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Gesetz über den Flughafen Zürich

1 Flughafengesetz
748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) (vom 12. Juli 1999)
1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli
1998
3 , beschliesst: I. Allgemeines
Grundsatz

§ 1.

Der Staat fördert den Flughafe n Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtscha ftlichen Interessen. Er berücksich tigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.
Rechtsform

§ 2.

1 Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR
5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung de r Konzessionen.
Fluglärm
-
bekämpfung

§ 3.

1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflug ordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.
3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nach tflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht , fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss dar über, ob der Staat auf eine Bewe gungsbeschränkung hinwirken soll. Der Besc hluss des Kantonsrates untersteht dem faku ltativen Referendum.
9
4 Der Regierungsrat legt einen Ri chtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark ge störten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an de n Flugbewegungen des Jahres 2000.
9
2
748.1 Flughafengesetz
5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.
9
6 Der Regierungsrat überwacht di e Veränderung de r Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Pe rsonen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, dere n Ursachen sowie über die allen
- falls eingeleiteten Massnahmen.
9 Informations- und Meinungs- austausch

§ 4.

Für die Diskussion von Flugha fenfragen besteht eine kon
- sultative Konferenz unter der Le itung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat. Flughafen sicherheit

§ 5.

1 Der Kantonspolizei Zürich oblie gt die Gewähr leistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Si cherheitsprogramm für den Flug
- hafen Zürich.
2 Eine Leistungsvereinba rung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung. II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung Zweck und Sitz

§ 6.

1 Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wa hrung der gesetzlichen Nachtflug
- ordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.
2 Die Gesellschaft kann auch a ndere Aufgaben wahrnehmen.
3 Die Statuten sehen den Sitz de r Gesellschaft im Kanton Zürich vor. Vertretung im Verwaltungsrat

§ 7.

Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mi tglieder des Verwaltungsrates zu ernennen. Beteiligung am Aktienkapital

§ 8.

Der Staat ist am Aktienkapita l der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel de s stimmberechtigten Kapitals ver
- fügen. Statuten

§ 9.

Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
3 Flughafengesetz
748.1
Pistenbau
und Betriebs
-
reglement

§ 10.

Die Gesellschaft stellt sicher , dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsr at keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Lä nge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Be triebsreglementes
4 mit wesentlichen Auswirkun gen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.
Übernahme von
Verpflichtungen

§ 11.

Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben, werden von der Gese llschaft übernommen.
Personal
der Flughafen
-
direktion

§ 12.

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirek tion Zürich werden in privatrechtlic he Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.
2 Die Gesellschaft schliesst den An schlussvertrag mit der Vorsorge einrichtung für das Staatspersonal
8 ab.
Gründungs-
oder Fusions
-
kosten

§ 13.

Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Grün dung oder Fusion mit der Fl ughafendirektion Zürich. III. Verfahren
Einbringung
der kantonalen
Vermögens
-
werte

§ 14.

Der Regierungsrat ist ermäch tigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirekt ion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Ve rmögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteilig ungen des Staates nach anerkann ten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gl eiche Beteiligung am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§
2 ff. einzubringen, die entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesell schaft gebildet wird.
Haftung
des Staates

§ 15.

1 Der Staat bleibt für seine Ve rbindlichkeiten als Flughafen halter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neu gründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden Aktiengesellschaft be gründet worden sind oder ihren Entstehungs grund vor diesem Zeitpunkt haben.
2 Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Ver öffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit.
Gesuch um
Konzessions
-
übertragung

§ 16.

Der Regierungsrat st ellt bei der Bundesbehörde den Antrag, die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Gesellschaft zu übertragen.
4
748.1 Flughafengesetz IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft Aktionärs rechte undpflichten

§ 17.

Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr. Ernennung in den Verwaltungsrat

§ 18.

Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Ver
- treter des Staates im Verw altungsrat und beruft sie ab. Weisungsrecht des Staates

§ 19.

10
1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Ge
- suche um Änderungen de s Betriebsreglementes
4 mit wesentlichen Aus
- wirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungs
- rat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.
2 Soll die Staatsvertretung eine m Gesuch über die Änderung der Lage und Länge der Pisten zustimme n, so beantragt der Regi erungsrat dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Wei
- sung.
3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Refe
- rendum unabhängig davon, ob der Ka ntonsrat die We isung des Regie
- rungsrates genehmigt oder ablehnt.
4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staats
- vertretung im Verwaltungsrat als genehmigt. Anteile im Eigentum des Staates

§ 20.

Der Regierungsrat entscheide t über die Verwendung der Aktien und anderer Anteile an der Ge sellschaft, soweit die Anteile die gesetzliche Mindestbeteilig ung des Staates übersteigen. Information des Kantonsrates

§ 21.

Die Regierungsvertretung im Ve rwaltungsrat informiert die zuständige Sachkommission des Kant onsrates über die für die Bevöl
- kerung wesentlichen Flughafenfragen. V. Änderungen bisherigen Rechts

§ 22.

Das Gesetz über die Versiche rungskasse für das Staats
- personal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . .
6
5 Flughafengesetz
748.1 VI. Übergangsbestimmungen
Oberaufsicht
in der
Übergangszeit

§ 23.

Der Staat verfügt so lange übe r eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent des stim mberechtigten Kapitals , bis die Betriebskonzes sion vom Bund an die Gesellsch aft übertragen worden ist.
Pisten
-
verlängerung

§ 24.

1 Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden ent scheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der entsprechende Antrag vor der Über tragung der Betr iebskonzession an die Gesellschaft erfolgt.
2 Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 5. September 2016 ( OS 73, 75 ) Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Geneh migungsanträge gemäss §
19 werden nach neuem Recht behandelt.
1 OS 56, 29 .
2 In Kraft seit 1. März 2000 ( OS 56, 55 ).
3 ABl 1998, 967 .
4 Aufgehoben; OS 52, 376 .
5 SR 220 .
6 Text siehe OS 56, 32 .
7 Fassung gemäss G vom 4. März 2002 ( OS 57, 246 ). In Kraft seit 1. Januar 2003 ( OS 57, 342 ).
8 Fassung gemäss G über die Verselbststä ndigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
9 Eingefügt durch G vom 26. März 2007 ( OS 63, 47 ; ABl 2006, 36 ). In Kraft seit
1. März 2008.
10 Fassung gemäss G vom 5. September 2016 ( OS 73, 75 ; ABl 2015-11-06 ). In Kraft seit 1. März 2018.
Version: 01.03.2018
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Gesetz über den Flughafen Zürich

1 Flughafengesetz
748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) (vom 12. Juli 1999)
1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli
1998
3 , beschliesst: I. Allgemeines
Grundsatz

§ 1.

Der Staat fördert den Flughafe n Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtscha ftlichen Interessen. Er berücksich tigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.
Rechtsform

§ 2.

1 Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR
5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung de r Konzessionen.
Fluglärm
-
bekämpfung

§ 3.

1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflug ordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.
3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nach tflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht , fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss dar über, ob der Staat auf eine Bewe gungsbeschränkung hinwirken soll. Der Besc hluss des Kantonsrates untersteht dem faku ltativen Referendum.
9
4 Der Regierungsrat legt einen Ri chtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark ge störten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an de n Flugbewegungen des Jahres 2000.
9
2
748.1 Flughafengesetz
5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.
9
6 Der Regierungsrat überwacht di e Veränderung de r Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Pe rsonen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, dere n Ursachen sowie über die allen
- falls eingeleiteten Massnahmen.
9 Informations- und Meinungs- austausch

§ 4.

Für die Diskussion von Flugha fenfragen besteht eine kon
- sultative Konferenz unter der Le itung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat. Flughafen sicherheit

§ 5.

1 Der Kantonspolizei Zürich oblie gt die Gewähr leistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Si cherheitsprogramm für den Flug
- hafen Zürich.
2 Eine Leistungsvereinba rung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung. II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung Zweck und Sitz

§ 6.

1 Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wa hrung der gesetzlichen Nachtflug
- ordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.
2 Die Gesellschaft kann auch a ndere Aufgaben wahrnehmen.
3 Die Statuten sehen den Sitz de r Gesellschaft im Kanton Zürich vor. Vertretung im Verwaltungsrat

§ 7.

Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mi tglieder des Verwaltungsrates zu ernennen. Beteiligung am Aktienkapital

§ 8.

Der Staat ist am Aktienkapita l der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel de s stimmberechtigten Kapitals ver
- fügen. Statuten

§ 9.

Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
3 Flughafengesetz
748.1
Pistenbau
und Betriebs
-
reglement

§ 10.

Die Gesellschaft stellt sicher , dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsr at keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Lä nge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Be triebsreglementes
4 mit wesentlichen Auswirkun gen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.
Übernahme von
Verpflichtungen

§ 11.

Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben, werden von der Gese llschaft übernommen.
Personal
der Flughafen
-
direktion

§ 12.

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirek tion Zürich werden in privatrechtlic he Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.
2 Die Gesellschaft schliesst den An schlussvertrag mit der Vorsorge einrichtung für das Staatspersonal
8 ab.
Gründungs-
oder Fusions
-
kosten

§ 13.

Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Grün dung oder Fusion mit der Fl ughafendirektion Zürich. III. Verfahren
Einbringung
der kantonalen
Vermögens
-
werte

§ 14.

Der Regierungsrat ist ermäch tigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirekt ion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Ve rmögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteilig ungen des Staates nach anerkann ten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gl eiche Beteiligung am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§
2 ff. einzubringen, die entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesell schaft gebildet wird.
Haftung
des Staates

§ 15.

1 Der Staat bleibt für seine Ve rbindlichkeiten als Flughafen halter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neu gründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden Aktiengesellschaft be gründet worden sind oder ihren Entstehungs grund vor diesem Zeitpunkt haben.
2 Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Ver öffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit.
Gesuch um
Konzessions
-
übertragung

§ 16.

Der Regierungsrat st ellt bei der Bundesbehörde den Antrag, die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Gesellschaft zu übertragen.
4
748.1 Flughafengesetz IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft Aktionärs rechte undpflichten

§ 17.

Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr. Ernennung in den Verwaltungsrat

§ 18.

Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Ver
- treter des Staates im Verw altungsrat und beruft sie ab. Weisungsrecht des Staates

§ 19.

10
1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Ge
- suche um Änderungen de s Betriebsreglementes
4 mit wesentlichen Aus
- wirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungs
- rat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.
2 Soll die Staatsvertretung eine m Gesuch über die Änderung der Lage und Länge der Pisten zustimme n, so beantragt der Regi erungsrat dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Wei
- sung.
3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Refe
- rendum unabhängig davon, ob der Ka ntonsrat die We isung des Regie
- rungsrates genehmigt oder ablehnt.
4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staats
- vertretung im Verwaltungsrat als genehmigt. Anteile im Eigentum des Staates

§ 20.

Der Regierungsrat entscheide t über die Verwendung der Aktien und anderer Anteile an der Ge sellschaft, soweit die Anteile die gesetzliche Mindestbeteilig ung des Staates übersteigen. Information des Kantonsrates

§ 21.

Die Regierungsvertretung im Ve rwaltungsrat informiert die zuständige Sachkommission des Kant onsrates über die für die Bevöl
- kerung wesentlichen Flughafenfragen. V. Änderungen bisherigen Rechts

§ 22.

Das Gesetz über die Versiche rungskasse für das Staats
- personal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . .
6
5 Flughafengesetz
748.1 VI. Übergangsbestimmungen
Oberaufsicht
in der
Übergangszeit

§ 23.

Der Staat verfügt so lange übe r eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent des stim mberechtigten Kapitals , bis die Betriebskonzes sion vom Bund an die Gesellsch aft übertragen worden ist.
Pisten
-
verlängerung

§ 24.

1 Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden ent scheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der entsprechende Antrag vor der Über tragung der Betr iebskonzession an die Gesellschaft erfolgt.
2 Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 5. September 2016 ( OS 73, 75 ) Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Geneh migungsanträge gemäss §
19 werden nach neuem Recht behandelt.
1 OS 56, 29 .
2 In Kraft seit 1. März 2000 ( OS 56, 55 ).
3 ABl 1998, 967 .
4 Aufgehoben; OS 52, 376 .
5 SR 220 .
6 Text siehe OS 56, 32 .
7 Fassung gemäss G vom 4. März 2002 ( OS 57, 246 ). In Kraft seit 1. Januar 2003 ( OS 57, 342 ).
8 Fassung gemäss G über die Verselbststä ndigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
9 Eingefügt durch G vom 26. März 2007 ( OS 63, 47 ; ABl 2006, 36 ). In Kraft seit
1. März 2008.
10 Fassung gemäss G vom 5. September 2016 ( OS 73, 75 ; ABl 2015-11-06 ). In Kraft seit 1. März 2018.
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