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Verordnung über die Gemeindeaufsicht

Nr. 152 Verordnung über die Gemeindeaufsicht vom 7. April 2014 (Stand 1. April 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 104 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
1 und § 69 Absatz 1 des Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 2013
2 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes sowie des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten

§ 1

Allgemeine Aufsicht
1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes übt als Dienst
- stelle die allgemeine Aufsicht gemäss § 102 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai
2004
3 aus. *

§ 2

Finanzaufsicht
1 Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes übt als Dienststelle die Finanz
- aufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes aus.

§ 3

Vereidigungen
1 Die vom Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bezeichne
- te Person nimmt die Vereidigungen der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates ge
- mäss § 35 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vor. *
1 SRL Nr.
150
2 SRL Nr.
170 (G 2014 53)
3 SRL Nr.
150 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 181
2 Nr. 152
2 Die Behördenmitglieder können zu gemeinsamen Vereidigungen aufgeboten werden.

§ 4

Beschlussunfähigkeit von Gemeindeorganen
1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes legt das weitere Vorgehen fest, wenn ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus anderen Gründen beschlussunfähig ist. *
2 Ist der Gemeinderat beschlussunfähig, kann das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes den Gemeinderat einer anderen Gemeinde, sofern dieser zustimmt, einsetzen, namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen. *
3 In Fällen, in denen der Ausstand streitig ist, gilt § 16 des Gesetzes über die Verwal tungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 .

§ 4a

* Erstreckung von Fristen bei Gemeindeinitiativen
1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erstreckt auf Gesuch des Gemeinderates die Fristen zur Behandlung von Gemeindeinitiativen.
2 Umfang der Aufsicht

§ 5

Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsichtsbehörden gemäss den §§ 1 und 2 können insbesondere a. den Gemeindebehörden auf Verlangen Auskünfte erteilen, b. den Gemeinden Wegleitungen und ähnliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen, c. die Gemeinden und namentlich ihre Interessenverbände bei Massnahmen in der Weiterbildung unterstützen.
2 Vorbehalten bleiben die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.

§ 6

Ausübung der Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörden können die Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht in Gruppen einteilen. Sie geben den Gemeinden die Einteilung bekannt und sorgen dafür, dass die aufsichtführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die einzelnen Gemeindegruppen periodisch wechseln.
2 Der Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
4 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 152
3

§ 7

Koordination
1 Die mit der allgemeinen Aufsicht und mit der Finanzaufsicht beauftragten Behörden sorgen für eine angemessene Koordination ihrer Tätigkeit.

§ 8

Gemeindeverbände, Korporationen und Kirchgemeinden
1 Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Gemeindeverbände, über die Korpo
- rationen und über die Christkatholische Kirchgemeinde Luzern sinngemäss nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Gemeinden aus.
3 Schlussbestimmungen

§ 9

Aufhebung einer Verordnung
1 Die Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen vom 5. Februar 1910
5
wird aufgehoben.

§ 10

Änderung von Verordnungen
1 Folgende Verordnungen werden gemäss Anhang
6 geändert: a. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003
7 , b. Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
8
, c. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 2001
9
, d. Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internatio
- nale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 16. Juni 2009
10 , e. Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 4. Dezember 2012
11
, f. Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006
12 , g. Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 2002
13 ,
5 V VIII 463 (SRL Nr. 632)
6 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 7. April 2014 zusammen mit der Verordnung über die Gemeindeaufsicht beschlossen hat, bilden gemäss § 10 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 26. April 2014 in der Gesetzessammlung veröf
- fentlicht wurde (G 2014 185). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses An
- hangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
7 SRL Nr. 37
8 SRL Nr. 73a
9 SRL Nr. 204
10 SRL Nr. 205
11 SRL Nr. 206
12 SRL Nr. 327
13 SRL Nr. 611
4 Nr. 152 h. Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai
1982
14 , i. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 23. September 1997
15 , j. Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990
16 .

§ 11

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
14 SRL Nr. 681
15 SRL Nr. 703
16 SRL Nr. 892a
Nr. 152
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.04.2014
01.07.2014 Erstfassung G 2014 181

§ 1 Abs. 1

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 3 Abs. 1

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 4 Abs. 1

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 4 Abs. 2

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 4a

14.03.2017
01.04.2017 eingefügt G 2017-049
6 Nr. 152 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.04.2014
01.07.2014 Erlass Erstfassung G 2014 181
14.03.2017
01.04.2017

§ 1 Abs. 1

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 3 Abs. 1

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 4 Abs. 1

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 4 Abs. 2

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 4a

eingefügt G 2017-049
Version: 31.03.2017
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Verordnung über die Gemeindeaufsicht

Nr. 152 Verordnung über die Gemeindeaufsicht vom 7. April 2014 (Stand 1. April 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 104 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
1 und § 69 Absatz 1 des Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 2013
2 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes sowie des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten

§ 1

Allgemeine Aufsicht
1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes übt als Dienst
- stelle die allgemeine Aufsicht gemäss § 102 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai
2004
3 aus. *

§ 2

Finanzaufsicht
1 Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes übt als Dienststelle die Finanz
- aufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes aus.

§ 3

Vereidigungen
1 Die vom Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bezeichne
- te Person nimmt die Vereidigungen der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates ge
- mäss § 35 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vor. *
1 SRL Nr.
150
2 SRL Nr.
170 (G 2014 53)
3 SRL Nr.
150 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 181
2 Nr. 152
2 Die Behördenmitglieder können zu gemeinsamen Vereidigungen aufgeboten werden.

§ 4

Beschlussunfähigkeit von Gemeindeorganen
1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes legt das weitere Vorgehen fest, wenn ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus anderen Gründen beschlussunfähig ist. *
2 Ist der Gemeinderat beschlussunfähig, kann das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes den Gemeinderat einer anderen Gemeinde, sofern dieser zustimmt, einsetzen, namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen. *
3 In Fällen, in denen der Ausstand streitig ist, gilt § 16 des Gesetzes über die Verwal tungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 .

§ 4a

* Erstreckung von Fristen bei Gemeindeinitiativen
1 Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erstreckt auf Gesuch des Gemeinderates die Fristen zur Behandlung von Gemeindeinitiativen.
2 Umfang der Aufsicht

§ 5

Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsichtsbehörden gemäss den §§ 1 und 2 können insbesondere a. den Gemeindebehörden auf Verlangen Auskünfte erteilen, b. den Gemeinden Wegleitungen und ähnliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen, c. die Gemeinden und namentlich ihre Interessenverbände bei Massnahmen in der Weiterbildung unterstützen.
2 Vorbehalten bleiben die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.

§ 6

Ausübung der Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörden können die Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht in Gruppen einteilen. Sie geben den Gemeinden die Einteilung bekannt und sorgen dafür, dass die aufsichtführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die einzelnen Gemeindegruppen periodisch wechseln.
2 Der Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
4 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 152
3

§ 7

Koordination
1 Die mit der allgemeinen Aufsicht und mit der Finanzaufsicht beauftragten Behörden sorgen für eine angemessene Koordination ihrer Tätigkeit.

§ 8

Gemeindeverbände, Korporationen und Kirchgemeinden
1 Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Gemeindeverbände, über die Korpo
- rationen und über die Christkatholische Kirchgemeinde Luzern sinngemäss nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Gemeinden aus.
3 Schlussbestimmungen

§ 9

Aufhebung einer Verordnung
1 Die Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen vom 5. Februar 1910
5
wird aufgehoben.

§ 10

Änderung von Verordnungen
1 Folgende Verordnungen werden gemäss Anhang
6 geändert: a. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 2003
7 , b. Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
8
, c. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 2001
9
, d. Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internatio
- nale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 16. Juni 2009
10 , e. Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 4. Dezember 2012
11
, f. Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006
12 , g. Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 2002
13 ,
5 V VIII 463 (SRL Nr. 632)
6 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 7. April 2014 zusammen mit der Verordnung über die Gemeindeaufsicht beschlossen hat, bilden gemäss § 10 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 26. April 2014 in der Gesetzessammlung veröf
- fentlicht wurde (G 2014 185). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses An
- hangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
7 SRL Nr. 37
8 SRL Nr. 73a
9 SRL Nr. 204
10 SRL Nr. 205
11 SRL Nr. 206
12 SRL Nr. 327
13 SRL Nr. 611
4 Nr. 152 h. Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai
1982
14 , i. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 23. September 1997
15 , j. Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990
16 .

§ 11

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
14 SRL Nr. 681
15 SRL Nr. 703
16 SRL Nr. 892a
Nr. 152
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.04.2014
01.07.2014 Erstfassung G 2014 181

§ 1 Abs. 1

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 3 Abs. 1

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 4 Abs. 1

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 4 Abs. 2

14.03.2017
01.04.2017 geändert G 2017-049

§ 4a

14.03.2017
01.04.2017 eingefügt G 2017-049
6 Nr. 152 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.04.2014
01.07.2014 Erlass Erstfassung G 2014 181
14.03.2017
01.04.2017

§ 1 Abs. 1

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 3 Abs. 1

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 4 Abs. 1

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 4 Abs. 2

geändert G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017

§ 4a

eingefügt G 2017-049
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