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Gesetz über die Schiffssteuer
Nr. 788a Gesetz über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2005) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3.
Oktober
1975
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 31. Januar 1997
2 , beschliesst:
§ 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978
3 kennzeichnungspflichtig sind.
§ 2
Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton Lu
- zern.
§ 3
Steuerperiode
1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuer
- periode zu entrichten.
2 Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.
3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.
1 SR
747.201
2 GR 1997 333
3 SR
747.201.1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1997 3219 | G 1998 73
2 Nr. 788a
§ 4
Steuerbefreiung
1 Von der Steuer befreit sind a. Schiffe des Bundes, b. Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen, c. Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht, d. Ruderboote und Pedalos, e. Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, f. Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.
§ 5
Bemessungsgrundlagen
1 Grundlagen für die Bemessung bilden a. die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), b. die Schiffslänge, c. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen, d. neben der Grundtaxe die Zahl der Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen Vermietung.
§ 6
Steuertarif
1 Die jährliche Steuer beträgt für a. * Motor- und Segelschiffe
1. bis 5 m Länge Fr. 110.–
2. bis 7 m Länge Fr. 150.–
3. bis 9 m Länge Fr. 200.–
4. über 9 m Länge Fr. 250.–
5. Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben:
5.1 bis 200 kW Leistung Fr. 8.50
5.2 von 201 bis 300 kW Leistung Fr. 9.50
5.3 über 300 kW Leistung Fr. 10.50 b. Güterschiffe
1. mit Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 2.50
2. ohne Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 1.50 c. Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung
1. Grundtaxe Fr. 50.–
2. Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz Fr. 1.50 d. schwimmende Geräte Fr. 100.–
2 Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken.
§ 7
Steuerermässigung
1 Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100 Franken zu bezahlen. *
Nr. 788a
3
2 Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu 50 Prozent ermässigen.
§ 8
Steuerzuschlag
1 Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.
§ 9
Zweckbindung
1 Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der In
- frastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturm
- warn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.
2 Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500
000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen. *
§ 10
Gebühren
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im Schiffahrtswesen.
§ 11
Einsprache
1 Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflich
- ten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 erhoben werden.
§ 12
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vor
- schriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steu
- ern.
§ 13
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 1986
5 wird aufgehoben.
4 SRL Nr.
40
5 G 1987 1 (SRL Nr. 788a)
4 Nr. 788a
§ 14
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes
6 . Es unterliegt dem fakulta
- tiven Referendum
7 .
6 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 10. März 1998 auf den 1. April 1998 in Kraft (K 1998 677).
7 Die Referendumsfrist lief am 4. Februar 1998 unbenützt ab (K 1998 422).
Nr. 788a
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
01.12.1997
01.04.1998 Erstfassung K 1997 3219 | G 1998 73
§ 6 Abs. 1, a.
14.06.2004
01.01.2005 geändert G 2004 537
§ 7 Abs. 1
14.06.2004
01.01.2005 geändert G 2004 537
§ 9 Abs. 2
14.06.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 537
6 Nr. 788a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.12.1997
01.04.1998 Erlass Erstfassung K 1997 3219 | G 1998 73
14.06.2004
01.01.2005
§ 6 Abs. 1, a.
geändert G 2004 537
14.06.2004
01.01.2005
§ 7 Abs. 1
geändert G 2004 537
14.06.2004
01.01.2005
§ 9 Abs. 2
eingefügt G 2004 537
Gesetz über die Schiffssteuer
Nr. 788a Gesetz über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2005) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3.
Oktober
1975
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 31. Januar 1997
2 , beschliesst:
§ 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978
3 kennzeichnungspflichtig sind.
§ 2
Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton Lu
- zern.
§ 3
Steuerperiode
1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuer
- periode zu entrichten.
2 Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.
3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.
1 SR
747.201
2 GR 1997 333
3 SR
747.201.1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1997 3219 | G 1998 73
2 Nr. 788a
§ 4
Steuerbefreiung
1 Von der Steuer befreit sind a. Schiffe des Bundes, b. Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen, c. Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht, d. Ruderboote und Pedalos, e. Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, f. Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.
§ 5
Bemessungsgrundlagen
1 Grundlagen für die Bemessung bilden a. die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), b. die Schiffslänge, c. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen, d. neben der Grundtaxe die Zahl der Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen Vermietung.
§ 6
Steuertarif
1 Die jährliche Steuer beträgt für a. * Motor- und Segelschiffe
1. bis 5 m Länge Fr. 110.–
2. bis 7 m Länge Fr. 150.–
3. bis 9 m Länge Fr. 200.–
4. über 9 m Länge Fr. 250.–
5. Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben:
5.1 bis 200 kW Leistung Fr. 8.50
5.2 von 201 bis 300 kW Leistung Fr. 9.50
5.3 über 300 kW Leistung Fr. 10.50 b. Güterschiffe
1. mit Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 2.50
2. ohne Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 1.50 c. Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung
1. Grundtaxe Fr. 50.–
2. Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz Fr. 1.50 d. schwimmende Geräte Fr. 100.–
2 Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken.
§ 7
Steuerermässigung
1 Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100 Franken zu bezahlen. *
Nr. 788a
3
2 Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu 50 Prozent ermässigen.
§ 8
Steuerzuschlag
1 Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.
§ 9
Zweckbindung
1 Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der In
- frastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturm
- warn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.
2 Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500
000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen. *
§ 10
Gebühren
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im Schiffahrtswesen.
§ 11
Einsprache
1 Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflich
- ten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 erhoben werden.
§ 12
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vor
- schriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steu
- ern.
§ 13
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 1986
5 wird aufgehoben.
4 SRL Nr.
40
5 G 1987 1 (SRL Nr. 788a)
4 Nr. 788a
§ 14
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes
6 . Es unterliegt dem fakulta
- tiven Referendum
7 .
6 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 10. März 1998 auf den 1. April 1998 in Kraft (K 1998 677).
7 Die Referendumsfrist lief am 4. Februar 1998 unbenützt ab (K 1998 422).
Nr. 788a
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
01.12.1997
01.04.1998 Erstfassung K 1997 3219 | G 1998 73
§ 6 Abs. 1, a.
14.06.2004
01.01.2005 geändert G 2004 537
§ 7 Abs. 1
14.06.2004
01.01.2005 geändert G 2004 537
§ 9 Abs. 2
14.06.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 537
6 Nr. 788a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.12.1997
01.04.1998 Erlass Erstfassung K 1997 3219 | G 1998 73
14.06.2004
01.01.2005
§ 6 Abs. 1, a.
geändert G 2004 537
14.06.2004
01.01.2005
§ 7 Abs. 1
geändert G 2004 537
14.06.2004
01.01.2005
§ 9 Abs. 2
eingefügt G 2004 537
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