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
³ Die Handhabung der Testgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 ⁸¹ (SKV) erlassen hat.
⁴ Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutuntersuchung anzuordnen.
⁵ Ist die Differenz der Messungen nach Absatz 4 nicht grösser als 0,05 mg/l, so ist der tiefere Wert der beiden Messungen massgebend. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. motorisierte Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorisierten Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich;
b. motorlose Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorlosen Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,55 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich.
⁶ Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt war, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40 a bis Absatz 1 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁸⁰ SR 941.210
⁸¹ SR 741.013
Art. 40 c bis ⁸² Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
¹ Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens 10 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt werden.
² Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
³ Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 ⁸³ und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
⁴ Die Handhabung der Messgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der SKV ⁸⁴ erlassen hat.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁸³ SR 941.210
⁸⁴ SR 741.013
Art. 40 d ⁸⁵ Blutprobe zum Nachweis von Alkohol
¹ Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:
a. das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät: 1. über den Werten liegt, die nach Artikel 40 c Absätze 5 und 6 unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann,
2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;
b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war;
c. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.
² Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 d bis ⁸⁶ Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol
Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind und die betroffene Person in diesem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 d ter ⁸⁷ Den Untersuchungen zu unterziehende Personen
Steht nicht fest, welche von mehreren Personen an der Führung eines Schiffs beteiligt waren, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen nach den Artikeln 40 b –40 d bis unterzogen werden.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 e ⁸⁸ Pflichten der Polizei
¹ Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests nach Artikel 40 b oder der Atemalkoholprobe nach den Artikeln 40 c und 40 c bis mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24 b Abs. 3 Bst. b BSG);
b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atemalkoholprobe nach Art. 40 c die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat;
c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
² Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortestes, die Atem-alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20 b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41 a Abs. 1 BSG).
³ Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Ergebnisse der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und zur Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung eines solchen Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV ⁸⁹ .
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁸⁹ SR 741.013
Art. 40 f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
¹ Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen.
² Die Sicherstellung des Urins erfolgt durch eine sachkundige Person; diese hat eine angemessene Sichtkontrolle über die Probenahme auszuüben.
³ Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein nach Artikel 14 Absatz 3 SKV ⁹⁰ anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
⁹⁰ SR 741.013
Art. 40 g Ärztliche Untersuchung
¹ Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 15 Absatz 1 SKV ⁹¹ .
² Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.
⁹¹ SR 741.013
Art. 40 h Begutachtung durch Sachverständige
¹ Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachverständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine Substanz nach Artikel 40 a Absatz 4 handelt;
b. eine Person eine Substanz nach Artikel 40 a Absatz 4 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
² Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
³ Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 SKV ⁹² .
⁹² SR 741.013
Art. 40 i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
¹ Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden:
a. aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person; oder
b. durch Ermittlungen zum Konsum.
² Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts.
Art. 40 j Verfahren
Die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Bereich der Schifffahrt infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses richten sich nach den Ausführungsbestimmungen zur SKV ⁹³ .
⁹³ SR 741.013
Art. 40 k ⁹⁴ Diplomaten und Personen mit ähnlichem StatusStatus
Gegenüber einer Person, die an der Führung eines Schiffs beteiligt ist und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

25 c ⁹⁵ Massnahmen zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit und Ausweisabnahme

⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 l ⁹⁶ Verhinderung der Weiterfahrt
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder die Beteiligung an der Führung eines Schiffes, wenn die kontrollierte Person:
a. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b. in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, an der Führung eines Schiffs, für das kein Führerausweis erforderlich ist, beteiligt ist;
c. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr aufweist;
d. an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffs beteiligt ist und eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr aufweist;
e. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 m Abnahme des Führerausweises
¹ Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn:
a. ⁹⁷
der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist;
b. ⁹⁸
eine Person, die an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffes beteiligt ist, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
c. eine Person aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint.
² Die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Administrativbehörde die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 n Verfahren
¹ Die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
² Abgenommene Führerausweise sind der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln. Der Polizeirapport ist beizufügen.
³ Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit geführt haben, so ist der Ausweis zurückzugeben und die nautische Tätigkeit freizugeben.
Art. 40 o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
¹ Begehen Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Schiffsverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.
² Legitimationspapiere sowie Führerausweise dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
³ Die Polizei verhindert die Führung des Schiffes, wenn die Person sich in einem Zustand befindet, der die Führung des Schiffes ohne Gefährdung anderer Benutzer des Gewässers ausschliesst.
Art. 40 o bis ⁹⁹ Vorsorglicher Entzug
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer an der Führung eines Schiffes beteiligten Person, so kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

25 d ¹⁰⁰ Zeitraum des Ausweisentzugs

¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 p
Die Administrativbehörde kann den Entzug des Führerausweises für Schiffe auf die Monate April bis September festlegen.

26 Regeln für Fahrt und Stillliegen

Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln
¹ Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus.
² Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.
³ ... ¹⁰¹
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 42 ¹⁰² Besondere Regeln
Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 42 a ¹⁰³ Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen
Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Gewässer in dessen Kursrichtung freizumachen.
¹⁰³ Eingefügt durch Art. 56 Ziff. 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ( AS 1994 1011 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 30 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 33 Absatz 4 geben, weichen andere Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an.
Art. 44 ¹⁰⁴ Ausweichpflichtige Schiffe
¹ Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
a. den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe;
b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe;
c. den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe;
d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
² Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.
³ Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 22) immer den Vortritt.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 45 Begegnen von Motorschiffen untereinander
¹ Fahren zwei Motorschiffe, von denen keines nach Artikel 44 ausweichpflichtig ist, so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht das Schiff aus, welches das andere an Steuerbord hat.
² Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, hält jedes nach Steuerbord, damit sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
³ Unter besonderen Umständen, insbesondere bei Landemanövern, kann der Schiffsführer die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind «zwei kurze Töne» zu geben. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
Art. 46 Überholen von Motorschiffen untereinander
¹ Jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, weicht diesem aus, sofern es nach Artikel 44 nicht den Vorrang hat.
² Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen von hinten so nähert, dass bei Nacht nur dessen Hecklicht erkennbar wäre. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
³ Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne von Artikel 45 noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen.
Art. 47 Verhalten von Segelschiffen untereinander
Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht aus:
a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, das Schiff mit Wind von Backbord;
b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, das luvwärtige Schiff.
Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.
Art. 48 ¹⁰⁵ Verhalten beim Ausweichen
¹ Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
² Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.
³ Soweit wie möglich halten:
a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;
b. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
⁴ Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44–46 jedoch uneingeschränkt.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern
Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.
Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag
Gegenüber nach Artikel 28 gekennzeichneten Schiffen wird die Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und möglichst grosser Abstand gehalten.
Art. 51 Manövrierunfähige Schiffe
¹ Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.
² Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.
Art. 52 Häfen und Landestellen
¹ Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden Schiffen den Vorrang, sofern diese keine Vorrangschiffe oder Schiffe in Not sind. Vorrangschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe des Schallzeichens «drei lange Töne» anzukündigen. ¹⁰⁶
² Schiffe, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen den für das Ein- oder Ausfahren anderer Schiffe erforderlichen Bereich weder befahren noch sich darin aufhalten.
³ Vorrangschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen festzumachen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind. ¹⁰⁷
⁴ Von den Absätzen 2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer auf Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangschiffe nicht behindert werden. ¹⁰⁸
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 53 Fahren in der Uferzone
¹ Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte dürfen: ¹⁰⁹
a. die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren; sie nehmen dabei den kürzesten Weg;
b. in der inneren und äusseren Uferzone nicht schneller fahren als 10 km/h.
Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.
² Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:
a. ¹¹⁰
für Schiffe mit elektrischem Antrieb, sofern dessen Leistung 2 kW nicht übersteigt;
b. für Schiffe der Berufsfischer auf Fang;
c. für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. ¹¹¹
³ Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. ¹¹²
⁴ Die zuständige Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone beschränken, wenn:
a. sich die Uferzonen nähern, berühren oder überschneiden und es die Sicherheit des Verkehrs erfordert;
b. dadurch, namentlich längs steil abfallendem, unbewohntem Ufer, keine Beeinträchtigungen der Schifffahrt oder andere Nachteile zu erwarten sind.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
¹ Das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbretter, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr. ¹¹³
² In Uferzonen ist das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten. ¹¹⁴
² bis ... ¹¹⁵
² ter Die zuständigen Behörden können das Fahren mit Drachensegelbrettern innerhalb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Startgassen beschränken. ¹¹⁶
³ Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet. ¹¹⁷
⁴ Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden. ¹¹⁸
⁵ Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten. ¹¹⁹
⁶ Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
⁷ Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden. ¹²⁰
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I. 2 der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 54 a ¹²¹ Fahren mit Tauchscootern
¹ Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Rettungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zwecke des Ein- oder Auswasserns erlaubt.
² Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die:
a. einer Behörde, der Polizei, der Armee oder einem Rettungsdienst angehören;
b. damit gewerbliche Tätigkeiten ausüben; oder
c. diese im Rahmen von Forschungstätigkeiten einsetzen.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 55 ¹²² Fahrt bei unsichtigem Wetter
¹ Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenen Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen.
² Gebieten es die Umstände, so hat jedes Schiff anzuhalten.
³ Schiffe, welche die Anforderungen nach Artikel 55 a Absatz 1 nicht erfüllen und sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen.
⁴ Der Schiffsführer eines Schiffes, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung treffen.
⁵ Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.
⁶ Bei einer Radarfahrt kann auf den Ausguck nach Absatz 5 verzichtet werden.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 55 a ¹²³ Ausfahrt bei unsichtigem Wetter
¹ Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein.
² Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein. ¹²⁴
³ Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Navigationsausrüstung verfügen:
a. Wendeanzeiger nach Artikel 133 Absatz 1;
b. Radargerät nach Artikel 133 Absätze 1–3;
c. Satnav-Gerät nach Artikel 133 Absatz 4;
d. Sprechfunkgerät, das den fernmelderechtlichen Vorschriften entspricht; Seefunkanlagen dürfen nicht verwendet werden.
⁴ Geräte, die mehrere Funktionen der unter Absatz 3 genannten Geräte beinhalten und den jeweils geforderten Standard nach Artikel 133 erfüllen, können als gleichwertig anerkannt werden.
⁵ Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 55 b ¹²⁵ Radarfahrt von Vorrangschiffen
Vorrangschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55 a Absatz 3 ausgerüstet sein.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 56 ¹²⁶ Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 57 ¹²⁷ Verwendung von Radargeräten
¹ Bei Fahrten nach Artikel 55 a Absatz 2 unter Verwendung eines Radargerätes muss der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbeobachter beiziehen.
² Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein. ¹²⁸
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 57 a ¹²⁹ Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16
¹ Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben.
² Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
³ Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 2007 ¹³⁰ über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹³⁰ SR 784.102.1
Art. 58 Schiffe in Not
Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:
a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
b. Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
c. Abgabe einer Folge langer Töne;
d. das Morsezeichen . . . — — — . . . (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln;
e. Glockenschläge;
f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.
Art. 59 Stillliegen
¹ Liegeplätze sind so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. ¹³¹
² Stillliegende Schiffe sind sicher zu verankern oder festzumachen, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung fahrender Schiffe zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.
³ In der Nähe von bezeichneten Geräten der Berufsfischer ist das Ankern verboten.
⁴ Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte. ¹³²
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

27 Besondere Bestimmungen für Flüsse und Kanäle

Art. 60 ¹³³ Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt auf schiffbaren Flüssen und Kanälen sowie auf ihnen von der zuständigen Behörde gleichgestellten und entsprechend gekennzeichneten Gewässerabschnitten.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 61 Begriffsbestimmung
In diesem Abschnitt bedeutet «zu Berg» die Richtung zur Quelle, «zu Tal» die entgegengesetzte Richtung.
Art. 62 Ausgenommene Bestimmungen
Auf Flüssen und Kanälen gelten die Artikel 44 (Ausweichpflichtige Schiffe), 45 Absatz 1 (Begegnen), 46 (Überholen), 47 (Verhalten von Segelschiffen untereinander), 52 Absatz 1 (Häfen) sowie 53 Absätze 1 und 2 (Fahren in der Uferzone) nicht.
Art. 63 Begegnungen und Überholen
¹ Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
² Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
³ Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg «stacheln», weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus.
⁴ Segelschiffe dürfen nur dann gegen den Wind aufkreuzen, wenn andere Schiffe nicht behindert werden.
⁵ Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidbar, haben die Schiffsführer alle Massnahmen zu treffen, die Gefahren ausschliessen oder verringern.
Art. 64 Durchfahrt unter Brücken
¹ In unmittelbarer Nähe von Brücken und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr des Zusammentreffens im Bereich einer Brücke, so hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch «einen langen Ton» anzukündigen.
² Das Begegnen im Bereich einer Brücke ist erlaubt, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum bietet oder wenn getrennte Durchfahrten bestehen.
Art. 65 Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen
Die Schiffsführer haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bedienungspersonal der Schleusen oder Kahnrampen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs erteilt werden.
Art. 66 ¹³⁴ Stellung der Vorrangschiffe
Vorrangschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze 3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer den Vorrang.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 67 Überqueren
¹ Schiffe, ausgenommen Ruderboote, die überqueren, haben den zu Tal und den zu Berg fahrenden Schiffen auszuweichen.
² Von Vorrangschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten. ¹³⁵
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 68 Wenden
Schiffe dürfen nur wenden, wenn der Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ausschliesslich auf Strecken gestattet, die an beiden Ufern mit Tafeln E.5 bezeichnet sind.
Art. 70 Verbotenes Stillliegen
Das Stillliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
Art. 71 Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe
¹ Schwimmende Geräte und Schiffe, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Schiffe führen:
a. bei Nacht: 1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht,
2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie dasjenige auf der andern Seite;
b. bei Tag: 1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss,
2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge auf der anderen Seite.
² Die Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Schiff so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

28 Zusätzliche Bestimmungen

281 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen und Transporte

Art. 72 Nautische Veranstaltungen
¹ Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
² Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. ¹³⁶
keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
³ Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 73 Sondertransporte
Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
Art. 74 Personentransport mit Güterschiffen
¹ Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
² Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden;
b. die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind;
c. die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können;
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde;
e. ¹³⁷
der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 75 ¹³⁸ Transport wassergefährdender Güter
¹ Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die:
a. als gefährliche Güter gemäss RID ¹³⁹ gelten; oder
b. schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.
² Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf:
a. Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck beziehungsweise Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID;
b. Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln, die der Verordnung vom 29. November 2002 ¹⁴⁰ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen, auf den Fährstrecken: 1. Horgen–Meilen,
2. Beckenried–Gersau.
³ Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss.
⁴ Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.
¹³⁸ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6541 ).
¹³⁹ Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12 ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bezogen werden, www.otif.org.
¹⁴⁰ SR 741.621

282 Verhalten der Fischer und Taucher

Art. 76 Fischen
¹ Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt:
a. behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist;
b. nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können.
² Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schifffahrt an folgenden Stellen nicht behindern:
a. auf den Fahrlinien der Vorrangschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen;
b. in Engstellen des Fahrwassers. ¹⁴¹
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 77 ¹⁴² Baden und Tauchen
¹ Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
² Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
³ Sporttauchen ist verboten:
a. ¹⁴³
auf den Fahrlinien der Kursschiffe;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

29 ¹⁴⁴ Meldungen der Polizei

¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 77 a Verzeigungen
Die Polizei meldet Verzeigungen gegen Inhaber eines Führerausweises für Schiffe wegen Widerhandlungen gegen Schifffahrtsvorschriften der für den Binnenschiffsverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die fehlbare Person ihren Wohnsitz hat.
Art. 77 b Verdacht auf fehlende Fahreignung
Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde, welche den Führerausweis ausgestellt hat.
Art. 77 c Schiffsmängel
Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Schiffe, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.
Art. 77 d Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
¹ Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 40 o die Führung des Schiffes verhindert werden musste.
² Die Meldung erfolgt unter Angabe des Schiffes und der Personalien des Führers.

3 Zulassungsbestimmungen

31 Schiffsführer

Art. 78 Allgemeines
¹ Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:
a. die Antriebsleistung 6 kW übersteigt;
b. die Segelfläche nach Anhang 12 mehr als 15m ² beträgt.
² Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein.

311 Führerausweis

Art. 79 ¹⁴⁵ Ausweiskategorien
¹ Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen
Kategorie B: Fahrgastschiffe
Kategorie C: Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper
Kategorie D: Segelschiffe
Kategorie E: Schiffe von besonderer Bauart
¹ bis Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁴⁶ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁴⁷
² Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
a. ¹⁴⁸
der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
b. der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Schiffen der Kategorie A.
³ Schiffsführer von Schiffen, die für den gewerbsmässigen Personentransport von bis zu zwölf Fahrgästen gemäss Eintrag im Schiffsausweis zugelassen sind, müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest. ¹⁴⁹
⁴ Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m ² Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.
⁵ Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁴⁶ SR 747.201.7
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 79 a ¹⁵⁰ Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung
¹ Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
² Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 80 Auflagen und Beschränkungen
¹ Der Führerausweis kann mit Auflagen (Brillentragen usw.) verbunden werden.
² Der Ausweis der Kategorie A kann auf Segelschiffe mit Motor, derjenige der Kategorie E auf eine bestimmte Schiffsart beschränkt werden.
Art. 81 ¹⁵¹ Geltungsbereich
¹ Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Sie gelten auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhende Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schiffsführer bestehen.
² Der Führerausweis der Kategorie B gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde.
³ Der Geltungsbereich ist im Führerausweis einzutragen, wenn er eingeschränkt ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag oder darauf beruhende Vorschriften für die Berechtigung zum Führen von Schiffen auf einem bestimmten Grenzgewässer einen entsprechenden Eintrag vorschreiben.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen
¹ Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
a. 14 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie D;
b. 18 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie A;
c. ¹⁵²
20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E.
¹ bis Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁵³ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁵⁴
¹ ter Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken. ¹⁵⁵
² Der Bewerber um einen Führerausweis muss:
a. ¹⁵⁶
geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen, und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen;
b. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
² bis Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 ¹⁵⁷ (VZV) wie folgt erfüllt sind:
a. ¹⁵⁸
für das Sehvermögen: Gruppe 1;
b. für das Hörvermögen: Gruppe 2. ¹⁵⁹
² ter Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer richten sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 VZV. ¹⁶⁰
³ Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.
⁴ Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 75. Altersjahr alle drei Jahre und danach alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. Die Inhaber eines Führerausweises aller übrigen Kategorien haben sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. ¹⁶¹
⁴ bis Die ärztliche Untersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5 a bis VZV durchgeführt werden:
a. durch einen Arzt der Stufe 2 für Ausweisinhaber der Kategorie B oder C;
b. durch einen Arzt der Stufe 1 für Ausweisinhaber aller übrigen Kategorien. ¹⁶²
⁵ Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorien B und C müssen die medizinischen Mindestanforderungen für die Gruppe 2 nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 ¹⁶³ erfüllen. ¹⁶⁴
⁶ ... ¹⁶⁵
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁵³ SR 747.201.7
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁵⁷ SR 741.51
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁶³ SR 741.51
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 83 ¹⁶⁶ Besondere Voraussetzungen
¹ ... ¹⁶⁷
² Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C hat eine Fahrpraxis von 150 Tagen nachzuweisen. Ist er Inhaber eines Ausweises der Kategorie B für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage.
³ Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll. Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs- bzw. Fahrzeit an Bord eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.
⁴ Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁶⁸ und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁶⁹
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁶⁸ SR 747.201.7
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 84 Ausfertigung
¹ Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest. ¹⁷⁰
² Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis, das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, Radarpatenten oder Radarfahrtberechtigungen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis, das Radarpatent oder die Radarfahrtberechtigung von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt. ¹⁷¹
² bis Jede natürliche Person kann höchstens einen Schiffsführerausweis nach dieser Verordnung besitzen. ¹⁷²
³ Verlegt der Inhaber eines Führerausweises, der durch eine kantonale Behörde ausgestellt wurde, seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so hat er den Ausweis innert 14 Tagen gegen einen solchen des neuen Wohnsitzkantons umzutauschen.
⁴ Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Führerausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 85 Änderungen und Ergänzungen
¹ Änderungen und Ergänzungen im Führerausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
² Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Führerausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

312 Prüfung

Art. 86 ¹⁷³ Allgemeines
¹ Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.
² Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden. ¹⁷⁴
³ Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁷⁵ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁷⁶
³ bis und ³ ter ... ¹⁷⁷
⁴ Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen:
a. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben;
b. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;
c. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben.
⁵ Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 ¹⁷⁸ über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen:
a. Matrosen nach § 3.02 Nummer 3;
b. Bootsmänner nach § 3.02 Nummer 4;
c. Steuermänner nach § 3.02 Nummer 5. ¹⁷⁹
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁷⁵ SR 747.201.7
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁷⁸ SR 747.224.121 . Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 87 ¹⁸⁰ Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises ¹⁸¹
¹ An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt. ¹⁸²
¹ bis Die zuständigen kantonalen Behörden erarbeiten die Prüfungsfragen der theoretischen Prüfung. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Für die Theorieprüfung der Kategorien A und D ist ein Musterfragebogen mit Erläuterungen und einer Prüfungsbewertung zu veröffentlichen. ¹⁸³
² Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht. ¹⁸⁴
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 88 Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises ¹⁸⁵
¹ An der praktischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber ein Schiff nach den Verkehrsregeln sowie unter besonderen Umständen sicher führen kann.
² Die praktische Prüfung ist auf einem Schiff jener Kategorie abzulegen, für die der Bewerber den Ausweis erlangen will.
³ Die praktische Prüfung der Kategorie D wird durchgeführt, wenn die Windstärke nach Beaufort mindestens 2 beträgt. ¹⁸⁶
⁴ Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. ¹⁸⁷
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 88 a ¹⁸⁸ Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung
¹ Wer das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung erwerben will, hat seine Befähigung je in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.
² Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtline mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildungs- und an die Prüfungsinhalte.
³ Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen.
⁴ Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausstellung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen. Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt.
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 89 Wiederholung der Prüfung
¹ Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat. ¹⁸⁹
² Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen. ¹⁹⁰
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

313 Internationale und ausländische Dokumente

Art. 90 ¹⁹¹ Ausfertigung
¹ Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.
¹ bis Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken. ¹⁹²
² Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
Art. 91 ¹⁹³ Anerkennung
¹ Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
a. einen nationalen Führerausweis;
b. ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.
² Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
³ Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu, die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. ¹⁹⁴
⁴ Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein.
⁵ Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010 ¹⁹⁵ über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A.
b. Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. ¹⁹⁶
⁶ Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 2002 ¹⁹⁷ über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
a. Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A.
b. Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. ¹⁹⁸
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁹⁵ Abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁹⁷ SR 747.224.221
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 91 a ¹⁹⁹ Erwerb des schweizerischen Führerausweises
¹ Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
a. Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben;
b. Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen.
² Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.
³ Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.
⁴ Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.
⁵ Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
⁶ ... ²⁰⁰
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 91 b ²⁰¹ Anerkennung anderer Radarzeugnisse
¹ Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88 a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
² Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können.
³ Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt.
⁴ Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen.
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

32 Schiffe

321 Schiffausweis

Art. 92 ²⁰² Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe
Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 93 Ausweisarten
¹ Schiffsausweise werden ausgestellt für:
a. die ordentliche Zulassung von Schiffen;
b. ²⁰³
die Zulassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde;
c. die Zulassung von Schiffen von Unternehmungen des Bootbauergewerbes und des Handels mit Schiffen und Schiffsmotoren (Kollektiv-Schiffsausweis). ²⁰⁴
² Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, werden unterschieden: ²⁰⁵
a. Schiffe mit Maschinenantrieb (Motorschiff, Dampfschiff usw.);
b. Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboot, Peddalo, Leichter usw.);
c. Segelschiffe (Segeljolle, Segeljacht mit Angabe der Klasse);
d. Schwimmende Geräte (Bagger, Hebebock, Kran usw.);
e. Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.).
²⁰³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 94 Auflagen und Beschränkungen
¹ Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden.
² Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden.
³ Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht. ²⁰⁶
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 95 Geltungsbereich ²⁰⁷
¹ Der Schiffsausweis gilt unter Vorbehalt von Artikel 94 Absatz 2 auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, einschliesslich der Grenzgewässer. ²⁰⁸
² Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht:
a. auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als 7,4 kW;
b. auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m ³ und mehr oder einer Länge von 20 m und mehr. ²⁰⁹
³ Ausweise von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung. ²¹⁰
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 96 Voraussetzungen
¹ Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:
a. ²¹¹
das Schiff den Bauvorschriften entspricht;
b. ²¹²
der Haftpflichtversicherungsnachweis nach den Artikeln 153 und 155 vorliegt;
c. ²¹³
der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
d. das Schiff geprüft worden ist.
¹ bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148 j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind. ²¹⁴
² Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
³ Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen. ²¹⁵
Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich. ²¹⁶
⁵ Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:
a. die Annullierung des Schiffsausweises;
b. die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter;
c. die Löschung des Eintrags. ²¹⁷
⁶ Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt. ²¹⁸
⁷ Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen. ²¹⁹
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 96 a ²²⁰ Kollektiv-Schiffsausweis
¹ Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
a. in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen;
b. nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt;
c. ²²¹
eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben.
² Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
a. Inhaber und Angestellte des Betriebes;
b. Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben;
c. ²²²
Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.
³ Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:
a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen;
c. ²²³
zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranlagung durchgeführt wurde.
⁴ Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²²³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 97 Ausfertigung
¹ Der Schiffsausweis ist nach dem Muster 1 oder 2 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt die Form und den Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest. ²²⁴
² Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Schiffsausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Standort ist in der Regel der behördlich bewilligte Liegeplatz. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort, wo das Schiff vorwiegend verwendet wird. Trifft weder das eine noch das andere zu, so gilt der Ort, wo sich das Schiff üblicherweise vor und nach der Verwendung befindet.
³ Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer oder Halter, ist ein neuer Ausweis auszustellen.
⁴ Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Schiffsausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
⁵ Der Kollektiv-Schiffsausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder seinen verantwortlichen Leiter ausgestellt. ²²⁵
⁶ Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird. ²²⁶
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 98 Änderungen und Ergänzungen
¹ Änderungen und Ergänzungen im Schiffsausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
² Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Schiffsausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

322 Prüfung

Art. 99 ²²⁷ Allgemeines
¹ Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein. ²²⁸
² Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
³ Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 100 ²²⁹ Amtliche Abnahmeprüfung
¹ Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
² Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109 a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18 a , 18 b , 19, 24 und 25 ausgenommen. ²³⁰
³ Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit. ²³¹
⁴ Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
⁵ Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10. ²³²
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 100 a ²³³ Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
¹ Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können. ²³⁴
² Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden. ²³⁵
³ Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j verfügen, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates. ²³⁶
⁴ Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j verfügen, sind durch Sachverständige nach der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie zu prüfen. ²³⁷
⁵ Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.
²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 101 Periodische Prüfung
¹ Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen:
a. bei Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre;
b. bei Mietschiffen zwei Jahre;
c. bei Rafts, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre. ²³⁸
² Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen sowie für bestimmte Anlagen andere Fristen festlegen. ²³⁹
³ Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach der von der EKAS nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie. ²⁴⁰
⁴ Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen. ²⁴¹
⁴ bis Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen. ²⁴²
⁵ Bei Vergnügungsschiffen und Sportbooten findet die periodische Prüfung im Wasser statt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Prüfung dieser Schiffe an Land zu verlangen. ²⁴³
⁶ Bei allen anderen Schiffen legt die zuständige Behörde fest, ob die periodische Prüfung an Land oder im Wasser stattfindet. ²⁴⁴
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 102 ²⁴⁵ Sonderprüfung
Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen.
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 103 Prüfung von Amtes wegen
Ergeben sich Zweifel, ob ein Schiff den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen eine Prüfung anordnen.
Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
Werden bei einem Schiff Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Schiffes beschränken oder verbieten, den Schiffsausweis zurückbehalten oder das Schiff aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

323 Ausländische Schiffe

Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht
¹ Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt.
² Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird. ²⁴⁶
³ Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. ²⁴⁷ vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
⁴ Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestatten.
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
¹ Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
a. das Schiff so gebaut und ausgerüstet ist, dass die Verkehrsvorschriften befolgt werden können;
b. ²⁴⁸
keine wesentlichen Gewässerverunreinigungen und Emissionen zu erwarten sind;
c. ²⁴⁹
der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann;
d. ²⁵⁰ der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsnachweis oder eine Haftpflichtversicherungspolice mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorliegt,
welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung garantiert oder besagt, dass der Eigentümer oder Halter der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung entrichtet hat;
e. ²⁵¹ der Eigentümer oder Halter nachweist, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.
² Die Bewilligung ist nach dem Muster 1 in Anhang 7 auszustellen. ²⁵²
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).

4 Baubestimmungen

41 Gemeinsame Bestimmungen

411 Allgemeines

Art. 107 Grundsatz
¹ Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:
a. die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können;
b. die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist;
c. die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.
² Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.
³ Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen. ²⁵³
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 107 a ²⁵⁴ Nicht anwendbare Bestimmungen
¹ Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1–4 und 122–129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15. ²⁵⁵
² Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V.
³ Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen. ²⁵⁶
⁴ ... ²⁵⁷
⁵ und ⁶ ... ²⁵⁸
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 108 Gewässerschutz
¹ Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.
² Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen.
³ Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen und ins Wasser gelangen können.
⁴ ... ²⁵⁹
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 109 ²⁶⁰ Betriebsgeräusch
Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 109 a ²⁶¹ Zulässiges Betriebsgeräusch
¹ Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten.
² Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden.
³ Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten.
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 109 b ²⁶² Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches
¹ Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j für:
a. Sportboote nach Artikel 109 a Absätze 1 und 2;
b. Sportboote mit nur einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung 40 kW nicht übersteigt.
² Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10. Das Bundesamt für Verkehr kann bei Bedarf ein Rundschreiben erlassen, das die Vorgaben für die Messungen nach Anhang 10 präzisiert. ²⁶³
³ Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Artikel 148 j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerkennen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes 72 dB(A) nicht überschreitet.
⁴ Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Messung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109 a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 110 Ladung
¹ Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden. ²⁶⁴
² Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt 75 kg.
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 111 ²⁶⁵ Baukennzeichen
¹ An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein:
a. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller sowie die individuelle Schale-Nummer;
b. ²⁶⁶
auf dem Motor: Marke und Typ oder Hersteller, Antriebsleistung in kW und Motorennummer
² Die Schale-Nummer und die Motor-Nummer müssen unaustilgbar sein.
³ Fehlt die Angabe auf dem Motor, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter diese Antriebsleistung nachweisen. ²⁶⁷
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume
Wohn- und Aufenthaltsräume müssen so gestaltet und bemessen sein, dass Sicherheit und Gesundheit der sie benützenden Personen gewährleistet ist. Sie müssen ausreichend belüftet sein, direkten Zugang vom Deck haben und Fenster, Bullaugen oder Oberlichter aufweisen.

412 Freibord und Stabilität

Art. 113 Freibord
¹ Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.
² Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.
Art. 114 Stabilität
¹ Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen.
² In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.

413 Schiffskörper

Art. 115 Grundsatz
Der Schiffskörper muss so gebaut sein, dass er den Beanspruchungen genügt, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt sein kann. Gegen Erschütterungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale
¹ Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein.
² Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen:
a. besonders starke Abgasleitungen und Ablaufleitungen von selbstlenzenden Plichten;
b. Kühlwasserleitungen über Z-Antrieb. ²⁶⁸
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 117 Schotte
Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein. ²⁶⁹ Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen.
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 118 Notausgänge
Soweit es die Sicherheit der Personen an Bord erfordert, sind Notausgänge anzubringen durch die ein unbehinderter Ausstieg gewährleistet ist. Sie müssen eine Mindestgrösse von 50 x 40 cm haben.
Art. 119 ²⁷⁰ Fussböden und Verkleidungen
¹ Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.
² Verkleidungen müssen abnehmbar sein.
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte
¹ Die Schiffe müssen mit ausreichenden Lenzanlagen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. Pumpen müssen selbstansaugend sein.
² Auf Schiffen mit wasserdichten Schotten müssen die einzelnen Räume gelenzt werden können. Ausgenommen sind Räume von untergeordneter Bedeutung sowie Luftkästen und dergleichen. ²⁷¹
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

414 Maschinenanlagen

Art. 121 ²⁷² Allgemeines
¹ Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
a. Schiffe, die auf Flüssen verkehren und nicht aufdrehen können, müssen in der Lage sein, Bug zu Tal anzuhalten;
b. Schiffe mit Motoren über 6 kW müssen rückwärts fahren können;
c. auf Vergnügungsschiffen mit Fernsteuerung müssen die Motoren vom Steuerstand aus bedienbar sein; für Motoren bis 6 kW genügt eine Abstellvorrichtung im Steuerstand.
² Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.
³ ... ²⁷³
⁴ Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 14. Oktober 2015 ²⁷⁴ über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen. ²⁷⁵
⁵ Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen. ²⁷⁶
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁷⁴ SR 747.201.3
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 122 Abgasleitungen
Die Abgasleitungen müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, wenn nötig auch so isoliert oder gekühlt sein, dass Brandgefahr und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.
Art. 123 ²⁷⁷ Brennstoffanlagen
¹ Brennstoffanlagen müssen aus geeignetem Material hergestellt sein.
² Brennstofftanks müssen freistehend, sicher befestigt und, wenn nötig, mit Schwallwänden versehen sein. Die Anschlüsse an Brennstofftanks müssen zugänglich sein. ²⁷⁸
³ Eingebaute Tanks müssen Entlüftungsleitungen haben. ²⁷⁹ Die Durchführungen durch den Schiffskörper müssen wasserdicht sein.
³ bis ... ²⁸⁰
³ ter ... ²⁸¹
³ quater Die Füll- und Entlüftungsleitungen von Tankanlagen müssen so ausgeführt und im Schiff verlegt sein, dass es bei bestimmungsgemässer Verwendung des Schiffes nicht zum Austritt von Brennstoff kommen kann. ²⁸²
⁴ Zu den Motoren führende Leitungen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem Absperrventil oder Hahnen versehen sein.
⁵ Räume und Kästen, in denen sich Brennstofftanks befinden, sind wirksam zu belüften. ²⁸³
⁶ Bei Anlagen für leichtflüchtige Brennstoffe gilt zusätzlich:
a. Brennstofftanks, die in der Nähe von Motoren aufgestellt sind, müssen durch Wände aus schwer entflammbarem Material geschützt werden;
b. die Füllleitungen müssen an Deck oder ausserbord geführt werden;
c. die Entlüftungsleitungen an Deck oder ausserbord sind so hoch wie möglich zu führen und mit einem Flammenschutz zu versehen;
d. die Leitungen müssen oben an die Behälter angeschlossen werden;
e. Absperrventile nach Absatz 4 müssen ausserhalb des Motorenraumes angebracht sein oder von ausserhalb des Motorenraums bedient werden können. Zulässig sind die Betätigung von Hand oder über einen Schalter sowie die automatische Betätigung oder die elektromagnetische Betätigung über die Zündung.
⁷ Die Verwendung von Zapfhähnen, die mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sind, muss möglich sein. ²⁸⁴
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern ( AS 1993 3333 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern ( AS 1993 3333 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 124 Druckluftanlagen
Für Druckluftanlagen finden die eidgenössischen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckluftbehältern sinngemäss Anwendung.

415 Elektrische Anlagen

Art. 125 Anwendbare Vorschriften
Erstellung, Betrieb und Unterhalt der elektrischen Anlagen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Schwach- und Starkstromanlagen.
Art. 126 Besondere Bestimmungen
¹ Für elektrische Anlagen von Schiffen darf nur für den Schiffsbetrieb geeignetes Material verwendet werden; es muss klima-, wärme- und feuchtigkeitsbeständig sowie schwer entzündbar sein.
² Die zulässige Spannung beträgt für:
a. Beleuchtung und Heizung 250 V;
b. Kraftanlagen 500 V.
Für Sonderanlagen sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmassnahmen höhere Spannungen zulässig.
³ Können Ströme auftreten, welche die Schaltleistung einer Anlage übersteigen, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der für den nautischen Dienst wichtigen Stromverbraucher gewährleistet ist.
⁴ Die Navigationslichter müssen an einen eigenen Stromkreis angeschlossen sein und vom Steuerstand aus bedient werden können.
⁵ Elektrische Leiter und Ausrüstungsteile müssen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, so verlegt sein, dass die magnetische Beeinflussung des Kompasses weniger als 0,5° beträgt.
⁶ Akkumulatoren müssen seefest und gegen Beschädigungen geschützt so aufgestellt sein, dass keine Elektrolytflüssigkeit in die Schale fliessen kann. Akkumulatorenräume und -kasten müssen wirksam durchlüftet werden können.
⁷ Landanschlusskabel müssen biegsam, lang genug und gut isoliert sein. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass ihre Anschlüsse nicht auf Zug beansprucht werden. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam zu erden. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt sein, ob der Landanschluss unter Spannung steht.

416 Ruder- und Steueranlagen

Art. 127 Steuereinrichtungen
¹ Jedes Schiff muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. Ausgenommen sind Schiffe, die durch andere Schiffe manövriert werden.
² Die Ruderausschläge sind nach Massgabe der Betriebssicherheit zu begrenzen.
Art. 128 Steuerstände
¹ Steuerstände müssen so angeordnet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten und dass das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
² Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Sportboote und der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 72 dB(A) nicht übersteigen. ²⁸⁵
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

417 Flüssiggasanlagen

Art. 129 ²⁸⁶ Flüssiggasanlagen
¹ Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas in Schiffen (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
² Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
³ Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. Die Gasbehälter müssen oberhalb der Wasserlinie untergebracht und so erstellt sein, dass austretendes Gas bei normalem Trimm und normaler Krängung gefahrlos abgeführt wird.
⁴ Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.
⁵ Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.
⁶ Der Erlass von Richtlinien zu dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 32 c Absatz 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 ²⁸⁷ über die Unfallverhütung. Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Verkehr ergänzend Weisungen erlassen.
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1657 ). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2291 ).
²⁸⁷ SR 832.30
Art. 130 ²⁸⁸
²⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

418 Ausrüstung

Art. 131 Grundsatz
¹ Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.
² Die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand und an geeigneter Stelle untergebracht sein.
Art. 132 Mindestausrüstung
¹ Kennzeichnungspflichtige Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein. ²⁸⁹
² Die in den Artikeln 24, 25, 27 und 30 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.
³ Die in Artikel 33 verlangten mechanischen oder elektrisch betriebenen Schallgeräte müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Sie müssen in 1 m Abstand von der Mitte der Schallöffnung einen maximalen A‑Frequenz-bewerteten Schalldruckpegel (L pASmax ) erzeugen, der zwischen 120 und 130 dB liegt. Die Messung zur Bestimmung von L pASmax erfolgt mit der Zeitbewertung «slow/langsam». ²⁹⁰
³ bis Aus der Aufstellung der Schallgeräte nach Absatz 3 dürfen sich beim Geben der vorgeschriebenen Schallzeichen keine Gefahren für das Gehör von Personen ergeben, die sich bestimmungsgemäss auf dem Schiff befinden. ²⁹¹
⁴ Das Tauwerk und das Ankergeschirr müssen ausreichende Haltekraft aufweisen. ²⁹²
⁵ ... ²⁹³
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 133 ²⁹⁴ Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte
¹ Auf Schiffen, die Radarfahrten durchführen, müssen die Wendeanzeiger und die Radargeräte den Anforderungen der Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ²⁹⁵ entsprechen (Typgenehmigung).
² Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radargeräte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulassung sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 2014/90/EU ²⁹⁶ in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen. ²⁹⁷
³ Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind nach diesen zu betreiben.
⁴ Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34. ²⁹⁸
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²⁹⁵ SR 747.224.131 Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grund­lagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung abgerufen werden.
²⁹⁶ Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 134 Rettungsgeräte
¹ Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Rettungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungsmittel. ²⁹⁹
² Einzelgeräte müssen mindestens 75 N Auftrieb haben; ausgenommen sind Einzelgeräte auf Schiffen nach Artikel 134 a . ³⁰⁰
² bis Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird. ³⁰¹
³ Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³⁰² und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote. ³⁰³
⁴ Auf Schiffen muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. ³⁰⁴
⁴ bis Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:
a. ³⁰⁵
für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11), für Schiffe, welche die Anforderungen in Artikel 16 Absatz 2bis erfüllen, sowie für wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134 a Abs. 1), sofern sie auf Seen in der inneren und äusseren Uferzone verkehren;
b. für Fahrgastschiffe. Der Bestand und die Zusammensetzung der Rettungsmittel auf Fahrgastschiffen richten sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³⁰⁶ . ³⁰⁷
⁵ Vergnügungsschiffe und Sportboote mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW sowie Segelschiffe mit mehr als 15 m ² Segelfläche benötigen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 75 N Auftrieb mit einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge. ³⁰⁸
⁶ Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden. ³⁰⁹
⁷ ... ³¹⁰
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁰² SR 747.201.7
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³⁰⁶ SR 747.201.7
³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 134 a ³¹¹ Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
¹ Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen. ³¹²
² Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig.
³ Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 2006 ³¹³ entsprechen.
⁴ Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
³¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³¹³ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

42 Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe

Art. 135 ³¹⁴
³¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 136 ³¹⁵ Freibord
¹ Der Freibord (F) der Vergnügungsschiffe muss mindestens betragen:
a. für Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelschiffe und Schlauchboote, mit einer Antriebsleistung – bis zu 6 kW 30 cm
– von über 6 kW bis zu 30 kW 35 cm
– von über 30 kW 40 cm
b. für Ruderboote und Schlauchboote25 cm
² Abweichend von Artikel 113 Absatz 2 wird der Freibord nach Absatz 1 bei Schiffen mit teilweise festem Deck auf dem Schandeck oder Waschbord auf höchstens 20 cm Abstand von Aussenkante der festen Scheuerleiste oder, falls eine solche fehlt, von Aussenkante Schale gemessen.
³ Der Freibord am Spiegel (f) sowie an Öffnungen in der Schale im hinteren Drittel des Schiffes muss mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Freibordhöhe nach Absatz 1 betragen.
⁴ Bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck oder geschlossenen und wasserdichten Schwimmkörpern, ausgenommen Schlauchboote, wird ein geringerer Freibord zugelassen, wenn die Stabilität ausreichend ist.
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 137 ³¹⁶ Stabilität
¹ Bei einseitiger Belastung darf bei:
a. Vergnügungsschiffen, ausgenommen Segelschiffen, die Krängung 30° nicht überschreiten;
b. offenen Ruderbooten und Schiffen mit Maschinenantrieb kein Wasser ins Schiffsinnere gelangen;
c. Schiffen nach Buchstabe b, die teilweise ein festes Deck haben, dieses höchstens über eine Breite von 20 cm eintauchen;
d. Schiffen nach Buchstabe b mit mehreren dichten Schwimmkörpern die Oberkante des oder der Schwimmkörper an deren tiefstem Punkt nicht eintauchen;
e. Ruderbooten mit festem, durchgehendem Deck die Deckkante am tiefsten Punkt nicht eintauchen.
² Bei der Prüfung ist an Deck oder auf dem Dollbord eine Last (P) so angebracht, dass ihr Abstand von der Mittellängsebene vierzig Prozent der grössten Breite beträgt und sich das Schiff nicht vertrimmt. Die Last beträgt:
a. 18 kg je zulässige Person, höchstens aber 90 kg auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, 90 kg auf solchen Schiffen mit Kabine und Zugang zum Vorschiff über das Dollbord;
b. 90 Prozent des Gesamtgewichtes der zulässigen Personenzahl auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben d und e.
³ Schiffe nach Absatz 1 Buchstaben d und e müssen so gebaut sein, dass überkommendes Wasser frei abfliessen kann.
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 138 ³¹⁷ Schwimmfähigkeit
¹ In voll ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben:
a. Segeljollen mit einer Segelfläche bis zu 15 m ² ;
b. Schiffe, mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis zu 6 kW, die vermietet werden;
c. Ruderboote, die vermietet werden;
d. ³¹⁸
Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.
² Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens 15 kg betragen.
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 138 a ³¹⁹ Platzverhältnisse und Personenzahl
Die zulässige Personenzahl von Vergnügungsschiffen mit nur einem Schiffsrumpf wird nach Anhang 18 bestimmt.
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 139 Antriebsleistung
Die zulässige Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen mit einer Länge bis zu 6,50 m richtet sich nach Anhang 11, darf jedoch keinesfalls die vom Hersteller des Schiffes angegebene Leistung übersteigen.
Art. 140 Steuereinrichtungen
¹ Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.
² ... ³²⁰
³²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 140 a ³²¹ Manövrierfähigkeit der Segelschiffe
Die Manövrierfähigkeit eines Segelschiffes ist genügend, wenn für seine Rückkehr an den Ausgangspunkt neben den Segeln grundsätzlich keine anderen Fortbewegungsmittel benötigt werden.
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 140 b ³²²
³²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 141 ³²³
³²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).

43 Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte

Art. 142 ³²⁴ Begriffe
Zur Anwendung der besonderen Bestimmungen dieses Abschnittes werden die nachfolgenden Begriffe definiert:
a. Risikoanalyse: eine Analyse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³²⁵ (SBV);
b. Sicherheitsbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e und 17 Absatz 3 SBV;
c. Sachverständiger: eine Person im Sinne von Artikel 5 a Absatz 1 Buch-stabe a SBV;
d. Sachverständigenprüfbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buch-stabe f SBV;
e. Sorgfaltsregeln: Regeln im Sinne von Artikel 5 SBV.
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³²⁵ SR 747.201.7
Art. 142 a ³²⁶ Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
¹ Die zuständige Behörde überwacht den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Güterschiffe und der schwimmenden Geräte risikoorientiert.
² Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.
³ Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät die Sicherheit von Personen oder von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass der Eigentümer oder der Halter die geeigneten Massnahmen trifft, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
⁴ Genügen die vom Eigentümer oder vom Halter getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde:
a. anordnen, dass der Eigentümer oder der Halter weitergehende Massnahmen trifft; oder
b. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.
⁵ Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe b sind vom Eigentümer oder vom Halter zu tragen.
⁶ Die zuständige Behörde kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen sowie den Schiffsausweis entziehen, sofern die Sicherheit von Personen und Gütern oder der Schutz der Umwelt dies gebietet.
³²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 b ³²⁷ Mitwirkung
¹ Der Eigentümer oder der Halter hat den Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und den schwimmenden Geräten zu gewähren.
² Der Eigentümer oder der Halter hat die Vertreter der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 c ³²⁸ Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Halters
Der Eigentümer oder der Halter sorgt für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und der schwimmenden Geräte sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung.
³²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 d ³²⁹ Betriebsorganisation
Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten des Betriebes sowie dem technischen Stand der Schiffe und der schwimmenden Geräte, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate und der verwendeten Energieträger entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.
³²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 e ³³⁰ Betriebsvorschriften
Der Eigentümer oder der Halter erlässt die notwendigen Betriebsvorschriften.
³³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 143 Einsenkungsmarken
¹ Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen. ³³¹
² Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 143 a ³³² Stabilität von Güterschiffen
¹ Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.
² Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen 5 Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.
³ Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.
⁴ Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten, unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.
⁵ Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
a. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m ² ;
b. krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt
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hierin bedeuten:
L CWL Länge in der Konstruktionswasserlinie in m
c Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4
v Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s
T Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m
D Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t
KG Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m
⁶ Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.
⁷ Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.
³³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 144 Freibord
¹ Der Freibord der Güterschiffe richtet sich nach dem Fahrgebiet, in dem sie verkehren. ³³³ Der Genfer-, Neuenburger- und Bodensee sind Fahrgebiete der Zone 2, alle übrigen Gewässer Fahrgebiete der Zone 3 (Einstufung gemäss Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission).
² Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt:
a. ³³⁴
bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck ohne Decksprung und ohne Aufbauten: – 30 cm für Zone 2
– 15 cm für Zone 3
b. ³³⁵
bei offenen Schiffen: – 100 cm für Zone 2
– 50 cm für Zone 3
³ Bei Schiffen mit Decksprung oder mit Aufbauten kann der Freibord nach Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden, jedoch höchstens auf:
– 10 cm für Zone 2
– 5 cm für Zone 3
Die Berechnung des Freibordes erfolgt in diesem Fall nach Anhang 14.
⁴ Aufbauten dürfen in der Freibordrechnung nach Absatz 3 nur berücksichtigt werden, wenn:
a. ihre mittlere Breite mindestens 60 Prozent der Schiffsbreite auf halber Länge des betreffenden Aufbaues beträgt;
b. sie bis zur Höhe des Sicherheitsabstandes wasserdicht sind.
⁵ Der Freibord der schwimmenden Geräte beträgt:
a. 90 cm für Zone 2;
b. 45 cm für Zone 3. ³³⁶
⁶ Der Freibord kann angemessen verringert werden, wenn durch eine Stabilitätsberechnung nachgewiesen wird, dass bei ungünstigster Beladung des schwimmenden Gerätes und bei Ansatz der krängenden Momente nach Absatz 7 der kleinste Restfreibord im gekrängten Zustand 20 cm nicht unterschreitet. Die Stabilitätsberechnung muss auf den Ergebnissen eines Krängungsversuches mit dem vollständig ausgerüsteten, betriebsbereiten schwimmenden Gerät basieren. Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen ist zu berücksichtigen. ³³⁷
⁷ Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
a. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m ² ;
b. einseitige Lastverschiebung entsprechend den zu erwartenden Belastungen im praktischen Betrieb;
c. sonstige äussere Belastungen (z. B. Zentrifugalkräfte, Queranströmung, Seilzugkräfte etc.). ³³⁸
⁸ Sofern die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten lassen, kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge vorschreiben. ³³⁹
³³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 145 Sicherheitsabstand
¹ Der Sicherheitsabstand der Güterschiffe, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt von Öffnungen wie Türen, Fenster und Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss, muss mindestens betragen:
– 60 cm für Zone 2,
– 30 cm für Zone 3. ³⁴⁰
Die Öffnungen müssen ungeachtet des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.
² Der Sicherheitsabstand, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt des Laderaumsülles, erhöht sich bei Schiffen, die mit offenen Laderäumen verkehren, gegenüber dem Sicherheitsabstand nach Absatz 1:
a. bei Laderäumen von Bordwand zu Bordwand um: – 40 cm für Zone 2,
– 20 cm für Zone 3;
b. bei Laderäumen, die sich nicht von Bordwand zu Bordwand erstrecken und vollkommen wasserdicht vom Schiffsrumpf getrennt sind, um das sich aus der Tabelle unter Ziffer 4 von Anhang 14 ergebende Mass.
³ Öffnungen an Deck von schwimmenden Geräten wie Türen, Fenster, Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss müssen ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben. ³⁴¹
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 146 Schiffskörper
¹ Die Dimensionierung der Bauteile der Schiffskörper von Güterschiffen und schwimmenden Geräten muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. ³⁴²
² Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen. ³⁴³
³ Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von ¹ / 12 bis ¹ / 8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis ¹ / 8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens ¹ / 5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist. ³⁴⁴
⁴ Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen. ³⁴⁵
⁵ Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten. ³⁴⁶
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 146 a ³⁴⁷ Anker, Ankerkette
¹ Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.
² Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette fordern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.
³ Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.
³⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 147 ³⁴⁸ Lenzanlagen
¹ Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
² Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
³ Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
⁴ Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
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d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:
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hierin bedeuten:
L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m
B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m
H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 147 a ³⁴⁹ Rettungsgeräte
Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stillliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden.
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

44 Besondere Bestimmungen für Schiffe des gewerbsmässigen Personentransportes ³⁵⁰

³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 148 ³⁵¹
¹ Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³⁵² .
² Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140 a . Darüber hinaus gelten die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 3 der Schiffbauverordnung. ³⁵³
³ Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ³⁵⁴
⁴ Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen. ³⁵⁵
⁵ Unternehmen, die Schiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden. ³⁵⁶
³⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁵² SR 747.201.7
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 159 ).
³⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

45 ³⁵⁷ Besondere Bestimmungen für Rafts

³⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 148 a– 148 e ³⁵⁸
³⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 148 f ... ³⁵⁹
¹ Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen.
² Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.
³⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

46 ³⁶⁰ Besondere Bestimmungen für Sportboote

³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 148 g ³⁶¹ Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen
¹ Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148 h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure oder privaten Importeure ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁶² erfüllen:
a. Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I;
b. Artikel 7–12; sowie
c. Artikel 25 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX.
² Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.
³ Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen.
⁴ Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. ³⁶³
⁵ Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
⁶ Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁶² Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
³⁶³ Berichtigung vom 12. Febr. 2019 ( AS 2019 609 ).
Art. 148 h ³⁶⁴ Konformitätsbewertung
¹ Für die Konformitätsbewertung gelten:
a. die Artikel 19–24 und die in diesen Bestimmungen genannten Anhänge V–VIII der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁶⁵ ; und
b. der in den Artikeln 20–24 der EU-Sportboot-Richtlinie genannte Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ³⁶⁶ .
² Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁶⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
³⁶⁶ Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
Art. 148 i ³⁶⁷ Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
¹ Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁶⁸ für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 ³⁶⁹ akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
² Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.
³⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁶⁸ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
³⁶⁹ SR 946.512
Art. 148 j ³⁷⁰ Konformitätserklärung
¹ Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁷¹ vorlegen.
² Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen.
³ Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der EU‑Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁷¹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Art. 148 k ³⁷² Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁷³ oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
³⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁷³ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Art. 148 l ³⁷⁴ Marktüberwachung
¹ An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
² Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen:
a. vom betroffenen Wirtschaftsakteur oder vom privaten Importeur die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b. Muster zu erheben;
c. Prüfungen anzuordnen;
d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.
³ Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn:
a. der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Importeur die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt;
b. Zweifel bestehen, ob ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot oder ein Bauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt;
c. ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot, ein Sportboot, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird oder ein Bauteil trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften nicht entspricht.
⁴ Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 ³⁷⁵ über die Produktesicherheit.
⁵ Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 3 oder die Massnahme nach Absatz 4 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme.
³⁷⁴ Ursprünglich Art. 148 k . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁷⁵ SR 930.11

5 Besatzung

Art. 149 Allgemeines
¹ Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. ³⁷⁶
² Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein.
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 150 Güterschiffe
¹ Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.
² Er beträgt in der Regel:
a. auf Schiffen mit Maschinenantrieb – mit einer Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose
– mit einer Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen
b. auf Schiffen, die geschleppt werden1 Matrose
c. auf Schubverbänden – mit einer totalen Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose
– mit einer totalen Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen
³ Er kann erhöht werden, wenn:
a. es die Verhältnisse der Schifffahrt und die Bauart der Schiffe erfordern, insbesondere bei aussergewöhnlicher Anordnung der Deckaufbauten;
b. der Schiffsführer nicht ohne Schwierigkeit gleichzeitig Ruder und Antriebsmaschinen bedienen kann und die Steuerstände nicht für sämtliche Schiffsmanöver genügend Überblick gewähren;
c. Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert und die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Sollbestand gehörendes Besatzungsmitglied besorgt werden kann;
d. die Ladung während der Fahrt eine besondere Überwachung erfordert.
⁴ Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuverlässig überwacht werden kann;
b. die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 45 Minuten;
c. das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist;
d. am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen. ³⁷⁷
⁵ Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen. ³⁷⁸
³⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote
Der Bestand der Besatzung auf schwimmenden Geräten in Fahrt sowie auf Schleppern und Schubbooten wird durch die Zuständige Behörde im Einzelfall festgesetzt.
Art. 152 Fahrgastschiffe
Der Bestand der Besatzung auf Fahrgastschiffen muss den eidgenössischen Vorschriften über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt entsprechen.

6 Haftpflichtversicherung

Art. 153 Versicherungspflicht
¹ Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. ³⁷⁹
² Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:
a. Schiffe ohne Maschinenantrieb;
b. Rafts unter 2,5 m Länge;
c. ³⁸⁰
Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m ² oder weniger beträgt. ³⁸¹
² bis Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1. ³⁸²
³ Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen Versicherungsnachweis zu belegen.
³⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 154 ³⁸³ Versicherer
Die Haftpflichtversicherung ist bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen.
³⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 155 ³⁸⁴ Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
¹ Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m ² , für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.
² Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken. ³⁸⁵
³ ... ³⁸⁶
⁴ Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken.
⁵ Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
a. bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m;
b. bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb;
c. ³⁸⁷
bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und deren Segelfläche 15 m ² oder weniger beträgt;
d. bei Drachensegelbrettern. ³⁸⁸
⁶ Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen. Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 155 a ³⁸⁹ Versicherungsverträge der Konzessionierten
¹ Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
² Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 156 Versicherungsnachweis
¹ Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest. ³⁹⁰
² Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
a. nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter;
b. nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton;
c. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 36 Abs. 3 BSG);
d. bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer.
³ Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist.
⁴ In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben. ³⁹¹ Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht.
⁵ Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt. ³⁹²
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).

7 Überlassen und Vermieten von Schiffen

Art. 157 Gebrauchsüberlassung
¹ Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist.
² Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, ist nur mit Zustimmung der Zollverwaltung gestattet. ³⁹³
³ Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird sinngemäss nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 ³⁹⁴ und der zugehörigen Ausführungsvorschriften beurteilt. ³⁹⁵
³⁹³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
³⁹⁴ SR 745.1
³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 158 Vermietung
¹ Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können.
² Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben:
a. das 14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe;
b. das 10. Altersjahr für andere Schiffe. ³⁹⁶
³ Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen.
³⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 159 Pflichten des Vermieters
¹ Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden. Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw. hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind.
² Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten. Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.

8 Anlagen für die Schifffahrt

Art. 160 Allgemeines
¹ Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet.
² Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird.
³ Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen.
Art. 161 Abstände
Hafeneinfahrten, Schiffsvermietungsstellen, Schiffsliegeplätze sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer haben von den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen angemessenen Abstand aufzuweisen.

9 Sonderbestimmungen

Art. 162 ³⁹⁷ Sonderrechte
¹ Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen), 53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stillliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und der Zollverwaltung sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
² Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert.
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 163 Ausnahmen
¹ Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen in: ³⁹⁸
a. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a; sie kann Längsfahrten gestatten, wenn keine Beeinträchtigungen und andere Nachteile zu erwarten sind, namentlich längs steil abfallendem Ufer;
b. Artikel 54 Absätze 5 und 6; das Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten kann zu Trainingszwecken auf bestimmten Gewässerabschnitten gestattet werden;
c. Artikel 70; sie kann das Stillliegen im Bereich von Brücken gestatten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird;
d. Artikel 75, insbesondere beim Fehlen einer anderen Transportmöglichkeit;
e. ³⁹⁹
...
f. Artikel 91 Absatz 1 für Teilnehmer an nautischen Veranstaltungen;
g. Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a; nichtgewerbsmässig gebaute Schiffe benötigen keine Baunummer;
h. ⁴⁰⁰
...
i. Artikel 139; eine höhere Antriebsleistung ist zulässig, wenn dadurch ungenügende Fahreigenschaften beseitigt werden können;
k. ⁴⁰¹
...
l. ⁴⁰²
...
m. ⁴⁰³ Anhang 15, Ziffer 7 Absätze 1 erster Strich und 2 erster Strich bei Wettkampffahrten;
n. ⁴⁰⁴
Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e; sie kann den Umkreis von 100 m angemessen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird;
o. ⁴⁰⁵
Artikel 132, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig an Bord untergebracht werden können; davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Mitführen von Rettungsmitteln.
² ... ⁴⁰⁶
³ Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden. ⁴⁰⁷ Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte).
⁴ Sondervorschriften für den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten.
³⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 164 ⁴⁰⁸ Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung
¹ Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes.
² Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen.
⁴⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

10 Schlussbestimmungen

Art. 165 Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
¹ bis Sie dokumentieren raumbezogen die Einschränkungen und die Verbote, die sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 BSG für die Schifffahrt erlassen haben. Das Bundesamt für Verkehr gibt das minimale Geodatenmodell und das minimale Darstellungsmodell vor. ⁴⁰⁹
² Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr. ⁴¹⁰
³ Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an. ⁴¹¹
⁴⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 166 Übergangsbestimmungen
¹ Führerausweise, die vor dem 1. April 1979 erteilt waren, gelten weiter; sie müssen jedoch vor dem 1. April 1989 gegen einen Führerausweis nach Anhang 5 eingetauscht werden.
² ... ⁴¹²
³ ... ⁴¹³
⁴ Die am 1. Januar 1992 geänderten Artikel 109 Absatz 1 und 121 Absatz 1 gelten für Schiffe, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals in Betrieb gesetzt wurden. Für Schiffe, die am 31. Dezember 1991 mit einem gültigen Schiffsausweis versehen waren, gelten sie sobald die Motoren ersetzt werden. ⁴¹⁴
⁵ Artikel 144 Absatz 5 gilt nur für schwimmende Geräte, die nach dem 1. Januar 1992 bestellt wurden. ⁴¹⁵
⁶ ... ⁴¹⁶
⁷ ... ⁴¹⁷
⁸ Schiffsausweise für Rafts, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, behalten für höchstens weitere 15 Jahre nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, sofern die Betriebssicherheit des Rafts gewährleistet ist und die periodischen Kontrollen durchgeführt werden. ⁴¹⁸
⁹ Artikel 123 Absatz 3quater und Absatz 7 gilt für Brennstoffanlagen auf Schiffen, die nach dem 1. Januar 1999 erstmalig in Betrieb genommen werden. Er gilt ausserdem für Brennstoffanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 umgebaut werden. ⁴¹⁹
¹⁰ Die Antriebsleistung in Schiffsausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, bleibt bis zum Wechsel des Motors/der Motoren unverändert. ⁴²⁰
¹¹ Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem 1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46. ⁴²¹
¹² Sportboote, welche vor dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können. ⁴²²
¹³ Sportboote, welche am 1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem 1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband ⁴²³ unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen. ⁴²⁴
¹⁴ Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148 j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden. ⁴²⁵
¹⁵ Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3. ⁴²⁶
¹⁶ Artikel 143 a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143 a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die Artikel 146 Absätze 2–5, Artikel 146 a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden. ⁴²⁷
¹⁷ ... ⁴²⁸
¹⁸ Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 ⁴²⁹ im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausgestellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behörde in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umgetauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind. ⁴³⁰
¹⁹ Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4. ⁴³¹
²⁰ Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschiffen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen. ⁴³²
²¹ Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungsgeräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden. ⁴³³
²² Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV ⁴³⁴ vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2‑Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen. ⁴³⁵
²³ Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder ‑halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
a. Sportboote, die vor dem 1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungsschiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz 1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46;
b. Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden. ⁴³⁶
²⁴ Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Ausweise einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskategorie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen:
a. bis zu 60 Personen die neue Kategorie B I;
b. mehr als 60 und bis zu 300 Personen die neue Kategorie B II/1;
c. mehr als 300 Personen die neue Kategorie B II/2.
Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrechtlichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schriftliche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahrschiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2). ⁴³⁷
⁴¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²³ Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden
⁴²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2014 261 ).
⁴²⁹ AS 2007 2275
⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³⁴ [ AS 1993 3333 , 1997 558 , 1999 754 Anhang Ziff. 7, 2006 4705 Ziff. II 71, 2007 2313 , 2008 301 . AS 2015 4401 Art. 20]. Siehe heute: die V vom 14. Okt. 2015 ( SR 747.201.3 ).
⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 166 a ⁴³⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008
¹ Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18 a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
² Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18 a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
³ Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 2007 ⁴³⁹ ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.
⁴³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
⁴³⁹ AS 2007 2275
Art. 166 b ⁴⁴⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014
¹ Schiffe, die nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Durchführung von Radarfahrten verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter verkehren.
² Schiffsführer, die nicht über ein amtliches Radarpatent oder eine amtliche Radarfahrberechtigung verfügen, dürfen Schiffe bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter führen.
³ Schiffsführer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Januar 2014 Radarfahrten durchgeführt haben, können bis zum 15. Februar 2019 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer amtlichen Radarfahrtberechtigung stellen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Der Bestätigung muss zu entnehmen sein, dass der Schiffsführer mindestens 50 Tage Fahrzeit mir Radareinsatz absolviert hat.
⁴ Schiffsführer, die vor dem Inkraftsetzung der Änderung vom 15. Januar 2014 einen Radarkurs besucht und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Ausstellung eines amtlichen Radarpatentes beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Ausbildung und die bestandenen Prüfungen beizulegen. Das Patent kann erteilt werden, sofern der Radarkurs und die Prüfungen Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gemäss der Richtline des BAV (Art. 88 a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
⁵ Die Kantone überprüfen bis zum 15. Februar 2019, ob auf ihrem Gebiet Gewässer oder Gewässerabschnitte vorhanden sind, die aus Sicherheitsgründen mit Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu kennzeichnen sind (Art. 39 Abs. 2), und signalisieren diese.
⁶ Rettungswesten für Rafts, die nach bisherigem Recht verwendet wurden, können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
⁷ Schwimmhilfen, die nach bisherigem Recht verwendet wurden (SN EN 393:1994), können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
⁴⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 166 c ⁴⁴¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015
¹ Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Oktober 2015 zu erstellen.
² Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
³ Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
⁴ Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG ⁴⁴² ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.
⁵ Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind.
⁶ Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG ⁴⁴³ entsprechen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden.
⁷ Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden.
⁸ Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3bis eingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden.
⁹ Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen.
⁴⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
⁴⁴² Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.
⁴⁴³ Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
Art. 166 d ⁴⁴⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2019
¹ Zugelassene Rafts können weiter betrieben werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, die den Widerruf der Zulassung erforderlich machen.
² Rafts, die dem Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie ⁴⁴⁵ unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148 j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2025 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.
³ Rettungswurfgeräte, deren Wurfleine nicht schwimmfähig ist, sind bis zur nächsten periodischen Kontrolle, spätestens aber bis zum 1. Januar 2022 mit einer schwimmfähigen Wurfleine nach Artikel 134 Absatz 5 auszurüsten oder gänzlich zu ersetzen.
⁴ Die Betriebsvorschriften nach Artikel 142 e sind bis zum 1. Januar 2022 zu erlassen.
⁵ Bereits in Betrieb stehende Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren über 25 kW Antriebsleistung sind bis zum 1. Januar 2025 mit einem Feuerlöscher gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz ⁴⁴⁶ auszurüsten (Anhang 15). Eine Nachrüstung von festinstallierten Feuerlöschanlagen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit Innenbordmotoren wird nicht verlangt.
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁴⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15
⁴⁴⁶ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 167 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁴⁷

⁴⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 2 Abs. 2)

Entsprechungen von Ausdrücken

1. Für die korrekte Auslegung der EU-Sportboot-Richtlinie ⁴⁴⁸ gelten die folgenden Entsprechungen:

EU-Ausdruck

schweizerischer Ausdruck

Inverkehrbringen in der Gemeinschaft/ auf dem Unionsmarkt

Inverkehrbringen in der Schweiz

Inbetriebnahme in der Gemeinschaft/Union

Inbetriebnahme in der Schweiz

in der Gemeinschaft/Union ansässige Person

in der Schweiz niedergelassene Person

Mitgliedstaat

Schweiz

einzelstaatlich

schweizerisch

benannte Stelle

Konformitätsbewertungsstelle

EG-/EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EG-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

EU-Baumusterbescheinigung

Baumusterbescheinigung

EG-/EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

EG-/EU-Baumusterprüfverfahren

Baumusterprüfverfahren

⁴⁴⁸ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Anhang 1a ⁴⁴⁹

⁴⁴⁹ Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 ( AS 2007 1469 ) und gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3)

Kennzeichen der Schiffe

1. Kantonale Kennzeichen

Schiffe unter kantonaler Kontrolle werden mit zwei grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:

Zürich

ZH

Schaffhausen

SH

Bern

BE

Appenzell A. Rh.

AR

Luzern

LU

Appenzell I. Rh.

AI

Uri

UR

St. Gallen

SG

Schwyz

SZ

Graubünden

GR

Obwalden

OW

Aargau

AG

Nidwalden

NW

Thurgau

TG

Glarus

GL

Tessin

TI

Zug

ZG

Waadt

VD

Freiburg

FR

Wallis

VS

Solothurn

SO

Neuenburg

NE

Basel-Stadt

BS

Genf

GE

Basel-Landschaft

BL

Jura

JU

2. Kennzeichen des Bundes

Schiffe des Bundes werden mit einem grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:

Schiffe der Verwaltung

A

Schiffe der Armee

M

3. Besondere Kennzeichen

a. Schiffe der Schiffsbetriebe des Bundes und eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen tragen einen Schiffsnamen oder die Initialen des Unternehmens und nachfolgende Zahlen.
b. Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt worden ist, tragen: – die Kantons-Initialen und fortlaufende Nummern innerhalb der Serie 90 000 bis 99 999,
oder
– besondere Zollschilder mit den Kantons-Initialen und nachfolgenden Zahlen, einen senkrechten roten Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der rote Streifen enthält die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.
Beispiel

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

– Streifen rot

– Ziffern im Streifen weiss

– Schiffe mit ausländischem Standort tragen die Kantons-Initialen und nachfolgende Zahlen, einen senkrechten schwarzen Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der schwarze Streifen enthält die Ziffern des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch. Beispiel:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

– Streifen schwarz

– Ziffern im Streifen weiss

Anhang 2 ⁴⁵⁰

⁴⁵⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), vom 18. Juni 2008 ( AS 2008 3221 ) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ), Berichtigung vom 4. Dez. 2018 ( AS 2018 4561 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
(Art. 18)

Sichtzeichen der Schiffe

Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung: a. Lichter:

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von allen Seiten sichtbares, ruhendes Licht

nur über einen beschränk­ten Horizontbogen sichtba­res,
ru­hendes Licht

nur über einen be­schränkten Horizont­bogen sichtbares,
ru­hendes Licht: für den Beschauer nicht sichtbar

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Blinklicht

b. Tafeln oder Flaggen und Bälle:

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Tafel oder Flagge

Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 1

Schiffe mit Maschinenantrieb

Artikel 24 Absatz 1

– einzeln fahrende oder schleppende
Schiffe

Topp- oder Buglicht:
weisses helles Licht

Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht

Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 1a

– Schubverbände

Topplicht:
weisses helles Licht auf dem
vordersten Schiff

Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht

Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]2

Sportboote und Vergnügungsschiffe

die Lichter nach Absatz 3 Buchstabe a

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 3

Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a

Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb

die Lichter nach Absatz 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]4

Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe d

Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren

weisses Rundumlicht

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4a

Absatz 3 Buchstaben c und d

Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Se­gel unter Motor

weisses Rundumlicht

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht ange­bracht sein.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4b

Absatz 3 Buchstaben a und b

Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor

Topplicht:

weisses Licht

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

Hecklicht:

weisses Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht ange­bracht sein.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4c

Absatz 4

Segelschiffe unter Motor

Topplicht:

weisses Licht

Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 5

Absatz 5

Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sport­booten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 6

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Schiffe ohne Maschinenantrieb

Artikel 25 Absatz 1

einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe

weisses gewöhnliches Rundumlicht.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 8

Absatz 2

Segelschiffe, die unter Segel fahren

weisses gewöhnliches Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 9

Absatz 2 Buchstaben a und b

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht ange­bracht sein

Hecklicht:

weisses Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 9a

Buchstabe c

dreifarbige Laterne an der Mastspitze

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 9b

Absatz 3

zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter, ein Hecklicht sowie ein Kombinations-Seitenlicht oder getrennte Seitenlichter; die Rundumlichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind; das obere Licht ist rot, das untere grün.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 10

Schiffe beim Stillliegen

Artikel 26 Absatz 1

weisses gewöhnliches Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 11

Absatz 2

– schwimmende Geräte

wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfor­dert:
Beleuchtung so, dass Umrisse erkennbar sind

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 12

Vorrangschiffe

Artikel 27 Buchstabe a

Topplicht:

weisses helles Licht

Seitenlichter:

grünes helles Licht

rotes helles Licht

Hecklicht:

weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens 1 m höher als das Topplicht:

grünes helles Rundumlicht

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Buchstabe b

grüner Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 14

Schutz gegen Wellenschlag

Artikel 28 Buchstabe a

zusätzlich zu den vorgeschriebenen
Lichtern:
rotes gewöhnliches Rundumlicht über weissem gewöhnlichem Rundumlicht

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Buchstabe b

Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 16

oder

zwei Flaggen, die obere rot,
die untere weiss

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Gefährliche Verankerungen

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a

weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1

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Buchstabe b

zwei weisse Flaggen übereinander

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Absatz 2

wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfor­dert:
weisse Rundumlichter als Bezeichnung
der einzelnen Verankerungen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]20

gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen

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Schiffe der Polizei und anderer Dienste

Artikel 30 Absatz 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 22

blaues Blinklicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 23

Absatz 2

– Schiffe der Polizei der Grenz­bewa­chung oder der Fischereiaufsicht

wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen:
Flagge, Buchstabe «K»
(Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere Hälfte blau ist)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 24

Fischereischiffe

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

– Schiffe der Berufsfischer

gelbes gewöhnliches Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 25

Buchstabe b

gelber Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 26

Absatz 2

– Schiffe, die mit der Schleppangel
fischen

weisser Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 27

Zeichen beim Tauchen

Artikel 32 Absatz 1

– beim Tauchen vom Land aus

Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 28

Absatz 2

– beim Tauchen vom Gewässer aus

Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) von allen Seiten sichtbar

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 29

Manövrierunfähige Schiffe

Artikel 51 Absatz 1

Schwenken eines Lichtes

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 30

Schwenken einer roten Flagge

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 31

Schiffe in Not

Artikel 58 Buchstabe a

kreisförmiges Schwenken eines Lichtes

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 32

kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 33

Buchstabe f

langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 34

Schwimmende Geräte, Schiffe
bei der Arbeit und festgefahrene
oder gesun­kene Schiffe

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a

– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:

rotes gewöhnliches Licht:
weisses gewöhnliches Licht

– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rotes gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 35

Buchstabe b

– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:

Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rote Flagge

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 36

oder

– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:

zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss

– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rote Flagge

Anhang 3 ⁴⁵¹

⁴⁵¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 33 Abs. 1)

Schallzeichen der Schiffe

A. Allgemeine Zeichen

Zeichen

Bedeutung

Artikel

«Achtung» oder

34

ein langer Ton

«Ich halte meinen Kurs bei»

«Ich richte meinen Kurs nach

34

ein kurzer Ton

Steuerbord»

– –

«Ich richte meinen Kurs nach

34

zwei kurze Töne

Backbord»

– – –

«Meine Maschine geht rückwärts»

34

drei kurze Töne

– – – –

«Ich bin manövrierunfähig»

34 und 51

vier kurze Töne

............

«Gefahr eines Zusammenstosses»

34

Folge sehr kurzer Töne

B. Begegnungszeichen

– –

«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an

45 Abs. 3

zwei kurze Töne

Steuerbord stattfinden»

«Brückendurchfahrtszeichen»

64 Abs. 1

ein langer Ton

C. Zeichen für die Einfahrt in und die Ausfahrt aus Häfen

«Hafenausfahrtszeichen»

ein langer Ton

— — —

drei lange Töne

«Hafeneinfahrtszeichen der Vorrangschiffe und von Schiffen in Not»

52 Abs. 1

D. Zeichen bei unsichtigem Wetter

Zeichen

Bedeutung

Artikel

ein langer Ton mindestens einmal in der Minute

«Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Vorrangschiffe»

56

— —

zwei lange Töne mindestens einmal in der Minute

«Zeichen der Vorrangschiffe»

56

E. Notzeichen

— — — —

«Notzeichen»

58 Bst. c

Folge langer Töne

oder
– – – — — — – – –
drei kurze Töne,
drei lange Töne,
drei kurze Töne (SOS)

oder

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Glockenschläge


«Notzeichen»



«Notzeichen»


58 Bst. d



58 Bst. e

Anhang 4 ⁴⁵²

⁴⁵² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 36 Abs. 1, 37, 38 Abs. 5 und 39)

Schifffahrtszeichen

Allgemeines

1. Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der als Schwimmkörper ausgebildeten Zeichen sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen in diesem Anhang entspricht.
2. Die Tafeln sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge mindesten 80 cm beträgt.
3. Kugelförmige und zylindrische, als Schwimmkörper ausgebildete Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens 40 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens 45 cm haben.
4. Ortsfest oder auf Schwimmkörpern aufgestellte zylindrische Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens 45 cm haben.
5. Die Schifffahrtszeichen können angeleuchtet werden.

I. Sichtzeichen

A. Verbotszeichen

A.1 Verbot der Durchfahrt

– allgemeines Verbotszeichen

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oder

– zwei Lichter übereinander

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A.2 Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb

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A.3 Verbot des Wasserskifahrens

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A.4 Verbot des Fahrens mit Segelschiffen

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A.4bis Verbot des Fahrens mit Segelbrettern

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A.5 Überholverbot

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A.6 Verbot des Begegnens und Überholens

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A.7 Verbotenes Stillliegen

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A.8 Ankerverbot

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A.9 Festmacheverbot

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A.10 Wendeverbot

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A.11 Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

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A.12 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzungen zu fahren

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A.13 Durchfahrt verboten, aber Weiterfahrt
vorbereiten

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A.14 Badeverbot

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B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angegebene Richtung einzuschlagen

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B.2 Gebot, unter bestimmten Bedingungen
anzuhalten

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B.3 Gebot, die in Stundenkilometern (km/h) angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

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B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben

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B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

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C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Beschränkung der Durchfahrtshöhe (über dem Wasserspiegel)

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C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite

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C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern (m) an, in dem sich Schiffe vom Ufer entfernt halten sollen

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C.4 Begrenzte Wassertiefe

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D. Empfehlende Zeichen

D.1 Empfohlene Durchfahrt bei Brücken

a. für Verkehr in beiden Richtungen

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b. für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

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oder

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D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün» bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

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E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt

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E.2 Erlaubnis zum Stillliegen

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E.3 Erlaubnis zum Ankern

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E.4 Erlaubnis zum Festmachen

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E.5 Erlaubnis zum Wasserskifahren

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E.5bis
Erlaubnis zum Fahren mit Segelbrettern

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E.5ter
Erlaubnis zum Fahren mit Drachensegelbrettern

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E.6 Empfohlene Fahrrichtung

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E.7 Nicht freifahrende Fähre

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E.8 Wehr

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E.9 Stelle zum Einwassern von Schiffen

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E.10 Stelle zum Auswassern von Schiffen

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E.11 Ende eines Verbotes oder Gebotes

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E.12 Hochspannungs-Freileitung

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F. Zusätzliche Schilder und Anschriften

Die Schifffahrtszeichen A. 1 bis E. 12 können ergänzt werden, insbesondere durch:
1. Schilder, welche die Entfernung von der Stelle angeben, bei der die angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten

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2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schifffahrtszeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stillliegen

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3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

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G. Kennzeichnung der Untiefen und anderer Hindernisse

G.1 Einzelne Hindernisse

Kegel mit Spitze nach unten rot be­malt oder unbemalt

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G.2 Fahrwasserbezeichnung

Zylinder rot bemalt oder unbemalt
Kegel mit Spitze nach oben grün bemalt oder unbemalt

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Beispiel:

Bezeichnung einer Untiefe in Ufer­nähe

– seeseitig:
Zylinder
– landseitig:
Kegel

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Beispiel:

Bezeichnung eines Fahrwassers in untiefem Gebiet

– auf der vom Gewässer aus gesehen rechten Seite:
grüne Kegel
– auf der vom Gewässer aus gesehen linken Seite:
rote Zylinder

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G.3 Ausgedehnte Hindernisse

–im nördlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, beide mit der Spitze nach oben
–im östlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, der untere mit der Spitze nach unten, der obere mit der Spitze nach oben
–im südlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, beide mit der Spitze nach unten
–im westlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, der untere mit der Spitze nach oben, der obere mit der Spitze nach unten.

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Beispiel:

Ausgedehnte Untiefe

Die Zeichen zeigen an, dass sich im nördlichen und im westlichen Quadrant tiefes Wasser befindet.

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G.4 Zusätzliche Zeichen für die Radarfahrt (falls erforderlich) entsprechend Anlage 8 Abschnitt V Buchstaben A und B der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 ⁴⁵³ .

A. Bezeichnung von Radarzielen

1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(z.B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2. Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

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B. Bezeichnung von Freileitungen

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

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2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

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⁴⁵³ SR 747.224.111 . Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich (www.bundespublikationen.admin.ch). Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grundlagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgerufen werden.

H. Sturmwarnzeichen

H.1 Starkwindwarnung

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H.2 Sturmwarnung

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II. Schallzeichen

Ortungszeichen

Zeichen

Bedeutung

Artikel

– –
zwei kurze Töne
dreimal in der Minute

oder

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anhaltendes Läuten mit einer Glocke

oder

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heulen mit einer Sirene

«Zeichen ortsfester Anlagen bei
unsichtigem Wetter»



«Zeichen ortsfester Anlagen bei
unsichtigem Wetter»



«Zeichen ortsfester Anlagen bei
unsichtigem Wetter»

39




39




39

Anhang 5 ⁴⁵⁴

⁴⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 ( AS 2002 545 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 84 Abs. 1)

Schiffsführerausweis

1. Ausweispapier, Farbe und Format

1.1 Schiffsführerausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:
a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
b. Doppelstreifen IRISAFE der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;
d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;
e. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.
1.2 Schiffsführerausweise sind auf blauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 144 860) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.

2. Inhalt der Schiffsführerausweise

2.1 Ausweise für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 1 ausgestellt.
2.2 Schiffsführerausweise der Kantone werden nach dem Muster 2 ausgestellt.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Schiffsführerausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 1. März 2002 ausgestellt werden.
Muster 1
Schiffsführerausweis für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
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Muster 2
Schiffsführerausweis der Kantone
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[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 6 ⁴⁵⁵

⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
(Art. 90 und 91)

Internationale Dokumente

Die Ausweise gemäss Muster 1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen 105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810.
Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHAn2 zu entsprechen.
Die Ausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:
a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizer Kreuz;
b. Doppelstreifen IRISAFE® der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;
d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;
e. aufgetragene Sicherheitsfarben der Firma SICPA mit Guilloche.
Muster 1, Seiten 1 und 4

Bedingungen:

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT



CH

INTERNATIONAL CERTIFICATE


FOR OPERATORS
OF PLEASURE CRAFT

in conformity with resolution No 40. of the Working
Party on Inland Water Transport
United Nations Economic Commission for Europe


INTERNATIONALES ZERTIFIKAT

FÜR FÜHRER
VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN

in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

Muster 1, Seiten 2 und 3

Ausweis Nr.

Gültig für

Schiffbare
Wasserstrassen*)

Küstengewässer*)

Sport- und Freizeitschiff unter Motor/Segel*) mit folgenden Limiten

Unterschrift des Inhabers:

(Nur gültig mit Unterschrift des Ausweisinhabers)

Länge, Schiffsgewicht
beladen, Leistung*)

Länge, Schiffsgewicht
beladen, Leistung*)

Name:

Ort und Datum der Geburt:

Ausstellungsdatum

Nationalität:

Gültig bis

Adresse:

ausgestellt durch:

zugelassen durch:

*) nicht zutreffendes streichen

Muster 2, Vorderseite

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER
VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

CH

1.

2.

3.

4.

7.

8.

6.

9.

10. I

C

M

S

11.

12.

13.

14.

15.

5.

Muster 2, Rückseite

INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS
OF PLEASURE CRAFT

(Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on Inland Water Transport)

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON
SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN

(Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa)

1.

Namen des Ausweisinhabers

2.

Weitere Namen des Ausweisinhabers

3.

Ort und Datum der Geburt

4.

Datum der Ausstellung

5.

Ausweis Nr.

6.

Foto des Ausweisinhabers

7.

Unterschrift des Ausweisinhabers

8.

Adresse des Ausweisinhabers

9.

Nationalität des Ausweisinhabers

10.

Gültig für I (schiffbare Binnenwasserstrassen), C (Küstengewässer), M (Motorboote) und S (Segelboote)

11.

Schiff, das folgende Limiten nicht übersteigt (Länge, beladenes Schiffsgewicht, Leistung)

12.

Gültig bis

13.

Ausgestellt durch

14.

15.

Zugelassen durch

Auflagen

Anhang 7 ⁴⁵⁶

⁴⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 ( AS 2002 545 ). Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 ( AS 2007 1469 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2)

Schiffsausweise

1. Ausweispapier, Farbe und Format

1.1 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:
a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
b. Doppelstreifen IRISAFE der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;
d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;
e. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.
1.2 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf grauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 170 449) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.
1.3 Schiffsausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen sind auf weissem, wasserfesten Papier (Neobond gestrichen, weiss) im Format A4 (29,7×21 cm) auszustellen.

2. Inhalt der Schiffsausweise

2.1 Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht sowie Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden nach dem Muster 1 ausgestellt. Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.
2.2 Ausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 3 ausgestellt.
2.3 Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster 1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Schiffsausweise, die bis zum 15. Februar 2016 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 15. Februar 2016 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 14. Oktober 2015 ausgestellt werden.
Muster 1
Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde
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Muster 2
Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
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Anhang 8 ⁴⁵⁷

⁴⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 105 und 106)

Anhang 9 ⁴⁵⁸

⁴⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2003 ( AS 2003 4211 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 156 Abs. 1)

Versicherungsdokumente

Versicherungsnachweis

1. Der Versicherungsnachweis ist 14,8 cm breit und 21 cm hoch (Format A5). Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.
2. Der Versicherungsnachweis ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift > 11 Pt auszustellen.
3. Der Versicherungsnachweis muss wie folgt gestaltet sein:
Muster 1

Versicherungsnachweis

Kennzeichen:

Art des Schiffes:

Marke/Typ:

Schale-Nr./HIN oder CIN:

Stamm-Nr.:

Besondere Verwendung:

Mietschiff

gewerbsmässiger Personentransport

Kollektiv-Ausweis

gewerbsmässiger Gütertransport

Bemerkungen:

Gültig ab:

IV-Grund:

Halter/in:

Geburtsdatum:

Heimatstaat:

Gesellschaftscode:

Gesellschaft:

Police-Nr.:

Unterschrift:

Kontroll-Nr.:

Nachweisaussteller:

Ausserverkehrsetzung (AV):

Datum:

Mutationsgrund:

Muster 2

Meldung des Versicherers über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung

1. Die Meldung kann im Format A6, A5 oder A4 erfolgen. Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.
2. Die Meldung ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift > 11 Pt auszustellen.
3. Die Meldung hat die nachstehenden Mindestangaben zu enthalten. Bei Verwendung des Formats A4 sind diese auf der unteren Blatthälfte zu platzieren. – Meldung über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung gemäss Artikel 36 Absatz 2 BSG (deutlich hervorgehoben)
– Kennzeichen-Nummer
– Art des Schiffes
– Marke/Typ
– Schale-Nummer/HIN oder CIN
– Halter/Halterin
– Unterschrift

Anhang 10 ⁴⁵⁹

⁴⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 )
(Art. 100 Abs. 5 sowie 109 b Abs. 2 und 4)

Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb

1. Betriebsbedingungen des Schiffes

1.1 Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-Frequenz-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten.
1.2 Alle Vergnügungsschiffe und Sportboote müssen bei der Messung mit einer äquivalenten Zwei-Personen-Last beladen sein. Eine Ausnahme bilden Boote, die nur für die Benutzung durch eine Person vorgesehene sind. Die äquivalente Ein-Personen-Last ist festgelegt als 75 kg ± 20 kg. Bei allen anderen Schiffen erfolgt die Messung im betriebsbereiten, unbeladenen Zustand.
1.3 Der Antriebsmotor des Schiffes muss auf Betriebstemperatur gebracht werden, bevor die Messungen beginnen. Alle anderen Betriebsbedingungen (verwendeter Kraftstoff, Vorlaufzeit usw.) müssen den Herstellervorgaben entsprechen.
1.4 Bei Antriebssystemen, die mit verstellbarer Trimmung versehen sind, muss der Trimmwinkel so eingestellt werden, dass die Schubkraft des Propellers beziehungsweise des Flügelrades auf ± 2 Grad parallel zur Bodenlinie beziehungsweise zur Kiellinie des Schiffes gerichtet ist. Dieser Zustand wird im Folgenden für alle Prüfbedingungen als Null-Trimmung bezeichnet.
1.5 Bei allen Messungen müssen die Antriebsmotoren mit Vollgas betrieben werden. Dies gilt als erfüllt, wenn der Motor die Motor-Nenndrehzahl erreicht. Vorbehalten bleibt die in Ziffer 1.6 gewährte Toleranz.
1.6 Der Propeller beziehungsweise das Flügelrad muss so gewählt werden, dass die Motordrehzahl bei der Messung auf ± 4 Prozent der Motor-Nenndrehzahl nach EN ISO 8665, 2006, Kleine Wasserfahrzeuge Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Leistungsmessungen und Leistungsangaben ⁴⁶⁰ bei Null-Trimmung entspricht. Die Motordrehzahl kann für die Durchführung der Messung am Gashebel eingestellt werden.
1.7 Bei Motoren mit Fremdzündung ohne Drehzahlregler muss die angegebene Motorendrehzahl für die Propellerauswahl die Hälfte des vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahlbereichs bei Vollgas sein.
1.8 Bei Motoren mit Drehzahlregelung muss die angegebene Motorendrehzahl die vom Hersteller vorgeschriebene Abregeldrehzahl sein. Verstellpropeller müssen so eingestellt werden, dass die angegebene Vollgasdrehzahl oder eine Drehzahl, die so nah wie möglich an der Vollgasdrehzahl liegt, erreicht wird.
⁴⁶⁰ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

2. Messgeräte und Einheiten

2.1 Die Messungen werden mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt.
2.2 Für die Messgeräte, die zur Messung der Geräuschemissionen verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 ⁴⁶¹ und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
⁴⁶¹ SR 941.210

3. Messort

Die Messungen des Betriebsgeräusches werden von einem möglichst weit in das Gewässer ragenden Ort aus durchgeführt. Bis zu einem Abstand von 25 m darf sich kein Hindernis befinden, welches das Geräuschfeld stören könnte. Ausserdem dürfen sich bis zu einem Abstand von 50 m vom Mikrofon keine Hindernisse befinden, die das Messergebnis verfälschen.

4. Störgeräusche und Windeinfluss

4.1 Am Messort müssen die Umgebungsgeräusche und allfällige vom Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das Betriebsgeräusch des zu messenden Schiffes in Fahrt. Am Mikrofon muss ein Windschutz angebracht sein. Bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s darf nicht mehr gemessen werden.
4.2 Während den Messungen darf sich niemand zwischen dem zu messenden Schiff und dem Mikrofon oder unmittelbar hinter diesem befinden.

5. Messstrecke, Aufstellung des Mikrofons

5.1 Die Messstrecke ist zu kennzeichnen, z. B. durch Bojen. Der Start muss in genügend grosser Entfernung liegen, damit gewährleistet ist, dass die Antriebsanlage gleichmässig läuft, wenn das Schiff vor dem Mikrofon durchfährt.
5.2 Das Mikrofon ist so aufzustellen, dass es sich auf 2 bis 6 m Höhe über der Wasseroberfläche befindet; es muss senkrecht zur Messstrecke gerichtet sein. Die Höhe des Mikrofons über der festen reflektierenden Oberfläche, auf der es steht, muss 1,2 bis 1,5 m betragen. Der Messabstand zwischen der Aussenhaut des Schiffes und dem Mikrofon muss 25 m betragen.

6. Anzahl Messungen und massgebender Schallpegel

6.1 Die Messungen sind während mindestens zwei Durchfahrten in entgegengesetzter Richtung durchzuführen. Als Messresultat gilt der höchste, während jeder Durchfahrt gemessene und auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundete Schallpegel. Massgebend ist das höchste Messresultat.
6.2 Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern.
6.3 Liegt dieser Wert höher als der zulässige Pegel, ist eine Messserie mit je zwei Durchfahrten in beiden Richtungen durchzuführen. In diesem Fall ist der zweithöchste Messwert massgebend.
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Anhang 11 ⁴⁶²

⁴⁶² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 139)

Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe

1. Die zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe, deren Länge mindestens 2,5, jedoch weniger als 3 m beträgt, ist auf 3 kW beschränkt.
2. Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel
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In der Formel bedeutet: N die zulässige Antriebsleistung in kW;
L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in dm;
B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm;
G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist;
c den Beiwert gemäss Tabelle.

Schiffsart

c

Schiffe mit einer Länge von 3–4 m

48

Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m

– Gleitboote mit eingebauten Motoren

15

– Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote
mit eingebauten Motoren


27

– Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren
48

3. Die errechnete Antriebsleistung wird auf die erste Dezimale auf- oder abgerundet.

Anhang 12 ⁴⁶³

⁴⁶³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
(Art. 100)

Bestimmung der Segelfläche

1. Zusammensetzung der Segelfläche

Die Segelfläche ergibt sich bei Hochtakelung aus der Summe von Vorsegel- und Grossegeldreieck.
Beim Ketsch oder Yawl gilt das Besansegel als zweites Grossegel; beim Kutter wird das Vorsegeldreieck bis zum vordersten Stag gerechnet.
Spinnaker bleiben unberücksichtigt.
Bei der Bestimmung der gesamten Segelfläche in m ² wird das Resultat der Berechnung auf ganze Quadratmeter abgerundet.

2. Vorsegeldreieck

Das Vorsegeldreieck errechnet sich nach der Formel:
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In der Formel bedeutet:
1 1
die Länge des Vorsegeldreiecks von Vorderkante Mast bis zum Anschlagpunkt des Halshorns. Wenn der Mast in der Längsebene des Schiffes verschoben werden kann, ist von der mittleren Stellung auszugehen;
h 1
die Höhe vom Anschlagpunkt des Halshorns bis zum Schäkel des bis zum Anschlag gehissten Fockfalls. Beim Kutter ist der Anschlagpunkt des vordersten Segels massgebend.

3. Grossegeldreieck

Das Grossegeldreieck errechnet sich nach der Formel:
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In der Formel bedeutet:
1 2
die Länge des Grossbaumes vom Baumlümmel bis Mitte Vermessungsmarke. Fehlt eine solche Marke, wird bis zum Befestigungspunkt des Grosssegels am Baum gemessen;
h 2
die Höhe, gemessen von der Mitte der unteren bis zur Mitte der oberen Vermessungsmarke. Fehlen solche Marken, wird die Höhe vom Baumlümmel bis zum Schäkel des vollständig gehissten Grossfalls gemessen; ist der Baum der Höhe nach verstellbar, wird bei seiner mittleren Stellung gemessen.

4. Besondere Segelformen

Die Bestimmung der Segelfläche im Falle besonderer Takelungen wird im Einzelfall festgelegt.

5. Überrundung der Segel

Überrundung der Lieks wird nicht berücksichtigt.
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Anhang 13 ⁴⁶⁴

⁴⁶⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
(Art. 143)

Einsenkungsmarken

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Beispiele:
a. Schiffe, die in Zone 2 verkehren
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b. Schiffe, die in Zone 3 verkehren
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c. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3
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d. Schiffe, die sowohl in Zone 2 wie in Zone 3 verkehren
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e. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3
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*) Höhe der Zahlen 8 cm

Anhang 14 ⁴⁶⁵

⁴⁶⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 144 und 145)

Freibordrechnung für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten

1. Der Freibord der Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten errechnet sich nach der Formel:

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wobei

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In der Formel bedeutet: F o
den Freibord nach Artikel 144 Absatz 2 in cm;
c den Korrekturfakor für die Aufbauten;
k 1
den Korrekturfaktor für den Sprung vorn;
k 2
den Korrekturfaktor für den Sprung hinten;
se 1
den wirksamen Sprung vorn in cm;
se 2
den Wirksamen Sprung hinten in cm;
le die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten in m;
le die wirksame Länge aller Aufbauten in m;
le 1
die wirksame Länge der vorderen Aufbauten, soweit diese zwischen dem vorderen Schiffsende und 0,35 L von diesem Ende liegen, in m;
le 2
die wirksame Länge der hinteren Aufbauten, soweit diese zwischen dem hinteren Schiffsende und 0,25 L von diesem Ende liegen, in m;
L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2.
2. Der wirksame Sprung errechnet sich nach der Formel: se = s × p
In der Formel bedeutet s den tatsächlich vorhandenen Sprung am betreffenden Schiffsende in cm;
p den Beiwert als Funktion von x/L, wobei x der Abstand vom Schiffsende bis zum Punkt ist, wo der Sprung 0,25 s beträgt.
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x/L

0,25 und mehr

0,20

0,15

0,10

0,05

0

p

1

0,8

0,6

0,4

0,2

0

Für Zwischenwerte x/L wird p durch lineare Interpolation bestimmt.
Der für s eingesetzte Wert darf jedoch – vorn für Zone 2200 cm
für Zone 3100 cm
– hinten für Zone 2100 cm
für Zone 3 50 cm
nicht überschreiten.
Ist k 2 × se 2 grösser als k 1 × se 1 , so wird für k 2 × se 2 der Wert k 1 × se 1 eingesetzt.
3. Die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten errechnet sich nach der Formel:
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In der Formel bedeutet: l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in m;
b die mittlere Breite des betreffenden Aufbaus in m;
B die Breite des Schiffes auf halber Länge des betreffenden Aufbaus in m;
h die mittlere Höhe des betreffenden Aufbaus über Deck in m; Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe des Sülls um den halben Sicherheitsabstand nach Art. 145 Abs. 1 reduziert wird. Der für h eingesetzte Wert darf für Zone 2 0,72 m und für Zone 3 0,36 m keinesfalls überschreiten.
H die charakteristische Wellenhöhe. Sie beträgt für Zone 2 1.20 m
für Zone 3 0.60 m

Wenn [Bild bitte in Originalquelle ansehen] kleiner ist als ⁰ , ⁶ , wird die wirksame Länge le gleich Null.

4. Die Erhöhung des Sicherheitsabstandes nach Artikel 145 Absatz 2 b richtet sich nach dem Verhältnis der Laderaumbreite an Deck (b) zur Schiffsbreite (B); sie wird in nachstehender Tabelle abgelesen.

b/B

0,5

0,6

0,7

0,8

0,9

1,0

Erhöhung (cm)

in Zone 2

in Zone 3

25

12,5

30

15

34

17

37

18,5

39

19,5

40

20

Für Zwischenwerte b/B wird die Erhöhung durch lineare Interpolation bestimmt.
5. Die Freibordrechnung ist nach folgenden Muster durchzuführen: ⁴⁶⁶
...
⁴⁶⁶ Die in dieser Ziff. enthaltenen Muster werden in der SR nicht mehr wiedergegeben. Siehe die Publikation in AS 1979 337 .

Anhang 15 ⁴⁶⁷

⁴⁶⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ), Ziff. II Abs. 1 vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ), Ziff. II der V vom 18. Juni 2008 ( AS 2008 3221 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4351 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
(Art. 132 Abs. 1, 163 Abs. 1 Bst. m und 166 Abs. 5)

Mindestausrüstung

Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134 a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegenstände.

1. Ruderboote

– Schöpfer oder Eimer*
– Horn oder Mundpfeife
– Tauwerk

2. Segelschiffe bis 15 m ² Segelfläche

– Schöpfer oder Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel
– Notflagge
– Horn oder Mundpfeife
– Tauwerk

3. Segelschiffe mit über 15 m ² Segelfläche

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz ⁴⁶⁸ , gegen Feuer zu schützen**
⁴⁶⁸ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

4. Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Schöpfer oder Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**

5. Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Lenzpumpe
– Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**

6. Güterschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Lenzpumpe nach Artikel 147
– Bootshaken
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Schallgerät nach den Artikeln 33 und 132
– Feuerlöscher mit 6 kg Inhalt**
– Kompass***
– Verbandskasten
– Geeignete Überbordleiter, die am unbeladenen Schiff mindestens 1,00 m tief ins Wasser eintaucht

7. Rafts

¹ Auf Rafts oder zusammen fahrenden Konvois sind mitzuführen:
– 1 wasserdicht verpackter Verbandskasten (für maximal fünf Rafts);
– 1 Wurfsack mit mindestens 20 m langem schwimmfähigem Seil (minimaler Durchmesser 8 mm);
– 1 Kappmesser (jeder Bootsführer);
– 1 Bergeleine, ca. 3 m lang (jeder Bootsführer);
– 1 Typenschild mit Angaben über den Hersteller, das Herstellungsjahr, die Baunummer, den Bootstyp sowie den Nenndruck der Luftkammern.
² Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung:
– 1 gut passende Schwimmhilfe nach Artikel 134 a ;
– 1 gut passender Helm (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III**** oder höher);
– 1 Kälteschutzanzug (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III**** oder höher oder Wassertemperaturen unter 15° C);
– 1 Paddel (für jede Person, die aktiv raftet).

8. Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen

– Anker mit Trosse oder Kette gemäss den Bestimmungen des Artikels 38 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ⁴⁶⁹ und der Ausführungsbestimmungen
– Tauwerk
– Lenzpumpe gemäss den Bestimmungen des Artikel 31 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen
– Bootshaken
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Feuerlöscher gemäss den Bestimmungen des Artikels 39 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen
– Verbandskasten
– Schallgerät nach Artikel 33 und 132
– Kompass
– Ersatzlichter
* Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden.
** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasanlage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist.
*** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmungen des Herstellers sind zu beachten.
**** Die Wildwasser-Schwierigkeitsgrade sind dem Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 ⁴⁷⁰ zu entnehmen.
Da die Einteilung der Gewässer von verschiedenen Faktoren abhängt, die u. a. tages- und jahreszeitlichen Veränderungen unterworfen sind, hat sich jeder Bootsführer vor Antritt der Fahrt über das Gewässer zu informieren und eine den Umständen angepasste, geeignete Ausrüstung für alle Bootsinsassen zu wählen.
⁴⁶⁹ SR 747.201.7
⁴⁷⁰ SR 935.911

Anhang 16 ⁴⁷¹

⁴⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).

Anhang 17 ⁴⁷²

⁴⁷² Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2017 ( AS 2015 4351 , 2017 791 ).
(Art. 129)

Anhang 18 ⁴⁷³

⁴⁷³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 138 a und 148 f )

Zulässige Personenzahl der Vergnügungsschiffe und der Rafts

1. Soweit sich in Anwendung der Artikel 107 (Grundsatz), 110 (Ladung), 136 (Freibord), 137 (Stabilität), 138 (Schwimmfähigkeit), 140 (Steuereinrichtungen) und 140 a (Manövrierfähigkeit der Segelschiffe) keine niedrigere Personenzahl ergibt, errechnet sich die zulässige Personenzahl: a. der Vergnügungsschiffe, ausgenommen Schlauchboote und Rafts, nach der Formel:

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In der Formel bedeutet: L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in m;
B die Breite des Schiffskörpers einschliesslich ferte Scheuerleiste in m;
c den Beiwert nach Tabelle.

Schiffsart

c

Ruderboote

1,5

Segelschiffe

3

Schiffe mit Maschinenantrieb

– ohne festes Deck und mit festem Deck über weniger
als 0,25 L


1,5

– andere
2

b. der Schlauchboote nach der Formel

P = [Bild bitte in Originalquelle ansehen].

In der Formel bedeutet S die projizierte Fläche auf Innenkante der Luftkammern in m ² .
c. der Rafts nach der Formel
P = (L i × B i ) / 0,45
In der Formel bedeutet: L i :
grösste Länge im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche;
B i :
grösste Breite im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche.
Es werden keine Abzüge für Einbauten, wie z. B. Querschläuche o. ä. gemacht.
Gibt der Hersteller einen Bereich an, z. B. von sieben bis zehn Personen, so wird der Mittelwert, allenfalls aufgerundet auf die nächst höhere Zahl, zugrunde gelegt.
2. Das Resultat der Berechnung wird aufgerundet, wenn die erste Stelle hinter dem Komma 5 oder mehr ist; es wird abgerundet, wenn diese kleiner ist.
3. Sitze müssen mindestens 40 cm breit sein und von der Unterkante der Rücklehne gemessen mindestens 75 cm Raum für die Beine haben. Zum Sitzen geeignete Flächen müssen je Person mindestens 0,45 m ² aufweisen.
4. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von mehr als: a. 6 kW müssen die Sitze mindestens 12 cm unter Oberkante Dollbord, Waschbord, Reling und dergleichen angebracht sein;
b. 30 kW müssen Sitze am Heck eine Lehne oder einen andern Schutz von mindestens 25 cm Höhe haben.
5. Steuerstände, die nicht sicher stehend bedient werden können, müssen mit einem Steuersitz ausgerüstet sein. Beträgt die Antriebsleistung mehr als 30 kW oder wenn es die Sicherheit erfordert, ist der Steuersitz mit einer Rückenlehne von mindestens 25 cm Höhe oder einem gleichwertigen Schutz zu versehen. Der Abstand von der Vorderkante der Lehne bis zum nächstliegenden Punkt des Steuerrades muss mindestens 50 cm betragen.
6. Auf Segelschiffen muss genügend Raum für die sichere Bedienung der Segel und des Ruders vorhanden sein.

Anhang 19 ⁴⁷⁴

⁴⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991( AS 1992 219 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4351 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
(Art. 86 Abs. 1)

Prüfungsprogramme

A. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie A

1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht
111 Gesetze und Verordnungen
– Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
– Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung)
– Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer
112 Grundlagen der Schiffsführung ⁴⁷⁵
– Seemannschaft
– Manövriereigenschaften der Schiffe mit Maschinenantrieb
– Fahren auf Fliessgewässern
⁴⁷⁵ Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

2 Praktische Prüfung

21 Seemannschaft
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens 4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
22 Schiffssicherheit
221 Brandbekämpfung
222 Gefahr von Wasser im Schiff
223 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
224 Maschinenausfall
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt
24 Fahren
241 Ab- und Anlegen an Steg Steuerbord und Backbord voraus und rückwärts
242 Manövrieren auf engem Raum
243 Bug- und Hecklandung
244 Mann über Bord
245 Fahren auf verschiedenen Kursen
246 Auf Fliessgewässern: Aufdrehen, Landen in der Strömung und im «Hinterwasser»

B. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B

Das Prüfungsprogramm für Führerausweise der Kategorie B richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ⁴⁷⁶ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
⁴⁷⁶ SR 747.201.7

C. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie C

1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht
111 Gesetze, Verordnungen und Reglemente
– Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
– Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung)
– Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer
112 Ausweise und Dokumente
– Änderungen und Ergänzungen
– Ersatz
12 Schiffs- und Maschinenkunde
121 Zuladung und Freibord
122 Stabilität und Sinksicherheit
123 Maschinenanlage
124 Bordanlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
13 Sicherheit an Bord
131 Fahrkunde
14 Navigation
141 Gewässerkenntnis (nur für den Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen)
142 Kurs
143 Navigationsmittel
144 Wetterkunde
15 Transport- und Rechnungswesen
151 Fahrplan
152 Sondertransporte

2 Praktische Prüfung

21 Arbeit im Ruderhaus
– Geradeausfahrt
– Ablegen Steuerbord und Backbord
– Anlegen Steuerbord und Backbord aus Vorausfahrt (bei Zweischraubenschiffen auch mit nur einem Motor)
– Buglandung aus Vorausfahrt
– Anlegen aus Achterausfahrt
– Anlegen an stillliegendes Schiff
– Manövrieren in engem Fahrwasser
Auf Fliessgewässern zusätzlich:
– Aufdrehen
– Bug zu Berg anhalten
– Bug zu Tal anhalten
– Bug zu Tal an- und ablegen
22 Fahrt bei unsichtigem Wetter
– Kompass und Satnav-Gerät
– Radar als Navigationshilfe (sofern nicht Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung)
23 Seemännische Arbeiten
24 Sicherheitsrolle
241 Mann über Bord (Aufnahme an Steuerbord und Backbord)
242 Leck
243 Auf Grund setzen
244 Sinken des Schiffes
245 Feuer
246 Fahrt mit Notsteuer
– Geradeausfahrt
– Anlegen Steuerbord und Backbord
247 Ankern
248 Schleppdienst
249 Hilfe an Schiffe in Not
250 Kollision

D. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie D

1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht
111 Gesetze und Verordnungen
– Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
– Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung)
– Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer
112 Grundlagen der Schiffsführung ⁴⁷⁷
– Seemannschaft
– Segeltechnik
⁴⁷⁷ Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

2 Praktische Prüfung

21 Seemannschaft
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens 4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
22 Schiffssicherheit
221 Brandbekämpfung
222 Gefahr von Wasser im Schiff
223 Verkleinern der Segelfläche in Fahrt (Reffen oder Wechsel der Segel), an Boje oder vor Anker
224 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt
24 Segeln
241 Manövrieren auf engem Raum
242 Mann über Bord
243 Segeln auf verschiedenen Kursen
244 Segelsetzen und -bergen an Boje und in Fahrt
245 Manövrieren mit Wenden und Halsen
246 Anlegen an und Ablegen von Boje oder Steg

Anhänge 20–26 ⁴⁷⁸

⁴⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

Anhang 26a ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

Anhang 27–31 ⁴⁸⁰

⁴⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

Anhang 32 ⁴⁸¹

⁴⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 100 Abs. 2 und 4)

Prüfprogramm für Sportboote

1. Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EU-Sportboot-Richtlinie ⁴⁸² sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen:
a. Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der sanitären Einrichtung (Art. 108 Abs. 1), der Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 108 Abs. 2) und des Motorenraumes (Art. 108 Abs. 3).
b. Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.
c. Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109 b und Anhang 10. Für Sportboote gelten insbesondere die Bestimmungen von Artikel 109 b Absätze 1–3. Für Sportboote, für die der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 109 a mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 148 j erbracht werden kann, ist kein Geräuschmessprotokoll erforderlich.
2. Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung der Schifffahrtsämter herausgegeben.
⁴⁸² Siehe Fussnote zu zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Anhang 33 ⁴⁸³

⁴⁸³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 100 Abs. 4)

Abnahmeprotokoll

1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben:
a. Hersteller des Schiffes;
b. Typ des Schiffes;
c. HIN- oder CIN-Nummer (Schalen-Nummer);
d. Angabe über die Schiffsart;
e. Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll;
f. Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll;
g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.
h. Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4;
i. Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107 a Absatz 3, 132 und 134;
j. Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls;
k. Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Ausführung;
l. Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle;
m. Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls;
n. Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
2. Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
3. In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.

Anhang 34 ⁴⁸⁴

⁴⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
(Art. 133 Abs. 4)

Anforderungen an Satnav-Geräte und an ihre Aufstellung

1. Anforderungen an die Geräte

Satnav-Geräte müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Speicherung der Routen und Wegpunkte;
b. Prüffunktion der Positionsgenauigkeit;
c. die Identifikation der Fahrstrassen/Fahrrouten muss eindeutig sein;
d. Mann-über-Bord-Funktion;
e. Regelung der Bildhelligkeit;
f. Mindest-Bildschirmdiagonale des Monitors 14 cm.

2. Aufstellung der Geräte

a. Der Positionssensor (z.B. Satnav-Gerät-Antenne) muss so installiert werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.
b. Aufstellung und Betrieb müssen nach Herstellerangaben erfolgen.
c. Das Satnav-Gerät muss im Steuerhaus im normalen Blickfeld des Schiffsführers fest installiert sein.
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 885

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV 1)

(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) ¹ vom 8. November 1978 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 b Absätze 5 und 6 sowie 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 ² über die Binnenschifffahrt (BSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 ³ über die technischen Handelshemmnisse, ⁴
verordnet:
² SR 747.201 ³ SR 946.51 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
² Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 2 ⁵ Begriffsbestimmungen
¹ In dieser Verordnung gelten als:
a. Fahrzeugarten: 1.
Schiff : ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät,
2. Schiff mit Maschinenantrieb oder Motorschiff : ein Schiff mit mechanischem Antrieb,
3. Schleppverband : ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden; ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband,
4. Schubverband : ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden,
5. schwimmendes Gerät : ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran,
6. Fahrgastschiff : ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird,
7. Kursschiff : ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt,
8. Güterschiff : ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird,
9. Segelschiff : ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist; ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb,
10. Segelbrett : ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten,
11. Ruderboot : ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann,
12. Raft : ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen,
13. Schlauchboot : ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff,
14. Vergnügungsschiff : ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist,
15. ⁶
Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU ⁷ (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18,
16. ⁸
Drachensegelbrett : ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht,
17. Schiff zu Wohnzwecken : ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt,
18. ⁹
Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike),
19. Mietschiff : ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird,
20. Strandboot : ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist; Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote,
21. ¹⁰
Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote,
22. ¹¹
Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Artikel 14 a den Vorrang eingeräumt hat,
23. ¹²
Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht;
b. schiffstechnische Begriffe: 1. Bauteil : ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist,
2. Länge : – bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 8666 ¹³
– ¹⁴
bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (L H ) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen; aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge; bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes,
3. Breite : – bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite B H gemäss der Norm SN EN ISO 8666 ¹⁵ ; abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen
– bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (B max ) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite,
4. stilliegendes Schiff : ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,
5. fahrendes Schiff oder Schiff in Fahrt : ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,
6. Nacht : den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,
7. Tag : den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,
8. ¹⁶
Antriebsleistung: die Nennleistung nach Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung vom 14. Oktober 2015 ¹⁷ über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm),
9. ¹⁸
wasserdicht : Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird,
10. ¹⁹
spritzwasser- und wetterdicht : Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen,
11. ²⁰
Satnav-Gerät: ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo;
c. nautische Tafeln und Signale: 1. Blinklicht : ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet,
2. Blitzlicht : ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet,
3. Taktlicht : ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet;
d. allgemeine Begriffe: 1. ²¹
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
2. ²²
gewerbsmässiger Transport : ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 ²³ und der zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt werden,
3. ²⁴
Radarfahrt : eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird,
4. ²⁵
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Ziffer 1,
5. ²⁶
grösserer Umbau eines Sportbootes: ein Umbau eines Sportbootes, bei dem die Antriebsart geändert, der Motor einem grösseren Umbau unterzogen oder das Sportboot in einem Ausmass verändert wird, dass es die geltenden in der EU-Sportboot-Richtlinie und dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt,
6. ²⁷
Wirtschaftsakteure : Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler,
7. ²⁸
Bevollmächtigter : jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
8. ²⁹
Importeur : Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt,
9. ³⁰
privater Importeur : jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen,
10. ³¹
an der Führung eines Schiffes beteiligte Personen: Schiffsführer und Personen, die zur vorgeschriebenen Besatzung gehören oder an Bord eine nautische Tätigkeit im Auftrag des Schiffsführers ausüben.
² In dieser Verordnung gilt für die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Sportbooten Artikel 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; vorbehalten bleiben die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 dieser Verordnung. ³²
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁷ Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹³ Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
¹⁵ Die Norm SN EN ISO 8666 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁷ SR 747.201.3
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²³ SR 745.1
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

2 Verkehrsvorschriften

21 Allgemeines

Art. 3 Schiffsführer
¹ Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.
² Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
¹ Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.
² Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.
Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:
a. Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
b. Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer;
c. Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei;
d. Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.
Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
Art. 7 Belastung und Personenzahl
¹ Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.
² Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
³ Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.
⁴ Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.
Art. 8 Ausweise
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
¹ Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
² Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
Art. 10 Gewässerschutz
¹ Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
² Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.
³ Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.
⁴ Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden. ³³
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 11 Immissionsschutz
Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.
Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung
¹ Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen.
² Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann.
³ Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei.
⁴ Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
⁵ Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten.
Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 14 Behördliche Anordnungen
¹ Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden.
² Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.
Art. 14 a ³⁴ Gewährung des Vorrangs
¹ Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom 4. November 2009 ³⁵ über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen.
² Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn:
a. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist;
b. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und
c. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁵ SR 745.11
Art. 15 Überwachung
Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.

22 Kennzeichen der Schiffe

Art. 16 Kennzeichnung ³⁶
¹ Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1 a zu versehen. ³⁷
² Davon ausgenommen sind:
a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen;
b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m;
c. ³⁸
Strandboote und dergleichen;
d. ³⁹
Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter. ⁴⁰
² bis Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und:
a. über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j verfügen;
b. der Norm SN EN ISO 6185-1, 2001, Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW ⁴¹ entsprechen;
c. über keinen festen Spiegel und keinen festen Boden verfügen; und
d. mehr als eine Luftkammer haben. ⁴²
³ Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach den Absätzen 2 Buchstaben b–d und 2bis tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters. ⁴³
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴¹ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 17 Anbringen der Kennzeichen
¹ Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle. ⁴⁴
² Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.
³ Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1 a vorschreiben. ⁴⁵
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 1643 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

23 Sichtzeichen der Schiffe

Art. 18 ⁴⁶ Allgemeines
Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 18 a ⁴⁷ Arten von Lichtern
¹ Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.
² Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.
³ Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.
⁴ Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.
⁵ Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.
⁶ Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 18 b ⁴⁸ Anbringen der Lichter
¹ Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
² Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
³ Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1,0 m betragen.
⁴ Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
⁵ Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
⁶ Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen. ⁴⁹
⁷ Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist. ⁵⁰
⁸ Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
⁹ Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
⁴⁹ Die Berichtigung vom 18. Febr. 2020 betrifft nur den französischen Text ( AS 2020 499 ).
⁵⁰ Die Berichtigung vom 15. März 2016 betrifft nur den französischen Text ( AS 2016 919 ).
Art. 19 ⁵¹ Sichtweite und Stärke der Lichter
¹ Aufgehoben
² Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

Art der Lichter

weiss oder gelb

rot oder grün

hell

4 km (ca. 2,2 sm)

3 km (ca. 1,62 sm)

gewöhnlich

2 km (ca. 1,1 sm)

1,5 km (ca. 0,81 sm)

³ Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:

Mindestsichtweite in Kilometern

Lichtstärke in Candela

4

10,0

3

4,1

2

1,4

1,5

0,7

⁴ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km);
b. Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
c. den Backbord- und den Steuerbord-Sektor des Dreifarben-Topplichtes 1 Seemeile und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen.
⁵ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km);
⁶ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km);
⁷ Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle
¹ Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.
² Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.
Art. 21 Verbotene Sichtzeichen
¹ Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
² Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen. ⁵²
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 22 Ersatzlichter
¹ Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen.
² Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.
Art. 23 Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie:
a. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können;
b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Art. 24 ⁵³ Schiffe mit Maschinenantrieb
¹ Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. ein Topplicht;
b. getrennte Seitenlichter;
c. ein Hecklicht.
² Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
³ Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder
d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
⁴ Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
⁵ Ein weisses Rundumlicht genügt:
a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;
b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 25 ⁵⁴ Schiffe ohne Maschinenantrieb
¹ Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.
² Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;
c ein Dreifarben-Topplicht; oder
d. ein weisses Rundumlicht.
³ Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 26 Schiffe beim Stillliegen
¹ Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. ⁵⁵
² Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 27 ⁵⁶ Vorrangschiffe
¹ Vorrangschiffe führen:
a. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht;
b. bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball.
² Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:
a. ⁵⁷
bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht;
b. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 29 Gefährliche Verankerungen
¹ Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:
a. ⁵⁸
bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter;
b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.
² Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen. ⁵⁹
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 30 Schiffe im dienstlichen Einsatz ⁶⁰
¹ Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ⁶¹ dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen. ⁶²
² Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁶¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 31 Fischereischiffe auf Fang ⁶³
¹ Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze:
a. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht;
b. bei Tag einen gelben Ball. ⁶⁴
² Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 32 Zeichen beim Tauchen
¹ Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
² Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein. ⁶⁵
³ Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten. ⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).

24 Schallzeichen der Schiffe

Art. 33 Allgemeines
¹ Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben:
a. ⁶⁷
auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;
b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m ² Segelfläche genügt eine Mundpfeife.
² Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.
³ Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden.
⁴ Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe des BAZG, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden. ⁶⁸
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 34 Schallzeichen
Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet:
a. Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»
b. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»
c. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»
d. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»
e. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig»
f. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses»
Art. 35 Verbotene Schallzeichen
¹ Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
² Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen. ⁶⁹
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

25 Schifffahrtszeichen

Art. 36 Allgemeines
¹ Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen.
² Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.
Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen
¹ Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.
² Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet.
³ Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt. ⁷⁰
⁴ Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein.
⁵ Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein.
⁶ Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden. ⁷¹
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen
¹ Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
² Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
³ Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.
⁴ Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein. ⁷²
⁵ Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden. ⁷³
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 39 ⁷⁴ Ortungszeichen
¹ Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden.
² Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 ⁷⁵ Sturmwarnzeichen
¹ Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
² Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam. ⁷⁶
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

25 a ⁷⁷ Fahrunfähigkeit und Grenzwerte

⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 a Allgemeine Grenzwerte
¹ Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung eines Schiffes beteiligte Person:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist;
b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist; oder
c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
² Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr;
b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr.
³ Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis) 1,5 µg/l
b. freies Morphin (Heroin/Morphin) 15 µg/l
c. Kokain 15 µg/l
d. Amphetamin 15 µg/l
e. Methamphetamin 15 µg/l
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/l
g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/l
⁴ Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
⁵ Vom Fahrverbot wegen Alkohol- und Betäubungsmitteleinwirkung nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind Personen auf:
a. Schiffen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d;
b. nicht motorisierten Schiffen, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt und deren Eigenschaften den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a–d entsprechen.
Art. 40 a bis Spezifische Grenzwerte
¹ Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt ist, ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten, wenn die Person:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille aufweist;
b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist; oder
c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
² Für die folgenden Personen gelten die Grenzwerte nach Artikel 40 a Absatz 1:
a. Angehörige der Milizfeuerwehr oder anderer Milizrettungsdienste während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten;
b. Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten und Personen, die solche Fahrten im Auftrag dieser Organisationen durchführen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind.

25 b ⁷⁸ Kontrolle der Fahrfähigkeit

⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 b Vortests
¹ Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
² Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.
³ Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
⁴ Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist.
⁵ Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem-Alkoholprobe durch.
Art. 40 b bis ⁷⁹ Atemalkoholprobe
¹ Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:
a. einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 40 c ;
b. einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 40 c bis.
² Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 40 c Abs. 5 und 6).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 c ⁸⁰ Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
¹ Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
a. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder
b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
² Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 ⁸¹ und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
³ Die Handhabung der Testgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 ⁸² (SKV) erlassen hat.
⁴ Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutuntersuchung anzuordnen.
⁵ Ist die Differenz der Messungen nach Absatz 4 nicht grösser als 0,05 mg/l, so ist der tiefere Wert der beiden Messungen massgebend. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. motorisierte Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorisierten Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich;
b. motorlose Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorlosen Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,55 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich.
⁶ Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt war, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40 a bis Absatz 1 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁸¹ SR 941.210
⁸² SR 741.013
Art. 40 c bis ⁸³ Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
¹ Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens 10 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt werden.
² Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
³ Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 ⁸⁴ und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
⁴ Die Handhabung der Messgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der SKV ⁸⁵ erlassen hat.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁸⁴ SR 941.210
⁸⁵ SR 741.013
Art. 40 d ⁸⁶ Blutprobe zum Nachweis von Alkohol
¹ Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:
a. das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät: 1. über den Werten liegt, die nach Artikel 40 c Absätze 5 und 6 unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann,
2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;
b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war;
c. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.
² Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 d bis ⁸⁷ Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol
Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind und die betroffene Person in diesem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 d ter ⁸⁸ Den Untersuchungen zu unterziehende Personen
Steht nicht fest, welche von mehreren Personen an der Führung eines Schiffs beteiligt waren, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen nach den Artikeln 40 b –40 d bis unterzogen werden.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 e ⁸⁹ Pflichten der Polizei
¹ Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests nach Artikel 40 b oder der Atemalkoholprobe nach den Artikeln 40 c und 40 c bis mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24 b Abs. 3 Bst. b BSG);
b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atemalkoholprobe nach Art. 40 c die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat;
c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
² Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortestes, die Atem-alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20 b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41 a Abs. 1 BSG).
³ Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Ergebnisse der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und zur Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung eines solchen Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV ⁹⁰ .
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁹⁰ SR 741.013
Art. 40 f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
¹ Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen.
² Die Sicherstellung des Urins erfolgt durch eine sachkundige Person; diese hat eine angemessene Sichtkontrolle über die Probenahme auszuüben.
³ Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein nach Artikel 14 Absatz 3 SKV ⁹¹ anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
⁹¹ SR 741.013
Art. 40 g Ärztliche Untersuchung
¹ Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 15 Absatz 1 SKV ⁹² .
² Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.
⁹² SR 741.013
Art. 40 h Begutachtung durch Sachverständige
¹ Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachverständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine Substanz nach Artikel 40 a Absatz 4 handelt;
b. eine Person eine Substanz nach Artikel 40 a Absatz 4 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
² Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
³ Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 SKV ⁹³ .
⁹³ SR 741.013
Art. 40 i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
¹ Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden:
a. aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person; oder
b. durch Ermittlungen zum Konsum.
² Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts.
Art. 40 j Verfahren
Die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Bereich der Schifffahrt infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses richten sich nach den Ausführungsbestimmungen zur SKV ⁹⁴ .
⁹⁴ SR 741.013
Art. 40 k ⁹⁵ Diplomaten und Personen mit ähnlichem StatusStatus
Gegenüber einer Person, die an der Führung eines Schiffs beteiligt ist und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

25 c ⁹⁶ Massnahmen zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit und Ausweisabnahme

⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 l ⁹⁷ Verhinderung der Weiterfahrt
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder die Beteiligung an der Führung eines Schiffes, wenn die kontrollierte Person:
a. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b. in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, an der Führung eines Schiffs, für das kein Führerausweis erforderlich ist, beteiligt ist;
c. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr aufweist;
d. an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffs beteiligt ist und eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr aufweist;
e. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 m Abnahme des Führerausweises
¹ Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn:
a. ⁹⁸
der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist;
b. ⁹⁹
eine Person, die an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffes beteiligt ist, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
c. eine Person aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint.
² Die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Administrativbehörde die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 40 n Verfahren
¹ Die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
² Abgenommene Führerausweise sind der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln. Der Polizeirapport ist beizufügen.
³ Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit geführt haben, so ist der Ausweis zurückzugeben und die nautische Tätigkeit freizugeben.
Art. 40 o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
¹ Begehen Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Schiffsverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.
² Legitimationspapiere sowie Führerausweise dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
³ Die Polizei verhindert die Führung des Schiffes, wenn die Person sich in einem Zustand befindet, der die Führung des Schiffes ohne Gefährdung anderer Benutzer des Gewässers ausschliesst.
Art. 40 o bis ¹⁰⁰ Vorsorglicher Entzug
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer an der Führung eines Schiffes beteiligten Person, so kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

25 d ¹⁰¹ Zeitraum des Ausweisentzugs

¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 40 p
Die Administrativbehörde kann den Entzug des Führerausweises für Schiffe auf die Monate April bis September festlegen.

26 Regeln für Fahrt und Stillliegen

Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln
¹ Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus.
² Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.
³ ... ¹⁰²
¹⁰² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 42 ¹⁰³ Besondere Regeln
Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 42 a ¹⁰⁴ Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen
Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Gewässer in dessen Kursrichtung freizumachen.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Art. 56 Ziff. 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ( AS 1994 1011 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 30 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 33 Absatz 4 geben, weichen andere Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an.
Art. 44 ¹⁰⁵ Ausweichpflichtige Schiffe
¹ Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
a. den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe;
b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe;
c. den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe;
d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
² Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.
³ Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 22) immer den Vortritt.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 45 Begegnen von Motorschiffen untereinander
¹ Fahren zwei Motorschiffe, von denen keines nach Artikel 44 ausweichpflichtig ist, so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht das Schiff aus, welches das andere an Steuerbord hat.
² Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, hält jedes nach Steuerbord, damit sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
³ Unter besonderen Umständen, insbesondere bei Landemanövern, kann der Schiffsführer die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind «zwei kurze Töne» zu geben. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
Art. 46 Überholen von Motorschiffen untereinander
¹ Jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, weicht diesem aus, sofern es nach Artikel 44 nicht den Vorrang hat.
² Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen von hinten so nähert, dass bei Nacht nur dessen Hecklicht erkennbar wäre. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
³ Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne von Artikel 45 noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen.
Art. 47 Verhalten von Segelschiffen untereinander
Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht aus:
a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, das Schiff mit Wind von Backbord;
b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, das luvwärtige Schiff.
Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.
Art. 48 ¹⁰⁶ Verhalten beim Ausweichen
¹ Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
² Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.
³ Soweit wie möglich halten:
a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;
b. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
⁴ Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44–46 jedoch uneingeschränkt.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern
Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.
Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag
Gegenüber nach Artikel 28 gekennzeichneten Schiffen wird die Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und möglichst grosser Abstand gehalten.
Art. 51 Manövrierunfähige Schiffe
¹ Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.
² Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.
Art. 52 Häfen und Landestellen
¹ Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden Schiffen den Vorrang, sofern diese keine Vorrangschiffe oder Schiffe in Not sind. Vorrangschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe des Schallzeichens «drei lange Töne» anzukündigen. ¹⁰⁷
² Schiffe, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen den für das Ein- oder Ausfahren anderer Schiffe erforderlichen Bereich weder befahren noch sich darin aufhalten.
³ Vorrangschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen festzumachen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind. ¹⁰⁸
⁴ Von den Absätzen 2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer auf Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangschiffe nicht behindert werden. ¹⁰⁹
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 53 Fahren in der Uferzone
¹ Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, des BAZG und der Rettungskräfte dürfen: ¹¹⁰
a. die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren; sie nehmen dabei den kürzesten Weg;
b. in der inneren und äusseren Uferzone nicht schneller fahren als 10 km/h.
Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.
² Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:
a. ¹¹¹
für Schiffe mit elektrischem Antrieb, sofern dessen Leistung 2 kW nicht übersteigt;
b. für Schiffe der Berufsfischer auf Fang;
c. für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. ¹¹²
³ Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. ¹¹³
⁴ Die zuständige Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone beschränken, wenn:
a. sich die Uferzonen nähern, berühren oder überschneiden und es die Sicherheit des Verkehrs erfordert;
b. dadurch, namentlich längs steil abfallendem, unbewohntem Ufer, keine Beeinträchtigungen der Schifffahrt oder andere Nachteile zu erwarten sind.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
¹ Das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbretter, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr. ¹¹⁴
² In Uferzonen ist das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten. ¹¹⁵
² bis ... ¹¹⁶
² ter Die zuständigen Behörden können das Fahren mit Drachensegelbrettern innerhalb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Startgassen beschränken. ¹¹⁷
³ Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet. ¹¹⁸
⁴ Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden. ¹¹⁹
⁵ Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten. ¹²⁰
⁶ Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
⁷ Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden. ¹²¹
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I. 2 der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 54 a ¹²² Fahren mit Tauchscootern
¹ Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Rettungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zwecke des Ein- oder Auswasserns erlaubt.
² Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die:
a. einer Behörde, der Polizei, der Armee oder einem Rettungsdienst angehören;
b. damit gewerbliche Tätigkeiten ausüben; oder
c. diese im Rahmen von Forschungstätigkeiten einsetzen.
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 55 ¹²³ Fahrt bei unsichtigem Wetter
¹ Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenen Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen.
² Gebieten es die Umstände, so hat jedes Schiff anzuhalten.
³ Schiffe, welche die Anforderungen nach Artikel 55 a Absatz 1 nicht erfüllen und sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen.
⁴ Der Schiffsführer eines Schiffes, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung treffen.
⁵ Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.
⁶ Bei einer Radarfahrt kann auf den Ausguck nach Absatz 5 verzichtet werden.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 55 a ¹²⁴ Ausfahrt bei unsichtigem Wetter
¹ Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein.
² Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein. ¹²⁵
³ Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Navigationsausrüstung verfügen:
a. Wendeanzeiger nach Artikel 133 Absatz 1;
b. Radargerät nach Artikel 133 Absätze 1–3;
c. Satnav-Gerät nach Artikel 133 Absatz 4;
d. Sprechfunkgerät, das den fernmelderechtlichen Vorschriften entspricht; Seefunkanlagen dürfen nicht verwendet werden.
⁴ Geräte, die mehrere Funktionen der unter Absatz 3 genannten Geräte beinhalten und den jeweils geforderten Standard nach Artikel 133 erfüllen, können als gleichwertig anerkannt werden.
⁵ Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 55 b ¹²⁶ Radarfahrt von Vorrangschiffen
Vorrangschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55 a Absatz 3 ausgerüstet sein.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 56 ¹²⁷ Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 57 ¹²⁸ Verwendung von Radargeräten
¹ Bei Fahrten nach Artikel 55 a Absatz 2 unter Verwendung eines Radargerätes muss der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbeobachter beiziehen.
² Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein. ¹²⁹
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 57 a ¹³⁰ Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16
¹ Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben.
² Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
³ Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 2007 ¹³¹ über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹³¹ SR 784.102.1
Art. 58 Schiffe in Not
Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:
a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
b. Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
c. Abgabe einer Folge langer Töne;
d. das Morsezeichen . . . — — — . . . (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln;
e. Glockenschläge;
f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.
Art. 59 Stillliegen
¹ Liegeplätze sind so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. ¹³²
² Stillliegende Schiffe sind sicher zu verankern oder festzumachen, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung fahrender Schiffe zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.
³ In der Nähe von bezeichneten Geräten der Berufsfischer ist das Ankern verboten.
⁴ Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte. ¹³³
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

27 Besondere Bestimmungen für Flüsse und Kanäle

Art. 60 ¹³⁴ Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt auf schiffbaren Flüssen und Kanälen sowie auf ihnen von der zuständigen Behörde gleichgestellten und entsprechend gekennzeichneten Gewässerabschnitten.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 61 Begriffsbestimmung
In diesem Abschnitt bedeutet «zu Berg» die Richtung zur Quelle, «zu Tal» die entgegengesetzte Richtung.
Art. 62 Ausgenommene Bestimmungen
Auf Flüssen und Kanälen gelten die Artikel 44 (Ausweichpflichtige Schiffe), 45 Absatz 1 (Begegnen), 46 (Überholen), 47 (Verhalten von Segelschiffen untereinander), 52 Absatz 1 (Häfen) sowie 53 Absätze 1 und 2 (Fahren in der Uferzone) nicht.
Art. 63 Begegnungen und Überholen
¹ Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
² Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
³ Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg «stacheln», weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus.
⁴ Segelschiffe dürfen nur dann gegen den Wind aufkreuzen, wenn andere Schiffe nicht behindert werden.
⁵ Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidbar, haben die Schiffsführer alle Massnahmen zu treffen, die Gefahren ausschliessen oder verringern.
Art. 64 Durchfahrt unter Brücken
¹ In unmittelbarer Nähe von Brücken und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr des Zusammentreffens im Bereich einer Brücke, so hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch «einen langen Ton» anzukündigen.
² Das Begegnen im Bereich einer Brücke ist erlaubt, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum bietet oder wenn getrennte Durchfahrten bestehen.
Art. 65 Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen
Die Schiffsführer haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bedienungspersonal der Schleusen oder Kahnrampen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs erteilt werden.
Art. 66 ¹³⁵ Stellung der Vorrangschiffe
Vorrangschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze 3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer den Vorrang.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 67 Überqueren
¹ Schiffe, ausgenommen Ruderboote, die überqueren, haben den zu Tal und den zu Berg fahrenden Schiffen auszuweichen.
² Von Vorrangschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten. ¹³⁶
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 68 Wenden
Schiffe dürfen nur wenden, wenn der Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ausschliesslich auf Strecken gestattet, die an beiden Ufern mit Tafeln E.5 bezeichnet sind.
Art. 70 Verbotenes Stillliegen
Das Stillliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
Art. 71 Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe
¹ Schwimmende Geräte und Schiffe, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Schiffe führen:
a. bei Nacht: 1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht,
2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie dasjenige auf der andern Seite;
b. bei Tag: 1. nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss,
2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge auf der anderen Seite.
² Die Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Schiff so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

28 Zusätzliche Bestimmungen

281 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen und Transporte

Art. 72 Nautische Veranstaltungen
¹ Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
² Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. ¹³⁷
keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
³ Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 73 Sondertransporte
Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
Art. 74 Personentransport mit Güterschiffen
¹ Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
² Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden;
b. die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind;
c. die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können;
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde;
e. ¹³⁸
der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 75 ¹³⁹ Transport wassergefährdender Güter
¹ Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die:
a. als gefährliche Güter gemäss RID ¹⁴⁰ gelten; oder
b. schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.
² Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf:
a. Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck beziehungsweise Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID;
b. Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln, die der Verordnung vom 29. November 2002 ¹⁴¹ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen, auf den Fährstrecken: 1. Horgen–Meilen,
2. Beckenried–Gersau.
³ Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss.
⁴ Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6541 ).
¹⁴⁰ Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12 ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bezogen werden, www.otif.org.
¹⁴¹ SR 741.621

282 Verhalten der Fischer und Taucher

Art. 76 Fischen
¹ Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt:
a. behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist;
b. nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können.
² Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schifffahrt an folgenden Stellen nicht behindern:
a. auf den Fahrlinien der Vorrangschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen;
b. in Engstellen des Fahrwassers. ¹⁴²
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 77 ¹⁴³ Baden und Tauchen
¹ Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
² Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
³ Sporttauchen ist verboten:
a. ¹⁴⁴
auf den Fahrlinien der Kursschiffe;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

29 ¹⁴⁵ Meldungen der Polizei

¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 77 a Verzeigungen
Die Polizei meldet Verzeigungen gegen Inhaber eines Führerausweises für Schiffe wegen Widerhandlungen gegen Schifffahrtsvorschriften der für den Binnenschiffsverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die fehlbare Person ihren Wohnsitz hat.
Art. 77 b Verdacht auf fehlende Fahreignung
Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde, welche den Führerausweis ausgestellt hat.
Art. 77 c Schiffsmängel
Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Schiffe, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.
Art. 77 d Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status
¹ Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 40 o die Führung des Schiffes verhindert werden musste.
² Die Meldung erfolgt unter Angabe des Schiffes und der Personalien des Führers.

3 Zulassungsbestimmungen

31 Schiffsführer

Art. 78 Allgemeines
¹ Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:
a. die Antriebsleistung 6 kW übersteigt;
b. die Segelfläche nach Anhang 12 mehr als 15m ² beträgt.
² Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein.

311 Führerausweis

Art. 79 ¹⁴⁶ Ausweiskategorien
¹ Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen
Kategorie B: Fahrgastschiffe
Kategorie C: Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper
Kategorie D: Segelschiffe
Kategorie E: Schiffe von besonderer Bauart
¹ bis Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁴⁷ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁴⁸
² Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
a. ¹⁴⁹
der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
b. der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Schiffen der Kategorie A.
³ Schiffsführer von Schiffen, die für den gewerbsmässigen Personentransport von bis zu zwölf Fahrgästen gemäss Eintrag im Schiffsausweis zugelassen sind, müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest. ¹⁵⁰
⁴ Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m ² Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.
⁵ Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁴⁷ SR 747.201.7
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 79 a ¹⁵¹ Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung
¹ Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
² Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 80 Auflagen und Beschränkungen
¹ Der Führerausweis kann mit Auflagen (Brillentragen usw.) verbunden werden.
² Der Ausweis der Kategorie A kann auf Segelschiffe mit Motor, derjenige der Kategorie E auf eine bestimmte Schiffsart beschränkt werden.
Art. 81 ¹⁵² Geltungsbereich
¹ Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Sie gelten auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhende Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schiffsführer bestehen.
² Der Führerausweis der Kategorie B gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde.
³ Der Geltungsbereich ist im Führerausweis einzutragen, wenn er eingeschränkt ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag oder darauf beruhende Vorschriften für die Berechtigung zum Führen von Schiffen auf einem bestimmten Grenzgewässer einen entsprechenden Eintrag vorschreiben.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen
¹ Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
a. 14 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie D;
b. 18 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie A;
c. ¹⁵³
20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E.
¹ bis Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁵⁴ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁵⁵
¹ ter Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken. ¹⁵⁶
² Der Bewerber um einen Führerausweis muss:
a. ¹⁵⁷
geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen, und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen;
b. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
² bis Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 ¹⁵⁸ (VZV) wie folgt erfüllt sind:
a. ¹⁵⁹
für das Sehvermögen: Gruppe 1;
b. für das Hörvermögen: Gruppe 2. ¹⁶⁰
² ter Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer richten sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 VZV. ¹⁶¹
³ Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.
⁴ Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 75. Altersjahr alle drei Jahre und danach alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. Die Inhaber eines Führerausweises aller übrigen Kategorien haben sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. ¹⁶²
⁴ bis Die ärztliche Untersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5 a bis VZV durchgeführt werden:
a. durch einen Arzt der Stufe 2 für Ausweisinhaber der Kategorie B oder C;
b. durch einen Arzt der Stufe 1 für Ausweisinhaber aller übrigen Kategorien. ¹⁶³
⁵ Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorien B und C müssen die medizinischen Mindestanforderungen für die Gruppe 2 nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 ¹⁶⁴ erfüllen. ¹⁶⁵
⁶ ... ¹⁶⁶
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁵⁴ SR 747.201.7
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁵⁸ SR 741.51
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁶⁴ SR 741.51
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 83 ¹⁶⁷ Besondere Voraussetzungen
¹ ... ¹⁶⁸
² Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C hat eine Fahrpraxis von 150 Tagen nachzuweisen. Ist er Inhaber eines Ausweises der Kategorie B für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage.
³ Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll. Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs- bzw. Fahrzeit an Bord eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.
⁴ Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁶⁹ und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁷⁰
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁶⁹ SR 747.201.7
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 84 Ausfertigung
¹ Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest. ¹⁷¹
² Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis, das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, Radarpatenten oder Radarfahrtberechtigungen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis, das Radarpatent oder die Radarfahrtberechtigung von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt. ¹⁷²
² bis Jede natürliche Person kann höchstens einen Schiffsführerausweis nach dieser Verordnung besitzen. ¹⁷³
³ Verlegt der Inhaber eines Führerausweises, der durch eine kantonale Behörde ausgestellt wurde, seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so hat er den Ausweis innert 14 Tagen gegen einen solchen des neuen Wohnsitzkantons umzutauschen.
⁴ Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Führerausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 85 Änderungen und Ergänzungen
¹ Änderungen und Ergänzungen im Führerausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
² Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Führerausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

312 Prüfung

Art. 86 ¹⁷⁴ Allgemeines
¹ Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.
² Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden. ¹⁷⁵
³ Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ¹⁷⁶ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ¹⁷⁷
³ bis und ³ ter ... ¹⁷⁸
⁴ Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen:
a. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben;
b. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;
c. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben.
⁵ Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 ¹⁷⁹ über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen:
a. Matrosen nach § 3.02 Nummer 3;
b. Bootsmänner nach § 3.02 Nummer 4;
c. Steuermänner nach § 3.02 Nummer 5. ¹⁸⁰
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁷⁶ SR 747.201.7
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁷⁹ SR 747.224.121 . Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 87 ¹⁸¹ Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises ¹⁸²
¹ An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt. ¹⁸³
¹ bis Die zuständigen kantonalen Behörden erarbeiten die Prüfungsfragen der theoretischen Prüfung. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Für die Theorieprüfung der Kategorien A und D ist ein Musterfragebogen mit Erläuterungen und einer Prüfungsbewertung zu veröffentlichen. ¹⁸⁴
² Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht. ¹⁸⁵
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 88 Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises ¹⁸⁶
¹ An der praktischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber ein Schiff nach den Verkehrsregeln sowie unter besonderen Umständen sicher führen kann.
² Die praktische Prüfung ist auf einem Schiff jener Kategorie abzulegen, für die der Bewerber den Ausweis erlangen will.
³ Die praktische Prüfung der Kategorie D wird durchgeführt, wenn die Windstärke nach Beaufort mindestens 2 beträgt. ¹⁸⁷
⁴ Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. ¹⁸⁸
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 88 a ¹⁸⁹ Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung
¹ Wer das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung erwerben will, hat seine Befähigung je in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.
² Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtline mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildungs- und an die Prüfungsinhalte.
³ Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen.
⁴ Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausstellung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen. Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 89 Wiederholung der Prüfung
¹ Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat. ¹⁹⁰
² Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen. ¹⁹¹
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

313 Internationale und ausländische Dokumente

Art. 90 ¹⁹² Ausfertigung
¹ Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.
¹ bis Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken. ¹⁹³
² Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe.
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
Art. 91 ¹⁹⁴ Anerkennung
¹ Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
a. einen nationalen Führerausweis;
b. ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.
² Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
³ Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu, die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. ¹⁹⁵
⁴ Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein.
⁵ Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 2010 ¹⁹⁶ über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A.
b. Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. ¹⁹⁷
⁶ Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 2002 ¹⁹⁸ über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
a. Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A.
b. Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C. ¹⁹⁹
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
¹⁹⁶ Abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen
¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
¹⁹⁸ SR 747.224.221
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 91 a ²⁰⁰ Erwerb des schweizerischen Führerausweises
¹ Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
a. Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben;
b. Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen.
² Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.
³ Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.
⁴ Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.
⁵ Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
⁶ ... ²⁰¹
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 91 b ²⁰² Anerkennung anderer Radarzeugnisse
¹ Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88 a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
² Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können.
³ Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt.
⁴ Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

32 Schiffe

321 Schiffausweis

Art. 92 ²⁰³ Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe
Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 93 Ausweisarten
¹ Schiffsausweise werden ausgestellt für:
a. die ordentliche Zulassung von Schiffen;
b. ²⁰⁴
die Zulassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde;
c. die Zulassung von Schiffen von Unternehmungen des Bootbauergewerbes und des Handels mit Schiffen und Schiffsmotoren (Kollektiv-Schiffsausweis). ²⁰⁵
² Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, werden unterschieden: ²⁰⁶
a. Schiffe mit Maschinenantrieb (Motorschiff, Dampfschiff usw.);
b. Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboot, Peddalo, Leichter usw.);
c. Segelschiffe (Segeljolle, Segeljacht mit Angabe der Klasse);
d. Schwimmende Geräte (Bagger, Hebebock, Kran usw.);
e. Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.).
²⁰⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 94 Auflagen und Beschränkungen
¹ Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden.
² Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden.
³ Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht. ²⁰⁷
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 95 Geltungsbereich ²⁰⁸
¹ Der Schiffsausweis gilt unter Vorbehalt von Artikel 94 Absatz 2 auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, einschliesslich der Grenzgewässer. ²⁰⁹
² Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht:
a. auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als 7,4 kW;
b. auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m ³ und mehr oder einer Länge von 20 m und mehr. ²¹⁰
³ Ausweise von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung. ²¹¹
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²¹¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 96 Voraussetzungen
¹ Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:
a. ²¹²
das Schiff den Bauvorschriften entspricht;
b. ²¹³
der Haftpflichtversicherungsnachweis nach den Artikeln 153 und 155 vorliegt;
c. ²¹⁴
der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
d. das Schiff geprüft worden ist.
¹ bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148 j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind. ²¹⁵
² Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
³ Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen. ²¹⁶
Das BAZG gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich. ²¹⁷
⁵ Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:
a. die Annullierung des Schiffsausweises;
b. die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter;
c. die Löschung des Eintrags. ²¹⁸
⁶ Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt. ²¹⁹
⁷ Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen. ²²⁰
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 96 a ²²¹ Kollektiv-Schiffsausweis
¹ Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
a. in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen;
b. nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt;
c. ²²²
eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben.
² Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
a. Inhaber und Angestellte des Betriebes;
b. Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben;
c. ²²³
Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.
³ Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:
a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen;
c. ²²⁴
zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranlagung durchgeführt wurde.
⁴ Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²²⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 97 Ausfertigung
¹ Der Schiffsausweis ist nach dem Muster 1 oder 2 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt die Form und den Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest. ²²⁵
² Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Schiffsausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Standort ist in der Regel der behördlich bewilligte Liegeplatz. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort, wo das Schiff vorwiegend verwendet wird. Trifft weder das eine noch das andere zu, so gilt der Ort, wo sich das Schiff üblicherweise vor und nach der Verwendung befindet.
³ Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer oder Halter, ist ein neuer Ausweis auszustellen.
⁴ Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Schiffsausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
⁵ Der Kollektiv-Schiffsausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder seinen verantwortlichen Leiter ausgestellt. ²²⁶
⁶ Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird. ²²⁷
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 98 Änderungen und Ergänzungen
¹ Änderungen und Ergänzungen im Schiffsausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
² Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Schiffsausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.

322 Prüfung

Art. 99 ²²⁸ Allgemeines
¹ Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein. ²²⁹
² Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
³ Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 100 ²³⁰ Amtliche Abnahmeprüfung
¹ Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
² Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109 a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18 a , 18 b , 19, 24 und 25 ausgenommen. ²³¹
³ Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit. ²³²
⁴ Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
⁵ Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10. ²³³
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 100 a ²³⁴ Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
¹ Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können. ²³⁵
² Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden. ²³⁶
³ Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j verfügen, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates. ²³⁷
⁴ Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j verfügen, sind durch Sachverständige nach der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie zu prüfen. ²³⁸
⁵ Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 101 Periodische Prüfung
¹ Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen:
a. bei Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre;
b. bei Mietschiffen zwei Jahre;
c. bei Rafts, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre. ²³⁹
² Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen sowie für bestimmte Anlagen andere Fristen festlegen. ²⁴⁰
³ Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach der von der EKAS nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie. ²⁴¹
⁴ Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen. ²⁴²
⁴ bis Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen. ²⁴³
⁵ Bei Vergnügungsschiffen und Sportbooten findet die periodische Prüfung im Wasser statt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Prüfung dieser Schiffe an Land zu verlangen. ²⁴⁴
⁶ Bei allen anderen Schiffen legt die zuständige Behörde fest, ob die periodische Prüfung an Land oder im Wasser stattfindet. ²⁴⁵
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 102 ²⁴⁶ Sonderprüfung
Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen.
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 103 Prüfung von Amtes wegen
Ergeben sich Zweifel, ob ein Schiff den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen eine Prüfung anordnen.
Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
Werden bei einem Schiff Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Schiffes beschränken oder verbieten, den Schiffsausweis zurückbehalten oder das Schiff aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

323 Ausländische Schiffe

Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht
¹ Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt.
² Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird. ²⁴⁷
³ Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. ²⁴⁸ Vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
⁴ Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestatten.
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
¹ Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
a. das Schiff so gebaut und ausgerüstet ist, dass die Verkehrsvorschriften befolgt werden können;
b. ²⁴⁹
keine wesentlichen Gewässerverunreinigungen und Emissionen zu erwarten sind;
c. ²⁵⁰
der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann;
d. ²⁵¹ der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsnachweis oder eine Haftpflichtversicherungspolice mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorliegt,
welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung garantiert oder besagt, dass der Eigentümer oder Halter der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung entrichtet hat;
e. ²⁵² der Eigentümer oder Halter nachweist, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.
² Die Bewilligung ist nach dem Muster 1 in Anhang 7 auszustellen. ²⁵³
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).

4 Baubestimmungen

41 Gemeinsame Bestimmungen

411 Allgemeines

Art. 107 Grundsatz
¹ Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:
a. die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können;
b. die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist;
c. die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.
² Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.
³ Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen. ²⁵⁴
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 107 a ²⁵⁵ Nicht anwendbare Bestimmungen
¹ Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1–4 und 122–129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15. ²⁵⁶
² Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V.
³ Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen. ²⁵⁷
⁴ ... ²⁵⁸
⁵ und ⁶ ... ²⁵⁹
²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 108 Gewässerschutz
¹ Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.
² Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen.
³ Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen und ins Wasser gelangen können.
⁴ ... ²⁶⁰
²⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 109 ²⁶¹ Betriebsgeräusch
Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 109 a ²⁶² Zulässiges Betriebsgeräusch
¹ Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten.
² Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden.
³ Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten.
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 109 b ²⁶³ Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches
¹ Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148 j für:
a. Sportboote nach Artikel 109 a Absätze 1 und 2;
b. Sportboote mit nur einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung 40 kW nicht übersteigt.
² Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10. Das Bundesamt für Verkehr kann bei Bedarf ein Rundschreiben erlassen, das die Vorgaben für die Messungen nach Anhang 10 präzisiert. ²⁶⁴
³ Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Artikel 148 j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerkennen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes 72 dB(A) nicht überschreitet.
⁴ Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Messung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109 a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.
²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 110 Ladung
¹ Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden. ²⁶⁵
² Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt 75 kg.
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 111 ²⁶⁶ Baukennzeichen
¹ An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein:
a. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller sowie die individuelle Schale-Nummer;
b. ²⁶⁷
auf dem Motor: Marke und Typ oder Hersteller, Antriebsleistung in kW und Motorennummer
² Die Schale-Nummer und die Motor-Nummer müssen unaustilgbar sein.
³ Fehlt die Angabe auf dem Motor, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter diese Antriebsleistung nachweisen. ²⁶⁸
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume
Wohn- und Aufenthaltsräume müssen so gestaltet und bemessen sein, dass Sicherheit und Gesundheit der sie benützenden Personen gewährleistet ist. Sie müssen ausreichend belüftet sein, direkten Zugang vom Deck haben und Fenster, Bullaugen oder Oberlichter aufweisen.

412 Freibord und Stabilität

Art. 113 Freibord
¹ Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.
² Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.
Art. 114 Stabilität
¹ Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen.
² In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.

413 Schiffskörper

Art. 115 Grundsatz
Der Schiffskörper muss so gebaut sein, dass er den Beanspruchungen genügt, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt sein kann. Gegen Erschütterungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale
¹ Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein.
² Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen:
a. besonders starke Abgasleitungen und Ablaufleitungen von selbstlenzenden Plichten;
b. Kühlwasserleitungen über Z-Antrieb. ²⁶⁹
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 117 Schotte
Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein. ²⁷⁰ Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen.
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 118 Notausgänge
Soweit es die Sicherheit der Personen an Bord erfordert, sind Notausgänge anzubringen durch die ein unbehinderter Ausstieg gewährleistet ist. Sie müssen eine Mindestgrösse von 50 x 40 cm haben.
Art. 119 ²⁷¹ Fussböden und Verkleidungen
¹ Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.
² Verkleidungen müssen abnehmbar sein.
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte
¹ Die Schiffe müssen mit ausreichenden Lenzanlagen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. Pumpen müssen selbstansaugend sein.
² Auf Schiffen mit wasserdichten Schotten müssen die einzelnen Räume gelenzt werden können. Ausgenommen sind Räume von untergeordneter Bedeutung sowie Luftkästen und dergleichen. ²⁷²
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

414 Maschinenanlagen

Art. 121 ²⁷³ Allgemeines
¹ Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
a. Schiffe, die auf Flüssen verkehren und nicht aufdrehen können, müssen in der Lage sein, Bug zu Tal anzuhalten;
b. Schiffe mit Motoren über 6 kW müssen rückwärts fahren können;
c. auf Vergnügungsschiffen mit Fernsteuerung müssen die Motoren vom Steuerstand aus bedienbar sein; für Motoren bis 6 kW genügt eine Abstellvorrichtung im Steuerstand.
² Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.
³ ... ²⁷⁴
⁴ Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 14. Oktober 2015 ²⁷⁵ über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen. ²⁷⁶
⁵ Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen. ²⁷⁷
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁷⁵ SR 747.201.3
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 122 Abgasleitungen
Die Abgasleitungen müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, wenn nötig auch so isoliert oder gekühlt sein, dass Brandgefahr und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.
Art. 123 ²⁷⁸ Brennstoffanlagen
¹ Brennstoffanlagen müssen aus geeignetem Material hergestellt sein.
² Brennstofftanks müssen freistehend, sicher befestigt und, wenn nötig, mit Schwallwänden versehen sein. Die Anschlüsse an Brennstofftanks müssen zugänglich sein. ²⁷⁹
³ Eingebaute Tanks müssen Entlüftungsleitungen haben. ²⁸⁰ Die Durchführungen durch den Schiffskörper müssen wasserdicht sein.
³ bis ... ²⁸¹
³ ter ... ²⁸²
³ quater Die Füll- und Entlüftungsleitungen von Tankanlagen müssen so ausgeführt und im Schiff verlegt sein, dass es bei bestimmungsgemässer Verwendung des Schiffes nicht zum Austritt von Brennstoff kommen kann. ²⁸³
⁴ Zu den Motoren führende Leitungen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem Absperrventil oder Hahnen versehen sein.
⁵ Räume und Kästen, in denen sich Brennstofftanks befinden, sind wirksam zu belüften. ²⁸⁴
⁶ Bei Anlagen für leichtflüchtige Brennstoffe gilt zusätzlich:
a. Brennstofftanks, die in der Nähe von Motoren aufgestellt sind, müssen durch Wände aus schwer entflammbarem Material geschützt werden;
b. die Füllleitungen müssen an Deck oder ausserbord geführt werden;
c. die Entlüftungsleitungen an Deck oder ausserbord sind so hoch wie möglich zu führen und mit einem Flammenschutz zu versehen;
d. die Leitungen müssen oben an die Behälter angeschlossen werden;
e. Absperrventile nach Absatz 4 müssen ausserhalb des Motorenraumes angebracht sein oder von ausserhalb des Motorenraums bedient werden können. Zulässig sind die Betätigung von Hand oder über einen Schalter sowie die automatische Betätigung oder die elektromagnetische Betätigung über die Zündung.
⁷ Die Verwendung von Zapfhähnen, die mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sind, muss möglich sein. ²⁸⁵
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern ( AS 1993 3333 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
²⁸² Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern ( AS 1993 3333 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
²⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 124 Druckluftanlagen
Für Druckluftanlagen finden die eidgenössischen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckluftbehältern sinngemäss Anwendung.

415 Elektrische Anlagen

Art. 125 Anwendbare Vorschriften
Erstellung, Betrieb und Unterhalt der elektrischen Anlagen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Schwach- und Starkstromanlagen.
Art. 126 Besondere Bestimmungen
¹ Für elektrische Anlagen von Schiffen darf nur für den Schiffsbetrieb geeignetes Material verwendet werden; es muss klima-, wärme- und feuchtigkeitsbeständig sowie schwer entzündbar sein.
² Die zulässige Spannung beträgt für:
a. Beleuchtung und Heizung 250 V;
b. Kraftanlagen 500 V.
Für Sonderanlagen sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmassnahmen höhere Spannungen zulässig.
³ Können Ströme auftreten, welche die Schaltleistung einer Anlage übersteigen, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der für den nautischen Dienst wichtigen Stromverbraucher gewährleistet ist.
⁴ Die Navigationslichter müssen an einen eigenen Stromkreis angeschlossen sein und vom Steuerstand aus bedient werden können.
⁵ Elektrische Leiter und Ausrüstungsteile müssen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, so verlegt sein, dass die magnetische Beeinflussung des Kompasses weniger als 0,5° beträgt.
⁶ Akkumulatoren müssen seefest und gegen Beschädigungen geschützt so aufgestellt sein, dass keine Elektrolytflüssigkeit in die Schale fliessen kann. Akkumulatorenräume und -kasten müssen wirksam durchlüftet werden können.
⁷ Landanschlusskabel müssen biegsam, lang genug und gut isoliert sein. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass ihre Anschlüsse nicht auf Zug beansprucht werden. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam zu erden. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt sein, ob der Landanschluss unter Spannung steht.

416 Ruder- und Steueranlagen

Art. 127 Steuereinrichtungen
¹ Jedes Schiff muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. Ausgenommen sind Schiffe, die durch andere Schiffe manövriert werden.
² Die Ruderausschläge sind nach Massgabe der Betriebssicherheit zu begrenzen.
Art. 128 Steuerstände
¹ Steuerstände müssen so angeordnet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten und dass das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
² Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Sportboote und der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 72 dB(A) nicht übersteigen. ²⁸⁶
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

417 Flüssiggasanlagen

Art. 129 ²⁸⁷ Flüssiggasanlagen
¹ Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas in Schiffen (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
² Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
³ Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. Die Gasbehälter müssen oberhalb der Wasserlinie untergebracht und so erstellt sein, dass austretendes Gas bei normalem Trimm und normaler Krängung gefahrlos abgeführt wird.
⁴ Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.
⁵ Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.
⁶ Der Erlass von Richtlinien zu dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 32 c Absatz 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 ²⁸⁸ über die Unfallverhütung. Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Verkehr ergänzend Weisungen erlassen.
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1657 ). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2291 ).
²⁸⁸ SR 832.30
Art. 130 ²⁸⁹
²⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

418 Ausrüstung

Art. 131 Grundsatz
¹ Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.
² Die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand und an geeigneter Stelle untergebracht sein.
Art. 132 Mindestausrüstung
¹ Kennzeichnungspflichtige Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein. ²⁹⁰
² Die in den Artikeln 24, 25, 27 und 30 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.
³ Die in Artikel 33 verlangten mechanischen oder elektrisch betriebenen Schallgeräte müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Sie müssen in 1 m Abstand von der Mitte der Schallöffnung einen maximalen A‑Frequenz-bewerteten Schalldruckpegel (L pASmax ) erzeugen, der zwischen 120 und 130 dB liegt. Die Messung zur Bestimmung von L pASmax erfolgt mit der Zeitbewertung «slow/langsam». ²⁹¹
³ bis Aus der Aufstellung der Schallgeräte nach Absatz 3 dürfen sich beim Geben der vorgeschriebenen Schallzeichen keine Gefahren für das Gehör von Personen ergeben, die sich bestimmungsgemäss auf dem Schiff befinden. ²⁹²
⁴ Das Tauwerk und das Ankergeschirr müssen ausreichende Haltekraft aufweisen. ²⁹³
⁵ ... ²⁹⁴
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
²⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 133 ²⁹⁵ Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte
¹ Auf Schiffen, die Radarfahrten durchführen, müssen die Wendeanzeiger und die Radargeräte den Anforderungen der Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ²⁹⁶ entsprechen (Typgenehmigung).
² Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radargeräte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulassung sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 2014/90/EU ²⁹⁷ in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen. ²⁹⁸
³ Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind nach diesen zu betreiben.
⁴ Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34. ²⁹⁹
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
²⁹⁶ SR 747.224.131 Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grund­lagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung abgerufen werden.
²⁹⁷ Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
Art. 134 Rettungsgeräte
¹ Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Rettungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungsmittel. ³⁰⁰
² Einzelgeräte müssen mindestens 75 N Auftrieb haben; ausgenommen sind Einzelgeräte auf Schiffen nach Artikel 134 a . ³⁰¹
² bis Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird. ³⁰²
³ Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³⁰³ und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote. ³⁰⁴
⁴ Auf Schiffen muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. ³⁰⁵
⁴ bis Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:
a. ³⁰⁶
für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11), für Schiffe, welche die Anforderungen in Artikel 16 Absatz 2bis erfüllen, sowie für wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134 a Abs. 1), sofern sie auf Seen in der inneren und äusseren Uferzone verkehren;
b. für Fahrgastschiffe. Der Bestand und die Zusammensetzung der Rettungsmittel auf Fahrgastschiffen richten sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³⁰⁷ . ³⁰⁸
⁵ Vergnügungsschiffe und Sportboote mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW sowie Segelschiffe mit mehr als 15 m ² Segelfläche benötigen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 75 N Auftrieb mit einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge. ³⁰⁹
⁶ Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden. ³¹⁰
⁷ ... ³¹¹
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁰³ SR 747.201.7
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³⁰⁷ SR 747.201.7
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 134 a ³¹² Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
¹ Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen. ³¹³
² Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig.
³ Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 2006 ³¹⁴ entsprechen.
⁴ Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
³¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³¹⁴ Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

42 Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe

Art. 135 ³¹⁵
³¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 136 ³¹⁶ Freibord
¹ Der Freibord (F) der Vergnügungsschiffe muss mindestens betragen:
a. für Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelschiffe und Schlauchboote, mit einer Antriebsleistung – bis zu 6 kW 30 cm
– von über 6 kW bis zu 30 kW 35 cm
– von über 30 kW 40 cm
b. für Ruderboote und Schlauchboote 25 cm
² Abweichend von Artikel 113 Absatz 2 wird der Freibord nach Absatz 1 bei Schiffen mit teilweise festem Deck auf dem Schandeck oder Waschbord auf höchstens 20 cm Abstand von Aussenkante der festen Scheuerleiste oder, falls eine solche fehlt, von Aussenkante Schale gemessen.
³ Der Freibord am Spiegel (f) sowie an Öffnungen in der Schale im hinteren Drittel des Schiffes muss mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Freibordhöhe nach Absatz 1 betragen.
⁴ Bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck oder geschlossenen und wasserdichten Schwimmkörpern, ausgenommen Schlauchboote, wird ein geringerer Freibord zugelassen, wenn die Stabilität ausreichend ist.
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 137 ³¹⁷ Stabilität
¹ Bei einseitiger Belastung darf bei:
a. Vergnügungsschiffen, ausgenommen Segelschiffen, die Krängung 30° nicht überschreiten;
b. offenen Ruderbooten und Schiffen mit Maschinenantrieb kein Wasser ins Schiffsinnere gelangen;
c. Schiffen nach Buchstabe b, die teilweise ein festes Deck haben, dieses höchstens über eine Breite von 20 cm eintauchen;
d. Schiffen nach Buchstabe b mit mehreren dichten Schwimmkörpern die Oberkante des oder der Schwimmkörper an deren tiefstem Punkt nicht eintauchen;
e. Ruderbooten mit festem, durchgehendem Deck die Deckkante am tiefsten Punkt nicht eintauchen.
² Bei der Prüfung ist an Deck oder auf dem Dollbord eine Last (P) so angebracht, dass ihr Abstand von der Mittellängsebene vierzig Prozent der grössten Breite beträgt und sich das Schiff nicht vertrimmt. Die Last beträgt:
a. 18 kg je zulässige Person, höchstens aber 90 kg auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, 90 kg auf solchen Schiffen mit Kabine und Zugang zum Vorschiff über das Dollbord;
b. 90 Prozent des Gesamtgewichtes der zulässigen Personenzahl auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben d und e.
³ Schiffe nach Absatz 1 Buchstaben d und e müssen so gebaut sein, dass überkommendes Wasser frei abfliessen kann.
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 138 ³¹⁸ Schwimmfähigkeit
¹ In voll ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben:
a. Segeljollen mit einer Segelfläche bis zu 15 m ² ;
b. Schiffe, mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis zu 6 kW, die vermietet werden;
c. Ruderboote, die vermietet werden;
d. ³¹⁹
Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.
² Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens 15 kg betragen.
³¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 138 a ³²⁰ Platzverhältnisse und Personenzahl
Die zulässige Personenzahl von Vergnügungsschiffen mit nur einem Schiffsrumpf wird nach Anhang 18 bestimmt.
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 139 Antriebsleistung
Die zulässige Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen mit einer Länge bis zu 6,50 m richtet sich nach Anhang 11, darf jedoch keinesfalls die vom Hersteller des Schiffes angegebene Leistung übersteigen.
Art. 140 Steuereinrichtungen
¹ Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.
² ... ³²¹
³²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 140 a ³²² Manövrierfähigkeit der Segelschiffe
Die Manövrierfähigkeit eines Segelschiffes ist genügend, wenn für seine Rückkehr an den Ausgangspunkt neben den Segeln grundsätzlich keine anderen Fortbewegungsmittel benötigt werden.
³²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 140 b ³²³
³²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 141 ³²⁴
³²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).

43 Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte

Art. 142 ³²⁵ Begriffe
Zur Anwendung der besonderen Bestimmungen dieses Abschnittes werden die nachfolgenden Begriffe definiert:
a. Risikoanalyse: eine Analyse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³²⁶ (SBV);
b. Sicherheitsbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e und 17 Absatz 3 SBV;
c. Sachverständiger: eine Person im Sinne von Artikel 5 a Absatz 1 Buch-stabe a SBV;
d. Sachverständigenprüfbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buch-stabe f SBV;
e. Sorgfaltsregeln: Regeln im Sinne von Artikel 5 SBV.
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
³²⁶ SR 747.201.7
Art. 142 a ³²⁷ Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
¹ Die zuständige Behörde überwacht den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Güterschiffe und der schwimmenden Geräte risikoorientiert.
² Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.
³ Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät die Sicherheit von Personen oder von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass der Eigentümer oder der Halter die geeigneten Massnahmen trifft, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
⁴ Genügen die vom Eigentümer oder vom Halter getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde:
a. anordnen, dass der Eigentümer oder der Halter weitergehende Massnahmen trifft; oder
b. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.
⁵ Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe b sind vom Eigentümer oder vom Halter zu tragen.
⁶ Die zuständige Behörde kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen sowie den Schiffsausweis entziehen, sofern die Sicherheit von Personen und Gütern oder der Schutz der Umwelt dies gebietet.
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 b ³²⁸ Mitwirkung
¹ Der Eigentümer oder der Halter hat den Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und den schwimmenden Geräten zu gewähren.
² Der Eigentümer oder der Halter hat die Vertreter der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
³²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 c ³²⁹ Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Halters
Der Eigentümer oder der Halter sorgt für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und der schwimmenden Geräte sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung.
³²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 d ³³⁰ Betriebsorganisation
Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten des Betriebes sowie dem technischen Stand der Schiffe und der schwimmenden Geräte, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate und der verwendeten Energieträger entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.
³³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 142 e ³³¹ Betriebsvorschriften
Der Eigentümer oder der Halter erlässt die notwendigen Betriebsvorschriften.
³³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 143 Einsenkungsmarken
¹ Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen. ³³²
² Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.
³³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 143 a ³³³ Stabilität von Güterschiffen
¹ Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.
² Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen 5 Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.
³ Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.
⁴ Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten, unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.
⁵ Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
a. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m ² ;
b. krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt
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hierin bedeuten:
L CWL Länge in der Konstruktionswasserlinie in m
c Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4
v Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s
T Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m
D Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t
KG Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m
⁶ Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.
⁷ Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.
³³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 144 Freibord
¹ Der Freibord der Güterschiffe richtet sich nach dem Fahrgebiet, in dem sie verkehren. ³³⁴ Der Genfer-, Neuenburger- und Bodensee sind Fahrgebiete der Zone 2, alle übrigen Gewässer Fahrgebiete der Zone 3 (Einstufung gemäss Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission).
² Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt:
a. ³³⁵
bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck ohne Decksprung und ohne Aufbauten: – 30 cm für Zone 2
– 15 cm für Zone 3
b. ³³⁶
bei offenen Schiffen: – 100 cm für Zone 2
– 50 cm für Zone 3
³ Bei Schiffen mit Decksprung oder mit Aufbauten kann der Freibord nach Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden, jedoch höchstens auf:
– 10 cm für Zone 2
– 5 cm für Zone 3
Die Berechnung des Freibordes erfolgt in diesem Fall nach Anhang 14.
⁴ Aufbauten dürfen in der Freibordrechnung nach Absatz 3 nur berücksichtigt werden, wenn:
a. ihre mittlere Breite mindestens 60 Prozent der Schiffsbreite auf halber Länge des betreffenden Aufbaues beträgt;
b. sie bis zur Höhe des Sicherheitsabstandes wasserdicht sind.
⁵ Der Freibord der schwimmenden Geräte beträgt:
a. 90 cm für Zone 2;
b. 45 cm für Zone 3. ³³⁷
⁶ Der Freibord kann angemessen verringert werden, wenn durch eine Stabilitätsberechnung nachgewiesen wird, dass bei ungünstigster Beladung des schwimmenden Gerätes und bei Ansatz der krängenden Momente nach Absatz 7 der kleinste Restfreibord im gekrängten Zustand 20 cm nicht unterschreitet. Die Stabilitätsberechnung muss auf den Ergebnissen eines Krängungsversuches mit dem vollständig ausgerüsteten, betriebsbereiten schwimmenden Gerät basieren. Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen ist zu berücksichtigen. ³³⁸
⁷ Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
a. seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m ² ;
b. einseitige Lastverschiebung entsprechend den zu erwartenden Belastungen im praktischen Betrieb;
c. sonstige äussere Belastungen (z. B. Zentrifugalkräfte, Queranströmung, Seilzugkräfte etc.). ³³⁹
⁸ Sofern die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten lassen, kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge vorschreiben. ³⁴⁰
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 145 Sicherheitsabstand
¹ Der Sicherheitsabstand der Güterschiffe, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt von Öffnungen wie Türen, Fenster und Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss, muss mindestens betragen:
– 60 cm für Zone 2,
– 30 cm für Zone 3. ³⁴¹
Die Öffnungen müssen ungeachtet des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.
² Der Sicherheitsabstand, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt des Laderaumsülles, erhöht sich bei Schiffen, die mit offenen Laderäumen verkehren, gegenüber dem Sicherheitsabstand nach Absatz 1:
a. bei Laderäumen von Bordwand zu Bordwand um: – 40 cm für Zone 2,
– 20 cm für Zone 3;
b. bei Laderäumen, die sich nicht von Bordwand zu Bordwand erstrecken und vollkommen wasserdicht vom Schiffsrumpf getrennt sind, um das sich aus der Tabelle unter Ziffer 4 von Anhang 14 ergebende Mass.
³ Öffnungen an Deck von schwimmenden Geräten wie Türen, Fenster, Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss müssen ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben. ³⁴²
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 146 Schiffskörper
¹ Die Dimensionierung der Bauteile der Schiffskörper von Güterschiffen und schwimmenden Geräten muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. ³⁴³
² Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen. ³⁴⁴
³ Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von ¹ / 12 bis ¹ / 8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis ¹ / 8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens ¹ / 5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist. ³⁴⁵
⁴ Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen. ³⁴⁶
⁵ Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten. ³⁴⁷
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 146 a ³⁴⁸ Anker, Ankerkette
¹ Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.
² Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette fordern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.
³ Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 147 ³⁴⁹ Lenzanlagen
¹ Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
² Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
³ Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
⁴ Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
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d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:
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hierin bedeuten:
L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m
B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m
H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 147 a ³⁵⁰ Rettungsgeräte
Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stillliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden.
³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

44 Besondere Bestimmungen für Schiffe des gewerbsmässigen Personentransportes ³⁵¹

³⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 148 ³⁵²
¹ Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ³⁵³ .
² Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140 a . Darüber hinaus gelten die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 3 der Schiffbauverordnung. ³⁵⁴
³ Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. ³⁵⁵
⁴ Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen. ³⁵⁶
⁵ Unternehmen, die Schiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden. ³⁵⁷
³⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁵³ SR 747.201.7
³⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 159 ).
³⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

45 ³⁵⁸ Besondere Bestimmungen für Rafts

³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 148 a– 148 e ³⁵⁹
³⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 148 f ... ³⁶⁰
¹ Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen.
² Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.
³⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).

46 ³⁶¹ Besondere Bestimmungen für Sportboote

³⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 148 g ³⁶² Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen
¹ Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148 h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure oder privaten Importeure ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁶³ erfüllen:
a. Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I;
b. Artikel 7–12; sowie
c. Artikel 25 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX.
² Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.
³ Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen.
⁴ Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. ³⁶⁴
⁵ Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
⁶ Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁶³ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
³⁶⁴ Berichtigung vom 12. Febr. 2019 ( AS 2019 609 ).
Art. 148 h ³⁶⁵ Konformitätsbewertung
¹ Für die Konformitätsbewertung gelten:
a. die Artikel 19–24 und die in diesen Bestimmungen genannten Anhänge V–VIII der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁶⁶ ; und
b. der in den Artikeln 20–24 der EU-Sportboot-Richtlinie genannte Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ³⁶⁷ .
² Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁶⁶ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
³⁶⁷ Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
Art. 148 i ³⁶⁸ Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
¹ Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁶⁹ für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 ³⁷⁰ akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
² Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁶⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
³⁷⁰ SR 946.512
Art. 148 j ³⁷¹ Konformitätserklärung
¹ Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁷² vorlegen.
² Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen.
³ Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der EU‑Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁷² Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Art. 148 k ³⁷³ Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie ³⁷⁴ oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁷⁴ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Art. 148 l ³⁷⁵ Marktüberwachung
¹ An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
² Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen:
a. vom betroffenen Wirtschaftsakteur oder vom privaten Importeur die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b. Muster zu erheben;
c. Prüfungen anzuordnen;
d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.
³ Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn:
a. der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Importeur die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt;
b. Zweifel bestehen, ob ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot oder ein Bauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt;
c. ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot, ein Sportboot, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird oder ein Bauteil trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften nicht entspricht.
⁴ Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 ³⁷⁶ über die Produktesicherheit.
⁵ Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 3 oder die Massnahme nach Absatz 4 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme.
³⁷⁵ Ursprünglich Art. 148 k . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁷⁶ SR 930.11

5 Besatzung

Art. 149 Allgemeines
¹ Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. ³⁷⁷
² Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein.
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 150 Güterschiffe
¹ Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.
² Er beträgt in der Regel:
a. auf Schiffen mit Maschinenantrieb – mit einer Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose
– mit einer Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen
b. auf Schiffen, die geschleppt werden 1 Matrose
c. auf Schubverbänden – mit einer totalen Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose
– mit einer totalen Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen
³ Er kann erhöht werden, wenn:
a. es die Verhältnisse der Schifffahrt und die Bauart der Schiffe erfordern, insbesondere bei aussergewöhnlicher Anordnung der Deckaufbauten;
b. der Schiffsführer nicht ohne Schwierigkeit gleichzeitig Ruder und Antriebsmaschinen bedienen kann und die Steuerstände nicht für sämtliche Schiffsmanöver genügend Überblick gewähren;
c. Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert und die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Sollbestand gehörendes Besatzungsmitglied besorgt werden kann;
d. die Ladung während der Fahrt eine besondere Überwachung erfordert.
⁴ Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuverlässig überwacht werden kann;
b. die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 45 Minuten;
c. das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist;
d. am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen. ³⁷⁸
⁵ Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen. ³⁷⁹
³⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote
Der Bestand der Besatzung auf schwimmenden Geräten in Fahrt sowie auf Schleppern und Schubbooten wird durch die Zuständige Behörde im Einzelfall festgesetzt.
Art. 152 Fahrgastschiffe
Der Bestand der Besatzung auf Fahrgastschiffen muss den eidgenössischen Vorschriften über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt entsprechen.

6 Haftpflichtversicherung

Art. 153 Versicherungspflicht
¹ Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. ³⁸⁰
² Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:
a. Schiffe ohne Maschinenantrieb;
b. Rafts unter 2,5 m Länge;
c. ³⁸¹
Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m ² oder weniger beträgt. ³⁸²
² bis Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1. ³⁸³
³ Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen Versicherungsnachweis zu belegen.
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 154 ³⁸⁴ Versicherer
Die Haftpflichtversicherung ist bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen.
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
Art. 155 ³⁸⁵ Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
¹ Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m ² , für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.
² Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken. ³⁸⁶
³ ... ³⁸⁷
⁴ Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken.
⁵ Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
a. bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m;
b. bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb;
c. ³⁸⁸
bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und deren Segelfläche 15 m ² oder weniger beträgt;
d. bei Drachensegelbrettern. ³⁸⁹
⁶ Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen. Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
³⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
³⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
Art. 155 a ³⁹⁰ Versicherungsverträge der Konzessionierten
¹ Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
² Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.
³⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 156 Versicherungsnachweis
¹ Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest. ³⁹¹
² Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
a. nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter;
b. nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton;
c. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 36 Abs. 3 BSG);
d. bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer.
³ Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist.
⁴ In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben. ³⁹² Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht.
⁵ Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt. ³⁹³
³⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
³⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).

7 Überlassen und Vermieten von Schiffen

Art. 157 Gebrauchsüberlassung
¹ Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist.
² Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, ist nur mit Zustimmung des BAZG gestattet. ³⁹⁴
³ Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird sinngemäss nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 ³⁹⁵ und der zugehörigen Ausführungsvorschriften beurteilt. ³⁹⁶
³⁹⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
³⁹⁵ SR 745.1
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 158 Vermietung
¹ Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können.
² Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben:
a. das 14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe;
b. das 10. Altersjahr für andere Schiffe. ³⁹⁷
³ Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen.
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 159 Pflichten des Vermieters
¹ Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden. Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw. hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind.
² Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten. Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.

8 Anlagen für die Schifffahrt

Art. 160 Allgemeines
¹ Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet.
² Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird.
³ Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen.
Art. 161 Abstände
Hafeneinfahrten, Schiffsvermietungsstellen, Schiffsliegeplätze sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer haben von den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen angemessenen Abstand aufzuweisen.

9 Sonderbestimmungen

Art. 162 ³⁹⁸ Sonderrechte
¹ Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen), 53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stillliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und des BAZG sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
² Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert.
³⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 163 Ausnahmen
¹ Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen in: ³⁹⁹
a. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a; sie kann Längsfahrten gestatten, wenn keine Beeinträchtigungen und andere Nachteile zu erwarten sind, namentlich längs steil abfallendem Ufer;
b. Artikel 54 Absätze 5 und 6; das Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten kann zu Trainingszwecken auf bestimmten Gewässerabschnitten gestattet werden;
c. Artikel 70; sie kann das Stillliegen im Bereich von Brücken gestatten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird;
d. Artikel 75, insbesondere beim Fehlen einer anderen Transportmöglichkeit;
e. ⁴⁰⁰
...
f. Artikel 91 Absatz 1 für Teilnehmer an nautischen Veranstaltungen;
g. Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a; nichtgewerbsmässig gebaute Schiffe benötigen keine Baunummer;
h. ⁴⁰¹
...
i. Artikel 139; eine höhere Antriebsleistung ist zulässig, wenn dadurch ungenügende Fahreigenschaften beseitigt werden können;
k. ⁴⁰²
...
l. ⁴⁰³
...
m. ⁴⁰⁴ Anhang 15, Ziffer 7 Absätze 1 erster Strich und 2 erster Strich bei Wettkampffahrten;
n. ⁴⁰⁵
Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e; sie kann den Umkreis von 100 m angemessen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird;
o. ⁴⁰⁶
Artikel 132, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig an Bord untergebracht werden können; davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Mitführen von Rettungsmitteln.
² ... ⁴⁰⁷
³ Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden. ⁴⁰⁸ Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte).
⁴ Sondervorschriften für den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten.
³⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
Art. 164 ⁴⁰⁹ Kontrolle durch das BAZG
¹ Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes.
² Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen.
⁴⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).

10 Schlussbestimmungen

Art. 165 Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
¹ bis Sie dokumentieren raumbezogen die Einschränkungen und die Verbote, die sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 BSG für die Schifffahrt erlassen haben. Das Bundesamt für Verkehr gibt das minimale Geodatenmodell und das minimale Darstellungsmodell vor. ⁴¹⁰
² Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr. ⁴¹¹
³ Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an. ⁴¹²
⁴¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
Art. 166 Übergangsbestimmungen
¹ Führerausweise, die vor dem 1. April 1979 erteilt waren, gelten weiter; sie müssen jedoch vor dem 1. April 1989 gegen einen Führerausweis nach Anhang 5 eingetauscht werden.
² ... ⁴¹³
³ ... ⁴¹⁴
⁴ Die am 1. Januar 1992 geänderten Artikel 109 Absatz 1 und 121 Absatz 1 gelten für Schiffe, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals in Betrieb gesetzt wurden. Für Schiffe, die am 31. Dezember 1991 mit einem gültigen Schiffsausweis versehen waren, gelten sie sobald die Motoren ersetzt werden. ⁴¹⁵
⁵ Artikel 144 Absatz 5 gilt nur für schwimmende Geräte, die nach dem 1. Januar 1992 bestellt wurden. ⁴¹⁶
⁶ ... ⁴¹⁷
⁷ ... ⁴¹⁸
⁸ Schiffsausweise für Rafts, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, behalten für höchstens weitere 15 Jahre nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, sofern die Betriebssicherheit des Rafts gewährleistet ist und die periodischen Kontrollen durchgeführt werden. ⁴¹⁹
⁹ Artikel 123 Absatz 3quater und Absatz 7 gilt für Brennstoffanlagen auf Schiffen, die nach dem 1. Januar 1999 erstmalig in Betrieb genommen werden. Er gilt ausserdem für Brennstoffanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 umgebaut werden. ⁴²⁰
¹⁰ Die Antriebsleistung in Schiffsausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, bleibt bis zum Wechsel des Motors/der Motoren unverändert. ⁴²¹
¹¹ Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem 1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46. ⁴²²
¹² Sportboote, welche vor dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können. ⁴²³
¹³ Sportboote, welche am 1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem 1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband ⁴²⁴ unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen. ⁴²⁵
¹⁴ Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148 j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden. ⁴²⁶
¹⁵ Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3. ⁴²⁷
¹⁶ Artikel 143 a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143 a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die Artikel 146 Absätze 2–5, Artikel 146 a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden. ⁴²⁸
¹⁷ ... ⁴²⁹
¹⁸ Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 ⁴³⁰ im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausgestellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behörde in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umgetauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind. ⁴³¹
¹⁹ Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4. ⁴³²
²⁰ Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschiffen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen. ⁴³³
²¹ Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungsgeräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden. ⁴³⁴
²² Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV ⁴³⁵ vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2‑Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen. ⁴³⁶
²³ Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder ‑halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
a. Sportboote, die vor dem 1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungsschiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz 1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46;
b. Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden. ⁴³⁷
²⁴ Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Ausweise einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskategorie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen:
a. bis zu 60 Personen die neue Kategorie B I;
b. mehr als 60 und bis zu 300 Personen die neue Kategorie B II/1;
c. mehr als 300 Personen die neue Kategorie B II/2.
Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrechtlichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schriftliche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahrschiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2). ⁴³⁸
⁴¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
⁴¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).
⁴²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²⁴ Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden
⁴²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
⁴²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2014 261 ).
⁴³⁰ AS 2007 2275
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³⁵ [ AS 1993 3333 , 1997 558 , 1999 754 Anhang Ziff. 7, 2006 4705 Ziff. II 71, 2007 2313 , 2008 301 . AS 2015 4401 Art. 20]. Siehe heute: die V vom 14. Okt. 2015 ( SR 747.201.3 ).
⁴³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
⁴³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
Art. 166 a ⁴³⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008
¹ Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18 a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
² Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18 a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
³ Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 2007 ⁴⁴⁰ ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.
⁴³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
⁴⁴⁰ AS 2007 2275
Art. 166 b ⁴⁴¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014
¹ Schiffe, die nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Durchführung von Radarfahrten verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter verkehren.
² Schiffsführer, die nicht über ein amtliches Radarpatent oder eine amtliche Radarfahrberechtigung verfügen, dürfen Schiffe bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter führen.
³ Schiffsführer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Januar 2014 Radarfahrten durchgeführt haben, können bis zum 15. Februar 2019 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer amtlichen Radarfahrtberechtigung stellen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Der Bestätigung muss zu entnehmen sein, dass der Schiffsführer mindestens 50 Tage Fahrzeit mir Radareinsatz absolviert hat.
⁴ Schiffsführer, die vor dem Inkraftsetzung der Änderung vom 15. Januar 2014 einen Radarkurs besucht und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Ausstellung eines amtlichen Radarpatentes beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Ausbildung und die bestandenen Prüfungen beizulegen. Das Patent kann erteilt werden, sofern der Radarkurs und die Prüfungen Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gemäss der Richtline des BAV (Art. 88 a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
⁵ Die Kantone überprüfen bis zum 15. Februar 2019, ob auf ihrem Gebiet Gewässer oder Gewässerabschnitte vorhanden sind, die aus Sicherheitsgründen mit Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu kennzeichnen sind (Art. 39 Abs. 2), und signalisieren diese.
⁶ Rettungswesten für Rafts, die nach bisherigem Recht verwendet wurden, können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
⁷ Schwimmhilfen, die nach bisherigem Recht verwendet wurden (SN EN 393:1994), können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
⁴⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
Art. 166 c ⁴⁴² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015
¹ Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Oktober 2015 zu erstellen.
² Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
³ Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
⁴ Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG ⁴⁴³ ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.
⁵ Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind.
⁶ Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG ⁴⁴⁴ entsprechen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden.
⁷ Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden.
⁸ Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3bis eingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden.
⁹ Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen.
⁴⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
⁴⁴³ Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.
⁴⁴⁴ Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
Art. 166 d ⁴⁴⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2019
¹ Zugelassene Rafts können weiter betrieben werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, die den Widerruf der Zulassung erforderlich machen.
² Rafts, die dem Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie ⁴⁴⁶ unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148 j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2025 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.
³ Rettungswurfgeräte, deren Wurfleine nicht schwimmfähig ist, sind bis zur nächsten periodischen Kontrolle, spätestens aber bis zum 1. Januar 2022 mit einer schwimmfähigen Wurfleine nach Artikel 134 Absatz 5 auszurüsten oder gänzlich zu ersetzen.
⁴ Die Betriebsvorschriften nach Artikel 142 e sind bis zum 1. Januar 2022 zu erlassen.
⁵ Bereits in Betrieb stehende Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren über 25 kW Antriebsleistung sind bis zum 1. Januar 2025 mit einem Feuerlöscher gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz ⁴⁴⁷ auszurüsten (Anhang 15). Eine Nachrüstung von festinstallierten Feuerlöschanlagen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit Innenbordmotoren wird nicht verlangt.
⁴⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
⁴⁴⁶ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15
⁴⁴⁷ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 167 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁴⁸

⁴⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 2 Abs. 2)

Entsprechungen von Ausdrücken

1. Für die korrekte Auslegung der EU-Sportboot-Richtlinie ⁴⁴⁹ gelten die folgenden Entsprechungen:

EU-Ausdruck

schweizerischer Ausdruck

Inverkehrbringen in der Gemeinschaft/ auf dem Unionsmarkt

Inverkehrbringen in der Schweiz

Inbetriebnahme in der Gemeinschaft/Union

Inbetriebnahme in der Schweiz

in der Gemeinschaft/Union ansässige Person

in der Schweiz niedergelassene Person

Mitgliedstaat

Schweiz

einzelstaatlich

schweizerisch

benannte Stelle

Konformitätsbewertungsstelle

EG-/EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EG-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

EU-Baumusterbescheinigung

Baumusterbescheinigung

EG-/EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

EG-/EU-Baumusterprüfverfahren

Baumusterprüfverfahren

⁴⁴⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Anhang 1a ⁴⁵⁰

⁴⁵⁰ Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 ( AS 2007 1469 ) und gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3)

Kennzeichen der Schiffe

1. Kantonale Kennzeichen

Schiffe unter kantonaler Kontrolle werden mit zwei grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:

Zürich

ZH

Schaffhausen

SH

Bern

BE

Appenzell A. Rh.

AR

Luzern

LU

Appenzell I. Rh.

AI

Uri

UR

St. Gallen

SG

Schwyz

SZ

Graubünden

GR

Obwalden

OW

Aargau

AG

Nidwalden

NW

Thurgau

TG

Glarus

GL

Tessin

TI

Zug

ZG

Waadt

VD

Freiburg

FR

Wallis

VS

Solothurn

SO

Neuenburg

NE

Basel-Stadt

BS

Genf

GE

Basel-Landschaft

BL

Jura

JU

2. Kennzeichen des Bundes

Schiffe des Bundes werden mit einem grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:

Schiffe der Verwaltung

A

Schiffe der Armee

M

3. Besondere Kennzeichen

a. Schiffe der Schiffsbetriebe des Bundes und eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen tragen einen Schiffsnamen oder die Initialen des Unternehmens und nachfolgende Zahlen.
b. Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt worden ist, tragen: – die Kantons-Initialen und fortlaufende Nummern innerhalb der Serie 90 000 bis 99 999,
oder
– besondere Zollschilder mit den Kantons-Initialen und nachfolgenden Zahlen, einen senkrechten roten Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der rote Streifen enthält die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.
Beispiel

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

– Streifen rot

– Ziffern im Streifen weiss

– Schiffe mit ausländischem Standort tragen die Kantons-Initialen und nachfolgende Zahlen, einen senkrechten schwarzen Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der schwarze Streifen enthält die Ziffern des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch. Beispiel:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

– Streifen schwarz

– Ziffern im Streifen weiss

Anhang 2 ⁴⁵¹

⁴⁵¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), vom 18. Juni 2008 ( AS 2008 3221 ) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ), Berichtigung vom 4. Dez. 2018 ( AS 2018 4561 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
(Art. 18)

Sichtzeichen der Schiffe

Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung: a. Lichter:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

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von allen Seiten sichtbares, ruhendes Licht

nur über einen beschränk­ten Horizontbogen sichtba­res,
ru­hendes Licht

nur über einen be­schränkten Horizont­bogen sichtbares,
ru­hendes Licht: für den Beschauer nicht sichtbar

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Blinklicht

b. Tafeln oder Flaggen und Bälle:

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Tafel oder Flagge

Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 1

Schiffe mit Maschinenantrieb

Artikel 24 Absatz 1

– einzeln fahrende oder schleppende
Schiffe

Topp- oder Buglicht:
weisses helles Licht

Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht

Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 1a

– Schubverbände

Topplicht:
weisses helles Licht auf dem
vordersten Schiff

Seitenlichter:
grünes helles Licht
rotes helles Licht

Hecklicht:
weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]2

Sportboote und Vergnügungsschiffe

die Lichter nach Absatz 3 Buchstabe a

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 3

Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a

Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb

die Lichter nach Absatz 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]4

Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe d

Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren

weisses Rundumlicht

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4a

Absatz 3 Buchstaben c und d

Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Se­gel unter Motor

weisses Rundumlicht

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht ange­bracht sein.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4b

Absatz 3 Buchstaben a und b

Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor

Topplicht:

weisses Licht

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

Hecklicht:

weisses Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht ange­bracht sein.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4c

Absatz 4

Segelschiffe unter Motor

Topplicht:

weisses Licht

Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 5

Absatz 5

Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sport­booten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 6

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 7

Schiffe ohne Maschinenantrieb

Artikel 25 Absatz 1

einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe

weisses gewöhnliches Rundumlicht.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 8

Absatz 2

Segelschiffe, die unter Segel fahren

weisses gewöhnliches Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 9

Absatz 2 Buchstaben a und b

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht ange­bracht sein

Hecklicht:

weisses Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 9a

Buchstabe c

dreifarbige Laterne an der Mastspitze

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 9b

Absatz 3

zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter, ein Hecklicht sowie ein Kombinations-Seitenlicht oder getrennte Seitenlichter; die Rundumlichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind; das obere Licht ist rot, das untere grün.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 10

Schiffe beim Stillliegen

Artikel 26 Absatz 1

weisses gewöhnliches Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 11

Absatz 2

– schwimmende Geräte

wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfor­dert:
Beleuchtung so, dass Umrisse erkennbar sind

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 12

Vorrangschiffe

Artikel 27 Buchstabe a

Topplicht:

weisses helles Licht

Seitenlichter:

grünes helles Licht

rotes helles Licht

Hecklicht:

weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens 1 m höher als das Topplicht:

grünes helles Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 13

Buchstabe b

grüner Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 14

Schutz gegen Wellenschlag

Artikel 28 Buchstabe a

zusätzlich zu den vorgeschriebenen
Lichtern:
rotes gewöhnliches Rundumlicht über weissem gewöhnlichem Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 15

Buchstabe b

Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 16

oder

zwei Flaggen, die obere rot,
die untere weiss

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 17

Gefährliche Verankerungen

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a

weisses gewöhnliches Rundumlicht über dem weissen Rundumlicht nach Art. 26 Abs. 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 18

Buchstabe b

zwei weisse Flaggen übereinander

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 19

Absatz 2

wenn es die Sicherheit der Schifffahrt
erfor­dert:
weisse Rundumlichter als Bezeichnung
der einzelnen Verankerungen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]20

gelbe Schwimmkörper als Bezeichnung der einzelnen Verankerungen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 21

Schiffe der Polizei und anderer Dienste

Artikel 30 Absatz 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 22

blaues Blinklicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 23

Absatz 2

– Schiffe der Polizei der Grenz­bewa­chung oder der Fischereiaufsicht

wenn sie mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen:
Flagge, Buchstabe «K»
(Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere Hälfte blau ist)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 24

Fischereischiffe

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a

– Schiffe der Berufsfischer

gelbes gewöhnliches Rundumlicht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 25

Buchstabe b

gelber Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 26

Absatz 2

– Schiffe, die mit der Schleppangel
fischen

weisser Ball

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 27

Zeichen beim Tauchen

Artikel 32 Absatz 1

– beim Tauchen vom Land aus

Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 28

Absatz 2

– beim Tauchen vom Gewässer aus

Tafel, Buchstabe «A»
(Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere Hälfte blau ist) von allen Seiten sichtbar

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 29

Manövrierunfähige Schiffe

Artikel 51 Absatz 1

Schwenken eines Lichtes

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 30

Schwenken einer roten Flagge

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 31

Schiffe in Not

Artikel 58 Buchstabe a

kreisförmiges Schwenken eines Lichtes

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 32

kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 33

Buchstabe f

langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 34

Schwimmende Geräte, Schiffe
bei der Arbeit und festgefahrene
oder gesun­kene Schiffe

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a

– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:

rotes gewöhnliches Licht:
weisses gewöhnliches Licht

– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rotes gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 35

Buchstabe b

– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:

Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere Hälfte weiss ist

– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rote Flagge

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 36

oder

– nach der Seite oder den Seiten,
wo vorbeigefahren werden kann:

zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss

– nach der Seite oder den Seiten,
wo nicht vorbeigefahren werden kann:

rote Flagge

Anhang 3 ⁴⁵²

⁴⁵² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ) und Ziff. II Abs. 3 vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 33 Abs. 1)

Schallzeichen der Schiffe

A. Allgemeine Zeichen

Zeichen

Bedeutung

Artikel

«Achtung» oder

34

ein langer Ton

«Ich halte meinen Kurs bei»

«Ich richte meinen Kurs nach

34

ein kurzer Ton

Steuerbord»

– –

«Ich richte meinen Kurs nach

34

zwei kurze Töne

Backbord»

– – –

«Meine Maschine geht rückwärts»

34

drei kurze Töne

– – – –

«Ich bin manövrierunfähig»

34 und 51

vier kurze Töne

............

«Gefahr eines Zusammenstosses»

34

Folge sehr kurzer Töne

B. Begegnungszeichen

– –

«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an

45 Abs. 3

zwei kurze Töne

Steuerbord stattfinden»

«Brückendurchfahrtszeichen»

64 Abs. 1

ein langer Ton

C. Zeichen für die Einfahrt in und die Ausfahrt aus Häfen

«Hafenausfahrtszeichen»

ein langer Ton

— — —

drei lange Töne

«Hafeneinfahrtszeichen der Vorrangschiffe und von Schiffen in Not»

52 Abs. 1

D. Zeichen bei unsichtigem Wetter

Zeichen

Bedeutung

Artikel

ein langer Ton mindestens einmal in der Minute

«Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Vorrangschiffe»

56

— —

zwei lange Töne mindestens einmal in der Minute

«Zeichen der Vorrangschiffe»

56

E. Notzeichen

— — — —

«Notzeichen»

58 Bst. c

Folge langer Töne

oder
– – – — — — – – –
drei kurze Töne,
drei lange Töne,
drei kurze Töne (SOS)

oder

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Glockenschläge


«Notzeichen»



«Notzeichen»


58 Bst. d



58 Bst. e

Anhang 4 ⁴⁵³

⁴⁵³ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 36 Abs. 1, 37, 38 Abs. 5 und 39)

Schifffahrtszeichen

Allgemeines

1. Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der als Schwimmkörper ausgebildeten Zeichen sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen in diesem Anhang entspricht.
2. Die Tafeln sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge mindesten 80 cm beträgt.
3. Kugelförmige und zylindrische, als Schwimmkörper ausgebildete Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens 40 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens 45 cm haben.
4. Ortsfest oder auf Schwimmkörpern aufgestellte zylindrische Zeichen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm, kegelförmige einen Basisdurchmesser von mindestens 45 cm haben.
5. Die Schifffahrtszeichen können angeleuchtet werden.

I. Sichtzeichen

A. Verbotszeichen

A.1 Verbot der Durchfahrt
– allgemeines Verbotszeichen

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oder
– zwei Lichter übereinander

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A.2 Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb

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A.3 Verbot des Wasserskifahrens

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A.4 Verbot des Fahrens mit Segelschiffen

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A.4bis
Verbot des Fahrens mit Segelbrettern

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A.5 Überholverbot

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A.6 Verbot des Begegnens und Überholens

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A.7 Verbotenes Stillliegen

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A.8 Ankerverbot

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A.9 Festmacheverbot

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A.10 Wendeverbot

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A.11 Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

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A.12 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzungen zu fahren

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A.13 Durchfahrt verboten, aber Weiterfahrt
vorbereiten

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A.14 Badeverbot

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B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angegebene Richtung einzuschlagen

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B.2 Gebot, unter bestimmten Bedingungen
anzuhalten

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B.3 Gebot, die in Stundenkilometern (km/h) angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

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B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben

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B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

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C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Beschränkung der Durchfahrtshöhe (über dem Wasserspiegel)

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C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite

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C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern (m) an, in dem sich Schiffe vom Ufer entfernt halten sollen

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C.4 Begrenzte Wassertiefe

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D. Empfehlende Zeichen

D.1 Empfohlene Durchfahrt bei Brücken
a. für Verkehr in beiden Richtungen

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b. für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

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oder

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D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün» bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

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E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt

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E.2 Erlaubnis zum Stillliegen

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E.3 Erlaubnis zum Ankern

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E.4 Erlaubnis zum Festmachen

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E.5 Erlaubnis zum Wasserskifahren

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E.5bis
Erlaubnis zum Fahren mit Segelbrettern

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E.5ter
Erlaubnis zum Fahren mit Drachensegelbrettern

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E.6 Empfohlene Fahrrichtung

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E.7 Nicht freifahrende Fähre

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E.8 Wehr

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E.9 Stelle zum Einwassern von Schiffen

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E.10 Stelle zum Auswassern von Schiffen

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E.11 Ende eines Verbotes oder Gebotes

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E.12 Hochspannungs-Freileitung

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F. Zusätzliche Schilder und Anschriften

Die Schifffahrtszeichen A. 1 bis E. 12 können ergänzt werden, insbesondere durch:
1. Schilder, welche die Entfernung von der Stelle angeben, bei der die angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten

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2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schifffahrtszeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stillliegen

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3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Schifffahrtszeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

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G. Kennzeichnung der Untiefen und anderer Hindernisse

G.1 Einzelne Hindernisse
Kegel mit Spitze nach unten rot be­malt oder unbemalt

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G.2 Fahrwasserbezeichnung
Zylinder rot bemalt oder unbemalt
Kegel mit Spitze nach oben grün bemalt oder unbemalt

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Beispiel:

Bezeichnung einer Untiefe in Ufer­nähe

– seeseitig:
Zylinder
– landseitig:
Kegel

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Beispiel:

Bezeichnung eines Fahrwassers in untiefem Gebiet

– auf der vom Gewässer aus gesehen rechten Seite:
grüne Kegel
– auf der vom Gewässer aus gesehen linken Seite:
rote Zylinder

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G.3 Ausgedehnte Hindernisse
– im nördlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, beide mit der Spitze nach oben
– im östlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, der untere mit der Spitze nach unten, der obere mit der Spitze nach oben
– im südlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, beide mit der Spitze nach unten
– im westlichen Quadrant: zwei übereinander ange­brachte Kegel, der untere mit der Spitze nach oben, der obere mit der Spitze nach unten.

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Beispiel:

Ausgedehnte Untiefe

Die Zeichen zeigen an, dass sich im nördlichen und im westlichen Quadrant tiefes Wasser befindet.

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G.4 Zusätzliche Zeichen für die Radarfahrt (falls erforderlich) entsprechend Anlage 8 Abschnitt V Buchstaben A und B der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 ⁴⁵⁴ .

A. Bezeichnung von Radarzielen

1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(z.B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

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2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

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B. Bezeichnung von Freileitungen

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

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2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

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⁴⁵⁴ SR 747.224.111 . Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich (www.bundespublikationen.admin.ch). Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grundlagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgerufen werden.

H. Sturmwarnzeichen

H.1 Starkwindwarnung

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H.2 Sturmwarnung

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II. Schallzeichen

Ortungszeichen

Zeichen

Bedeutung

Artikel

– –
zwei kurze Töne
dreimal in der Minute

oder

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anhaltendes Läuten mit einer Glocke

oder

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heulen mit einer Sirene

«Zeichen ortsfester Anlagen bei
unsichtigem Wetter»



«Zeichen ortsfester Anlagen bei
unsichtigem Wetter»



«Zeichen ortsfester Anlagen bei
unsichtigem Wetter»

39




39




39

Anhang 5 ⁴⁵⁵

⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 ( AS 2002 545 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 84 Abs. 1)

Schiffsführerausweis

1. Ausweispapier, Farbe und Format

1.1 Schiffsführerausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist: a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
b. Doppelstreifen IRISAFE der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;
d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;
e. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.
1.2 Schiffsführerausweise sind auf blauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 144 860) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.

2. Inhalt der Schiffsführerausweise

2.1 Ausweise für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 1 ausgestellt.
2.2 Schiffsführerausweise der Kantone werden nach dem Muster 2 ausgestellt.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Schiffsführerausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 1. März 2002 ausgestellt werden.
Muster 1
Schiffsführerausweis für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
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Muster 2
Schiffsführerausweis der Kantone
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Anhang 6 ⁴⁵⁶

⁴⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3221 ).
(Art. 90 und 91)

Internationale Dokumente

Die Ausweise gemäss Muster 1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen 105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810.
Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHAn2 zu entsprechen.
Die Ausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:
a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizer Kreuz;
b. Doppelstreifen IRISAFE® der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;
d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;
e. aufgetragene Sicherheitsfarben der Firma SICPA mit Guilloche.
Muster 1, Seiten 1 und 4

Bedingungen:

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT



CH

INTERNATIONAL CERTIFICATE


FOR OPERATORS
OF PLEASURE CRAFT

in conformity with resolution No 40. of the Working
Party on Inland Water Transport
United Nations Economic Commission for Europe


INTERNATIONALES ZERTIFIKAT

FÜR FÜHRER
VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN

in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

Muster 1, Seiten 2 und 3

Ausweis Nr.

Gültig für

Schiffbare
Wasserstrassen*)

Küstengewässer*)

Sport- und Freizeitschiff unter Motor/Segel*) mit folgenden Limiten

Unterschrift des Inhabers:

(Nur gültig mit Unterschrift des Ausweisinhabers)

Länge, Schiffsgewicht
beladen, Leistung*)

Länge, Schiffsgewicht
beladen, Leistung*)

Name:

Ort und Datum der Geburt:

Ausstellungsdatum

Nationalität:

Gültig bis

Adresse:

ausgestellt durch:

zugelassen durch:

*) nicht zutreffendes streichen

Muster 2, Vorderseite

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER
VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

CH

1.

2.

3.

4.

7.

8.

6.

9.

10. I

C

M

S

11.

12.

13.

14.

15.

5.

Muster 2, Rückseite

INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS
OF PLEASURE CRAFT

(Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on Inland Water Transport)

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON
SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN

(Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa)

1.

Namen des Ausweisinhabers

2.

Weitere Namen des Ausweisinhabers

3.

Ort und Datum der Geburt

4.

Datum der Ausstellung

5.

Ausweis Nr.

6.

Foto des Ausweisinhabers

7.

Unterschrift des Ausweisinhabers

8.

Adresse des Ausweisinhabers

9.

Nationalität des Ausweisinhabers

10.

Gültig für I (schiffbare Binnenwasserstrassen), C (Küstengewässer), M (Motorboote) und S (Segelboote)

11.

Schiff, das folgende Limiten nicht übersteigt (Länge, beladenes Schiffsgewicht, Leistung)

12.

Gültig bis

13.

Ausgestellt durch

14.

15.

Zugelassen durch

Auflagen

Anhang 7 ⁴⁵⁷

⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2002 ( AS 2002 545 ). Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 ( AS 2007 1469 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2)

Schiffsausweise

1. Ausweispapier, Farbe und Format

1.1 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist: a. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
b. Doppelstreifen IRISAFE der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
c. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;
d. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;
e. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.
1.2 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf grauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 170 449) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.
1.3 Schiffsausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen sind auf weissem, wasserfesten Papier (Neobond gestrichen, weiss) im Format A4 (29,7×21 cm) auszustellen.

2. Inhalt der Schiffsausweise

2.1 Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht sowie Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden nach dem Muster 1 ausgestellt. Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.
2.2 Ausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 3 ausgestellt.
2.3 Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster 1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Schiffsausweise, die bis zum 15. Februar 2016 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 15. Februar 2016 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 14. Oktober 2015 ausgestellt werden.
Muster 1
Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde
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Muster 2
Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
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Anhang 8 ⁴⁵⁸

⁴⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 105 und 106)

Anhang 9 ⁴⁵⁹

⁴⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2003 ( AS 2003 4211 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 156 Abs. 1)

Versicherungsdokumente

Versicherungsnachweis

1. Der Versicherungsnachweis ist 14,8 cm breit und 21 cm hoch (Format A5). Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.
2. Der Versicherungsnachweis ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift > 11 Pt auszustellen.
3. Der Versicherungsnachweis muss wie folgt gestaltet sein:
Muster 1

Versicherungsnachweis

Kennzeichen:

Art des Schiffes:

Marke/Typ:

Schale-Nr./HIN oder CIN:

Stamm-Nr.:

Besondere Verwendung:

Mietschiff

gewerbsmässiger Personentransport

Kollektiv-Ausweis

gewerbsmässiger Gütertransport

Bemerkungen:

Gültig ab:

IV-Grund:

Halter/in:

Geburtsdatum:

Heimatstaat:

Gesellschaftscode:

Gesellschaft:

Police-Nr.:

Unterschrift:

Kontroll-Nr.:

Nachweisaussteller:

Ausserverkehrsetzung (AV):

Datum:

Mutationsgrund:

Muster 2

Meldung des Versicherers über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung

1. Die Meldung kann im Format A6, A5 oder A4 erfolgen. Das Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.
2. Die Meldung ist ausnahmslos maschinell, vorzugsweise mit einer Schrift > 11 Pt auszustellen.
3. Die Meldung hat die nachstehenden Mindestangaben zu enthalten. Bei Verwendung des Formats A4 sind diese auf der unteren Blatthälfte zu platzieren. – Meldung über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung gemäss Artikel 36 Absatz 2 BSG (deutlich hervorgehoben)
– Kennzeichen-Nummer
– Art des Schiffes
– Marke/Typ
– Schale-Nummer/HIN oder CIN
– Halter/Halterin
– Unterschrift

Anhang 10 ⁴⁶⁰

⁴⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 )
(Art. 100 Abs. 5 sowie 109 b Abs. 2 und 4)

Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb

1. Betriebsbedingungen des Schiffes

1.1 Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-Frequenz-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten.
1.2 Alle Vergnügungsschiffe und Sportboote müssen bei der Messung mit einer äquivalenten Zwei-Personen-Last beladen sein. Eine Ausnahme bilden Boote, die nur für die Benutzung durch eine Person vorgesehene sind. Die äquivalente Ein-Personen-Last ist festgelegt als 75 kg ± 20 kg. Bei allen anderen Schiffen erfolgt die Messung im betriebsbereiten, unbeladenen Zustand.
1.3 Der Antriebsmotor des Schiffes muss auf Betriebstemperatur gebracht werden, bevor die Messungen beginnen. Alle anderen Betriebsbedingungen (verwendeter Kraftstoff, Vorlaufzeit usw.) müssen den Herstellervorgaben entsprechen.
1.4 Bei Antriebssystemen, die mit verstellbarer Trimmung versehen sind, muss der Trimmwinkel so eingestellt werden, dass die Schubkraft des Propellers beziehungsweise des Flügelrades auf ± 2 Grad parallel zur Bodenlinie beziehungsweise zur Kiellinie des Schiffes gerichtet ist. Dieser Zustand wird im Folgenden für alle Prüfbedingungen als Null-Trimmung bezeichnet.
1.5 Bei allen Messungen müssen die Antriebsmotoren mit Vollgas betrieben werden. Dies gilt als erfüllt, wenn der Motor die Motor-Nenndrehzahl erreicht. Vorbehalten bleibt die in Ziffer 1.6 gewährte Toleranz.
1.6 Der Propeller beziehungsweise das Flügelrad muss so gewählt werden, dass die Motordrehzahl bei der Messung auf ± 4 Prozent der Motor-Nenndrehzahl nach EN ISO 8665, 2006, Kleine Wasserfahrzeuge Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Leistungsmessungen und Leistungsangaben ⁴⁶¹ bei Null-Trimmung entspricht. Die Motordrehzahl kann für die Durchführung der Messung am Gashebel eingestellt werden.
1.7 Bei Motoren mit Fremdzündung ohne Drehzahlregler muss die angegebene Motorendrehzahl für die Propellerauswahl die Hälfte des vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahlbereichs bei Vollgas sein.
1.8 Bei Motoren mit Drehzahlregelung muss die angegebene Motorendrehzahl die vom Hersteller vorgeschriebene Abregeldrehzahl sein. Verstellpropeller müssen so eingestellt werden, dass die angegebene Vollgasdrehzahl oder eine Drehzahl, die so nah wie möglich an der Vollgasdrehzahl liegt, erreicht wird.
⁴⁶¹ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

2. Messgeräte und Einheiten

2.1 Die Messungen werden mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt.
2.2 Für die Messgeräte, die zur Messung der Geräuschemissionen verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 ⁴⁶² und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
⁴⁶² SR 941.210

3. Messort

Die Messungen des Betriebsgeräusches werden von einem möglichst weit in das Gewässer ragenden Ort aus durchgeführt. Bis zu einem Abstand von 25 m darf sich kein Hindernis befinden, welches das Geräuschfeld stören könnte. Ausserdem dürfen sich bis zu einem Abstand von 50 m vom Mikrofon keine Hindernisse befinden, die das Messergebnis verfälschen.

4. Störgeräusche und Windeinfluss

4.1 Am Messort müssen die Umgebungsgeräusche und allfällige vom Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das Betriebsgeräusch des zu messenden Schiffes in Fahrt. Am Mikrofon muss ein Windschutz angebracht sein. Bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s darf nicht mehr gemessen werden.
4.2 Während den Messungen darf sich niemand zwischen dem zu messenden Schiff und dem Mikrofon oder unmittelbar hinter diesem befinden.

5. Messstrecke, Aufstellung des Mikrofons

5.1 Die Messstrecke ist zu kennzeichnen, z. B. durch Bojen. Der Start muss in genügend grosser Entfernung liegen, damit gewährleistet ist, dass die Antriebsanlage gleichmässig läuft, wenn das Schiff vor dem Mikrofon durchfährt.
5.2 Das Mikrofon ist so aufzustellen, dass es sich auf 2 bis 6 m Höhe über der Wasseroberfläche befindet; es muss senkrecht zur Messstrecke gerichtet sein. Die Höhe des Mikrofons über der festen reflektierenden Oberfläche, auf der es steht, muss 1,2 bis 1,5 m betragen. Der Messabstand zwischen der Aussenhaut des Schiffes und dem Mikrofon muss 25 m betragen.

6. Anzahl Messungen und massgebender Schallpegel

6.1 Die Messungen sind während mindestens zwei Durchfahrten in entgegengesetzter Richtung durchzuführen. Als Messresultat gilt der höchste, während jeder Durchfahrt gemessene und auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundete Schallpegel. Massgebend ist das höchste Messresultat.
6.2 Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern.
6.3 Liegt dieser Wert höher als der zulässige Pegel, ist eine Messserie mit je zwei Durchfahrten in beiden Richtungen durchzuführen. In diesem Fall ist der zweithöchste Messwert massgebend.
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Anhang 11 ⁴⁶³

⁴⁶³ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 139)

Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe

1. Die zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe, deren Länge mindestens 2,5, jedoch weniger als 3 m beträgt, ist auf 3 kW beschränkt.
2. Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel
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In der Formel bedeutet: N die zulässige Antriebsleistung in kW;
L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in dm;
B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm;
G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist;
c den Beiwert gemäss Tabelle.

Schiffsart

c

Schiffe mit einer Länge von 3–4 m

48

Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m

– Gleitboote mit eingebauten Motoren

15

– Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote
mit eingebauten Motoren


27

– Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren
48

3. Die errechnete Antriebsleistung wird auf die erste Dezimale auf- oder abgerundet.

Anhang 12 ⁴⁶⁴

⁴⁶⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 ( AS 2001 1089 ).
(Art. 100)

Bestimmung der Segelfläche

1. Zusammensetzung der Segelfläche

Die Segelfläche ergibt sich bei Hochtakelung aus der Summe von Vorsegel- und Grossegeldreieck.
Beim Ketsch oder Yawl gilt das Besansegel als zweites Grossegel; beim Kutter wird das Vorsegeldreieck bis zum vordersten Stag gerechnet.
Spinnaker bleiben unberücksichtigt.
Bei der Bestimmung der gesamten Segelfläche in m ² wird das Resultat der Berechnung auf ganze Quadratmeter abgerundet.

2. Vorsegeldreieck

Das Vorsegeldreieck errechnet sich nach der Formel:
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In der Formel bedeutet:
1 1
die Länge des Vorsegeldreiecks von Vorderkante Mast bis zum Anschlagpunkt des Halshorns. Wenn der Mast in der Längsebene des Schiffes verschoben werden kann, ist von der mittleren Stellung auszugehen;
h 1
die Höhe vom Anschlagpunkt des Halshorns bis zum Schäkel des bis zum Anschlag gehissten Fockfalls. Beim Kutter ist der Anschlagpunkt des vordersten Segels massgebend.

3. Grossegeldreieck

Das Grossegeldreieck errechnet sich nach der Formel:
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In der Formel bedeutet:
1 2
die Länge des Grossbaumes vom Baumlümmel bis Mitte Vermessungsmarke. Fehlt eine solche Marke, wird bis zum Befestigungspunkt des Grosssegels am Baum gemessen;
h 2
die Höhe, gemessen von der Mitte der unteren bis zur Mitte der oberen Vermessungsmarke. Fehlen solche Marken, wird die Höhe vom Baumlümmel bis zum Schäkel des vollständig gehissten Grossfalls gemessen; ist der Baum der Höhe nach verstellbar, wird bei seiner mittleren Stellung gemessen.

4. Besondere Segelformen

Die Bestimmung der Segelfläche im Falle besonderer Takelungen wird im Einzelfall festgelegt.

5. Überrundung der Segel

Überrundung der Lieks wird nicht berücksichtigt.
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Anhang 13 ⁴⁶⁵

⁴⁶⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 219 ).
(Art. 143)

Einsenkungsmarken

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Beispiele:
a. Schiffe, die in Zone 2 verkehren
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b. Schiffe, die in Zone 3 verkehren
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c. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3
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d. Schiffe, die sowohl in Zone 2 wie in Zone 3 verkehren
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e. Anbringen der Einsenkungsmarken für Zone 2 oder 3
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*) Höhe der Zahlen 8 cm

Anhang 14 ⁴⁶⁶

⁴⁶⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 144 und 145)

Freibordrechnung für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten

1. Der Freibord der Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten errechnet sich nach der Formel:

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wobei

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In der Formel bedeutet: F o
den Freibord nach Artikel 144 Absatz 2 in cm;
c den Korrekturfakor für die Aufbauten;
k 1
den Korrekturfaktor für den Sprung vorn;
k 2
den Korrekturfaktor für den Sprung hinten;
se 1
den wirksamen Sprung vorn in cm;
se 2
den Wirksamen Sprung hinten in cm;
le die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten in m;
le die wirksame Länge aller Aufbauten in m;
le 1
die wirksame Länge der vorderen Aufbauten, soweit diese zwischen dem vorderen Schiffsende und 0,35 L von diesem Ende liegen, in m;
le 2
die wirksame Länge der hinteren Aufbauten, soweit diese zwischen dem hinteren Schiffsende und 0,25 L von diesem Ende liegen, in m;
L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2.
2. Der wirksame Sprung errechnet sich nach der Formel: se = s × p
In der Formel bedeutet s den tatsächlich vorhandenen Sprung am betreffenden Schiffsende in cm;
p den Beiwert als Funktion von x/L, wobei x der Abstand vom Schiffsende bis zum Punkt ist, wo der Sprung 0,25 s beträgt.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

x/L

0,25 und mehr

0,20

0,15

0,10

0,05

0

p

1

0,8

0,6

0,4

0,2

0

Für Zwischenwerte x/L wird p durch lineare Interpolation bestimmt.
Der für s eingesetzte Wert darf jedoch – vorn für Zone 2 200 cm
für Zone 3 100 cm
– hinten für Zone 2 100 cm
für Zone 3 50 cm
nicht überschreiten.
Ist k 2 × se 2 grösser als k 1 × se 1 , so wird für k 2 × se 2 der Wert k 1 × se 1 eingesetzt.
3. Die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten errechnet sich nach der Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
In der Formel bedeutet: l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in m;
b die mittlere Breite des betreffenden Aufbaus in m;
B die Breite des Schiffes auf halber Länge des betreffenden Aufbaus in m;
h die mittlere Höhe des betreffenden Aufbaus über Deck in m; Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe des Sülls um den halben Sicherheitsabstand nach Art. 145 Abs. 1 reduziert wird. Der für h eingesetzte Wert darf für Zone 2 0,72 m und für Zone 3 0,36 m keinesfalls überschreiten.
H die charakteristische Wellenhöhe. Sie beträgt für Zone 2 1.20 m
für Zone 3 0.60 m

Wenn [Bild bitte in Originalquelle ansehen] kleiner ist als ⁰ , ⁶ , wird die wirksame Länge le gleich Null.

4. Die Erhöhung des Sicherheitsabstandes nach Artikel 145 Absatz 2 b richtet sich nach dem Verhältnis der Laderaumbreite an Deck (b) zur Schiffsbreite (B); sie wird in nachstehender Tabelle abgelesen.

b/B

0,5

0,6

0,7

0,8

0,9

1,0

Erhöhung (cm)

in Zone 2

in Zone 3

25

12,5

30

15

34

17

37

18,5

39

19,5

40

20

Für Zwischenwerte b/B wird die Erhöhung durch lineare Interpolation bestimmt.
5. Die Freibordrechnung ist nach folgenden Muster durchzuführen: ⁴⁶⁷
...
⁴⁶⁷ Die in dieser Ziff. enthaltenen Muster werden in der SR nicht mehr wiedergegeben. Siehe die Publikation in AS 1979 337 .

Anhang 15 ⁴⁶⁸

⁴⁶⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ), Ziff. II Abs. 1 vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ), Ziff. II der V vom 18. Juni 2008 ( AS 2008 3221 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4351 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
(Art. 132 Abs. 1, 163 Abs. 1 Bst. m und 166 Abs. 5)

Mindestausrüstung

Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134 a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegenstände.

1. Ruderboote

– Schöpfer oder Eimer*
– Horn oder Mundpfeife
– Tauwerk

2. Segelschiffe bis 15 m ² Segelfläche

– Schöpfer oder Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel
– Notflagge
– Horn oder Mundpfeife
– Tauwerk

3. Segelschiffe mit über 15 m ² Segelfläche

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz ⁴⁶⁹ , gegen Feuer zu schützen**
⁴⁶⁹ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

4. Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Schöpfer oder Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**

5. Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Lenzpumpe
– Eimer*
– Bootshaken
– Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Motor und Motorräume sind gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**

6. Güterschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb

– Anker mit Trosse oder Kette
– Tauwerk
– Lenzpumpe nach Artikel 147
– Bootshaken
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Schallgerät nach den Artikeln 33 und 132
– Feuerlöscher mit 6 kg Inhalt**
– Kompass***
– Verbandskasten
– Geeignete Überbordleiter, die am unbeladenen Schiff mindestens 1,00 m tief ins Wasser eintaucht

7. Rafts

¹ Auf Rafts oder zusammen fahrenden Konvois sind mitzuführen:
– 1 wasserdicht verpackter Verbandskasten (für maximal fünf Rafts);
– 1 Wurfsack mit mindestens 20 m langem schwimmfähigem Seil (minimaler Durchmesser 8 mm);
– 1 Kappmesser (jeder Bootsführer);
– 1 Bergeleine, ca. 3 m lang (jeder Bootsführer);
– 1 Typenschild mit Angaben über den Hersteller, das Herstellungsjahr, die Baunummer, den Bootstyp sowie den Nenndruck der Luftkammern.
² Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung:
– 1 gut passende Schwimmhilfe nach Artikel 134 a ;
– 1 gut passender Helm (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III**** oder höher);
– 1 Kälteschutzanzug (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III**** oder höher oder Wassertemperaturen unter 15° C);
– 1 Paddel (für jede Person, die aktiv raftet).

8. Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen

– Anker mit Trosse oder Kette gemäss den Bestimmungen des Artikels 38 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ⁴⁷⁰ und der Ausführungsbestimmungen
– Tauwerk
– Lenzpumpe gemäss den Bestimmungen des Artikel 31 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen
– Bootshaken
– Notflagge
– Hupe oder Horn
– Feuerlöscher gemäss den Bestimmungen des Artikels 39 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und der Ausführungsbestimmungen
– Verbandskasten
– Schallgerät nach Artikel 33 und 132
– Kompass
– Ersatzlichter
* Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden.
** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasanlage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist.
*** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmungen des Herstellers sind zu beachten.
**** Die Wildwasser-Schwierigkeitsgrade sind dem Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 ⁴⁷¹ zu entnehmen.
Da die Einteilung der Gewässer von verschiedenen Faktoren abhängt, die u. a. tages- und jahreszeitlichen Veränderungen unterworfen sind, hat sich jeder Bootsführer vor Antritt der Fahrt über das Gewässer zu informieren und eine den Umständen angepasste, geeignete Ausrüstung für alle Bootsinsassen zu wählen.
⁴⁷⁰ SR 747.201.7
⁴⁷¹ SR 935.911

Anhang 16 ⁴⁷²

⁴⁷² Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1476 ).

Anhang 17 ⁴⁷³

⁴⁷³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2017 ( AS 2015 4351 , 2017 791 ).
(Art. 129)

Anhang 18 ⁴⁷⁴

⁴⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 ( AS 1992 219 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. April 1998 ( AS 1998 1476 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 2275 ).
(Art. 138 a und 148 f )

Zulässige Personenzahl der Vergnügungsschiffe und der Rafts

1. Soweit sich in Anwendung der Artikel 107 (Grundsatz), 110 (Ladung), 136 (Freibord), 137 (Stabilität), 138 (Schwimmfähigkeit), 140 (Steuereinrichtungen) und 140 a (Manövrierfähigkeit der Segelschiffe) keine niedrigere Personenzahl ergibt, errechnet sich die zulässige Personenzahl: a. der Vergnügungsschiffe, ausgenommen Schlauchboote und Rafts, nach der Formel:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

In der Formel bedeutet: L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in m;
B die Breite des Schiffskörpers einschliesslich ferte Scheuerleiste in m;
c den Beiwert nach Tabelle.

Schiffsart

c

Ruderboote

1,5

Segelschiffe

3

Schiffe mit Maschinenantrieb

– ohne festes Deck und mit festem Deck über weniger
als 0,25 L


1,5

– andere
2

b. der Schlauchboote nach der Formel

P = [Bild bitte in Originalquelle ansehen].

In der Formel bedeutet S die projizierte Fläche auf Innenkante der Luftkammern in m ² .
c. der Rafts nach der Formel
P = (L i × B i ) / 0,45
In der Formel bedeutet: L i :
grösste Länge im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche;
B i :
grösste Breite im Innern des Rafts in m, gemessen an der Stelle des grössten Durchmessers der Längsschläuche.
Es werden keine Abzüge für Einbauten, wie z. B. Querschläuche o. ä. gemacht.
Gibt der Hersteller einen Bereich an, z. B. von sieben bis zehn Personen, so wird der Mittelwert, allenfalls aufgerundet auf die nächst höhere Zahl, zugrunde gelegt.
2. Das Resultat der Berechnung wird aufgerundet, wenn die erste Stelle hinter dem Komma 5 oder mehr ist; es wird abgerundet, wenn diese kleiner ist.
3. Sitze müssen mindestens 40 cm breit sein und von der Unterkante der Rücklehne gemessen mindestens 75 cm Raum für die Beine haben. Zum Sitzen geeignete Flächen müssen je Person mindestens 0,45 m ² aufweisen.
4. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von mehr als: a. 6 kW müssen die Sitze mindestens 12 cm unter Oberkante Dollbord, Waschbord, Reling und dergleichen angebracht sein;
b. 30 kW müssen Sitze am Heck eine Lehne oder einen andern Schutz von mindestens 25 cm Höhe haben.
5. Steuerstände, die nicht sicher stehend bedient werden können, müssen mit einem Steuersitz ausgerüstet sein. Beträgt die Antriebsleistung mehr als 30 kW oder wenn es die Sicherheit erfordert, ist der Steuersitz mit einer Rückenlehne von mindestens 25 cm Höhe oder einem gleichwertigen Schutz zu versehen. Der Abstand von der Vorderkante der Lehne bis zum nächstliegenden Punkt des Steuerrades muss mindestens 50 cm betragen.
6. Auf Segelschiffen muss genügend Raum für die sichere Bedienung der Segel und des Ruders vorhanden sein.

Anhang 19 ⁴⁷⁵

⁴⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991( AS 1992 219 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Jan. 2014 ( AS 2014 261 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015 ( AS 2015 4351 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1759 ).
(Art. 86 Abs. 1)

Prüfungsprogramme

A. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie A

1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht
111 Gesetze und Verordnungen
– Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
– Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung)
– Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer
112 Grundlagen der Schiffsführung ⁴⁷⁶
– Seemannschaft
– Manövriereigenschaften der Schiffe mit Maschinenantrieb
– Fahren auf Fliessgewässern
⁴⁷⁶ Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

2 Praktische Prüfung

21 Seemannschaft
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens 4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
22 Schiffssicherheit
221 Brandbekämpfung
222 Gefahr von Wasser im Schiff
223 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
224 Maschinenausfall
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt
24 Fahren
241 Ab- und Anlegen an Steg Steuerbord und Backbord voraus und rückwärts
242 Manövrieren auf engem Raum
243 Bug- und Hecklandung
244 Mann über Bord
245 Fahren auf verschiedenen Kursen
246 Auf Fliessgewässern: Aufdrehen, Landen in der Strömung und im «Hinterwasser»

B. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B

Das Prüfungsprogramm für Führerausweise der Kategorie B richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 ⁴⁷⁷ und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
⁴⁷⁷ SR 747.201.7

C. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie C

1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht
111 Gesetze, Verordnungen und Reglemente
– Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
– Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung)
– Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer
112 Ausweise und Dokumente
– Änderungen und Ergänzungen
– Ersatz
12 Schiffs- und Maschinenkunde
121 Zuladung und Freibord
122 Stabilität und Sinksicherheit
123 Maschinenanlage
124 Bordanlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
13 Sicherheit an Bord
131 Fahrkunde
14 Navigation
141 Gewässerkenntnis (nur für den Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen)
142 Kurs
143 Navigationsmittel
144 Wetterkunde
15 Transport- und Rechnungswesen
151 Fahrplan
152 Sondertransporte

2 Praktische Prüfung

21 Arbeit im Ruderhaus
– Geradeausfahrt
– Ablegen Steuerbord und Backbord
– Anlegen Steuerbord und Backbord aus Vorausfahrt (bei Zweischraubenschiffen auch mit nur einem Motor)
– Buglandung aus Vorausfahrt
– Anlegen aus Achterausfahrt
– Anlegen an stillliegendes Schiff
– Manövrieren in engem Fahrwasser
Auf Fliessgewässern zusätzlich:
– Aufdrehen
– Bug zu Berg anhalten
– Bug zu Tal anhalten
– Bug zu Tal an- und ablegen
22 Fahrt bei unsichtigem Wetter
– Kompass und Satnav-Gerät
– Radar als Navigationshilfe (sofern nicht Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung)
23 Seemännische Arbeiten
24 Sicherheitsrolle
241 Mann über Bord (Aufnahme an Steuerbord und Backbord)
242 Leck
243 Auf Grund setzen
244 Sinken des Schiffes
245 Feuer
246 Fahrt mit Notsteuer
– Geradeausfahrt
– Anlegen Steuerbord und Backbord
247 Ankern
248 Schleppdienst
249 Hilfe an Schiffe in Not
250 Kollision

D. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie D

1 Theoretische Prüfung

11 Schifffahrtsrecht
111 Gesetze und Verordnungen
– Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
– Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung)
– Reglemente und Ordnungen für die Grenzgewässer
112 Grundlagen der Schiffsführung ⁴⁷⁸
– Seemannschaft
– Segeltechnik
⁴⁷⁸ Über dieses Gebiet kann der Kandidat während der praktischen Prüfung befragt werden.

2 Praktische Prüfung

21 Seemannschaft
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens 4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
22 Schiffssicherheit
221 Brandbekämpfung
222 Gefahr von Wasser im Schiff
223 Verkleinern der Segelfläche in Fahrt (Reffen oder Wechsel der Segel), an Boje oder vor Anker
224 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
23 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt
24 Segeln
241 Manövrieren auf engem Raum
242 Mann über Bord
243 Segeln auf verschiedenen Kursen
244 Segelsetzen und -bergen an Boje und in Fahrt
245 Manövrieren mit Wenden und Halsen
246 Anlegen an und Ablegen von Boje oder Steg

Anhänge 20–26 ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

Anhang 26a ⁴⁸⁰

⁴⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 2. Mai 2007 ( AS 2007 2275 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

Anhang 27–31 ⁴⁸¹

⁴⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 14. Okt. 2015, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).

Anhang 32 ⁴⁸²

⁴⁸² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 100 Abs. 2 und 4)

Prüfprogramm für Sportboote

1. Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EU-Sportboot-Richtlinie ⁴⁸³ sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen: a. Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der sanitären Einrichtung (Art. 108 Abs. 1), der Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 108 Abs. 2) und des Motorenraumes (Art. 108 Abs. 3).
b. Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.
c. Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109 b und Anhang 10. Für Sportboote gelten insbesondere die Bestimmungen von Artikel 109 b Absätze 1–3. Für Sportboote, für die der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 109 a mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 148 j erbracht werden kann, ist kein Geräuschmessprotokoll erforderlich.
2. Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung der Schifffahrtsämter herausgegeben.
⁴⁸³ Siehe Fussnote zu zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

Anhang 33 ⁴⁸⁴

⁴⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. März 2001 ( AS 2001 1089 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 ( AS 2015 4351 ).
(Art. 100 Abs. 4)

Abnahmeprotokoll

1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben: a. Hersteller des Schiffes;
b. Typ des Schiffes;
c. HIN- oder CIN-Nummer (Schalen-Nummer);
d. Angabe über die Schiffsart;
e. Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll;
f. Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll;
g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.
h. Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4;
i. Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107 a Absatz 3, 132 und 134;
j. Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls;
k. Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Ausführung;
l. Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle;
m. Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls;
n. Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
2. Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
3. In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.

Anhang 34 ⁴⁸⁵

⁴⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 ( AS 2014 261 ).
(Art. 133 Abs. 4)

Anforderungen an Satnav-Geräte und an ihre Aufstellung

1. Anforderungen an die Geräte

Satnav-Geräte müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Speicherung der Routen und Wegpunkte;
b. Prüffunktion der Positionsgenauigkeit;
c. die Identifikation der Fahrstrassen/Fahrrouten muss eindeutig sein;
d. Mann-über-Bord-Funktion;
e. Regelung der Bildhelligkeit;
f. Mindest-Bildschirmdiagonale des Monitors 14 cm.

2. Aufstellung der Geräte

a. Der Positionssensor (z.B. Satnav-Gerät-Antenne) muss so installiert werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.
b. Aufstellung und Betrieb müssen nach Herstellerangaben erfolgen.
c. Das Satnav-Gerät muss im Steuerhaus im normalen Blickfeld des Schiffsführers fest installiert sein.
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