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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

1 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (vom 22. September 1996)
1

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993 bei.

§ 2.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Art.
1
9 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die An erkennung kantonaler Ausbildungs abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts berechtigung sowie eines Regist ers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Au sbildungsabschlüsse sowie die Um setzung der Meldepflicht von Dien stleistungserbringerinnen und -er bringern.
11
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vere inbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs.
2 des Fachhochschulgesetzes
5 des Bun des. Art.
2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildung en und Berufe, deren Regelung in die Zuständi gkeit der Kantone fällt.
2 . . .
10 Art.
3
9 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemein same Lösungen anzustreben.
2
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen: a. Anerkennung der Maturität (a llgemeine Hochschulreife); b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach
- hochschulreife im Allgemeinen; c. Anerkennung der Lehrdiplom e für Berufsfachschulen; d. Festlegung der Grundsätze fü r das Angebot an Diplomstudien
- gängen im Fachhochschulbereich und e. Mitsprache und Mitwirkung der Ka ntone in internationalen Ange
- legenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschl uss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plen arversammlung der Erziehungsdirekto
- renkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Ge
- sundheitsdirektorenkonferenz (GDK ) in die Verhandlungen zum Ab
- schluss einer Vereinba rung einzubeziehen. Art.
4
9 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die ED K. Die GDK anerkennt Ausbil
- dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Ve reinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone habe n beratende Stimmen. Art.
5
9 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirekto renkonferenz vollzieh t die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei
- zerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Aus
- bildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferen z vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Si e kann den Vollzug an Dritte über
- tragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. Art.
6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbil dungsabschlüsse insbesondere fest:
11 a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art.
7), b. das Anerkennungsverfahren, c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil
- dungsabschlüsse und d. das Verfahren betreffend die Meld epflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen v on Dienstleistungserb ringerinnen und -er
- bringern.
3 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorga nisationen und Berufsve rbände das Anerken nungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art.
5 Abs.
3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen An erkennungsbehörde. Art.
7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor derungen, denen ein Ausbildungsa bschluss genügen muss. Schweize rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie a llenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angeme ssener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen si nd zwingend festzuhalten: a. die mit dem Abschluss aus gewiesene Qualifikation und b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a. die Dauer der Ausbildung, b. die Zulassungsvorausset zungen zur Ausbildung, c. die Lehrgegenstände und d. die Qualifikation des Lehrpersonals. Art.
8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden An erkennungsreglement festgelegten Vorausse tzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewä hren den Inhabern und Inhabe rinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufe n wie den entspr echend diplomier ten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusse s unter den gleichen Vorausset zungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vo rbehalten bleiben die Aufnahme kapazität der Schulen und angeme ssene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinne n eines anerkannten Ausbildungsabschlus ses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkenn ungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
4
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Art.
9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonfer enz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verp flichten sich, die Anerkennungs
- reglemente in den amtl ichen Publikationsorgane n zu veröffentlichen. Art.
10
9 Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Regl ementen und Entscheiden der An
- erkennungsbehörden durch einen Ka nton und über andere Streitigkei
- ten zwischen den Kantonen entschei det auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgeric ht gemäss Art.
83 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
4 .
2 Gegen Entscheide der Anerke nnungsbehörden sowie gegen Ent
- scheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12 ter Abs. 8 kann von be
- troffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor
- stand der jeweiligen Konferenz ein gesetzten Rekurskommission schrift- lich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten ges tützt auf die Art. 82 ff. des Bundes
- gerichtsgesetzes
4 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten wer
- den.
11
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammenset
- zung und die Organisation der Re kurskommission in einem Regle
- ment. Art.
11 Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildung sabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen aner
- kannten Ausbildungsabschluss erwo rben, wird mit Haft* oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Stra fverfolgung obliegt den Kantonen. Art.
12
11 Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Ei nwohnerzahl getragen. * Gemäss Ziff. X des Gesetzes über di e Anpassung an de n geänderten all- gemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom
19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen ( OS 61, 391 ).
5 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4
2 Für das Ausstellen von Beschein igungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst leistungserbringerinnen und -erbringer sowie fü r die Erfassung der ge mäss Art. 12 ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Aus künften aus dem Register der Gesundhe itsfachpersonen gemäss Art. 12 ter Abs. 8 können Gebühren in der Hö he von mindestens Fr. 100 bis höchs- tens Fr. 1000 erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschw erdeentscheide betreffend a. die nachträgliche gesamtschwei zerische Anerkennung eines kanto nalen Diploms, b. die Anerkennung ausländisc her Ausbildungsabschlüsse, c. die Meldepflicht für Dienstleis tungserbringerinnen und -erbringer und d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs erbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 3000 erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konf erenz legt die einzelnen Gebüh ren in einem Gebührenreglement fest . Sie bemisst sich nach dem jewei ligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. Art.
12 bis
8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entsch eides die Unterrichtsb erechtigung oder die Berufsausübungsbewillig ung entzogen wurde. Die Kantone sind ver pflichtet, die Personendaten gemä ss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ents prechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen de r Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsb ewilligung, das Datum der Ent zugsverfügung, die Entzugsbehör de und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des Entz ugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildung sbereich erhalten auf schrift liche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweis en und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis ge geben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
6
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unter
- richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpers onen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbes cheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden di e Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn gemäss Anwendung. Art.
12 ter
11 Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register übe r die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dies er Vereinbarung aufgeführten nicht
- universitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entspreche nder als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse . Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD
7 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des R egisters an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patien
- tinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stel
- len, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für
- bewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundes
- gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen
- versicherung
6 zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführ- ten Personen sowie der Aktualisieru ng der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GD K erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländi schen und die für die Anerken
- nung von ausländischen Ausbildungs abschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mi t. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführe nden Stelle unverzüglich die Ertei
- lung, die Verweige rung, den Entzug und jede Änderung der Bewilli
- gung zur Berufsausübung, namentlic h jede Einschrä nkung der Berufs
- ausübung, jede andere aufsichtsrec htliche Massnahme sowie die Perso- nen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit
7 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4 ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genan nten Personen liefern der register führenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht a ndere Stellen zu r Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufver fahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewi lligungen sowie Daten zu aufge hobenen Einschränkungen und zu an deren aufsichtsrechtlichen Mass nahmen stehen nur den für die Er teilung von Berufsausübungsbewilli gungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufs ausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle ande ren Daten sind öffentlich zugäng lich.
8 Für die Erfassung der nach Abs.
5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stel len von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ablebe n meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für stat istische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verw eisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilli gung fünf Jahre nach deren Aufhe bung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Auf hebung im Register der Verm erk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betro ffenen Gesundheitsfachperson ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. Art.
13 Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Verei nbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kant onalen Erziehungsdirektoren gegen über erklärt. Dieser teilt die Beitri ttserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf E nde eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von dr ei Jahren, gekündigt werden.
8
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Art.
14 Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Verein
- barung in Kraft, wenn ihr mindest ens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs
- direktoren im Einvernehmen mit der Schweizerische n Sanitätsdirek
- torenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993

§ 3.

Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder Änderungen der Vereinbarung zustim men, soweit es sich um gering
- fügige Anpassungen handelt.

§ 4.

Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: .
.
.
3

§ 5.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 und erlässt die notwendigen Überga ngsbestimmungen.
1 OS 53, 475.
2

§§

1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
3 Text siehe OS 53, 475.
4 Heute: Bundesgesetz über das B undesgericht vom 17. Juni 2005 ( SR 173.110
)
.
5 SR 414.71 .
6 SR 831.10 .
7 SR 935.01 .
8 Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 ( OS 63, 159 ; ABl 2008, 540
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
9 Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 ( OS 63, 159 ; ABl 2008, 540
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
10 ; In Kraft seit 1. Januar 2008.
11 Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013 / 21. November 2013 (
OS
77, 336 ; ABl 2014-05-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
9 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4 Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1
7 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Osteopathinnen und Osteopathen Pflegefachfrauen und -fachmänner Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege Pflegefachfrauen und -fachmänner DN I Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK Gesundheitsschwes tern und -pfleger Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner Rettungssanitäterinne n und Rettungssanitäter Hebammen Medizinische Laborantinnen und Laboranten Podologinnen und Podologen Medizinische Mass eurinnen und Masseure Fachleute in medizinisc h-technischer Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Ernährungsberaterinnen und -berater Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Dentalhygienikerinne n und Dentalhygieniker Fachangestellte Gesundheit
Version: 01.01.2017
Anzahl Änderungen: 0

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

1 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (vom 22. September 1996)
1

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993 bei.

§ 2.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Art.
1
9 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die An erkennung kantonaler Ausbildungs abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts berechtigung sowie eines Regist ers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Au sbildungsabschlüsse sowie die Um setzung der Meldepflicht von Dien stleistungserbringerinnen und -er bringern.
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3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vere inbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs.
2 des Fachhochschulgesetzes
5 des Bun des. Art.
2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildung en und Berufe, deren Regelung in die Zuständi gkeit der Kantone fällt.
2 . . .
10 Art.
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9 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemein same Lösungen anzustreben.
2
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen: a. Anerkennung der Maturität (a llgemeine Hochschulreife); b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach
- hochschulreife im Allgemeinen; c. Anerkennung der Lehrdiplom e für Berufsfachschulen; d. Festlegung der Grundsätze fü r das Angebot an Diplomstudien
- gängen im Fachhochschulbereich und e. Mitsprache und Mitwirkung der Ka ntone in internationalen Ange
- legenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschl uss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plen arversammlung der Erziehungsdirekto
- renkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Ge
- sundheitsdirektorenkonferenz (GDK ) in die Verhandlungen zum Ab
- schluss einer Vereinba rung einzubeziehen. Art.
4
9 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die ED K. Die GDK anerkennt Ausbil
- dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Ve reinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone habe n beratende Stimmen. Art.
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9 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirekto renkonferenz vollzieh t die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei
- zerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Aus
- bildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferen z vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Si e kann den Vollzug an Dritte über
- tragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. Art.
6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbil dungsabschlüsse insbesondere fest:
11 a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art.
7), b. das Anerkennungsverfahren, c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil
- dungsabschlüsse und d. das Verfahren betreffend die Meld epflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen v on Dienstleistungserb ringerinnen und -er
- bringern.
3 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorga nisationen und Berufsve rbände das Anerken nungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art.
5 Abs.
3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen An erkennungsbehörde. Art.
7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor derungen, denen ein Ausbildungsa bschluss genügen muss. Schweize rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie a llenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angeme ssener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen si nd zwingend festzuhalten: a. die mit dem Abschluss aus gewiesene Qualifikation und b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a. die Dauer der Ausbildung, b. die Zulassungsvorausset zungen zur Ausbildung, c. die Lehrgegenstände und d. die Qualifikation des Lehrpersonals. Art.
8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden An erkennungsreglement festgelegten Vorausse tzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewä hren den Inhabern und Inhabe rinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufe n wie den entspr echend diplomier ten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusse s unter den gleichen Vorausset zungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vo rbehalten bleiben die Aufnahme kapazität der Schulen und angeme ssene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinne n eines anerkannten Ausbildungsabschlus ses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkenn ungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
4
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Art.
9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonfer enz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verp flichten sich, die Anerkennungs
- reglemente in den amtl ichen Publikationsorgane n zu veröffentlichen. Art.
10
9 Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Regl ementen und Entscheiden der An
- erkennungsbehörden durch einen Ka nton und über andere Streitigkei
- ten zwischen den Kantonen entschei det auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgeric ht gemäss Art.
83 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
4 .
2 Gegen Entscheide der Anerke nnungsbehörden sowie gegen Ent
- scheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12 ter Abs. 8 kann von be
- troffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor
- stand der jeweiligen Konferenz ein gesetzten Rekurskommission schrift- lich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten ges tützt auf die Art. 82 ff. des Bundes
- gerichtsgesetzes
4 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten wer
- den.
11
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammenset
- zung und die Organisation der Re kurskommission in einem Regle
- ment. Art.
11 Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildung sabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen aner
- kannten Ausbildungsabschluss erwo rben, wird mit Haft* oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Stra fverfolgung obliegt den Kantonen. Art.
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11 Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Ei nwohnerzahl getragen. * Gemäss Ziff. X des Gesetzes über di e Anpassung an de n geänderten all- gemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom
19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen ( OS 61, 391 ).
5 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4
2 Für das Ausstellen von Beschein igungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst leistungserbringerinnen und -erbringer sowie fü r die Erfassung der ge mäss Art. 12 ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Aus künften aus dem Register der Gesundhe itsfachpersonen gemäss Art. 12 ter Abs. 8 können Gebühren in der Hö he von mindestens Fr. 100 bis höchs- tens Fr. 1000 erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschw erdeentscheide betreffend a. die nachträgliche gesamtschwei zerische Anerkennung eines kanto nalen Diploms, b. die Anerkennung ausländisc her Ausbildungsabschlüsse, c. die Meldepflicht für Dienstleis tungserbringerinnen und -erbringer und d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs erbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 3000 erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konf erenz legt die einzelnen Gebüh ren in einem Gebührenreglement fest . Sie bemisst sich nach dem jewei ligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. Art.
12 bis
8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entsch eides die Unterrichtsb erechtigung oder die Berufsausübungsbewillig ung entzogen wurde. Die Kantone sind ver pflichtet, die Personendaten gemä ss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ents prechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen de r Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsb ewilligung, das Datum der Ent zugsverfügung, die Entzugsbehör de und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des Entz ugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildung sbereich erhalten auf schrift liche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweis en und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis ge geben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
6
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unter
- richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpers onen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbes cheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden di e Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn gemäss Anwendung. Art.
12 ter
11 Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register übe r die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dies er Vereinbarung aufgeführten nicht
- universitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entspreche nder als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse . Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD
7 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des R egisters an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patien
- tinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stel
- len, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für
- bewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundes
- gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen
- versicherung
6 zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführ- ten Personen sowie der Aktualisieru ng der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GD K erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländi schen und die für die Anerken
- nung von ausländischen Ausbildungs abschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mi t. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführe nden Stelle unverzüglich die Ertei
- lung, die Verweige rung, den Entzug und jede Änderung der Bewilli
- gung zur Berufsausübung, namentlic h jede Einschrä nkung der Berufs
- ausübung, jede andere aufsichtsrec htliche Massnahme sowie die Perso- nen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit
7 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4 ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genan nten Personen liefern der register führenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht a ndere Stellen zu r Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufver fahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewi lligungen sowie Daten zu aufge hobenen Einschränkungen und zu an deren aufsichtsrechtlichen Mass nahmen stehen nur den für die Er teilung von Berufsausübungsbewilli gungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufs ausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle ande ren Daten sind öffentlich zugäng lich.
8 Für die Erfassung der nach Abs.
5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stel len von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ablebe n meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für stat istische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verw eisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilli gung fünf Jahre nach deren Aufhe bung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Auf hebung im Register der Verm erk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betro ffenen Gesundheitsfachperson ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. Art.
13 Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Verei nbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kant onalen Erziehungsdirektoren gegen über erklärt. Dieser teilt die Beitri ttserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf E nde eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von dr ei Jahren, gekündigt werden.
8
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Art.
14 Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Verein
- barung in Kraft, wenn ihr mindest ens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs
- direktoren im Einvernehmen mit der Schweizerische n Sanitätsdirek
- torenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993

§ 3.

Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder Änderungen der Vereinbarung zustim men, soweit es sich um gering
- fügige Anpassungen handelt.

§ 4.

Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: .
.
.
3

§ 5.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 und erlässt die notwendigen Überga ngsbestimmungen.
1 OS 53, 475.
2

§§

1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
3 Text siehe OS 53, 475.
4 Heute: Bundesgesetz über das B undesgericht vom 17. Juni 2005 ( SR 173.110
)
.
5 SR 414.71 .
6 SR 831.10 .
7 SR 935.01 .
8 Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 ( OS 63, 159 ; ABl 2008, 540
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
9 Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 ( OS 63, 159 ; ABl 2008, 540
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
10 ; In Kraft seit 1. Januar 2008.
11 Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013 / 21. November 2013 (
OS
77, 336 ; ABl 2014-05-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
9 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4 Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1
7 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Osteopathinnen und Osteopathen Pflegefachfrauen und -fachmänner Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege Pflegefachfrauen und -fachmänner DN I Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK Gesundheitsschwes tern und -pfleger Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner Rettungssanitäterinne n und Rettungssanitäter Hebammen Medizinische Laborantinnen und Laboranten Podologinnen und Podologen Medizinische Mass eurinnen und Masseure Fachleute in medizinisc h-technischer Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Ernährungsberaterinnen und -berater Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Dentalhygienikerinne n und Dentalhygieniker Fachangestellte Gesundheit
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