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Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)

1 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
5 (vom 9. Juli 1970)
1

§ 1.

1 Diese Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen kantonal geführten Sanitätsdienst im Kriegsfall und die Zusammen arbeit mit der Armee im Sinne eines totalen
3 Sanitätsdienstes. Der zivile und militärische Sa nitätsdienst steht in gl eicher Weis e zivilen und militärischen Patien ten zur Verfügung.
2 Die Spitäler, die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen sowie die Notspitäler sind im Rahmen des totalen
3 Sanitätsdienstes den zivilen Behörden unterstellt.
3 Die Sanitätshilfsstellen und Sani tätsposten sind den Ortsleitun gen der Standortgemeinden unterstellt.

§ 2.

5
1 Zu den nachfolgend aufgefüh rten Krankenhäusern gehören geschützte Operationsst ellen und Pflegeräume: Gemeinde Krankenhaus Zahl der geschützten Liegestellen (Richtwert) Zürich Universitätsspital
500 Kinderspital
340 Stadtspital Triemli
440 Stadtspital Waid
250 Klinik Balgrist
180 Winterthur Kantonsspital
250 Affoltern a. A. Bezirksspital
250 Bülach Kreisspital
250 Dielsdorf Bezirksspital
250 Dietlikon Krankenhaus
250 Horgen Krankenhaus
250 Kilchberg Krankenhaus Sanitas 210 Männedorf Kreisspital
200 Pfäffikon Kreisspital
250 Schlieren Spital Limmattal
250 Thalwil Krankenhaus
220 Uster Bezirksspital
250 Wetzikon Kreisspital
320 Zollikerberg (Zollikon) Spital Neumünster
250
2
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
2 Die Sicherheitsdirektion
7 legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens fest, wann und wo die noch nicht erstellten Anlagen zu bauen sind.

§ 3.

5 In folgenden Gemeinden müssen je eine oder mehrere Sani
- tätshilfsstellen als Notspitäle r ausgebaut und betrieben werden: Andelfingen Rüti Bauma Wald Dietikon Wädenswil Dübendorf Wie sendangen Hausen a. A. Winterthur (2) Küsnacht Zürich (4) Oetwil a. S.

§ 4.

4

§ 5.

5
1 Zusammen mit folgenden geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und zusammen mi t den bezeichneten Notspitälern müssen geschützte Lagerräume für zi vile kantonale Kriegsvorräte an Verbandstoffen und Arzneimi tteln errichtet werden: mit den geschützten Operationsstellen Affoltern a. A. Bülach Dielsdorf Horgen Kantonsspital Winterthur Pfäffikon Universitätsspital Zürich Uster mit den Notspitälern Dietikon Küsnacht Oetwil a. S. Wiesendangen Zürich (3 Lagerräume)
2 Über den Zeitpunkt der Realisie rung von Lagerräumen und über Änderungen der Standorte entsch eidet die Sicherheitsdirektion
7
nach Rücksprache mit der Direkt ion des Gesundheitswesens.
3 Ferner baut der Kanton zusamm en mit einer der in Absatz 1 genannten geschützten Operation sstellen seine geschützte Produk
- tionsstätte für Medikamente, vorwie gend zur Herstellung von sterilen Lösungen (z. B. Infusionen) . Die Sicherheitsdirektion
7 legt nach Rück
-
3 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 sprache mit der Direktion des Gesundheitswesens Zeitpunkt und Standort der Produktionsstätte fest.
4 Das Raumprogramm für die Lagerräume und für die Produk tionsstätte wird von der Direktio n des Gesundheitswesens, der Schutz grad und der Schutzumfang durch die Sicherheitsdirektion
7 festgelegt. Die Kosten für den Bau, die Einr ichtungen und den Unterhalt gehen zu Lasten des Staates.

§ 6.

5 Die Gemeinden
8 ,
9 ,
10 ,
11 ,
12 ,
13 ,
14 ,
15 müssen sich an den Kosten für die geschützten Op erationsstellen mit Pflegeräumen und für die Notspitäler gemäss nachsteh ender Tabelle beteiligen: Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Schlieren Aesch Dietikon Spital Limmattal Birmensdorf Dietikon Geroldswil Oetwil a. d. L. Oberengstringen Schlieren Unterengstringen Urdorf Weiningen Dielsdorf Bachs – Bezirksspital Boppelsen Buchs Dällikon Dänikon Dielsdorf Hüttikon Neerach Niederhasli Niederweningen Niederglatt Oberglatt Oberweningen Otelfingen Regensberg Regensdorf Rümlang Schleinikon Schöfflisdorf Steinmaur
4
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Bülach Bachenbülach – Kreisspital Bülach Eglisau Embrach Freienstein Glattfelden Hochfelden Höri Hüntwangen Lufingen Oberembrach Rafz Rorbas Stadel Wasterkingen Weiach Wil Winkel Winterthur Winterthur – Kantonsspital Brütten Dättlikon Neftenbach Pfungen – Altikon Wiesendangen Dägerlen Dinhard Elgg Ellikon a. d. Thur Elsau Hagenbuch Hettlingen Rickenbach Schlatt Seuzach Wiesendangen Zell
5 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital –BaumaBauma Turbenthal Wila Wildberg Dietlikon Bassersdorf – Krankenhaus Dietlikon Dübendorf Kloten Nürensdorf Opfikon Wallisellen Wangen – Dübendorf Dübendorf Fällanden Schwerzenbach Pfäffikon Fehraltorf – Kreisspital Hittnau Illnau-Effretikon Lindau Russikon Pfäffikon Weisslingen Wetzikon Bäretswil – Kreisspital Gossau Grüningen Hinwil Seegräben Wetzikon –FischenthalWald Wald – Bubikon Rüti Dürnten Rüti Uster Egg Bezirksspital Fällanden
6
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Greifensee Mönchaltorf Schwerzenbach Uster Volketswil Zollikon Erlenbach Küsnacht Spital Neumünster Küsnacht Maur Zollikon Zumikon Männedorf Herrliberg Oetwil a. S. Kreisspital Hombrechtikon Männedorf Meilen Oetwil a. S. Stäfa Uetikon Kilchberg Kilchberg – Krankenhaus Sanitas Zürich Horgen Horgen – Krankenhaus Thalwil Oberrieden – Krankenhaus Thalwil – Richterswil Wädenswil Wädenswil Affoltern a. A. Affoltern a. A. Hausen a. A. Bezirksspital Adliswil Aeugst Bonstetten Hausen a. A. Hedingen Kappel Knonau Langnau a. A. Maschwanden
7 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Mettmenstetten Obfelden Ottenbach Rifferswil Rüschlikon Stallikon Wettswil Andelfingen Andelfingen Benken Berg a. I. Buch a. I. Dachsen Dorf Feuerthalen Flaach Flurlingen Henggart Kleinandelfingen Laufen-Uhwiesen Marthalen Ossingen Rheinau Stammheim Thalheim Trüllikon Truttikon Volken

§ 7.

1 Der Stadt Zürich stehen die geschützten Operationsstellen und Notspitäler ihres Gemeindegeb ietes und die geschützte Opera tionsstelle des Spitals Sanita s in Kilchberg zur Verfügung.
2 Die Gemeinde Uitikon ist einer Endbehandlungsstelle der Stadt Zürich zuzuweisen; die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den beiden Gemeinden durch das Ka ntonale Amt für Zivilschutz.

§ 8.

5
1 Die Kostenbeteiligung gemäss §
6 bezieht sich bei den Not spitälern ausschliesslich auf die Mehrkosten für den Ausbau der Sani tätshilfsstellen zu Nots pitälern, bei den geschützten Operationsstellen auf die gesamten Erstellungskosten.
8
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
2 Der Kostenverteiler richtet sich in beiden Fällen je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl sowie der um einen allfälligen Steuerkraft
- ausgleich berichtigten Steuerkraft. Die beteiligten Gemeinden können einstimmig einen anderen Verteiler festlege n. Dieser bedarf der Ge
- nehmigung des Re gierungsrates.
6

§ 9.

1 Die Verantwortung für die pe rsonelle und materielle Ein
- satzbereitschaft der Notspitäler träg t die örtliche Schutzorganisation der Standortgemeinde.
2 Die Verantwortung für die pers onelle und materielle Einsatz
- bereitschaft der geschützten Operati onsstellen mit Pflegeräumen trägt die Spitalverwaltung de s betreffenden Spitals; das Kantonale Amt für Zivilschutz führt zusammen mit de r Gesundheitsdirektion Kontrollen durch.

§ 10.

1 Das kantonale Amt für Zivils chutz teilt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt bei einer Te ilmobilmachung oder einer Allge
- meinen Kriegsm obilmachung den Spitälern mit geschützten Opera
- tionsstellen, den Notspitälern und den örtlichen Schutzorganisationen die zivilschutzpflichtigen Ärzte zu.
2 Das Kantonale Amt für Zivilschut z führt die Verzeichnisse über a. die zivilschutzpflichtigen Ärzte, b. die weder dienst-, hilfsdienst- noch schutzdienstpflichtigen Ärzte und Ärztinnen.
3 Die Gesundheitsdirektion stellt die nötigen Angaben zur Ver
- fügung. Die Zuteilung ist jährlich zu überprüfen.

§ 11.

1 Die Zivilschutzorganisatione n der Standortgemeinden der Notspitäler sind für die Sicherstel lung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrolle.
2 Die Spitalverwaltungen der Spitä ler mit geschützten Operations
- stellen sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betref
- fenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrollen. Die Zivil
- schutzorganisationen der Standort gemeinden sind verp flichtet, dieses Personal bei Bedarf aus den Bestä nden ihrer Schutzdienstpflichtigen zu ergänzen.
3 Das Kantonale Amt für Zivilschut z erlässt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt die nötigen Weis ungen und überprüft die Kontroll
- führung der Gemeinden und Spitäler.

§ 12.

Die Aufstellung mobi ler sanitätsdienstli cher Einsatzgrup
- pen mit Ärzten, Pflegepersonal und der nötigen materiellen Ausrüs
- tung bleibt vorbehalten.
9 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523

§ 13.

Diese Verordnung tritt am Ta ge nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
2 in Kraft.
1 OS 43, 553 und GS IV, 54. Vom Regierungsrat erlassen.
2
7. August 1970.
3 Heute: koordinierten.
4 Aufgehoben durch RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Okto ber 1982.
5 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober
1982.
6 Fassung gemäss RRB 19. Dezember 1990 (OS 51, 382). In Kraft seit 1. Januar
1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
8 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Tabelle entfernt.
9 Die Gemeinde Sternenberg wurde na ch dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Tabelle entfernt.
10 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Tabelle entfernt.
11 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
12 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
13 Die Gemeinden Obersta mmheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
14 mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
15 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
Version: 01.01.2023
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Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)

1 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
5 (vom 9. Juli 1970)
1

§ 1.

1 Diese Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen kantonal geführten Sanitätsdienst im Kriegsfall und die Zusammen arbeit mit der Armee im Sinne eines totalen
3 Sanitätsdienstes. Der zivile und militärische Sa nitätsdienst steht in gl eicher Weis e zivilen und militärischen Patien ten zur Verfügung.
2 Die Spitäler, die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen sowie die Notspitäler sind im Rahmen des totalen
3 Sanitätsdienstes den zivilen Behörden unterstellt.
3 Die Sanitätshilfsstellen und Sani tätsposten sind den Ortsleitun gen der Standortgemeinden unterstellt.

§ 2.

5
1 Zu den nachfolgend aufgefüh rten Krankenhäusern gehören geschützte Operationsst ellen und Pflegeräume: Gemeinde Krankenhaus Zahl der geschützten Liegestellen (Richtwert) Zürich Universitätsspital
500 Kinderspital
340 Stadtspital Triemli
440 Stadtspital Waid
250 Klinik Balgrist
180 Winterthur Kantonsspital
250 Affoltern a. A. Bezirksspital
250 Bülach Kreisspital
250 Dielsdorf Bezirksspital
250 Dietlikon Krankenhaus
250 Horgen Krankenhaus
250 Kilchberg Krankenhaus Sanitas 210 Männedorf Kreisspital
200 Pfäffikon Kreisspital
250 Schlieren Spital Limmattal
250 Thalwil Krankenhaus
220 Uster Bezirksspital
250 Wetzikon Kreisspital
320 Zollikerberg (Zollikon) Spital Neumünster
250
2
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
2 Die Sicherheitsdirektion
7 legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens fest, wann und wo die noch nicht erstellten Anlagen zu bauen sind.

§ 3.

5 In folgenden Gemeinden müssen je eine oder mehrere Sani
- tätshilfsstellen als Notspitäle r ausgebaut und betrieben werden: Andelfingen Rüti Bauma Wald Dietikon Wädenswil Dübendorf Wie sendangen Hausen a. A. Winterthur (2) Küsnacht Zürich (4) Oetwil a. S.

§ 4.

4

§ 5.

5
1 Zusammen mit folgenden geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und zusammen mi t den bezeichneten Notspitälern müssen geschützte Lagerräume für zi vile kantonale Kriegsvorräte an Verbandstoffen und Arzneimi tteln errichtet werden: mit den geschützten Operationsstellen Affoltern a. A. Bülach Dielsdorf Horgen Kantonsspital Winterthur Pfäffikon Universitätsspital Zürich Uster mit den Notspitälern Dietikon Küsnacht Oetwil a. S. Wiesendangen Zürich (3 Lagerräume)
2 Über den Zeitpunkt der Realisie rung von Lagerräumen und über Änderungen der Standorte entsch eidet die Sicherheitsdirektion
7
nach Rücksprache mit der Direkt ion des Gesundheitswesens.
3 Ferner baut der Kanton zusamm en mit einer der in Absatz 1 genannten geschützten Operation sstellen seine geschützte Produk
- tionsstätte für Medikamente, vorwie gend zur Herstellung von sterilen Lösungen (z. B. Infusionen) . Die Sicherheitsdirektion
7 legt nach Rück
-
3 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 sprache mit der Direktion des Gesundheitswesens Zeitpunkt und Standort der Produktionsstätte fest.
4 Das Raumprogramm für die Lagerräume und für die Produk tionsstätte wird von der Direktio n des Gesundheitswesens, der Schutz grad und der Schutzumfang durch die Sicherheitsdirektion
7 festgelegt. Die Kosten für den Bau, die Einr ichtungen und den Unterhalt gehen zu Lasten des Staates.

§ 6.

5 Die Gemeinden
8 ,
9 ,
10 ,
11 ,
12 ,
13 ,
14 ,
15 müssen sich an den Kosten für die geschützten Op erationsstellen mit Pflegeräumen und für die Notspitäler gemäss nachsteh ender Tabelle beteiligen: Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Schlieren Aesch Dietikon Spital Limmattal Birmensdorf Dietikon Geroldswil Oetwil a. d. L. Oberengstringen Schlieren Unterengstringen Urdorf Weiningen Dielsdorf Bachs – Bezirksspital Boppelsen Buchs Dällikon Dänikon Dielsdorf Hüttikon Neerach Niederhasli Niederweningen Niederglatt Oberglatt Oberweningen Otelfingen Regensberg Regensdorf Rümlang Schleinikon Schöfflisdorf Steinmaur
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523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Bülach Bachenbülach – Kreisspital Bülach Eglisau Embrach Freienstein Glattfelden Hochfelden Höri Hüntwangen Lufingen Oberembrach Rafz Rorbas Stadel Wasterkingen Weiach Wil Winkel Winterthur Winterthur – Kantonsspital Brütten Dättlikon Neftenbach Pfungen – Altikon Wiesendangen Dägerlen Dinhard Elgg Ellikon a. d. Thur Elsau Hagenbuch Hettlingen Rickenbach Schlatt Seuzach Wiesendangen Zell
5 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital –BaumaBauma Turbenthal Wila Wildberg Dietlikon Bassersdorf – Krankenhaus Dietlikon Dübendorf Kloten Nürensdorf Opfikon Wallisellen Wangen – Dübendorf Dübendorf Fällanden Schwerzenbach Pfäffikon Fehraltorf – Kreisspital Hittnau Illnau-Effretikon Lindau Russikon Pfäffikon Weisslingen Wetzikon Bäretswil – Kreisspital Gossau Grüningen Hinwil Seegräben Wetzikon –FischenthalWald Wald – Bubikon Rüti Dürnten Rüti Uster Egg Bezirksspital Fällanden
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523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Greifensee Mönchaltorf Schwerzenbach Uster Volketswil Zollikon Erlenbach Küsnacht Spital Neumünster Küsnacht Maur Zollikon Zumikon Männedorf Herrliberg Oetwil a. S. Kreisspital Hombrechtikon Männedorf Meilen Oetwil a. S. Stäfa Uetikon Kilchberg Kilchberg – Krankenhaus Sanitas Zürich Horgen Horgen – Krankenhaus Thalwil Oberrieden – Krankenhaus Thalwil – Richterswil Wädenswil Wädenswil Affoltern a. A. Affoltern a. A. Hausen a. A. Bezirksspital Adliswil Aeugst Bonstetten Hausen a. A. Hedingen Kappel Knonau Langnau a. A. Maschwanden
7 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital Mettmenstetten Obfelden Ottenbach Rifferswil Rüschlikon Stallikon Wettswil Andelfingen Andelfingen Benken Berg a. I. Buch a. I. Dachsen Dorf Feuerthalen Flaach Flurlingen Henggart Kleinandelfingen Laufen-Uhwiesen Marthalen Ossingen Rheinau Stammheim Thalheim Trüllikon Truttikon Volken

§ 7.

1 Der Stadt Zürich stehen die geschützten Operationsstellen und Notspitäler ihres Gemeindegeb ietes und die geschützte Opera tionsstelle des Spitals Sanita s in Kilchberg zur Verfügung.
2 Die Gemeinde Uitikon ist einer Endbehandlungsstelle der Stadt Zürich zuzuweisen; die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den beiden Gemeinden durch das Ka ntonale Amt für Zivilschutz.

§ 8.

5
1 Die Kostenbeteiligung gemäss §
6 bezieht sich bei den Not spitälern ausschliesslich auf die Mehrkosten für den Ausbau der Sani tätshilfsstellen zu Nots pitälern, bei den geschützten Operationsstellen auf die gesamten Erstellungskosten.
8
523 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
2 Der Kostenverteiler richtet sich in beiden Fällen je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl sowie der um einen allfälligen Steuerkraft
- ausgleich berichtigten Steuerkraft. Die beteiligten Gemeinden können einstimmig einen anderen Verteiler festlege n. Dieser bedarf der Ge
- nehmigung des Re gierungsrates.
6

§ 9.

1 Die Verantwortung für die pe rsonelle und materielle Ein
- satzbereitschaft der Notspitäler träg t die örtliche Schutzorganisation der Standortgemeinde.
2 Die Verantwortung für die pers onelle und materielle Einsatz
- bereitschaft der geschützten Operati onsstellen mit Pflegeräumen trägt die Spitalverwaltung de s betreffenden Spitals; das Kantonale Amt für Zivilschutz führt zusammen mit de r Gesundheitsdirektion Kontrollen durch.

§ 10.

1 Das kantonale Amt für Zivils chutz teilt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt bei einer Te ilmobilmachung oder einer Allge
- meinen Kriegsm obilmachung den Spitälern mit geschützten Opera
- tionsstellen, den Notspitälern und den örtlichen Schutzorganisationen die zivilschutzpflichtigen Ärzte zu.
2 Das Kantonale Amt für Zivilschut z führt die Verzeichnisse über a. die zivilschutzpflichtigen Ärzte, b. die weder dienst-, hilfsdienst- noch schutzdienstpflichtigen Ärzte und Ärztinnen.
3 Die Gesundheitsdirektion stellt die nötigen Angaben zur Ver
- fügung. Die Zuteilung ist jährlich zu überprüfen.

§ 11.

1 Die Zivilschutzorganisatione n der Standortgemeinden der Notspitäler sind für die Sicherstel lung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrolle.
2 Die Spitalverwaltungen der Spitä ler mit geschützten Operations
- stellen sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betref
- fenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrollen. Die Zivil
- schutzorganisationen der Standort gemeinden sind verp flichtet, dieses Personal bei Bedarf aus den Bestä nden ihrer Schutzdienstpflichtigen zu ergänzen.
3 Das Kantonale Amt für Zivilschut z erlässt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt die nötigen Weis ungen und überprüft die Kontroll
- führung der Gemeinden und Spitäler.

§ 12.

Die Aufstellung mobi ler sanitätsdienstli cher Einsatzgrup
- pen mit Ärzten, Pflegepersonal und der nötigen materiellen Ausrüs
- tung bleibt vorbehalten.
9 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523

§ 13.

Diese Verordnung tritt am Ta ge nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
2 in Kraft.
1 OS 43, 553 und GS IV, 54. Vom Regierungsrat erlassen.
2
7. August 1970.
3 Heute: koordinierten.
4 Aufgehoben durch RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Okto ber 1982.
5 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober
1982.
6 Fassung gemäss RRB 19. Dezember 1990 (OS 51, 382). In Kraft seit 1. Januar
1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
8 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Tabelle entfernt.
9 Die Gemeinde Sternenberg wurde na ch dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Tabelle entfernt.
10 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Tabelle entfernt.
11 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
12 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
13 Die Gemeinden Obersta mmheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
14 mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
15 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
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