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Tierschutzgesetz (TSchG)
(TSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie 120 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2003 657
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
² Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 ³ , das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 ⁴ über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ⁵ über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ⁶ sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ⁷ .
³ SR 922.0
⁴ SR 451
⁵ SR 923.0
⁶ SR 412.10
⁷ SR 916.40
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Würde : Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;
b. Wohlergehen : Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn: 1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;
c. Tierversuch : jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel: 1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
2. die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen,
3. einen Stoff zu prüfen,
4.
Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, aus ser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt,
5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren,
6. der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.
Art. 4 Grundsätze
¹ Wer mit Tieren umgeht, hat:
a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
² Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
³ Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
Art. 5 Ausbildung und Information
¹ Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern.
¹ bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden. ⁸
² Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen. ⁹
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
2. Kapitel: Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Tierhaltung
Art. 6 Allgemeine Anforderungen
¹ Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
² Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
³ Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen. ¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 7 Melde- und Bewilligungspflicht, Verbote ¹¹
¹ Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. ¹²
² Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
³ Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen ( Cetacea ) ist verboten. ¹³
⁴ Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten. ¹⁴
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
¹³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 8 Investitionsschutz
Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
Art. 9 Tierpflegepersonal
Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist.
2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen
Art. 10 Züchten und Erzeugen von Tieren
¹ Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde des Tieres. Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten. ¹⁵
¹⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 11 Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere
¹ Wer gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, verwendet oder mit ihnen handelt, braucht eine kantonale Bewilligung. Wer solche Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 1. In den anderen Fällen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 ¹⁶ .
² Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere sowie beim Handel mit solchen Tieren fest.
³ Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Institute, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 zweiter Satz durchgeführt werden, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur, das Personal, die Überwachung und die Dokumentation.
⁴ Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren durch die Erzeugungs- und Zuchtmethoden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde des Tieres Rechnung getragen wird.
¹⁶ SR 814.91
Art. 12 Meldepflicht
¹ Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder durch die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden.
² Die kantonale Behörde leitet diese Meldungen der kantonalen Kommission für Tierversuche weiter und entscheidet auf Grund des Antrags über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.
3. Abschnitt: Verkehr mit Tieren und Tierprodukten ¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 13 ¹⁸ Bewilligungs- und Meldepflicht
¹ Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
² Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 14 Bedingungen, Einschränkungen und Verbote ¹⁹
¹ Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. ²⁰ Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islami schen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsb e rechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zuge hörigen jurist i schen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.
² Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten. ²¹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
²⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3095 ; BBl 2011 6985 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
4. Abschnitt: Tiertransporte
Art. 15 Grundsätze ²²
¹ Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen.
² Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Personals.
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 15 a ²³ Internationale Tiertransporte
¹ Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilligung.
² Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.
³ Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
Art. 16
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.
6. Abschnitt: Tierversuche
Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
Art. 18 Bewilligungspflicht
¹ Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
² Handlungen nach Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz sind verfahrensmässig Tierversuchen gleichgestellt.
³ Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche.
⁴ Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
⁵ Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstier haltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen.
Art. 19 Anforderungen
¹ Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.
² Er bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Artikel 17.
³ Er kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären.
⁴ Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.
Art. 20 Durchführung der Versuche
¹ Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den Zweck des Tierversuchs unver meid lich ist.
² Versuche dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.
³ Der Bundesrat regelt die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Versuche.
Art. 20 a ²⁴ Information der Öffentlichkeit
¹ Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ²⁵ folgende Angaben:
a. den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs;
b. den Versuchszweck;
c. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart;
d. den Schweregrad der Belastung der Tiere.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
³ Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2012 6279 , 2013 3707 ; BBl 2011 7055 ).
²⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 a . Abschnitt: ²⁶ Informationssystem im Bereich der Tierversuche
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 20 b Zweck und Inhalt
¹ Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der Tierversuche ein Informationssystem.
² Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:
a. Daten zu administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen;
b. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Tierversuchen;
c. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Versuchstierhaltungen, ‑zuchten und -handlungen;
d. Daten zu Meldungen von belasteten Tierlinien oder -stämmen;
e. ²⁷
Daten zur Aus- und Weiterbildung;
f. Daten, die zur Publikation der Tierversuchsstatistik erforderlich sind;
g. Daten, die zur Anwender- und Systemverwaltung erforderlich sind.
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
Art. 20 c Zugriffsrechte
¹ Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, insbesondere besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Oberaufsicht wahrnehmen;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich;
c. die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche in ihrem Zuständigkeitsbereich;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institute, Laboratorien sowie Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
² Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und ‑entscheiden aus anderen Kantonen einsehen.
Art. 20 d Gebühren
Der Bund erhebt für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone Gebühren. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.
Art. 20 e Ergänzende Regelungen
Der Bundesrat regelt:
a. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
b. den Datenkatalog;
c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Voraussetzungen für die Zugriffserteilung;
f. die Archivierung;
g. die Aufbewahrungs- und die Löschungsfrist.
7. Abschnitt: Schlachten von Tieren
Art. 21
¹ Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
² Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
³ Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
⁴ Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.
3. Kapitel: Forschung
Art. 22
¹ Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung.
² Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselben zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele haben.
4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde
Art. 23 Tierhalteverbote
¹ Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b. die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
² Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
³ Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden. ²⁸
⁴ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind. ²⁹
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 24 Behördliches Einschreiten
¹ Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
² Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
³ Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. ³⁰
⁴ In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten. ³¹
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 25 ³² Behördenbeschwerde
¹ Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
² Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BLV.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
5. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 26 Tierquälerei
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: ³³
a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
² Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. ³⁴
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 27 ³⁵ Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
¹ ... ³⁶
² Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁶ Siehe auch unter Art. 45 a hiernach.
Art. 28 Übrige Widerhandlungen
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich: ³⁷
a. die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b. Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d. Tiere vorschriftswidrig befördert;
e. vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f. Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g. andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h. ³⁸
vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i. ³⁹
vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
² Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. ⁴⁰
³ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. ⁴¹
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 29 Verjährung
Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren.
Art. 30 Juristische Personen und Handelsgesellschaften
Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁴² über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
⁴² SR 313.0
Art. 31 ⁴³ Strafverfolgung
¹ Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
² Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 ⁴⁴ oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ⁴⁵ vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen. ⁴⁶
³ Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. ⁴⁷
⁴ Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012 ⁴⁸ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ⁴⁹ , das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ⁵⁰ , das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 ⁵¹ oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ⁵² über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. ⁵³
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ). Siehe auch Art. 45 a hiernach.
⁴⁴ SR 631.0
⁴⁵ SR 641.20
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
⁴⁸ SR 453
⁴⁹ SR 817.0
⁵⁰ SR 916.40
⁵¹ SR 922.0
⁵² SR 923.0
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 32 Vollzug durch Bund und Kantone
¹ Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann das BLV ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen. ⁵⁴
² Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren.
² bis Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren. ⁵⁵
³ Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die Tierhaltungen kontrolliert werden müssen, und wie die Durchführung der Tierversuche überwacht werden muss. Die Kontrolle der Tierhaltungsbetriebe und die entsprechenden Datenerhebungen müssen mit den Kontrollen koordiniert werden, welche in der Gesetzgebung über Landwirtschaft, Tierseuchen und Lebensmittel verlangt werden.
⁴ Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen. ⁵⁶
⁵ Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sind Sache des Bundes. ⁵⁷
⁵⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ). Siehe auch Art. 45 a hiernach.
Art. 32 a ⁵⁸ Internationale Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tierschutzes.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 32 b ⁵⁹ Einsprache
¹ Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
² Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
³ Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 33 Kantonale Fachstelle
Die Kantone errichten je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen.
Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche
¹ Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
² Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.
Art. 35 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
¹ Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche. Diese berät das BLV und steht den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung. ⁶⁰
² Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 35 a ⁶¹ Prüfungskommissionen
¹ Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
² Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
³ Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 36 Tierversuchsstatistik
Das BLV veröffentlicht jährlich eine Statistik über sämtliche in der Schweiz durchgeführten Tierversuche. ⁶² Sie informiert die Öffentlichkeit über Fragen betreffend Tierversuche und über gentechnische Veränderungen an Tieren.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 37 Zielvereinbarung
Der Bundesrat kann mit den Kantonen Zielvereinbarungen über Teilbereiche des Vollzuges dieses Gesetzes abschliessen.
Art. 38 Mitwirkung von Organisationen und Firmen
¹ Der Bund und die Kantone können Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
² Sie beaufsichtigen die Mitwirkung dieser Organisationen und Firmen. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
³ Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Organisationen und Firmen ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.
Art. 39 Zutrittsrecht
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
Art. 40 Oberaufsicht des Bundes
Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Departement des Innern ⁶³ .
⁶³ Ausdruck gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 41 Gebühren
¹ Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
² Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
a. Bewilligungen und Verfügungen;
b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
³ Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
Art. 42 Kantonale Vorschriften
¹ Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen.
² Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmungen
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 ⁶⁴ wird aufgehoben.
⁶⁴ [ AS 1981 562 , 1991 2345 , 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 45]
Art. 44 Übergangsbestimmung zu Art. 16
Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist ab 1. Januar 2009 verboten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativmethode zur Verfügung stehen, so kann der Bundesrat das Inkrafttreten dieses Verbots um höchstens zwei Jahre hinausschieben.
Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ⁶⁵ wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des BLV.
⁶⁵ SR 173.32 . Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.
Art. 45 a ⁶⁶ Koordinationsbestimmung
Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 2012 ⁶⁷ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 15. Juni 2012 des TSchG zuerst in Kraft tritt, werden die Artikel 27 Absatz 1, 31 sowie 32 Absatz 5 TSchG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
... ⁶⁸
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁶⁷ BBl 2012 3465
⁶⁸ Die Änd. können unter AS 2012 6279 konsultiert werden.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 46
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, erst wenn die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)» zurückgezogen oder abgelehnt wird ⁶⁹ .
³ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2008 ⁷⁰
⁶⁹ Die Volksinitiative wurde zurückgezogen (siehe BBl 2006 355 ).
⁷⁰ BRB vom 23. April 2008
Tierschutzgesetz (TSchG)
(TSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie 120 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2003 657
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
² Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 ³ , das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 ⁴ über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ⁵ über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ⁶ sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ⁷ .
³ SR 922.0
⁴ SR 451
⁵ SR 923.0
⁶ SR 412.10
⁷ SR 916.40
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Würde : Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;
b. Wohlergehen : Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn: 1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;
c. Tierversuch : jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel: 1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
2. die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen,
3. einen Stoff zu prüfen,
4.
Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, aus ser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt,
5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren,
6. der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.
Art. 4 Grundsätze
¹ Wer mit Tieren umgeht, hat:
a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
² Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
³ Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
Art. 5 Ausbildung und Information
¹ Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern.
¹ bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden. ⁸
² Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen. ⁹
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
2. Kapitel: Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Tierhaltung
Art. 6 Allgemeine Anforderungen
¹ Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
² Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
³ Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen. ¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 7 Melde- und Bewilligungspflicht, Verbote ¹¹
¹ Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. ¹²
² Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
³ Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen ( Cetacea ) ist verboten. ¹³
⁴ Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten. ¹⁴
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
¹³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 8 Investitionsschutz
Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
Art. 9 Tierpflegepersonal
Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist.
2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen
Art. 10 Züchten und Erzeugen von Tieren
¹ Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde des Tieres. Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten. ¹⁵
¹⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 11 Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere
¹ Wer gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, verwendet oder mit ihnen handelt, braucht eine kantonale Bewilligung. Wer solche Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 1. In den anderen Fällen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 ¹⁶ .
² Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere sowie beim Handel mit solchen Tieren fest.
³ Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Institute, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 zweiter Satz durchgeführt werden, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur, das Personal, die Überwachung und die Dokumentation.
⁴ Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren durch die Erzeugungs- und Zuchtmethoden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde des Tieres Rechnung getragen wird.
¹⁶ SR 814.91
Art. 12 Meldepflicht
¹ Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder durch die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden.
² Die kantonale Behörde leitet diese Meldungen der kantonalen Kommission für Tierversuche weiter und entscheidet auf Grund des Antrags über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.
3. Abschnitt: Verkehr mit Tieren und Tierprodukten ¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 13 ¹⁸ Bewilligungs- und Meldepflicht
¹ Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
² Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 14 Bedingungen, Einschränkungen und Verbote ¹⁹
¹ Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. ²⁰ Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islami schen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsb e rechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zuge hörigen jurist i schen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.
² Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten. ²¹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
²⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3095 ; BBl 2011 6985 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
4. Abschnitt: Tiertransporte
Art. 15 Grundsätze ²²
¹ Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen.
² Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Personals.
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 15 a ²³ Internationale Tiertransporte
¹ Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilligung.
² Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.
³ Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
Art. 16
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.
6. Abschnitt: Tierversuche
Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
Art. 18 Bewilligungspflicht
¹ Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
² Handlungen nach Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz sind verfahrensmässig Tierversuchen gleichgestellt.
³ Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche.
⁴ Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
⁵ Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstier haltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen.
Art. 19 Anforderungen
¹ Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.
² Er bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Artikel 17.
³ Er kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären.
⁴ Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.
Art. 20 Durchführung der Versuche
¹ Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den Zweck des Tierversuchs unver meid lich ist.
² Versuche dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.
³ Der Bundesrat regelt die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Versuche.
Art. 20 a ²⁴ Information der Öffentlichkeit
¹ Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ²⁵ folgende Angaben:
a. den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs;
b. den Versuchszweck;
c. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart;
d. den Schweregrad der Belastung der Tiere.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
³ Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2012 6279 , 2013 3707 ; BBl 2011 7055 ).
²⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 a . Abschnitt: ²⁶ Informationssystem im Bereich der Tierversuche
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 20 b Zweck und Inhalt
¹ Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der Tierversuche ein Informationssystem.
² Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:
a. Daten zu administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen;
b. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Tierversuchen;
c. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Versuchstierhaltungen, ‑zuchten und -handlungen;
d. Daten zu Meldungen von belasteten Tierlinien oder -stämmen;
e. ²⁷
Daten zur Aus- und Weiterbildung;
f. Daten, die zur Publikation der Tierversuchsstatistik erforderlich sind;
g. Daten, die zur Anwender- und Systemverwaltung erforderlich sind.
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
Art. 20 c Zugriffsrechte
¹ Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, insbesondere besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Oberaufsicht wahrnehmen;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich;
c. die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche in ihrem Zuständigkeitsbereich;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institute, Laboratorien sowie Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
² Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und ‑entscheiden aus anderen Kantonen einsehen.
Art. 20 d Gebühren
Der Bund erhebt für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone Gebühren. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.
Art. 20 e Ergänzende Regelungen
Der Bundesrat regelt:
a. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
b. den Datenkatalog;
c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Voraussetzungen für die Zugriffserteilung;
f. die Archivierung;
g. die Aufbewahrungs- und die Löschungsfrist.
7. Abschnitt: Schlachten von Tieren
Art. 21
¹ Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
² Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
³ Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
⁴ Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.
3. Kapitel: Forschung
Art. 22
¹ Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung.
² Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselben zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele haben.
4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde
Art. 23 Tierhalteverbote
¹ Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b. die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
² Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
³ Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden. ²⁸
⁴ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind. ²⁹
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 24 Behördliches Einschreiten
¹ Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
² Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
³ Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. ³⁰
⁴ In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten. ³¹
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 25 ³² Behördenbeschwerde
¹ Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
² Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BLV.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
5. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 26 Tierquälerei
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: ³³
a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
² Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. ³⁴
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 27 ³⁵ Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
¹ ... ³⁶
² Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁶ Siehe auch unter Art. 45 a hiernach.
Art. 28 Übrige Widerhandlungen
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich: ³⁷
a. die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b. Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d. Tiere vorschriftswidrig befördert;
e. vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f. Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g. andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h. ³⁸
vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i. ³⁹
vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
² Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. ⁴⁰
³ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. ⁴¹
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 29 Verjährung
Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren.
Art. 30 Juristische Personen und Handelsgesellschaften
Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁴² über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
⁴² SR 313.0
Art. 31 ⁴³ Strafverfolgung
¹ Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
² Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 ⁴⁴ oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ⁴⁵ vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen. ⁴⁶
³ Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. ⁴⁷
⁴ Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012 ⁴⁸ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ⁴⁹ , das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ⁵⁰ , das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 ⁵¹ oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ⁵² über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. ⁵³
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ). Siehe auch Art. 45 a hiernach.
⁴⁴ SR 631.0
⁴⁵ SR 641.20
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
⁴⁸ SR 453
⁴⁹ SR 817.0
⁵⁰ SR 916.40
⁵¹ SR 922.0
⁵² SR 923.0
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 32 Vollzug durch Bund und Kantone
¹ Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann das BLV ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen. ⁵⁴
² Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren.
² bis Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren. ⁵⁵
³ Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die Tierhaltungen kontrolliert werden müssen, und wie die Durchführung der Tierversuche überwacht werden muss. Die Kontrolle der Tierhaltungsbetriebe und die entsprechenden Datenerhebungen müssen mit den Kontrollen koordiniert werden, welche in der Gesetzgebung über Landwirtschaft, Tierseuchen und Lebensmittel verlangt werden.
⁴ Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen. ⁵⁶
⁵ Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sind Sache des Bundes. ⁵⁷
⁵⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ). Siehe auch Art. 45 a hiernach.
Art. 32 a ⁵⁸ Internationale Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tierschutzes.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 32 b ⁵⁹ Einsprache
¹ Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
² Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
³ Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 33 Kantonale Fachstelle
Die Kantone errichten je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen.
Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche
¹ Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
² Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.
Art. 35 Eidgenössische Kommission für Tierversuche
¹ Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche. Diese berät das BLV und steht den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung. ⁶⁰
² Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 35 a ⁶¹ Prüfungskommissionen
¹ Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
² Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
³ Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 36 Tierversuchsstatistik
Das BLV veröffentlicht jährlich eine Statistik über sämtliche in der Schweiz durchgeführten Tierversuche. ⁶² Sie informiert die Öffentlichkeit über Fragen betreffend Tierversuche und über gentechnische Veränderungen an Tieren.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
Art. 37 Zielvereinbarung
Der Bundesrat kann mit den Kantonen Zielvereinbarungen über Teilbereiche des Vollzuges dieses Gesetzes abschliessen.
Art. 38 Mitwirkung von Organisationen und Firmen
¹ Der Bund und die Kantone können Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
² Sie beaufsichtigen die Mitwirkung dieser Organisationen und Firmen. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
³ Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Organisationen und Firmen ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.
Art. 39 Zutrittsrecht
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
Art. 40 Oberaufsicht des Bundes
Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Departement des Innern ⁶³ .
⁶³ Ausdruck gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 41 Gebühren
¹ Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
² Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
a. Bewilligungen und Verfügungen;
b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
³ Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
Art. 42 Kantonale Vorschriften
¹ Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen.
² Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmungen
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 ⁶⁴ wird aufgehoben.
⁶⁴ [ AS 1981 562 , 1991 2345 , 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 45]
Art. 44 Übergangsbestimmung zu Art. 16
Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist ab 1. Januar 2009 verboten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativmethode zur Verfügung stehen, so kann der Bundesrat das Inkrafttreten dieses Verbots um höchstens zwei Jahre hinausschieben.
Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ⁶⁵ wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des BLV.
⁶⁵ SR 173.32 . Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.
Art. 45 a ⁶⁶ Koordinationsbestimmung
Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 2012 ⁶⁷ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 15. Juni 2012 des TSchG zuerst in Kraft tritt, werden die Artikel 27 Absatz 1, 31 sowie 32 Absatz 5 TSchG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
... ⁶⁸
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6279 ; BBl 2011 7055 ).
⁶⁷ BBl 2012 3465
⁶⁸ Die Änd. können unter AS 2012 6279 konsultiert werden.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 46
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, erst wenn die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)» zurückgezogen oder abgelehnt wird ⁶⁹ .
³ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2008 ⁷⁰
⁶⁹ Die Volksinitiative wurde zurückgezogen (siehe BBl 2006 355 ).
⁷⁰ BRB vom 23. April 2008
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