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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 30. Juni 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
65400
65401
Biologie
65402
Chemie
65403
Textil
65404
Farbe und Lack
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹ , auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 ³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Laborantinnen und Laboranten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie arbeiten in Laboratorien der Forschung, Entwicklung, Produktion, Kontrolle, Anwendungstechnik oder Diagnostik.
b. Sie planen Versuche und Arbeitsabläufe, bereiten diese vor und führen sie durch.
c. Sie bereiten Daten auf, passen Methoden, Prozesse und Produkte an und arbeiten bei deren Weiterentwicklung mit.
d. Sie erfassen neue und komplexe Problemstellungen und setzen adäquate Lösungen praktisch um; sie setzen sich mit den neusten Entwicklungen in den Bereichen der Versuchsdurchführung, der Digitalisierung und der Automatisierung auseinander, nutzen digitale Hilfsmittel gezielt in den verschiedenen Arbeitssituationen und arbeiten sich rasch in neue Aufgaben ein.
e. Sie sind für die effiziente und sichere Organisation im Labor verantwortlich; sie halten sich exakt an die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften und erkennen Fehlerquellen oder Optimierungsmöglichkeiten.
f. Sie arbeiten in Teams und häufig in einem internationalen Umfeld; sie kommunizieren mit den verschiedenen Anspruchsgruppen adressatengerecht und setzen ihre Sprachkennnisse, namentlich für die Recherche sowie die Auswertung und Präsentation von Ergebnissen in der Fachsprache ein.
² Innerhalb des Berufs der Laborantin und des Laboranten auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a. Biologie;
b. Chemie;
c. Textil;
d. Farbe und Lack.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen: 1. versuchs- und arbeitsablaufrelevante Informationen für die Laborarbeiten ermitteln und bewerten,
2. Versuche und Arbeitsabläufe im Labor planen, strukturieren und Methoden bestimmen,
3. notwendige Laborressourcen beschaffen,
4. Laborarbeitsplatz und -arbeitsgeräte kontrollieren und vorbereiten;
b. Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor: 1. Chemikalien, Reagenzien, Lösungen und Kalibrationsreihen vorbereiten und handhaben,
2. Proben, biologisches Ausgangsmaterial und Organismen vorbereiten und handhaben,
3. chemische Proben für die Untersuchung im Labor aufbereiten und messen,
4. Experimente und Prozesse im Labor durchführen und aufzeichnen,
5. Experimente und Prozesse im Labor überwachen, mit der Planung abgleichen und steuern;
c. Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor: 1. Chemikalien, Farbstofflösungen, Beschichtungs- und Druckpasten herstellen,
2. Veredlungsprozesse für textile Produkte vorbereiten, ausführen und überwachen,
3. Veredlungsrezepturen für textile Produkte auswerten und optimieren,
4. Produkte aus Laborversuchen oder der Produktion chemisch und physikalisch analysieren und prüfen;
d. Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor: 1. Beschichtungsstoffe und Beschichtungen herstellen,
2. Beschichtungsstoffe einstellen und die Rezeptur gemäss Vorgaben und Anforderungen optimieren,
3. Prozesse im Labor, in der Produktion und in der Anwendungstechnik ausführen und überwachen,
4. Beschichtungsstoffe und Beschichtungen anwendungstechnisch analysieren und prüfen;
e. Aufbereiten von Daten: 1. Arbeitsschritte und Ergebnisse aus Laborversuchen und Arbeitsabläufen darstellen und berechnen,
2. Daten von Laborversuchen und Arbeitsabläufen auswerten und interpretieren,
3. Ergebnisse von Laborversuchen und Arbeitsabläufen kommunizieren und Daten sichern,
4. Laborversuche, Arbeitsabläufe, Ergebnisse und Rückmeldungen reflektieren, bewerten und Massnahmen ableiten;
f. Anpassen und Entwickeln von Methoden, Prozessen und Produkten: 1. spezifische Methoden für Versuche und Arbeitsabläufe im Labor entwickeln und validieren,
2. Anweisungen für Versuche und Arbeitsabläufe im Labor neu erstellen oder anpassen,
3. neue Technologien und Hilfsmittel fürs Labor implementieren;
g. Organisieren des Labors: 1. Labormaterial und Produkte beschaffen, kennzeichnen und lagern,
2. Sauberkeit und Sicherheit des Labors gewährleisten,
3. Laborabfälle aufbereiten und entsorgen,
4. Laborinfrastruktur betriebsbereit halten.
² In den Handlungskompetenzbereichen a, e, f und g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen b–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
a. für die Fachrichtung Biologie: die Handlungskompetenzen b1, b2, b4, b5;
b. für die Fachrichtung Chemie: die Handlungskompetenzen b1, b3, b4, b5;
c. für die Fachrichtung Textil: der Handlungskompetenzbereich c;
d. für die Fachrichtung Farbe und Lack: der Handlungskompetenzbereich d.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1680 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeits­­abläufen
Aufbereiten von Daten
Anpassen und Entwickeln von Methoden, Prozessen und Produkten
Organisieren des Labors

180

180

180

540

– Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)

180

180

180

540

Total Berufskenntnisse

360

360

360

1080

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

80

80

80

240

Total Lektionen

560

560

560

1680

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 40 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse für alle Fachrichtungen aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen
Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

1

2

Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

2

3

Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

2

4

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen
Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

Total

40 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 30. Juni 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Laborantin oder Laborant EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Laborantin EFZ oder Laborant EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu mindestens 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin, einem Berufsbildner oder einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Laborantin und des Laboranten EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA ) für die Fachrichtung Textil im Umfang von 40–60 Stunden und als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für die Fachrichtungen Biologie, Chemie sowie Farbe und Lack im Umfang von 16 Stunden; für die praktische Arbeit gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. die IPA beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

40 %

2

Dokumentation

20 %

3

Präsentation

20 %

4

Fachgespräch

20 %

5. die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen

20 %

2

Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)

40 %

3

Aufbereiten von Daten

20 %

4

Fachgespräch

20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen

Aufbereiten von Daten

Anpassen und Entwickeln von Methoden, Prozessen und Produkten

Organisieren des Labors

120 Min.

50 %

2

Durchführen von Versuchen und Arbeits­abläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)

120 Min.

50 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 20 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 40 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
⁴ Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 5 benoteten Kompetenznachweise.
⁵ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 4 benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁵ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 40 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Laborantin EFZ» oder «Laborant EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Laborantinnen und Laboranten EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Laborantinnen und Laboranten EFZ setzt sich zusammen aus:
a. vier bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «scienceindustries»;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbands «Swiss Textiles»;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbands der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie (VSLF);
d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Fachverbands für Laborberufe (FLB);
e. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
f. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurs sind:
a. der Verband «scienceindustries»;
b. der Verband «Swiss Textiles»;
c. der VSLF;
d. der FLB.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 25. Juli 2007 ⁷ über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2007 4681 ; 2011 283 ; 2013 2799 ; 2017 7331 Ziff. I 38 und II 38 ]
Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Laborantin oder Laborant EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Laborantin oder Laborant EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 17–23) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Version: 31.03.2024
Anzahl Änderungen: 56

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 30. Juni 2022 (Stand am 1. April 2024)
65400
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Laborantinnen und Laboranten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie arbeiten in Laboratorien der Forschung, Entwicklung, Produktion, Kontrolle, Anwendungstechnik oder Diagnostik.
b. Sie planen Versuche und Arbeitsabläufe, bereiten diese vor und führen sie durch.
c. Sie bereiten Daten auf, passen Methoden, Prozesse und Produkte an und arbeiten bei deren Weiterentwicklung mit.
d. Sie erfassen neue und komplexe Problemstellungen und setzen adäquate Lösungen praktisch um; sie setzen sich mit den neusten Entwicklungen in den Bereichen der Versuchsdurchführung, der Digitalisierung und der Automatisierung auseinander, nutzen digitale Hilfsmittel gezielt in den verschiedenen Arbeitssituationen und arbeiten sich rasch in neue Aufgaben ein.
e. Sie sind für die effiziente und sichere Organisation im Labor verantwortlich; sie halten sich exakt an die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften und erkennen Fehlerquellen oder Optimierungsmöglichkeiten.
f. Sie arbeiten in Teams und häufig in einem internationalen Umfeld; sie kommunizieren mit den verschiedenen Anspruchsgruppen adressatengerecht und setzen ihre Sprachkennnisse, namentlich für die Recherche sowie die Auswertung und Präsentation von Ergebnissen in der Fachsprache ein.
² Innerhalb des Berufs der Laborantin und des Laboranten auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a. Biologie;
b. Chemie;
c. Textil;
d. Farbe und Lack.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen: 1. versuchs- und arbeitsablaufrelevante Informationen für die Laborarbeiten ermitteln und bewerten,
2. Versuche und Arbeitsabläufe im Labor planen, strukturieren und Methoden bestimmen,
3. notwendige Laborressourcen beschaffen,
4. Laborarbeitsplatz und -arbeitsgeräte kontrollieren und vorbereiten;
b. Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor: 1. Chemikalien, Reagenzien, Lösungen und Kalibrationsreihen vorbereiten und handhaben,
2. Proben, biologisches Ausgangsmaterial und Organismen vorbereiten und handhaben,
3. chemische Proben für die Untersuchung im Labor aufbereiten und messen,
4. Experimente und Prozesse im Labor durchführen und aufzeichnen,
5. Experimente und Prozesse im Labor überwachen, mit der Planung abgleichen und steuern;
c. Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor: 1. Chemikalien, Farbstofflösungen, Beschichtungs- und Druckpasten herstellen,
2. Veredlungsprozesse für textile Produkte vorbereiten, ausführen und überwachen,
3. Veredlungsrezepturen für textile Produkte auswerten und optimieren,
4. Produkte aus Laborversuchen oder der Produktion chemisch und physikalisch analysieren und prüfen;
d. Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor: 1. Beschichtungsstoffe und Beschichtungen herstellen,
2. Beschichtungsstoffe einstellen und die Rezeptur gemäss Vorgaben und Anforderungen optimieren,
3. Prozesse im Labor, in der Produktion und in der Anwendungstechnik ausführen und überwachen,
4. Beschichtungsstoffe und Beschichtungen anwendungstechnisch analysieren und prüfen;
e. Aufbereiten von Daten: 1. Arbeitsschritte und Ergebnisse aus Laborversuchen und Arbeitsabläufen darstellen und berechnen,
2. Daten von Laborversuchen und Arbeitsabläufen auswerten und interpretieren,
3. Ergebnisse von Laborversuchen und Arbeitsabläufen kommunizieren und Daten sichern,
4. Laborversuche, Arbeitsabläufe, Ergebnisse und Rückmeldungen reflektieren, bewerten und Massnahmen ableiten;
f. Anpassen und Entwickeln von Methoden, Prozessen und Produkten: 1. spezifische Methoden für Versuche und Arbeitsabläufe im Labor entwickeln und validieren,
2. Anweisungen für Versuche und Arbeitsabläufe im Labor neu erstellen oder anpassen,
3. neue Technologien und Hilfsmittel fürs Labor implementieren;
g. Organisieren des Labors: 1. Labormaterial und Produkte beschaffen, kennzeichnen und lagern,
2. Sauberkeit und Sicherheit des Labors gewährleisten,
3. Laborabfälle aufbereiten und entsorgen,
4. Laborinfrastruktur betriebsbereit halten.
² In den Handlungskompetenzbereichen a, e, f und g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen b–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
a. für die Fachrichtung Biologie: die Handlungskompetenzen b1, b2, b4, b5;
b. für die Fachrichtung Chemie: die Handlungskompetenzen b1, b3, b4, b5;
c. für die Fachrichtung Textil: der Handlungskompetenzbereich c;
d. für die Fachrichtung Farbe und Lack: der Handlungskompetenzbereich d.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1680 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen
Aufbereiten von Daten
Anpassen und Entwickeln von Methoden, Prozessen und Produkten
Organisieren des Labors

180

180

180

540

– Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)

180

180

180

540

Total Berufskenntnisse

360

360

360

1080

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

80

80

80

240

Total Lektionen

560

560

560

1680

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 40 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse für alle Fachrichtungen aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen
Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

1

2

Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

2

3

Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

2

4

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen
Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)
Aufbereiten von Daten
Organisieren des Labors

10 Tage

Total

40 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 30. Juni 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Laborantin oder Laborant EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Laborantin EFZ oder Laborant EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu mindestens 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin, einem Berufsbildner oder einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Laborantin und des Laboranten EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA ) für die Fachrichtung Textil im Umfang von 40–60 Stunden und als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für die Fachrichtungen Biologie, Chemie sowie Farbe und Lack im Umfang von 16 Stunden; für die praktische Arbeit gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. die IPA beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

40 %

2

Dokumentation

20 %

3

Präsentation

20 %

4

Fachgespräch

20 %

5. die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen

20 %

2

Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)

40 %

3

Aufbereiten von Daten

20 %

4

Fachgespräch

20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen

Aufbereiten von Daten

Anpassen und Entwickeln von Methoden, Prozessen und Produkten

Organisieren des Labors

120 Min.

50 %

2

Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor (fachrichtungsspezifisch)

120 Min.

50 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 20 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 40 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
⁴ Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 5 benoteten Kompetenznachweise.
⁵ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 4 benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁵ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 40 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Laborantin EFZ» oder «Laborant EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Laborantinnen und Laboranten EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Laborantinnen und Laboranten EFZ setzt sich zusammen aus:
a. vier bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «scienceindustries»;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbands «Swiss Textiles»;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbands der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie (VSLF);
d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Fachverbands für Laborberufe (FLB);
e. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
f. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurs sind:
a. der Verband «scienceindustries»;
b. der Verband «Swiss Textiles»;
c. der VSLF;
d. der FLB.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 25. Juli 2007 ⁹ über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2007 4681 ; 2011 283 ; 2013 2799 ; 2017 7331 Ziff. I 38 und II 38 ]
Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Laborantin oder Laborant EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Laborantin oder Laborant EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 17–23) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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