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Gesetz über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen

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862.2 Gesetz über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen (vom 6. Dezember 1925)
1

§ 1.

Verträge über die Versicherung gegen Feuerschaden von im Kanton Zürich befindlichen Mobili en dürfen nur mit Gesellschaften abgeschlossen werden, die vo m Bundesrat konzessioniert sind.

§ 2.

Der Regierungsrat ist befugt, Bestimmungen über die Nach prüfung der Mobiliarversicherungs verträge auf ungerechtfertigte Über versicherung aufzustellen.

§ 3.

Der Kanton Zürich erhebt vo n jedem Unternehmen, das im Kanton das Mobiliarversic herungsgeschäft betrei bt, einen jährlichen Beitrag an seine Ausg aben für Feuerpolizei und Feuerlöschwesen. Dieser Beitrag beträgt mindestens Fr.
50; im übrigen bestimmt der Regierungsrat den Ansatz vom Ta usend der im Kanton Zürich ver sicherten Mobiliarwerte
4 .

§ 4.

Die im Kanton Zürich Geschäfte treibenden Feuerversicherer sind verpflichtet, neben den dem B undesamt für Priv atversicherungs wesen zu liefernden statistische n Angaben der Gebäudeversicherungs anstalt Unterlagen für Erstellung und Fortführung einer Statistik zu feuerpolizeilichen, feue rwehrtechnischen und ba upolizeilichen Zwecken unentgeltlich zu liefern.

§ 5.

Versicherer, die ungerechtfertigte Überversicherungen abge schlossen haben, sind verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Direktion des Regierungsrates
3 herabzusetzen. Im Wiederholungsfall können sie durch Beschl uss des Regierungsrates angehalten werden, die zur Prüfung ihrer sämtlichen Mo biliarversicherungsverträge nötigen Unterlagen zu liefern.

§ 6.

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse werden mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 bestraft.
2 Die zuständige Direktion des Regi erungsrates ist befugt, auf Kos ten der Fehlbaren die zum Vollzug de s Gesetzes erforderlichen Anord nungen zu treffen.

§ 7.

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen
2 .

§ 8.

1 Dieses Gesetz tritt am
1. Januar 1926 in Kraft.
2
862.2 Gesetz über die Beaufsichtig ung der Mobiliarversicherungen
2 Durch dieses Gesetz werden alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben, insb esondere das Gese tz betreffend Aufsicht des Staates über Versicherung von Fahrhabe und von der kantonalen Brandassekur anzanstalt nicht einverleibten Gebäuden ge
- gen Feuerschaden vom 21. Dezember 1852 und die dazu gehörende Verordnung vom 27. Juli 1880 sowie §§
70 und 71 des Gesetzes betreffend die Brandversicherungsanstalt für die Gebäude im Kanton Zürich vom
25. Oktober 1885.
1 OS 33, 171 und GS VI, 675.
2 LS 862.21 .
3 Direktion der Justiz und des Innern gemäss Verordnung über die Organisa
- tion des Regierungsrates und der kant onalen Verwaltung (VOG RR) vom
18. Juli 2007 ( LS 172.11 ).
4 Fünf Rappen pro Tausend gemä ss RRB vom 8. Januar 1931.
Version: 31.08.2007
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen

1
862.2 Gesetz über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen (vom 6. Dezember 1925)
1

§ 1.

Verträge über die Versicherung gegen Feuerschaden von im Kanton Zürich befindlichen Mobili en dürfen nur mit Gesellschaften abgeschlossen werden, die vo m Bundesrat konzessioniert sind.

§ 2.

Der Regierungsrat ist befugt, Bestimmungen über die Nach prüfung der Mobiliarversicherungs verträge auf ungerechtfertigte Über versicherung aufzustellen.

§ 3.

Der Kanton Zürich erhebt vo n jedem Unternehmen, das im Kanton das Mobiliarversic herungsgeschäft betrei bt, einen jährlichen Beitrag an seine Ausg aben für Feuerpolizei und Feuerlöschwesen. Dieser Beitrag beträgt mindestens Fr.
50; im übrigen bestimmt der Regierungsrat den Ansatz vom Ta usend der im Kanton Zürich ver sicherten Mobiliarwerte
4 .

§ 4.

Die im Kanton Zürich Geschäfte treibenden Feuerversicherer sind verpflichtet, neben den dem B undesamt für Priv atversicherungs wesen zu liefernden statistische n Angaben der Gebäudeversicherungs anstalt Unterlagen für Erstellung und Fortführung einer Statistik zu feuerpolizeilichen, feue rwehrtechnischen und ba upolizeilichen Zwecken unentgeltlich zu liefern.

§ 5.

Versicherer, die ungerechtfertigte Überversicherungen abge schlossen haben, sind verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Direktion des Regierungsrates
3 herabzusetzen. Im Wiederholungsfall können sie durch Beschl uss des Regierungsrates angehalten werden, die zur Prüfung ihrer sämtlichen Mo biliarversicherungsverträge nötigen Unterlagen zu liefern.

§ 6.

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse werden mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 bestraft.
2 Die zuständige Direktion des Regi erungsrates ist befugt, auf Kos ten der Fehlbaren die zum Vollzug de s Gesetzes erforderlichen Anord nungen zu treffen.

§ 7.

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen
2 .

§ 8.

1 Dieses Gesetz tritt am
1. Januar 1926 in Kraft.
2
862.2 Gesetz über die Beaufsichtig ung der Mobiliarversicherungen
2 Durch dieses Gesetz werden alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben, insb esondere das Gese tz betreffend Aufsicht des Staates über Versicherung von Fahrhabe und von der kantonalen Brandassekur anzanstalt nicht einverleibten Gebäuden ge
- gen Feuerschaden vom 21. Dezember 1852 und die dazu gehörende Verordnung vom 27. Juli 1880 sowie §§
70 und 71 des Gesetzes betreffend die Brandversicherungsanstalt für die Gebäude im Kanton Zürich vom
25. Oktober 1885.
1 OS 33, 171 und GS VI, 675.
2 LS 862.21 .
3 Direktion der Justiz und des Innern gemäss Verordnung über die Organisa
- tion des Regierungsrates und der kant onalen Verwaltung (VOG RR) vom
18. Juli 2007 ( LS 172.11 ).
4 Fünf Rappen pro Tausend gemä ss RRB vom 8. Januar 1931.
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