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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker
vom 6. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2018)
46320
Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker
Praticienne en pneumatiques/Praticien en pneumatiques
Addetta del pneumatico/Addetto del pneumatico
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹ , auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 ³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 17 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
¹ Die Berufsbezeichnung ist Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker.
² Die Reifenpraktiker zeichnen sich insbesondere durch folgende Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie beherrschen die Räder- und Reifenmontage, die Räder- und Reifendemontage, das Ausführen von Auswuchtarbeiten und die Reifenreparaturtechniken.
b. Sie führen Basisservicearbeiten an Fahrzeugen korrekt durch.
c. Sie sind mit den allgemeinen betrieblichen Aufgaben vertraut.
d. Sie beachten bei der Arbeit mit Reifen und Rädern die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz.
e. Sie planen ihre Arbeit zielorientiert, arbeiten sauber und sicher und verhalten sich gegenüber Kunden und Mitarbeitern dienstleistungsorientiert.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
² Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. allgemeine betriebliche Aufgaben und Funktionen bewältigen;
b. Basisservicearbeiten durchführen;
c. Vorschriften bei der Arbeit mit Reifen und Rädern beachten;
d. Räder- und Reifendemontage und -montage durchführen;
e. Reparaturtechnik beherrschen;
f. Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz gewährleisten.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst:
a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
b. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c. qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
d. Informations- und Kommunikationsstrategien;
e. Lernstrategien;
f. Kreativitätstechniken;
g. ökologisches Verhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. lebenslanges Lernen;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Teamfähigkeit;
f. Umgangsformen;
g. Belastbarkeit.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 17 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 640 Lektionen. Davon entfallen:
a. auf den berufskundlichen Unterricht 320 Lektionen;
b. auf den allgemein bildenden Unterricht 240 Lektionen;
c. auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 4 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Qualifikationsbereiche , die im Notenausweis nach Artikel 18 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker mit Titel und Datum, Autorschaft und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt der Rahmenlehrplan des SBFI.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe;
b. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausweis mit mindestens 2-jähriger Berufspraxis im Reifensektor;
c. Fachleute mit mindestens 5-jähriger Berufspraxis im Reifensektor.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu mindestens je 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer über mindestens zwei Jahre Berufspraxis im Fahrzeugbereich verfügt.
⁴ Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Ausbildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulisch organisierten Bildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren
¹ Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Prüfung gewachsen zu sein.
² Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten Praxis müssen mindestens 2 Jahre im Bereich der Reifenbranche erworben worden sein.
Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
¹ Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
² Im Qualifikationsverfahren werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeiten
Dieser Bereich dauert 4 bis 5 Stunden und findet in dafür geeigneten Räumlichkeiten statt. Fachliteratur darf als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse
Dieser Bereich dauert 2 Stunden, davon ca. 1 ¹ / 2 Stunden schriftlich bzw. ca. ¹ / 2 Stunde mündlich und wird wie folgt beurteilt:
– schriftlich;
– mündlich;
– Erfahrungsnote (Mittel aller Semesternoten des berufskundlichen Unterrichts).
c. Allgemeinbildung
Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan des SBFI.
Art. 18 Bestehen
¹ Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.
³ Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:
a. praktische Arbeiten: zweifach;
b. Berufskenntnisse: einfach;
c. Allgemeinbildung: einfach.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird für den Qualifikationsbereich Berufskenntnisse die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.
Art. 20 Spezialfälle
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» ohne Erfahrungsnote gewertet.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21 Eidgenössisches Berufsattest
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Reifenpraktikerin EBA/Reifenpraktiker EBA» zu führen.
³ Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker
Art. 22
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker setzt sich zusammen aus:
a. 3 bis 6 Vertreterinnen oder Vertretern des Reifen-Verbandes der Schweiz (RVS);
b. 1 bis 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 ⁶ . Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle fünf Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c.
b. Sie beantragt beim SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikel 4–6, betreffen.
⁶ SR 172.31
11. Abschnitt : Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Über die Anerkennung einer Gleichwertigkeit bisheriger Pilotausbildungen bzw. Abschlüsse der Stufe des eidgenössischen Berufsattests (EBA) entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Art. 24 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
² Die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren, die Ausweise und die Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker
vom 6. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2024)
46320
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 17 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
¹ Die Berufsbezeichnung ist Reifenpraktikerin/Reifenpraktiker.
² Die Reifenpraktiker zeichnen sich insbesondere durch folgende Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie beherrschen die Räder- und Reifenmontage, die Räder- und Reifendemontage, das Ausführen von Auswuchtarbeiten und die Reifenreparaturtechniken.
b. Sie führen Basisservicearbeiten an Fahrzeugen korrekt durch.
c. Sie sind mit den allgemeinen betrieblichen Aufgaben vertraut.
d. Sie beachten bei der Arbeit mit Reifen und Rädern die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz.
e. Sie planen ihre Arbeit zielorientiert, arbeiten sauber und sicher und verhalten sich gegenüber Kunden und Mitarbeitern dienstleistungsorientiert.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
² Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. allgemeine betriebliche Aufgaben und Funktionen bewältigen;
b. Basisservicearbeiten durchführen;
c. Vorschriften bei der Arbeit mit Reifen und Rädern beachten;
d. Räder- und Reifendemontage und -montage durchführen;
e. Reparaturtechnik beherrschen;
f. Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz gewährleisten.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst:
a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
b. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c. qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
d. Informations- und Kommunikationsstrategien;
e. Lernstrategien;
f. Kreativitätstechniken;
g. ökologisches Verhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. lebenslanges Lernen;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Teamfähigkeit;
f. Umgangsformen;
g. Belastbarkeit.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7 ⁶
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ⁷ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 17 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 640 Lektionen. Davon entfallen:
a. auf den berufskundlichen Unterricht 320 Lektionen;
b. auf den allgemein bildenden Unterricht 240 Lektionen;
c. auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 4 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Qualifikationsbereiche , die im Notenausweis nach Artikel 18 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker mit Titel und Datum, Autorschaft und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt der Rahmenlehrplan des SBFI.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe;
b. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausweis mit mindestens 2-jähriger Berufspraxis im Reifensektor;
c. Fachleute mit mindestens 5-jähriger Berufspraxis im Reifensektor.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu mindestens je 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer über mindestens zwei Jahre Berufspraxis im Fahrzeugbereich verfügt.
⁴ Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Ausbildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulisch organisierten Bildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren
¹ Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Prüfung gewachsen zu sein.
² Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten Praxis müssen mindestens 2 Jahre im Bereich der Reifenbranche erworben worden sein.
Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
¹ Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
² Im Qualifikationsverfahren werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeiten
Dieser Bereich dauert 4 bis 5 Stunden und findet in dafür geeigneten Räumlichkeiten statt. Fachliteratur darf als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse
Dieser Bereich dauert 2 Stunden, davon ca. 1 ¹ / 2 Stunden schriftlich bzw. ca. ¹ / 2 Stunde mündlich und wird wie folgt beurteilt: – schriftlich;
– mündlich;
– Erfahrungsnote (Mittel aller Semesternoten des berufskundlichen Unterrichts).
c. Allgemeinbildung
Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan des SBFI.
Art. 18 Bestehen
¹ Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.
³ Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:
a. praktische Arbeiten: zweifach;
b. Berufskenntnisse: einfach;
c. Allgemeinbildung: einfach.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird für den Qualifikationsbereich Berufskenntnisse die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.
Art. 20 Spezialfälle
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» ohne Erfahrungsnote gewertet.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21 Eidgenössisches Berufsattest
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Reifenpraktikerin EBA/Reifenpraktiker EBA» zu führen.
³ Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker
Art. 22
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Reifenpraktikerinnen/Reifenpraktiker setzt sich zusammen aus:
a. 3 bis 6 Vertreterinnen oder Vertretern des Reifen-Verbandes der Schweiz (RVS);
b. 1 bis 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 ⁸ . Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle fünf Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c.
b. Sie beantragt beim SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikel 4–6, betreffen.
⁸ SR 172.31
11. Abschnitt :Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Über die Anerkennung einer Gleichwertigkeit bisheriger Pilotausbildungen bzw. Abschlüsse der Stufe des eidgenössischen Berufsattests (EBA) entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Art. 24 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
² Die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren, die Ausweise und die Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
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