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Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Nr. 900b Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) vom 29. März 2022 (Stand 30. März 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 11b und 12 Absätze 1 und 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020
1 , Artikel 12 Absatz 1 der Covid-19 Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020
2 in der Fassung vom 18. Dezember 2021, Artikel 11 Absatz 1 der Co
- vid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 2022
3 und § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 2001
4
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Luzern im Sinn von Artikel 11b und 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020
5
, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Covid-19-Epide
- mie besonders betroffen sind und Härtefälle darstellen.
1 SR
818.102
2 SR
951.262
3 SR
951.264
4 SRL Nr.
900
5 SR
818.102 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-018
2 Nr. 900b

§ 2

Grundsätze
1 Unternehmen im Kanton Luzern werden mit kantonalen Härtefallmassnahmen nach den Vorgaben des Bundes gemäss dem Covid-19-Gesetz
6 , der Covid-19-Härtefallver
- ordnung vom 25. November 2020
7 und der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
8 unter
- stützt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (2. Halbjahr 2021) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
30. Juni 2022 (1. Halbjahr 2022). Sie wird pro Unterstützungszeitraum ausgerichtet.
3 Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat und vom Regierungsrat be
- willigten Mittel durch nicht rückzahlbare Beiträge. Es besteht kein Anspruch auf Unter
- stützungsbeiträge.
2 Anforderungen an die Unternehmen

§ 3

Allgemeine Anforderungen
1 Das Unternehmen hat innert Frist gemäss § 12 Absatz 1 ein vollständiges Gesuch ein
- gereicht.
2 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass a. keine Ausschlusskriterien im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der Covid-19-Härtefall
- verordnung 2022
9 vorliegen, b. es die Anforderungen nach Artikel 2 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
10
er
- füllt, c. es im Falle einer Konzernstruktur den für die Beitragsberechnung relevanten Um
- satz nur einmal für den Erhalt von Härtefallhilfen angegeben hat und d. es seinen Sitz am 1. Oktober 2020 im Kanton Luzern hatte.
3 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es bei Gesuchseinrei chung eine aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausübt und keine Absichten hat, die
- se innerhalb von 12 Monate nach Gesuchseinreichung aufzugeben. Erfolgt die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innerhalb von 12 Monaten seit Gesuchseinreichung, kann der Kanton die Rückzahlung der gewährten Unterstützungsbeiträge verlangen. Das Unter
- nehmen hat dem Kanton den Entscheid über die Aufgabe der Geschäftstätigkeit innert
10 Tagen mitzuteilen.
6 SR
818.102
7 SR
951.262
8 SR
951.264
9 SR
951.264
10 SR
951.264
Nr. 900b
3
4 Schaustellerinnen und Schausteller haben überdies gegenüber dem Kanton bestätigt, dass sie über eine gültige kantonale Bewilligung nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe von Reisenden vom 23. März 2001
11 verfügen.

§ 4

Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
1 Das Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken hat gegenüber dem Kanton zusätzlich zu den Anforderungen nach § 3 belegt, dass es sich am 15. März 2020 nicht in einem laufenden Betreibungsverfahren für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden befand und diesbezüglich keine Verlustscheine vorlagen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs liegt eine vereinbarte Zahlungs
- planung vor oder das Verfahren ist durch Zahlung abgeschlossen.

§ 5

Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
1 Das Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken hat gegenüber dem Kanton zusätzlich zu den Anforderungen nach § 3 bestätigt, dass es seit dem 1. Ja
- nuar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen im Sinn von Artikel 5 Absatz 3 Co
- vid-19-Härtefallverordnung 2022
12 , insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.

§ 6

Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen für den Unterstützungszeitraum zweites Halbjahr 2021
1 Für Gesuche, die den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 betreffen, hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton mit dem Jahresabschluss 2021 oder einem vergleichbaren Dokument belegt, dass es im Jahr
2021 keinen Gewinn erwirtschaftet hat.

§ 7

Zumutbare Selbsthilfemassnahmen
1 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Ka
- pitalbasis im Sinn von Artikel 4 Absatz 1b der Covid-19-Härtefallverordnung 2020
13
in der Fassung vom 18. Dezember 2021 gelten neben Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Anpassungen des Geschäftsmodells insbesondere der Verzicht auf Dividenden und Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktionärsdarlehen seit dem 15. März
2020, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens glei
- chem Umfang kompensiert wurden, sowie Eigenleistungen der privaten Eignerinnen und Eigner und von Investorinnen und Investoren.
11 SR
943.1
12 SR
951.264
13 SR
951.262
4 Nr. 900b
2 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Ka
- pitalbasis im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
14 gelten insbesondere Massnahmen zur Liquiditätsoptimierung, zur Ertrags- und Kapital
- optimierung sowie Bilanzsanierungen. Darunter fallen beispielsweise der Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Aktiva oder der Verzicht auf nicht zwingend nötige Investi
- tionen, das Verhandeln von umsatzabhängigen Geschäftsmieten, die Minimierung von variablen Kosten wie Material-, Betriebs- und Verwaltungsaufwand oder betriebliche Restrukturierungen. Es ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation zu berücksich
- tigen.
3 Beitragsberechnung und Begrenzung

§ 8

Beitragsberechnung
1 Die ungedeckten Kosten des Unternehmens gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Covid-19- Härtefallverordnung 2022
15 berechnen sich wie folgt: Sämtliche durch das Unternehmen im massgebenden Unterstützungszeitraum erwirtschafteten Erträge sind zu addieren. Davon sind sämtliche liquiditätswirksamen Kosten abzuziehen. Eine allfällige negative Differenz stellt den Unterstützungsbeitrag dar. Vorbehalten bleiben allfällige Kürzungen gemäss den Absätzen 3 und 4 sowie die Höchstgrenzen gemäss den §§ 9 und 10.
2 Aussergewöhnliche Kosten können bei der Berechnung des nicht rückzahlbaren Beitra
- ges gekürzt werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der Vorjahre 2018 und 2019 bewe
- gen, geschäftsmässig unbegründet sind oder einzig zum Erhalt höherer Unterstützungs
- beiträge aufgeführt wurden.
3 Für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 entspricht der nicht rück
- zahlbare Beitrag maximal der Höhe des im Jahresabschluss 2021 ausgewiesenen Verlus
- tes.
4 Eine proportionale Kürzung der Beiträge aufgrund begrenzter für Härtefallmassnah
- men bewilligter Mittel bleibt vorbehalten.

§ 9

Höchstgrenzen
1 Für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 gelten die Bestimmun
-
- verordnung 2020
16 in der Fassung vom 18. Dezember 2021.
2 Für den Unterstützungszeitraum des ersten Halbjahres 2022 gelten die Bestimmungen über die Höchstgrenzen gemäss Artikel 5 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
17 .
14 SR
951.264
15 SR
951.264
16 SR
951.262
17 SR
951.264
Nr. 900b
5

§ 10

Zusätzliche Erhöhung der Höchstgrenzen für das zweite Halbjahr 2021
1 Bei Unternehmen, welche die Höchstgrenze gemäss § 9 Absatz 1 bereits mit den Här
- tefallmassnahmen für den Zeitraum bis Juni 2021 erreicht haben, werden die Höchst
- grenzen für das zweite Halbjahr 2021 gemäss Absatz 2 erhöht, wenn das Unternehmen in seiner Existenz bedroht ist; dies ist der Fall, wenn a. das Unternehmen Ende 2021 ungedeckte Kosten aufwies, b. die ungedeckten Kosten durch liquiditätswirksame, unvermeidbare Ausgaben auf
- grund der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie entstanden sind, c. das Unternehmen die ungedeckten Kosten nicht aus bestehender Liquidität decken kann und d. das Unternehmen bestätigt hat, dass es alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen im Sinne von § 7 Absatz 2 ergriffen hat.
2 Die Höchstgrenzen werden wie folgt erhöht: a. für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken um höchs
- tens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019 und höchstens
450
000 Franken, b. für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken um höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019 und höchs
- tens 1
200
000 Franken.

§ 11

Bedingte Gewinnbeteiligung
1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr
2021 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§
71–80 des Steuergesetzes vom 22. November 1999
18 erzielt haben, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Umfang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der be
- dingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 8e der Covid-19-Härtefall
- verordnung 2020
19 in der Fassung vom 18. Dezember 2021. Ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Gewinn ist zum steuerbaren Jahresgewinn 2021 hinzuzurechnen. Der nicht rückzahlbare Beitrag für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 unterliegt der bedingten Gewinnbeteiligung für das Geschäfts
- jahr 2021.
2 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr
2022 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§
71–80 des Steuergesetzes
20
erzielen, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Um
- fang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
21 .
18 SRL Nr.
620
19 SR
951.262
20 SRL Nr.
620
21 SR
951.264
6 Nr. 900b
3 Für die Berechnung des zurückzuführenden Gewinns werden Sofortabschreibungen in die ordentlichen Abschreibungssätze umgerechnet.
4 Aussergewöhnliche Positionen in den Jahresrechnungen 2020 bis 2022 können bei der Berechnung des zurückzuführenden Gewinns korrigiert werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der Vorjahre 2018 und 2019 bewegen oder den zurückzuführenden Gewinn un
- zulässig mindern. Eine Korrektur ist auch zugunsten des Unternehmens möglich.
4 Verfahren

§ 12

Gesuchseinreichung
1 Härtefallgesuche sind für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 bis spätestens am 30. April 2022 und für den Unterstützungszeitraum des ersten Halbjahres
2022 bis spätestens am 30. September 2022 mittels Gesuchsformular des Kantons online einzureichen. Das gesuchstellende Unternehmen bestätigt im Gesuchsformular, dass alle Angaben vollständig und wahr sind.
2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a. die Unterlagen gemäss Artikel 7 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
22 , b. eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes der im Gesuch angegebenen zeich
- nungsberechtigten Person, c. für Beiträge für das zweite Halbjahr 2021: ein entsprechender Halbjahresab schluss 2021 oder ein vergleichbares Dokument, d. für Beiträge für das erste Halbjahr 2022: ein entsprechender Halbjahresabschluss
2022 oder ein vergleichbares Dokument.
3 Unternehmen, die bereits für Härtefallmassnahmen bis und mit Juni 2021 ein Gesuch eingereicht haben, müssen einzig die noch fehlenden beziehungsweise nicht mehr aktu
- ellen Dokumente einreichen.
4 Bei Bedarf sind weitere Prüfdokumente einzureichen.
5 Bei unvollständigen Gesuchen wird dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt. Werden die geforderten Unterlagen nicht innert Frist nachgereicht, wird das Gesuch abgelehnt.

§ 13

Gesuchsprüfung
1 Die Gesuche werden einem externen Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Prüfung übermittelt.
2 Das externe Wirtschaftsprüfungsunternehmen prüft die Gesuche hinsichtlich der An
- forderungen und berechnet den nicht rückzahlbaren Beitrag.
22 SR
951.264
Nr. 900b
7
3 Es übermittelt die geprüften Härtefallgesuche der Expertengruppe mit einem Antrag zum Entscheid.

§ 14

Entscheid
1 Der Regierungsrat setzt für den Entscheid über die Gesuche eine Expertengruppe ein.
2 Die Expertengruppe besteht aus einem unabhängigen Vertreter oder einer unabhängi
- gen Vertreterin aus der Wirtschaft oder aus der Treuhandbranche, einem Vertreter oder einer Vertreterin einer gemeinnützigen Organisation, Vertreterinnen und Vertretern der Dienststellen Raum und Wirtschaft sowie Steuern, der Wirtschaftsförderung, des Sozial
- versicherungszentrums und des Finanzdepartementes. Das externe Wirtschaftsprüfungs
- unternehmen und der Rechtsdienst des Finanzdepartementes haben als Beisitzende bera
- tende Funktion.
3 Die Expertengruppe entscheidet gestützt auf die ihr vorliegenden Akten und innerhalb des gesetzlichen Rahmens über den Antrag des externen Wirtschaftsprüfungsunterneh
- mens.
4 Die Entscheide der Expertengruppe werden summarisch begründet und durch das Fi
- nanzdepartement eröffnet.
5 Die nicht rückzahlbaren Beiträge für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjah
- res 2021 werden bis spätestens am 31. Juli 2022 definitiv zugesichert oder ausbezahlt, diejenigen für den Unterstützungszeitraum des ersten Halbjahres 2022 bis spätestens am
31. Dezember 2022. Vorbehalten sind Entscheide, die aufgrund hängiger Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen erst später gefällt werden können.
5 Missbrauchsbekämpfung

§ 15

1 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Unternehmen gegen das Ver
- wendungsverbot gemäss Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020
23
in der Fas
- sung vom 18. Dezember 2021 oder gemäss Artikel 3 der Covid-19-Härtefallverordnung
2022
24 verstösst, im Gesuch falsche Angaben gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seit Gewährung oder vor Rückzahlung der Unterstützung in missbräuchlicher Absicht Personal entlässt oder den Betrieb aufgibt, kann der Kreditvertrag von der Luzerner Kantonalbank gekündigt oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages verlangt wer
- den.
23 SR
951.262
24 SR
951.264
8 Nr. 900b
2 Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können das externe Wirtschafts
- prüfungsunternehmen, die Luzerner Kantonalbank und die zuständigen kantonalen Stel
- len bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen.
6 Bewirtschaftung der Härtefallhilfen

§ 16

Zuständigkeit
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist zuständig für Entscheide betreffend die lang
- fristige Bewirtschaftung der Härtefallhilfen, insbesondere betreffend die bedingte Gewinnbeteiligung. Die Entscheide werden summarisch begründet.

§ 17

Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
1 Die gestützt auf die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 2020
25 in der Fassung vom 27. November 2021 durch den Kanton abgesicherten Kredite wer
- den von der Luzerner Kantonalbank bewirtschaftet. Die abgesicherten Kredite sind in
- nert zehn Jahren vollständig zu amortisieren.
2 Die Luzerner Kantonalbank informiert die Dienststelle Raum und Wirtschaft mindes
- tens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.
3 Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren des Kantons eingeleitet.
4 Der Zinssatz für den besicherten Kreditbetrag beträgt 0,0 Prozent pro Jahr. Das Finanz
- departement kann den Zinssatz jährlich per 31. März anpassen, erstmals per 31. März
2023. Es orientiert sich dabei an den Zinsen bei den gestützt auf die Covid-19-Solidar
- bürgschaftsverordnung vom 25. März 2020
26 gewährten Krediten. Es hört dabei die Lu
- zerner Kantonalbank an. Das Zinsanpassungsrecht ist in die Verträge aufzunehmen.
7 Schlussbestimmungen

§ 18

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide gestützt auf § 14 kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Finanz
- departement Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann Verwal
- tungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
25 SRL Nr.
900b (G 2021-079)
26 SR
951.261
Nr. 900b
9
2 Gegen Entscheide gestützt auf § 16 kann innert 20 Tagen seit Zustellung bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheent
- scheide kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

§ 19

Strafbestimmung
1 Gestützt auf § 36 des Staatsbeitragsgesetzes
27 wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, a. wer zur Erlangung einer Unterstützung über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, b. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen ver
- schweigt, c. wer Unterstützungen im Rahmen von Härtefallmassnahmen nicht bestimmungsge
- mäss verwendet.
2 Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 20

Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Luzerner Kantonal
- bank, das externe Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die zuständigen kantonalen Stellen, vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen sowie die Expertengruppe die notwendigen Daten untereinander austauschen. Das gesuchstellende Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.
2 Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Kreditsicherungsgarantie überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die Luzerner Kantonal
- bank vom Bankkundengeheimnis, das externe Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die zu
- ständigen kantonalen Stellen, vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen so
- wie die Expertengruppe von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.
3 Im Übrigen gilt Artikel 12a des Covid-19-Gesetzes
28 und Artikel 8 der Covid-19-Här
- tefallverordnung 2022
29 .
27 SRL Nr.
601
28 SR
818.102
29 SR
951.264
10 Nr. 900b

§ 21

Entschädigung der Expertengruppe
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Expertengruppe richtet sich nach § 5 der Perso
- nalverordnung vom 24. September 2002
30 und nach Anhang 3 Ziffer 1 der Besoldungs
- verordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
31 .

§ 22

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Finanzdepartement und der Dienststelle Raum und Wirtschaft.

§ 23

Übergangsbestimmung
1 Auf die noch hängigen Gesuche, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bis und mit 30. Juni 2021 eingereicht wurden, findet bis zum rechtskräftigen Entscheid der Ex
- pertengruppe die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 2020
32
in der Fassung vom 27. November 2021 Anwendung.

§ 24

Inkrafttreten und Befristung
1 Die Verordnung tritt am 30. März 2022 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2022. Werden die gesetzlichen Grundlagen des Bundes für die Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen über den 31. Dezember 2022 hin
- aus verlängert, so verlängert sich auch die Geltungsdauer dieser Verordnung entspre
- chend. Sie ist zu veröffentlichen.
2

§ 11 gilt bis zum 31. Dezember 2026.

3 Die §§ 14–22 gelten bis zum 31. Dezember 2031.
30 SRL Nr.
52
31 SRL Nr.
73a
32 SRL Nr.
900b (G 2021-079)
Nr. 900b
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.03.2022
30.03.2022 Erstfassung G 2022-018
12 Nr. 900b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.03.2022
30.03.2022 Erlass Erstfassung G 2022-018
Version: 31.03.2023
Anzahl Änderungen: 482

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Nr. 900b Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) vom 29. März 2022 (Stand 1. April 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020
1
, Arti
- kel 11 der Covid-19 Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020
2 , Artikel 10 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 2022
3 und § 9 Absatz 1a des Geset
- zes über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 2001
4
,
* beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 ... *
2 Diese Verordnung regelt die weitere Bewirtschaftung der für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ge
- leisteten Härtefallmassnahmen sowie die Missbrauchsbekämpfung. *

§ 2

* ...
1 SR
818.102
2 SR
951.262
3 SR
951.264
4 SRL Nr.
900 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-018
2 Nr. 900b
2 Anforderungen an die Unternehmen

§ 3

* ...

§ 4

* ...

§ 5

* ...

§ 6

* ...

§ 7

* ...
3 Beitragsberechnung und Begrenzung

§ 8

* ...

§ 9

* ...

§ 10

* ...

§ 11

Bedingte Gewinnbeteiligung
1 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr
2021 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§
71–80 des Steuergesetzes vom 22. November 1999
5 erzielt haben, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Umfang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der be
- dingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 8e der Covid-19-Härtefall
- verordnung 2020
6 in der Fassung vom 18. Dezember 2021. Ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Gewinn ist zum steuerbaren Jahresgewinn 2021 hinzuzurechnen. Der nicht rückzahlbare Beitrag für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 unterliegt der bedingten Gewinnbeteiligung für das Geschäfts
- jahr 2021.
5 SRL Nr.
620
6 SR
951.262
Nr. 900b
3
2 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr
2022 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§
71–80 des Steuergesetzes
7
erzielen, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Um
- fang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
8 .
3 Für die Berechnung des zurückzuführenden Gewinns werden Sofortabschreibungen in die ordentlichen Abschreibungssätze umgerechnet.
4 Aussergewöhnliche Positionen in den Jahresrechnungen 2020 bis 2022 können bei der Berechnung des zurückzuführenden Gewinns korrigiert werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der Vorjahre 2018 und 2019 bewegen oder den zurückzuführenden Gewinn un
- zulässig mindern. Eine Korrektur ist auch zugunsten des Unternehmens möglich.
4 Verfahren

§ 12

* ...

§ 13

* ...

§ 14

* ...
5 Missbrauchsbekämpfung

§ 15

1 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Unternehmen gegen das Ver
- wendungsverbot gemäss Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020
9
in der Fas
- sung vom 18. Dezember 2021 oder gemäss Artikel 3 der Covid-19-Härtefallverordnung
2022
10 verstösst, im Gesuch falsche Angaben gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seit Gewährung oder vor Rückzahlung der Unterstützung in missbräuchlicher Absicht Personal entlässt oder den Betrieb aufgibt, kann der Kreditvertrag von der Luzerner Kantonalbank gekündigt oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages verlangt wer
- den.
7 SRL Nr.
620
8 SR
951.264
9 SR
951.262
10 SR
951.264
4 Nr. 900b
2 Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können die Luzerner Kantonal
- bank und die zuständigen kantonalen Stellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrol
- len durchführen. Die zuständigen kantonalen Stellen können die Stichprobenkontrollen an externe Unternehmen auslagern. *
6 Bewirtschaftung der Härtefallhilfen

§ 16

Zuständigkeit
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist zuständig für Entscheide betreffend die lang
- fristige Bewirtschaftung der Härtefallhilfen, insbesondere betreffend die bedingte Gewinnbeteiligung. Die Entscheide werden summarisch begründet.

§ 17

Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
1 Die gestützt auf die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 2020
11 in der Fassung vom 27. November 2021 durch den Kanton abgesicherten Kredite wer
- den von der Luzerner Kantonalbank bewirtschaftet. Die abgesicherten Kredite sind in
- nert zehn Jahren vollständig zu amortisieren.
2 Die Luzerner Kantonalbank informiert die Dienststelle Raum und Wirtschaft mindes
- tens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.
3 Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren des Kantons eingeleitet.
4 Der Zinssatz für den besicherten Kreditbetrag beträgt 0,0 Prozent pro Jahr. Die Dienst
- stelle Raum und Wirtschaft kann den Zinssatz jährlich per 31. März anpassen, erstmals per 31. März 2023. Sie orientiert sich dabei an den Zinsen bei den gestützt auf die Co
- vid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020
12 gewährten Krediten. Sie hört dabei die Luzerner Kantonalbank an. Das Zinsanpassungsrecht ist in die Verträge aufzunehmen. *
7 Schlussbestimmungen

§ 18

Rechtsmittel
1 ... *
11 SRL Nr.
900b (G 2021-079)
12 SR
951.261
Nr. 900b
5
2 Gegen Entscheide gestützt auf § 16 kann innert 20 Tagen seit Zustellung bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheent
- scheide kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

§ 19

Strafbestimmung
1 Gestützt auf § 36 des Staatsbeitragsgesetzes
13 wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, a. wer zur Erlangung einer Unterstützung über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, b. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen ver
- schweigt, c. wer Unterstützungen im Rahmen von Härtefallmassnahmen nicht bestimmungsge
- mäss verwendet.
2 Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 20

Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Luzerner Kantonal
- bank, die zuständigen kantonalen Stellen sowie vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen die notwendigen Daten untereinander austauschen. Das gesuchstellende Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen. *
2 Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Kreditsicherungsgarantie überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die Luzerner Kantonal
- bank vom Bankkundengeheimnis, die zuständigen kantonalen Stellen sowie vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden. *
3 Im Übrigen gilt Artikel 12a des Covid-19-Gesetzes
14 , Artikel 9 der Covid-19-Härtefall
- verordnung 2020
15 sowie Artikel 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022
16
.
*

§ 21

* ...

§ 22

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Dienststelle Raum und Wirtschaft.
*
13 SRL Nr.
601
14 SR
818.102
15 SR
951.262
16 SR
951.264
6 Nr. 900b

§ 23

Übergangsbestimmung
1 Auf die noch hängigen Gesuche, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bis und mit 30. Juni 2021 eingereicht wurden, findet bis zum rechtskräftigen Entscheid die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 2020
17 in der Fassung vom
27. November 2021 Anwendung. Für Entscheide aufgrund allfälliger Neubeurteilungen solcher Gesuche ist in Abweichung von § 9 in der Fassung vom 27. November 2021 die Dienststelle Raum und Wirtschaft zuständig. *
2 Auf die noch hängigen Gesuche, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bis und mit 30. Juni 2022 eingereicht wurden, findet bis zum rechtskräftigen Entscheid die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 29. März 2022 in der Fassung vom 30. März 2022 Anwendung. Für Entscheide aufgrund allfälliger Neubeurteilungen solcher Gesuche ist in Abweichung von § 14 in der Fassung vom 30. März 2022 die Dienststelle Raum und Wirtschaft zuständig. *

§ 24

Inkrafttreten und Befristung
1 ... *
2

§ 11 gilt bis zum 31. Dezember 2026.

3 Die §§ 15–23 gelten bis zum 31. Dezember 2031. *
17 SRL Nr.
900b (G 2021-079)
Nr. 900b
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.03.2022
30.03.2022 Erstfassung G 2022-018 Ingress
28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 1 Abs. 1

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 1 Abs. 2

28.02.2023
01.04.2023 eingefügt G 2023-025

§ 2

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 3

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 4

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 5

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 6

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 7

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 8

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 9

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 10

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 12

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 13

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 14

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 15 Abs. 2

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 17 Abs. 4

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 18 Abs. 1

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 20 Abs. 1

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 20 Abs. 2

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 20 Abs. 3

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 21

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 22 Abs. 1

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 23 Abs. 1

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025

§ 23 Abs. 2

28.02.2023
01.04.2023 eingefügt G 2023-025

§ 24 Abs. 1

28.02.2023
01.04.2023 aufgehoben G 2023-025

§ 24 Abs. 3

28.02.2023
01.04.2023 geändert G 2023-025
8 Nr. 900b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.03.2022
30.03.2022 Erlass Erstfassung G 2022-018
28.02.2023
01.04.2023 Ingress geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 1 Abs. 1

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 1 Abs. 2

eingefügt G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 2

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 3

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 4

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 5

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 6

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 7

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 8

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 9

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 10

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 12

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 13

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 14

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 15 Abs. 2

geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 17 Abs. 4

geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 18 Abs. 1

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 20 Abs. 1

geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 20 Abs. 2

geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 20 Abs. 3

geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 21

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 22 Abs. 1

geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 23 Abs. 1

geändert G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 23 Abs. 2

eingefügt G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 24 Abs. 1

aufgehoben G 2023-025
28.02.2023
01.04.2023

§ 24 Abs. 3

geändert G 2023-025
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