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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Drogistin/Drogist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 20. September 2010 (Stand am 1. Juli 2020)
70604
Drogistin EFZ/Drogist EFZ
Droguiste CFC
Droghiera AFC/Droghiere AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹ , auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 ³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 Fassung gemäss Ziff. I 98 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Drogistinnen auf Stufe EFZ/Drogisten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie sind Fachpersonen für die Selbstmedikation sowie für die Gesundheits-, die Schönheits- und die Sachpflege. Sie beraten in diesen Bereichen die Kundinnen und Kunden bedürfnisorientiert in der lokalen sowie einer zweiten Landessprache.
b. Mit ihrem umfassenden Wissen über die ganzheitliche Gesundheitspflege und dem Wissen über mögliche Krankheitsentstehungen sind sie imstande, Wirkstoffe der Selbstmedikation sowie Produkte und Dienstleistungen der Schönheits- und der Sachpflege zu verkaufen.
c. Sie sind in der Lage, Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten) unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften herzustellen.
d. Sie setzen die Geschäftsstrategie unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen um, optimieren den Warenfluss und erledigen administrative sowie verkaufsfördernde Tätigkeiten.
e. Die Teamfähigkeit und Teamorientierung, der Kontakt im Umfeld des Gesundheitswesens, das ökologische und umweltschonende Verhalten sowie ein zielgerichteter und offener Kontakt zu den Kundinnen und Kunden gehören zu ihrem beruflichen Alltag.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Beratung;
b. Verkauf;
c. Produkteherstellung;
d. Warenbewirtschaftung;
e. Verkaufsförderung und Werbung;
f. Betriebsorganisation;
g. berufliche Identität und Umfeld.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitsplanung und -techniken;
b. Beratungs- und Verkaufsmethoden;
c. Fallanalysen;
d. Gesprächsführung;
e. Informations- und Kommunikationsstrategien;
f. Lern- und Transfertechniken;
g. ökologisches Verhalten;
h. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
i. systemisches Denken;
j. Präsentationstechniken.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. Selbstentwicklung;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Einfühlungsvermögen;
f. Teamarbeit;
g. Umgangsformen;
h. Belastbarkeit.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Fassung gemäss Ziff. II 98 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½ Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2000 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 12 und höchstens 16 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er führt dabei auch die für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 66 Absatz 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 und nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genauer aus.
c. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
d. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
e. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
⁷ Der Bildungsplan vom 20. Mai 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
SR 813.11
SR 813.131.21
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 ¹⁰ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹⁰ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹²
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: ¹³
a. Drogistin EFZ/Drogist EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Drogistin/gelernter Drogist mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. ¹⁴
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Drogistin und des Drogisten EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 13 ¹⁵ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 14 Lerndokumentation ¹⁷
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 14 a ¹⁸ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ¹⁹
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen ²⁰
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 ²¹ Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer:
a. die berufliche Grundbildung erworben hat: 1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung,
2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution, oder
3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: – die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat
– von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich der Drogistin und des Drogisten EFZ erworben hat und
– glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein; und
b. das Zertifikat zum Nachweis des erforderlichen Grundwissens gemäss der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 ²² über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen erworben hat.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
²² SR 813.131.21
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 1–2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 ²³ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²³ SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
b. das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Note für den berufskundlichen Unterricht die Note 4 oder höher ergibt; und
c. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gelten die folgenden Gewichtungen:
a. praktische Arbeit: 30 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den berufskundlichen Unterricht: doppelt;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: einfach.
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise. ²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Drogistin EFZ»/«Drogist EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: ²⁵ Qualitätsentwicklung und Organisation

²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 24
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Drogistinnen und Drogisten EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Drogistenverbandes;
b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 20. März 1996 ²⁶ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Drogisten/der Drogistin;
b. der Lehrplan vom 20. März 1996 ²⁷ für den beruflichen Unterricht des Drogisten/der Drogistin.
² Die Genehmigung des Reglements vom 29. September 1998 über die Einführungskurse für den Drogisten/die Drogistin wird widerrufen.
²⁶ BBl 1996 1418
²⁷ BBl 1996 1418
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Drogistin/Drogist vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Drogistin/Drogist bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 a ²⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Mai 2020
¹ Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nach Artikel 12 Buchstabe c, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Mai 2020 bereits im Besitz einer gültigen Ausbildungsbewilligung sind, dürfen weiterhin als Berufsbildnerin oder Berufsbildner tätig sein.
² Artikel 17 Buchstabe b kommt ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
³ Für Lernende, die ihre Bildung als Drogistin oder Drogist EFZ vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren (Art. 17) nach bisherigem Recht, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 17–23) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Version: 31.03.2024
Anzahl Änderungen: 93

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Drogistin/Drogist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 20. September 2010 (Stand am 1. April 2024)
70604
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). SR 822.115 Fassung gemäss Ziff. I 98 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Drogistinnen auf Stufe EFZ/Drogisten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie sind Fachpersonen für die Selbstmedikation sowie für die Gesundheits-, die Schönheits- und die Sachpflege. Sie beraten in diesen Bereichen die Kundinnen und Kunden bedürfnisorientiert in der lokalen sowie einer zweiten Landessprache.
b. Mit ihrem umfassenden Wissen über die ganzheitliche Gesundheitspflege und dem Wissen über mögliche Krankheitsentstehungen sind sie imstande, Wirkstoffe der Selbstmedikation sowie Produkte und Dienstleistungen der Schönheits- und der Sachpflege zu verkaufen.
c. Sie sind in der Lage, Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten) unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften herzustellen.
d. Sie setzen die Geschäftsstrategie unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen um, optimieren den Warenfluss und erledigen administrative sowie verkaufsfördernde Tätigkeiten.
e. Die Teamfähigkeit und Teamorientierung, der Kontakt im Umfeld des Gesundheitswesens, das ökologische und umweltschonende Verhalten sowie ein zielgerichteter und offener Kontakt zu den Kundinnen und Kunden gehören zu ihrem beruflichen Alltag.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Beratung;
b. Verkauf;
c. Produkteherstellung;
d. Warenbewirtschaftung;
e. Verkaufsförderung und Werbung;
f. Betriebsorganisation;
g. berufliche Identität und Umfeld.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitsplanung und -techniken;
b. Beratungs- und Verkaufsmethoden;
c. Fallanalysen;
d. Gesprächsführung;
e. Informations- und Kommunikationsstrategien;
f. Lern- und Transfertechniken;
g. ökologisches Verhalten;
h. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
i. systemisches Denken;
j. Präsentationstechniken.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. Selbstentwicklung;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Einfühlungsvermögen;
f. Teamarbeit;
g. Umgangsformen;
h. Belastbarkeit.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Fassung gemäss Ziff. II 98 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½ Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2000 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 12 und höchstens 16 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er führt dabei auch die für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 66 Absatz 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 ¹⁰ und nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 ¹¹ über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genauer aus.
c. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
d. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
e. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
⁹ Der Bildungsplan vom 20. Mai 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
¹⁰ SR 813.11
¹¹ SR 813.131.21
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 ¹² über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹² SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹⁴
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: ¹⁵
a. Drogistin EFZ/Drogist EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Drogistin/gelernter Drogist mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. ¹⁶
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Drogistin und des Drogisten EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 13 ¹⁷ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 14 Lerndokumentation ¹⁹
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 14 a ²⁰ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ²¹
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen ²²
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 ²³ Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer:
a. die berufliche Grundbildung erworben hat: 1. nach den Bestimmungen dieser Verordnung,
2. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution, oder
3. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: – die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat
– von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich der Drogistin und des Drogisten EFZ erworben hat und
– glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein; und
b. das Zertifikat zum Nachweis des erforderlichen Grundwissens gemäss der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 ²⁴ über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen erworben hat.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
²⁴ SR 813.131.21
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 1–2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 ²⁵ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²⁵ SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
b. das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Note für den berufskundlichen Unterricht die Note 4 oder höher ergibt; und
c. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gelten die folgenden Gewichtungen:
a. praktische Arbeit: 30 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den berufskundlichen Unterricht: doppelt;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: einfach.
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise. ²⁶
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Drogistin EFZ»/«Drogist EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: ²⁷ Qualitätsentwicklung und Organisation

²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 24
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Drogistinnen und Drogisten EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Drogistenverbandes;
b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 20. März 1996 ²⁸ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Drogisten/der Drogistin;
b. der Lehrplan vom 20. März 1996 ²⁹ für den beruflichen Unterricht des Drogisten/der Drogistin.
² Die Genehmigung des Reglements vom 29. September 1998 über die Einführungskurse für den Drogisten/die Drogistin wird widerrufen.
²⁸ BBl 1996 1418
²⁹ BBl 1996 1418
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Drogistin/Drogist vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Drogistin/Drogist bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 a ³⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Mai 2020
¹ Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nach Artikel 12 Buchstabe c, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Mai 2020 bereits im Besitz einer gültigen Ausbildungsbewilligung sind, dürfen weiterhin als Berufsbildnerin oder Berufsbildner tätig sein.
² Artikel 17 Buchstabe b kommt ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
³ Für Lernende, die ihre Bildung als Drogistin oder Drogist EFZ vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren (Art. 17) nach bisherigem Recht, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2129 ).
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 17–23) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
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