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Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)

(AIAV) vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 ¹ über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuersachen (AIAG),
verordnet:
¹ SR 653.1

1. Abschnitt: ...

Art. 1 ²
² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4333 ).

2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute

Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen
¹ Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:
a. vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–35 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 ³ (KAG);
b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 KAG;
c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 KAG;
d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach den Artikeln 110–118 KAG;
e. an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG.
² Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem gemeinsamen Meldestandard (GMS) gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.
³ SR 951.31
Art. 3 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt.
Art. 4 Zentralverwahrer
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ⁴ für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um folgende Personen oder Rechtsträger handelt:
a. natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind; oder
b. passive NFEs, die von nicht meldepflichtigen Personen beherrscht werden.
⁴ SR 958.1
Art. 5 Vereine
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Art. 6 Stiftungen
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, die:
a. öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihre Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen; oder
b. ideelle Zwecke verfolgen, Gewinne von höchstens 20 000 Franken erzielen und diese ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen.
Art. 7 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

3. Abschnitt: Ausgenommene Konten

Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren
¹ Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind.
² Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach dem Abkommen vom 14. Februar 2013 ⁶ zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.
⁶ SR 0.672.933.63
Art. 9 Kapitaleinzahlungskonten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Kapitaleinzahlungskonten als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
a. die Konten ausschliesslich zur Hinterlegung des Kapitals bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden;
b. die Konten nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in Konten überführt werden, die auf die Gesellschaft lauten; und
c. allfällige Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung oder zu viel einbezahlten Kapitals ausschliesslich an die Personen gehen, die das Kapital einbezahlt haben.
Art. 10 Konten von Vereinen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Vereinen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
Art. 11 Konten von Stiftungen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Stiftungen als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stiftungen die Voraussetzungen nach Artikel 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung erfüllen.
Art. 12 ⁷ Konten von Miteigentümergemeinschaften
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
a. die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 ⁸ im Grundbuch aufgenommen sind;
b. die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches ⁹ (ZGB) vereinbart haben, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und
c. diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 649 a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt ist.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
⁸ SR 211.432.1
⁹ SR 210
Art. 13 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 712 l Absatz 2 ZGB ¹⁰ erfüllen.
¹⁰ SR 210
Art. 14 ¹¹ Nachrichtenlose Konten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder im Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 US-Dollar beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 15 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 16 E-Geld-Konten
¹ Meldende schweizerische Finanzinstitute können E-Geld-Konten als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
a. die Konten ausschliesslich für E-Geld-Zahlungsmittel zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen, zum Bargeldbezug oder zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für die Transaktion ist, verwendet werden;
b. eine vertraglich vereinbarte Guthabenlimite von höchstens 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro gilt;
c. jede Überzahlung über 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro hinaus der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird; und
d. den Konten keine Zinsen gutgeschrieben werden.
² Als E-Geld gilt jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Herausgeber von E-Geld, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Herausgeber von E-Geld angenommen wird.
Art. 17 Konten von Erblasserinnen und Erblassern
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.

4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

Art. 18 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute
Als in der Schweiz ansässig nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG gelten:
a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹³ über die direkte Bundessteuer begründen;
b. steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind.
¹³ SR 642.11
Art. 19 Im Ausland regulierte Trusts
Trusts, die im Ausland als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht als in der Schweiz ansässig.
Art. 20 Ort der Geschäftsleitung
Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.

5. Abschnitt: Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

Art. 21
Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwendung nicht ausschliesst.

6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Art. 22 Betrag und Einordnung von Zahlungen
¹ Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als:
a. Zinsen;
b. Dividenden;
c. Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse;
d. andere Einkünfte.
² Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.
³ Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen.
⁴ Als Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von:
a. Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen;
b. Beteiligungspapieren jeglicher Art;
c. derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen;
d. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
⁵ Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.
Art. 23 Kategorien von Finanzkonten
¹ Als Einlagenkonten gelten auch:
a. Kapitalisationsgeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A6 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 ¹⁴ (AVO);
b. Tontinengeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A7 AVO;
c. Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Vertragsverhältnis beruhen.
² Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss.
³ Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheblich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge.
¹⁴ SR 961.011
Art. 24 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwerts
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann die Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts behandeln.
Art. 25 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen
¹ Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die:
a. noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig sind;
b. nicht rückkaufsfähig sind.
² Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rückkaufswerts das Inventardeckungskapital verwenden.
Art. 26 Währung bei der Meldung
¹ Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten.
² Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:
a. in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird;
b. in der Referenzwährung, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber bestimmt hat;
c. in Franken; oder
d. in US-Dollar.

7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Art. 27 ¹⁵ Eröffnung von Neukonten
¹ Als Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG gelten Fälle, in denen Neukonten eröffnet werden, ohne dass das meldende schweizerische Finanzinstitut zur Eröffnung beiträgt oder diese verhindern kann.
² Als solche Ausnahmen gelten namentlich:
a. Wechsel des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge;
b. Wechsel des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung;
c. Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 28 Auflösung von Konten
¹ Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
² Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
³ Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
Art. 29 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit
¹ Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsberechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln.
² Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen Anspruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Finanzinstitut:
a. anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellen kann, dass der anspruchsberechtigte Rechtsträger keine meldepflichtige Person ist;
b. nach den anwendbaren besonderen Sorgfaltspflichten des GMS das alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags anwenden kann.
³ Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsberechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben.
⁴ Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.
Art. 30 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

8. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 31
¹ Ein schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut wird.
² Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.
³ Nicht als Abmeldung gilt die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt.
⁴ Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar. ¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

9. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen

Art. 32
¹ Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres:
a. die AHV-Versichertennummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen;
b. die Unternehmens-Identifikationsnummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträger.
² Die ESTV ordnet die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu.
³ Sie macht die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen im Abrufverfahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist.
⁴ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss.

10. Abschnitt: Informationssystem

Art. 33 Organisation und Führung des Informationssystems
¹ Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben.
² Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.
³ Das EFD kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV im Einzelnen regeln.
Art. 34 Kategorien der bearbeiteten Personendaten
Die ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten bearbeiten.
Art. 35 Vernichtung der Daten
Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 35 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 ²⁰ der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
²⁰ SR 0.653.1
Art. 36 Inkrafttreten ²¹
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

Anhang

(Art. 21)

Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

1. In Ergänzung zu dem im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen festgelegten alternativen Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt Folgendes:
«Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitgliedes an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a)
der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsschein inhaber;
b)
die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begüns tigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind; und
c)
der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 US-Dol lar.
Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der (i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und (ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
Der Ausdruck «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.»
2.
Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks « bestehendes Konto » gilt Folgendes:
« Der Ausdruck « bestehendes Konto » bedeutet: a)
ein Finanzkonto, das zum [xx.xx.xxxx] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
b)
jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn: i.
der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii.
das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt,
iii.
das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und
iv.
die Eröffnung des Finanzkontos – ausser für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.»
3. Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks «verbundener Rechtsträger» gilt Folgendes:
«Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn (i) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht, (ii) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder (iii) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.»
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 13

Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)

(AIAV) vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 ¹ über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuersachen (AIAG),
verordnet:
¹ SR 653.1

1. Abschnitt: ...

Art. 1 ²
² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4333 ).

2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute

Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen
¹ Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:
a. vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–35 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 ³ (KAG);
b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 KAG;
c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 KAG;
d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach den Artikeln 110–118 KAG;
e. an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG.
² Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem gemeinsamen Meldestandard (GMS) gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.
³ SR 951.31
Art. 3 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt.
Art. 4 Zentralverwahrer
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ⁴ für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um folgende Personen oder Rechtsträger handelt:
a. natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind; oder
b. passive NFEs, die von nicht meldepflichtigen Personen beherrscht werden.
⁴ SR 958.1
Art. 5 Vereine
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Art. 6 Stiftungen
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, die:
a. öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihre Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen; oder
b. ideelle Zwecke verfolgen, Gewinne von höchstens 20 000 Franken erzielen und diese ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen.
Art. 7 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

3. Abschnitt: Ausgenommene Konten

Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren
¹ Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind.
² Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach dem Abkommen vom 14. Februar 2013 ⁶ zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.
⁶ SR 0.672.933.63
Art. 9 Kapitaleinzahlungskonten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Kapitaleinzahlungskonten als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
a. die Konten ausschliesslich zur Hinterlegung des Kapitals bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden;
b. die Konten nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in Konten überführt werden, die auf die Gesellschaft lauten; und
c. allfällige Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung oder zu viel einbezahlten Kapitals ausschliesslich an die Personen gehen, die das Kapital einbezahlt haben.
Art. 10 Konten von Vereinen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Vereinen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
Art. 11 Konten von Stiftungen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Stiftungen als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stiftungen die Voraussetzungen nach Artikel 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung erfüllen.
Art. 12 ⁷ Konten von Miteigentümergemeinschaften
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
a. die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 ⁸ im Grundbuch aufgenommen sind;
b. die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches ⁹ (ZGB) vereinbart haben, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und
c. diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 649 a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt ist.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
⁸ SR 211.432.1
⁹ SR 210
Art. 13 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 712 l Absatz 2 ZGB ¹⁰ erfüllen.
¹⁰ SR 210
Art. 14 ¹¹ Nachrichtenlose Konten
Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder im Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 US-Dollar beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 15 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 16 E-Geld-Konten
¹ Meldende schweizerische Finanzinstitute können E-Geld-Konten als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
a. die Konten ausschliesslich für E-Geld-Zahlungsmittel zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen, zum Bargeldbezug oder zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für die Transaktion ist, verwendet werden;
b. eine vertraglich vereinbarte Guthabenlimite von höchstens 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro gilt;
c. jede Überzahlung über 10 000 Franken oder US-Dollar oder Euro hinaus der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird; und
d. den Konten keine Zinsen gutgeschrieben werden.
² Als E-Geld gilt jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Herausgeber von E-Geld, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Herausgeber von E-Geld angenommen wird.
Art. 17 Konten von Erblasserinnen und Erblassern
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.

4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

Art. 18 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute
Als in der Schweiz ansässig nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG gelten:
a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹³ über die direkte Bundessteuer begründen;
b. steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind.
¹³ SR 642.11
Art. 19 Im Ausland regulierte Trusts
Trusts, die im Ausland als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht als in der Schweiz ansässig.
Art. 20 Ort der Geschäftsleitung
Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.

5. Abschnitt: Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

Art. 21
Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwendung nicht ausschliesst.

6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Art. 22 Betrag und Einordnung von Zahlungen
¹ Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als:
a. Zinsen;
b. Dividenden;
c. Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse;
d. andere Einkünfte.
² Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.
³ Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen.
⁴ Als Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von:
a. Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen;
b. Beteiligungspapieren jeglicher Art;
c. derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen;
d. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
⁵ Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.
Art. 23 Kategorien von Finanzkonten
¹ Als Einlagenkonten gelten auch:
a. Kapitalisationsgeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A6 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 ¹⁴ (AVO);
b. Tontinengeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A7 AVO;
c. Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Vertragsverhältnis beruhen.
² Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss.
³ Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheblich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge.
¹⁴ SR 961.011
Art. 24 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwerts
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann die Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts behandeln.
Art. 25 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen
¹ Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die:
a. noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig sind;
b. nicht rückkaufsfähig sind.
² Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rückkaufswerts das Inventardeckungskapital verwenden.
Art. 26 Währung bei der Meldung
¹ Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten.
² Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:
a. in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird;
b. in der Referenzwährung, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber bestimmt hat;
c. in Franken; oder
d. in US-Dollar.

7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Art. 27 ¹⁵ Eröffnung von Neukonten
¹ Als Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG gelten Fälle, in denen Neukonten eröffnet werden, ohne dass das meldende schweizerische Finanzinstitut zur Eröffnung beiträgt oder diese verhindern kann.
² Als solche Ausnahmen gelten namentlich:
a. Wechsel des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge;
b. Wechsel des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung;
c. Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 28 Auflösung von Konten
¹ Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
² Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
³ Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
Art. 29 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit
¹ Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsberechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln.
² Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen Anspruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Finanzinstitut:
a. anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellen kann, dass der anspruchsberechtigte Rechtsträger keine meldepflichtige Person ist;
b. nach den anwendbaren besonderen Sorgfaltspflichten des GMS das alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags anwenden kann.
³ Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsberechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben.
⁴ Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.
Art. 30 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

8. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 31
¹ Ein schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut wird.
² Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.
³ Nicht als Abmeldung gilt die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt.
⁴ Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar. ¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

9. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen

Art. 32
¹ Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres:
a. die AHV-Nummer ¹⁸ der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen;
b. die Unternehmens-Identifikationsnummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträger.
² Die ESTV ordnet die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu.
³ Sie macht die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen im Abrufverfahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist.
⁴ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss.
¹⁸ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 25 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).

10. Abschnitt: Informationssystem

Art. 33 Organisation und Führung des Informationssystems
¹ Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben.
² Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.
³ Das EFD kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV im Einzelnen regeln.
Art. 34 Kategorien der bearbeiteten Personendaten
Die ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten bearbeiten.
Art. 35 Vernichtung der Daten
Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
Art. 35 a ²⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 ²¹ der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).
²¹ SR 0.653.1
Art. 36 Inkrafttreten ²²
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5251 ).

Anhang

(Art. 21)

Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

1. In Ergänzung zu dem im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen festgelegten alternativen Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt Folgendes:
«Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitgliedes an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a)
der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsschein inhaber;
b)
die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begüns tigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind; und
c)
der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 US-Dol lar.
Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der (i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und (ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
Der Ausdruck «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.»
2. Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks « bestehendes Konto » gilt Folgendes:
« Der Ausdruck « bestehendes Konto » bedeutet: a)
ein Finanzkonto, das zum [xx.xx.xxxx] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
b)
jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn: i.
der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii.
das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt,
iii.
das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und
iv.
die Eröffnung des Finanzkontos – ausser für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.»
3. Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks «verbundener Rechtsträger» gilt Folgendes:
«Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn (i) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht, (ii) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder (iii) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.»
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