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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts

1 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
175.22 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts (vom 7. Juli 1997)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 , beschliesst: I.
5
1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Verwaltungs gerichts entspricht im ersten Dienst jahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
4 .
2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Au stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird. II.
1 Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2 Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeits platz belegen, steht für die Beansp ruchung ihres eige nen Arbeitsplat zes eine vom Gericht festzusetzen de Spesenentschädigung zu. Diese setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benüt zung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung, welche sich bemisst nach dem Fl ächenbedarf eines entsprechenden Arbeitsplatzes am Gericht und de m marktüblichen Mietpreis. Zusätz lich werden Telefonspesen, Porti und dergleichen vergütet; das Gericht kann hierfür eine Pauschale festsetzen. III. Der Präsident des Verwaltungsg erichts erhält eine jährliche Zulage von Fr.
20 840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr.
10 420 und die als Einzelrichte r tätigen anderen Mitgli eder eine solche von Fr.
5210. IV.
5 Die Ersatzmitglieder werden na ch Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz wird entsprechend Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsver ordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
4 festgesetzt.
2
175.22 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts V.
5
1 Auf die Mitglieder des Verwal tungsgerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestim mungen über die Ausric htung von Teuerungs
- zulagen, von Kinderzul agen und von genere llen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über di e Besoldungsauszahlung, die Dienst
- altersgeschenke, die Be soldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Ab wesenheiten anwendbar.
2 Auf die Ersatzmitglieder finde n die Vorschriften über die Teue
- rungszulagen und die generellen Reallohne rhöhungen Anwendung. VI. Dieser Beschluss tritt gleichze itig mit der Änderung des Ver
- waltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft
2 . VII. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons
- rates über die Festsetzung der Beso ldungen der Mitglieder des Ver
- waltungsgerichts vom 22. April 1991 mit den seitheri gen Änderungen aufgehoben. VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in de r Gesetzessammlung. IX. Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwalt ungsgericht.
1 OS 51, 452.
2 In Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 324.
3 LS 175.2 .
4 LS 177.111 .
5 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 ( OS 66, 345 ; ABl 2010, 2045
und
2881 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Version: 01.01.2011
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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts

1 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
175.22 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts (vom 7. Juli 1997)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 , beschliesst: I.
5
1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Verwaltungs gerichts entspricht im ersten Dienst jahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
4 .
2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Au stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird. II.
1 Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2 Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeits platz belegen, steht für die Beansp ruchung ihres eige nen Arbeitsplat zes eine vom Gericht festzusetzen de Spesenentschädigung zu. Diese setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benüt zung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung, welche sich bemisst nach dem Fl ächenbedarf eines entsprechenden Arbeitsplatzes am Gericht und de m marktüblichen Mietpreis. Zusätz lich werden Telefonspesen, Porti und dergleichen vergütet; das Gericht kann hierfür eine Pauschale festsetzen. III. Der Präsident des Verwaltungsg erichts erhält eine jährliche Zulage von Fr.
20 840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr.
10 420 und die als Einzelrichte r tätigen anderen Mitgli eder eine solche von Fr.
5210. IV.
5 Die Ersatzmitglieder werden na ch Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz wird entsprechend Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsver ordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
4 festgesetzt.
2
175.22 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts V.
5
1 Auf die Mitglieder des Verwal tungsgerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestim mungen über die Ausric htung von Teuerungs
- zulagen, von Kinderzul agen und von genere llen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über di e Besoldungsauszahlung, die Dienst
- altersgeschenke, die Be soldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Ab wesenheiten anwendbar.
2 Auf die Ersatzmitglieder finde n die Vorschriften über die Teue
- rungszulagen und die generellen Reallohne rhöhungen Anwendung. VI. Dieser Beschluss tritt gleichze itig mit der Änderung des Ver
- waltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft
2 . VII. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons
- rates über die Festsetzung der Beso ldungen der Mitglieder des Ver
- waltungsgerichts vom 22. April 1991 mit den seitheri gen Änderungen aufgehoben. VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in de r Gesetzessammlung. IX. Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwalt ungsgericht.
1 OS 51, 452.
2 In Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 324.
3 LS 175.2 .
4 LS 177.111 .
5 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 ( OS 66, 345 ; ABl 2010, 2045
und
2881 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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