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Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen 1)

(WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen) ¹ vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ² ,
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 5, 11 Absätze 1bis, 2 und 3, 12 Absätze 3 und 4, 13, 14 Absätze 1bis, 2, 3 und 5, 15 Absätze 3 und 4, 16, 17 Absätze 2 und 6 sowie 21 Absatz 1 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 ³ , ⁴
verordnet:
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ³ SR 916.151 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
Diese Verordnung gilt für Saat- und Pflanzgut der im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut ⁵
¹ Bei Mais, Sorghum spp. und Sonnenblumen ist eine: ⁶
a. frei abblühende Sorte eine hinreichend homogene und beständige Sorte;
b. Inzuchtlinie eine hinreichend homogene und beständige Linie, die durch künstliche Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese während mehreren aufeinanderfolgenden Generationen oder durch gleichwertige Massnahmen erlangt worden ist;
c. Einfach-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien;
d. Doppel-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden;
e. Dreiweg-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride;
f. «Top-Cross»-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte;
g. Sortenkreuzungshybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut zweier frei abblühender Sorten.
² Als Sortenkomponente gilt eine Linie, die ausschliesslich als Komponente für die Erzeugung einer Linienmischung bestimmt ist.
³ Als Linienmischung gilt eine vom Züchter bestimmte Mischung von Sortenkomponenten der gleichen Art, die besondere Eigenschaften in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung aufweist.
⁴ Als Landsorte gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenselektion im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Landsorten können aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt sein. ⁷
⁵ Als alte Sorte gilt eine Sorte, die vor mehr als zwei Jahren aus dem Sortenkatalog des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) oder aus einem ausländischen Sortenkatalog gestrichen wurde. ⁸
⁶ Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Selektion unter den einer bestimmten Gegend eigenen ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt. ⁹
⁷ Als Nischensorte gilt eine Landsorte, eine alte Sorte, bei Futterpflanzen ein Ökotypus, oder eine sonstige Sorte, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nach Abschnitt 3 nicht gestellt werden. Ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten. ¹⁰
⁸ und ⁹ ... ¹¹
¹⁰ Als Monogermsaatgut von Betarüben gilt genetisch einkeimiges Saatgut. ¹²
¹¹ Als Präzisionssaatgut von Betarüben gilt Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften in Anhang 4 Kapitel E Ziffer 3 Buchstaben b und c nur einen einzigen Keimling entwickelt. ¹³
¹² Als Verbundsorte gilt ein Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten im Sortenkatalog aufgenommenen bestäuberabhängigen Hybride mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermassen aufgenommener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden. ¹⁴
¹³ Als bestäuberabhängige Hybride gilt eine männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente). ¹⁵
¹⁴ Als Bestäuber gilt die Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente). ¹⁶
¹⁵ Als Kandidatensorte gilt eine Sorte, für die ein Gesuch um Aufnahme in einen Sortenkatalog nach Artikel 13 oder um Aufnahme in einen Sortenkatalog eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt wurde. Ausgenommen sind gentechnisch veränderten Sorten. ¹⁷
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben ¹⁸
Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut:
a. einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut;
b. das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
c. das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
d. das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse ¹⁹
¹ Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das:
a. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
b. ²⁰
mit Ausnahme von Gemüse direkt von Prebasissaatgut stammt;
c. ²¹
auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des BLW für die Produktion einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann;
d. vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
² Basissaatgut dient:
a. ²²
zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut», «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden sowie für Soja, Lein, ... ²³ , Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne;
b. ²⁴
zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupinen, Futtererbsen, Wicken, Luzernen, sowie bei Sorten von Rübsen, Sareptasenf, Raps, ... ²⁵ , Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;
c. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Hybriden von Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale;
d. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von «Top Cross»-Hybriden oder Sortenkreuzungshybriden bei frei abblühenden Sorten von Mais, Sorghum und Sudangras;
e. zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden oder von «Top Cross»-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais, Sorghum oder Sudangras;
f. zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder «Top Cross»-Hybriden bei Vermehrungssaatgut von Einfachhybriden von Mais, Sorghum oder Sudangras.
g. ²⁶
zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Sonnenblumen;
h. ²⁷
zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder von Doppel-Hybriden bei Saatgut von Einfachhybriden von Sonnenblumen;
i. ²⁸
zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Gemüse.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²³ Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²⁵ Ausdruck aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse ²⁹
¹ Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras ausser dessen Hybriden, von Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais, Raps, Rübse, Sareptasenf, ..., Sonnenblume, Weissem Senf, Betarüben und Gemüse, von Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale sowie der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne gilt Saatgut, das: ³⁰
a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
b. ³¹
nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist;
c. den in den Anhängen 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen für zertifiziertes Saatgut entspricht; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
² Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, ..., Faserlein, Öllein und Soja gilt Vermehrungssaatgut, das: ³²
a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
b. für die Produktion von Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» oder für eine andere Produktion ausser jener von Saatgut vorgesehen ist;
c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
³ Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, ..., Faserlein, Öllein und Soja gilt Saatgut, das: ³³
a. direkt von Saatgut der Kategorien «Basissaatgut» , «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder, auf Gesuch des Züchters, der Kategorie «Prebasissaatgut» abstammt;
b. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist;
c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung entspricht; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
⁴ ... ³⁴
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 6 Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen ³⁵
Als Handelssaatgut gilt Saatgut, das:
a. ³⁶
artecht ist;
b. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut erfüllt; und
c. nach den Regeln dieser Verordnung zugelassen worden ist.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 6 a ³⁷ Standardsaatgut von Gemüse
Als Standardsaatgut gilt Saatgut, das:
a. ausreichend sortenecht und sortenrein ist;
b. überwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist; und
c. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Standardsaatgut erfüllt.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 7 ³⁸ Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln
¹ Als Vorstufenpflanzgut gelten Ausgangsmaterial von Kartoffeln und Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von einer Mutterpflanze oder in einer definierten Zahl von Generationen von einer Mutterpflanze für Ausgangsmaterial stammen;
b. zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind;
c. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden sind;
d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufenpflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
² Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen bis zur ersten Knollengeneration durch Mikrovermehrung erzeugt wird.
³ Als Mikrovermehrung gilt die Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro -Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden.
⁴ Aus Ausgangsmaterial dürfen nicht mehr als vier Generationen von Vorstufenpflanzgut produziert werden, wobei die erste Generation in insektensicheren Einrichtungen produziert werden muss.
⁵ Für Ausgangsmaterial und die einzelnen Generationen gelten die folgenden Klassenbezeichnungen:
a. Ausgangsmaterial:PBTC
b. Erste Generation:PB 1
c. Zweite Generation:PB 2
d. Dritte Generation:PB 3
e. Vierte Generation:PB 4
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln
¹ Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. ³⁹
direkt von Vorstufenpflanzgut oder von einer definierten Zahl von Generationen von Basispflanzgut stammen;
b. für die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Basispflanzgut vorgesehen sind;
c. von einer Vermehrungsorganisation unter der Verantwortung des Züchters oder des Sortenvertreters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung importiert oder produziert worden sind;
d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Basispflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
² Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als vier Generationen von Basispflanzgut produziert werden. ⁴⁰
³ Für die einzelnen Generationen von Basispflanzgut gelten die folgenden Klassenbezeichnungen:
a. Erste Generation:S
b. Zweite Generation:SE 1
c. Dritte Genration:SE 2
d. Vierte Generation:E. ⁴¹
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
¹ Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen;
b. nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind;
c. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes Pflanzgut erfüllen; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
² Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet.
³ Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das BLW ⁴² auf Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für Basispflanzgut entspricht.
⁴² Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse ⁴³
¹ Als Saatgutposten gilt eine homogene Saatgutmenge mit einem beschränkten Gewicht, die in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und gegebenenfalls die Anerkennung eine Einheit darstellt.
² Als Einzelposten gilt ein von einem einzigen Produzenten hergestellter Saatgutposten einer einzigen Sorte.
³ Als Mischposten gilt ein von verschiedenen Produzenten hergestellter Saatgutposten aus Saatgut der gleichen Sorte. ⁴⁴
⁴ Als Zuchtgartensaatgut gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Saatgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen erzeugt wird.
⁵ Als Vermehrungssaatgut gilt Saatgut, das für die Produktion einer neuen Generation von Saatgut bestimmt ist und das den in den Anhängen 3 und 4 für ihre Kategorie vorgesehenen Bedingungen entspricht. Als Vermehrungssaatgut gilt nur Saatgut einer einheitlichen Abstammung.
⁶ Als Vermehrungssaatgut von Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen im Sinne von Absatz 5 kann nur verwendet werden:
a. Prebasis- und Basissaatgut für die Sorten von Mais, Roggen, Sorghum, Sudangras und Kanariengras sowie für Hybridsorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale, bzw. für die Sorten von Raps, Rübsen, Sareptasenf, ..., Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;
b. Prebasis- und Basissaatgut sowie zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung für die Sorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, bzw. für die Sorten von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, ..., Faserlein, Öllein und Soja. ⁴⁵
⁷ Als Vermehrungssaatgut von Futterpflanzen im Sinne von Absatz 5 darf für Futterpflanzensorten ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne nur Prebasis- und Basissaatgut verwendet werden. ⁴⁶
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 11 ⁴⁷ Kleinpackungen
¹ Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG A gelten Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze. ⁴⁸
¹ bis Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG B gelten Packungen mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder, soweit es sich nicht um Kleinpackungen EG A handelt, mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze. ⁴⁹
² Als Kleinpackungen EG von Betarüben gelten Packungen mit folgendem zertifiziertem Saatgut:
a. bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu 100 000 Knäuel oder Körner, oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschliesslich etwa verwen-deter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze;
b. bei anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 12 Pflanzgutposten von Kartoffeln ⁵⁰
¹ Als Pflanzgutposten gilt eine homogene Pflanzgutmenge; sie stellt in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf die Anerkennung und das Inverkehrbringen eine Einheit dar.
² Ein Pflanzgutposten darf nur aus Knollen einer Sorte und einer Klasse bestehen und muss durch einen einzigen Produzenten in einer einzigen Parzelle produziert worden sein.
³ Auf Gesuch hin kann das BLW einen Mischposten von Pflanzgut einer einzigen Sorte und Klasse zur Anerkennung zulassen, das vom gleichen Produzenten in verschiedenen Parzellen produziert wird. Falls ein Teil des Mischpostens die Anforderungen der vorgesehenen Klasse nicht erfüllt, wird die entsprechende tiefere Klasse für die Bezeichnung des gesamten Mischpostens verwendet.
⁴ und ⁵ ... ⁵¹
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).

3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog

Art. 13 Sortenkatalog
Das BLW erlässt für die in Anhang 1, Kapitel A aufgeführten Gattungen und Arten einen Sortenkatalog.
Art. 14 Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung
Die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten ⁵²
¹ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 14 besitzt eine Sorte, deren Saat- oder Pflanzgut ausschliesslich zur Ausfuhr in Länder bestimmt ist, welche bezüglich der betreffenden Art das System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwenden, eine befriedigende Anbau- und Verwendungseignung im Sinne der OECD, wenn diese zumindest in einem dieser Länder als genügend beurteilt wurde; diese Sorten sind in einem gesonderten Teil des Sortenkatalogs aufgeführt (Liste B).
² Eine Prüfung nach Artikel 17 muss nicht durchgeführt werden:
a. für die Aufnahme von Gräsersorten, wenn der Züchter erklärt, dass das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist;
b. ⁵³
für die Aufnahme von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, die den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 gerecht werden;
c. ⁵⁴
für die Aufnahme von Sorten der Gemüsearten.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 16 Aufnahmegesuch
¹ Gesuche um Aufnahme in den Sortenkatalog sind durch den Züchter oder seinen Vertreter beim BLW innerhalb der von diesem bestimmten und veröffentlichten Fristen einzureichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter in der Schweiz haben.
² Der Gesuchsteller muss:
a. ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des BLW einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung der Sorte sowie eine Beschreibung, die es erlaubt, sie von anderen bekannten Sorten zu unterscheiden;
b. dem BLW nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden muss;
c. das für die Prüfung der Sorte benötigte Saat- oder Pflanzgut zur Verfügung stellen;
d. die festgelegten Fristen für die Einreichung von Aufnahmegesuchen einhalten.
e. ⁵⁵
eine geeignete Sortenbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 vorschlagen.
³ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den Angaben des Gesuchsdossiers hervorgeht, dass die betreffende Sorte die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung offensichtlich nicht erfüllt.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 16 a ⁵⁶ Sortenbezeichnung
¹ Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
² Ein Hinderungsgrund für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung liegt insbesondere vor, wenn:
a. ihrer Verwendung das ältere Recht eines Dritten entgegensteht;
b. Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, namentlich eine Bezeichnung, die ausschliesslich aus Zahlen besteht oder Determinanten, Exponenten oder Symbole enthält;
c. die Bezeichnung mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann;
d. die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstösst;
e. die Bezeichnung hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität einer Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Berechtigter irreführend sein kann oder Anlass zu Verwechslungen gibt.
³ Stellt sich nach der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog heraus, dass es für ihre Bezeichnung einen Hinderungsgrund nach Absatz 2 gibt, so muss der Gesuchsteller eine Sortenbezeichnung vorschlagen, die mit dieser Verordnung vereinbar ist. Das BLW kann zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. In diesem Fall legt es Modalitäten fest, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 17 Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung
¹ Die offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung wird vom BLW durchgeführt.
² Die offizielle Prüfung dauert je nach Art zwei bis vier Jahre. Ist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (insbesondere wegen der Wetterbedingungen oder schlechten Auflaufs) eine genügende Beurteilung der Anbau- und Verwendungseignung nicht möglich, kann das BLW die offizielle Prüfung um ein Jahr verlängern.
Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
¹ Die offiziellen Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgen unter der Verantwortung des BLW. Dieses kann einen von ihm anerkannten ausländischen Dienst mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.
² Sofern die Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit bereits durch einen vom BLW anerkannten ausländischen Dienst durchgeführt worden sind, müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden, wenn:
a. der Gesuchsteller vom Züchter ermächtigt worden ist, über die Prüfungsresultate zu verfügen; und
b. der ausländische Dienst darin einwilligt, dass diese Resultate im Verfahren für die Aufnahme in den Sortenkatalog verwendet werden.
³ Auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters hin wahrt das BLW die Vertraulichkeit der Prüfungsergebnisse und der Beschreibung der genealogischen Komponenten.
Art. 19 Einspracheverfahren
Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt oder die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog verweigert, so kann der Züchter oder sein Vertreter innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung oder Verweigerung Einspruch gegen sie erheben.

4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung

Art. 20 Allgemeines
Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut:
a. ⁵⁷
von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union ⁵⁸ aufgenommenen Sorte oder von einer Kandidatensorte, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten;
b. das direkt von Vermehrungssaatgut gemäss den Regeln nach den Artikeln 3–5 oder von Vermehrungspflanzgut gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 7–9 stammt;
c. das von zugelassenen Produzenten produziert wird;
d. ⁵⁹
das von Vermehrungsbeständen stammt, die offiziell oder unter offizieller Aufsicht besichtigt wurden und die in Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllen;
e. das durch eine zugelassene Vermehrungsorganisation oder, bei Kartoffelpflanzgut, unter deren Verantwortung aufbereitet wird; und
f. das gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllt.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁵⁸ Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 302 A vom 12.12.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 72 A vom 20.03.2010. Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 248 A vom 16.10.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 55 A vom 05.03.2010.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 21 Zulassung von Produzenten
¹ Gesuche um Zulassung als Produzent sind über die Vermehrungsorganisationen an das BLW zu richten; dieses erteilt die Zulassungen und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.
² Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:
a. mit einer zugelassenen Vermehrungsorganisation einen Vermehrungsvertrag abzuschliessen;
b. alles vorzukehren, um die Sortenreinheit der Kulturen von Saat- und Pflanzgut zu gewährleisten und den Gesundheits- und Kulturzustand des Feldes zu verbessern.
³ Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des Saat- und Pflanzgutes zufriedenstellend ist.
Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen
¹ Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die:
a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;
b. Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind;
c. über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen; und
d. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
² Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Vermehrungsorganisation mit. ⁶⁰
³ Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen;
b. die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden;
c. die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten;
d. ⁶¹
auf Verlangen des BLW eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1489 ).
Art. 22 a ⁶² Zulassung von Aufbereitungsorganisationen
¹ Zugelassen werden Aufbereitungsorganisationen, die:
a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;
b. über Einrichtungen verfügen, die eine Aufbereitung des Saatgutes gemäss den Anforderungen dieser Verordnung erlauben;
c. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
² Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Aufbereitungsorganisation mit. ⁶³
³ Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet:
a. alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Echtheit und Reinheit des von ihnen aufbereiteten Saatgutes zu garantieren;
b. dem BLW eine Buchführung über die Mengen von anerkanntem Saatgut und Handelssaatgut, das eingeführt, in der Schweiz gekauft, abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht wird, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten oder Lieferanten-Etiketten zur Verfügung zu stellen;
c. ⁶⁴
die Wiederverschliessung der Verpackungen von Saatgut unter Aufsicht des BLW durchzuführen.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 23 ⁶⁵ Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen
¹ Vermehrungsbestände zur Produktion von anerkanntem Saatgut müssen Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen. Im Übrigen gelten betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 ⁶⁶ zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK). ⁶⁷
² Die Vermehrungsorganisation muss dem BLW jeden Vermehrungsbestand innerhalb der von ihm festgelegten Frist melden.
³ Das BLW kann die Einschreibung eines Vermehrungsbestandes für die offizielle Feldbesichtigung verweigern, falls aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass er die Genehmigungsbedingungen nicht erfüllt.
⁴ Die Vermehrungsbestände werden von einem zugelassenen offiziellen Kontrolleur besichtigt. Die Anzahl der Feldbesichtigungen ist im Anhang 3 festgelegt.
⁵ Entspricht ein Vermehrungsbestand den Anforderungen nicht, so führt der Kontrolleur auf Gesuch des Produzenten innerhalb einer angemessenen Frist eine zusätzliche Besichtigung durch, sofern die bei der ersten Besichtigung festgestellten Mängel behoben worden sind und die Beurteilungskriterien noch feststellbar sind.
⁶ Bei Ablehnung eines Vermehrungsbestandes kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung schriftlich beim BLW Einsprache erheben. Das BLW ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand des Vermehrungsbestandes vorgenommen werden.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁶⁶ SR 916.201
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 24 Anerkennung von Saatgutposten
¹ Ein Saatgutposten wird durch das BLW anerkannt, wenn er:
a. von einem Vermehrungsbestand stammt, der in der offiziellen Feldbesichtigung die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt hat;
b. gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die Anforderungen nach Anhang 4 für die betroffene Kategorie erfüllt; und
c. ⁶⁸
die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK ⁶⁹ erfüllt. ⁷⁰
² Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom BLW zugelassene Person gezogen und an das offizielle Laboratorium geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Die Posten- und Mustergrössen sind in Anhang 4 festgelegt.
³ Abgewiesene Posten können nach einer zusätzlichen Aufbereitung (Trocknung, Nachreinigung usw.) erneut zur Anerkennung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss ein neues offizielles Muster gezogen werden.
⁴ ... ⁷¹
⁵ Das BLW kann aufgrund einer Musteruntersuchung ungereinigte Posten provisorisch anerkennen und ihr Inverkehrbringen bis zum ersten Abnehmer bewilligen. Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen des BLW eine Liste mit Name und Adresse des ersten Abnehmers zur Verfügung zu stellen. Ein offizielles Muster wird sofort nach der Aufbereitung des Postens gezogen und an ein offizielles Labor gesandt. Das Inverkehrbringen muss sofort gestoppt werden, wenn das offizielle Muster gemäss den Ergebnissen der Untersuchung den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. ⁷²
⁶ In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 20 Buchstabe f kann auch Prebasis- und Basissaatgut anerkannt werden, dessen Keimfähigkeit den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Der Lieferant deklariert die Keimfähigkeit des Postens auf einer zusätzlichen Etikette, die seinen Namen und seine Adresse enthält. ⁷³
⁷ Wird ein Posten aufgrund der offiziellen Laborkontrolle abgewiesen, so kann der Produzent innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim BLW Einsprache erheben. ⁷⁴
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁶⁹ SR 916.201
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 13 Ziff. 1 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4773 ).
⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5179 ).
Art. 25 ⁷⁵
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 26 Zulassung von Personen
¹ Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 24, 27, 27 a , 28, 39 und 42 vorgesehenen Aufgaben sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. ⁷⁶
² Zugelassen werden Personen, die über Basisfachwissen im Bereich des Saat- und Pflanzgutes verfügen und einen Ausbildungskurs des BLW besucht haben.
³ Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Weiterbildungskurse des BLW zu besuchen und sich in der Ausübung ihres Amtes an seine Weisungen zu halten.
⁴ Die Personen für die in Artikel 23 vorgesehenen Aufgaben dürfen am Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse haben. ⁷⁷
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).

5. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 27 Inverkehrbringen
¹ In Verkehr gebracht werden darf Saat- und Pflanzgut, das:
a. den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht;
b. anerkannt worden ist oder bei den Arten nach Artikel 45 als Handelssaatgut oder bei Gemüse als Standardsaatgut zugelassen ist; und
c. von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union ⁷⁸ aufgenommen ist, oder von einer Kandidatensorte nach Artikel 30 stammt. ⁷⁹
¹ bis In Verkehr gebracht werden darf zudem Saat- oder Pflanzgut einer Nischensorte nach Artikel 29. ⁸⁰
² Nach Ablauf der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog kann das entsprechende Saat- und Pflanzgut noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren verkauft werden.
³ Saat- und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten sowie in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die:
a. gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 27 a und 27 b oder einem als gleichwertig anerkannten System verschlossenen worden sind; und
b. mit einer Etikette nach Artikel 28 versehen sind. ⁸¹
⁴ Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das BLW gestatten, dass Aushilfssaat- oder -pflanzgut, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht, in Verkehr gebracht wird. Das BLW verfügt die Anforderungen an das Aushilfssaat- oder -pflanzgut von Fall zu Fall.
⁵ Zu Forschungs- und Versuchszwecken kann das BLW das Inverkehrbringen kleiner Mengen von Saat- und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht. ⁸²
⁶ ... ⁸³
⁷ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 20 kann das BLW das Inverkehrbringen von Saatgut, das noch nicht aufbereitet ist, gestatten, sofern es erfolgreich feldbesichtigt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt. Das BLW verfügt die Auflagen von Fall zu Fall. ⁸⁴
⁷⁸ Siehe Fussnote zu Art. 20 Bst. a.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5179 ).
⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 27 a ⁸⁵ Verpackung und Verschliessung
¹ Saat- und Pflanzgut muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verpackt werden.
² Die Verpackungen müssen von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verschlossen werden.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 27 b ⁸⁶ Wiederverschliessung von Verpackungen
¹ Geöffnete Verpackungen müssen von einer zugelassenen Aufbereitungsorganisation wiederverschlossen werden. Diese muss die Wiederverschliessung dem BLW vor dem Inverkehrbringen des Saat- oder Pflanzguts melden.
² Die Aufbereitungsorganisation muss zu jeder Wiederverschliessung die folgenden Aufzeichnungen führen und diese während mindestens 3 Jahren aufbewahren und dem BLW auf Anfrage zur Verfügung stellen:
a. Angaben zu Menge und Postenaufteilung des Saat- oder Pflanzguts, dessen Verpackung wieder verschlossen wird, sowie Einwirkungen und Behandlungen, denen das Saat- oder Pflanzgut unterworfen war;
b. Nachweis, dass das Saat- oder Pflanzgut nach den Vorschriften dieser Verordnung verpackt wurde.
³ Das BLW kann ein offizielles Muster von Saat- oder Pflanzgut, dessen Verpackung wiederverschlossen wurde, einfordern.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 28 ⁸⁷ Etikettierung
¹ Die verschlossenen Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette zu versehen. Die Etikette muss unzerreissbar sein und entweder auf die Verpackung geklebt oder in das Verschlusssystem integriert werden.
² Die Farbe der Etikette ist:
a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Prebasissaatgut und Prebasispflanzgut Vorstufenpflanzgut;
b. weiss für Basissaatgut und Basispflanzgut;
c. blau für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder Saatgut der ersten Vermehrung;
d. rot für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung;
e. grün für Linien, Sorten- oder Artenmischungen;
f. braun für Handelssaatgut und Aushilfssaatgut und Aushilfspflanzgut sowie für nicht zertifiziertes Saatgut;
g. blau mit einer diagonalen grünen Linie für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte;
h. orange für Saatgut einer Kandidatensorte nach Artikel 30.
³ Auf der Etikette jeder wiederverschlossenen Verpackung ist zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 5 anzugeben:
a. das Datum der letzten Wiederverschliessung;
b. die Identifikationsnummer der Aufbereitungsorganisation nach Artikel 22 a , die die letzte Wiederverschliessung vorgenommen hat.
⁴ Die Etikette muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation befestigt werden. Diese muss über die Etikettierung Buch führen.
⁵ Die Etikette muss von der Aufbereitungs- oder Vermehrungsorganisation gedruckt werden. Das BLW kann zulassen, dass die Etiketten von einer anderen Stelle und am Verpackungsort gedruckt werden. Es legt die Bedingungen für den Druck fest und anerkennt die Übereinstimmung der Etikette mit den Bestimmungen dieser Verordnung. Es kann verlangen, dass die amtliche Kennnummer unter seiner Aufsicht vorgedruckt wird.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 29 ⁸⁸ Nischensorten
¹ Saatgut einer Nischensorte darf nach Bewilligung durch das BLW in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern das Saatgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der Farben nach Artikel 28 entspricht und die mit dem Vermerk «Bewilligte Nischensorte, Saatgut nicht zertifiziert» versehen ist.
² Das BLW kann die Bewilligung von zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlichen Nachweisen abhängig machen und hierfür Auflagen festlegen.
³ Es kann die Höchstmenge an Saatgut bestimmen, die pro Nischensorte in Verkehr gebracht werden darf. Es bestimmt, ob ein Referenzmuster einzureichen ist.
⁴ Es kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zeigt.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 30 Kandidatensorten
¹ Saat- und Pflanzgut von Kandidatensorten darf zur Weitervermehrung oder für Versuchszwecke in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist, sofern:
a. die Sorte beim BLW angemeldet ist; und
b. das Saat- oder Pflanzgut mit den Hinweisen «Sorte noch nicht amtlich zugelassen» und «nur für Tests und Versuche» in Verkehr gebracht wird. ⁸⁹
² Das BLW kann die Höchstmenge Saat- oder Pflanzgut verfügen, die pro Kandidatensorte in Verkehr gebracht werden darf.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 31 Erstes Inverkehrbringen
In der Schweiz produziertes anerkanntes Saat- und Pflanzgut darf nur von zugelassenen Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erstmals in Verkehr gebracht werden.
Art. 31 a ⁹⁰ Importiertes Saatgut
Beim Inverkehrbringen von eingeführten Saatgutmengen über 2 kg aus Nichtmitgliedstaaten der EU muss der Importeur folgende Angaben während mindestens drei Jahren aufbewahren und dem BLW auf Verlangen zur Verfügung stellen:
a. Art;
b. Sorte;
c. Kategorie;
d. Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde;
e. Versandland;
f. Einführer;
g. Saatgutmenge;
h. Postennummer.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Getreide

Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog
¹ Die Sortenkomponenten und Linienmischungen sind im Sortenkatalog nach Artikel 13 als solche bezeichnet. Die Zusammensetzung der Linienmischungen ist vorbestimmt.
² In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 ⁹¹ wird:
a. für die Aufnahme von Sortenkomponenten auf jegliche Anforderung in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung und die Bezeichnung der Sorte verzichtet;
b. für die Aufnahme von Linienmischungen auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Erhaltungszüchtung verzichtet;
c. auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung von Sorten von Kanariengras, Sorghum, Sudangras, von Hybriden, welche aus einer Kreuzung der beiden letztgenannten Arten stammen, sowie von Süssmais, Popcornmais und Polentamais verzichtet.
³ Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich:
a. auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die in einem nach Artikel 33 anerkannten Versuchsnetz durchgeführt worden ist; oder
b. falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom BLW als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
³ bis Die Ergebnisse der Vorprüfung nach Absatz 3 Buchstabe a müssen für die einzelnen Standorte eine Beschreibung der agronomischen und klimatischen Bedingungen im Versuchszeitraum enthalten. ⁹²
⁴ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
⁹¹ SR 916.151
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 33 Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung
¹ Gesuche um Anerkennung eines Versuchsnetzes für Vorprüfungen von Getreidesorten sind an das BLW jährlich, innerhalb der von ihm bestimmten Fristen und gemäss seinen Weisungen zu richten.
² Der Gesuchsteller hat dem BLW ein Referenzmuster von jeder im Versuchsnetz angelegten Sorte zu liefern und ihm einen permanenten Zutritt zum Versuchsnetz zu gewährleisten.
³ Die Vorprüfung dauert mindestens ein Jahr.
⁴ Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn:
a. ⁹³
es vier Versuchsorte umfasst oder zwei Orte, an denen die Versuche während zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen mit den hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen vergleichbar sein;
b. die vom BLW definierten Standardsorten in den Versuchsplan integriert worden sind;
c. die Versuche nach einem Versuchsplan angelegt werden, der eine statistische Auswertung der Resultate erlaubt.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 34 Vermehrungsorganisationen
¹ Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem BLW die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen;
b. dem BLW das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden;
c. dem BLW genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
² Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das BLW zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 35 Inverkehrbringen
In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 kann das BLW das Inverkehrbringen kleiner Mengen von gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen nach Anhang 4 nicht erfüllt, im lokalen Rahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verpackungen mit einer speziellen Etikette versehen sind, auf welcher die Erwähnung «nicht anerkanntes Saatgut» und der der nicht erfüllten Anforderung entsprechende Wert vermerkt sind.
Art. 35 a ⁹⁴ Saatgutmischungen
Saatgut verschiedener Sorten einer Getreideart oder Saatgut von Getreide verschiedener Arten kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:
a. die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen;
b. die Zusammensetzung der Mischung dem BLW gemeldet wird;
c. die Mischung durch eine vom BLW zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).

2. Abschnitt: Kartoffeln

Art. 36 Aufnahme in den Sortenkatalog ⁹⁵
¹ Die Artikel 32 Absätze 3 und 3bis gelten auch für Kartoffeln. ⁹⁶
² ... ⁹⁷
³ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn die Ergebnisse der Vorversuche zeigen, dass die Sorte die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 37 Vermehrungsorganisationen
Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem BLW die an die zugelassenen Produzenten abgegebenen Vermehrungsposten gemäss seinen Weisungen zu melden;
b. dem BLW eine Buchführung über die Menge an in Verkehr gebrachtem anerkanntem Pflanzgut und die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen; und
c. nach Anfrage und unter der Kontrolle des BLW Kontrollparzellen anzulegen.
Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen
¹ Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind:

Importiertes Pflanzgut:

Produzierte Posten:

EU-Klasse PB (erste Generation)

Klasse PB2

EU-Klasse PB (zweite Generation)

Klasse PB3

EU-Klasse PB (dritte Generation)

Klasse PB4

EU-Klasse PB (vierte Generation)

Klasse S

EU-Klasse S

Klasse S

EU-Klasse SE

Klasse SE1

EU-Klasse E

Klasse A. ⁹⁸

¹ bis Ist die Generation von importiertem Pflanzgut der EU-Klasse PB nicht bekannt, so wird das importierte Pflanzgut der vierten Generation zugerechnet. ⁹⁹
² Auf Gesuch hin und sofern die Abstammung und die Anforderungen an die Posten von importiertem Pflanzgut jenen einer Klasse nach Artikel 8 entsprechen, kann das BLW von Fall zu Fall bestimmen, dass die zur Produktion zugelassene Klasse die entsprechende tiefere Klassenbezeichnung erhält.
³ Das BLW legt von Fall zu Fall spezifische Anforderungen an die Produktion von Ausgangsmaterial fest.
⁴ Eine Parzelle, welche den Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht entspricht, kann für die Produktion einer tieferen Klasse genehmigt werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
⁵ Verpackungen nach Artikel 27 a müssen neu und die Behältnisse sauber und frei von Rückständen von Keimhemmungsmitteln sein. ¹⁰⁰
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 38 a ¹⁰¹ Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut
¹ Die Etikette für Pflanzgutposten, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden und die als Basispflanzgut oder zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden sollen, muss zusätzlich zu den Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe A die Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 1 enthalten.
² Behältnissen mit aus Kartoffelsamen erzeugten Setzlingen muss ein Begleitdokument des Lieferanten beigelegt werden. Dieses muss die Angaben gemäss Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 2 enthalten.
³ Packungen von Kartoffelsamen müssen mit einer Lieferantenetikette versehen werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C enthalten.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln
¹ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten vom BLW anerkannt, sofern:
a. ¹⁰²
er von einem aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Vermehrungsbestand stammt;
b. die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des BLW durchgeführt wurde;
c. er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt;
d. ¹⁰³
er die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK ¹⁰⁴ erfüllt.
² Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage:
a. der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des BLW; und
b. der Überprüfung des sortierten Postens.
³ Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das Laboratorium des BLW geschickt.
⁴ Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur überprüft.
⁵ Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1 und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle unterzogen werden.
⁶ Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt, kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt.
⁷ Das BLW kann für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Grössenanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, Folgendes festlegen:
a. Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Verordnung;
b. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Anforderungen;
c. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen. ¹⁰⁵
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹⁰⁴ SR 916.201
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 39 a ¹⁰⁶ Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln
¹ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln vom BLW als Basispflanzgut oder als zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, sofern die Pflanzkartoffeln:
a. die Anforderungen an die Produktion und die Anerkennung nach Artikel 20 erfüllen, ausgenommen die in Anhang 4 festgelegten Sortierungsnormen;
b. aus Setzlingen erzeugt werden, die: 1. die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen, und
2. aus Kartoffelsamen gezogen wurden, die durch die geschlechtliche Kreuzung von Inzucht-Elternlinien entstanden sind und die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen;
c. aus höchstens drei Generationen von aus Kartoffelsamen erzeugtem Basispflanzgut und zertifiziertem Pflanzgut erzeugt wurden, wobei die von Setzlingen geernteten Knollen die erste Generation darstellen; und
d. die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK ¹⁰⁷ erfüllen.
² Das BLW legt die Höchstmenge fest, die nach Absatz 1 anerkannt werden kann.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹⁰⁷ SR 916.201
Art. 40 Inverkehrbringen
¹ Das BLW kann die Gleichwertigkeit der Klassen von im Ausland produziertem Pflanzgut mit den in den Artikeln 7–9 festgelegten Klassen ermitteln.
² Mit keimhemmenden Präparaten behandeltes Pflanzgut darf nicht in Verkehr gebracht werden.
³ Das BLW kann Pflanzgutmuster ziehen und sie kontrollieren lassen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere jenen nach Anhang 6, zu überprüfen.

3. Abschnitt: Futter-, Öl- und Faserpflanzen ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Ursprünglich vor Art. 41. Fassung gemäss Ziff. I des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 40 a ¹⁰⁹ Aufnahme in den Sortenkatalog
¹ Bei Futter-, Öl- und Faserpflanzen gilt für die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung Artikel 32 Absätze 3 und 3bis. ¹¹⁰
² Bei Futterpflanzen wird die Vorprüfung nur für Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
³ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 40 b ¹¹¹
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut
¹ ... ¹¹²
² Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem BLW die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen;
b. dem BLW das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden;
c. dem BLW genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
³ Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das BLW zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
Art. 42 Produktion und Zulassung von Handelssaatgut
¹ In Abweichung von den Artikeln 20–24 lässt das BLW einen Saatgutposten als Handelssaatgut zu, sofern:
a. er unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungsorganisation produziert worden ist;
b. er die Anforderungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters erfüllt;
c. ¹¹³
das Saatgut artecht ist.
² Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom BLW zugelassene Person gezogen und an das Labor des BLW geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Das Gewicht der Posten und Muster ist in Anhang 4 festgelegt.
³ ... ¹¹⁴
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 43 ¹¹⁵
¹¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 44 ¹¹⁶ Kleinpackungen von Futterpflanzensaatgut
¹ Futterpflanzensaatgut kann in Kleinpackungen EG A oder Kleinpackungen EG B verpackt werden. Die Verpackungen müssen auf der Aussenseite mit einer Lieferantenetikette versehen werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel C Ziffer 2 enthalten.
² Für die Verpackung und die Verschliessung von Kleinpackungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 a . Kleinpackungen dürfen nicht wiederverschlossen werden.
³ Für die Etikettierung von Kleinpackungen nach Absatz 1 gilt Artikel 28 Absätze 1, 4 und 5. In Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 darf die Lieferantenetikette auf die Verpackung gedruckt werden.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 45 Inverkehrbringen
¹ ... ¹¹⁷
¹ bis ... ¹¹⁸
² Bei folgenden Arten können auch homogene Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» in Verkehr gebracht werden: ¹¹⁹
Antyllis vulneraria
Brassica juncea L.
Bromus stamineus Desv.
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Cynosorus cristatus L.
Hedysarum coronarium L.
Lotus uliginosus Schk.
Melilotus alba Medikus
Melilotus officinalis (L.) Pallas
Onobrychis viciifolia Scop.
Phalaris aquatica L.
Poa annua L.
Sinapis alba L.
Trigonella foenum-graecum L.
Vicia faba L. (partim)
Vicia pannonica Crantz. ¹²⁰
³ Das BLW kann das Inverkehrbringen von Ökotypen von nicht unter Absatz 2 aufgeführten Arten mit dem Ziel der Nutzung und Erhaltung der phytogenetischen Ressourcen erlauben; es legt entsprechende Bedingungen fest.
⁴ In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 müssen Kleinpackungen EG B von Saatgut von Futterpflanzen mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette des Lieferanten versehen sein.
⁵ Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produziertem Handelssaatgut darf nur durch zugelassene Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erfolgen.
⁶ Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produzierten Saatgutmischungen und Kleinpackungen von Futterpflanzen ist den zugelassenen Aufbereitungsorganisationen nach Artikel 22 a vorbehalten. ¹²¹
¹¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1489 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1489 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 46 Saatgutmischungen
¹ Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:
a. die einzelnen Bestandteile der Mischung vor ihrer Vermischung den auf sie anwendbaren Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen;
b. ¹²²
die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 enthält; ausgenommen sind nicht für Futterzwecke bestimmte Futterpflanzensorten;
c. ¹²³
die Zusammensetzung der Mischung nach Gewichtsprozenten der einzelnen Bestandteile, nach Art und nach Sorte dem BLW gemeldet wird;
d. die Mischung durch eine vom BLW zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird;
e. ¹²⁴
der Name der Mischung, der für die Kennzeichnung der Verpackungen verwendet wird, dem BLW gemeldet wird;
f. ¹²⁵
die Mischung homogen ist.
² In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b:
a. können als Mischungen mit Wiesenblumenzusatz gekennzeichnete Mischungen von Futterpflanzensaatgut Arten enthalten, die nicht unter Anhang 1 aufgeführt sind;
b. können Saatgutmischungen, die für eine andere Verwendung als für Futterzwecke und Rasen bestimmt sind (z.B. Buntbrache, Blumenwiesen und Skipistenbegrünungen) und entsprechend gekennzeichnet sind, Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
c. ¹²⁶
können Saatgutmischungen für besondere Zwecke mit Bewilligung des BLW Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
d. ¹²⁷
können Saatgutmischungen mit Bewilligung des BLW Saatgut von Sorten nach Artikel 29 enthalten.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).

4. Abschnitt: ¹²⁸ Betarüben

¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 47 Aufnahme in den Sortenkatalog
¹ Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich auf die im Ausland durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom BLW als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
² Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass die betreffende Sorte offensichtlich die im Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
Art. 48 ¹²⁹
¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
Art. 49
Aufgehoben

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50 Vollzug
¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung; es kann die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erlassen.
² ... ¹³⁰
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 ( AS 2002 1489 ). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 50 a ¹³¹
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 ¹³² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2010
Saatgut der Gemüsearten nach Anhang 1, das vor dem 31. Dezember 2010 produziert worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in den Verkehr gebracht werden.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 a ¹³³
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 b ¹³⁴
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 ( AS 2002 1489 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 c ¹³⁵
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006 ( AS 2006 5179 ). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 d ¹³⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
¹ Pflanzgut, das in der Schweiz vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2024 für die Produktion von Pflanzgut verwendet werden.
² Materialposten, die direkt aus vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz produziertem Pflanzgut produziert worden sind, erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind:

Pflanzgut, das in der Schweiz
vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist:

Produzierte Posten:

Klasse F0

Klasse PBTC

Klasse F1

Klasse PB2

Klasse F2

Klasse PB3

Klasse F3

Klasse PB4

Klasse F4

Klasse S

Klasse S

Klasse S

Klasse SE1

Klasse SE1

Klasse SE2

Klasse SE2

Klasse SE3

Klasse E

Klasse E

Klasse A.

¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang 1 ¹³⁷

¹³⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 1, 13, 46)

Liste der Gattungen und Arten

Kapitel A: Gattungen und Arten, für welche ein Sortenkatalog erlassen werden kann

1 Getreide

Avena nuda L.

Nackthafer

Avena sativa L.

Saathafer, Hafer

Avena strigosa Schreb.

Rauhafer

Hordeum vulgare L.

Gerste

Oryza sativa L.

Reis

Phalaris canariensis L.

Kanariengras

Secale cereale L.

Roggen

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum, Mohrenhirse

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.)
et Weg ex Davidse

Sudangras

Triticum aestivum L.

Weichweizen

Triticum durum Desf.

Hartweizen

Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.

Dinkel

x Triticosecale Wittm. ex.A. Camus

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale

Zea mays L.

Mais, ausgenommen Perlmais, Puffmais (Popcorn) und Zuckermais

Sorghum bicolor (L.) Moench x
Sorghum bicolor (L.) Moench
subsp. drummondii (Steud.) et
Weg ex Davidse

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum und Sudangras

2 Kartoffeln

3 Futterpflanzen

3.1 Gräser

Agrostis canina L.

Hundsstraussgras

Agrostis capillaris L.

Rotes Straussgras

Agrostis gigantea Roth

Weisses Straussgras (Fioringras)

Agrostis stolonifera L.

Flecht-Straussgras

Alopecurus pratensis L.

Wiesenfuchsschwanz

Arrhenatherum elatius (L.)
P. Beauv. ex J. Presl et C. Presl

Glatthafer (Fromental)

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

Bromus sitchensis Trin.

Alaskatrespe (Sitkatrespe)

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Bermudagras

Dactylis glomerata L.

Knaulgras

Festuca arundinacea Schreber

Rohrschwingel

Festuca filiformis Pourr.

Haar-Schafschwingel

Festuca ovina L.

Schafschwingel

Festuca pratensis Huds.

Wiesenschwingel

Festuca rubra L.

Rotschwingel

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

Raublättriger Schafschwingel

Lolium multiflorum Lam.

Italienisches und Westerw. Raigras

Lolium perenne L.

Englisches Raigras

Lolium x hybridum Hausskn.

Bastardweidelgras (Raigras)

Phalaris aquatica L.

Knolliges Glanzgras (Wasser Glanzgras)

Phleum nodosum L.

Zwiebellieschgras, Knollentimothe

Phleum pratense L.

Wiesenlieschgras (Timothe)

Poa annua L.

Einjährige Rispe

Poa nemoralis L.

Hainrispe

Poa palustris L.

Sumpfrispe

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

Poa trivialis L.

Gemeine Rispe

Trisetum flavescens (L.) P.Beauv.

Goldhafer

x Festulolium Asch et Graebn.

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium, Festulolium

3.2 Leguminosen

Hedysarum coronarium L.

Spanische Esparsette

Lotus corniculatus L.

Hornschotenklee

Lupinus albus L.

Weisse Lupine

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

Medicago lupulina L.

Gelbklee

Medicago sativa L.

Blaue Luzerne

Medicago x varia T. Martyn Sand

Bastardluzerne, Sandluzerne

Onobrychis viciifolia Scop.

Esparsette

Ornithopus sativus Brot.

Serradella

Pisum sativum L. (partim)

Futtererbse, Eiweisserbse

Trifolium alexandrinum L.

Alexandrinerklee

Trifolium hybridum L.

Schwedenklee

Trifolium incarnatum L.

Inkarnatklee

Trifolium pratense L.

Rotklee

Trifolium repens L.

Weissklee

Trifolium resupinatum L.

Persischer Klee

Trigonella foenum-graecum L.

Bockshornklee

Vicia faba L.

Ackerbohne

Vicia pannonica Crantz

Pannonische Wicke

Vicia sativa L.

Saatwicke

Vicia villosa Roth

Zottelwicke

3.3 Andere Arten von Futterpflanzen

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Kohlrübe, Futterraps

Brassica oleracea L. convar.
acephala
(DC) Alef. var. medullosa Thell + var. viridis L.

Futterkohl

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phazelie

Plantago lanceolata L.

Spitzwegerich

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Ölrettich

4 Öl- und Faserpflanzen

Brassica juncea (L.) Czernj.

Sareptasenf

Brassica napus L. (partim)

Raps

Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch

Schwarzer Senf

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Rübse

Carthamus tinctorius L.

Saflor

Carum carvi L.

Kümmel

Glycine max (L.) Merr.

Soja

Helianthus annuus L.

Sonnenblume

Linum usitatissimum L.

Faserlein, Öllein

Papaver somniferum L.

Mohn, Schlafmohn

Sinapis alba L.

Weisser Senf

5 Betarüben

Beta vulgaris L.

Betarüben: Zucker- und
Futterrüben

6 Gemüse

Allium cepa L.

Cepa Gruppe

Zwiebel
Echalion

Aggregatum Gruppe

Schalotte

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

Allium porrum L.

Lauch

Allium sativum L.

Knoblauch

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Kerbel

Apium graveolens L.

– Sellerie Gruppe

Sellerie

– Knollensellerie Gruppe

Knollensellerie

Asparagus officinalis L.

Spargel

Beta vulgaris L.

– Rote Rüben Gruppe

Rande

– Blattmangold Gruppe

Mangold

Brassica oleracea L.

– Grünkohl Gruppe

Federkohl

– Karfiol Gruppe

Blumenkohl

– Capitata Gruppe

Rot- und Weisskabis

– Rosenkohl Gruppe

Rosenkohl

– Kohlrabi Gruppe

Kohlrabi

– Wirsingkohl Gruppe

Wirz

– Brokkoli Gruppe

Brokkoli

– Palmkohl Gruppe

Palmkohl

– Tronchuda Gruppe

portugiesischer Kohl

Brassica rapa L.

– Chinakohl Gruppe

Chinakohl

– Herbstrüben Gruppe

Herbst-, Mai-, oder Stoppelrübe

Capsicum annuum L.

Peperoni

Cichorium endivia L.

Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie

Cichorium intybus L

– Zichorie Gruppe

Chicorée oder Zichorie

– Blattzichorie Gruppe

Blattzichorie oder Gemüsezichorie

– Wurzelzichorie Gruppe

Wurzelzichorie oder Industriezichorie

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

Cucumis sativus L.

– Salatgurken Gruppe

Gurke, Salatgurke

– Einlegegurken Gruppe

Einlegegurke

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

Cucurbita pepo L.

Zucchetti

Cynara cardunculus L.

– Artischocken Gruppe

Artischocke

– Cardy Gruppe

Kardy oder
Kardonenartischocke

Daucus carota L.

Rüebli

Foeniculum vulgare Mill.

– Azoricum Gruppe

Fenchel

Lactuca sativa L.

Salat (Kopfsalat, Schnittsalat,
Kochsalat)

Solanum lycopersicum L.

Tomate

Petroselinum crispum (Mill.)
Nyman ex A. W. Hill

– Blatt-Petersilien Gruppe

Peterli

– Wurzelpetersilien Gruppe

Wurzelpeterli

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

Phaseolus vulgaris L.

– Gartenbohnen Gruppe

Gartenbohne,

– Buschbohnen Gruppe

Buschbohne,
Stangenbohne

Pisum sativum L. (partim)

– Schalenerbsen Gruppe

Erbse, Schalerbse

– Markerbsen Gruppe

Markerbse

– Zuckererbsen Gruppe

Kefe

Raphanus sativus L.

– Radieschen Gruppe

Radieschen

– Rettich Gruppe

Rettich

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

Spinacia oleracea L.

Spinat

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Nüsslisalat

Vicia faba L.

Dicke Bohne oder Puffbohne

Zea mays L.

– Zuckermais Gruppe

Zuckermais

– Puffmais Gruppe

Puffmais

Anhang 2 ¹³⁸

¹³⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), 2. Nov. 2006 ( AS 2006 5179 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 14, 32, 36, 49)

Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung

Kapitel A: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Getreide

1 Allgemeines

1.1 Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
Die Anbau- und Verwendungseignung wird als genügend beurteilt, wenn:
a. für jedes beobachtete Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; und
b. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
1.2 Beobachtete Merkmale
– Hauptmerkmale: diese müssen in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet werden.
– Neben-Merkmale: diese müssen beobachtet werden, sofern es die Bedingungen erlauben.
– Andere Beobachtungen: Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Katalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt:
– für die Vorversuche;
– für die offiziellen Versuche.
Als Ausscheidungswert für die Vorversuche beim Mais gilt ein Gesamtindex von < – 1.
1.4 Berechnung des Gesamt-Sortenwertes
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit eine Sorte im Katalog aufgenommen werden kann.
Der für die Aufnahme in den Sortenkatalog entscheidende Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4.1 Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale
Der Gesamt-Sortenwert für die Aufnahme in den Sortenkatalog einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte, in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus/Malus-Werte.
Ein Bonus wird dem Relativertrag beigefügt, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte unterschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Bonus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
Ein Malus wird dem Relativertrag abgezogen, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte überschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Malus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
Bei Dinkel wird eine Korrektur des Gesamt-Sortenwertes um einen entsprechend der Typizität der Kandidatensorte statistisch bestimmten Referenzwert vorgenommen. Die Bestimmung der Typizität erfolgt auf der Grundlage molekulargenetischer Analysen (Müller und al.; 2018; Theor Appl Genet; 131 (2); 407 – 416) für Referenz- und Kandidatensorten. Das BLW legt die für die Bestimmung des Referenzwertes erforderlichen Referenzsorten fest. Die Bestimmung des Referenzwertes erfolgt gemäss einer linearen Regression zwischen dem Gesamt-Sortenwert und der Typizität.
1.4.2 Mais
Der Gesamt-Sortenwert wird nach einem Gesamtindex berechnet. Die Formel zur Berechnung des Gesamtindexes sowie die für diese Berechnung erforderlichen Merkmale sind unter Ziffer 2.7 in diesem Kapitel aufgeführt.
1.5 Minimale Gesamt-Sortenwerte für die Aufnahme in den Sortenkatalog

Hafer:

> 103

Gerste:

> 103

Roggen:

> 103

Weizen:

mit einer sehr guten Backqualität

> 95

mit einer guten Backqualität

> 103

mit einer mittleren bis schwachen Backqualität

> 110

mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen

> 120

Biskuitweizen

> 110

Dinkel:

> 103

Triticale:

> 103

Mais:

Der Gesamtindex muss mindestens den Wert von 0 erreichen für die Aufnahme einer Maissorte in den Sortenkatalog.

1.6 Technologische Qualität des Weizens (Weichweizen)
Die technologische Qualität des Brotweizens wird aufgrund des «Bewertungsschemas 90» (Saurer und al.; 1991; Landwirtschaft Schweiz 4 (1–2); 55–57) bestimmt.
– Weizen mit einer sehr guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 130 Punkte aufweist;
– Weizen mit einer guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 110 Punkte aufweist;
– Weizen mit einer mittleren bis schwachen Backqualität ist Weizen, der zwischen 80 und 110 Punkte aufweist;
– Weizen mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen ist Weizen, der weniger als 80 Punkte aufweist.
Weizen ist ein Biskuitweizen, wenn für die sortenspezifischen Merkmale die Analysenwerte mehrheitlich innerhalb der angegebenen Bereiche liegen.

Merkmal

Einheit

Bereich

Merkmal

Einheit

Bereich

Proteingehalt

% TS

9–10

Farinogramm

% bez.14 %

52–58

Zeleny

ml

20–30

Extensogramm

cm ²

30–60

Gluten feucht

%

18–23

Extensogramm DW5/DB

0,8–1,6

Gluten trocken

%

8–11

Alveogramm W

x10– ⁴ J

80–120

Maltosewert

%

1–2

Alveogramm P/L

0,3–0,5

Fallzahl

Sekunde

300–400

Alveogramm P

mm

30–45

Amylogramm max.

BE ¹

500–1000

Alveogramm L

mm

100–150

¹
Brabender-Einheiten

2 Beobachtete Merkmale, Ausscheidungswerte, Bonus/Malus-Werte, Berechnung des Gesamtindexes

Abkürzungen:

AW

= Absoluter Wert

HB

= Halmbruch

TS

= Trockensubstanz

Ertr.

= Ertrag

HFG

= Hundert-Fesengewicht

rel.

= relativ

HLG

= Hektolitergewicht

S. nodorum

= Septoria nodorum (Spelzenbräune)

TKG

= Tausend-Korngewicht

Std

= in Bezug auf Standardsorten

2.1 Hafer

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durch­schnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sorten­prüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr. Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

³ 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

< 48 (AW)

< 48 (AW)

³ +1

£ –2

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Protein

Prozent

< 9 (AW)

< 9 (AW)

Neben-merkmale

Überwinterung
(Winter-Hafer)

Note (1–9)

> 3 (Std)

£ –2

³ +2

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Kornfarbe

Rohfaser

g/TS

Grünschnittertrag:

– Ertrag Reinsaat

Prozent TS

– Ertrag Mischsaat
Prozent TS
2.2 Gerste

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sorten­prüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr.Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

> 2 (Std)

≤ –1

≥ +1

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£2

³ +3

HLG (6-zeilig)

kg

< 63 (AW)

< 63 (AW)

³ +1

£2

HLG (2-zeilig)

kg

< 64 (AW)

< 64 (AW)

³ +1

£2

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Helminthosporium

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£1

³ +1

Rhynchosporium

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£1

³ +1

Protein (6-zeilig)

Prozent

< 9 (AW)

< 9 (AW)

Protein (2-zeilig)

Prozent

< 9 (AW)

< 9 (AW)

Neben-Merkmale

Allgemeiner Gesund­heitszustand*

Note (1–9)

> 2 (Std)

£2

³ +1,5

Überwinterung
(Winter-Gerste)

Note (1–9)

> 2 (Std)

£2

³ +2

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Virus

Rohfaser

g/TS

*
Wenn es nicht möglich ist Helminthosporium, Rhynchosporium und Mehltau getrennt zu beobachten, wird dieses Merkmal ein Hauptmerkmal
2.3 Roggen

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durch­schnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr.Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 7 (AW)

> 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

< 69 (AW)

< 69 (AW)

³ +1

£2

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£1

³ +1

Überwinterung

Note (1–9)

> 2 (Std)

£2

³ +2

Amylogramm

Einheit

< –100 (Std)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Mutterkorn (Clavi­ceps purpurea)

befallene
Äh­ren pro Are

2.4 Weizen (Weichweizen)

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sortenprüfung

Bonus (+1,5)

Malus (-1,5)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

> 2 (Std)

£ –1 (Std)

³ +1 (Std)

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2 (Std)

³ +3 (Std)

HLG

kg

< 72 (AW)

< 72 (AW)

³ +1 (Std)

£ –2 (Std)

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ 3 (AW)

³ 4,5 (AW)

Gelbrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ 3 (AW)

³ 4,5 (AW)

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ 3 (AW)

³ 4,5 (AW)

Spelzenbräune Blatt

Index

> 25 (Std) und
> 125 (AW)

£ –15 (Std)

³ +15 (Std)

Spelzenbräune Ähre

Index

> 40 (Std) und
> 125 (AW)

£ –10 (Std)

³ +20 (Std)

Septoria tritici

Index

> 25 (Std)

£ –15 (Std)

³ +15 (Std)

Ährenfusarien

Note (1–9)

> 8 (AW)

> 7 (AW)

< 4 (AW)

> 6 (AW)

Zeleny ¹

< 20 (AW)

< 20 (AW)

Protein ¹ ²

Prozent

< 10 (AW)

< 10 (AW)

Backqualität ¹

nicht
backfähig

nicht
backfähig

Neben-Merkmale

Auswuchs ¹

Note (1–9)

> 6 (AW)

£ –2 (Std)

³ +2 (Std)

Überwinterung
(Winter-Weizen)

Note (1–9)

> 2 (Std)

£ –2 (Std)

³ +2 (Std)

Schwarzrost
(Sommer-Weizen)

Note (1–9)

> 7 (AW)

> 7 (AW)

£ –2 (Std)

³ +3 (Std)

Spelzenbräune

Note (1–9)

> 7 (AW)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Alternanz

Note

HB

Note (1–9)

Bemerkungen:
¹
Für die Aufnahme von Futterweizensorten werden diese Merkmale nicht berücksichtigt.
²
Für die Aufnahme von Biskuitweizensorten wird dieses Merkmal nicht berücksichtigt.
2.5 Dinkel

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standards für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sortenprüfung

Bonus (+1)

Malus (–1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 6 (AW)

> 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben
Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

³ +1

£ –2

HFG

g

< 8 (AW)

< 8 (AW)

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Gelbrost

Note (1–9)

> 5 (AW)

³ 5 (AW)

£ –1

³ +1

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Spelzenbräune Blatt

Index

> 20 (Std) und
> 125 (AW)

£ –15

³ +15

Spelzenbräune Ähre

Index

> 20 (Std)

£ –15

³ +15

Ährenfusarien

Note (1–9)

> 6 (AW)

> 6 (AW)

< 4 (AW)

> 5 (AW)

Korntyp

Note (1–9)

> 3 (Std)

£ max (Std)

> max (Std)

Spindelbruch

Note (1–9)

> 2 (Std)

£ max (Std)

> max (Std)

Anteil nackte Körner

Note (1–9)

> 2 (Std)
oder
³ 5 (AW)

£ max (Std)

> max (Std)

Zeleny

< 20 (AW)

< 20 (AW)

£ max (Std)

> max (Std)

> 45 (AW)

> 45 (AW)

Protein

Prozent

< 14 (AW)

< 14 (AW)
und
£ –3 (Std)

³ min (Std)

< min (Std)

Verhältnis Ölsäure / Palmitinsäure

³ min (Std)

< min (Std)

Wasser-aufnahmefähigkeit

Prozent

³ 59 (AW) und

< 59 (AW) und

£ 66 (AW)

> 66 (AW)

Extensogramm
DW / DL

£ max (Std)

> max (Std)

Nebenmerkmale

Ährenlänge

cm

Überwinterung

Note (1–9)

> 2 (Std)

£ –2

³ +2

Spelzenbräune

Note (1–9)

> 7 (AW)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

2.6 Triticale

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sortenprüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr. Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

> 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben
Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

< 62 (AW)

< 62 (AW)

³ +1

£2

Protein

Prozent

³ +1 (Std)

£ –1 (Std)

Gelbrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 5 (AW)

£ –1

³ +1

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Spelzenbräune Blatt

Index

> 25 (Std) und > 125 (AW)

£ –15

³ +15

Spelzenbräune Ähre

Index

> 25 (Std)

£ –15

³ +15

Ährenfusarien

Note (1–9)

> 8 (AW)

> 7 (AW)

< +4 (AW)

> +6 (AW)

Neben-Merkmale

Auswuchs

Note (1–9)

> 7 (AW)

£ –2

³ +2

Überwinterung
(Winter-Triticale)

Note (1–9)

> 3 (Std)

£ –2

³ +2

Mehltau

Note (1–9)

> 3 (AW)

> 3 (AW)

£ –1 (AW)

³ +4.5 (AW)

Spelzenbräune

Note (1–9)

> 7 (AW)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

HB

Note (1–9)

Ähren-Fusariose

Note (1–9)

2.7 Mais
2.7.1 Beobachtete Merkmale beim Mais

Körnermais

Silomais

Hauptmerkmale

Anzahl vorhandene Pflanzen

x

x

Jugendentwicklung (Note)

x

x

Körnerertrag (15 % H20)

x

Trockensubstanzertrag (MS) ganze Pflanze

x

Trockensubstanzgehalt Körner bei der Ernte

x

Trockensubstanzgehalt ganze Pflanze bei der Ernte

x

Gehalt an verdaulicher organischer Substanz (VOS) (g/kg TS)

x

Neben-Merkmale

Wurzellagerung während der Vegetation

x

x

Wurzellagerung bei der Ernte

x

x

Stengelbruch bei der Ernte

x

x

Befall mit Beulenbrand

x

x

Stengelfäulebefall

x

Andere Beobachtungen

.

x

x

Pflanzenlänge

x

x

Ansatzhöhe des obersten Kolbens

x

x

Drescheignung (Note für Körnerbruch)

x

Allgemeiner Eindruck (Note)

x

x

Besatz Kolbenspitze (Note)

x

x

Nebentriebbildung

x

x

Schädlingsbefall (Maiszünsler, Fritfliege)

x

x

Blattkrankheiten (Rost, Helminthosporium)

x

x

Blühdatum der weiblichen Blüten

x

x

Stärkegehalt

x

2.7.2 Indexberechnung für Körnermais

Benützte Merkmale für die
Berechnung der Indexe

Leistung der Sorte in der Prüfung

Mittelwert
der 2 besten Standard­sorten

Gewich­tungs­faktor

Berechnungsformel der Indexe

Index – Ertrag (A)

Körnerertrag
15 % H20 (dt/ha)

a1

a2

1,0

(a1 a2) × 100
a2

}

´1,0=A

Index – Reife (B)

TS-Gehalt (%)

b1

b2

2,5

(b1 − b2) ´ 2,5 = B

Index – Standfestigkeit (C)

Wurzellagerung Vegetation (%)

c1

c2

0,25

(c2 − c1) ´ 0,25

Wurzellagerung Ernte (%)

c3

c4

0,75

+

(c4 − c3) ´ 0,75

Stengelbruch (%)

c5

c6

0,75

+ =

(c6 c5) ´ 0,75
C

Index – Krankheit (D)

Stengelfäule (%)

d1

d2

0,25

(d2 − d1) ´ 0,25

Beulenbrand (%)

d3

d4

0,25

+
=

(d4 d3) ´ 0,25
D

Index – Jugendentwicklung (E)

Jugendentwicklung (Note *)

e1

e2

0,5

(e2 − e1) ´ 0,5 = E

Gesamtindex für Körnermais = A + B + C + D + E

* Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
2.7.3 Indexberechnung für Silomais

Benützte Merkmale für die
Berechnung der Indexe

Leistung der Sorte in der Prüfung

Mittelwert
der 2 besten Standard­sorten

Gewich­tungs­faktor

Berechnungsformel der Indexe

Index – Ökonomischer Wert (A)Ertrag (A)

TS-Ertrag (dt/ha)

a1

a2

0,5

(a1 − a2) ´ 0,5

VOS-Gehalt (g/kg TS)

a3

a4

0,4

+ =

(a3 a4) ´ 0,4
A

Index – Reife (B)

TS-Gehalt ganze Pflanze (%)

b1

b2

1,25

(b1 − b2) ´ 1,25 = B

Index – Standfestigkeit (C)

Wurzellagerung Vegetation (%)

c1

c2

0,25

(c2 − c1) ´ 0,25

Wurzellagerung Ernte (%)

c3

c4

0,75

+

(c4 − c3) ´ 0,75

Stengelbruch (%)

c5

c6

0,75

+ =

(c6 c5) ´ 0,75
C

Index – Beulenbrand (D)

Beulenbrand (%)

d1

d2

0,25

(d2 − d1) ´ 0,25 = D

Index – Jugendentwicklung (E)

Jugendentwicklung (Note *)

e1

e2

0,5

(e2 − e1) ´ 0,5 = E

Gesamtindex für Silomais = A + B + C + D + E

* Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht

Kapitel B: Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Kartoffeln

1 Allgemeines

1. 1 Ausscheidungswert
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind für gewisse Merkmale in Ziffer 4 dieses Kapitels festgesetzt:
A. Für die Beurteilung des Aufnahmegesuches aufgrund der Resultate der Vorversuche oder des ausländischen Aufnahmedossiers;
B. Für die Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung im Hinblick auf die Aufnahme der Sorten in den Sortenkatalog.
1.2 Berechnung des Gesamt-Sortenwertes
A. Für jedes berücksichtigte Merkmal wird aufgrund der in Ziffer 4 dieses Kapitels dargestellten Formel ein spezifischer Wert errechnet. Dabei gilt:
a. Ergebnis der geprüften Sorte;
b. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Anbaueignung;
c. Durchschnittswert der Standardsorten für die Anbaueignung;
d. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Verwendungseignung.
B. Der Gesamtsortenwert entspricht der Summe der spezifischen Werte, nach Buchstabe A.
1.3 Beobachtete Merkmale
A. Die beobachteten Merkmale für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes sind in Ziffer 4 dieses Kapitels festgelegt.
1. Für die in Prozenten oder mit einem Index ausgedrückten Merkmale wird das Ergebnis der Beobachtungen in Noten von 1 bis 9 nach dem Logarithmus der Prozent- oder Indexwerte umgesetzt.
2. Die Note betreffend die zusätzlichen Beobachtungen wird aufgrund der folgenden beobachteten Merkmale zugeteilt: Wachstumsrisse, Durchwusch, Missförmigkeit, leichte Virosen, wässriger Nabelteil, Nabelinfektion, Empfindlichkeit auf Grünverfärbung der Schale, schwammiges, weiches, glasiges Knollenfleisch, Tracheïdenverfärbung.
B. Anlässlich der Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung werden auch folgende Merkmale beobachtet (diese Merkmale werden für den Gesamtsortenwert nicht berücksichtigt): Knollenform, Augenlage, Gleichförmigkeit der Knollen, Fleisch- und Schalenfarbe, Stolonenlänge, Anzahl Knollen pro Pflanze, Kochtyp, Reifegruppe.

2 Bedingungen bezüglich der Aufnahmegesuche

A. Ein Aufnahmegesuch kann zurückgewiesen werden, wenn die Ergebnisse der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass:
1. für ein Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist und/oder
2. der minimale Gesamt-Sortenwert nicht erreicht ist.
B. Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1. 100 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind;
2. 115 für Konsumsorten.

3 Bedingungen für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

A. Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
1. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist und
2. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
B. Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1. 105 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind;
2. 120 für Konsumsorten.

4 Ausscheidungswerte und Berechnungsformel für den spezifischen Wert pro Merkmal

Merkmale

Formel

Vorprüfung

Offizielle Prüfung

Koeffi­zient

Ausschei­dungswerte

Koeffi­zient

Ausschei­dungswerte

Knollenertrag in dt/ha

(a/b)* 100

1.0

1.0

Kleine Knollen (in %)

b–a

1.0

1.0

Eignung zur Lagerung

Lagerung (Note)

b–a

1.5

1.5

Auskeimen (Note)

b–a

1.5

1.5

Entwicklung und Feldkrankheiten parasitärer Art

Regelmässigkeit des Auflaufens (Note)

c–a

1.0

1.0

Krautfäule (Note)

c–a

3.0

3.0

Viruskrank­heiten

– Mosaik (Y) %

c–a

1.0

1.0

– Blattroll (R) (%)

c–a

1.0

1.0

Erwinia (%)

c–a

1.0

1.0

Erntefäulnis (% des Gewichts)

c–a

1.0

> 6.0

1.0

> 6.0

Krankheiten parasitärer Art nach Lage­rung (% und Index)

Braunfäule

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Fäulnis, anderer Art

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Pfropfenbildung

c–a

1.0

> 6.0

1.0

> 6.0

PVYNTN

c–a

1.0

> 3.0

1.0

> 3.0

Rhizoctonia

– Pocken

c–a

0.1

0.1

– Knollendeformation

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Schorf

– Flachschorf

c–a

0.5

0.5

– Pulverschorf

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

– Silberschorf

c–a

0.25

0.25

Fleischmängel

Eisenfleckigkeit (% und Index)

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Graufleckigkeit (% und Index)

c–a

1.0

> 6.0

1.0

> 6.0

Hohl- und Schwarzherzigkeit
(% und Index)

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Blau- od. Schwarzfleckigkeit (Note)

c–a

0.0

1.0

Schwarzverfärbung nach dem Kochen ((Note + Index + % Index >30)/3)

c–a

1.0

1.0

Eignung zur Herstellung von Verarbei­tungs­produkten

Stärke (%)

– für Herstellung von Chips

< 15

< 15

– für Herstellung von Frites

< 13; >17

< 13; > 17

Note für Sorten, die für die Herstellung von Chips bestimmt sind:

– Eignung für Herstellung von Chips

a–d

10.0

10.0

– Eignung für Herstellung von Frites

a–d

0.5

0.5

Note für Sorten, die für die Herstellung von Frites bestimmt sind:

– Eignung für Herstellung von Chips

a–d

0.5

0.5

– Eignung für Herstellung von Frites

a–d

10.0

10.0

Zusätzliche Beobachtungen (Note)

c–a

1.0

1.0

Kapitel C: Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Futterpflanzen

1 Allgemeines

1.1 Prüfungsverfahren
Ein Vorversuch wird nur bei Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
1.2 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale: Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet. Man unterscheidet zwischen wichtigen Eigenschaften mit Priorität A und Eigenschaften mit weniger Bedeutung mit Priorität B.
b. Neben-Merkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere Beobachtungen:
Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales darf nicht den dem jeweiligen Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert erreichen, damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind definiert:
a. für die Vorversuche;
b. für die offiziellen Versuche.
1.3.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Der Ausscheidungswert für jedes wichtige beobachtete Merkmal in den offiziellen Versuchen beträgt -1,5 Punkte, in Bezug auf das Mittel der Ergebnisse aufgrund der beobachteten Merkmale der Standardsorten.
Bei Weissklee ist der Ausscheidungswert für Blausäure erreicht, wenn der Säuregehalt höher ist als jener der vom BLW bezeichneten Standardsorte.
1.3.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die Ausscheidungswerte für die Vorversuche und die offiziellen Versuche werden in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.
1.4 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der Vorversuche und der offiziellen Versuche einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit ein Aufnahmegesuch gutgeheissen oder eine Sorte im Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Der Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse der Versuche berechnet.
1.4.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Der Gesamtsortenwert wird für jede Art gemäss der nachstehenden Formel berechnet: X = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität A) × 2 Y = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität B) Z = Anzahl der Noten Gesamtsortenwert = (X + Y) / Z
1.4.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Der Gesamt-Sortenwert für die Berechnung einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus- und Malus-Werte.
Bonus- und Malus-Werte entstehen durch Korrekturen in Form von Zusatz- oder Abzugspunkten, die aufgrund des Unterschieds zum Durchschnittswert der Standardsortenergebnisse berechnet werden.
1.5 Beobachtete Merkmale und Bonitierung
1.5.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
a. Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie ihre Priorität sind für jede Art in der Tabelle 1 dieses Kapitels festgehalten.
b. Die Notenbewertung der Bonitierung beträgt 1 bis 9; 1 ist die beste Note und 9 die schlechteste.
c. Die Notenzuteilung verläuft gemäss dem nachstehenden Notensystem:

1. Nach Varianzanalyse:

Wert im Verhältnis zu dem Versuchsmittel
(oder Standard)

Note

Positive Differenz:

> KGD (p = 0,01)

1

> KGD (p = 0,05)

2

> 2/3 KGD (p = 0,05)

3

> 1/3 KGD (p = 0,05)

4

Gleich wie Versuchsmittel (oder Standard):

5

Negative Differenz:

> 1/3 KGD (p = 0,05)

6

> 2/3 KGD (p = 0,05)

7

> KGD (p = 0,05)

8

> KGD (p = 0,01)

9

KGD = kleinst gesicherte Differenz

2. Nach Bonituren:

Note

Jugendentwicklung Nach­wuchsvermögen Krank­heitsresistenz1

Konkurrenzkraft
(100-Anteil in %) der Sorte/
10 = Konkurrenzzahl

Beschaffenheit Blatt

Ausdauer Fehl­stellen in % der gesamten Boden­bedeckung

1

sehr gut

(100–90 %) = 10/10 =

1

sehr fein

0 bis 10

2

sehr gut bis gut

(100–80 %) = 20/10 =

2

20

3

gut

3

30

4

gut bis mittel

4

40

5

mittel

5

50

6

mittel bis gering

6

60

7

gering

7

70

8

gering bis sehr gering

8

80

9

sehr gering

(100–10 %) = 90/10 =

9

sehr grob

90 bis 100

¹
bonitiert nach Krankheitsbildern
1.5.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie die Bonus- und Malus-Werte sind in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.

2. Bedingungen bezüglich Aufnahmegesuch und für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

2.1 Gräserarten, kleinkörnige Leguminosen und andere Arten
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
a für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist;
b. ihr Gesamtsortenwert mindestens 0,2 Punkte besser liegt als das Mittel der Gesamtsortenwerte der Standardsorten.
2.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
2.2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn die Ergebnisse der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass:
a. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist;
b. der minimale Gesamtsortenwert 100 beträgt.
2.2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
a. wenn für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist, und
b. wenn der minimale Gesamtsortenwert 103 beträgt, oder wenn der Gesamtsortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamtsortenwert der schlechtesten Standardsorte beträgt.
Tabelle 1
Gräserarten, Leguminosen und andere Arten

Art

Ertrag

Jugend­entwick­lung

Nach­wuchs­güte
allg. Eindruck

Kon­kurrenz­kraft

Aus-
dauer

Resistenz gegen

Verdau­lichkeit (VOS)

Trocken­substanz­gehalt

Beschaffenheit

Standfes­tigkeit

Anbau-eignung für höhere Lagen

Blausäure

Kleekrebs/
Winter-einflüsse

Blatt­krank­heiten/
Rost

Schnee­fäule/
Winter-einflüsse

Welke­krank-heiten

Stängel­brenner

Stängel

Blatt

1!

2!

2!

2!

2!

2?

2?

2?

2?

2?

1!

1!

1!

2!

2?

2!

!

Luzerne

A

B

A

B

B

B

B

A

A

B

A

B

B

Rotklee

A

B

A

B

A/B

A

B

A

Weissklee

B

B

A

B

A

A

A

B

A

Esparsette

B

B

A

B

A

B

B

B

Hornschotenklee

B

B

A

B

A

B

B

B

Alexandrinerklee

A

B

A

B

A/B

A

A

B

Perserklee

A

B

A

B

A/B

A

B

Knaulgras

B

B

A

B

A

B

B

A

Wiesenschwingel

A

B

A

A

A

B

B

A

A

A

Rohrschwingel

B

B

A

B

B

B

B

A

A

Rotschwingel

A

B

A

A

A

B

B

A

Schafschwingel

A

B

A

A

A

B

B

A

Westerw. Raigras

A

B

A

B

A/B

B

B

B

Italien. Raigras

A

B

A

A

A

B

A

A

B

Bastard-Raigras

A

B

A

A

A

B

A

A

B

Engl. Raigras

A

B

A

A

A

B

A

A

B

A

Wiesenrispengras

A

B

A

A

A

A

B

B

A

Timothe

A

B

A

A

A

B

B

A

B

Wiesenfuchs­schwanz

A

B

A

B

B

A

B

A

B

Futtertrespen

A

B

A

A

B

B

B

B

Fromental

B

B

A

B

B

B

A

B

Goldhafer

B

B

A

A

B

B

A

B

A

Straussgräser

B

B

A

A

B

B

A

B

A

A = Priorität A: wichtige Eigenschaft

B = Priorität B: Sorteneigenschaft mit weniger Bedeutung

1 = gemäss Varianzanalyse

2 = gemäss Bonitierung

! = muss erfasst werden

? = nur bei Auftreten erfasst
Tabelle 2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen

Eigenschaften

Formel

Einheit

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standards für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Vor-
versuche

offizielle Versuche

Bonus (+1)

Malus (–1)

Hauptmerkmale

Körnerertrag (13 % H2O)

(a/b)*100

%

< 90

< 95

Tausendkorngewicht:

– Futtererbsen und
Schmalblättrige
Lupine

b–a

g

+20

–20

– Ackerbohnen und
Weisse Lupine

b– a

g

+30

–30

Eiweissgehalt

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

%

< –10

+2

–2

Erntbarkeit (Pflanzen-
länge bei der Ernte)

b–a

cm

+5

–5

Gesundheitszustand

b–a

Note

+1

–1

Überwinterung Winter-
futtererbsen (Bestandes-
verminderung)

b–a

%

+10

–10

Nebenmerkmale

Hemmstoffe Ackerbohnen: 10 Bonus-Punkte für taninfreie Sorten (weisse Blüte)

a: Ergebnis der geprüften Sorte
b: Durchschnitt der Standardsorten

Kapitel D: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Öl- und Faserpflanzen

1 Allgemeines

Die Prüfung unterscheidet zwischen Ölsaatkulturen der Arten Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Lein, Sojakulturen und Gründüngungskulturen der Arten Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen.
1.1 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale: Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet.
b. Nebenmerkmale: Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere Merkmale: Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.
1.2 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt:
a. für die Vorversuche;
b. für die offiziellen Versuche.
Sie sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.
1.3 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4 Beobachtete Merkmale und Bonitierung
Die beobachteten Merkmale, die zur Berechnung des Gesamt-Sortenwertes hinzugezogen werden, sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.

2 Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der Vorprüfungen oder einem Dossier für die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog hervorgeht, dass:
a. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und
b. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
a. wenn bei keinem beobachteten Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und
b. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt-Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.
Tabelle 1
Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Öllein

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausscheidungswerte

Vor-
versuche

Offizielle
Versuche

Hauptmerkmale

Kornertrag (A)

(a/b)*100

%

< 90%

< 95 %

Frühreife bis Reife (B)

b–a

% (H2O)

< – 3

Ölgehalt (C)

a–b

%

< – 3

< – 3

Glukosinolatgehalt (ganze Körner)1

molg–1

> 20

> 20

Erucasäuregehalt1

%

> 2

> 2

Nebenmerkmale

Frühlagerung (D)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Sclerotinia sclerotiorum-Toleranz (E)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Phoma lingam-Toleranz (F)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Gesundheitszustand bei der Ernte (G)2

b–a

Note (1–9)

< – 3

Andere Merkmale

Frühreife bei der Blüte

b–a

Note (1–9)

Kräftigkeit Ende Herbst3

b–a

Note (1–9)

Kräftigkeit Ende Winter3

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Gesamtwert für Winterraps = A + B + C + D + E + F
Gesamtwert für Sommerraps = A + B + C + D
Gesamtwert für Sonnenblumen und Öllein = A + B + C + D + G
¹
Betrifft nur Raps
²
Betrifft nur Sonnenblumen und Öllein
³
Betrifft nur winterharte Kulturen
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Tabelle 2
Soja

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausscheidungswerte

Bonus-Werte

Vor-
versuche

Offizielle Versuche

(aufgrund der berech­neten Werte)

Hauptmerkmale

Kornertrag

(a/b)*100

%

< 90%

< 95 %

Proteingehalt

(d/e)*100

%

< 90 %

1 Punkt pro %
mehr

Ölgehalt

(d/e)*100

%

< 90 %

1 Punkt pro %
mehr

Nebenmerkmale

Lagerung bei Ernte

e–d

Note (1–9)

< – 5

1 Punkt pro
positive Einheit

Gesundheitszustand (pro beobachtetes Merkmal)

e–d

Note (1–9)

< – 5

1 Punkt pro
positive Einheit

Andere Merkmale

Vegetationshöhe

e–d

cm

a: Relativer Ertrag für die geprüfte Sorte
b: Relativer Referenzertrag, berechnet gemäss b = mx + c:
m = Ertrag pro zusätzliches Grad × Tag (auf Basis der Standardsorten berechnet)
x = Anzahl Grad ×Vegetationstage der geprüften Sorte
c = Konstante (auf Basis der Standardsorten berechnet)
d = Ergebnisse der geprüften Sorte
e = Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Körnerertrag + Punkt(e) des Bonuswertes
Tabelle 3
Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausscheidungswerte

Vorversuche

Offizielle Versuche

Hauptmerkmale

Bodenbedeckung am Ende
der Vegetationsperiode (A)

b–a

Note (1–9)

< –3

< – 3

Winter-Resistenz
(winterharte Sorten) (B)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Winter-Sensibilität
(nicht winterharte Sorten) (B)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Nebenmerkmale

Lagerung (C)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Konkurrenzkraft bei der
Begrünung (D)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Andere Merkmale

Gesundheitszustand (pro
beobachtetes Merkmal)

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Gesamwert = 100 + A + B + C + D
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht

Kapitel E: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Zuckerrübe und Futterrübe

1 Allgemeines

1.1 Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren unterscheidet rhizomanietolerante und -sensible Zuckerrüben sowie Futterrüben.
1.2 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale: Diese werden anlässlich der offiziellen Versuche beobachtet.
b. Nebenmerkmale: Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere Merkmale: Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
1.4 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei offiziellen Jahresversuchen berechnet.
1.5 Beobachtete Merkmale und Bonitierung
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes und für die Bonitierung verwendet werden, sind in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels festgehalten.

2 Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der im Ausland durchgeführten Prüfungen hervorgeht, dass:
a. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist;
b. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
a. wenn bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist;
b. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt-Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.
Tabelle 1
Betarüben
A. Zuckerrüben

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausschei-
dungswerte

Bonus-Werte

Offizielle Versuche

1 Punkt pro
Unterschiedsstufe

Hauptmerkmale

Ertrag raffinierter Zucker

(a/b)*100

%1

< 95 %

Ertrag Rüben

a–b

%1

< 90 %

1 %

Zuckergehalt

a–b

%2

< 95 %

0,5 %

Ausbeute-Verlust

a–b

%2

– 0,5 %

Erdanhang

a–b

%1

– 5 %

Feldaufgang

a–b

%1

2 %

Nebenmerkmale

Cercosporiose-Toleranz

b–a

Note (1–9)

< –5

1

Mehltau-Toleranz

b–a

Note (1–9)

< –5

1

Schosser

a–b

%

> 1 %

Doppelkeimer

a–b

%

> 5 %

Andere Merkmale

Extraktionsgrad

a–b

%2

K

a–b

%2

Na

a–b

%2

Am-N

a–b

%2

Andere agronomische Merkmale (pro beobachtetes Merkmal)

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
¹
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
²
Ergebnisse auf 1/10 Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Ertrag raffinierter Zucker + Punkt(e) des Bonuswertes
Tabelle 2
B. Futterrüben

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausschei-
dungswerte

Für den Erhalt
eines Bonus
erforderlicher Unterschied

Offizielle Versuche

Bonus
(+ 1)

Hauptmerkmale

Trockenmaterial-Ertrag

(a/b)*100

%

< 95 %

Wurzel-Ertrag

a–b

%

1 %

Trockenmaterial-Gehalt

a–b

%

1 %

Nebenmerkmale

Cercosporiose-Toleranz

b–a

Note (1–9)

1

Erntetauglichkeit (Form der Rübe)

b–a

Note (1–9)

1

Andere Merkmale

Zuckergehalt

a–b

%

Schosser

a–b

%

Doppelauflauf

a–b

%

Andere agronomische Merkmale (pro beobachte­tes Merkmal)

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Trockensubstanzertrag + Punkt(e) des Bonuswertes

Anhang 3 ¹³⁹

¹³⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 2. Nov. 2006 ( AS 2006 5179 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Anhang 13 Ziff. 1 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung ( AS 2019 4773 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 3–5, 7–10, 23, 38 und 39 a )

Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen

Kapitel A: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Getreidesaatgut

1 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen

Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
Hybriden und Inzuchtlinien von Mais
Mindestens fünf Besichtigungen.
Eine Besichtigung vor der Blüte, mindestens drei während der Blüte und 1 bei der Kolbenkontrolle.
Hybriden von Roggen und CMS-Hybriden von Gerste
Mindestens zwei Besichtigungen.
Eine Besichtigung während der Blüte und eine nach der Entfernung der Ummantelung.
Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Dinkel, Roggen und offen abblühende Sorten von Mais
Mindestens eine Besichtigung zwischen Blüte und Gelbreife.

2 Beurteilungs- und Anerkennungsgrenzen

Folgende Kriterien werden beurteilt:
– Allgemeiner Stand
– Sortenechtheit und Sortenreinheit
– Isolationsabstand
– Fremde Getreidearten
– Unkräuter
– Samenübertragbare Krankheiten
2.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut 3 = gut 5 = genügend 7 = schlecht 9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein. Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängeln kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet:
– Verunkrautung
– Unausgeglichenheit
– Krankheitsbefall
– Befall durch tierische Schädlinge
– Lagerfrucht
2.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Hybriden, Inzuchtlinien und offen abblühende Sorten von Mais
a. Der Anteil Abweicher darf folgende Prozentzahlen nicht überschreiten:

Prozent

1.

Für die Produktion von Basissaatgut:

Inzuchtlinien

0,1

Einfachhybriden

0,1

offen abblühende Sorten

0,5

2.

Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut:

Komponenten von Hybri­den

– Inzuchtlinien

0,2

– Einfachhybriden

0,2

– offen abblühende Sorten

1,0

Offen abblühende Sorten

1,0

b. Bei der Hybridproduktion müssen während der Befruchtungslenkung folgende Normen erfüllt werden: 1. Zum Zeitpunkt der Empfängnisfähigkeit der Narben des weiblichen Elternteils sind genügend Pflanzen des männlichen Elternteils mit ausreichender Pollenabgabe vorhanden (Synchronisation).
2. Wenn erforderlich, wird entfahnt;
3. Zum Zeitpunkt, in dem mehr als 5 Prozent der Pflanzen des weiblichen Elternteils empfangsfähige Narben aufweist, darf im Bestand der Anteil der Pflanzen des weiblichen Elternteils, die Pollen abgeben, höchstens betragen:
– bei einer Feldbesichtigung

1 %

– bei allen Feldbesichtigungen

2 %

c. Pflanzen werden als Pollen ausschüttend gezählt, wenn auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder ihrer Verzweigungen die Antheren aus den Spelzen ausgetreten sind und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben;
d. Ein Bestand zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Verwendung der männlichen Sterilität, in dem der männliche Elternteil die Fertilität des weiblichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem für die entsprechende Sorte definierten Verhältnis auch männlich fertile Pflanzen des weiblichen Elternteils enthalten. Dies gilt nicht, wenn nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fertilen weiblichen Elternteils in einem für die entsprechende Sorte definierten Verhältnis gemischt wird;
e. Die Kolbenkontrolle erfolgt nach der Ernte. Der Anteil Kolben, die den sortentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,1 Prozent nicht überschreiten; der Anteil Kolben, die Körner enthalten, die den sortentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,2 Prozent nicht überschreiten.
Hybriden von Roggen und offen abblühender Roggen
a. Die Anzahl Abweicher darf folgende Zahlen nicht überschreiten:

1.

Für die Produktion von Basissaatgut:

1 je 30 m ²

2.

Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut:

1 je 10 m ²

b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen gilt die angegebene Norm ausschliesslich für die weibliche Komponente.
c. Bei Verwendung der männlichen Sterilität muss die männlich sterile Komponente einen Sterilitätsgrad von mindestens 98 Prozent aufweisen. Dieser wird in Kontrollparzellen untersucht.
d. Das zertifizierte Saatgut von Hybridroggen wird im gemischten Anbau von einer männlich sterilen weiblichen Komponente mit einer die männliche Fertilität wiederherstellenden männlichen Komponente erzeugt. Der Anteil der beigemischten männlichen Komponente ist sortenspezifisch und darf den vom Züchter angegebenen Anteil nicht überschreiten.
Triticale
Bei selbstbefruchtenden Triticale-Sorten wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt:

Kategorie

Minimale Sortenreinheit (%)

Basissaatgut

99,7

Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung

99,0

Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung

98,0

Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel
Es wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt:

Kategorie

Minimale Sortenreinheit (%)

Basissaatgut

99,9

Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung

99,7

Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung

99,0

Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale
a. Die Sortenreinheit des Saatguts der Kategorie « Zertifiziertes Saatgut» muss mindestens 90 Prozent betragen. Für Hybridgerste, erzeugt durch zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS), muss sie 85 Prozent betragen, wobei Verunreinigungen, der Restorer ausgenommen, 2 Prozent nicht überschreiten dürfen. Sie wird amtlich mittels eines angemessenen Anteils der Proben nachgeprüft.
b. Bestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut müssen ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Erbkomponenten sein. Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt, so muss der Bestand folgenden Normen und genügen: 1. Die Sortenreinheit muss mindestens folgenden Prozentsatz erreichen: – Hafer, Gerste, Weichweizen und Dinkel: 99,7 Prozent;
– selbstbestäubendes Triticale:99,0 Prozent.
2. Die Mindesthybridität muss 95 Prozent betragen. Der Hybriditätsgrad muss mittels international üblicher Methoden, soweit vorhanden, beurteilt werden. In den Fällen, in denen die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt wird, kann auf die Bestimmung der Hybridität bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
c. Bestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Gerste durch die CMS-Technik müssen folgenden Normen genügen: 1. Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, darf die folgenden Prozentsätze nicht überschreiten: – bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut: 0,1 Prozent für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 Prozent für die weibliche CMS-Komponente;
– bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut: 0,3 Prozent für die Wiederherstellungslinie (restorer) und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 Prozent, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente muss mindestens betragen: – 99,7 Prozent für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut,
– 99,5 Prozent für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
2. Zertifiziertes Saatgut darf nur in Mischkulturen einer männlich-sterilen weiblichen Komponente mit einer männlichen Komponente, die die Fertilität wiederherstellt, produziert werden.
2.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

Kultur

Minimaler Abstand

CMS-Hybriden von Gerste

– für Basissaatgutproduktion

100 m

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

50 m

Sorghum spp.

– für Basissaatgutproduktion

400 m, in Gebieten, in denen das Vorkommen von S. halepense oder S. sudanense zu unerwünschter Fremdbestäubung führen könnte, muss der Bestand für die Produktion von Basis­saat­gut von Sorghum spp. den minimalen Abstand von 800 m aufweisen.

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

200 m, in Gebieten, in denen das Vorkommen von S. halepense oder S. sudanense zu unerwünschter Fremdbestäubung führen könnte, muss der Bestand für die Produktion von zertifiziertem Saatgut von Sorghum spp. den minimalen Abstand von 400 m aufweisen.

Mais

200 m

Hybriden von Roggen-Basissaatgut

– mit männlicher Sterilität

1000 m

– ohne männliche Sterilität

600 m

Hybriden von Roggen-zertifiziertem Saatgut

500 m

Roggen (offen abblühende Sorten), Kanariengras

– für Basissaatgutproduktion

300 m

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

250 m

Triticale (selbstbefruchtende Sorten)

– für Basissaatgutproduktion

50 m

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

20 m

Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel, ausgenommen CMS-Hybriden von Gerste

25 m

Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen unter Verwendung der männlichen Sterilität muss die Abschirmung durch eine Ummantelung mit der pollenspendenden Elternkomponente unterstützt werden. Nach der Blüte muss diese Ummantelung entfernt werden.
Bei Hafer, Gerste, Dinkel und Weichweizen müssen benachbarte Felder verschiedener Sorten deutlich und klar voneinander getrennt sein.
2.4 Fremde Getreidearten
Der Anteil an fremden Getreidearten darf folgende Anzahl nicht überschreiten:
– 5 Saatgutähren oder Rispen pro 100 m ² für die Produktion von Vermehrungssaatgut,
– 10 Ähren oder Rispen pro 100 m ² für die Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung.
2.5 Unkräuter
Es werden ausschliesslich die Arten bewertet, die den Saatgutwert der entsprechenden Kulturart beeinträchtigen können. Dies v.a., weil diese Unkräuter besonders schädlich sind oder weil die Samen dieser Unkräuter schwierig von Samen der Kulturart zu trennen sind oder weil sie bei der Reinigung schwierig zu entfernen sind.
Klebern, Hederich, Wicken
Der Besatz darf den Wert von 20 Pflanzen einer dieser Arten pro 100 m ² nicht überschreiten.
In begründeten Fällen (besondere Witterungsbedingungen, regionale Besonderheiten, spezielle Bewirtschaftungsweise) darf dieser Wert um maximal 100 Prozent überschritten werden.
Flughafer
Haferfelder, welche Flughafer aufweisen, werden abgewiesen (Toleranz = 0). Auch Haferfelder, aus denen Flughafer gesäubert wurde, werden nicht anerkannt.
Bei den übrigen Arten darf die Anzahl Flughaferrispen in einem Bestand 5 pro 10 000 m ² (= 1 ha) nicht überschreiten.
Bestände, die Flughafer aufweisen, dürfen nicht zur Produktion von Vermehrungssaatgut anerkannt werden.
2.6 Samenübertragbare Krankheiten
Flugbrand, Zwergbrand, Stinkbrand
Die Anzahl befallene Ähren oder Rispen dürfen folgende Zahlen nicht überschreiten:

Produktion von Vermehrungssaatgut

2 pro 100 m ²

Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung


5 pro 100 m ²

Befallene Ähren oder Rispen dürfen nicht vor der Feldbesichtigung entfernt werden.
Streifenkrankheit
Die Anzahl befallener Pflanzen darf folgende Zahlen nicht überschreiten:

Produktion von Vermehrungssaatgut

5 pro 100 m ²

Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung


10 pro 100 m ²

2.7 Vorfrucht
Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Erzeugung von Saatgut des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Auf der Vermehrungsfläche darf während mindestens zwei Jahren nicht die gleiche Art angebaut werden.

Kapitel B: Anforderungen an die Kulturen von Kartoffelpflanzgut

1 Bedingungen für die Anbaufläche

1.1 ...
1.2 Folgende Isolationsabstände sind gegenüber einer unerwünschten Nachbarkultur einzuhalten:

Kultur eingeschrieben für
die Produk­tion von

Minimale Isolationsabstände gegenüber einer Kultur bestimmt
für die Produktion von

Zertifiziertem Pflanzgut ¹

Speisekartoffeln mit weniger als 10 % Virus­befall ¹

Speisekartoffeln mit mehr als 10 % Virus­befall ¹

Vorstufenpflanzgut

100 m

300 m

300 m

Basispflanzgut

6 m

50 m

100 m

Zertifiziertes Pflanzgut

20 m

50 m

¹
Ein Pflanzkartoffelbestand unterliegt nicht den Anforderungen bezüglich der Isola­ti­ons­abstände, wenn der angrenzende Kartoffelbestand mit Pflanzgut der selben Klasse ausgepflanzt worden ist wie die Klasse des zu besichtigenden Pflanzkartoffel­bestan­des. Die Parzelle muss gemäss den Anforderungen
gesäubert werden, wie sie für das zu produzierende Pflanzgut vorgesehen sind.
1.3 In Anbauflächen von Pflanzkartoffeln unterschiedlicher Sorten der gleichen Klasse muss ein Furchenabstand von mindestens 60 cm zwischen den Sorten frei gehalten werden. Dieser Abstand gilt auch als Isolationsabstand zwischen Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgutkulturen.
1.4 Bei zwei nebeneinander liegenden unterschiedlichen Sorten sind Querfurchen nicht zulässig.
1.5 Die Anbauparzellen von Pflanzkartoffeln sind dort anzulegen, wo während mindestens 3 vorhergehenden Jahren keine Kartoffeln angebaut wurden.

2 Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen

Die Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen beträgt: a. drei auf Kulturen, die für die Produktion von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind;
b. zwei auf Kulturen, die für die Produktion von Basis- und zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind.

3 Krautvernichtung

Die Stauden der Pflanzkartoffel-Kulturen sind gemäss den Richtlinien des BLW und den darin festgelegten Terminen zu vernichten. Die Krautvernichtung muss bis zum Erntezeitpunkt gewährleistet werden.

4 Bedingungen für die Kulturen

4.1 Die Kultur ist frei von den durch folgende Schadorganismen verursachten Krankheiten:
a. Zebra-Komplex, verursacht durch Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al . [LIBEPS];
b. Stolburkrankheit, verursacht durch Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al . [PHYPSO];
c. Potato spindle tuber viroid [PSTVD0].
4.2 Anlässlich der offiziellen Feldbesichtigung dürfen die nachstehenden Grenzwerte für das Auftreten von durch Schadorganismen verursachten Krankheiten und für fremde Pflanzen sowie die Note über den allgemeinen Kulturzustand nicht überschritten werden:

Kategorie

Klasse

Befallene Pflanzen (in %)

Fremde Pflanzen ⁴ , ⁵
(in %)

Fehlstellen wegen
Säu­berung
(in %)

Allgemei­ner Zustand der Kultu­ren ⁶ (Note)

Virus-
­be­fall ¹

Kraut-
fäule ²

Schwarz­bei­nigkeit und Welke ³

Vorstufe

PBTC

0

0

0

0

Vorstufe

PB1

0

0

0

0

Vorstufe

PB2

0

0

0

0

Vorstufe

PB3

0

0

0

0

Vorstufe

PB4

0,02

0

0

0

Basis

S

0,02

0,4

0

0

1

5

Basis

SE1

0,04

1

0,02

0,02

1

5

Basis

SE2

0,04

1

0,02

0,02

1

5

Basis

E

0,06

1

0,1

0,02

2

5

Zertifiziert

A

0,2

4

1

0,04

3

5

¹
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00].
²
Krautfäule, verursacht durch Phytophthora infestans (Mont.) de Bary [PHYTIN].
³
Schwarzbeinigkeit, verursacht durch Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG] und Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG] und Welke, verursacht durch Colletotrichum coccodes (Wallroth) S.J.Hughes [COLLCC].
Kulturpflanzen, die nicht dem Sortentyp entsprechen, sowie Durchwuchs sind als fremde Pflanzen zu betrachten.
Findet keine Anwendung in Beständen, die aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln erwachsen.
Für diese Benotung wird das Vorhandensein von Unkraut und die Entwicklung der Kultur (Regelmässigkeit) betrachtet.
Die Kulturen werden nach folgender Skala benotet:
1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
4.3 Ausgangsmaterial (Klasse PBTC), einschliesslich die Knollen, muss in einer geschützten Einrichtung und in einem schädlingsfreien Nährmedium erzeugt werden.
4.4 Vermehrungsbestände im Feld können ausgeschlossen werden, wenn eine zuverlässige Beurteilung der Krankheiten nicht möglich ist, zum Beispiel wegen üppiger Entwicklung wegen zu hoher Stickstoffdüngung organischer oder anorganischer Herkunft, wegen Hagel oder Frost oder wegen Blattdeformation wegen Anwendung von Herbiziden und anderen chemischen Präparaten.
4.5 Vorstufenmaterial muss von Mutterpflanzen stammen, die frei sind von den folgenden Schadorganismen:
a. Pectobacterium spp.;
b. Dickeya spp.;
c. Candidatus Liberibacter solanacearum ;
d. Candidatus Phytoplasma solani;
e. Potato spindle tuber viroid;
f. Blattrollvirus der Kartoffel;
g. Kartoffelvirus A;
h. Kartoffelvirus M;
i. Kartoffelvirus S;
j. Kartoffelvirus X;
k. Kartoffelvirus Y.
4.6 Die Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 4.2 wird bei offiziellen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch Blattuntersuchungen ergänzt.
4.7 Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung nach Ziffer 4.5 durch eine Untersuchung der Mutterpflanzen festgestellt.
4.8 Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung nach Ziffer 4.5 festgestellt, indem der klonale Bestand untersucht wird.
4.9 Kulturen zur Erzeugung von Kartoffelsamen (True Potato Seeds) und Setzlinge, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden, müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a. Sie sind frei von Rhizoctonia solani Kühn, Phytophthora infestans (Mont.) de Bary, Alternaria solani Sorauer, Alternaria alternata (Fr.) Keissl., Verticillium dahlieae Kleb., Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y.
b. Sie weisen keine Anzeichen von Schwarzbeinigkeit auf.
c. Sie sind ausreichend sortenecht und sortenrein.
4.10 Kulturen von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln werden in offiziellen Feldbesichtigungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 4.9 hin untersucht.

Kapitel C: Feldbesichtigung und Anforderung an die Kulturen von Futterpflanzensaatgut

1 Vorfrucht

Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art, Sorte und Kategorie des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Auf Parzellen müssen mindestens die untenstehenden Jahre ohne Anbau der gleichen Art eingehalten werden:
– fünf Jahre für Kreuzblüter
– drei Jahre für Leguminosen
– zwei Jahre für andere Arten

2 Maximal erlaubte Erntejahre

Das BLW legt die maximale Anzahl Erntejahre für jede Art oder Artengruppe fest.

3 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigung

Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.

4 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen

Folgende Kriterien werden beurteilt:
a. Allgemeiner Stand
b. Sortenechtheit und Sortenreinheit
c. Isolationsabstand
d. Fremde Arten
4.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut 3 = gut 5 = genügend 7 = schlecht 9 = sehr schlecht
Bei einer Note, die schlechter als 5 ist, wird der Bestand abgewiesen.
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein. Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängel kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet:
a. Unausgeglichenheit;
b. Verunkrautung;
c. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge;
d. Lagerung.
4.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Maximale Anzahl Abweicher

Maximale Anzahl abweichender Pflanzen
pro Are (100 m ² )
Parzellen zur Produktion von:

Art

Prebasis- und
Basissaatgut

zertifiziertem Saatgut
der ersten Vermehrung

Lolium und Festulolium spp.

2

10

Poa pratensis

– Sorte klassiert als apomiktische mono­klonale Sorte


5


60

– andere Sorten

5

40

Gräser
(ausser Lolium, x Festulolium und Poa spp.)

3

10

Leguminosen (ausser Pisum und Vicia spp.)

3

10

Sortenreinheit

Art

Minimale Sortenreinheit (%)

Prebasis- und
Basis-Saatgut

Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermeh-
rung

Zertifiziertes Saatgut der zweiten
Vermehrung

Pisum, Vicia spp. ¹

99,7

99

98

Brassica spp. ¹ , Poa pratensis ²

99,7

98

¹

betrifft nur die in Anhang 1, Ziff. 3.2 und 3.3 aufgelisteten Arten von Pisum, Vicia und
Brassica spp.

²

Sorten, die als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind.

Pflanzen aus Ausfallsamen

Maximale Anzahl generativer Pflanzen mit triebbildenden Halmen pro m2

Art

Prebasis- und Basissaatgut

zertifiziertes Saatgut der ersten
Vermeh­rung

Leguminosen

0

10

Gramineen

0

10

4.3 Isolationsabstand
4.3.1 Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

Art

Parzellen zur Produktion von:

Prebasis- und Basissaatgut

zertifiziertem Saatgut der ersten
Vermeh­rung

Parzellen kleiner
als 2 ha

Parzellen grösser
als 2 ha

Parzellen kleiner
als 2 ha

Parzellen grösser
als 2 ha

Alle Arten (ausser Brassica, Phacelia, Pisum, Vicia und
Poa pratensis, apo­miktische mono­klo­nale Sorte)

200 m

100 m

100 m

50 m

Brassica und Phace­lia spp.

400 m

200 m

Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
4.3.2 Die Parzellen zur Produktion von Saatgut selbstbefruchtender Arten ( Pi sum sativum , Vicia faba ) oder Sorten von Poa pratensis registriert als apomiktisch monoklonal müssen eindeutig von allen anderen Kulturen getrennt sein.
4.4 Andere unerwünschte Arten

Maximale tolerierte Anzahl Pflanzen

Parzellen zur Produktion von:

Art

andere unerwünschte Arten

Prebasis- und
Basis-Saatgut

zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung

Trifolium spp.

Trifolium, Medicago,
Meliotus
und Lotus spp. (*)

4 pro Are

20 pro Are

Cuscuta spp. (Kleeseide)

0

0

Rumex obtusifolius,
Rumex crispus (breit­
blättriger Ampfer)

10 pro ha

20 pro ha

Lolium spp. oder
x Festulolium spp.

andere Lolium spp.

2 pro Are

10 pro Are

Gramineen

andere Gramineen (**)

4 pro Are

20 pro Are

Rumex obtusifolius
Rumex crispus

(breitblättriger Ampfer)

10 pro ha

20 pro ha

Alopecurus myosuroides
und Bromus spp.

4 pro Are

10 pro Are

Pisum und Vicia spp.

andere Pisum, Vicia spp.
und Raphanus spp.

4 pro Are

20 pro Are

(*) ausser: Trifolium repens in Trifolium pratense

(**) ausser Windhalm (Apera spica venti) bei allen Arten; Rispengrasarten (Poa spp.) bei al­len Arten ausser bei anderen Rispengrasarten; Phleum spp. bei allen Arten ausser bei an­deren Phleum spp.

Kapitel D: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Öl- und Faserpflanzensaatgut

1 Vorfrucht

Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Produktion von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Im Falle von Rapshybriden muss der Bestand auf einer Fläche vermehrt werden, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Cruciferae gepflanzt wurden.

2 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen

Bei anderen Beständen als Hybridenbeständen von Helianthus annuus und Brassica napus muss mindestens eine Feldbesichtigung stattfinden.
Bei Beständen von Hybriden von Helianthus annuus müssen mindestens zwei Feldbesichtigungen stattfinden.
Bei Beständen von Hybriden von Brassica napus müssen mindestens drei Feldbesichtigungen stattfinden – die erste vor der Blüte, die zweite während der frühen Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.

3 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen

Folgende Kriterien werden beurteilt:
a. Allgemeiner Stand;
b. Sortenechtheit und Sortenreinheit;
c. Isolationsabstand;
3.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet:
1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Zur Produktion von Saatgut bestimmte Kulturen müssen normal entwickelt und gesund sein. Das Auftreten eines oder mehrerer der unten aufgelisteten Mängel kann sich auf die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) auswirken.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet:
a. Unausgeglichenheit;
b. Verunkrautung;
c. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge;
d. Lagerung.
3.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Bestands einer Inzuchtlinie, ausreichend echt und rein sein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.
Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschliesslich die männliche Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit.
Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Carthamus tincto rius, Carum carvi und Hybriden von Helianthus annuus und Brass i ca napus müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Brassica juncea, Brassica nigra, Carthamus tinctorius und Carum carvi ausser Hybriden
Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:

1 je 30 m ² bei der Produktion von Basissaatgut,

1 je 10 m ² bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut.

Hybriden von Helianthus annuus
Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:

Prozent

a. Bei der Produktion von Basissaatgut:

1. Inzuchtlinien

0,2

2. Einfachhybriden

– männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald
2 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnis­fähige Blüten aufweisen



0,2

– weibliche Komponente

0,5

b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut:

– männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben,
sobald 5 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten
empfängnisfähige Blüten aufweisen



0,5

– weibliche Komponente

1,0

Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten müssen folgende weitere Anforderungen erfüllt sein:
a. Die Pflanzen der männlichen Komponente geben während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen ab.
b. Wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Blüten haben, darf der Anteil an Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten.
c. Bei der Produktion von Basissaatgut darf der zahlenmässige Gesamtanteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die in Bezug auf diese Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können und die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten.
d. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut enthält die genutzte männlich sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Sterilität restauriert, so dass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal zu sein scheint.
Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Nutzung der männlichen Sterilität
Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:

Prozent

a. Bei der Produktion von Basissaatgut:

1. Inzuchtlinien

0,1

2. Einfachhybriden

– männliche Komponente

0,1

– weibliche Komponente

0,2

b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut:

– männliche Komponente

0,3

– weibliche Komponente

1,0

Die männliche Sterilität muss bei der Produktion von Basissaatgut 99 Prozent und bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut mindestens 98 Prozent betragen. Der Grad der männlichen Sterilität wird durch Prüfung der Blüten auf Fehlen fruchtbarer Antherenkulturen bewertet.
3.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

Kultur

Minimaler Abstand

Brassica spp. ausser Brassica napus; Carthamus tinctorius; Carum carvi;Sinapis alba:

– bei der Produktion von Basissaatgut

400 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut

200 m

Brassica napus:

– bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten
als Hybriden


200 m

– bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden

500 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von anderen
Sorten als Hybriden


100 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybriden

300 m

Helianthus annuus:

– bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden

1500 m

– bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten
als Hybriden


750 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut

500 m

Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

Kapitel E: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Gemüsearten

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 Prozent der Bestände je Art amtlich überwacht wird.
3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.
4. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei:
A. Beta vulgaris
1. zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta


1000 Meter,

2. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart,
die jedoch zu einer anderen Sortengruppe gehören:

– für Basissaatgut

1000 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

600 Meter,

3. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart,
die auch zur selben Sortengruppe gehören:

– für Basissaatgut

600 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter.

Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt.
B. Brassica -Arten
1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können:

– für Basissaatgut

1000 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

600 Meter;

2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Brassica-Arten einkreuzen können:

– für Basissaatgut

500 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter,

C. Wurzelzichorie
1. von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten

1000 Meter,

2. von einer anderen Sorte Wurzelzichorie:

– für Basissaatgut

600 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter.

D. Andere Arten
1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträch­tigungen herbeiführen können:

– für Basissaatgut

500 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter;

2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können:

– für Basissaatgut

300 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

100 Meter.

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

Anhang 4 ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ), Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6419 ), Anhang 13 Ziff. 1 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung ( AS 2019 4773 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 3–10, 20, 24, 29, 35, 38, 39, 39 a und 42)

Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Saat‑ und Pflanzgut

Kapitel A: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Maximale Postengrösse


(t)

Minimale Mustergrösse


(g)

Minimale Muster­grösse für die
Be­stimmung der fremden Samen
(g)

Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Roggen, Triticale


30


1000


500

Kanariengras

10

400

200

Reis

30

500

500

Sorghum

30

900

900

Sudangras

10

250

250

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum und Sudangras


30


300


300

Mais, Basissaatgut von Inzuchtlinien

40

250

250

Mais, Basissaatgut (ausser Inzuchtlinien)
und zertifiziertes Saatgut


40


1000


1000

Sorten- und Artenmischungen ausser
Kanariengras und Sorghum spp.


30


1000


500

2 Anforderungen an das Saatgut

2.1 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Das Saatgut muss betreffend Sortenechtheit und Sortenreinheit den in Anhang 3 geltenden Anforderungen entsprechen. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen der Feldbesichtigung.
Zertifiziertes Saatgut von Hybriden von Roggen sowie CMS-Hybriden von Gerste werden erst anerkannt, wenn in einer amtlichen Nachprüfung festgestellt wurde, dass das verwendete Basissaatgut die Anforderungen betreffend Sortenechtheit, Sortenreinheit und männlicher Sterilität des Samenträgers erfüllt.
2.2 Keimfähigkeit, Feuchtigkeitsgehalt, technische Reinheit und Anteil von Körnern anderer Pflanzenarten

Art und Saatgutkategorie

Keim-fähigkeit
in %

Reinheit1

in %

Feuchtigkeitsgehalt9

in %

Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g ³

insgesamt

Rote Körner von Oryza sativa

andere Getreide-
­­arten

andere Arten
als Getreide

Avena fatua, A.sterilis, A. ludoviciana, Lolium temulentum ⁶

Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago,
Galium aparine, Vicia spp.

Mutterkorn-sklerotien

Panicum spp.

Hafer ⁸ , Gerste ⁸ , Weichweizen,
Hart­weizen, Dinkel

Basissaatgut

85

99

15

4

1 ⁷

3

0

1

1

Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr.

85

98

15

10

7

7

0

3

3

Kanariengras

Basissaatgut

75

98

15

4

1 ⁷

0

Zertifiziertes Saatgut

75

98

15

10

5

0

Reis

Basissaatgut

80

98

1

1

Zertifiziertes Saatgut 1. Vermehr.

80

98

3

3

Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr.

80

98

5

3

Roggen

Basissaatgut

85

98

15

4

1 ⁷

3

0

1

1

Zertifiziertes Saatgut

85

98

15

10

7

7

0

3

3 ⁴

Sorghum spp.

80

98

14

0

Triticale

Basissaatgut

80

98

15

4

1 ⁷

3

0

1

1

Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr.

80

98

15

10

7

7

0

3

3

Mais

90 ⁵

98

14

0

Bemerkungen:

¹ Bei ungereinigten Mustern wird die Reinheit nicht untersucht.

² ...

³
Bei ungereinigten Mustern werden insgesamt 30 Samen von Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago, Gallium aparine, Vicia spp. toleriert.

Bei Kanariengras bezieht sich der Höchstbesatz an fremden Arten auf eine Mustergrösse von 200g.

⁴ Bei Hybridroggen werden maximal 4 Mutterkornsklerotien toleriert. Das Vorhandensein von 5 Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht wird als den Normen genügend befunden, wenn in einer zweiten Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien vorhanden sind.

⁵ Bei ungereinigten Mustern wird 95 % Keimfähigkeit gefordert.

⁶ Ein Korn von Avena fatua, A. sterilis, A. ludoviciana oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält

⁷ Ein zweites Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.

⁸ Für Sorten der Art Avena sativa, die amtlich als vom Typ «Nackthafer» und für Sorten der Art Hordeum vulgare, die amtlich als vom Typ «Nackt­gerste» eingestuft sind, gilt die Mindestkeimfähigkeit von 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett trägt demzufolge den Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 75 %».

Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.

Kapitel B: Anforderungen an die Kartoffel-Pflanzgutposten

1 Sortierungsnormen

1.1 Die Mindestgrössen der Knollen müssen so sein, dass sie nicht durch ein Sieb mit folgenden quadratischen Querschnitten gehen: a. 25 mm Seitenlänge
b. ...
1.2 Bei Knollen, die zu gross sind, um durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu gehen, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.
1.3 Der Unterschied der Seitenlängen der quadratischen Querschnitte der zur Sortierung der Knollen eines Postens verwendeten Siebe darf 25 mm nicht übersteigen.
1.4 Eine Partie enthält nicht mehr als 3 Prozent des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmass unterschreiten, und nicht mehr als 3 Prozent des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Höchstmass übersteigen.

2 Qualität der Posten von Pflanzkartoffeln

2.1 Pflanzkartoffeln der Klasse PBTC (Ausgangsmaterial) dürfen keine Knollen aufweisen, an denen Verschmutzungen und Fehler oder durch Schadorganismen verursachte Krankheiten gemäss den Buchstaben b–i auftreten. Für Pflanzkartoffeln anderer Klassen gelten folgende Toleranzen:

Verschmutzungen, Fehler und durch Schadorganismen verursachte Krankheiten

Toleranz (in Prozent des Gewichtes)

Vorstufen­pflanzgut

Basispflanzgut

Zertifiziertes Pflanzgut

a. Anteil an Erde und Fremd­bestandteilen

1

1

2

b. Nass- oder Trockenfäule, soweit diese nicht
durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter sepedonicus Li et al. [CORBSE] oder Ralstonia solanacearum verursacht werden

0,2

0,5, davon höchstens 0,2 Gewichtsprozent mit Nassfäule

0,5, davon höchstens 0,2 Gewichtsprozent mit Nassfäule

c. Äussere Fehler (z.B. unförmige oder beschä­digte Knollen)

3

3

3

d. Kartoffelschorf: Knollen, die auf einer
Oberfläche von mehr als ¹ /3 befallen sind

5

5

5

e. gewelkte Knollen aufgrund übermässiger Trocknung oder aufgrund Austrocknung durch Silberschorf

0,5

1

1

f. Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

0

0

0

g. Älchenkrätze Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]

0

0

0

h. Wurzeltöterkrankheit (Rhizoctonia solani), verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]: Knollen, die auf einer Oberfläche von mehr als 10 Prozent befallen sind

1

5

5

i. Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]: Knollen, die auf einer
Oberfläche von mehr als 10 Prozent befallen sind

1

3

3

j. Pflanzkartoffeln gemäss den Buchstaben b. bis i.

6

6

8

2.2 Bei der Laborkontrolle des offiziellen Musters dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Kategorie

Klasse

Befallene Knollen (in %)

Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00] und

Kartoffelvirus Y [PVY000] ⁴

Kartoffelvirus A [PVA000],

Kartoffelvirus M [PVM000],

Kartoffelvirus S [PVS000],

Kartoffelvirus X [PVX000]

Vorstufe

PBTC

0

Vorstufe

PB1

0

Vorstufe

PB2

0

Vorstufe

PB3

0

Vorstufe

PB4

0,5

Basis

S

0,5

1,1 ²

Basis

SE1

1,1

3 ²

Basis

SE2

1,1

3 ²

Basis

E

2 ¹ , ³

4 ² , ³

Zertifiziert

A

10

¹
davon höchstens 1,1 % Kartoffelvirus Y [PVY000]
²
Tests nur je Bedarf
³
Die maximale Toleranz für schwere und leichte Virosen beträgt zusammen 4 %.
Für Pflanzgut der Kategorie Vorstufe beziehen sich die Kontrollen auf folgende Virosen:
– Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]
– Kartoffelvirus A [PVA000]
– Kartoffelvirus M [PVM000]
– Kartoffelvirus S [PVS000]
– Kartoffelvirus X [PVX000]
– Kartoffelvirus Y [PVY000]

3 Anforderungen an Kartoffelsamen

Die technische Reinheit, der Anteil anderer Pflanzenarten und die Keimung des Saatguts müssen ausreichen, um die Qualität und den Wert der aus Kartoffelsamen erzeugten Kartoffelsetzlinge und daraus erzeugten Pflanzkartoffelposten zu gewährleisten.

Kapitel C: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Futterpflanzensaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen.
Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Höchstgewicht
eines Postens


(in Tonnen)

Mindestgewicht
einer aus einem Posten zu ziehen-
den Probe
(in Gramm)

Minimale Muster­grösse für die Be­stimmung der frem­den Samen
(in Gramm)

1

2

3

4

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

10 ¹

50

5

Agrostis gigantea

10 ¹

50

5

Agrostis stolonifera

10 ¹

50

5

Agrostis capillaris

10 ¹

50

5

Alopecurus pratensis

10 ¹

100

30

Arrhenatherum elatius

10 ¹

200

80

Bromus catharticus

10 ¹

200

200

Bromus sitchensis

10 ¹

200

200

Cynodon dactylon

10 ¹

50

5

Dactylis glomerata

10 ¹

100

30

Festuca arundinacea

10 ¹

100

50

Festuca filiformis

10 ¹

100

30

Festuca ovinia

10 ¹

100

30

Festuca pratensis

10 ¹

100

50

Festuca rubra

10 ¹

100

30

Festuca trachyphylla

10 ¹

100

30

x Festulolium

10 ¹

200

60

Lolium multiflorum

10 ¹

200

60

Lolium perenne

10 ¹

200

60

Lolium x hybridum

10 ¹

200

60

Phalaris aquatica

10 ¹

100

50

Phleum nodosum

10 ¹

50

10

Phleum pratense

10 ¹

50

10

Poa annua

10 ¹

50

10

Poa nemoralis

10 ¹

50

5

Poa palustris

10 ¹

50

5

Poa pratensis

10 ¹

50

5

Poa trivialis

10 ¹

50

5

Trisetum flavescens

10 ¹

50

5

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium -Frucht

10

1000

300

Hedysarum coronarium -Samen

10

400

120

Lotus corniculatus

10

200

30

Lupinus albus

25

1000

1000

Lupinus angustifolius

25

1000

1000

Lupinus luteus

25

1000

1000

Medicago lupulina

10

300

50

Medicago sativa

10

300

50

Medicago x varia

10

300

50

Onobrychis viciifolia -Frucht

10

600

600

Onobrychis viciifolia -Samen

10

400

400

Ornithopus sativus

10

90

9

Pisum sativum

25

1000

1000

Trifolium alexandrinum

10

400

60

Trifolium hybridum

10

200

20

Trifolium incarnatum

10

500

80

Trifolium pratense

10

300

50

Trifolium repens

10

200

20

Trifolium resupinatum

10

200

20

Trigonella foenum-graecum

10

500

450

Vicia faba

25

1000

1000

Vicia pannonica

20

1000

1000

Vicia sativa

25

1000

1000

Vicia villosa

20

1000

1000

Andere Arten

Brassica napus var.napobrassica

10

200

100

Brassica oleracea convar. acephala

10

200

100

Phacelia tanacetifolia

10

300

40

Plantago lanceolata

5

20

2

Raphanus sativus var. oleiformis

10

300

300

¹
Das Höchstgewicht eines Postens kann bis auf 25 Tonnen erhöht werden, sofern die Aufbereitungsorganisation vom BLW hierfür zugelassen worden ist.

2 Lieferungstermine der offiziellen Muster für Vermehrungssaatgut

Muster von Vermehrungssaatgut müssen dem zuständigen Dienst bis zum 15. September abgeliefert werden.
Die Muster der importierten Vermehrungsposten sind mit der entsprechenden offiziellen Etikette oder den Anerkennungsgutachten der ursprünglichen Anerkennungsstelle versehen einzusenden.

3 Anforderungen an das Saatgut

Das Saatgut muss folgende Normen und sonstige Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Das Saatgut ist sortenecht und sortenrein. Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäss den in Anhang 3 festgelegten Normen geprüft.
3.2 Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung

Art

Keimfähig-keit
in %

Maximaler Anteil
harter
Samen
in %

Techni-
sche Min-destrein-
heit
in %

Feuchtig-keits-
gehalt
in %

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1,
Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte)

Bemerkungen *)
*) = Erklärender Text unter Be­merkungen zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung

1*)

2*)

insgesamt

eine
einzelne Art

Agro­pyron repens

Alopecu­rus myos­uroides

Melilotus spp.

Raphanus raphanis-trum

Sinapis arvensis

Avena fatua
4*)

Cuscuta spp.

Rumex spp.
5*)

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

75

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Agrostis gigantea

80

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Agrostis stolonifera

75

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Agrostis capillaris

75

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Alopecurus pratensis

70

75

13

2.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

9,12

Arrhenatherum elatius

75

90

13

3.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

9,10,12

Bromus catharticus

75

97

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

10

10,12

Bromus sitchensis

75

97

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

10

10,12

Cynodon dactylon

70

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Dactylis glomerata

80

90

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Festuca arundinacea

80

95

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca filiformis

75

85

13

2.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca ovina

75

85

13

2.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca pratensis

80

95

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca trachyphylla

75

85

13

2.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca rubra

75

90

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

x Festulolium

75

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Lolium multiflorum

75

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Lolium perenne

80

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Lolium x hybridum

75

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Phalaris aquatica

75

96

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Phleum nodosum

80

96

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Phleum pratense

80

96

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Poa annua

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

5

6,12

Poa nemoralis

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Poa palustris

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Poa pratensis

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Poa trivialis

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Trisetum flavescens

70

75

13

3.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

9,11,12

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium

75

30

95

11

2.5

1.0

0.3

0

0

5

12

Lotus corniculatus

75

40

95

11

1.8

1.0

0.3

0

0

10

7,13,14

Lupinus albus

80

20

98

11

0.5

0.3

0.3

0

0

5

8,15,16

Lupinus angustifolius

75

20

98

11

0.5

0.3

0.3

0

0

5

8,15,16

Lupinus luteus

80

20

98

11

0.5

0.3

0.3

0

0

5

8,15,16

Medicago lupulina

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Medicago sativa

80

40

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Medicago x varia

80

40

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Onobrychis viciifolia

75

20

95

11

2.5

1.0

0.3

0

0

5

Ornithopus sativus

75

90

11

1

0

0

10

12

Pisum sativum

80

98

15

0.5

0.3

0.3

0

0

5

Trifolium alexandrinum

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium hybridum

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium incarnatum

75

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium pratense

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium repens

80

40

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium resupinatum

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trigonella foenum-graecum


80


95


11


1.0


0.5


0.3

0

0


5

Vicia faba

80

5

98

15

0.5

0.3

0.3

0

0

5

Vicia pannonica

85

20

98

15

1.0

0.5

0.3

0

0

5

8

Vicia sativa

85

20

98

15

1.0

0.5

0.3

0

0

5

8

Vicia villosa

85

20

98

15

1.0

0.5

0.3

0

0

5

8

Andere Arten

Brassica napus var.napobrassica


80


98


11


1.0


0.5


0.3


0.3


0


0


5


12

Brassica oleracea
convar. acephala


75


98


11


1.0


0.5


0.3


0.3


0


0


10


12

Phacelia tanacetifolia

80

96

11

1.0

0.5

0

0

12

Plantago lanceolata

75

85

11

1.5

0

0

10

12

Raphanus sativus var. oleiformis


80


97


11


1.0


0.5


0.3


0.3


0


0


5

Bemerkungen zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 ...
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6 Ein Höchstanteil von 0,8 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa-Arten insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7 Ein Höchstanteil von 1 Prozent des Gewichtes an Körnern von Trifolium pratense gilt nicht als Unreinheit.
8 Ein Höchstanteil von 0,5 Prozent des Gewichtes an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa insgesamt – ausser der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit.
9 Der vorgeschriebene gewichtsmässige Höchstanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.
10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körner dieser Arten ist.
12 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
13 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben.
14 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
15 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht: a. 2 Prozent bei Bitterlupinen;
b. 1 Prozent bei anderen Lupinen als Bitterlupinen.
16 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Bitterlupinen überschreitet in bitterstoffarmen Lupinensorten nicht 2,5 Prozent.
17 Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3.3 Prebasis- und Basissaatgut

Art

Keimfä­higkeit in Prozent

Maxima-
ler Anteil harter Samen in Prozent

Techni­sche Mindest­reinheit
in Prozent

Feuch­tigkeits-
gehalt in Prozent

Höchstanteil
an Körnern fremder Arten in Gewichts­prozent

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach
Ziffer 1, Spalte 4
3*)
(Gesamtzahl je Spalte)

Bemerkun­gen*)
*) = Erklä­render Text unter Be­merkungen zum Prebasis- und Basissaatgut

1*)

2*)

eine einzelne Art

Rumex spp.
5*)

Agropy­­ron
repens

Alopec­u­rus myo­sur­oides

Melilotus spp.

Avena fatua
4 *)

Cuscuta spp.

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

75

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Agrostis gigantea

80

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Agrostis stolonifera

75

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Agrostis capillaris

75

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Alopecurus pratensis

70

75

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Arrhenatherum elatius

75

90

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6,10

Bromus catharticus

75

97

13

0.4

20

5

5

5

0

0

10

Bromus sitchensis

75

97

13

0.4

20

5

5

5

0

0

10

Cynodon dactylon

70

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

6

Dactylis glomerata

80

90

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca arundinacea

80

95

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca filiformis

75

85

13

0.3

20

2

5

5

6

Festuca ovina

75

85

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca pratensis

80

95

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca rubra

75

90

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca trachyphylla

75

85

13

0.3

20

2

5

5

6

x Festulolium

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Lolium multiflorum

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Lolium perenne

80

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Lolium x hybridum

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Phalaris aquatica

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

Phleum nodosum

80

96

13

0.3

20

2

1

1

0

0

Phleum pratense

80

96

13

0.3

20

2

1

1

0

0

Poa annua

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa nemoralis

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa palustris

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa pratensis

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa trivialis

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Trisetum flavescens

70

75

13

0.3

20

1

1

1

0

0

8,11

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium

75

30

95

11

0.3

20

2

0

0

0

9

Lotus corniculatus

75

40

95

11

0.3

20

3

0

0

0

9

Lupinus albus

80

20

98

11

0.3

20

2

0

0

0

13

Lupinus angustifolius

75

20

98

11

0.3

20

2

0

0

0

13

Lupinus luteus

80

20

98

11

0.3

20

2

0

0

0

13

Medicago lupulina

80

20

97

11

0.3

20

5

0

0

0

9

Medicago sativa

80

40

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Medicago x varia

80

40

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Onobrychis viciifolia

75

20

95

11

0.3

20

2

0

0

0

Ornithopus sativus

75

90

11

0.3

20

5

Pisum sativum

80

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Trifolium alexandrinum

80

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trifolium hybridum

80

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trifolium incarnatum

75

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trifolium pratense

80

20

97

11

0.3

20

5

0

0

0

9,12

Trifolium repens

80

40

97

11

0.3

20

5

0

0

0

9,12

Trifolium resupinatum

80

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trigonella foenum-graecum

80

95

11

0.3

20

2

0

0

0

Vicia faba

80

5

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Vicia pannonica

85

20

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Vicia sativa

85

20

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Vicia villosa

85

20

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Andere Arten

Brassica napus var. napobrassica

80

98

11

0.3

20

2

0

0

Brassica oleracea convar. acephala

75

98

11

0.3

20

3

0

0

Phacelia tanacetifolia

80

96

11

0.3

20

0

0

Raphanus sativus var. oleiformis

80

97

11

0.3

20

2

0

0

Bemerkungen zum Prebasis- und Basis-Saatgut
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 ...
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6 Ein Höchstanteil von 80 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7 Bei Poa spp. maximal ein Korn einer anderen Poa spp. in einer Probe von 500 Samen.
8 Ein Höchstanteil von 20 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
9 Ein Korn von Melilot us spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Melilotus spp. ist.
10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
12 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben.
13 Bei bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern nicht 1 Prozent.
14 Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3.4 Handelssaatgut

Art

Keimfä­higkeit in
Prozent

Maxima-
ler Anteil harter Samen in Prozent

Techni­sche Min­destrein­heit in Prozent

Feuch­tigkeits-
gehalt in Prozent

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent
3*)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4

(Gesamtzahl je Spalte)

Bemerkungen*)
*) = Erklärender Text unter Be­merkungen zum Handelssaatgut

1*)

2*)

insge-
samt

eine einzelne Art

Agropyron
repens

Alopecu­rus myo­suroides

Melilotus spp.

Raphanus raphanis­trum

Sinapis arvensis

Avena fatua
4*)

Cuscuta spp.

Rumex spp.
5*)

Poaceae (Gramineae)

Cynodon dactylon

70

90

13

3.0

2.0

0.3

0.3

0

0

2

8

Phalaris aquatica

75

96

13

2.5

2.0

0.3

0.3

0

0

5

8

Poa annua

75

85

13

3.0

2.0

0.3

0.3

0

0

5

6, 8

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium

75

30

95

11

3.5

2.0

1.0

0

0

5

8

Onobrychis viciifolia

75

20

95

11

3.5

2.0

0.3

0

0

5

Trigonella foenum-graecum

80

95

11

2.0

1.5

0.3

0

0

5

Vicia faba

80

5

98

15

1.5

1.3

0.3

0

0

5

11

Vicia pannonica

85

20

97

15

2.0

1.5

0.3

0

0

5

11

Bemerkungen zum Handels-Saatgut
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 ...
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6 Ein Höchstanteil von 3 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. Bei Poa annua gelten 10 Prozent des Gewichtes von Körnern anderer Poa spp. insgesamt nicht als Unreinheit.
7 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
8 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
9 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster, wie normal vorgeschrieben.
10 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
11 Bei Vicia spp. gilt ein Höchstanteil von 6 Prozent des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandter Kulturarten insgesamt – ausser der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.

Kapitel D: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Öl- und Faserpflanzensaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Höchstgewicht eines Postens (in Tonnen)

Minimale Mustergrösse
(in Gramm)

Minimale Mustergrösse für die zahlenmässige
Bestimmung der fremden Samen
(in Gramm)

1

2

3

4

Brassica rapa

10

200

70

Brassica juncea

10

100

40

Brassica napus

10

200

100

Brassica nigra

10

100

40

Carthamus tinctorius

25

900

900

Carum carvi

10

200

80

Helianthus annuus

25

1000

1000

Linum usitatissimum

10

300

150

Papaver somniferum

10

50

10

Sinapis alba

10

400

200

Glycine max.

30

1000

1000

2 Anforderungen an das Saatgut

2.1 Sortenreinheit

Art

Minimale Sortenreinheit (%)

Prebasis- und
Basis-Saatgut

Zertifiziertes Saatgut der ersten
Vermehrung

Zertifiziertes Saatgut der zweiten
Vermehrung und Handelssaatgut

Brassica napus ¹ , ² , Brassica rapa ²

99,9

99,7

Brassica napus ¹ , ³ , Brassica rapa ³ , Helianthus annuus, Sinapis alba

99,7

99

98

Linum usitatissimum

99,7

98

97,5

Papaver somniferum

99

98

Gycine max

99,5

99

¹
ausser Hybriden
²
ausser den Sorten ausschliesslich zu Futterzwecken
³
Sorten ausschliesslich zu Futterzwecken
ausser den Hybridsorten; einschliesslich ihrer Bestandteile
Die minimale Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anhang 3 festgelegten Anforderungen geprüft.
Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Nutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, muss das Saatgut folgenden Anforderungen und Normen genügen:
a. Das Saatgut ist hinsichtlich der Sortenmerkmale seiner Komponenten, einschliesslich der männlichen Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit, ausreichend sortenecht und sortenrein.
b. Die Sortenreinheit des Saatguts beträgt zumindest: – bei Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 Prozent,
– bei Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 Prozent,
– bei zertifiziertem Saatgut 90,0 Prozent.
c. Saatgut darf nicht als zertifiziertes Saatgut zertifiziert werden, es sei denn, die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen von Basissaatgutproben, die während der Wachstumsperiode des für die Zertifizierung als zertifiziertes Saatgut angegebenen Saatguts amtlich entnommen und untersucht wurden, um festzustellen, ob das Basissaatgut die Anforderungen an die Saatgutidentität hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschliesslich der männlichen Sterilität und der Normen für das Basissaatgut die Anforderungen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäss Buchstabe b erfüllt, wurden ordnungsgemäss berücksichtigt.
Im Falle von Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit nach geeigneten biochemischen Methoden bewertet werden;
d. Die Normen für die Mindestsortenreinheit gemäss Buchstabe b von zertifiziertem Saatgut von Hybriden muss durch amtliche Nachprüfungen einer angemessenen Menge amtlich entnommener Proben überwacht werden. Dabei können geeignete biochemische Methoden angewandt werden.
2.2 Keimfähigkeit, Feuchtigkeitsgehalt, technische Reinheit und des Anteil an Körnern anderer Pflanzenarten:
Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut

Art und Kategorie

Mindest-keim-fähigkeit
(in % der
reinen
Körner)

Feuchtig-
keitsgehalt (in %)

Technische Reinheit
(in % des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte)

Technische Mindest-reinheit

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzen-
arten

Insgesamt
(a)

Avena fatua, Avena ludovi-
ciana, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Raphanus raphanis-
trum

Rumex spp. ausser Rumex
acetosella

Alopecurus myo-
suroides

Lolium
remotum

Anforderungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von
Orobanche

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Brassica spp:

– Basissaatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

5

– Zertifiziertes Saatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

5

Carthamus tinctorius

75

98

5

0

0 (c)

(e)

Carum carvi

70

97

25 (b)

0

0 (c) (d)

10

3

Helianthus annuus

85

10

98

5

0

0 (c)

Linum usitatissimum

– Faserlein

92

11

99

15

0

0 (c) (d)

4

2

– Öllein

85

11

99

15

0

0 (c) (d)

4

2

Papaver somniferum

80

98

25 (b)

0

0 (c) (d)

Art und Kategorie

Mindest-keim-fähigkeit
(in % der
reinen
Körner)

Feuchtig-
keitsgehalt (in %)

Technische Reinheit
(in % des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte)

Technische Mindest-reinheit

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzen-
arten

Insgesamt
(a)

Avena fatua, Avena ludovi-
ciana, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Raphanus raphanis-
trum

Rumex spp. ausser Rumex
acetosella

Alopecurus myo-
suroides

Lolium
remotum

Anforderungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von
Orobanche

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Sinapis alba:

– Basissaatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

2

– Zertifiziertes Saatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

5

Glycine max.

80

14

98

5

0

0 (c)

Diese Normen gelten auch für Handelssaatgut.
Bemerkungen zu den Normen für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut
a. Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil an Körnern bezieht sich auch auf die in den Spalten 6–11 angegebenen Arten.
b. Die zahlenmässige Bestimmung des Gesamtanteils an Körnern anderer Pflanzenarten ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 5 erfüllt sind.
c. Die zahlenmässige Bestimmung der Körner von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 7 erfüllt sind.
d. Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
e. Das Saatgut ist frei von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche spp. ist.
f. Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.

Kapitel E: Bemusteung, Postengrösse und Anforderungen an Betarübensaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)

Minimale Mustergrösse

(in Gramm)

Beta vulgaris

20

500

2 Anforderungen an das Saatgut

Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und -rein.
Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen:

Art

Mindestkeim-
fähigkeit
(% der reinen Knäuel oder
Samen)

Technische
Mindestreinheit
(% des Gewichts)

Höchstfeuchtig-
keitsgehalt
(% des Gewichts)1

Zuckerrüben

– Monogermsaatgut

80

97

15

– Präzisionssaatgut

75

97

15

– mehrkeimiges Saatgut von Sorten,
bei denen der Anteil an Diploiden
85 % übersteigt

73

97

15

– übriges Saatgut

68

97

15

Art

Mindestkeim-
fähigkeit
(% der reinen Knäuel oder
Samen)

Technische
Mindestreinheit
(% des Gewichts)

Höchstfeuchtig-
keitsgehalt
(% des Gewichts)1

Futterrüben

– mehrkeimiges Saatgut von Sorten,
in denen der Anteil an Diploiden
85 % übersteigt, Monogermsaatgut, Präzisionssaatgut

73

97

15

– übriges Saatgut

68

97

15

1 Ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
Der gewichtsmässige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 Prozent.

3 Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut

a. Monogermsaatgut: 1. Aus mindestens 90 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling.
2. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
b. Präzisionssaatgut von Zuckerrüben: Aus mindestens 70 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
c. Präzisionssaatgut von Futterrüben: Bei Sorten, bei denen der Anteil an Diploiden 85 Prozent übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 Prozent und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 Prozent der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
d. Bei Saatgut der Kategorie «Basissaatgut» überschreitet der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 Prozent. Bei Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut» überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 Prozent. Bei umhülltem Saatgut dieser beiden Kategorien wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist; vorbehalten bleibt die amtliche Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.

Kapitel F: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Saatgut der Gemüsearten

1 Posten- und Mustergrössen

1. Höchstgewicht einer Partie
a. Samen von Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba


30 Tonnen

b. Samen von der Grösse der Weizenkörner und grösser,
ausgenommen Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba



20 Tonnen

c. Kleinere Samen

10 Tonnen

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
2. Mindestgewicht einer Probe

Art

Gewicht
(in g)

Allium cepa

25

Allium fistulosum

15

Allium porrum

20

Allium sativum

20

Allium schoenoprasum

15

Anthricus cerefolium

20

Apium graveolens

5

Asparagus officinalis

100

Beta vulgaris

100

Brassica oleracea

25

Brassica rapa

20

Capsicum annuum

40

Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)


15

Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie)

50

Cichorium endivia

15

Citrullus lanatus

250

Cucumis melo

100

Cucumis sativus

25

Cucurbita maxima

250

Cucurbita pepo

150

Cynara cardunculus

50

Daucus carota

10

Foeniculum vulgare

25

Lactuca sativa

10

Lycopersicon esculentum

20

Petroselinum crispum

10

Phaseolus coccineus

1000

Phaseolus vulgaris

700

Art

Gewicht
(in g)

Pisum sativum

500

Raphanus sativus

50

Rheum rhabarbarum

135

Scorzonera hispanica

30

Solanum melongena

20

Spinacia oleracea

75

Valerianella locusta

20

Vicia faba

1000

Zea mays

1000

Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muss jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten.

2 Anforderungen an das Saatgut

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2. ...
3. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen:
a. Normen:

Species

Technische Mindest­reinheit
(in % des
Gewichts)

Höchstanteil
an Körnern anderer Pflanzenarten (in % des Gewichts)

Mindestkeim­fähigkeit
(in % der
reinen Körner oder Knäuel)

Allium cepa

97

0,5

70

Allium fistulosum

97

0,5

65

Allium porrum

97

0,5

65

Allium sativum

97

0,5

65

Allium schoenoprasum

97

0,5

65

Anthriscus cerefolium

96

1

70

Apium graveolens

97

1

70

Asparagus officinalis

96

0,5

70

Beta vulgaris (Cheltenham beet)

97

0,5

50 (Knäuel)

Beta vulgaris (andere als Cheltenham
beet)


97


0,5


70 (Knäuel)

Brassica oleracea (Blumenkohl)

97

1

70

Brassica oleracea (andere als
Blumenkohl)


97


1


75

Brassica rapa (Chinakohl)

97

1

75

Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe)


97


1


80

Capsicum annuum

97

0,5

65

Cichorium intybus (partim)
Treibzichorie (Chicorée, Belgische
Zichorie, Witloof), Gewöhnliche
Blattzichorie (Italienische Zichorie)




95




1,5




65

Cichorium intybus (partim)
(Wurzelzichorie)


97


1


80

Cichorium endivia

95

1

65

Citrullus lanatus

98

0,1

75

Cucumis melo

98

0,1

75

Cucumis sativus

98

0,1

80

Cucurbita maxima

98

0,1

80

Cucurbita pepo

98

0,1

75

Cynara cardunculus

96

0,5

65

Daucus carota

95

1

65

Foeniculum vulgare

96

1

70

Lactuca sativa

95

0,5

75

Lycopersicon esculentum

97

0,5

75

Petroselinum crispum

97

1

65

Phaseolus coccineus

98

0,1

80

Phaseolus vulgaris

98

0,1

75

Pisum sativum

98

0,1

80

Raphanus sativus

97

1

70

Rheum rhabarbarum

97

0,5

70

Scorzonera hispanica

95

1

70

Solanum melongena

96

0,5

65

Spinacia oleracea

97

1

75

Valerianella locusta

95

1

65

Vicia faba

98

0,1

80

Zea mays

98

0,1

85

Bei Sorten von Zea mays (betrifft Zuckermais «super sweet») beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das Etikett wird mit dem Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 80 %» versehen.
b. ...

Anhang 5 ¹⁴¹

¹⁴¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 15, 27 b , 28, 30, 38 a , 44 und 45)

Etikettierung

Kapitel A: Etikettierung für Getreidesaatgut

1. Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm ´ 67 mm.
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:
a. Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen 1. Amtliche Kennnummer,
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz»)
4. Postennummer
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ... (Monat und Jahr)
6. Art (lateinischer Name)
7. Sortenbezeichnung
8. Saatgutkategorie
9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
12. Bei zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird die Sortenbezeichnung mit dem Wortlaut «Hybrid» ergänzt.
Bei Basissaatgut von Hybriden oder bei der Produktion von Linienmischungen wird die Bezeichnung der Linie, der Einfachhybride oder der Komponente mit dem Wortlaut «Komponente» ergänzt
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
14. zusätzlich bei Vorstufensaatgut die Anzahl der dem Saatgut der Kategorien «Zertifiziertes Saatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation» vorhergehenden Generationen.
b. Für Saatgutmischungen 1. Mischung (Arten und Sorten)
2. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz»)
3. Postennummer
4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ... (Monat und Jahr)
5. Art, Sorte, Saatgutkategorie, Produktionsland und Gewichtsanteil in Prozent jeder Komponente
6. Amtliche Kennnummer,
7. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
8. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzstoffe verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
9. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.

Kapitel B: Etikettierung für Pflanzkartoffeln

A. Vorgeschriebene Angaben

Folgende Angaben müssen auf der Etikette enthalten sein:
1. Etikettennummer;
2. Eintragung «EG-Norm»;
3. Anerkennungsstelle und Land;
4. Kennnummer des Produzenten oder Identifikationsnummer der Partie;
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ... (Monat und Jahr);
6. Sortenbezeichnung;
7. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde;
8. Kategorie und Klasse;
9. Sortierung;
10. Angegebenes Nettogewicht.

B. Mindestgrössen

Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm ´ 67 mm.

Kapitel C: Vorgeschriebene Angaben für aus Kartoffelsamen erzeugtes Pflanzgut

1. Die Etikette für Pflanzgutposten nach Artikel 38 a Absatz 1 muss zusätzlich zu den Angaben nach Kapitel A die folgende Angabe enthalten:
«Pflanzgut, das im Rahmen eines zeitlich befristeten Versuchs gemäss den Vorschriften und Standards der Schweiz und der EU aus Kartoffelsamen erzeugt worden sind.»
2. Das Begleitdokument des Lieferanten von Setzlingen nach Artikel 38 a Absatz 2 muss die folgenden Angaben enthalten:
a. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Standards der EU»;
b. die Angabe «CH – BLW»;
c. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation;
d. Name des Erzeugers;
e. Postennummer;
f. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung;
g. Sorte;
h. Anzahl der Setzlinge;
i. die Angabe «Aus Kartoffelsamen gezogene Setzlinge»;
j. Behandlung, falls zutreffend.
3. Die Lieferantenetikette von Saatgut nach Artikel 38 a Absatz 3 muss die folgenden Angaben enthalten:
a. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Standards der EU»;
b. die Angabe «CH – BLW»;
c. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation;
d. Postennummer;
e. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung;
f. Sorte;
g. die Angabe «Kartoffelsamen (True Potato Seeds)»;
h. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Samen;
i. bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen: die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Samen und dem Gesamtgewicht.
1.1 Vorgeschriebene Angaben
a. Bei Prebasissaatgut, Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land
4. Bezugsnummer der Partie
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ...» (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr)
6. Art (lateinische Bezeichnung)
7. Sortenbezeichnung
8. Kategorie
9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
12. Bei zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut Zahl der Generationen nach Basissaatgut
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
14. Zusätzlich bei Prebasissaatgut die Anzahl der dem Saatgut der Kategorien «Zertifiziertes Saatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation» vorhergehenden Generationen
15. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a stattgefunden hat: «Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt».
b. Bei Handelssaatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)»
4. Anerkennungsstelle und Land
5. Postennummer
6. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ...» (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr)
7. Art (lateinische Bezeichnung)
8. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
9. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
10. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
c. Für Saatgutmischungen:
1. «Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)»
2. Verschliessungsstelle und Land
3. Referenznummer
4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ...» (Monat und Jahr)
5. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist
6. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
7. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
8. Im Falle von überlagerter Saatgutmischung kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
1.2 Mindestgrösse
110 mm ´ 67 mm

2. Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung EG)

Vorgeschriebene Angaben
a. Bei zertifiziertem Saatgut: 1. «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
8. «Zertifiziertes Saatgut»
9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
11. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a stattgefunden hat: «Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt».
b. Bei Handelsaatgut: 1. «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7. «Handelssaatgut»
8. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
9. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
c. Bei Mischungen von Saatgut: 1. «Kleinpackung EG A» oder «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Für Kleinpackungen EG B: – amtlich zugeteilte Kennnummer
– Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat und Angabe des Landes oder eines Kurzzeichens
– Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
4. Für Kleinpackungen EG A: – Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet
– Land
5. ...
6. «Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)»
7. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
8. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
9. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.

Kapitel D: Etikettierung von Öl- und Faserpflanzensaatgut

1 Vorgeschriebene Angaben

a. Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land
4. Postennummer
5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten, zur Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probennahme ...» (Monat und Jahr)
6. Art (lateinische Bezeichnung)
7. Sortenbezeichnung
8. Kategorie
9. Erzeugerland
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich des entsprechenden Vermerks) oder Anzahl Körner
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, sind die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil zu deklarieren.
12. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: – für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäss dieser Verordnung amtlich zugelassen worden ist:
Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz «Komponente»
– für Basissaatgut in anderen Fällen:
Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich), mit dem Zusatz «Komponente»
– für zertifiziertes Saatgut:
Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit den Zusatz «Hybrid»
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ...» (Monat und Jahr) ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
abis.
Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte:
Es gelten die unter Buchstabe a verlangten Angaben, ausser dass anstelle der Sortenbezeichnung die Bezeichnung der Verbundsorte (Angabe «Verbundsorte» und Bezeichnung) und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Sortenkomponenten anzugeben sind; die Angabe der Bezeichnung der Verbundsorte reicht aus, wenn der Gewichtsprozentsatz dem Käufer auf Verlangen schriftlich mitgeteilt und amtlich festgehalten wurde.
b. Bei Handelssaatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)»
4. Anerkennungsstelle und Land
5. Postennummer
6. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr )
7. Art (lateinische Bezeichnung)
8. Erzeugerland
9. Netto- oder Bruttogewicht
10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachprüfung.

2 Mindestgrösse

110 mm × 67 mm

Kapitel E: Etikettierung für Betarübensaatgut

1 Amtliches Etikett

1.1 Vorgeschriebene Angaben
1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land
4. Postennummer
5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr)
6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt
7. Sortenbezeichnung
8. Kategorie
9. Erzeugerland
10. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke)
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
12. Bei Monogermsaatgut: Zusatz «Monogermsaatgut»
13. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz «Präzisionssaatgut»
14. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
1.2 Mindestgrösse
110 mm × 67 mm

2 Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EG)

Vorgeschriebene Angaben
1. «Kleinpackung EG»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die Kennnummer zugeteilt hat und Land
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf den Posten ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt
7. Sortenbezeichnung zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
8. Saatgut-Kategorie
9. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke)
10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz «Monogermsaatgut»
12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz «Präzisionssaatgut»

Kapitel F: Etikettierung für Gemüsesaatgut

A. Amtliche Etikette für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut

I. Vorgeschriebene Angaben
1. EG-Norm;
2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;
2 a .
Amtliche Kennnummer
3. Monat und Jahr der Verschliessung ausgedrückt durch den Vermerk «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk «Probenahme ...» (Monat und Jahr);
4. Bezugsnummer der Partie;
5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen;
6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
7. Kategorie;
8. Erzeugerland;
9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner;
10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: – für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäss dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist: Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz «Komponente»,
– für Basissaatgut in anderen Fällen: Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz «Komponente»,
– für zertifiziertes Saatgut: Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz «Hybrid»;
12. Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte «erneut geprüft ...» (Monat und Jahr) angegeben werden.
II. Mindestgrösse
110 × 67 mm

B. Lieferantenetikette oder Aufschrift auf der Packung bei Standardsaatgut

I. Vorgeschriebene Angaben
1. EG-Norm;
2. Name und Anschrift der für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder ihr Zeichen;
3. Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden;
4. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
6. Kategorie;
7. Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer;
8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper;
9. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
II. Mindestgrösse der Etikette
110 × 67 mm

Anhang 6 ¹⁴²

¹⁴² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 40)

Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen

1 Sortenechtheit

Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln dürfen der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht überschreiten:
a. 0,01 Prozent bei Vorstufenpflanzgut;
b. 0,25 Prozent bei Basispflanzgut;
c. 0,5 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.

2 Virosen

2.1 Bei der direkten Nachkommenschaft der angebauten Pflanzen von Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC (Ausgangsmaterial) dürfen keine Pflanzen mit Anzeichen von Virosen auftreten.
2.2 Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln darf der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht überschreiten:
a. 0,5 Prozent bei Vorstufenpflanzgut der Klassen PB 1 PB 2 , PB 3 und PB 4 ;
b. 1 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse S;
c. 2 Prozent bei Basispflanzgut der Klassen SE 1 und SE 2 ;
d. 4 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse E;
e. 10 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.
Version: 31.12.2020
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen 1)

(WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen) ¹ vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ² ,
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 5, 11 Absätze 1bis, 2 und 3, 12 Absätze 3 und 4, 13, 14 Absätze 1bis, 2, 3 und 5, 15 Absätze 3 und 4, 16, 17 Absätze 2 und 6 sowie 21 Absatz 1 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 ³ , ⁴
verordnet:
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ³ SR 916.151 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
Diese Verordnung gilt für Saat- und Pflanzgut der im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut ⁵
¹ Bei Mais, Sorghum spp. und Sonnenblumen ist eine: ⁶
a. frei abblühende Sorte eine hinreichend homogene und beständige Sorte;
b. Inzuchtlinie eine hinreichend homogene und beständige Linie, die durch künstliche Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese während mehreren aufeinanderfolgenden Generationen oder durch gleichwertige Massnahmen erlangt worden ist;
c. Einfach-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien;
d. Doppel-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden;
e. Dreiweg-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride;
f. «Top-Cross»-Hybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte;
g. Sortenkreuzungshybride eine erste Generation aus einer vom Züchter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut zweier frei abblühender Sorten.
² Als Sortenkomponente gilt eine Linie, die ausschliesslich als Komponente für die Erzeugung einer Linienmischung bestimmt ist.
³ Als Linienmischung gilt eine vom Züchter bestimmte Mischung von Sortenkomponenten der gleichen Art, die besondere Eigenschaften in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung aufweist.
⁴ Als Landsorte gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenselektion im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Landsorten können aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt sein. ⁷
⁵ Als alte Sorte gilt eine Sorte, die vor mehr als zwei Jahren aus dem Sortenkatalog des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) oder aus einem ausländischen Sortenkatalog gestrichen wurde. ⁸
⁶ Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Selektion unter den einer bestimmten Gegend eigenen ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt. ⁹
⁷ Als Nischensorte gilt eine Landsorte, eine alte Sorte, bei Futterpflanzen ein Ökotypus, oder eine sonstige Sorte, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nach Abschnitt 3 nicht gestellt werden. Ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten. ¹⁰
⁸ und ⁹ ... ¹¹
¹⁰ Als Monogermsaatgut von Betarüben gilt genetisch einkeimiges Saatgut. ¹²
¹¹ Als Präzisionssaatgut von Betarüben gilt Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften in Anhang 4 Kapitel E Ziffer 3 Buchstaben b und c nur einen einzigen Keimling entwickelt. ¹³
¹² Als Verbundsorte gilt ein Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten im Sortenkatalog aufgenommenen bestäuberabhängigen Hybride mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermassen aufgenommener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden. ¹⁴
¹³ Als bestäuberabhängige Hybride gilt eine männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente). ¹⁵
¹⁴ Als Bestäuber gilt die Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente). ¹⁶
¹⁵ Als Kandidatensorte gilt eine Sorte, für die ein Gesuch um Aufnahme in einen Sortenkatalog nach Artikel 13 oder um Aufnahme in einen Sortenkatalog eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt wurde. Ausgenommen sind gentechnisch veränderten Sorten. ¹⁷
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 3 Prebasissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Betarüben ¹⁸
Als Prebasissaatgut gilt Vermehrungssaatgut:
a. einer beliebigen Generation zwischen Zuchtgartensaatgut und Basissaatgut;
b. das unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
c. das, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
d. das nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 4 Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse ¹⁹
¹ Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das:
a. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden ist;
b. ²⁰
mit Ausnahme von Gemüse direkt von Prebasissaatgut stammt;
c. ²¹
auf Gesuch des Züchters und mit Einverständnis des BLW für die Produktion einer neuen Generation von Basissaatgut vorgesehen werden kann;
d. vorbehaltlich der Bestimmungen nach Artikel 24 Absatz 6, den Bedingungen für Basissaatgut nach den Anhängen 3 und 4 entspricht; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
² Basissaatgut dient:
a. ²²
zur Erzeugung von Saatgut der Kategorien «zertifiziertes Saatgut», «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» bei Hafer, Gerste, Kanariengras, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden sowie für Soja, Lein, ... ²³ , Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne;
b. ²⁴
zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung bei Sorten der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupinen, Futtererbsen, Wicken, Luzernen, sowie bei Sorten von Rübsen, Sareptasenf, Raps, ... ²⁵ , Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;
c. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Hybriden von Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale;
d. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von «Top Cross»-Hybriden oder Sortenkreuzungshybriden bei frei abblühenden Sorten von Mais, Sorghum und Sudangras;
e. zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden oder von «Top Cross»-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais, Sorghum oder Sudangras;
f. zur Erzeugung von Doppel-Hybriden, Dreiweg-Hybriden oder «Top Cross»-Hybriden bei Vermehrungssaatgut von Einfachhybriden von Mais, Sorghum oder Sudangras.
g. ²⁶
zur Erzeugung von Saatgut von Einfach-Hybriden bei Saatgut von Inzuchtlinien von Sonnenblumen;
h. ²⁷
zur Erzeugung von Dreiweg-Hybriden oder von Doppel-Hybriden bei Saatgut von Einfachhybriden von Sonnenblumen;
i. ²⁸
zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Gemüse.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²³ Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²⁵ Ausdruck aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 5 Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse ²⁹
¹ Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras ausser dessen Hybriden, von Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais, Raps, Rübse, Sareptasenf, ..., Sonnenblume, Weissem Senf, Betarüben und Gemüse, von Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale sowie der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne gilt Saatgut, das: ³⁰
a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
b. ³¹
nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist;
c. den in den Anhängen 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen für zertifiziertes Saatgut entspricht; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
² Als zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, ..., Faserlein, Öllein und Soja gilt Vermehrungssaatgut, das: ³²
a. direkt von Basissaatgut oder, auf Gesuch des Züchters, von Prebasissaatgut abstammt;
b. für die Produktion von Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung» oder für eine andere Produktion ausser jener von Saatgut vorgesehen ist;
c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung entspricht; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
³ Als zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, sowie von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, ..., Faserlein, Öllein und Soja gilt Saatgut, das: ³³
a. direkt von Saatgut der Kategorien «Basissaatgut» , «zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung» oder, auf Gesuch des Züchters, der Kategorie «Prebasissaatgut» abstammt;
b. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist;
c. den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung entspricht; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
⁴ ... ³⁴
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 6 Handelssaatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie Futterpflanzen ³⁵
Als Handelssaatgut gilt Saatgut, das:
a. ³⁶
artecht ist;
b. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut erfüllt; und
c. nach den Regeln dieser Verordnung zugelassen worden ist.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 6 a ³⁷ Standardsaatgut von Gemüse
Als Standardsaatgut gilt Saatgut, das:
a. ausreichend sortenecht und sortenrein ist;
b. überwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist; und
c. die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Standardsaatgut erfüllt.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 7 ³⁸ Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln
¹ Als Vorstufenpflanzgut gelten Ausgangsmaterial von Kartoffeln und Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von einer Mutterpflanze oder in einer definierten Zahl von Generationen von einer Mutterpflanze für Ausgangsmaterial stammen;
b. zur Produktion von Basispflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind;
c. unter der Verantwortung des Züchters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung produziert worden sind;
d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Vorstufenpflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
² Als Ausgangsmaterial gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Pflanzgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen bis zur ersten Knollengeneration durch Mikrovermehrung erzeugt wird.
³ Als Mikrovermehrung gilt die Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro -Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden.
⁴ Aus Ausgangsmaterial dürfen nicht mehr als vier Generationen von Vorstufenpflanzgut produziert werden, wobei die erste Generation in insektensicheren Einrichtungen produziert werden muss.
⁵ Für Ausgangsmaterial und die einzelnen Generationen gelten die folgenden Klassenbezeichnungen:
a. Ausgangsmaterial:PBTC
b. Erste Generation:PB 1
c. Zweite Generation:PB 2
d. Dritte Generation:PB 3
e. Vierte Generation:PB 4
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 8 Basispflanzgut von Kartoffeln
¹ Als Basispflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. ³⁹
direkt von Vorstufenpflanzgut oder von einer definierten Zahl von Generationen von Basispflanzgut stammen;
b. für die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut oder einer bekannten Zahl von Generationen von Basispflanzgut vorgesehen sind;
c. von einer Vermehrungsorganisation unter der Verantwortung des Züchters oder des Sortenvertreters nach den für die Sorte und den Gesundheitszustand geltenden Regeln der Erhaltungszüchtung importiert oder produziert worden sind;
d. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für Basispflanzgut sowie die Anforderungen der entsprechenden Klassen erfüllen; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
² Aus Vorstufenpflanzgut dürfen nicht mehr als vier Generationen von Basispflanzgut produziert werden. ⁴⁰
³ Für die einzelnen Generationen von Basispflanzgut gelten die folgenden Klassenbezeichnungen:
a. Erste Generation:S
b. Zweite Generation:SE 1
c. Dritte Genration:SE 2
d. Vierte Generation:E. ⁴¹
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 9 Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
¹ Als zertifiziertes Pflanzgut gelten Knollen von Kartoffeln, die:
a. direkt von Basispflanzgut oder von Vorstufenpflanzgut abstammen;
b. nicht für die Produktion von Kartoffelpflanzgut vorgesehen sind;
c. die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Anforderungen für zertifiziertes Pflanzgut erfüllen; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden sind.
² Zertifiziertes Pflanzgut wird als Klasse A bezeichnet.
³ Bei Engpässen in der Versorgung mit Basispflanzgut kann das BLW ⁴² auf Gesuch hin die Produktion von zertifiziertem Pflanzgut aus zertifiziertem Pflanzgut zulassen, sofern letzteres den in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Bedingungen für Basispflanzgut entspricht.
⁴² Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 10 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse ⁴³
¹ Als Saatgutposten gilt eine homogene Saatgutmenge mit einem beschränkten Gewicht, die in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und gegebenenfalls die Anerkennung eine Einheit darstellt.
² Als Einzelposten gilt ein von einem einzigen Produzenten hergestellter Saatgutposten einer einzigen Sorte.
³ Als Mischposten gilt ein von verschiedenen Produzenten hergestellter Saatgutposten aus Saatgut der gleichen Sorte. ⁴⁴
⁴ Als Zuchtgartensaatgut gilt die kleinste für die Erhaltung einer Sorte verwendete Einheit, von der aus sämtliches Saatgut der Sorte in einer oder mehreren Generationen erzeugt wird.
⁵ Als Vermehrungssaatgut gilt Saatgut, das für die Produktion einer neuen Generation von Saatgut bestimmt ist und das den in den Anhängen 3 und 4 für ihre Kategorie vorgesehenen Bedingungen entspricht. Als Vermehrungssaatgut gilt nur Saatgut einer einheitlichen Abstammung.
⁶ Als Vermehrungssaatgut von Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen im Sinne von Absatz 5 kann nur verwendet werden:
a. Prebasis- und Basissaatgut für die Sorten von Mais, Roggen, Sorghum, Sudangras und Kanariengras sowie für Hybridsorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale, bzw. für die Sorten von Raps, Rübsen, Sareptasenf, ..., Sonnenblume, Weissem Senf und Betarüben;
b. Prebasis- und Basissaatgut sowie zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung für die Sorten von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und Triticale ausser deren Hybriden, bzw. für die Sorten von Lupine, Futtererbse, Wicke, Luzerne, ..., Faserlein, Öllein und Soja. ⁴⁵
⁷ Als Vermehrungssaatgut von Futterpflanzen im Sinne von Absatz 5 darf für Futterpflanzensorten ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne nur Prebasis- und Basissaatgut verwendet werden. ⁴⁶
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 11 ⁴⁷ Kleinpackungen
¹ Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG A gelten Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze. ⁴⁸
¹ bis Als Futterpflanzen-Kleinpackungen EG B gelten Packungen mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder, soweit es sich nicht um Kleinpackungen EG A handelt, mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich allfällig verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze. ⁴⁹
² Als Kleinpackungen EG von Betarüben gelten Packungen mit folgendem zertifiziertem Saatgut:
a. bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu 100 000 Knäuel oder Körner, oder bis zu einem Nettogewicht von 2,5 kg, ausschliesslich etwa verwen-deter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze;
b. bei anderem als Monogerm- oder Präzisionssaatgut: bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 12 Pflanzgutposten von Kartoffeln ⁵⁰
¹ Als Pflanzgutposten gilt eine homogene Pflanzgutmenge; sie stellt in Bezug auf die Aufbereitung, Bemusterung und Bezeichnung im Hinblick auf die Anerkennung und das Inverkehrbringen eine Einheit dar.
² Ein Pflanzgutposten darf nur aus Knollen einer Sorte und einer Klasse bestehen und muss durch einen einzigen Produzenten in einer einzigen Parzelle produziert worden sein.
³ Auf Gesuch hin kann das BLW einen Mischposten von Pflanzgut einer einzigen Sorte und Klasse zur Anerkennung zulassen, das vom gleichen Produzenten in verschiedenen Parzellen produziert wird. Falls ein Teil des Mischpostens die Anforderungen der vorgesehenen Klasse nicht erfüllt, wird die entsprechende tiefere Klasse für die Bezeichnung des gesamten Mischpostens verwendet.
⁴ und ⁵ ... ⁵¹
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).

3. Abschnitt: Aufnahme in den Sortenkatalog

Art. 13 Sortenkatalog
Das BLW erlässt für die in Anhang 1, Kapitel A aufgeführten Gattungen und Arten einen Sortenkatalog.
Art. 14 Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung
Die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 15 Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten ⁵²
¹ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 14 besitzt eine Sorte, deren Saat- oder Pflanzgut ausschliesslich zur Ausfuhr in Länder bestimmt ist, welche bezüglich der betreffenden Art das System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwenden, eine befriedigende Anbau- und Verwendungseignung im Sinne der OECD, wenn diese zumindest in einem dieser Länder als genügend beurteilt wurde; diese Sorten sind in einem gesonderten Teil des Sortenkatalogs aufgeführt (Liste B).
² Eine Prüfung nach Artikel 17 muss nicht durchgeführt werden:
a. für die Aufnahme von Gräsersorten, wenn der Züchter erklärt, dass das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist;
b. ⁵³
für die Aufnahme von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, die den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 gerecht werden;
c. ⁵⁴
für die Aufnahme von Sorten der Gemüsearten.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 16 Aufnahmegesuch
¹ Gesuche um Aufnahme in den Sortenkatalog sind durch den Züchter oder seinen Vertreter beim BLW innerhalb der von diesem bestimmten und veröffentlichten Fristen einzureichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter in der Schweiz haben.
² Der Gesuchsteller muss:
a. ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des BLW einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung der Sorte sowie eine Beschreibung, die es erlaubt, sie von anderen bekannten Sorten zu unterscheiden;
b. dem BLW nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden muss;
c. das für die Prüfung der Sorte benötigte Saat- oder Pflanzgut zur Verfügung stellen;
d. die festgelegten Fristen für die Einreichung von Aufnahmegesuchen einhalten.
e. ⁵⁵
eine geeignete Sortenbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 vorschlagen.
³ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den Angaben des Gesuchsdossiers hervorgeht, dass die betreffende Sorte die Anforderungen für die Anbau- und Verwendungseignung offensichtlich nicht erfüllt.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 16 a ⁵⁶ Sortenbezeichnung
¹ Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hinderungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
² Ein Hinderungsgrund für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung liegt insbesondere vor, wenn:
a. ihrer Verwendung das ältere Recht eines Dritten entgegensteht;
b. Schwierigkeiten bestehen, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, namentlich eine Bezeichnung, die ausschliesslich aus Zahlen besteht oder Determinanten, Exponenten oder Symbole enthält;
c. die Bezeichnung mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann;
d. die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstösst;
e. die Bezeichnung hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität einer Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Berechtigter irreführend sein kann oder Anlass zu Verwechslungen gibt.
³ Stellt sich nach der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog heraus, dass es für ihre Bezeichnung einen Hinderungsgrund nach Absatz 2 gibt, so muss der Gesuchsteller eine Sortenbezeichnung vorschlagen, die mit dieser Verordnung vereinbar ist. Das BLW kann zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. In diesem Fall legt es Modalitäten fest, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 17 Offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung
¹ Die offizielle Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung wird vom BLW durchgeführt.
² Die offizielle Prüfung dauert je nach Art zwei bis vier Jahre. Ist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (insbesondere wegen der Wetterbedingungen oder schlechten Auflaufs) eine genügende Beurteilung der Anbau- und Verwendungseignung nicht möglich, kann das BLW die offizielle Prüfung um ein Jahr verlängern.
Art. 18 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
¹ Die offiziellen Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgen unter der Verantwortung des BLW. Dieses kann einen von ihm anerkannten ausländischen Dienst mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.
² Sofern die Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit bereits durch einen vom BLW anerkannten ausländischen Dienst durchgeführt worden sind, müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden, wenn:
a. der Gesuchsteller vom Züchter ermächtigt worden ist, über die Prüfungsresultate zu verfügen; und
b. der ausländische Dienst darin einwilligt, dass diese Resultate im Verfahren für die Aufnahme in den Sortenkatalog verwendet werden.
³ Auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters hin wahrt das BLW die Vertraulichkeit der Prüfungsergebnisse und der Beschreibung der genealogischen Komponenten.
Art. 19 Einspracheverfahren
Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt oder die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog verweigert, so kann der Züchter oder sein Vertreter innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung oder Verweigerung Einspruch gegen sie erheben.

4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung

Art. 20 Allgemeines
Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut:
a. ⁵⁷
von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union ⁵⁸ aufgenommenen Sorte oder von einer Kandidatensorte, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten;
b. das direkt von Vermehrungssaatgut gemäss den Regeln nach den Artikeln 3–5 oder von Vermehrungspflanzgut gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 7–9 stammt;
c. das von zugelassenen Produzenten produziert wird;
d. ⁵⁹
das von Vermehrungsbeständen stammt, die offiziell oder unter offizieller Aufsicht besichtigt wurden und die in Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllen;
e. das durch eine zugelassene Vermehrungsorganisation oder, bei Kartoffelpflanzgut, unter deren Verantwortung aufbereitet wird; und
f. das gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllt.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁵⁸ Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 302 A vom 12.12.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 72 A vom 20.03.2010. Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 248 A vom 16.10.2009, S.1, zuletzt geändert durch die 2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 55 A vom 05.03.2010.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 21 Zulassung von Produzenten
¹ Gesuche um Zulassung als Produzent sind über die Vermehrungsorganisationen an das BLW zu richten; dieses erteilt die Zulassungen und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.
² Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:
a. mit einer zugelassenen Vermehrungsorganisation einen Vermehrungsvertrag abzuschliessen;
b. alles vorzukehren, um die Sortenreinheit der Kulturen von Saat- und Pflanzgut zu gewährleisten und den Gesundheits- und Kulturzustand des Feldes zu verbessern.
³ Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des Saat- und Pflanzgutes zufriedenstellend ist.
Art. 22 Zulassung von Vermehrungsorganisationen
¹ Zugelassen werden Vermehrungsorganisationen, die:
a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;
b. Zugang zu den Einrichtungen haben, die für die Aufbereitung des Saat- und Pflanzgutes gemäss den Bedingungen dieser Verordnung erforderlich sind;
c. über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen; und
d. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
² Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Vermehrungsorganisation mit. ⁶⁰
³ Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. Vermehrungsverträge nur mit zugelassenen Produzenten abzuschliessen;
b. die Parzellen für die offizielle Feldbesichtigung anzumelden;
c. die offiziellen Feldbesichtigungen zu organisieren und zu begleiten;
d. ⁶¹
auf Verlangen des BLW eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1489 ).
Art. 22 a ⁶² Zulassung von Aufbereitungsorganisationen
¹ Zugelassen werden Aufbereitungsorganisationen, die:
a. über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;
b. über Einrichtungen verfügen, die eine Aufbereitung des Saatgutes gemäss den Anforderungen dieser Verordnung erlauben;
c. die in Absatz 3 genannten Auflagen erfüllen.
² Gesuche um Zulassung sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. Es bestimmt eine Identifikationsnummer und teilt diese der Aufbereitungsorganisation mit. ⁶³
³ Die Aufbereitungsorganisationen sind verpflichtet:
a. alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Echtheit und Reinheit des von ihnen aufbereiteten Saatgutes zu garantieren;
b. dem BLW eine Buchführung über die Mengen von anerkanntem Saatgut und Handelssaatgut, das eingeführt, in der Schweiz gekauft, abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht wird, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten oder Lieferanten-Etiketten zur Verfügung zu stellen;
c. ⁶⁴
die Wiederverschliessung der Verpackungen von Saatgut unter Aufsicht des BLW durchzuführen.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 23 ⁶⁵ Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen
¹ Vermehrungsbestände zur Produktion von anerkanntem Saatgut müssen Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen. Im Übrigen gelten betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 ⁶⁶ zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK). ⁶⁷
² Die Vermehrungsorganisation muss dem BLW jeden Vermehrungsbestand innerhalb der von ihm festgelegten Frist melden.
³ Das BLW kann die Einschreibung eines Vermehrungsbestandes für die offizielle Feldbesichtigung verweigern, falls aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass er die Genehmigungsbedingungen nicht erfüllt.
⁴ Die Vermehrungsbestände werden von einem zugelassenen offiziellen Kontrolleur besichtigt. Die Anzahl der Feldbesichtigungen ist im Anhang 3 festgelegt.
⁵ Entspricht ein Vermehrungsbestand den Anforderungen nicht, so führt der Kontrolleur auf Gesuch des Produzenten innerhalb einer angemessenen Frist eine zusätzliche Besichtigung durch, sofern die bei der ersten Besichtigung festgestellten Mängel behoben worden sind und die Beurteilungskriterien noch feststellbar sind.
⁶ Bei Ablehnung eines Vermehrungsbestandes kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung schriftlich beim BLW Einsprache erheben. Das BLW ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand des Vermehrungsbestandes vorgenommen werden.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁶⁶ SR 916.201
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 24 Anerkennung von Saatgutposten
¹ Ein Saatgutposten wird durch das BLW anerkannt, wenn er:
a. von einem Vermehrungsbestand stammt, der in der offiziellen Feldbesichtigung die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt hat;
b. gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die Anforderungen nach Anhang 4 für die betroffene Kategorie erfüllt; und
c. ⁶⁸
die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK ⁶⁹ erfüllt. ⁷⁰
² Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom BLW zugelassene Person gezogen und an das offizielle Laboratorium geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Die Posten- und Mustergrössen sind in Anhang 4 festgelegt.
³ Abgewiesene Posten können nach einer zusätzlichen Aufbereitung (Trocknung, Nachreinigung usw.) erneut zur Anerkennung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck muss ein neues offizielles Muster gezogen werden.
⁴ ... ⁷¹
⁵ Das BLW kann aufgrund einer Musteruntersuchung ungereinigte Posten provisorisch anerkennen und ihr Inverkehrbringen bis zum ersten Abnehmer bewilligen. Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen des BLW eine Liste mit Name und Adresse des ersten Abnehmers zur Verfügung zu stellen. Ein offizielles Muster wird sofort nach der Aufbereitung des Postens gezogen und an ein offizielles Labor gesandt. Das Inverkehrbringen muss sofort gestoppt werden, wenn das offizielle Muster gemäss den Ergebnissen der Untersuchung den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. ⁷²
⁶ In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 20 Buchstabe f kann auch Prebasis- und Basissaatgut anerkannt werden, dessen Keimfähigkeit den in Anhang 4 festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Der Lieferant deklariert die Keimfähigkeit des Postens auf einer zusätzlichen Etikette, die seinen Namen und seine Adresse enthält. ⁷³
⁷ Wird ein Posten aufgrund der offiziellen Laborkontrolle abgewiesen, so kann der Produzent innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim BLW Einsprache erheben. ⁷⁴
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁶⁹ SR 916.201
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 13 Ziff. 1 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4773 ).
⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5179 ).
Art. 25 ⁷⁵
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 26 Zulassung von Personen
¹ Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 24, 27, 27 a , 28, 39 und 42 vorgesehenen Aufgaben sind an das BLW zu richten. Das BLW erteilt die Zulassung. ⁷⁶
² Zugelassen werden Personen, die über Basisfachwissen im Bereich des Saat- und Pflanzgutes verfügen und einen Ausbildungskurs des BLW besucht haben.
³ Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Weiterbildungskurse des BLW zu besuchen und sich in der Ausübung ihres Amtes an seine Weisungen zu halten.
⁴ Die Personen für die in Artikel 23 vorgesehenen Aufgaben dürfen am Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse haben. ⁷⁷
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).

5. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 27 Inverkehrbringen
¹ In Verkehr gebracht werden darf Saat- und Pflanzgut, das:
a. den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht;
b. anerkannt worden ist oder bei den Arten nach Artikel 45 als Handelssaatgut oder bei Gemüse als Standardsaatgut zugelassen ist; und
c. von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union ⁷⁸ aufgenommen ist, oder von einer Kandidatensorte nach Artikel 30 stammt. ⁷⁹
¹ bis In Verkehr gebracht werden darf zudem Saat- oder Pflanzgut einer Nischensorte nach Artikel 29. ⁸⁰
² Nach Ablauf der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog kann das entsprechende Saat- und Pflanzgut noch während einer Übergangsfrist von zwei Jahren verkauft werden.
³ Saat- und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten sowie in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die:
a. gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 27 a und 27 b oder einem als gleichwertig anerkannten System verschlossenen worden sind; und
b. mit einer Etikette nach Artikel 28 versehen sind. ⁸¹
⁴ Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das BLW gestatten, dass Aushilfssaat- oder -pflanzgut, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht, in Verkehr gebracht wird. Das BLW verfügt die Anforderungen an das Aushilfssaat- oder -pflanzgut von Fall zu Fall.
⁵ Zu Forschungs- und Versuchszwecken kann das BLW das Inverkehrbringen kleiner Mengen von Saat- und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 20 nicht entspricht. ⁸²
⁶ ... ⁸³
⁷ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 20 kann das BLW das Inverkehrbringen von Saatgut, das noch nicht aufbereitet ist, gestatten, sofern es erfolgreich feldbesichtigt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt. Das BLW verfügt die Auflagen von Fall zu Fall. ⁸⁴
⁷⁸ Siehe Fussnote zu Art. 20 Bst. a.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5179 ).
⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 27 a ⁸⁵ Verpackung und Verschliessung
¹ Saat- und Pflanzgut muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verpackt werden.
² Die Verpackungen müssen von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation verschlossen werden.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 27 b ⁸⁶ Wiederverschliessung von Verpackungen
¹ Geöffnete Verpackungen müssen von einer zugelassenen Aufbereitungsorganisation wiederverschlossen werden. Diese muss die Wiederverschliessung dem BLW vor dem Inverkehrbringen des Saat- oder Pflanzguts melden.
² Die Aufbereitungsorganisation muss zu jeder Wiederverschliessung die folgenden Aufzeichnungen führen und diese während mindestens 3 Jahren aufbewahren und dem BLW auf Anfrage zur Verfügung stellen:
a. Angaben zu Menge und Postenaufteilung des Saat- oder Pflanzguts, dessen Verpackung wieder verschlossen wird, sowie Einwirkungen und Behandlungen, denen das Saat- oder Pflanzgut unterworfen war;
b. Nachweis, dass das Saat- oder Pflanzgut nach den Vorschriften dieser Verordnung verpackt wurde.
³ Das BLW kann ein offizielles Muster von Saat- oder Pflanzgut, dessen Verpackung wiederverschlossen wurde, einfordern.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 28 ⁸⁷ Etikettierung
¹ Die verschlossenen Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette zu versehen. Die Etikette muss unzerreissbar sein und entweder auf die Verpackung geklebt oder in das Verschlusssystem integriert werden.
² Die Farbe der Etikette ist:
a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Prebasissaatgut und Prebasispflanzgut Vorstufenpflanzgut;
b. weiss für Basissaatgut und Basispflanzgut;
c. blau für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder Saatgut der ersten Vermehrung;
d. rot für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung;
e. grün für Linien, Sorten- oder Artenmischungen;
f. braun für Handelssaatgut und Aushilfssaatgut und Aushilfspflanzgut sowie für nicht zertifiziertes Saatgut;
g. blau mit einer diagonalen grünen Linie für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte;
h. orange für Saatgut einer Kandidatensorte nach Artikel 30.
³ Auf der Etikette jeder wiederverschlossenen Verpackung ist zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 5 anzugeben:
a. das Datum der letzten Wiederverschliessung;
b. die Identifikationsnummer der Aufbereitungsorganisation nach Artikel 22 a , die die letzte Wiederverschliessung vorgenommen hat.
⁴ Die Etikette muss von einer zugelassenen Person unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungs- oder Aufbereitungsorganisation befestigt werden. Diese muss über die Etikettierung Buch führen.
⁵ Die Etikette muss von der Aufbereitungs- oder Vermehrungsorganisation gedruckt werden. Das BLW kann zulassen, dass die Etiketten von einer anderen Stelle und am Verpackungsort gedruckt werden. Es legt die Bedingungen für den Druck fest und anerkennt die Übereinstimmung der Etikette mit den Bestimmungen dieser Verordnung. Es kann verlangen, dass die amtliche Kennnummer unter seiner Aufsicht vorgedruckt wird.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 29 ⁸⁸ Nischensorten
¹ Saatgut einer Nischensorte darf nach Bewilligung durch das BLW in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern das Saatgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der Farben nach Artikel 28 entspricht und die mit dem Vermerk «Bewilligte Nischensorte, Saatgut nicht zertifiziert» versehen ist.
² Das BLW kann die Bewilligung von zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlichen Nachweisen abhängig machen und hierfür Auflagen festlegen.
³ Es kann die Höchstmenge an Saatgut bestimmen, die pro Nischensorte in Verkehr gebracht werden darf. Es bestimmt, ob ein Referenzmuster einzureichen ist.
⁴ Es kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zeigt.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 30 Kandidatensorten
¹ Saat- und Pflanzgut von Kandidatensorten darf zur Weitervermehrung oder für Versuchszwecke in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist, sofern:
a. die Sorte beim BLW angemeldet ist; und
b. das Saat- oder Pflanzgut mit den Hinweisen «Sorte noch nicht amtlich zugelassen» und «nur für Tests und Versuche» in Verkehr gebracht wird. ⁸⁹
² Das BLW kann die Höchstmenge Saat- oder Pflanzgut verfügen, die pro Kandidatensorte in Verkehr gebracht werden darf.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 31 Erstes Inverkehrbringen
In der Schweiz produziertes anerkanntes Saat- und Pflanzgut darf nur von zugelassenen Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erstmals in Verkehr gebracht werden.
Art. 31 a ⁹⁰ Importiertes Saatgut
Beim Inverkehrbringen von eingeführten Saatgutmengen über 2 kg aus Nichtmitgliedstaaten der EU muss der Importeur folgende Angaben während mindestens drei Jahren aufbewahren und dem BLW auf Verlangen zur Verfügung stellen:
a. Art;
b. Sorte;
c. Kategorie;
d. Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde;
e. Versandland;
f. Einführer;
g. Saatgutmenge;
h. Postennummer.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Getreide

Art. 32 Aufnahme in den Sortenkatalog
¹ Die Sortenkomponenten und Linienmischungen sind im Sortenkatalog nach Artikel 13 als solche bezeichnet. Die Zusammensetzung der Linienmischungen ist vorbestimmt.
² In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 ⁹¹ wird:
a. für die Aufnahme von Sortenkomponenten auf jegliche Anforderung in Bezug auf ihre Anbau- und Verwendungseignung und die Bezeichnung der Sorte verzichtet;
b. für die Aufnahme von Linienmischungen auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Erhaltungszüchtung verzichtet;
c. auf jegliche Anforderung in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung von Sorten von Kanariengras, Sorghum, Sudangras, von Hybriden, welche aus einer Kreuzung der beiden letztgenannten Arten stammen, sowie von Süssmais, Popcornmais und Polentamais verzichtet.
³ Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich:
a. auf die Ergebnisse einer Vorprüfung, die in einem nach Artikel 33 anerkannten Versuchsnetz durchgeführt worden ist; oder
b. falls die Sorte schon in einen ausländischen Sortenkatalog aufgenommen worden ist, auf die im betreffenden Land durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom BLW als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
³ bis Die Ergebnisse der Vorprüfung nach Absatz 3 Buchstabe a müssen für die einzelnen Standorte eine Beschreibung der agronomischen und klimatischen Bedingungen im Versuchszeitraum enthalten. ⁹²
⁴ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
⁹¹ SR 916.151
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 33 Anerkennung eines Versuchsnetzes für die Vorprüfung
¹ Gesuche um Anerkennung eines Versuchsnetzes für Vorprüfungen von Getreidesorten sind an das BLW jährlich, innerhalb der von ihm bestimmten Fristen und gemäss seinen Weisungen zu richten.
² Der Gesuchsteller hat dem BLW ein Referenzmuster von jeder im Versuchsnetz angelegten Sorte zu liefern und ihm einen permanenten Zutritt zum Versuchsnetz zu gewährleisten.
³ Die Vorprüfung dauert mindestens ein Jahr.
⁴ Ein Versuchsnetz wird anerkannt, wenn:
a. ⁹³
es vier Versuchsorte umfasst oder zwei Orte, an denen die Versuche während zweier Jahre wiederholt werden; sie müssen mit den hauptsächlichen schweizerischen Produktionsbedingungen vergleichbar sein;
b. die vom BLW definierten Standardsorten in den Versuchsplan integriert worden sind;
c. die Versuche nach einem Versuchsplan angelegt werden, der eine statistische Auswertung der Resultate erlaubt.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 34 Vermehrungsorganisationen
¹ Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem BLW die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen;
b. dem BLW das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden;
c. dem BLW genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
² Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das BLW zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Art. 35 Inverkehrbringen
In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 kann das BLW das Inverkehrbringen kleiner Mengen von gebeiztem Saatgut, das die Anforderungen nach Anhang 4 nicht erfüllt, im lokalen Rahmen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verpackungen mit einer speziellen Etikette versehen sind, auf welcher die Erwähnung «nicht anerkanntes Saatgut» und der der nicht erfüllten Anforderung entsprechende Wert vermerkt sind.
Art. 35 a ⁹⁴ Saatgutmischungen
Saatgut verschiedener Sorten einer Getreideart oder Saatgut von Getreide verschiedener Arten kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:
a. die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen;
b. die Zusammensetzung der Mischung dem BLW gemeldet wird;
c. die Mischung durch eine vom BLW zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).

2. Abschnitt: Kartoffeln

Art. 36 Aufnahme in den Sortenkatalog ⁹⁵
¹ Die Artikel 32 Absätze 3 und 3bis gelten auch für Kartoffeln. ⁹⁶
² ... ⁹⁷
³ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn die Ergebnisse der Vorversuche zeigen, dass die Sorte die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 37 Vermehrungsorganisationen
Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem BLW die an die zugelassenen Produzenten abgegebenen Vermehrungsposten gemäss seinen Weisungen zu melden;
b. dem BLW eine Buchführung über die Menge an in Verkehr gebrachtem anerkanntem Pflanzgut und die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen; und
c. nach Anfrage und unter der Kontrolle des BLW Kontrollparzellen anzulegen.
Art. 38 Produktion, Genehmigung der Parzellen und Verpackungen
¹ Die direkt aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind:

Importiertes Pflanzgut:

Produzierte Posten:

EU-Klasse PB (erste Generation)

Klasse PB2

EU-Klasse PB (zweite Generation)

Klasse PB3

EU-Klasse PB (dritte Generation)

Klasse PB4

EU-Klasse PB (vierte Generation)

Klasse S

EU-Klasse S

Klasse S

EU-Klasse SE

Klasse SE1

EU-Klasse E

Klasse A. ⁹⁸

¹ bis Ist die Generation von importiertem Pflanzgut der EU-Klasse PB nicht bekannt, so wird das importierte Pflanzgut der vierten Generation zugerechnet. ⁹⁹
² Auf Gesuch hin und sofern die Abstammung und die Anforderungen an die Posten von importiertem Pflanzgut jenen einer Klasse nach Artikel 8 entsprechen, kann das BLW von Fall zu Fall bestimmen, dass die zur Produktion zugelassene Klasse die entsprechende tiefere Klassenbezeichnung erhält.
³ Das BLW legt von Fall zu Fall spezifische Anforderungen an die Produktion von Ausgangsmaterial fest.
⁴ Eine Parzelle, welche den Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht entspricht, kann für die Produktion einer tieferen Klasse genehmigt werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
⁵ Verpackungen nach Artikel 27 a müssen neu und die Behältnisse sauber und frei von Rückständen von Keimhemmungsmitteln sein. ¹⁰⁰
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 38 a ¹⁰¹ Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut
¹ Die Etikette für Pflanzgutposten, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden und die als Basispflanzgut oder zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden sollen, muss zusätzlich zu den Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe A die Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 1 enthalten.
² Behältnissen mit aus Kartoffelsamen erzeugten Setzlingen muss ein Begleitdokument des Lieferanten beigelegt werden. Dieses muss die Angaben gemäss Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C Ziffer 2 enthalten.
³ Packungen von Kartoffelsamen müssen mit einer Lieferantenetikette versehen werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel B Buchstabe C enthalten.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 39 Anerkennung von Pflanzgutposten von Kartoffeln
¹ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten vom BLW anerkannt, sofern:
a. ¹⁰²
er von einem aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Vermehrungsbestand stammt;
b. die Krautvernichtung der Kultur gemäss den Richtlinien des BLW durchgeführt wurde;
c. er die in Anhang 4 für die betroffene Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt;
d. ¹⁰³
er die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK ¹⁰⁴ erfüllt.
² Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage:
a. der Prüfung eines offiziellen Musters durch ein Labor des BLW; und
b. der Überprüfung des sortierten Postens.
³ Die offiziellen Muster werden von einer zugelassenen Person gezogen und an das Laboratorium des BLW geschickt.
⁴ Pflanzgutposten werden nach der Sortierung durch einen zugelassenen Kontrolleur überprüft.
⁵ Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen nach Anhang 4 Kapitel B Ziffern 1 und 2.1 nicht erfüllt, kann nach einem erneuten Sortieren wieder einer Kontrolle unterzogen werden.
⁶ Ein Pflanzgutposten, der die Anforderungen der angemeldeten Klasse nicht erfüllt, kann in einer tieferen Klasse anerkannt werden, wenn er deren Anforderungen genügt.
⁷ Das BLW kann für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind und den Grössenanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, Folgendes festlegen:
a. Abweichungen von besonderen Bestimmungen der Verordnung;
b. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Anforderungen;
c. die für solche Pflanzkartoffeln geltenden Bezeichnungen. ¹⁰⁵
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹⁰⁴ SR 916.201
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 39 a ¹⁰⁶ Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln
¹ In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln vom BLW als Basispflanzgut oder als zertifiziertes Pflanzgut anerkannt, sofern die Pflanzkartoffeln:
a. die Anforderungen an die Produktion und die Anerkennung nach Artikel 20 erfüllen, ausgenommen die in Anhang 4 festgelegten Sortierungsnormen;
b. aus Setzlingen erzeugt werden, die: 1. die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen, und
2. aus Kartoffelsamen gezogen wurden, die durch die geschlechtliche Kreuzung von Inzucht-Elternlinien entstanden sind und die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen;
c. aus höchstens drei Generationen von aus Kartoffelsamen erzeugtem Basispflanzgut und zertifiziertem Pflanzgut erzeugt wurden, wobei die von Setzlingen geernteten Knollen die erste Generation darstellen; und
d. die Anforderungen betreffend Schwellenwerte und Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nach den Artikeln 4 und 5 PGesV-WBF-UVEK ¹⁰⁷ erfüllen.
² Das BLW legt die Höchstmenge fest, die nach Absatz 1 anerkannt werden kann.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
¹⁰⁷ SR 916.201
Art. 40 Inverkehrbringen
¹ Das BLW kann die Gleichwertigkeit der Klassen von im Ausland produziertem Pflanzgut mit den in den Artikeln 7–9 festgelegten Klassen ermitteln.
² Mit keimhemmenden Präparaten behandeltes Pflanzgut darf nicht in Verkehr gebracht werden.
³ Das BLW kann Pflanzgutmuster ziehen und sie kontrollieren lassen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere jenen nach Anhang 6, zu überprüfen.

3. Abschnitt: Futter-, Öl- und Faserpflanzen ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Ursprünglich vor Art. 41. Fassung gemäss Ziff. I des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 40 a ¹⁰⁹ Aufnahme in den Sortenkatalog
¹ Bei Futter-, Öl- und Faserpflanzen gilt für die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung Artikel 32 Absätze 3 und 3bis. ¹¹⁰
² Bei Futterpflanzen wird die Vorprüfung nur für Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
³ Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass eines der beobachteten Merkmale der betreffenden Sorte den Ausscheidungswert nach Anhang 2 erreicht.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 40 b ¹¹¹
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 41 Produktion von anerkanntem Saatgut
¹ ... ¹¹²
² Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:
a. dem BLW die zur Vermehrung bestimmten Saatgutposten zu melden und ihm ein repräsentatives Muster für die Anlegung von Kontrollparzellen zur Verfügung zu stellen;
b. dem BLW das an die zugelassenen Produzenten abgegebene Vermehrungssaatgut zu melden;
c. dem BLW genaue Aufzeichnungen über die Mengen von anerkanntem Saatgut, das abgeliefert, aufbereitet und in Verkehr gebracht worden ist, sowie über die Anzahl verwendeter offizieller Etiketten zur Verfügung zu stellen.
³ Eine Vermehrungsorganisation kann eine oder mehrere durch das BLW zugelassene Reinigungsstellen betreiben. Jede Reinigungsstelle muss die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
Art. 42 Produktion und Zulassung von Handelssaatgut
¹ In Abweichung von den Artikeln 20–24 lässt das BLW einen Saatgutposten als Handelssaatgut zu, sofern:
a. er unter der Verantwortung einer zugelassenen Vermehrungsorganisation produziert worden ist;
b. er die Anforderungen nach Anhang 4 für Handelssaatgut gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters erfüllt;
c. ¹¹³
das Saatgut artecht ist.
² Die offiziellen Muster werden unmittelbar nach beendeter Reinigung der einzelnen Posten durch eine vom BLW zugelassene Person gezogen und an das Labor des BLW geschickt. Die Vermehrungsorganisationen behalten während mindestens einem Jahr ein Doppel von jedem offiziellen Muster. Das Gewicht der Posten und Muster ist in Anhang 4 festgelegt.
³ ... ¹¹⁴
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 43 ¹¹⁵
¹¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, mit Wirkung seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 44 ¹¹⁶ Kleinpackungen von Futterpflanzensaatgut
¹ Futterpflanzensaatgut kann in Kleinpackungen EG A oder Kleinpackungen EG B verpackt werden. Die Verpackungen müssen auf der Aussenseite mit einer Lieferantenetikette versehen werden. Diese muss die Angaben nach Anhang 5 Kapitel C Ziffer 2 enthalten.
² Für die Verpackung und die Verschliessung von Kleinpackungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 a . Kleinpackungen dürfen nicht wiederverschlossen werden.
³ Für die Etikettierung von Kleinpackungen nach Absatz 1 gilt Artikel 28 Absätze 1, 4 und 5. In Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 darf die Lieferantenetikette auf die Verpackung gedruckt werden.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 45 Inverkehrbringen
¹ ... ¹¹⁷
¹ bis ... ¹¹⁸
² Bei folgenden Arten können auch homogene Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» in Verkehr gebracht werden: ¹¹⁹
Antyllis vulneraria
Brassica juncea L.
Bromus stamineus Desv.
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Cynosorus cristatus L.
Hedysarum coronarium L.
Lotus uliginosus Schk.
Melilotus alba Medikus
Melilotus officinalis (L.) Pallas
Onobrychis viciifolia Scop.
Phalaris aquatica L.
Poa annua L.
Sinapis alba L.
Trigonella foenum-graecum L.
Vicia faba L. (partim)
Vicia pannonica Crantz. ¹²⁰
³ Das BLW kann das Inverkehrbringen von Ökotypen von nicht unter Absatz 2 aufgeführten Arten mit dem Ziel der Nutzung und Erhaltung der phytogenetischen Ressourcen erlauben; es legt entsprechende Bedingungen fest.
⁴ In Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 müssen Kleinpackungen EG B von Saatgut von Futterpflanzen mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden Etikette des Lieferanten versehen sein.
⁵ Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produziertem Handelssaatgut darf nur durch zugelassene Vermehrungsorganisationen nach Artikel 22 erfolgen.
⁶ Das erste Inverkehrbringen von in der Schweiz produzierten Saatgutmischungen und Kleinpackungen von Futterpflanzen ist den zugelassenen Aufbereitungsorganisationen nach Artikel 22 a vorbehalten. ¹²¹
¹¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1489 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1489 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
Art. 46 Saatgutmischungen
¹ Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:
a. die einzelnen Bestandteile der Mischung vor ihrer Vermischung den auf sie anwendbaren Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen;
b. ¹²²
die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 enthält; ausgenommen sind nicht für Futterzwecke bestimmte Futterpflanzensorten;
c. ¹²³
die Zusammensetzung der Mischung nach Gewichtsprozenten der einzelnen Bestandteile, nach Art und nach Sorte dem BLW gemeldet wird;
d. die Mischung durch eine vom BLW zugelassene Aufbereitungsorganisation aufbereitet wird;
e. ¹²⁴
der Name der Mischung, der für die Kennzeichnung der Verpackungen verwendet wird, dem BLW gemeldet wird;
f. ¹²⁵
die Mischung homogen ist.
² In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b:
a. können als Mischungen mit Wiesenblumenzusatz gekennzeichnete Mischungen von Futterpflanzensaatgut Arten enthalten, die nicht unter Anhang 1 aufgeführt sind;
b. können Saatgutmischungen, die für eine andere Verwendung als für Futterzwecke und Rasen bestimmt sind (z.B. Buntbrache, Blumenwiesen und Skipistenbegrünungen) und entsprechend gekennzeichnet sind, Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
c. ¹²⁶
können Saatgutmischungen für besondere Zwecke mit Bewilligung des BLW Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
d. ¹²⁷
können Saatgutmischungen mit Bewilligung des BLW Saatgut von Sorten nach Artikel 29 enthalten.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2005, in Kraft seit 10. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ).
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).

4. Abschnitt: ¹²⁸ Betarüben

¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 ( AS 2000 513 ).
Art. 47 Aufnahme in den Sortenkatalog
¹ Die Angaben über die Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich auf die im Ausland durchgeführten Prüfungen, sofern diese unter agronomischen und klimatischen Bedingungen stattgefunden haben, die vom BLW als mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbar anerkannt werden.
² Das BLW kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, wenn aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass die betreffende Sorte offensichtlich die im Anhang 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
Art. 48 ¹²⁹
¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1489).
Art. 49
Aufgehoben

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50 Vollzug
¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung; es kann die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erlassen.
² ... ¹³⁰
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 ( AS 2002 1489 ). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 50 a ¹³¹
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 ¹³² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2010
Saatgut der Gemüsearten nach Anhang 1, das vor dem 31. Dezember 2010 produziert worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in den Verkehr gebracht werden.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 a ¹³³
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 b ¹³⁴
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 8. März 2002 ( AS 2002 1489 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 c ¹³⁵
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006 ( AS 2006 5179 ). Aufge- hoben durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2763 ).
Art. 51 d ¹³⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
¹ Pflanzgut, das in der Schweiz vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2024 für die Produktion von Pflanzgut verwendet werden.
² Materialposten, die direkt aus vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz produziertem Pflanzgut produziert worden sind, erhalten folgende Bezeichnung, sofern die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 4 erfüllt sind:

Pflanzgut, das in der Schweiz
vor dem 1. Januar 2021 produziert worden ist:

Produzierte Posten:

Klasse F0

Klasse PBTC

Klasse F1

Klasse PB2

Klasse F2

Klasse PB3

Klasse F3

Klasse PB4

Klasse F4

Klasse S

Klasse S

Klasse S

Klasse SE1

Klasse SE1

Klasse SE2

Klasse SE2

Klasse SE3

Klasse E

Klasse E

Klasse A.

¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang 1 ¹³⁷

¹³⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 1, 13, 46)

Liste der Gattungen und Arten

Kapitel A: Gattungen und Arten, für welche ein Sortenkatalog erlassen werden kann

1 Getreide

Avena nuda L.

Nackthafer

Avena sativa L.

Saathafer, Hafer

Avena strigosa Schreb.

Rauhafer

Hordeum vulgare L.

Gerste

Oryza sativa L.

Reis

Phalaris canariensis L.

Kanariengras

Secale cereale L.

Roggen

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum, Mohrenhirse

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.)
et Weg ex Davidse

Sudangras

Triticum aestivum L.

Weichweizen

Triticum durum Desf.

Hartweizen

Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.

Dinkel

x Triticosecale Wittm. ex.A. Camus

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale

Zea mays L.

Mais, ausgenommen Perlmais, Puffmais (Popcorn) und Zuckermais

Sorghum bicolor (L.) Moench x
Sorghum bicolor (L.) Moench
subsp. drummondii (Steud.) et
Weg ex Davidse

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum und Sudangras

2 Kartoffeln

3 Futterpflanzen

3.1 Gräser

Agrostis canina L.

Hundsstraussgras

Agrostis capillaris L.

Rotes Straussgras

Agrostis gigantea Roth

Weisses Straussgras (Fioringras)

Agrostis stolonifera L.

Flecht-Straussgras

Alopecurus pratensis L.

Wiesenfuchsschwanz

Arrhenatherum elatius (L.)
P. Beauv. ex J. Presl et C. Presl

Glatthafer (Fromental)

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

Bromus sitchensis Trin.

Alaskatrespe (Sitkatrespe)

Cynodon dactylon (L.) Pers.

Bermudagras

Dactylis glomerata L.

Knaulgras

Festuca arundinacea Schreber

Rohrschwingel

Festuca filiformis Pourr.

Haar-Schafschwingel

Festuca ovina L.

Schafschwingel

Festuca pratensis Huds.

Wiesenschwingel

Festuca rubra L.

Rotschwingel

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

Raublättriger Schafschwingel

Lolium multiflorum Lam.

Italienisches und Westerw. Raigras

Lolium perenne L.

Englisches Raigras

Lolium x hybridum Hausskn.

Bastardweidelgras (Raigras)

Phalaris aquatica L.

Knolliges Glanzgras (Wasser Glanzgras)

Phleum nodosum L.

Zwiebellieschgras, Knollentimothe

Phleum pratense L.

Wiesenlieschgras (Timothe)

Poa annua L.

Einjährige Rispe

Poa nemoralis L.

Hainrispe

Poa palustris L.

Sumpfrispe

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

Poa trivialis L.

Gemeine Rispe

Trisetum flavescens (L.) P.Beauv.

Goldhafer

x Festulolium Asch et Graebn.

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium, Festulolium

3.2 Leguminosen

Hedysarum coronarium L.

Spanische Esparsette

Lotus corniculatus L.

Hornschotenklee

Lupinus albus L.

Weisse Lupine

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

Medicago lupulina L.

Gelbklee

Medicago sativa L.

Blaue Luzerne

Medicago x varia T. Martyn Sand

Bastardluzerne, Sandluzerne

Onobrychis viciifolia Scop.

Esparsette

Ornithopus sativus Brot.

Serradella

Pisum sativum L. (partim)

Futtererbse, Eiweisserbse

Trifolium alexandrinum L.

Alexandrinerklee

Trifolium hybridum L.

Schwedenklee

Trifolium incarnatum L.

Inkarnatklee

Trifolium pratense L.

Rotklee

Trifolium repens L.

Weissklee

Trifolium resupinatum L.

Persischer Klee

Trigonella foenum-graecum L.

Bockshornklee

Vicia faba L.

Ackerbohne

Vicia pannonica Crantz

Pannonische Wicke

Vicia sativa L.

Saatwicke

Vicia villosa Roth

Zottelwicke

3.3 Andere Arten von Futterpflanzen

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Kohlrübe, Futterraps

Brassica oleracea L. convar.
acephala
(DC) Alef. var. medullosa Thell + var. viridis L.

Futterkohl

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phazelie

Plantago lanceolata L.

Spitzwegerich

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Ölrettich

4 Öl- und Faserpflanzen

Brassica juncea (L.) Czernj.

Sareptasenf

Brassica napus L. (partim)

Raps

Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch

Schwarzer Senf

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Rübse

Carthamus tinctorius L.

Saflor

Carum carvi L.

Kümmel

Glycine max (L.) Merr.

Soja

Helianthus annuus L.

Sonnenblume

Linum usitatissimum L.

Faserlein, Öllein

Papaver somniferum L.

Mohn, Schlafmohn

Sinapis alba L.

Weisser Senf

5 Betarüben

Beta vulgaris L.

Betarüben: Zucker- und
Futterrüben

6 Gemüse

Allium cepa L.

Cepa Gruppe

Zwiebel
Echalion

Aggregatum Gruppe

Schalotte

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

Allium porrum L.

Lauch

Allium sativum L.

Knoblauch

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Kerbel

Apium graveolens L.

– Sellerie Gruppe

Sellerie

– Knollensellerie Gruppe

Knollensellerie

Asparagus officinalis L.

Spargel

Beta vulgaris L.

– Rote Rüben Gruppe

Rande

– Blattmangold Gruppe

Mangold

Brassica oleracea L.

– Grünkohl Gruppe

Federkohl

– Karfiol Gruppe

Blumenkohl

– Capitata Gruppe

Rot- und Weisskabis

– Rosenkohl Gruppe

Rosenkohl

– Kohlrabi Gruppe

Kohlrabi

– Wirsingkohl Gruppe

Wirz

– Brokkoli Gruppe

Brokkoli

– Palmkohl Gruppe

Palmkohl

– Tronchuda Gruppe

portugiesischer Kohl

Brassica rapa L.

– Chinakohl Gruppe

Chinakohl

– Herbstrüben Gruppe

Herbst-, Mai-, oder Stoppelrübe

Capsicum annuum L.

Peperoni

Cichorium endivia L.

Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie

Cichorium intybus L

– Zichorie Gruppe

Chicorée oder Zichorie

– Blattzichorie Gruppe

Blattzichorie oder Gemüsezichorie

– Wurzelzichorie Gruppe

Wurzelzichorie oder Industriezichorie

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

Cucumis sativus L.

– Salatgurken Gruppe

Gurke, Salatgurke

– Einlegegurken Gruppe

Einlegegurke

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

Cucurbita pepo L.

Zucchetti

Cynara cardunculus L.

– Artischocken Gruppe

Artischocke

– Cardy Gruppe

Kardy oder
Kardonenartischocke

Daucus carota L.

Rüebli

Foeniculum vulgare Mill.

– Azoricum Gruppe

Fenchel

Lactuca sativa L.

Salat (Kopfsalat, Schnittsalat,
Kochsalat)

Solanum lycopersicum L.

Tomate

Petroselinum crispum (Mill.)
Nyman ex A. W. Hill

– Blatt-Petersilien Gruppe

Peterli

– Wurzelpetersilien Gruppe

Wurzelpeterli

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

Phaseolus vulgaris L.

– Gartenbohnen Gruppe

Gartenbohne,

– Buschbohnen Gruppe

Buschbohne,
Stangenbohne

Pisum sativum L. (partim)

– Schalenerbsen Gruppe

Erbse, Schalerbse

– Markerbsen Gruppe

Markerbse

– Zuckererbsen Gruppe

Kefe

Raphanus sativus L.

– Radieschen Gruppe

Radieschen

– Rettich Gruppe

Rettich

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

Solanum melongena L.

Aubergine oder Eierfrucht

Spinacia oleracea L.

Spinat

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Nüsslisalat

Vicia faba L.

Dicke Bohne oder Puffbohne

Zea mays L.

– Zuckermais Gruppe

Zuckermais

– Puffmais Gruppe

Puffmais

Anhang 2 ¹³⁸

¹³⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), 2. Nov. 2006 ( AS 2006 5179 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 14, 32, 36, 49)

Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung

Kapitel A: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Getreide

1 Allgemeines

1.1 Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung
Die Anbau- und Verwendungseignung wird als genügend beurteilt, wenn:
a. für jedes beobachtete Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist; und
b. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
1.2 Beobachtete Merkmale
– Hauptmerkmale: diese müssen in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet werden.
– Neben-Merkmale: diese müssen beobachtet werden, sofern es die Bedingungen erlauben.
– Andere Beobachtungen: Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Katalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt:
– für die Vorversuche;
– für die offiziellen Versuche.
Als Ausscheidungswert für die Vorversuche beim Mais gilt ein Gesamtindex von < – 1.
1.4 Berechnung des Gesamt-Sortenwertes
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit eine Sorte im Katalog aufgenommen werden kann.
Der für die Aufnahme in den Sortenkatalog entscheidende Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4.1 Hafer, Gerste, Roggen, Weizen, Dinkel und Triticale
Der Gesamt-Sortenwert für die Aufnahme in den Sortenkatalog einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte, in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus/Malus-Werte.
Ein Bonus wird dem Relativertrag beigefügt, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte unterschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Bonus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
Ein Malus wird dem Relativertrag abgezogen, wenn die Sorte einen Unterschied im Vergleich zum Durchschnitt der Standardsorte aufweist oder bestimmte Grenzwerte überschreitet. Die notwendigen Unterschiede und Grenzwerte sind für jedes erhaltene Merkmal bestimmt. Die Anzahl Malus-Punkte pro Merkmal sind für jede Kulturart bestimmt.
Bei Dinkel wird eine Korrektur des Gesamt-Sortenwertes um einen entsprechend der Typizität der Kandidatensorte statistisch bestimmten Referenzwert vorgenommen. Die Bestimmung der Typizität erfolgt auf der Grundlage molekulargenetischer Analysen (Müller und al.; 2018; Theor Appl Genet; 131 (2); 407 – 416) für Referenz- und Kandidatensorten. Das BLW legt die für die Bestimmung des Referenzwertes erforderlichen Referenzsorten fest. Die Bestimmung des Referenzwertes erfolgt gemäss einer linearen Regression zwischen dem Gesamt-Sortenwert und der Typizität.
1.4.2 Mais
Der Gesamt-Sortenwert wird nach einem Gesamtindex berechnet. Die Formel zur Berechnung des Gesamtindexes sowie die für diese Berechnung erforderlichen Merkmale sind unter Ziffer 2.7 in diesem Kapitel aufgeführt.
1.5 Minimale Gesamt-Sortenwerte für die Aufnahme in den Sortenkatalog

Hafer:

> 103

Gerste:

> 103

Roggen:

> 103

Weizen:

mit einer sehr guten Backqualität

> 95

mit einer guten Backqualität

> 103

mit einer mittleren bis schwachen Backqualität

> 110

mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen

> 120

Biskuitweizen

> 110

Dinkel:

> 103

Triticale:

> 103

Mais:

Der Gesamtindex muss mindestens den Wert von 0 erreichen für die Aufnahme einer Maissorte in den Sortenkatalog.

1.6 Technologische Qualität des Weizens (Weichweizen)
Die technologische Qualität des Brotweizens wird aufgrund des «Bewertungsschemas 90» (Saurer und al.; 1991; Landwirtschaft Schweiz 4 (1–2); 55–57) bestimmt.
– Weizen mit einer sehr guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 130 Punkte aufweist;
– Weizen mit einer guten Backqualität ist Weizen, der mehr als 110 Punkte aufweist;
– Weizen mit einer mittleren bis schwachen Backqualität ist Weizen, der zwischen 80 und 110 Punkte aufweist;
– Weizen mit einer schlechten Backqualität und Futterweizen ist Weizen, der weniger als 80 Punkte aufweist.
Weizen ist ein Biskuitweizen, wenn für die sortenspezifischen Merkmale die Analysenwerte mehrheitlich innerhalb der angegebenen Bereiche liegen.

Merkmal

Einheit

Bereich

Merkmal

Einheit

Bereich

Proteingehalt

% TS

9–10

Farinogramm

% bez.14 %

52–58

Zeleny

ml

20–30

Extensogramm

cm ²

30–60

Gluten feucht

%

18–23

Extensogramm DW5/DB

0,8–1,6

Gluten trocken

%

8–11

Alveogramm W

x10– ⁴ J

80–120

Maltosewert

%

1–2

Alveogramm P/L

0,3–0,5

Fallzahl

Sekunde

300–400

Alveogramm P

mm

30–45

Amylogramm max.

BE ¹

500–1000

Alveogramm L

mm

100–150

¹
Brabender-Einheiten

2 Beobachtete Merkmale, Ausscheidungswerte, Bonus/Malus-Werte, Berechnung des Gesamtindexes

Abkürzungen:

AW

= Absoluter Wert

HB

= Halmbruch

TS

= Trockensubstanz

Ertr.

= Ertrag

HFG

= Hundert-Fesengewicht

rel.

= relativ

HLG

= Hektolitergewicht

S. nodorum

= Septoria nodorum (Spelzenbräune)

TKG

= Tausend-Korngewicht

Std

= in Bezug auf Standardsorten

2.1 Hafer

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durch­schnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sorten­prüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr. Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

³ 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

< 48 (AW)

< 48 (AW)

³ +1

£ –2

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Protein

Prozent

< 9 (AW)

< 9 (AW)

Neben-merkmale

Überwinterung
(Winter-Hafer)

Note (1–9)

> 3 (Std)

£ –2

³ +2

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Kornfarbe

Rohfaser

g/TS

Grünschnittertrag:

– Ertrag Reinsaat

Prozent TS

– Ertrag Mischsaat
Prozent TS
2.2 Gerste

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sorten­prüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr.Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

> 2 (Std)

≤ –1

≥ +1

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£2

³ +3

HLG (6-zeilig)

kg

< 63 (AW)

< 63 (AW)

³ +1

£2

HLG (2-zeilig)

kg

< 64 (AW)

< 64 (AW)

³ +1

£2

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Helminthosporium

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£1

³ +1

Rhynchosporium

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£1

³ +1

Protein (6-zeilig)

Prozent

< 9 (AW)

< 9 (AW)

Protein (2-zeilig)

Prozent

< 9 (AW)

< 9 (AW)

Neben-Merkmale

Allgemeiner Gesund­heitszustand*

Note (1–9)

> 2 (Std)

£2

³ +1,5

Überwinterung
(Winter-Gerste)

Note (1–9)

> 2 (Std)

£2

³ +2

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Virus

Rohfaser

g/TS

*
Wenn es nicht möglich ist Helminthosporium, Rhynchosporium und Mehltau getrennt zu beobachten, wird dieses Merkmal ein Hauptmerkmal
2.3 Roggen

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durch­schnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziellen Sortenprüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr.Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 7 (AW)

> 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

< 69 (AW)

< 69 (AW)

³ +1

£2

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£1

³ +1

Überwinterung

Note (1–9)

> 2 (Std)

£2

³ +2

Amylogramm

Einheit

< –100 (Std)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Mutterkorn (Clavi­ceps purpurea)

befallene
Äh­ren pro Are

2.4 Weizen (Weichweizen)

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sortenprüfung

Bonus (+1,5)

Malus (-1,5)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

> 2 (Std)

£ –1 (Std)

³ +1 (Std)

Frühreife

Ährenschieben Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2 (Std)

³ +3 (Std)

HLG

kg

< 72 (AW)

< 72 (AW)

³ +1 (Std)

£ –2 (Std)

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ 3 (AW)

³ 4,5 (AW)

Gelbrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ 3 (AW)

³ 4,5 (AW)

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ 3 (AW)

³ 4,5 (AW)

Spelzenbräune Blatt

Index

> 25 (Std) und
> 125 (AW)

£ –15 (Std)

³ +15 (Std)

Spelzenbräune Ähre

Index

> 40 (Std) und
> 125 (AW)

£ –10 (Std)

³ +20 (Std)

Septoria tritici

Index

> 25 (Std)

£ –15 (Std)

³ +15 (Std)

Ährenfusarien

Note (1–9)

> 8 (AW)

> 7 (AW)

< 4 (AW)

> 6 (AW)

Zeleny ¹

< 20 (AW)

< 20 (AW)

Protein ¹ ²

Prozent

< 10 (AW)

< 10 (AW)

Backqualität ¹

nicht
backfähig

nicht
backfähig

Neben-Merkmale

Auswuchs ¹

Note (1–9)

> 6 (AW)

£ –2 (Std)

³ +2 (Std)

Überwinterung
(Winter-Weizen)

Note (1–9)

> 2 (Std)

£ –2 (Std)

³ +2 (Std)

Schwarzrost
(Sommer-Weizen)

Note (1–9)

> 7 (AW)

> 7 (AW)

£ –2 (Std)

³ +3 (Std)

Spelzenbräune

Note (1–9)

> 7 (AW)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

Alternanz

Note

HB

Note (1–9)

Bemerkungen:
¹
Für die Aufnahme von Futterweizensorten werden diese Merkmale nicht berücksichtigt.
²
Für die Aufnahme von Biskuitweizensorten wird dieses Merkmal nicht berücksichtigt.
2.5 Dinkel

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standards für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sortenprüfung

Bonus (+1)

Malus (–1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 6 (AW)

> 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben
Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

³ +1

£ –2

HFG

g

< 8 (AW)

< 8 (AW)

Mehltau

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Gelbrost

Note (1–9)

> 5 (AW)

³ 5 (AW)

£ –1

³ +1

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Spelzenbräune Blatt

Index

> 20 (Std) und
> 125 (AW)

£ –15

³ +15

Spelzenbräune Ähre

Index

> 20 (Std)

£ –15

³ +15

Ährenfusarien

Note (1–9)

> 6 (AW)

> 6 (AW)

< 4 (AW)

> 5 (AW)

Korntyp

Note (1–9)

> 3 (Std)

£ max (Std)

> max (Std)

Spindelbruch

Note (1–9)

> 2 (Std)

£ max (Std)

> max (Std)

Anteil nackte Körner

Note (1–9)

> 2 (Std)
oder
³ 5 (AW)

£ max (Std)

> max (Std)

Zeleny

< 20 (AW)

< 20 (AW)

£ max (Std)

> max (Std)

> 45 (AW)

> 45 (AW)

Protein

Prozent

< 14 (AW)

< 14 (AW)
und
£ –3 (Std)

³ min (Std)

< min (Std)

Verhältnis Ölsäure / Palmitinsäure

³ min (Std)

< min (Std)

Wasser-aufnahmefähigkeit

Prozent

³ 59 (AW) und

< 59 (AW) und

£ 66 (AW)

> 66 (AW)

Extensogramm
DW / DL

£ max (Std)

> max (Std)

Nebenmerkmale

Ährenlänge

cm

Überwinterung

Note (1–9)

> 2 (Std)

£ –2

³ +2

Spelzenbräune

Note (1–9)

> 7 (AW)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

2.6 Triticale

Beobachtete Merkmale

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Einheit

Werte für die Vorversuche

Mittelwerte der
2-jährigen offiziel­len Sortenprüfung

Bonus (+1)

Malus (-1)

Hauptmerkmale

Kornertrag
(15 % H2O)


in dt/ha


< –5 (Ertr. Std)

Standfestigkeit

Note (1–9)

> 5 (AW)

> 2 (Std)

£ –1

³ +1

Frühreife

Ährenschieben
Std ± Tage

> 5 (Std)

£ –2

³ +3

HLG

kg

< 62 (AW)

< 62 (AW)

³ +1

£2

Protein

Prozent

³ +1 (Std)

£ –1 (Std)

Gelbrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 5 (AW)

£ –1

³ +1

Braunrost

Note (1–9)

> 6 (AW)

³ 6 (AW)

£ –1

³ +1

Spelzenbräune Blatt

Index

> 25 (Std) und > 125 (AW)

£ –15

³ +15

Spelzenbräune Ähre

Index

> 25 (Std)

£ –15

³ +15

Ährenfusarien

Note (1–9)

> 8 (AW)

> 7 (AW)

< +4 (AW)

> +6 (AW)

Neben-Merkmale

Auswuchs

Note (1–9)

> 7 (AW)

£ –2

³ +2

Überwinterung
(Winter-Triticale)

Note (1–9)

> 3 (Std)

£ –2

³ +2

Mehltau

Note (1–9)

> 3 (AW)

> 3 (AW)

£ –1 (AW)

³ +4.5 (AW)

Spelzenbräune

Note (1–9)

> 7 (AW)

Andere Beobachtungen

Pflanzenlänge

cm

TKG

g

HB

Note (1–9)

Ähren-Fusariose

Note (1–9)

2.7 Mais
2.7.1 Beobachtete Merkmale beim Mais

Körnermais

Silomais

Hauptmerkmale

Anzahl vorhandene Pflanzen

x

x

Jugendentwicklung (Note)

x

x

Körnerertrag (15 % H20)

x

Trockensubstanzertrag (MS) ganze Pflanze

x

Trockensubstanzgehalt Körner bei der Ernte

x

Trockensubstanzgehalt ganze Pflanze bei der Ernte

x

Gehalt an verdaulicher organischer Substanz (VOS) (g/kg TS)

x

Neben-Merkmale

Wurzellagerung während der Vegetation

x

x

Wurzellagerung bei der Ernte

x

x

Stengelbruch bei der Ernte

x

x

Befall mit Beulenbrand

x

x

Stengelfäulebefall

x

Andere Beobachtungen

.

x

x

Pflanzenlänge

x

x

Ansatzhöhe des obersten Kolbens

x

x

Drescheignung (Note für Körnerbruch)

x

Allgemeiner Eindruck (Note)

x

x

Besatz Kolbenspitze (Note)

x

x

Nebentriebbildung

x

x

Schädlingsbefall (Maiszünsler, Fritfliege)

x

x

Blattkrankheiten (Rost, Helminthosporium)

x

x

Blühdatum der weiblichen Blüten

x

x

Stärkegehalt

x

2.7.2 Indexberechnung für Körnermais

Benützte Merkmale für die
Berechnung der Indexe

Leistung der Sorte in der Prüfung

Mittelwert
der 2 besten Standard­sorten

Gewich­tungs­faktor

Berechnungsformel der Indexe

Index – Ertrag (A)

Körnerertrag
15 % H20 (dt/ha)

a1

a2

1,0

(a1 a2) × 100
a2

}

´1,0=A

Index – Reife (B)

TS-Gehalt (%)

b1

b2

2,5

(b1 − b2) ´ 2,5 = B

Index – Standfestigkeit (C)

Wurzellagerung Vegetation (%)

c1

c2

0,25

(c2 − c1) ´ 0,25

Wurzellagerung Ernte (%)

c3

c4

0,75

+

(c4 − c3) ´ 0,75

Stengelbruch (%)

c5

c6

0,75

+ =

(c6 c5) ´ 0,75
C

Index – Krankheit (D)

Stengelfäule (%)

d1

d2

0,25

(d2 − d1) ´ 0,25

Beulenbrand (%)

d3

d4

0,25

+
=

(d4 d3) ´ 0,25
D

Index – Jugendentwicklung (E)

Jugendentwicklung (Note *)

e1

e2

0,5

(e2 − e1) ´ 0,5 = E

Gesamtindex für Körnermais = A + B + C + D + E

* Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht
2.7.3 Indexberechnung für Silomais

Benützte Merkmale für die
Berechnung der Indexe

Leistung der Sorte in der Prüfung

Mittelwert
der 2 besten Standard­sorten

Gewich­tungs­faktor

Berechnungsformel der Indexe

Index – Ökonomischer Wert (A)Ertrag (A)

TS-Ertrag (dt/ha)

a1

a2

0,5

(a1 − a2) ´ 0,5

VOS-Gehalt (g/kg TS)

a3

a4

0,4

+ =

(a3 a4) ´ 0,4
A

Index – Reife (B)

TS-Gehalt ganze Pflanze (%)

b1

b2

1,25

(b1 − b2) ´ 1,25 = B

Index – Standfestigkeit (C)

Wurzellagerung Vegetation (%)

c1

c2

0,25

(c2 − c1) ´ 0,25

Wurzellagerung Ernte (%)

c3

c4

0,75

+

(c4 − c3) ´ 0,75

Stengelbruch (%)

c5

c6

0,75

+ =

(c6 c5) ´ 0,75
C

Index – Beulenbrand (D)

Beulenbrand (%)

d1

d2

0,25

(d2 − d1) ´ 0,25 = D

Index – Jugendentwicklung (E)

Jugendentwicklung (Note *)

e1

e2

0,5

(e2 − e1) ´ 0,5 = E

Gesamtindex für Silomais = A + B + C + D + E

* Note 1 = sehr gut, Note 9 = sehr schlecht

Kapitel B: Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Kartoffeln

1 Allgemeines

1. 1 Ausscheidungswert
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind für gewisse Merkmale in Ziffer 4 dieses Kapitels festgesetzt:
A. Für die Beurteilung des Aufnahmegesuches aufgrund der Resultate der Vorversuche oder des ausländischen Aufnahmedossiers;
B. Für die Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung im Hinblick auf die Aufnahme der Sorten in den Sortenkatalog.
1.2 Berechnung des Gesamt-Sortenwertes
A. Für jedes berücksichtigte Merkmal wird aufgrund der in Ziffer 4 dieses Kapitels dargestellten Formel ein spezifischer Wert errechnet. Dabei gilt:
a. Ergebnis der geprüften Sorte;
b. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Anbaueignung;
c. Durchschnittswert der Standardsorten für die Anbaueignung;
d. Ergebnis der Standardsorte für die Prüfung der Verwendungseignung.
B. Der Gesamtsortenwert entspricht der Summe der spezifischen Werte, nach Buchstabe A.
1.3 Beobachtete Merkmale
A. Die beobachteten Merkmale für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes sind in Ziffer 4 dieses Kapitels festgelegt.
1. Für die in Prozenten oder mit einem Index ausgedrückten Merkmale wird das Ergebnis der Beobachtungen in Noten von 1 bis 9 nach dem Logarithmus der Prozent- oder Indexwerte umgesetzt.
2. Die Note betreffend die zusätzlichen Beobachtungen wird aufgrund der folgenden beobachteten Merkmale zugeteilt: Wachstumsrisse, Durchwusch, Missförmigkeit, leichte Virosen, wässriger Nabelteil, Nabelinfektion, Empfindlichkeit auf Grünverfärbung der Schale, schwammiges, weiches, glasiges Knollenfleisch, Tracheïdenverfärbung.
B. Anlässlich der Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung werden auch folgende Merkmale beobachtet (diese Merkmale werden für den Gesamtsortenwert nicht berücksichtigt): Knollenform, Augenlage, Gleichförmigkeit der Knollen, Fleisch- und Schalenfarbe, Stolonenlänge, Anzahl Knollen pro Pflanze, Kochtyp, Reifegruppe.

2 Bedingungen bezüglich der Aufnahmegesuche

A. Ein Aufnahmegesuch kann zurückgewiesen werden, wenn die Ergebnisse der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass:
1. für ein Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist und/oder
2. der minimale Gesamt-Sortenwert nicht erreicht ist.
B. Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1. 100 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind;
2. 115 für Konsumsorten.

3 Bedingungen für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

A. Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
1. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist und
2. der minimale Gesamt-Sortenwert erreicht ist.
B. Der minimale Gesamt-Sortenwert beträgt:
1. 105 für Sorten, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind;
2. 120 für Konsumsorten.

4 Ausscheidungswerte und Berechnungsformel für den spezifischen Wert pro Merkmal

Merkmale

Formel

Vorprüfung

Offizielle Prüfung

Koeffi­zient

Ausschei­dungswerte

Koeffi­zient

Ausschei­dungswerte

Knollenertrag in dt/ha

(a/b)* 100

1.0

1.0

Kleine Knollen (in %)

b–a

1.0

1.0

Eignung zur Lagerung

Lagerung (Note)

b–a

1.5

1.5

Auskeimen (Note)

b–a

1.5

1.5

Entwicklung und Feldkrankheiten parasitärer Art

Regelmässigkeit des Auflaufens (Note)

c–a

1.0

1.0

Krautfäule (Note)

c–a

3.0

3.0

Viruskrank­heiten

– Mosaik (Y) %

c–a

1.0

1.0

– Blattroll (R) (%)

c–a

1.0

1.0

Erwinia (%)

c–a

1.0

1.0

Erntefäulnis (% des Gewichts)

c–a

1.0

> 6.0

1.0

> 6.0

Krankheiten parasitärer Art nach Lage­rung (% und Index)

Braunfäule

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Fäulnis, anderer Art

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Pfropfenbildung

c–a

1.0

> 6.0

1.0

> 6.0

PVYNTN

c–a

1.0

> 3.0

1.0

> 3.0

Rhizoctonia

– Pocken

c–a

0.1

0.1

– Knollendeformation

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Schorf

– Flachschorf

c–a

0.5

0.5

– Pulverschorf

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

– Silberschorf

c–a

0.25

0.25

Fleischmängel

Eisenfleckigkeit (% und Index)

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Graufleckigkeit (% und Index)

c–a

1.0

> 6.0

1.0

> 6.0

Hohl- und Schwarzherzigkeit
(% und Index)

c–a

1.0

> 5.0

1.0

> 5.0

Blau- od. Schwarzfleckigkeit (Note)

c–a

0.0

1.0

Schwarzverfärbung nach dem Kochen ((Note + Index + % Index >30)/3)

c–a

1.0

1.0

Eignung zur Herstellung von Verarbei­tungs­produkten

Stärke (%)

– für Herstellung von Chips

< 15

< 15

– für Herstellung von Frites

< 13; >17

< 13; > 17

Note für Sorten, die für die Herstellung von Chips bestimmt sind:

– Eignung für Herstellung von Chips

a–d

10.0

10.0

– Eignung für Herstellung von Frites

a–d

0.5

0.5

Note für Sorten, die für die Herstellung von Frites bestimmt sind:

– Eignung für Herstellung von Chips

a–d

0.5

0.5

– Eignung für Herstellung von Frites

a–d

10.0

10.0

Zusätzliche Beobachtungen (Note)

c–a

1.0

1.0

Kapitel C: Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Futterpflanzen

1 Allgemeines

1.1 Prüfungsverfahren
Ein Vorversuch wird nur bei Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen durchgeführt.
1.2 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale: Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet. Man unterscheidet zwischen wichtigen Eigenschaften mit Priorität A und Eigenschaften mit weniger Bedeutung mit Priorität B.
b. Neben-Merkmale:
Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere Beobachtungen:
Es handelt sich um zusätzliche Informationen und die Beobachtung von speziellen Problemen. Diese Merkmale sind nicht prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales darf nicht den dem jeweiligen Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert erreichen, damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind definiert:
a. für die Vorversuche;
b. für die offiziellen Versuche.
1.3.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Der Ausscheidungswert für jedes wichtige beobachtete Merkmal in den offiziellen Versuchen beträgt -1,5 Punkte, in Bezug auf das Mittel der Ergebnisse aufgrund der beobachteten Merkmale der Standardsorten.
Bei Weissklee ist der Ausscheidungswert für Blausäure erreicht, wenn der Säuregehalt höher ist als jener der vom BLW bezeichneten Standardsorte.
1.3.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die Ausscheidungswerte für die Vorversuche und die offiziellen Versuche werden in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.
1.4 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der Vorversuche und der offiziellen Versuche einer Sorte. Dieser muss grösser sein als der minimale Gesamt-Sortenwert, damit ein Aufnahmegesuch gutgeheissen oder eine Sorte im Sorten-Katalog aufgenommen werden kann.
Der Gesamt-Sortenwert wird nach dem Durchschnitt der Ergebnisse der Versuche berechnet.
1.4.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
Der Gesamtsortenwert wird für jede Art gemäss der nachstehenden Formel berechnet: X = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität A) × 2 Y = (Total der Noten für die beobachteten Merkmale mit Priorität B) Z = Anzahl der Noten Gesamtsortenwert = (X + Y) / Z
1.4.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Der Gesamt-Sortenwert für die Berechnung einer Sorte entspricht dem Relativertrag (Ertrag der Testsorte in Prozenten des Ertragsdurchschnitts der Standardsorte ausgedrückt), korrigiert um die erhaltenen Bonus- und Malus-Werte.
Bonus- und Malus-Werte entstehen durch Korrekturen in Form von Zusatz- oder Abzugspunkten, die aufgrund des Unterschieds zum Durchschnittswert der Standardsortenergebnisse berechnet werden.
1.5 Beobachtete Merkmale und Bonitierung
1.5.1 Gräserarten, Leguminosen und andere Arten
a. Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie ihre Priorität sind für jede Art in der Tabelle 1 dieses Kapitels festgehalten.
b. Die Notenbewertung der Bonitierung beträgt 1 bis 9; 1 ist die beste Note und 9 die schlechteste.
c. Die Notenzuteilung verläuft gemäss dem nachstehenden Notensystem:

1. Nach Varianzanalyse:

Wert im Verhältnis zu dem Versuchsmittel
(oder Standard)

Note

Positive Differenz:

> KGD (p = 0,01)

1

> KGD (p = 0,05)

2

> 2/3 KGD (p = 0,05)

3

> 1/3 KGD (p = 0,05)

4

Gleich wie Versuchsmittel (oder Standard):

5

Negative Differenz:

> 1/3 KGD (p = 0,05)

6

> 2/3 KGD (p = 0,05)

7

> KGD (p = 0,05)

8

> KGD (p = 0,01)

9

KGD = kleinst gesicherte Differenz

2. Nach Bonituren:

Note

Jugendentwicklung Nach­wuchsvermögen Krank­heitsresistenz1

Konkurrenzkraft
(100-Anteil in %) der Sorte/
10 = Konkurrenzzahl

Beschaffenheit Blatt

Ausdauer Fehl­stellen in % der gesamten Boden­bedeckung

1

sehr gut

(100–90 %) = 10/10 =

1

sehr fein

0 bis 10

2

sehr gut bis gut

(100–80 %) = 20/10 =

2

20

3

gut

3

30

4

gut bis mittel

4

40

5

mittel

5

50

6

mittel bis gering

6

60

7

gering

7

70

8

gering bis sehr gering

8

80

9

sehr gering

(100–10 %) = 90/10 =

9

sehr grob

90 bis 100

¹
bonitiert nach Krankheitsbildern
1.5.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamtsortenwertes verwendet werden, sowie die Bonus- und Malus-Werte sind in der Tabelle 2 dieses Kapitels festgehalten.

2. Bedingungen bezüglich Aufnahmegesuch und für die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

2.1 Gräserarten, kleinkörnige Leguminosen und andere Arten
Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
a für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist;
b. ihr Gesamtsortenwert mindestens 0,2 Punkte besser liegt als das Mittel der Gesamtsortenwerte der Standardsorten.
2.2 Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen
2.2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn die Ergebnisse der Vorprüfungen oder jene eines Dossiers betreffend die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog aufzeigen, dass:
a. für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist;
b. der minimale Gesamtsortenwert 100 beträgt.
2.2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
a. wenn für jedes Merkmal der Ausscheidungswert nicht erreicht ist, und
b. wenn der minimale Gesamtsortenwert 103 beträgt, oder wenn der Gesamtsortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamtsortenwert der schlechtesten Standardsorte beträgt.
Tabelle 1
Gräserarten, Leguminosen und andere Arten

Art

Ertrag

Jugend­entwick­lung

Nach­wuchs­güte
allg. Eindruck

Kon­kurrenz­kraft

Aus-
dauer

Resistenz gegen

Verdau­lichkeit (VOS)

Trocken­substanz­gehalt

Beschaffenheit

Standfes­tigkeit

Anbau-eignung für höhere Lagen

Blausäure

Kleekrebs/
Winter-einflüsse

Blatt­krank­heiten/
Rost

Schnee­fäule/
Winter-einflüsse

Welke­krank-heiten

Stängel­brenner

Stängel

Blatt

1!

2!

2!

2!

2!

2?

2?

2?

2?

2?

1!

1!

1!

2!

2?

2!

!

Luzerne

A

B

A

B

B

B

B

A

A

B

A

B

B

Rotklee

A

B

A

B

A/B

A

B

A

Weissklee

B

B

A

B

A

A

A

B

A

Esparsette

B

B

A

B

A

B

B

B

Hornschotenklee

B

B

A

B

A

B

B

B

Alexandrinerklee

A

B

A

B

A/B

A

A

B

Perserklee

A

B

A

B

A/B

A

B

Knaulgras

B

B

A

B

A

B

B

A

Wiesenschwingel

A

B

A

A

A

B

B

A

A

A

Rohrschwingel

B

B

A

B

B

B

B

A

A

Rotschwingel

A

B

A

A

A

B

B

A

Schafschwingel

A

B

A

A

A

B

B

A

Westerw. Raigras

A

B

A

B

A/B

B

B

B

Italien. Raigras

A

B

A

A

A

B

A

A

B

Bastard-Raigras

A

B

A

A

A

B

A

A

B

Engl. Raigras

A

B

A

A

A

B

A

A

B

A

Wiesenrispengras

A

B

A

A

A

A

B

B

A

Timothe

A

B

A

A

A

B

B

A

B

Wiesenfuchs­schwanz

A

B

A

B

B

A

B

A

B

Futtertrespen

A

B

A

A

B

B

B

B

Fromental

B

B

A

B

B

B

A

B

Goldhafer

B

B

A

A

B

B

A

B

A

Straussgräser

B

B

A

A

B

B

A

B

A

A = Priorität A: wichtige Eigenschaft

B = Priorität B: Sorteneigenschaft mit weniger Bedeutung

1 = gemäss Varianzanalyse

2 = gemäss Bonitierung

! = muss erfasst werden

? = nur bei Auftreten erfasst
Tabelle 2
Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen

Eigenschaften

Formel

Einheit

Ausscheidungswerte

Nötige Unterschiede im Ver­gleich mit dem Durchschnitt der Standards für den Erhalt eines Bonus oder Malus

Vor-
versuche

offizielle Versuche

Bonus (+1)

Malus (–1)

Hauptmerkmale

Körnerertrag (13 % H2O)

(a/b)*100

%

< 90

< 95

Tausendkorngewicht:

– Futtererbsen und
Schmalblättrige
Lupine

b–a

g

+20

–20

– Ackerbohnen und
Weisse Lupine

b– a

g

+30

–30

Eiweissgehalt

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

%

< –10

+2

–2

Erntbarkeit (Pflanzen-
länge bei der Ernte)

b–a

cm

+5

–5

Gesundheitszustand

b–a

Note

+1

–1

Überwinterung Winter-
futtererbsen (Bestandes-
verminderung)

b–a

%

+10

–10

Nebenmerkmale

Hemmstoffe Ackerbohnen: 10 Bonus-Punkte für taninfreie Sorten (weisse Blüte)

a: Ergebnis der geprüften Sorte
b: Durchschnitt der Standardsorten

Kapitel D: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Öl- und Faserpflanzen

1 Allgemeines

Die Prüfung unterscheidet zwischen Ölsaatkulturen der Arten Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Lein, Sojakulturen und Gründüngungskulturen der Arten Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen.
1.1 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale: Diese werden in den Vorversuchen und den offiziellen Versuchen beobachtet.
b. Nebenmerkmale: Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere Merkmale: Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.
1.2 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
Unterschiedliche Ausscheidungswerte sind festgelegt:
a. für die Vorversuche;
b. für die offiziellen Versuche.
Sie sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.
1.3 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei Jahresversuchen berechnet.
1.4 Beobachtete Merkmale und Bonitierung
Die beobachteten Merkmale, die zur Berechnung des Gesamt-Sortenwertes hinzugezogen werden, sind in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 dieses Kapitels aufgeführt.

2 Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der Vorprüfungen oder einem Dossier für die Aufnahme in einen ausländischen Sortenkatalog hervorgeht, dass:
a. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und
b. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
a. wenn bei keinem beobachteten Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist; und
b. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt-Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.
Tabelle 1
Winter- und Sommerraps, Sonnenblume und Öllein

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausscheidungswerte

Vor-
versuche

Offizielle
Versuche

Hauptmerkmale

Kornertrag (A)

(a/b)*100

%

< 90%

< 95 %

Frühreife bis Reife (B)

b–a

% (H2O)

< – 3

Ölgehalt (C)

a–b

%

< – 3

< – 3

Glukosinolatgehalt (ganze Körner)1

molg–1

> 20

> 20

Erucasäuregehalt1

%

> 2

> 2

Nebenmerkmale

Frühlagerung (D)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Sclerotinia sclerotiorum-Toleranz (E)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Phoma lingam-Toleranz (F)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Gesundheitszustand bei der Ernte (G)2

b–a

Note (1–9)

< – 3

Andere Merkmale

Frühreife bei der Blüte

b–a

Note (1–9)

Kräftigkeit Ende Herbst3

b–a

Note (1–9)

Kräftigkeit Ende Winter3

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Gesamtwert für Winterraps = A + B + C + D + E + F
Gesamtwert für Sommerraps = A + B + C + D
Gesamtwert für Sonnenblumen und Öllein = A + B + C + D + G
¹
Betrifft nur Raps
²
Betrifft nur Sonnenblumen und Öllein
³
Betrifft nur winterharte Kulturen
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Tabelle 2
Soja

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausscheidungswerte

Bonus-Werte

Vor-
versuche

Offizielle Versuche

(aufgrund der berech­neten Werte)

Hauptmerkmale

Kornertrag

(a/b)*100

%

< 90%

< 95 %

Proteingehalt

(d/e)*100

%

< 90 %

1 Punkt pro %
mehr

Ölgehalt

(d/e)*100

%

< 90 %

1 Punkt pro %
mehr

Nebenmerkmale

Lagerung bei Ernte

e–d

Note (1–9)

< – 5

1 Punkt pro
positive Einheit

Gesundheitszustand (pro beobachtetes Merkmal)

e–d

Note (1–9)

< – 5

1 Punkt pro
positive Einheit

Andere Merkmale

Vegetationshöhe

e–d

cm

a: Relativer Ertrag für die geprüfte Sorte
b: Relativer Referenzertrag, berechnet gemäss b = mx + c:
m = Ertrag pro zusätzliches Grad × Tag (auf Basis der Standardsorten berechnet)
x = Anzahl Grad ×Vegetationstage der geprüften Sorte
c = Konstante (auf Basis der Standardsorten berechnet)
d = Ergebnisse der geprüften Sorte
e = Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Körnerertrag + Punkt(e) des Bonuswertes
Tabelle 3
Sareptasenf, Weisser Senf und Rübsen

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausscheidungswerte

Vorversuche

Offizielle Versuche

Hauptmerkmale

Bodenbedeckung am Ende
der Vegetationsperiode (A)

b–a

Note (1–9)

< –3

< – 3

Winter-Resistenz
(winterharte Sorten) (B)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Winter-Sensibilität
(nicht winterharte Sorten) (B)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Nebenmerkmale

Lagerung (C)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Konkurrenzkraft bei der
Begrünung (D)

b–a

Note (1–9)

< – 3

Andere Merkmale

Gesundheitszustand (pro
beobachtetes Merkmal)

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Gesamwert = 100 + A + B + C + D
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht

Kapitel E: Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Zuckerrübe und Futterrübe

1 Allgemeines

1.1 Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren unterscheidet rhizomanietolerante und -sensible Zuckerrüben sowie Futterrüben.
1.2 Beobachtete Merkmale
a. Hauptmerkmale: Diese werden anlässlich der offiziellen Versuche beobachtet.
b. Nebenmerkmale: Diese werden beobachtet, sofern es die Bedingungen erlauben.
c. Andere Merkmale: Es handelt sich um zusätzliche beschreibende Informationen und die Beobachtung spezieller Probleme. Diese Merkmale sind nicht systematisch prüfungsrelevant.
1.3 Ausscheidungswerte
Damit das Aufnahmegesuch einer Sorte gutgeheissen oder eine Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen werden kann, darf das Ergebnis der Beobachtung eines Merkmales den diesem Merkmal entsprechenden Ausscheidungswert nicht erreichen.
1.4 Gesamt-Sortenwert
Der Gesamt-Sortenwert ist das Ergebnis der offiziellen Prüfung einer Sorte.
Der Gesamt-Sortenwert wird aufgrund der in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels definierten Methoden, nach dem Durchschnitt der Ergebnisse von zwei offiziellen Jahresversuchen berechnet.
1.5 Beobachtete Merkmale und Bonitierung
Die beobachteten Merkmale, die für die Berechnung des Gesamt-Sortenwertes und für die Bonitierung verwendet werden, sind in den Tabellen 1 und 2 dieses Kapitels festgehalten.

2 Bedingungen für die Annahme eines Aufnahmegesuchs und die Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog

2.1 Ein Aufnahmegesuch wird angenommen, wenn aus den Ergebnissen der im Ausland durchgeführten Prüfungen hervorgeht, dass:
a. bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist;
b. der minimale Gesamt-Sortenwert von 100 erreicht ist.
2.2 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen:
a. wenn bei keinem Merkmal der Ausscheidungswert erreicht ist;
b. wenn der Gesamtsortenwert von 103 erreicht ist, oder wenn der Gesamt-Sortenwert der geprüften Sorte 5 Punkte mehr als der Gesamt-Sortenwert der schlechtesten, vergleichbare agronomische Eigenschaften aufweisenden Standardsorte beträgt.
Tabelle 1
Betarüben
A. Zuckerrüben

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausschei-
dungswerte

Bonus-Werte

Offizielle Versuche

1 Punkt pro
Unterschiedsstufe

Hauptmerkmale

Ertrag raffinierter Zucker

(a/b)*100

%1

< 95 %

Ertrag Rüben

a–b

%1

< 90 %

1 %

Zuckergehalt

a–b

%2

< 95 %

0,5 %

Ausbeute-Verlust

a–b

%2

– 0,5 %

Erdanhang

a–b

%1

– 5 %

Feldaufgang

a–b

%1

2 %

Nebenmerkmale

Cercosporiose-Toleranz

b–a

Note (1–9)

< –5

1

Mehltau-Toleranz

b–a

Note (1–9)

< –5

1

Schosser

a–b

%

> 1 %

Doppelkeimer

a–b

%

> 5 %

Andere Merkmale

Extraktionsgrad

a–b

%2

K

a–b

%2

Na

a–b

%2

Am-N

a–b

%2

Andere agronomische Merkmale (pro beobachtetes Merkmal)

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
¹
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
²
Ergebnisse auf 1/10 Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Ertrag raffinierter Zucker + Punkt(e) des Bonuswertes
Tabelle 2
B. Futterrüben

Merkmale

Berechnung

Einheit

Ausschei-
dungswerte

Für den Erhalt
eines Bonus
erforderlicher Unterschied

Offizielle Versuche

Bonus
(+ 1)

Hauptmerkmale

Trockenmaterial-Ertrag

(a/b)*100

%

< 95 %

Wurzel-Ertrag

a–b

%

1 %

Trockenmaterial-Gehalt

a–b

%

1 %

Nebenmerkmale

Cercosporiose-Toleranz

b–a

Note (1–9)

1

Erntetauglichkeit (Form der Rübe)

b–a

Note (1–9)

1

Andere Merkmale

Zuckergehalt

a–b

%

Schosser

a–b

%

Doppelauflauf

a–b

%

Andere agronomische Merkmale (pro beobachte­tes Merkmal)

b–a

Note (1–9)

a: Ergebnis der geprüften Sorten
b: Durchschnitt der Resultate der Standardsorten
Ergebnis auf eine Einheit gerundet
Note: 1 = sehr gut, 3 = gut, 5 = genügend, 7 = schlecht, 9 = sehr schlecht
Gesamtwert = Trockensubstanzertrag + Punkt(e) des Bonuswertes

Anhang 3 ¹³⁹

¹³⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 2. Nov. 2006 ( AS 2006 5179 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Anhang 13 Ziff. 1 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung ( AS 2019 4773 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 3–5, 7–10, 23, 38 und 39 a )

Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen

Kapitel A: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Getreidesaatgut

1 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen

Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.
Hybriden und Inzuchtlinien von Mais
Mindestens fünf Besichtigungen.
Eine Besichtigung vor der Blüte, mindestens drei während der Blüte und 1 bei der Kolbenkontrolle.
Hybriden von Roggen und CMS-Hybriden von Gerste
Mindestens zwei Besichtigungen.
Eine Besichtigung während der Blüte und eine nach der Entfernung der Ummantelung.
Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Dinkel, Roggen und offen abblühende Sorten von Mais
Mindestens eine Besichtigung zwischen Blüte und Gelbreife.

2 Beurteilungs- und Anerkennungsgrenzen

Folgende Kriterien werden beurteilt:
– Allgemeiner Stand
– Sortenechtheit und Sortenreinheit
– Isolationsabstand
– Fremde Getreidearten
– Unkräuter
– Samenübertragbare Krankheiten
2.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut 3 = gut 5 = genügend 7 = schlecht 9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein. Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängeln kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet:
– Verunkrautung
– Unausgeglichenheit
– Krankheitsbefall
– Befall durch tierische Schädlinge
– Lagerfrucht
2.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Hybriden, Inzuchtlinien und offen abblühende Sorten von Mais
a. Der Anteil Abweicher darf folgende Prozentzahlen nicht überschreiten:

Prozent

1.

Für die Produktion von Basissaatgut:

Inzuchtlinien

0,1

Einfachhybriden

0,1

offen abblühende Sorten

0,5

2.

Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut:

Komponenten von Hybri­den

– Inzuchtlinien

0,2

– Einfachhybriden

0,2

– offen abblühende Sorten

1,0

Offen abblühende Sorten

1,0

b. Bei der Hybridproduktion müssen während der Befruchtungslenkung folgende Normen erfüllt werden: 1. Zum Zeitpunkt der Empfängnisfähigkeit der Narben des weiblichen Elternteils sind genügend Pflanzen des männlichen Elternteils mit ausreichender Pollenabgabe vorhanden (Synchronisation).
2. Wenn erforderlich, wird entfahnt;
3. Zum Zeitpunkt, in dem mehr als 5 Prozent der Pflanzen des weiblichen Elternteils empfangsfähige Narben aufweist, darf im Bestand der Anteil der Pflanzen des weiblichen Elternteils, die Pollen abgeben, höchstens betragen:
– bei einer Feldbesichtigung

1 %

– bei allen Feldbesichtigungen

2 %

c. Pflanzen werden als Pollen ausschüttend gezählt, wenn auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder ihrer Verzweigungen die Antheren aus den Spelzen ausgetreten sind und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben;
d. Ein Bestand zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Verwendung der männlichen Sterilität, in dem der männliche Elternteil die Fertilität des weiblichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem für die entsprechende Sorte definierten Verhältnis auch männlich fertile Pflanzen des weiblichen Elternteils enthalten. Dies gilt nicht, wenn nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fertilen weiblichen Elternteils in einem für die entsprechende Sorte definierten Verhältnis gemischt wird;
e. Die Kolbenkontrolle erfolgt nach der Ernte. Der Anteil Kolben, die den sortentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,1 Prozent nicht überschreiten; der Anteil Kolben, die Körner enthalten, die den sortentypischen Merkmalen nicht entsprechen, darf 0,2 Prozent nicht überschreiten.
Hybriden von Roggen und offen abblühender Roggen
a. Die Anzahl Abweicher darf folgende Zahlen nicht überschreiten:

1.

Für die Produktion von Basissaatgut:

1 je 30 m ²

2.

Für die Produktion von zertifiziertem Saatgut:

1 je 10 m ²

b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen gilt die angegebene Norm ausschliesslich für die weibliche Komponente.
c. Bei Verwendung der männlichen Sterilität muss die männlich sterile Komponente einen Sterilitätsgrad von mindestens 98 Prozent aufweisen. Dieser wird in Kontrollparzellen untersucht.
d. Das zertifizierte Saatgut von Hybridroggen wird im gemischten Anbau von einer männlich sterilen weiblichen Komponente mit einer die männliche Fertilität wiederherstellenden männlichen Komponente erzeugt. Der Anteil der beigemischten männlichen Komponente ist sortenspezifisch und darf den vom Züchter angegebenen Anteil nicht überschreiten.
Triticale
Bei selbstbefruchtenden Triticale-Sorten wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt:

Kategorie

Minimale Sortenreinheit (%)

Basissaatgut

99,7

Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung

99,0

Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung

98,0

Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel
Es wird die folgende minimale Sortenreinheit verlangt:

Kategorie

Minimale Sortenreinheit (%)

Basissaatgut

99,9

Zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung

99,7

Zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung

99,0

Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale
a. Die Sortenreinheit des Saatguts der Kategorie « Zertifiziertes Saatgut» muss mindestens 90 Prozent betragen. Für Hybridgerste, erzeugt durch zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS), muss sie 85 Prozent betragen, wobei Verunreinigungen, der Restorer ausgenommen, 2 Prozent nicht überschreiten dürfen. Sie wird amtlich mittels eines angemessenen Anteils der Proben nachgeprüft.
b. Bestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut müssen ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Erbkomponenten sein. Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt, so muss der Bestand folgenden Normen und genügen: 1. Die Sortenreinheit muss mindestens folgenden Prozentsatz erreichen: – Hafer, Gerste, Weichweizen und Dinkel: 99,7 Prozent;
– selbstbestäubendes Triticale:99,0 Prozent.
2. Die Mindesthybridität muss 95 Prozent betragen. Der Hybriditätsgrad muss mittels international üblicher Methoden, soweit vorhanden, beurteilt werden. In den Fällen, in denen die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt wird, kann auf die Bestimmung der Hybridität bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
c. Bestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Gerste durch die CMS-Technik müssen folgenden Normen genügen: 1. Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, darf die folgenden Prozentsätze nicht überschreiten: – bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut: 0,1 Prozent für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 Prozent für die weibliche CMS-Komponente;
– bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut: 0,3 Prozent für die Wiederherstellungslinie (restorer) und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 Prozent, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente muss mindestens betragen: – 99,7 Prozent für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut,
– 99,5 Prozent für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
2. Zertifiziertes Saatgut darf nur in Mischkulturen einer männlich-sterilen weiblichen Komponente mit einer männlichen Komponente, die die Fertilität wiederherstellt, produziert werden.
2.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

Kultur

Minimaler Abstand

CMS-Hybriden von Gerste

– für Basissaatgutproduktion

100 m

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

50 m

Sorghum spp.

– für Basissaatgutproduktion

400 m, in Gebieten, in denen das Vorkommen von S. halepense oder S. sudanense zu unerwünschter Fremdbestäubung führen könnte, muss der Bestand für die Produktion von Basis­saat­gut von Sorghum spp. den minimalen Abstand von 800 m aufweisen.

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

200 m, in Gebieten, in denen das Vorkommen von S. halepense oder S. sudanense zu unerwünschter Fremdbestäubung führen könnte, muss der Bestand für die Produktion von zertifiziertem Saatgut von Sorghum spp. den minimalen Abstand von 400 m aufweisen.

Mais

200 m

Hybriden von Roggen-Basissaatgut

– mit männlicher Sterilität

1000 m

– ohne männliche Sterilität

600 m

Hybriden von Roggen-zertifiziertem Saatgut

500 m

Roggen (offen abblühende Sorten), Kanariengras

– für Basissaatgutproduktion

300 m

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

250 m

Triticale (selbstbefruchtende Sorten)

– für Basissaatgutproduktion

50 m

– für Produktion von zertifiziertem Saatgut

20 m

Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel, ausgenommen CMS-Hybriden von Gerste

25 m

Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybridroggen unter Verwendung der männlichen Sterilität muss die Abschirmung durch eine Ummantelung mit der pollenspendenden Elternkomponente unterstützt werden. Nach der Blüte muss diese Ummantelung entfernt werden.
Bei Hafer, Gerste, Dinkel und Weichweizen müssen benachbarte Felder verschiedener Sorten deutlich und klar voneinander getrennt sein.
2.4 Fremde Getreidearten
Der Anteil an fremden Getreidearten darf folgende Anzahl nicht überschreiten:
– 5 Saatgutähren oder Rispen pro 100 m ² für die Produktion von Vermehrungssaatgut,
– 10 Ähren oder Rispen pro 100 m ² für die Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung.
2.5 Unkräuter
Es werden ausschliesslich die Arten bewertet, die den Saatgutwert der entsprechenden Kulturart beeinträchtigen können. Dies v.a., weil diese Unkräuter besonders schädlich sind oder weil die Samen dieser Unkräuter schwierig von Samen der Kulturart zu trennen sind oder weil sie bei der Reinigung schwierig zu entfernen sind.
Klebern, Hederich, Wicken
Der Besatz darf den Wert von 20 Pflanzen einer dieser Arten pro 100 m ² nicht überschreiten.
In begründeten Fällen (besondere Witterungsbedingungen, regionale Besonderheiten, spezielle Bewirtschaftungsweise) darf dieser Wert um maximal 100 Prozent überschritten werden.
Flughafer
Haferfelder, welche Flughafer aufweisen, werden abgewiesen (Toleranz = 0). Auch Haferfelder, aus denen Flughafer gesäubert wurde, werden nicht anerkannt.
Bei den übrigen Arten darf die Anzahl Flughaferrispen in einem Bestand 5 pro 10 000 m ² (= 1 ha) nicht überschreiten.
Bestände, die Flughafer aufweisen, dürfen nicht zur Produktion von Vermehrungssaatgut anerkannt werden.
2.6 Samenübertragbare Krankheiten
Flugbrand, Zwergbrand, Stinkbrand
Die Anzahl befallene Ähren oder Rispen dürfen folgende Zahlen nicht überschreiten:

Produktion von Vermehrungssaatgut

2 pro 100 m ²

Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung


5 pro 100 m ²

Befallene Ähren oder Rispen dürfen nicht vor der Feldbesichtigung entfernt werden.
Streifenkrankheit
Die Anzahl befallener Pflanzen darf folgende Zahlen nicht überschreiten:

Produktion von Vermehrungssaatgut

5 pro 100 m ²

Produktion von zertifiziertem Saatgut und von zertifziertem Saatgut der zweiten Vermehrung


10 pro 100 m ²

2.7 Vorfrucht
Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Erzeugung von Saatgut des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Auf der Vermehrungsfläche darf während mindestens zwei Jahren nicht die gleiche Art angebaut werden.

Kapitel B: Anforderungen an die Kulturen von Kartoffelpflanzgut

1 Bedingungen für die Anbaufläche

1.1 ...
1.2 Folgende Isolationsabstände sind gegenüber einer unerwünschten Nachbarkultur einzuhalten:

Kultur eingeschrieben für
die Produk­tion von

Minimale Isolationsabstände gegenüber einer Kultur bestimmt
für die Produktion von

Zertifiziertem Pflanzgut ¹

Speisekartoffeln mit weniger als 10 % Virus­befall ¹

Speisekartoffeln mit mehr als 10 % Virus­befall ¹

Vorstufenpflanzgut

100 m

300 m

300 m

Basispflanzgut

6 m

50 m

100 m

Zertifiziertes Pflanzgut

20 m

50 m

¹
Ein Pflanzkartoffelbestand unterliegt nicht den Anforderungen bezüglich der Isola­ti­ons­abstände, wenn der angrenzende Kartoffelbestand mit Pflanzgut der selben Klasse ausgepflanzt worden ist wie die Klasse des zu besichtigenden Pflanzkartoffel­bestan­des. Die Parzelle muss gemäss den Anforderungen
gesäubert werden, wie sie für das zu produzierende Pflanzgut vorgesehen sind.
1.3 In Anbauflächen von Pflanzkartoffeln unterschiedlicher Sorten der gleichen Klasse muss ein Furchenabstand von mindestens 60 cm zwischen den Sorten frei gehalten werden. Dieser Abstand gilt auch als Isolationsabstand zwischen Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgutkulturen.
1.4 Bei zwei nebeneinander liegenden unterschiedlichen Sorten sind Querfurchen nicht zulässig.
1.5 Die Anbauparzellen von Pflanzkartoffeln sind dort anzulegen, wo während mindestens 3 vorhergehenden Jahren keine Kartoffeln angebaut wurden.

2 Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen

Die Anzahl der offiziellen Feldbesichtigungen beträgt: a. drei auf Kulturen, die für die Produktion von Vorstufenpflanzgut bestimmt sind;
b. zwei auf Kulturen, die für die Produktion von Basis- und zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind.

3 Krautvernichtung

Die Stauden der Pflanzkartoffel-Kulturen sind gemäss den Richtlinien des BLW und den darin festgelegten Terminen zu vernichten. Die Krautvernichtung muss bis zum Erntezeitpunkt gewährleistet werden.

4 Bedingungen für die Kulturen

4.1 Die Kultur ist frei von den durch folgende Schadorganismen verursachten Krankheiten:
a. Zebra-Komplex, verursacht durch Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al . [LIBEPS];
b. Stolburkrankheit, verursacht durch Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al . [PHYPSO];
c. Potato spindle tuber viroid [PSTVD0].
4.2 Anlässlich der offiziellen Feldbesichtigung dürfen die nachstehenden Grenzwerte für das Auftreten von durch Schadorganismen verursachten Krankheiten und für fremde Pflanzen sowie die Note über den allgemeinen Kulturzustand nicht überschritten werden:

Kategorie

Klasse

Befallene Pflanzen (in %)

Fremde Pflanzen ⁴ , ⁵
(in %)

Fehlstellen wegen
Säu­berung
(in %)

Allgemei­ner Zustand der Kultu­ren ⁶ (Note)

Virus-
­be­fall ¹

Kraut-
fäule ²

Schwarz­bei­nigkeit und Welke ³

Vorstufe

PBTC

0

0

0

0

Vorstufe

PB1

0

0

0

0

Vorstufe

PB2

0

0

0

0

Vorstufe

PB3

0

0

0

0

Vorstufe

PB4

0,02

0

0

0

Basis

S

0,02

0,4

0

0

1

5

Basis

SE1

0,04

1

0,02

0,02

1

5

Basis

SE2

0,04

1

0,02

0,02

1

5

Basis

E

0,06

1

0,1

0,02

2

5

Zertifiziert

A

0,2

4

1

0,04

3

5

¹
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren und Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00].
²
Krautfäule, verursacht durch Phytophthora infestans (Mont.) de Bary [PHYTIN].
³
Schwarzbeinigkeit, verursacht durch Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG] und Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG] und Welke, verursacht durch Colletotrichum coccodes (Wallroth) S.J.Hughes [COLLCC].
Kulturpflanzen, die nicht dem Sortentyp entsprechen, sowie Durchwuchs sind als fremde Pflanzen zu betrachten.
Findet keine Anwendung in Beständen, die aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln erwachsen.
Für diese Benotung wird das Vorhandensein von Unkraut und die Entwicklung der Kultur (Regelmässigkeit) betrachtet.
Die Kulturen werden nach folgender Skala benotet:
1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
4.3 Ausgangsmaterial (Klasse PBTC), einschliesslich die Knollen, muss in einer geschützten Einrichtung und in einem schädlingsfreien Nährmedium erzeugt werden.
4.4 Vermehrungsbestände im Feld können ausgeschlossen werden, wenn eine zuverlässige Beurteilung der Krankheiten nicht möglich ist, zum Beispiel wegen üppiger Entwicklung wegen zu hoher Stickstoffdüngung organischer oder anorganischer Herkunft, wegen Hagel oder Frost oder wegen Blattdeformation wegen Anwendung von Herbiziden und anderen chemischen Präparaten.
4.5 Vorstufenmaterial muss von Mutterpflanzen stammen, die frei sind von den folgenden Schadorganismen:
a. Pectobacterium spp.;
b. Dickeya spp.;
c. Candidatus Liberibacter solanacearum ;
d. Candidatus Phytoplasma solani;
e. Potato spindle tuber viroid;
f. Blattrollvirus der Kartoffel;
g. Kartoffelvirus A;
h. Kartoffelvirus M;
i. Kartoffelvirus S;
j. Kartoffelvirus X;
k. Kartoffelvirus Y.
4.6 Die Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 4.2 wird bei offiziellen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch Blattuntersuchungen ergänzt.
4.7 Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung nach Ziffer 4.5 durch eine Untersuchung der Mutterpflanzen festgestellt.
4.8 Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung nach Ziffer 4.5 festgestellt, indem der klonale Bestand untersucht wird.
4.9 Kulturen zur Erzeugung von Kartoffelsamen (True Potato Seeds) und Setzlinge, die aus Kartoffelsamen erzeugt wurden, müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a. Sie sind frei von Rhizoctonia solani Kühn, Phytophthora infestans (Mont.) de Bary, Alternaria solani Sorauer, Alternaria alternata (Fr.) Keissl., Verticillium dahlieae Kleb., Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y.
b. Sie weisen keine Anzeichen von Schwarzbeinigkeit auf.
c. Sie sind ausreichend sortenecht und sortenrein.
4.10 Kulturen von aus Kartoffelsamen (True Potato Seeds) erzeugten Pflanzkartoffeln werden in offiziellen Feldbesichtigungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 4.9 hin untersucht.

Kapitel C: Feldbesichtigung und Anforderung an die Kulturen von Futterpflanzensaatgut

1 Vorfrucht

Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art, Sorte und Kategorie des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Auf Parzellen müssen mindestens die untenstehenden Jahre ohne Anbau der gleichen Art eingehalten werden:
– fünf Jahre für Kreuzblüter
– drei Jahre für Leguminosen
– zwei Jahre für andere Arten

2 Maximal erlaubte Erntejahre

Das BLW legt die maximale Anzahl Erntejahre für jede Art oder Artengruppe fest.

3 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigung

Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.

4 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen

Folgende Kriterien werden beurteilt:
a. Allgemeiner Stand
b. Sortenechtheit und Sortenreinheit
c. Isolationsabstand
d. Fremde Arten
4.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet: 1 = sehr gut 3 = gut 5 = genügend 7 = schlecht 9 = sehr schlecht
Bei einer Note, die schlechter als 5 ist, wird der Bestand abgewiesen.
Bestände zur Produktion von Saatgut müssen normal entwickelt und gesund sein. Beim Auftreten von einem oder mehreren unten aufgelisteten Mängel kann die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) beeinträchtigt werden.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet:
a. Unausgeglichenheit;
b. Verunkrautung;
c. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge;
d. Lagerung.
4.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Maximale Anzahl Abweicher

Maximale Anzahl abweichender Pflanzen
pro Are (100 m ² )
Parzellen zur Produktion von:

Art

Prebasis- und
Basissaatgut

zertifiziertem Saatgut
der ersten Vermehrung

Lolium und Festulolium spp.

2

10

Poa pratensis

– Sorte klassiert als apomiktische mono­klonale Sorte


5


60

– andere Sorten

5

40

Gräser
(ausser Lolium, x Festulolium und Poa spp.)

3

10

Leguminosen (ausser Pisum und Vicia spp.)

3

10

Sortenreinheit

Art

Minimale Sortenreinheit (%)

Prebasis- und
Basis-Saatgut

Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermeh-
rung

Zertifiziertes Saatgut der zweiten
Vermehrung

Pisum, Vicia spp. ¹

99,7

99

98

Brassica spp. ¹ , Poa pratensis ²

99,7

98

¹

betrifft nur die in Anhang 1, Ziff. 3.2 und 3.3 aufgelisteten Arten von Pisum, Vicia und
Brassica spp.

²

Sorten, die als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind.

Pflanzen aus Ausfallsamen

Maximale Anzahl generativer Pflanzen mit triebbildenden Halmen pro m2

Art

Prebasis- und Basissaatgut

zertifiziertes Saatgut der ersten
Vermeh­rung

Leguminosen

0

10

Gramineen

0

10

4.3 Isolationsabstand
4.3.1 Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

Art

Parzellen zur Produktion von:

Prebasis- und Basissaatgut

zertifiziertem Saatgut der ersten
Vermeh­rung

Parzellen kleiner
als 2 ha

Parzellen grösser
als 2 ha

Parzellen kleiner
als 2 ha

Parzellen grösser
als 2 ha

Alle Arten (ausser Brassica, Phacelia, Pisum, Vicia und
Poa pratensis, apo­miktische mono­klo­nale Sorte)

200 m

100 m

100 m

50 m

Brassica und Phace­lia spp.

400 m

200 m

Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung (z.B. Wald, Hecke oder zeitlich verschobene Blüte) gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
4.3.2 Die Parzellen zur Produktion von Saatgut selbstbefruchtender Arten ( Pi sum sativum , Vicia faba ) oder Sorten von Poa pratensis registriert als apomiktisch monoklonal müssen eindeutig von allen anderen Kulturen getrennt sein.
4.4 Andere unerwünschte Arten

Maximale tolerierte Anzahl Pflanzen

Parzellen zur Produktion von:

Art

andere unerwünschte Arten

Prebasis- und
Basis-Saatgut

zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung

Trifolium spp.

Trifolium, Medicago,
Meliotus
und Lotus spp. (*)

4 pro Are

20 pro Are

Cuscuta spp. (Kleeseide)

0

0

Rumex obtusifolius,
Rumex crispus (breit­
blättriger Ampfer)

10 pro ha

20 pro ha

Lolium spp. oder
x Festulolium spp.

andere Lolium spp.

2 pro Are

10 pro Are

Gramineen

andere Gramineen (**)

4 pro Are

20 pro Are

Rumex obtusifolius
Rumex crispus

(breitblättriger Ampfer)

10 pro ha

20 pro ha

Alopecurus myosuroides
und Bromus spp.

4 pro Are

10 pro Are

Pisum und Vicia spp.

andere Pisum, Vicia spp.
und Raphanus spp.

4 pro Are

20 pro Are

(*) ausser: Trifolium repens in Trifolium pratense

(**) ausser Windhalm (Apera spica venti) bei allen Arten; Rispengrasarten (Poa spp.) bei al­len Arten ausser bei anderen Rispengrasarten; Phleum spp. bei allen Arten ausser bei an­deren Phleum spp.

Kapitel D: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Öl- und Faserpflanzensaatgut

1 Vorfrucht

Die Vermehrungsfläche darf keine Vorfrucht haben, die mit der Produktion von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche muss ausreichend frei sein von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
Im Falle von Rapshybriden muss der Bestand auf einer Fläche vermehrt werden, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Cruciferae gepflanzt wurden.

2 Anzahl und Zeitpunkt der Besichtigungen

Bei anderen Beständen als Hybridenbeständen von Helianthus annuus und Brassica napus muss mindestens eine Feldbesichtigung stattfinden.
Bei Beständen von Hybriden von Helianthus annuus müssen mindestens zwei Feldbesichtigungen stattfinden.
Bei Beständen von Hybriden von Brassica napus müssen mindestens drei Feldbesichtigungen stattfinden – die erste vor der Blüte, die zweite während der frühen Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
Die Kulturen sind in einem Entwicklungszustand zu besichtigen, welcher eine eindeutige Beurteilung der Bestände erlaubt.

3 Beurteilung und Anerkennungsgrenzen

Folgende Kriterien werden beurteilt:
a. Allgemeiner Stand;
b. Sortenechtheit und Sortenreinheit;
c. Isolationsabstand;
3.1 Allgemeiner Stand
Die Bestände werden nach folgender Notenskala bewertet:
1 = sehr gut
3 = gut
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
Bei einer Note unter 5 wird der Bestand abgewiesen.
Zur Produktion von Saatgut bestimmte Kulturen müssen normal entwickelt und gesund sein. Das Auftreten eines oder mehrerer der unten aufgelisteten Mängel kann sich auf die Beurteilung weiterer Merkmale (z.B. Sortenreinheit) auswirken.
Die Notengebung trägt der Beurteilbarkeit der Saatgutbestände sowie der Pflege dieser Bestände Rechnung. Folgende Kriterien werden bewertet:
a. Unausgeglichenheit;
b. Verunkrautung;
c. Befall durch Krankheiten und tierische Schädlinge;
d. Lagerung.
3.2 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Die Bestände müssen ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Bestands einer Inzuchtlinie, ausreichend echt und rein sein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.
Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschliesslich die männliche Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit.
Bestände, die nicht der angemeldeten Sorte entsprechen, werden abgewiesen.
Abweicher sind alle Pflanzen der gleichen Art, die nicht dem typischen Sortenbild entsprechen.
Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Carthamus tincto rius, Carum carvi und Hybriden von Helianthus annuus und Brass i ca napus müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Brassica juncea, Brassica nigra, Carthamus tinctorius und Carum carvi ausser Hybriden
Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:

1 je 30 m ² bei der Produktion von Basissaatgut,

1 je 10 m ² bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut.

Hybriden von Helianthus annuus
Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:

Prozent

a. Bei der Produktion von Basissaatgut:

1. Inzuchtlinien

0,2

2. Einfachhybriden

– männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald
2 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten empfängnis­fähige Blüten aufweisen



0,2

– weibliche Komponente

0,5

b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut:

– männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben,
sobald 5 Prozent oder mehr der weiblichen Komponenten
empfängnisfähige Blüten aufweisen



0,5

– weibliche Komponente

1,0

Bei der Produktion von Saatgut von Hybridsorten müssen folgende weitere Anforderungen erfüllt sein:
a. Die Pflanzen der männlichen Komponente geben während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen ab.
b. Wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Blüten haben, darf der Anteil an Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten.
c. Bei der Produktion von Basissaatgut darf der zahlenmässige Gesamtanteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die in Bezug auf diese Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können und die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, 0,5 Prozent nicht überschreiten.
d. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut enthält die genutzte männlich sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Sterilität restauriert, so dass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal zu sein scheint.
Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Nutzung der männlichen Sterilität
Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente als eindeutig nicht echt festgestellt werden können, darf folgende Werte nicht überschreiten:

Prozent

a. Bei der Produktion von Basissaatgut:

1. Inzuchtlinien

0,1

2. Einfachhybriden

– männliche Komponente

0,1

– weibliche Komponente

0,2

b. Bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut:

– männliche Komponente

0,3

– weibliche Komponente

1,0

Die männliche Sterilität muss bei der Produktion von Basissaatgut 99 Prozent und bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut mindestens 98 Prozent betragen. Der Grad der männlichen Sterilität wird durch Prüfung der Blüten auf Fehlen fruchtbarer Antherenkulturen bewertet.
3.3 Isolationsabstand
Der Bestand muss folgende Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen aufweisen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:

Kultur

Minimaler Abstand

Brassica spp. ausser Brassica napus; Carthamus tinctorius; Carum carvi;Sinapis alba:

– bei der Produktion von Basissaatgut

400 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut

200 m

Brassica napus:

– bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten
als Hybriden


200 m

– bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden

500 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von anderen
Sorten als Hybriden


100 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut von Hybriden

300 m

Helianthus annuus:

– bei der Produktion von Basissaatgut von Hybriden

1500 m

– bei der Produktion von Basissaatgut von anderen Sorten
als Hybriden


750 m

– bei der Produktion von zertifiziertem Saatgut

500 m

Diese Abstände brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

Kapitel E: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Gemüsearten

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 Prozent der Bestände je Art amtlich überwacht wird.
3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.
4. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei:
A. Beta vulgaris
1. zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta


1000 Meter,

2. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart,
die jedoch zu einer anderen Sortengruppe gehören:

– für Basissaatgut

1000 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

600 Meter,

3. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart,
die auch zur selben Sortengruppe gehören:

– für Basissaatgut

600 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter.

Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt.
B. Brassica -Arten
1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können:

– für Basissaatgut

1000 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

600 Meter;

2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Brassica-Arten einkreuzen können:

– für Basissaatgut

500 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter,

C. Wurzelzichorie
1. von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten

1000 Meter,

2. von einer anderen Sorte Wurzelzichorie:

– für Basissaatgut

600 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter.

D. Andere Arten
1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträch­tigungen herbeiführen können:

– für Basissaatgut

500 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

300 Meter;

2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können:

– für Basissaatgut

300 Meter,

– für zertifiziertes Saatgut

100 Meter.

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

Anhang 4 ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ), Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6419 ), Anhang 13 Ziff. 1 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung ( AS 2019 4773 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 3–10, 20, 24, 29, 35, 38, 39, 39 a und 42)

Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Saat‑ und Pflanzgut

Kapitel A: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Maximale Postengrösse


(t)

Minimale Mustergrösse


(g)

Minimale Muster­grösse für die
Be­stimmung der fremden Samen
(g)

Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Roggen, Triticale


30


1000


500

Kanariengras

10

400

200

Reis

30

500

500

Sorghum

30

900

900

Sudangras

10

250

250

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum und Sudangras


30


300


300

Mais, Basissaatgut von Inzuchtlinien

40

250

250

Mais, Basissaatgut (ausser Inzuchtlinien)
und zertifiziertes Saatgut


40


1000


1000

Sorten- und Artenmischungen ausser
Kanariengras und Sorghum spp.


30


1000


500

2 Anforderungen an das Saatgut

2.1 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Das Saatgut muss betreffend Sortenechtheit und Sortenreinheit den in Anhang 3 geltenden Anforderungen entsprechen. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen der Feldbesichtigung.
Zertifiziertes Saatgut von Hybriden von Roggen sowie CMS-Hybriden von Gerste werden erst anerkannt, wenn in einer amtlichen Nachprüfung festgestellt wurde, dass das verwendete Basissaatgut die Anforderungen betreffend Sortenechtheit, Sortenreinheit und männlicher Sterilität des Samenträgers erfüllt.
2.2 Keimfähigkeit, Feuchtigkeitsgehalt, technische Reinheit und Anteil von Körnern anderer Pflanzenarten

Art und Saatgutkategorie

Keim-fähigkeit
in %

Reinheit1

in %

Feuchtigkeitsgehalt9

in %

Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g ³

insgesamt

Rote Körner von Oryza sativa

andere Getreide-
­­arten

andere Arten
als Getreide

Avena fatua, A.sterilis, A. ludoviciana, Lolium temulentum ⁶

Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago,
Galium aparine, Vicia spp.

Mutterkorn-sklerotien

Panicum spp.

Hafer ⁸ , Gerste ⁸ , Weichweizen,
Hart­weizen, Dinkel

Basissaatgut

85

99

15

4

1 ⁷

3

0

1

1

Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr.

85

98

15

10

7

7

0

3

3

Kanariengras

Basissaatgut

75

98

15

4

1 ⁷

0

Zertifiziertes Saatgut

75

98

15

10

5

0

Reis

Basissaatgut

80

98

1

1

Zertifiziertes Saatgut 1. Vermehr.

80

98

3

3

Zertifiziertes Saatgut 2. Vermehr.

80

98

5

3

Roggen

Basissaatgut

85

98

15

4

1 ⁷

3

0

1

1

Zertifiziertes Saatgut

85

98

15

10

7

7

0

3

3 ⁴

Sorghum spp.

80

98

14

0

Triticale

Basissaatgut

80

98

15

4

1 ⁷

3

0

1

1

Zertifiziertes Saatgut 1. und 2. Vermehr.

80

98

15

10

7

7

0

3

3

Mais

90 ⁵

98

14

0

Bemerkungen:

¹ Bei ungereinigten Mustern wird die Reinheit nicht untersucht.

² ...

³
Bei ungereinigten Mustern werden insgesamt 30 Samen von Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago, Gallium aparine, Vicia spp. toleriert.

Bei Kanariengras bezieht sich der Höchstbesatz an fremden Arten auf eine Mustergrösse von 200g.

⁴ Bei Hybridroggen werden maximal 4 Mutterkornsklerotien toleriert. Das Vorhandensein von 5 Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht wird als den Normen genügend befunden, wenn in einer zweiten Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien vorhanden sind.

⁵ Bei ungereinigten Mustern wird 95 % Keimfähigkeit gefordert.

⁶ Ein Korn von Avena fatua, A. sterilis, A. ludoviciana oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält

⁷ Ein zweites Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.

⁸ Für Sorten der Art Avena sativa, die amtlich als vom Typ «Nackthafer» und für Sorten der Art Hordeum vulgare, die amtlich als vom Typ «Nackt­gerste» eingestuft sind, gilt die Mindestkeimfähigkeit von 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett trägt demzufolge den Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 75 %».

Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.

Kapitel B: Anforderungen an die Kartoffel-Pflanzgutposten

1 Sortierungsnormen

1.1 Die Mindestgrössen der Knollen müssen so sein, dass sie nicht durch ein Sieb mit folgenden quadratischen Querschnitten gehen: a. 25 mm Seitenlänge
b. ...
1.2 Bei Knollen, die zu gross sind, um durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu gehen, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.
1.3 Der Unterschied der Seitenlängen der quadratischen Querschnitte der zur Sortierung der Knollen eines Postens verwendeten Siebe darf 25 mm nicht übersteigen.
1.4 Eine Partie enthält nicht mehr als 3 Prozent des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmass unterschreiten, und nicht mehr als 3 Prozent des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Höchstmass übersteigen.

2 Qualität der Posten von Pflanzkartoffeln

2.1 Pflanzkartoffeln der Klasse PBTC (Ausgangsmaterial) dürfen keine Knollen aufweisen, an denen Verschmutzungen und Fehler oder durch Schadorganismen verursachte Krankheiten gemäss den Buchstaben b–i auftreten. Für Pflanzkartoffeln anderer Klassen gelten folgende Toleranzen:

Verschmutzungen, Fehler und durch Schadorganismen verursachte Krankheiten

Toleranz (in Prozent des Gewichtes)

Vorstufen­pflanzgut

Basispflanzgut

Zertifiziertes Pflanzgut

a. Anteil an Erde und Fremd­bestandteilen

1

1

2

b. Nass- oder Trockenfäule, soweit diese nicht
durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter sepedonicus Li et al. [CORBSE] oder Ralstonia solanacearum verursacht werden

0,2

0,5, davon höchstens 0,2 Gewichtsprozent mit Nassfäule

0,5, davon höchstens 0,2 Gewichtsprozent mit Nassfäule

c. Äussere Fehler (z.B. unförmige oder beschä­digte Knollen)

3

3

3

d. Kartoffelschorf: Knollen, die auf einer
Oberfläche von mehr als ¹ /3 befallen sind

5

5

5

e. gewelkte Knollen aufgrund übermässiger Trocknung oder aufgrund Austrocknung durch Silberschorf

0,5

1

1

f. Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

0

0

0

g. Älchenkrätze Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]

0

0

0

h. Wurzeltöterkrankheit (Rhizoctonia solani), verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]: Knollen, die auf einer Oberfläche von mehr als 10 Prozent befallen sind

1

5

5

i. Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]: Knollen, die auf einer
Oberfläche von mehr als 10 Prozent befallen sind

1

3

3

j. Pflanzkartoffeln gemäss den Buchstaben b. bis i.

6

6

8

2.2 Bei der Laborkontrolle des offiziellen Musters dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Kategorie

Klasse

Befallene Knollen (in %)

Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00] und

Kartoffelvirus Y [PVY000] ⁴

Kartoffelvirus A [PVA000],

Kartoffelvirus M [PVM000],

Kartoffelvirus S [PVS000],

Kartoffelvirus X [PVX000]

Vorstufe

PBTC

0

Vorstufe

PB1

0

Vorstufe

PB2

0

Vorstufe

PB3

0

Vorstufe

PB4

0,5

Basis

S

0,5

1,1 ²

Basis

SE1

1,1

3 ²

Basis

SE2

1,1

3 ²

Basis

E

2 ¹ , ³

4 ² , ³

Zertifiziert

A

10

¹
davon höchstens 1,1 % Kartoffelvirus Y [PVY000]
²
Tests nur je Bedarf
³
Die maximale Toleranz für schwere und leichte Virosen beträgt zusammen 4 %.
Für Pflanzgut der Kategorie Vorstufe beziehen sich die Kontrollen auf folgende Virosen:
– Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]
– Kartoffelvirus A [PVA000]
– Kartoffelvirus M [PVM000]
– Kartoffelvirus S [PVS000]
– Kartoffelvirus X [PVX000]
– Kartoffelvirus Y [PVY000]

3 Anforderungen an Kartoffelsamen

Die technische Reinheit, der Anteil anderer Pflanzenarten und die Keimung des Saatguts müssen ausreichen, um die Qualität und den Wert der aus Kartoffelsamen erzeugten Kartoffelsetzlinge und daraus erzeugten Pflanzkartoffelposten zu gewährleisten.

Kapitel C: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Futterpflanzensaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen.
Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Höchstgewicht
eines Postens


(in Tonnen)

Mindestgewicht
einer aus einem Posten zu ziehen-
den Probe
(in Gramm)

Minimale Muster­grösse für die Be­stimmung der frem­den Samen
(in Gramm)

1

2

3

4

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

10 ¹

50

5

Agrostis gigantea

10 ¹

50

5

Agrostis stolonifera

10 ¹

50

5

Agrostis capillaris

10 ¹

50

5

Alopecurus pratensis

10 ¹

100

30

Arrhenatherum elatius

10 ¹

200

80

Bromus catharticus

10 ¹

200

200

Bromus sitchensis

10 ¹

200

200

Cynodon dactylon

10 ¹

50

5

Dactylis glomerata

10 ¹

100

30

Festuca arundinacea

10 ¹

100

50

Festuca filiformis

10 ¹

100

30

Festuca ovinia

10 ¹

100

30

Festuca pratensis

10 ¹

100

50

Festuca rubra

10 ¹

100

30

Festuca trachyphylla

10 ¹

100

30

x Festulolium

10 ¹

200

60

Lolium multiflorum

10 ¹

200

60

Lolium perenne

10 ¹

200

60

Lolium x hybridum

10 ¹

200

60

Phalaris aquatica

10 ¹

100

50

Phleum nodosum

10 ¹

50

10

Phleum pratense

10 ¹

50

10

Poa annua

10 ¹

50

10

Poa nemoralis

10 ¹

50

5

Poa palustris

10 ¹

50

5

Poa pratensis

10 ¹

50

5

Poa trivialis

10 ¹

50

5

Trisetum flavescens

10 ¹

50

5

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium -Frucht

10

1000

300

Hedysarum coronarium -Samen

10

400

120

Lotus corniculatus

10

200

30

Lupinus albus

25

1000

1000

Lupinus angustifolius

25

1000

1000

Lupinus luteus

25

1000

1000

Medicago lupulina

10

300

50

Medicago sativa

10

300

50

Medicago x varia

10

300

50

Onobrychis viciifolia -Frucht

10

600

600

Onobrychis viciifolia -Samen

10

400

400

Ornithopus sativus

10

90

9

Pisum sativum

25

1000

1000

Trifolium alexandrinum

10

400

60

Trifolium hybridum

10

200

20

Trifolium incarnatum

10

500

80

Trifolium pratense

10

300

50

Trifolium repens

10

200

20

Trifolium resupinatum

10

200

20

Trigonella foenum-graecum

10

500

450

Vicia faba

25

1000

1000

Vicia pannonica

20

1000

1000

Vicia sativa

25

1000

1000

Vicia villosa

20

1000

1000

Andere Arten

Brassica napus var.napobrassica

10

200

100

Brassica oleracea convar. acephala

10

200

100

Phacelia tanacetifolia

10

300

40

Plantago lanceolata

5

20

2

Raphanus sativus var. oleiformis

10

300

300

¹
Das Höchstgewicht eines Postens kann bis auf 25 Tonnen erhöht werden, sofern die Aufbereitungsorganisation vom BLW hierfür zugelassen worden ist.

2 Lieferungstermine der offiziellen Muster für Vermehrungssaatgut

Muster von Vermehrungssaatgut müssen dem zuständigen Dienst bis zum 15. September abgeliefert werden.
Die Muster der importierten Vermehrungsposten sind mit der entsprechenden offiziellen Etikette oder den Anerkennungsgutachten der ursprünglichen Anerkennungsstelle versehen einzusenden.

3 Anforderungen an das Saatgut

Das Saatgut muss folgende Normen und sonstige Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Das Saatgut ist sortenecht und sortenrein. Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäss den in Anhang 3 festgelegten Normen geprüft.
3.2 Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung

Art

Keimfähig-keit
in %

Maximaler Anteil
harter
Samen
in %

Techni-
sche Min-destrein-
heit
in %

Feuchtig-keits-
gehalt
in %

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1,
Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte)

Bemerkungen *)
*) = Erklärender Text unter Be­merkungen zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung

1*)

2*)

insgesamt

eine
einzelne Art

Agro­pyron repens

Alopecu­rus myos­uroides

Melilotus spp.

Raphanus raphanis-trum

Sinapis arvensis

Avena fatua
4*)

Cuscuta spp.

Rumex spp.
5*)

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

75

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Agrostis gigantea

80

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Agrostis stolonifera

75

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Agrostis capillaris

75

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Alopecurus pratensis

70

75

13

2.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

9,12

Arrhenatherum elatius

75

90

13

3.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

9,10,12

Bromus catharticus

75

97

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

10

10,12

Bromus sitchensis

75

97

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

10

10,12

Cynodon dactylon

70

90

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

12

Dactylis glomerata

80

90

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Festuca arundinacea

80

95

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca filiformis

75

85

13

2.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca ovina

75

85

13

2.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca pratensis

80

95

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca trachyphylla

75

85

13

2.0

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Festuca rubra

75

90

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

x Festulolium

75

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Lolium multiflorum

75

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Lolium perenne

80

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Lolium x hybridum

75

96

13

1.5

1.0

0.5

0.3

0

0

5

12

Phalaris aquatica

75

96

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Phleum nodosum

80

96

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Phleum pratense

80

96

13

1.5

1.0

0.3

0.3

0

0

5

12

Poa annua

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

5

6,12

Poa nemoralis

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Poa palustris

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Poa pratensis

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Poa trivialis

75

85

13

2.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

6,12

Trisetum flavescens

70

75

13

3.0

1.0

0.3

0.3

0

0

2

9,11,12

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium

75

30

95

11

2.5

1.0

0.3

0

0

5

12

Lotus corniculatus

75

40

95

11

1.8

1.0

0.3

0

0

10

7,13,14

Lupinus albus

80

20

98

11

0.5

0.3

0.3

0

0

5

8,15,16

Lupinus angustifolius

75

20

98

11

0.5

0.3

0.3

0

0

5

8,15,16

Lupinus luteus

80

20

98

11

0.5

0.3

0.3

0

0

5

8,15,16

Medicago lupulina

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Medicago sativa

80

40

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Medicago x varia

80

40

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Onobrychis viciifolia

75

20

95

11

2.5

1.0

0.3

0

0

5

Ornithopus sativus

75

90

11

1

0

0

10

12

Pisum sativum

80

98

15

0.5

0.3

0.3

0

0

5

Trifolium alexandrinum

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium hybridum

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium incarnatum

75

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium pratense

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium repens

80

40

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trifolium resupinatum

80

20

97

11

1.5

1.0

0.3

0

0

10

13,14

Trigonella foenum-graecum


80


95


11


1.0


0.5


0.3

0

0


5

Vicia faba

80

5

98

15

0.5

0.3

0.3

0

0

5

Vicia pannonica

85

20

98

15

1.0

0.5

0.3

0

0

5

8

Vicia sativa

85

20

98

15

1.0

0.5

0.3

0

0

5

8

Vicia villosa

85

20

98

15

1.0

0.5

0.3

0

0

5

8

Andere Arten

Brassica napus var.napobrassica


80


98


11


1.0


0.5


0.3


0.3


0


0


5


12

Brassica oleracea
convar. acephala


75


98


11


1.0


0.5


0.3


0.3


0


0


10


12

Phacelia tanacetifolia

80

96

11

1.0

0.5

0

0

12

Plantago lanceolata

75

85

11

1.5

0

0

10

12

Raphanus sativus var. oleiformis


80


97


11


1.0


0.5


0.3


0.3


0


0


5

Bemerkungen zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 ...
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6 Ein Höchstanteil von 0,8 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa-Arten insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7 Ein Höchstanteil von 1 Prozent des Gewichtes an Körnern von Trifolium pratense gilt nicht als Unreinheit.
8 Ein Höchstanteil von 0,5 Prozent des Gewichtes an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa insgesamt – ausser der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit.
9 Der vorgeschriebene gewichtsmässige Höchstanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.
10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körner dieser Arten ist.
12 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
13 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben.
14 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
15 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht: a. 2 Prozent bei Bitterlupinen;
b. 1 Prozent bei anderen Lupinen als Bitterlupinen.
16 Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Bitterlupinen überschreitet in bitterstoffarmen Lupinensorten nicht 2,5 Prozent.
17 Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3.3 Prebasis- und Basissaatgut

Art

Keimfä­higkeit in Prozent

Maxima-
ler Anteil harter Samen in Prozent

Techni­sche Mindest­reinheit
in Prozent

Feuch­tigkeits-
gehalt in Prozent

Höchstanteil
an Körnern fremder Arten in Gewichts­prozent

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach
Ziffer 1, Spalte 4
3*)
(Gesamtzahl je Spalte)

Bemerkun­gen*)
*) = Erklä­render Text unter Be­merkungen zum Prebasis- und Basissaatgut

1*)

2*)

eine einzelne Art

Rumex spp.
5*)

Agropy­­ron
repens

Alopec­u­rus myo­sur­oides

Melilotus spp.

Avena fatua
4 *)

Cuscuta spp.

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

75

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Agrostis gigantea

80

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Agrostis stolonifera

75

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Agrostis capillaris

75

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

Alopecurus pratensis

70

75

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Arrhenatherum elatius

75

90

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6,10

Bromus catharticus

75

97

13

0.4

20

5

5

5

0

0

10

Bromus sitchensis

75

97

13

0.4

20

5

5

5

0

0

10

Cynodon dactylon

70

90

13

0.3

20

1

1

1

0

0

6

Dactylis glomerata

80

90

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca arundinacea

80

95

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca filiformis

75

85

13

0.3

20

2

5

5

6

Festuca ovina

75

85

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca pratensis

80

95

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca rubra

75

90

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Festuca trachyphylla

75

85

13

0.3

20

2

5

5

6

x Festulolium

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Lolium multiflorum

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Lolium perenne

80

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Lolium x hybridum

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

6

Phalaris aquatica

75

96

13

0.3

20

2

5

5

0

0

Phleum nodosum

80

96

13

0.3

20

2

1

1

0

0

Phleum pratense

80

96

13

0.3

20

2

1

1

0

0

Poa annua

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa nemoralis

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa palustris

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa pratensis

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Poa trivialis

75

85

13

0.3

20

1

1

1

0

0

7

Trisetum flavescens

70

75

13

0.3

20

1

1

1

0

0

8,11

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium

75

30

95

11

0.3

20

2

0

0

0

9

Lotus corniculatus

75

40

95

11

0.3

20

3

0

0

0

9

Lupinus albus

80

20

98

11

0.3

20

2

0

0

0

13

Lupinus angustifolius

75

20

98

11

0.3

20

2

0

0

0

13

Lupinus luteus

80

20

98

11

0.3

20

2

0

0

0

13

Medicago lupulina

80

20

97

11

0.3

20

5

0

0

0

9

Medicago sativa

80

40

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Medicago x varia

80

40

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Onobrychis viciifolia

75

20

95

11

0.3

20

2

0

0

0

Ornithopus sativus

75

90

11

0.3

20

5

Pisum sativum

80

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Trifolium alexandrinum

80

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trifolium hybridum

80

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trifolium incarnatum

75

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trifolium pratense

80

20

97

11

0.3

20

5

0

0

0

9,12

Trifolium repens

80

40

97

11

0.3

20

5

0

0

0

9,12

Trifolium resupinatum

80

20

97

11

0.3

20

3

0

0

0

9,12

Trigonella foenum-graecum

80

95

11

0.3

20

2

0

0

0

Vicia faba

80

5

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Vicia pannonica

85

20

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Vicia sativa

85

20

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Vicia villosa

85

20

98

15

0.3

20

2

0

0

0

Andere Arten

Brassica napus var. napobrassica

80

98

11

0.3

20

2

0

0

Brassica oleracea convar. acephala

75

98

11

0.3

20

3

0

0

Phacelia tanacetifolia

80

96

11

0.3

20

0

0

Raphanus sativus var. oleiformis

80

97

11

0.3

20

2

0

0

Bemerkungen zum Prebasis- und Basis-Saatgut
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 ...
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6 Ein Höchstanteil von 80 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
7 Bei Poa spp. maximal ein Korn einer anderen Poa spp. in einer Probe von 500 Samen.
8 Ein Höchstanteil von 20 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit.
9 Ein Korn von Melilot us spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Melilotus spp. ist.
10 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
11 Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
12 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster wie normal vorgeschrieben.
13 Bei bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern nicht 1 Prozent.
14 Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3.4 Handelssaatgut

Art

Keimfä­higkeit in
Prozent

Maxima-
ler Anteil harter Samen in Prozent

Techni­sche Min­destrein­heit in Prozent

Feuch­tigkeits-
gehalt in Prozent

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent
3*)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4

(Gesamtzahl je Spalte)

Bemerkungen*)
*) = Erklärender Text unter Be­merkungen zum Handelssaatgut

1*)

2*)

insge-
samt

eine einzelne Art

Agropyron
repens

Alopecu­rus myo­suroides

Melilotus spp.

Raphanus raphanis­trum

Sinapis arvensis

Avena fatua
4*)

Cuscuta spp.

Rumex spp.
5*)

Poaceae (Gramineae)

Cynodon dactylon

70

90

13

3.0

2.0

0.3

0.3

0

0

2

8

Phalaris aquatica

75

96

13

2.5

2.0

0.3

0.3

0

0

5

8

Poa annua

75

85

13

3.0

2.0

0.3

0.3

0

0

5

6, 8

Fabaceae (Leguminosae)

Hedysarum coronarium

75

30

95

11

3.5

2.0

1.0

0

0

5

8

Onobrychis viciifolia

75

20

95

11

3.5

2.0

0.3

0

0

5

Trigonella foenum-graecum

80

95

11

2.0

1.5

0.3

0

0

5

Vicia faba

80

5

98

15

1.5

1.3

0.3

0

0

5

11

Vicia pannonica

85

20

97

15

2.0

1.5

0.3

0

0

5

11

Bemerkungen zum Handels-Saatgut
1 Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als normale Keimlinge.
2 Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als normale Keimlinge.
3 ...
4 Auch Avena ludoviciana und Avena sterilis sind zu berücksichtigen.
5 Alle Rumex spp. ausser Rumex acetosella und Rumex maritimus sind zu berücksichtigen.
6 Ein Höchstanteil von 3 Prozent des Gewichtes an Körnern anderer Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. Bei Poa annua gelten 10 Prozent des Gewichtes von Körnern anderer Poa spp. insgesamt nicht als Unreinheit.
7 Ein Höchstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist.
8 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
9 Die Bestimmung der Anzahl Cuscuta spp. erfolgt in einem doppelt so schweren Muster, wie normal vorgeschrieben.
10 Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist.
11 Bei Vicia spp. gilt ein Höchstanteil von 6 Prozent des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandter Kulturarten insgesamt – ausser der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.

Kapitel D: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Öl- und Faserpflanzensaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Höchstgewicht eines Postens (in Tonnen)

Minimale Mustergrösse
(in Gramm)

Minimale Mustergrösse für die zahlenmässige
Bestimmung der fremden Samen
(in Gramm)

1

2

3

4

Brassica rapa

10

200

70

Brassica juncea

10

100

40

Brassica napus

10

200

100

Brassica nigra

10

100

40

Carthamus tinctorius

25

900

900

Carum carvi

10

200

80

Helianthus annuus

25

1000

1000

Linum usitatissimum

10

300

150

Papaver somniferum

10

50

10

Sinapis alba

10

400

200

Glycine max.

30

1000

1000

2 Anforderungen an das Saatgut

2.1 Sortenreinheit

Art

Minimale Sortenreinheit (%)

Prebasis- und
Basis-Saatgut

Zertifiziertes Saatgut der ersten
Vermehrung

Zertifiziertes Saatgut der zweiten
Vermehrung und Handelssaatgut

Brassica napus ¹ , ² , Brassica rapa ²

99,9

99,7

Brassica napus ¹ , ³ , Brassica rapa ³ , Helianthus annuus, Sinapis alba

99,7

99

98

Linum usitatissimum

99,7

98

97,5

Papaver somniferum

99

98

Gycine max

99,5

99

¹
ausser Hybriden
²
ausser den Sorten ausschliesslich zu Futterzwecken
³
Sorten ausschliesslich zu Futterzwecken
ausser den Hybridsorten; einschliesslich ihrer Bestandteile
Die minimale Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anhang 3 festgelegten Anforderungen geprüft.
Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Nutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, muss das Saatgut folgenden Anforderungen und Normen genügen:
a. Das Saatgut ist hinsichtlich der Sortenmerkmale seiner Komponenten, einschliesslich der männlichen Sterilität oder der Restauration der Fruchtbarkeit, ausreichend sortenecht und sortenrein.
b. Die Sortenreinheit des Saatguts beträgt zumindest: – bei Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 Prozent,
– bei Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 Prozent,
– bei zertifiziertem Saatgut 90,0 Prozent.
c. Saatgut darf nicht als zertifiziertes Saatgut zertifiziert werden, es sei denn, die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen von Basissaatgutproben, die während der Wachstumsperiode des für die Zertifizierung als zertifiziertes Saatgut angegebenen Saatguts amtlich entnommen und untersucht wurden, um festzustellen, ob das Basissaatgut die Anforderungen an die Saatgutidentität hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschliesslich der männlichen Sterilität und der Normen für das Basissaatgut die Anforderungen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäss Buchstabe b erfüllt, wurden ordnungsgemäss berücksichtigt.
Im Falle von Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit nach geeigneten biochemischen Methoden bewertet werden;
d. Die Normen für die Mindestsortenreinheit gemäss Buchstabe b von zertifiziertem Saatgut von Hybriden muss durch amtliche Nachprüfungen einer angemessenen Menge amtlich entnommener Proben überwacht werden. Dabei können geeignete biochemische Methoden angewandt werden.
2.2 Keimfähigkeit, Feuchtigkeitsgehalt, technische Reinheit und des Anteil an Körnern anderer Pflanzenarten:
Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut

Art und Kategorie

Mindest-keim-fähigkeit
(in % der
reinen
Körner)

Feuchtig-
keitsgehalt (in %)

Technische Reinheit
(in % des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte)

Technische Mindest-reinheit

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzen-
arten

Insgesamt
(a)

Avena fatua, Avena ludovi-
ciana, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Raphanus raphanis-
trum

Rumex spp. ausser Rumex
acetosella

Alopecurus myo-
suroides

Lolium
remotum

Anforderungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von
Orobanche

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Brassica spp:

– Basissaatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

5

– Zertifiziertes Saatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

5

Carthamus tinctorius

75

98

5

0

0 (c)

(e)

Carum carvi

70

97

25 (b)

0

0 (c) (d)

10

3

Helianthus annuus

85

10

98

5

0

0 (c)

Linum usitatissimum

– Faserlein

92

11

99

15

0

0 (c) (d)

4

2

– Öllein

85

11

99

15

0

0 (c) (d)

4

2

Papaver somniferum

80

98

25 (b)

0

0 (c) (d)

Art und Kategorie

Mindest-keim-fähigkeit
(in % der
reinen
Körner)

Feuchtig-
keitsgehalt (in %)

Technische Reinheit
(in % des Gewichtes)

Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Ziffer 1, Spalte 4
(Gesamtzahl je Spalte)

Technische Mindest-reinheit

Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzen-
arten

Insgesamt
(a)

Avena fatua, Avena ludovi-
ciana, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Raphanus raphanis-
trum

Rumex spp. ausser Rumex
acetosella

Alopecurus myo-
suroides

Lolium
remotum

Anforderungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von
Orobanche

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Sinapis alba:

– Basissaatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

2

– Zertifiziertes Saatgut

85

11

98

0,3

0

0 (c) (d)

10

5

Glycine max.

80

14

98

5

0

0 (c)

Diese Normen gelten auch für Handelssaatgut.
Bemerkungen zu den Normen für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut
a. Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil an Körnern bezieht sich auch auf die in den Spalten 6–11 angegebenen Arten.
b. Die zahlenmässige Bestimmung des Gesamtanteils an Körnern anderer Pflanzenarten ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 5 erfüllt sind.
c. Die zahlenmässige Bestimmung der Körner von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen nach Spalte 7 erfüllt sind.
d. Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist.
e. Das Saatgut ist frei von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche spp. ist.
f. Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.

Kapitel E: Bemusteung, Postengrösse und Anforderungen an Betarübensaatgut

1 Posten- und Mustergrössen

Es gelten die folgenden Posten- und Mustergrössen. Die maximalen Postengrössen dürfen die angegebenen Zahlen höchstens um 5 Prozent überschreiten.

Art

Höchstgewicht
eines Postens
(in Tonnen)

Minimale Mustergrösse

(in Gramm)

Beta vulgaris

20

500

2 Anforderungen an das Saatgut

Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und -rein.
Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen:

Art

Mindestkeim-
fähigkeit
(% der reinen Knäuel oder
Samen)

Technische
Mindestreinheit
(% des Gewichts)

Höchstfeuchtig-
keitsgehalt
(% des Gewichts)1

Zuckerrüben

– Monogermsaatgut

80

97

15

– Präzisionssaatgut

75

97

15

– mehrkeimiges Saatgut von Sorten,
bei denen der Anteil an Diploiden
85 % übersteigt

73

97

15

– übriges Saatgut

68

97

15

Art

Mindestkeim-
fähigkeit
(% der reinen Knäuel oder
Samen)

Technische
Mindestreinheit
(% des Gewichts)

Höchstfeuchtig-
keitsgehalt
(% des Gewichts)1

Futterrüben

– mehrkeimiges Saatgut von Sorten,
in denen der Anteil an Diploiden
85 % übersteigt, Monogermsaatgut, Präzisionssaatgut

73

97

15

– übriges Saatgut

68

97

15

1 Ausschliesslich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
Der gewichtsmässige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 Prozent.

3 Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut

a. Monogermsaatgut: 1. Aus mindestens 90 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling.
2. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
b. Präzisionssaatgut von Zuckerrüben: Aus mindestens 70 Prozent der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
c. Präzisionssaatgut von Futterrüben: Bei Sorten, bei denen der Anteil an Diploiden 85 Prozent übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 Prozent und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 Prozent der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 Prozent der gekeimten Knäuel.
d. Bei Saatgut der Kategorie «Basissaatgut» überschreitet der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 Prozent. Bei Saatgut der Kategorie «zertifiziertes Saatgut» überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 Prozent. Bei umhülltem Saatgut dieser beiden Kategorien wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist; vorbehalten bleibt die amtliche Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.

Kapitel F: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Saatgut der Gemüsearten

1 Posten- und Mustergrössen

1. Höchstgewicht einer Partie
a. Samen von Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba


30 Tonnen

b. Samen von der Grösse der Weizenkörner und grösser,
ausgenommen Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba



20 Tonnen

c. Kleinere Samen

10 Tonnen

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
2. Mindestgewicht einer Probe

Art

Gewicht
(in g)

Allium cepa

25

Allium fistulosum

15

Allium porrum

20

Allium sativum

20

Allium schoenoprasum

15

Anthricus cerefolium

20

Apium graveolens

5

Asparagus officinalis

100

Beta vulgaris

100

Brassica oleracea

25

Brassica rapa

20

Capsicum annuum

40

Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)


15

Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie)

50

Cichorium endivia

15

Citrullus lanatus

250

Cucumis melo

100

Cucumis sativus

25

Cucurbita maxima

250

Cucurbita pepo

150

Cynara cardunculus

50

Daucus carota

10

Foeniculum vulgare

25

Lactuca sativa

10

Lycopersicon esculentum

20

Petroselinum crispum

10

Phaseolus coccineus

1000

Phaseolus vulgaris

700

Art

Gewicht
(in g)

Pisum sativum

500

Raphanus sativus

50

Rheum rhabarbarum

135

Scorzonera hispanica

30

Solanum melongena

20

Spinacia oleracea

75

Valerianella locusta

20

Vicia faba

1000

Zea mays

1000

Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muss jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten.

2 Anforderungen an das Saatgut

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2. ...
3. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen:
a. Normen:

Species

Technische Mindest­reinheit
(in % des
Gewichts)

Höchstanteil
an Körnern anderer Pflanzenarten (in % des Gewichts)

Mindestkeim­fähigkeit
(in % der
reinen Körner oder Knäuel)

Allium cepa

97

0,5

70

Allium fistulosum

97

0,5

65

Allium porrum

97

0,5

65

Allium sativum

97

0,5

65

Allium schoenoprasum

97

0,5

65

Anthriscus cerefolium

96

1

70

Apium graveolens

97

1

70

Asparagus officinalis

96

0,5

70

Beta vulgaris (Cheltenham beet)

97

0,5

50 (Knäuel)

Beta vulgaris (andere als Cheltenham
beet)


97


0,5


70 (Knäuel)

Brassica oleracea (Blumenkohl)

97

1

70

Brassica oleracea (andere als
Blumenkohl)


97


1


75

Brassica rapa (Chinakohl)

97

1

75

Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe)


97


1


80

Capsicum annuum

97

0,5

65

Cichorium intybus (partim)
Treibzichorie (Chicorée, Belgische
Zichorie, Witloof), Gewöhnliche
Blattzichorie (Italienische Zichorie)




95




1,5




65

Cichorium intybus (partim)
(Wurzelzichorie)


97


1


80

Cichorium endivia

95

1

65

Citrullus lanatus

98

0,1

75

Cucumis melo

98

0,1

75

Cucumis sativus

98

0,1

80

Cucurbita maxima

98

0,1

80

Cucurbita pepo

98

0,1

75

Cynara cardunculus

96

0,5

65

Daucus carota

95

1

65

Foeniculum vulgare

96

1

70

Lactuca sativa

95

0,5

75

Lycopersicon esculentum

97

0,5

75

Petroselinum crispum

97

1

65

Phaseolus coccineus

98

0,1

80

Phaseolus vulgaris

98

0,1

75

Pisum sativum

98

0,1

80

Raphanus sativus

97

1

70

Rheum rhabarbarum

97

0,5

70

Scorzonera hispanica

95

1

70

Solanum melongena

96

0,5

65

Spinacia oleracea

97

1

75

Valerianella locusta

95

1

65

Vicia faba

98

0,1

80

Zea mays

98

0,1

85

Bei Sorten von Zea mays (betrifft Zuckermais «super sweet») beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das Etikett wird mit dem Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 80 %» versehen.
b. ...

Anhang 5 ¹⁴¹

¹⁴¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 22. Dez. 1999 ( AS 2000 513 ), vom 2. Mai 2005 ( AS 2005 1945 ), vom 7. Juni 2010 ( AS 2010 2763 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 15, 27 b , 28, 30, 38 a , 44 und 45)

Etikettierung

Kapitel A: Etikettierung für Getreidesaatgut

1. Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm ´ 67 mm.
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:
a. Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen 1. Amtliche Kennnummer,
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz»)
4. Postennummer
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ... (Monat und Jahr)
6. Art (lateinischer Name)
7. Sortenbezeichnung
8. Saatgutkategorie
9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
12. Bei zertifiziertem Saatgut von Hybriden wird die Sortenbezeichnung mit dem Wortlaut «Hybrid» ergänzt.
Bei Basissaatgut von Hybriden oder bei der Produktion von Linienmischungen wird die Bezeichnung der Linie, der Einfachhybride oder der Komponente mit dem Wortlaut «Komponente» ergänzt
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
14. zusätzlich bei Vorstufensaatgut die Anzahl der dem Saatgut der Kategorien «Zertifiziertes Saatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation» vorhergehenden Generationen.
b. Für Saatgutmischungen 1. Mischung (Arten und Sorten)
2. Anerkennungsstelle und Land («CH» oder «Schweiz»)
3. Postennummer
4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ... (Monat und Jahr)
5. Art, Sorte, Saatgutkategorie, Produktionsland und Gewichtsanteil in Prozent jeder Komponente
6. Amtliche Kennnummer,
7. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
8. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzstoffe verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
9. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.

Kapitel B: Etikettierung für Pflanzkartoffeln

A. Vorgeschriebene Angaben

Folgende Angaben müssen auf der Etikette enthalten sein:
1. Etikettennummer;
2. Eintragung «EG-Norm»;
3. Anerkennungsstelle und Land;
4. Kennnummer des Produzenten oder Identifikationsnummer der Partie;
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ... (Monat und Jahr);
6. Sortenbezeichnung;
7. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde;
8. Kategorie und Klasse;
9. Sortierung;
10. Angegebenes Nettogewicht.

B. Mindestgrössen

Die minimale Grösse einer Etikette beträgt 110 mm ´ 67 mm.

Kapitel C: Vorgeschriebene Angaben für aus Kartoffelsamen erzeugtes Pflanzgut

1. Die Etikette für Pflanzgutposten nach Artikel 38 a Absatz 1 muss zusätzlich zu den Angaben nach Kapitel A die folgende Angabe enthalten:
«Pflanzgut, das im Rahmen eines zeitlich befristeten Versuchs gemäss den Vorschriften und Standards der Schweiz und der EU aus Kartoffelsamen erzeugt worden sind.»
2. Das Begleitdokument des Lieferanten von Setzlingen nach Artikel 38 a Absatz 2 muss die folgenden Angaben enthalten:
a. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Standards der EU»;
b. die Angabe «CH – BLW»;
c. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation;
d. Name des Erzeugers;
e. Postennummer;
f. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung;
g. Sorte;
h. Anzahl der Setzlinge;
i. die Angabe «Aus Kartoffelsamen gezogene Setzlinge»;
j. Behandlung, falls zutreffend.
3. Die Lieferantenetikette von Saatgut nach Artikel 38 a Absatz 3 muss die folgenden Angaben enthalten:
a. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Standards der EU»;
b. die Angabe «CH – BLW»;
c. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation;
d. Postennummer;
e. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung;
f. Sorte;
g. die Angabe «Kartoffelsamen (True Potato Seeds)»;
h. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Samen;
i. bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen: die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Samen und dem Gesamtgewicht.
1.1 Vorgeschriebene Angaben
a. Bei Prebasissaatgut, Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land
4. Bezugsnummer der Partie
5. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ...» (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr)
6. Art (lateinische Bezeichnung)
7. Sortenbezeichnung
8. Kategorie
9. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
11. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
12. Bei zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut Zahl der Generationen nach Basissaatgut
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
14. Zusätzlich bei Prebasissaatgut die Anzahl der dem Saatgut der Kategorien «Zertifiziertes Saatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation» vorhergehenden Generationen
15. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a stattgefunden hat: «Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt».
b. Bei Handelssaatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)»
4. Anerkennungsstelle und Land
5. Postennummer
6. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ...» (Monat und Jahr)
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahmen, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr)
7. Art (lateinische Bezeichnung)
8. Land, in welchem das Saatgut produziert wurde
9. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
10. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
c. Für Saatgutmischungen:
1. «Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)»
2. Verschliessungsstelle und Land
3. Referenznummer
4. Monat und Jahr des Verschlusses mit dem Wortlaut: «Verschluss am ...» (Monat und Jahr)
5. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist
6. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich Vermerk) oder Anzahl Körner
7. Sofern Granulate, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
8. Im Falle von überlagerter Saatgutmischung kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
1.2 Mindestgrösse
110 mm ´ 67 mm

2. Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung EG)

Vorgeschriebene Angaben
a. Bei zertifiziertem Saatgut: 1. «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
8. «Zertifiziertes Saatgut»
9. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
10. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
11. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a stattgefunden hat: «Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt».
b. Bei Handelsaatgut: 1. «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7. «Handelssaatgut»
8. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
9. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
c. Bei Mischungen von Saatgut: 1. «Kleinpackung EG A» oder «Kleinpackung EG B»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Für Kleinpackungen EG B: – amtlich zugeteilte Kennnummer
– Dienststelle, welche die amtliche Kennnummer zugeteilt hat und Angabe des Landes oder eines Kurzzeichens
– Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
4. Für Kleinpackungen EG A: – Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet
– Land
5. ...
6. «Saatgutmischung für ... (Verwendungszweck)»
7. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner
8. Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
9. Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.

Kapitel D: Etikettierung von Öl- und Faserpflanzensaatgut

1 Vorgeschriebene Angaben

a. Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land
4. Postennummer
5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten, zur Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probennahme ...» (Monat und Jahr)
6. Art (lateinische Bezeichnung)
7. Sortenbezeichnung
8. Kategorie
9. Erzeugerland
10. Netto- oder Bruttogewicht (einschliesslich des entsprechenden Vermerks) oder Anzahl Körner
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, sind die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil zu deklarieren.
12. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: – für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäss dieser Verordnung amtlich zugelassen worden ist:
Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz «Komponente»
– für Basissaatgut in anderen Fällen:
Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich), mit dem Zusatz «Komponente»
– für zertifiziertes Saatgut:
Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit den Zusatz «Hybrid»
13. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ...» (Monat und Jahr) ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
abis.
Für zertifiziertes Saatgut einer Verbundsorte:
Es gelten die unter Buchstabe a verlangten Angaben, ausser dass anstelle der Sortenbezeichnung die Bezeichnung der Verbundsorte (Angabe «Verbundsorte» und Bezeichnung) und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Sortenkomponenten anzugeben sind; die Angabe der Bezeichnung der Verbundsorte reicht aus, wenn der Gewichtsprozentsatz dem Käufer auf Verlangen schriftlich mitgeteilt und amtlich festgehalten wurde.
b. Bei Handelssaatgut: 1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. «Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)»
4. Anerkennungsstelle und Land
5. Postennummer
6. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr )
7. Art (lateinische Bezeichnung)
8. Erzeugerland
9. Netto- oder Bruttogewicht
10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme für die Nachprüfung.

2 Mindestgrösse

110 mm × 67 mm

Kapitel E: Etikettierung für Betarübensaatgut

1 Amtliches Etikett

1.1 Vorgeschriebene Angaben
1. Amtliche Kennnummer
2. Eintragung «EG-Norm»
3. Anerkennungsstelle und Land
4. Postennummer
5. Monat und Jahr der Verschliessung, ausgedrückt durch den Vermerk: «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk: «Probenahme ...» (Monat und Jahr)
6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt
7. Sortenbezeichnung
8. Kategorie
9. Erzeugerland
10. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke)
11. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert.
12. Bei Monogermsaatgut: Zusatz «Monogermsaatgut»
13. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz «Präzisionssaatgut»
14. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am ... (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
1.2 Mindestgrösse
110 mm × 67 mm

2 Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Kleinpackung EG)

Vorgeschriebene Angaben
1. «Kleinpackung EG»
2. Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen
3. Amtlich zugeteilte Kennnummer
4. Dienststelle, welche die Kennnummer zugeteilt hat und Land
5. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf den Posten ermöglicht, sofern die amtliche Kennnummer dies nicht gestattet
6. Art (lateinische Bezeichnung); ferner ist anzugeben, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt
7. Sortenbezeichnung zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
8. Saatgut-Kategorie
9. Netto- oder Bruttogewicht bzw. Zahl der Knäuel oder reinen Körner (einschliesslich der entsprechenden Vermerke)
10. Sofern granulierte Schädlingsbekämpfungsmittel, Substanzen zur Saatgutpillierung oder andere solide Zusatzmittel verwendet werden, werden die entsprechenden Stoffe und deren Gewichtsanteil deklariert
11. Bei Monogermsaatgut: Zusatz «Monogermsaatgut»
12. Bei Präzisionssaatgut: Zusatz «Präzisionssaatgut»

Kapitel F: Etikettierung für Gemüsesaatgut

A. Amtliche Etikette für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut

I. Vorgeschriebene Angaben
1. EG-Norm;
2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;
2 a .
Amtliche Kennnummer
3. Monat und Jahr der Verschliessung ausgedrückt durch den Vermerk «Verschliessung ...» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk «Probenahme ...» (Monat und Jahr);
4. Bezugsnummer der Partie;
5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen;
6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
7. Kategorie;
8. Erzeugerland;
9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner;
10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: – für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäss dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist: Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz «Komponente»,
– für Basissaatgut in anderen Fällen: Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz «Komponente»,
– für zertifiziertes Saatgut: Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz «Hybrid»;
12. Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte «erneut geprüft ...» (Monat und Jahr) angegeben werden.
II. Mindestgrösse
110 × 67 mm

B. Lieferantenetikette oder Aufschrift auf der Packung bei Standardsaatgut

I. Vorgeschriebene Angaben
1. EG-Norm;
2. Name und Anschrift der für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder ihr Zeichen;
3. Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden;
4. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
6. Kategorie;
7. Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer;
8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper;
9. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.
II. Mindestgrösse der Etikette
110 × 67 mm

Anhang 6 ¹⁴²

¹⁴² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5531 ).
(Art. 40)

Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen

1 Sortenechtheit

Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln dürfen der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht überschreiten:
a. 0,01 Prozent bei Vorstufenpflanzgut;
b. 0,25 Prozent bei Basispflanzgut;
c. 0,5 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.

2 Virosen

2.1 Bei der direkten Nachkommenschaft der angebauten Pflanzen von Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC (Ausgangsmaterial) dürfen keine Pflanzen mit Anzeichen von Virosen auftreten.
2.2 Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln darf der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht überschreiten:
a. 0,5 Prozent bei Vorstufenpflanzgut der Klassen PB 1 PB 2 , PB 3 und PB 4 ;
b. 1 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse S;
c. 2 Prozent bei Basispflanzgut der Klassen SE 1 und SE 2 ;
d. 4 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse E;
e. 10 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.
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