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Version: 31.10.2022
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Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen

Nr. 600a Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9 Absatz 1, 20f Absatz 2, 20h Absatz 3, 20i Absatz 5, 23 Absatz 2,
33 Absatz 2, 44 Absätze 2 und 4 sowie 48 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
2 Auf die Universität, die Pädagogische Hochschule Luzern, die Lustat Statistik Luzern und die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung. *
3 Für das Luzerner Kantonsspital, die Luzerner Psychiatrie und den Verkehrsverbund Luzern gilt Teil 4 der Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
1 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 371
2 Nr. 600a

§ 2

Grundsätze der Haushaltführung
1 Alle mit der Haushaltführung betrauten Organe stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass die Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beru
- hen.
2 Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
3 Ausgabenbegehren sind stets auf die Notwendigkeit und die Tragbarkeit der Ausgabe hin zu überprüfen.
4 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit zu tätigen.
5 Bei Kostenüberwälzungen wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.
2 Steuerung
2.0 Controlling *

§ 2a

* Controller-Gremium
1 Das Controller-Gremium koordiniert Finanz- und Controllingangelegenheiten, ein schliesslich Risiko- und Versicherungsmanagement, zwischen der Dienststelle Finanzen, den Departementen, der Staatskanzlei, dem Kantonsgericht und der Finanzkontrolle und pflegt den Fachaustausch über diese Themen.
2 Es setzt sich aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Finanzen, den Departementscontrollerinnen und -controllern sowie je einem Vertreter oder einer Ver
- treterin der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes und der Finanzkontrolle zusammen.
3 Der Dienststelle Finanzen obliegt die Organisation und die Leitung des Controller-Gre
- miums sowie die Information der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekre
- täre über wichtige Themen.
2.1 Finanzpolitische Steuerung

§ 3

Schulden
1 ... *
Nr. 600a
3
2 Die Schuldenziele werden im Legislaturprogramm unter Berücksichtigung der Schul
- dengrenze gemäss § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
2 (FLG; im Folgenden: Gesetz) festgelegt.
*

§ 4

Ausgenommene Infrastrukturprojekte
1 Bei Infrastrukturprojekten gemäss § 5 Absatz
4 des Gesetzes sind Beiträge Dritter aus
- genommen (Nettoprinzip). Folgekosten werden nicht berücksichtigt. *

§ 5

* ...

§ 6

Kennzahlen
1 Für die vertiefte Beurteilung der Finanzlage, den Zeitreihenvergleich und den Ver
- gleich mit anderen Gemeinwesen werden im Aufgaben- und Finanzplan und im Jahres
- bericht insbesondere folgende Kennzahlen ausgewiesen: a. Nettoverschuldungsquotient, b. Selbstfinanzierungsgrad, c. Zinsbelastungsanteil, d. Nettoschuld in Franken je Einwohner und Einwohnerin, e. Selbstfinanzierungsanteil, f. Kapitaldienstanteil, g. Bruttoverschuldungsanteil, h. Investitionsanteil.
2 Die Kennzahlen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Jahresrechnung.
2.2 Aufgaben- und Finanzplan

§ 7

Verfahren
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorga
- ben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.

§ 8

* Hauptaufgaben
1 Die öffentliche Staatstätigkeit ist im Aufgaben- und Finanzplan in folgende Hauptauf
- gaben gegliedert: a.
0 Allgemeine Verwaltung b.
1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit c.
2 Bildung
2 SRL Nr.
600
4 Nr. 600a d.
3 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche e.
4 Gesundheit f.
5 Soziale Sicherheit g.
6 Verkehr h. *
7 Umwelt und Naturgefahren i. *
8 Volkswirtschaft und Raumordnung k.
9 Finanzen und Steuern

§ 9

Aufgabenbereiche
1 Der Regierungsrat ordnet den Hauptaufgaben insgesamt höchstens 50 Aufgabenberei
- che zu.
2 Die Darstellung der Aufgabenbereiche basiert auf der mehrjährigen Leistungsplanung und enthält insbesondere * a. den Bezug zum Legislaturprogramm, b. einen politischen Leistungsauftrag, c. die Gesetzgebungsprojekte, d. die Massnahmen und die Projekte mit finanziellen Konsequenzen, e. die Entwicklung der Finanzen.
2.3 Voranschlag
2.3.1 Allgemeines

§ 10

Verfahren
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorga
- ben für die Erstellung des Voranschlagsentwurfs.
2 Das Kantonsgericht und die Finanzkontrolle erstellen ihre Globalbudgets nach dem gleichen Verfahren wie die Organisationseinheiten der Verwaltung. Bei inhaltlichen Dif
- ferenzen stellen der Regierungsrat, das Kantonsgericht oder die Finanzkontrolle ihre un
- terschiedlichen Positionen im Voranschlagsentwurf kurz dar. *
3 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Voranschlags.

§ 11

Budgetierungsgrundsätze
1 Die Grundsätze der Rechnungslegung gemäss § 32 des Gesetzes sind auch für die Bud
- getierung massgebend.
Nr. 600a
5

§ 12

Unerlässliche Ausgaben *
1 Unerlässliche Ausgaben gemäss den §§ 7c Absatz 1 und 14 Absatz 2 des Gesetzes sind insbesondere * a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, b. Ausgaben, für die aufgrund von § 16 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüber
- schreitung bewilligt werden könnte, c. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftli
- chen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen wür
- de.

§ 13

Ergänzter Voranschlag
1 Der ergänzte Voranschlag enthält nebst dem vom Kantonsrat festgesetzten Voran
- schlag die von ihm bewilligten Nachtragskredite sowie die Kreditübertragungen. Er er
- möglicht den Soll-Ist-Vergleich in der Jahresrechnung.
2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung

§ 14

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit erhöht den Voranschlagskredit.
2 Der Antrag für einen Nachtragskredit muss mindestens die folgenden Angaben enthal
- ten: a. die Höhe des zusätzlichen Kreditbedarfs, b. die Ursachen des zusätzlichen Kreditbedarfs, c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen, d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zu
- satzkredit notwendig, wird dieser dem Kantonsrat spätestens mit dem Nachtragskredit beantragt.
4 Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, beschliesst dieser spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.
5 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, weil Erträge oder Einnahmen tiefer als budge
- tiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich. *

§ 15

Bewilligte Kreditüberschreitung
1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Voranschlagskredit nicht.
6 Nr. 600a
2 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die fol
- genden Angaben enthalten: a. die Höhe der Kreditüberschreitung, b. die Ursachen der Kreditüberschreitung, c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen, d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.
3 Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden Ausgabe einzuholen.
4 Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu be schliessen.

§ 16

Kreditübertragung
1 Eine Kreditübertragung erhöht den Voranschlagskredit des Folgejahrs im gleichen Umfang, wie sie den Voranschlagskredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchs
- tens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredits möglich.
2 Das Finanzdepartement kann auf begründetes Gesuch hin die Übertragung nicht bean
- spruchter Mittel auf die neue Rechnung bewilligen.
3 Das Gesuch um eine Kreditübertragung enthält insbesondere a. den Betrag, b. die Begründung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
2.4 Berichterstattung

§ 17

1 Die Berichterstattung über die Aufgabenbereiche orientiert sich an der Darstellung im Aufgaben- und Finanzplan.
2 Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte den Voranschlagskrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.
Nr. 600a
7
2.5 Steuerung auf Verwaltungsebene
2.5.1 Mehrjährige Leistungsplanung

§ 18

Verfahren
1 Die Hauptziele der mehrjährigen Leistungsplanung bleiben in der Regel vier Jahre un
- verändert. Zeigt die jährliche Analyse der aktuellen Lage Abweichungen, werden diese im Aufgaben- und Finanzplan kommentiert.

§ 19

Inhalt
1 Die mehrjährige Leistungsplanung enthält für jeden Aufgabenbereich insbesondere In
- formationen zu a. den Grundlagen (Gesetz, Kantonsstrategie, Lagebeurteilung), b. den Leistungen (Grundauftrag, Wirkungsmodell, Hauptziele, Indikatoren, statisti
- sche Messgrössen), c. den Massnahmen, den Projekten und den Programmvereinbarungen, d. den Finanzen.
2.5.2 Betrieblicher Leistungsauftrag

§ 20

1 Der betriebliche Leistungsauftrag enthält a. den Bezug zum Aufgaben- und Finanzplan, b. die Indikatoren für die Gesamtzielsetzung, c. Leistungsgruppen mit Globalbudget, Leistungen, Kosten, Zielen, Projekten und Indikatoren, d. weitere Vorgaben.
2 Die Organisationseinheiten erstatten dem zuständigen Departement beziehungsweise dem Gericht oder der Staatskanzlei mindestens einmal jährlich Bericht über die Umset
- zung des betrieblichen Leistungsauftrages. *
2.5.3 Interne Verrechnungen

§ 21

1 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zum Verfahren der internen Verrechnung und zu den intern zu verrechnenden, zentral erbrachten Lieferungen und Leistungen.
8 Nr. 600a
2.5.4 Qualitätsmanagement

§ 22

Inhalt
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte verfügen über ein dokumentier
- tes branchenübliches Qualitätsmanagement.
2 Das Qualitätsmanagement ermöglicht klare Aussagen über die Qualität der Strukturen, Arbeitsabläufe und Dienstleistungen. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterent wicklung der Qualität im Tätigkeitsgebiet der Organisationseinheit. Durch Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen wird die Qualität kontinuierlich gesteigert.
3 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes die minimalen An
- forderungen an das Qualitätsmanagement.

§ 23

Zertifizierungen oder Assessments
1 Eine Zertifizierung oder ein externes Assessment nach einer international anerkannten Norm oder einem international anerkannten System ist möglich, wenn a. übergeordnetes Recht dies verlangt, b. eine Zertifizierung oder ein externes Assessment im entsprechenden Sachgebiet üblich ist oder c. die Organisationseinheit in Konkurrenz zu anderen überprüften Anbietern steht.
2.5.5 Risiko- und Versicherungspolitik

§ 24

Geltungsbereich der Risikopolitik
1 Die Risikopolitik des Kantons Luzern umfasst die folgenden Prozessschritte: a. Risikoerfassung, b. * Risikobewertung aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Schadenhöhe, c. Risikobewältigung, d. Risikocontrolling.

§ 25

Zuständigkeiten
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht sind in ihrem Aufgaben
- bereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzierung. *
2 Die Departemente stellen sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einhei
- ten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.
Nr. 600a
9

§ 26

Versicherungsverträge
1 Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze: a. Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100
000 Franken pro Jahr werden nicht versichert, b. Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100
000 Franken pro Jahr werden grund
- sätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem schlech
- ten Preis-Leistungs-Verhältnis, c. der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis beträgt mindestens 20
000 und maximal
100
000 Franken.
2 Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanzhaushalt des Kantons Luzern ist die Dienststelle Finanzen.
3 Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbe
- teiligung des Kantons Luzern können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträ
- gen mitversichert werden; Gesuche sind an die Dienststelle Finanzen zu richten.
2.5.6 Internes Kontrollsystem

§ 27

1 Jede Dienststelle verfügt über ein dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS).
2 Insbesondere sind die Zuständigkeiten, die Abläufe und die Instrumente für das IKS der Dienststelle zu regeln. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zu
- ständigkeitsbereich.
3 Das IKS ist in das Führungssystem der Dienststelle eingebunden. Es unterliegt der re
- gelmässigen Kontrolle und Berichterstattung.
2.6 Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung *

§ 27a

* Bedeutung und Risiko von Organisationen
1 Die Bedeutung einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, richtet sich nach deren Wichtigkeit für den Kanton, nach dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe für die Bevölkerung und nach dem politischen Interesse daran.
2 Das Risiko einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, ist nach § 24 Unter
- absatz b zu bewerten. Der Regierungsrat bewertet das Risiko auf Antrag des Finanzde
- partementes und weist die Risikobewertung im Beteiligungsspiegel aus.
10 Nr. 600a
3 Als Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko gemäss §
20f Ab
- satz 2 und § 20i Absatz 5 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen gelten
1. die Luzerner Pensionskasse,
2. die Hochschule Luzern,
3. die Luzerner Kantonalbank AG,
4. * die Luzerner Kantonsspital AG.

§ 27b

* Intensität der Steuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuerungsinstrumente gemäss den §§ 27c–e ist wie folgt abge
- stuft: a. bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko detailliert, b. bei Organisationen von mittlerer Bedeutung oder mit mittlerem Risiko standardi
- siert, c. bei Organisationen von geringer Bedeutung und mit tiefem Risiko punktuell nach Bedarf.

§ 27c

* Beteiligungsstrategie
1 Bei der Erstellung der Beteiligungsstrategie werden zur Schilderung der Ausgangslage die geltenden Eignerstrategien für die einzelnen Organisationen mit kantonaler Beteili
- gung zusammengefasst.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung der Beteiligungsstrategie mit den fachlich zuständigen Departementen.

§ 27d

* Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie
1 Der Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie orientiert sich in der Darstel
- lung an der Beteiligungsstrategie.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Berichts.

§ 27e

* Eignerstrategie
1 Die Eignerstrategie für jede Beteiligung wird mindestens alle vier Jahre überprüft.
2 Das fachlich zuständige Departement ist zuständig für den Entwurf, die regelmässige Überprüfung und den Antrag an den Regierungsrat für die Aktualisierung der Eigner
- strategie. Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Finanzdepartementes bezüglich Min
- destinhalt und Aufbau.
3 Das Finanzdepartement verfasst zu jedem Entwurf zu einer Eignerstrategie einen Mit
- bericht. Zu Entwürfen von Eignerstrategien für Organisationen, die dem Finanzdeparte
- ment zugeordnet sind, werden die Mitberichte vom Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepar
-
Nr. 600a
11

§ 27f

* Anforderungsprofil
1 Das Anforderungsprofil des Regierungsrates für das strategische Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung kann sich auf das Gesamtgremium, die ein
- zelnen Mitglieder oder das Präsidium im Besonderen beziehen.
2 Kriterien zur Festlegung des Anforderungsprofils sind a. die für die Organisation relevante Fach- und Methodenkompetenz bezüglich Bran
- che, Finanzen, Recht und Personal, b. Führungserfahrung, c. zeitliche Flexibilität und Verfügbarkeit, d. Unabhängigkeit, e. Sozialkompetenz und Integrität, f. Diversität der Mitglieder zur Begünstigung eines kritischen Gedankenaustausches im Interesse einer nachhaltig erfolgreichen Unternehmensführung.
3 Interessenkonflikte sind möglichst zu vermeiden. Sie sind vor einer Wahl offenzule
- gen.

§ 27g

* Geschäftsberichte
1 Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, deren Geschäftsbe
- richte der Regierungsrat gemäss § 20h Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Fi
- nanzen und Leistungen zur Kenntnis nimmt, verfasst das Finanzdepartement einen Mit
- bericht zum Geschäftsbericht.
2 Die übrigen Geschäftsberichte nehmen die fachlich zuständigen Departemente zur Kenntnis.

§ 27h

* Leistungsvereinbarung
1 Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko verfasst das Finanz
- departement im Hinblick auf die Genehmigung durch den Regierungsrat einen Mitbe
- richt zum Entwurf der Leistungsvereinbarung.
3 Ausgaben
3.1 Allgemeines

§ 28

Begriffe
1 Als Ausgaben im Sinn von § 21 des Gesetzes gelten auch a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Staatsbeiträge, c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
12 Nr. 600a d. Einnahmenverzichte.
2 Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierba
- rer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzver
- mögens führen.

§ 29

Grundsatz der Einheit der Materie
1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
2 Freibestimmbare und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden in der Regel getrennt bewilligt.
3 Ist dasselbe Organ für freibestimmbare und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, be
- schliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zu
- ständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der übrigen Organe und stellt diesen gleichzeitig Antrag auf Bewilligung der Ausgaben.

§ 30

Bestimmung der Ausgabenhöhe
1 In die Ausgabe eingerechnet werden alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, Rückbauten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Ge
- brauch erforderlichen Ausstattungen sowie Steuern, Abgaben und Reserven für Unvor
- hergesehenes. * a. * ... b. * ...
2 Der interne Aufwand für ein Vorhaben wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausge
- nommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.
3.2 Ausgabenbewilligung

§ 31

Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
1 Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen durch Kantonsrat, Regierungsrat und Kantonsgericht enthalten: * a. die genaue Umschreibung des Gegenstandes, b. die Kreditsumme, c. die Rechtsgrundlage, d. die beanspruchte Voranschlagsposition oder die Vormerkung im Aufgaben- und Finanzplan, e. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder gebunden), f. die zu belastenden Konti,
Nr. 600a
13 g. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

§ 32

Ausgabenkompetenzen
1 Soweit die Ausgabe die Kompetenz der Dienststellen übersteigt, beschliessen die De
- partemente und die Staatskanzlei über a. freibestimmbare Ausgaben bis 500
000 Franken, b. gebundene Ausgaben unter 3
000
000 Franken, c. gebundene Ausgaben ab 3
000
000 Franken, sofern sie gestützt auf eine der in An
- hang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2 Die Dienststellen beschliessen über a. * freibestimmbare Ausgaben bis 150
000 Franken, b. gebundene Ausgaben bis 1
000
000 Franken.
3 Die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur können zu
- sätzlich über freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken beschliessen.

§ 33

Prozesse und Vergleiche
1 Der Regierungsrat entscheidet über a. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über 100
000 Franken liegt, b. den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons über
100
000 Franken liegt, c. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über 100
000 Franken liegt.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht in ihrem Aufgabenbereich. *

§ 34

Form der Ausgabenbewilligung
1 Die Ausgaben der Departemente, der Staatskanzlei und der Dienststellen werden schriftlich durch die zuständige Stelle bewilligt. *
2 In folgenden Fällen gilt die eigenhändige Unterzeichnung oder die elektronische Frei
- gabe des Rechnungsbelegs durch die berechtigten Personen als Ausgabenbewilligung:
* a. Ausgaben bis zum Betrag von 10
000 Franken, b. Löhne und Sozialleistungen, c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablö
- sungen) und für Frankaturen, e. Gebühren und Spesen von Post und Banken, f. Strom- und Wasserrechnungen, g. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, h. interne nicht pagatorische Verrechnungen.
14 Nr. 600a

§ 35

Verwendung von Krediten
1 Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlos
- sen werden.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbe
- willigungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. *
3.3 Sonder- und Zusatzkredit

§ 36

Teuerungsbedingte Mehrkosten
1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preis
- basis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes des Bundesamtes für Statistik berechnet.
2 Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungs
- bedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
4 Rechnungslegung
4.1 Normen

§ 37

Massgebliches Regelwerk
1 Das anzuwendende Regelwerk gemäss § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind die Internatio
- nal Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 Soweit IPSAS-Normen fehlen, werden andere anerkannte Normen oder Teile davon sinngemäss angewendet.
3 Die für die Rechnungslegung massgeblichen Normen und die Abweichungen davon sind im Anhang 1 aufgeführt.

§ 38

Weiterentwicklung des Regelwerks
1 Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der IPSAS-Normen und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen.
Nr. 600a
15
4.2 Jahresrechnung
4.2.1 Bilanz

§ 39

Vorräte und angefangene Arbeiten
1 Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Ver
- kehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.
2 Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten oder nach Leistungsfortschritt zu bewer
- ten.

§ 40

Verkehrswertanpassung
1 Die Verbuchung der Verkehrswertanpassung von Anlagen im Finanzvermögen erfolgt a. erfolgsneutral über die Neubewertungsreserve für den Teil der Wertänderung, der über dem Anschaffungswert liegt, b. über die Erfolgsrechnung für den Teil der Wertänderung, der unter dem Anschaf
- fungswert liegt.
2 Immobilien werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien sind gleichzeitig neu zu bewerten.

§ 41

Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen beträgt 50 000 Franken, für immaterielle An
- lagen 200
000 Franken. Eine tiefere Aktivierungsgrenze ist zulässig, wenn übergeordne
- tes Recht dies verlangt.
2 Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Ein
- heit. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement in Weisungen. Zustimmungsbedürftige Aktivierung
1 Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Finanzdepartementes: a. immaterielle Vermögenswerte, b. Eigenleistungen.

§ 43

Kulturgüter, Biotope
1 Immobile Kulturgüter werden als Immobilien im Verwaltungsvermögen aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
2 Mobile Kulturgüter und Beiträge an Kulturgüter werden nicht bilanziert.
3 Unproduktive Flächen und Gewässer, wie Biotope, werden im Anschaffungsjahr voll
- ständig abgeschrieben.
16 Nr. 600a

§ 44

Aktivdarlehen
1 Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand ver
- bucht.

§ 45

Investitionsbeiträge
1 Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2 Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag ak
- tiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3 Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.
4 Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des fi
- nanzierten Investitionsgutes oder einer allfälligen kürzeren befristeten Auflage abge schrieben oder aufgelöst.

§ 46

Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
1 Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertän
- derungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid über die Neubewertung liegt beim Finanzdepartement.
2 Bei der Übertragung werden allfällige Neubewertungsreserven erfolgswirksam reali
- siert.

§ 47

Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen
1 Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag verkauft, ist der Gewinn oder der Verlust dem Geldfluss der Investitionstätigkeit in das Verwaltungsvermögen zuzuord
- nen. Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird die Anlage am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet.

§ 48

Abschreibungen und dauernde Wertminderungen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht prüfen die Bilanzpositio
- nen des Verwaltungsvermögens mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminde
- rungen. *
2 Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminde
- rung festgestellt, ist eine ausserplanmässige Abschreibung vorzunehmen.
Nr. 600a
17
3 Die Verbuchung einer ausserplanmässigen Abschreibung benötigt die Zustimmung des Finanzdepartementes.
4 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zur Nutzungsdauer je Anlagekategorie.

§ 49

Rückstellungen
1 Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist und bei der a. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und b. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.
2 Rückstellungen werden ab 100
000 Franken pro Ereignis gebildet. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement.
3 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.
4 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss §
45 Ab
- satz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.

§ 50

Vorsorgeverpflichtungen
1 Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlich
- keit und verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines wirtschaftlichen Nutzens.
2 Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedin
- gungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind.
3 Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beab
- sichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitge
- bers zu verwenden.

§ 51

Fonds
1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öf
- fentlicher Aufgaben. Die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Treuhänderisch verwal
- tete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage.
2 Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Er
- folgsrechnung verbucht. Die Bestandesveränderungen von Fonds im Eigenkapital sind Teil des Jahresergebnisses und werden anschliessend den Fondskonti zugeordnet.
18 Nr. 600a
4.2.2 Erfolgsrechnung

§ 52

Staatssteuerertrag
1 Der in der Erfolgsrechnung des Jahres n ausgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zu
- sammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Absatz 2 und den im Rech nungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern. *
2 Die zu veranlagenden und in der Erfolgsrechnung n auszuweisenden Staatssteuern set
- zen sich zusammen aus a. * den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, b. * den in den Jahren n+1 bis n+4 zu erwartenden Nach- und Rückträgen für die Steu
- erperiode n, b bis . * allfälligen Korrekturen der in den Jahresrechnungen n–3 bis n–1 vorgenommenen Schätzungen der erwarteten Nach- und Rückträge, c. der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksichtigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 und den tatsächlichen Nach- und Rück
- trägen für die Steuerperiode n–4 in den Jahren n–3 bis n, d. * den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n–4, e. * den im Jahr n in Rechnung gestellten Nach- und Strafsteuern sowie den Sonder
- steuern auf Kapitalauszahlungen.
3 Die gemäss Absatz 2b zu erwartenden Nach- und Rückträge für die Steuerperiode n er
- geben sich aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Nach- und Rückträge in den Jahren n–7 bis n. Die zu erwartenden Nach- und Rückträge sind tiefer anzusetzen, wenn das ge
- schätzte Wachstum des nationalen Bruttoinlandprodukts im Jahr n mindestens 0,5 Pro
- zentpunkte unter dem Durchschnitt der Jahre n–8 bis n–1 liegt. Ist infolge Änderungen des Steuergesetzes oder der Staatssteuereinheiten mit einer erheblichen Ab- oder Zunah
- me der Nach- und Rückträge zu rechnen, sind diese entsprechend anzupassen. *

§ 53

Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
1 Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten ab 3 Millionen Fran
- ken als wesentlich.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht melden dem Finanzdepar
- tement Ereignisse, die für eine Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag in Betracht kommen. *
3 Das Finanzdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Verbuchung im ausserordentlichen Ergebnis gegeben sind, und nimmt gegebenenfalls die Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag vor.
Nr. 600a
19
4.2.3 Geldflussrechnung

§ 54

1 Die Geldflussrechnung zeigt die Ursachen der Veränderung der flüssigen und der geld
- nahen Mittel.
2 Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt.
3 Beim Geldfluss aus Investitionstätigkeit werden im Finanzvermögen und im Verwal
- tungsvermögen die Investitionseinnahmen den Investitionsausgaben gegenübergestellt.
4 Mit dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit wird die Bildung und Rückzahlung von kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten ohne die passivierten Investitionsbeiträ
- ge aufgezeigt.
4.2.4 Anhang der Jahresrechnung

§ 55

Zusätzliche Angaben
1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält nebst dem in den §§ 29 Absatz 3 und 41 Un
- terabsätze a–d des Gesetzes vorgeschriebenen Inhalt insbesondere folgende Angaben: a. einen Rückstellungsspiegel, b. einen Anlagespiegel, c. eine Fondsrechnung, d. die finanziellen Zusicherungen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen, e. die Eventualforderungen, f. * ... g. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrver
- hältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere a. zugesicherte Staatsbeiträge, b. langfristige vertragliche Verpflichtungen, c. Zuschlagsverfügungen im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung.
4.3 Konsolidierte Rechnung

§ 56

Inhalt des Anhangs
1 Der Anhang zur konsolidierten Rechnung enthält mindestens
- gründete Abweichungen,
20 Nr. 600a b. eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der we
- sentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, c. ein Faktenblatt je konsolidierte Einheit, mit Ausnahme der in der Jahresrechnung enthaltenen Einheiten, d. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrver
- hältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.

§ 57

Konsolidierungsmethode
1 Das fachlich zuständige Departement ist in Bezug auf die Konsolidierung gegenüber den zu konsolidierenden Einheiten weisungsberechtigt. Es hält sich dabei an die Wei
- sungen des Finanzdepartementes.
2 Die zu konsolidierende Einheit liefert die Daten dem fachlich zuständigen Departe ment. Dieses gibt sie zuhanden des Finanzdepartementes frei.
3 Die Anteile an der Luzerner Kantonalbank im Verwaltungsvermögen werden nach der Equity-Methode konsolidiert.
5 Schlussbestimmungen

§ 58

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 600aA1
1
Anhang 1 (Stand 01.11.2022) Liste der massgeblichen Rechnungslegungsnormen und der Abweichungen davon (§ 37 Abs. 3) IPSAS 1, Darstellung des Abschlusses, Stand November 2020 IPSAS
2, Geldflussrechnung, Stand Januar 2022 IPSAS 3, Bilanzierungsund Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern, Stand April 2016; Abweichung: Fehler aus dem Restatement werden über das Eigenkapital korrigiert, übrige Fehler prospektiv. IPS AS 4, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse, Stand Januar 2022 IPSAS 5, Fremdkapitalkosten, Stand Januar 2022 IPSAS 9, Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Lieferungen und Leistungen), Stand November 2020 IPSAS 10, Rechnungsleg ung in Hochinflationsländern, Stand Oktober 2018 IPSAS 11, Bauund Fertigungsaufträge, April 2016 IPSAS 12, Vorräte, Stand Januar 2022 IPSAS 13, Leasingverhältnisse, Stand Januar 2020 IPSAS 14, Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, Stand November 2020 IPSAS 16, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Stand Januar 2022; Abwei- chung: Änderungen des Verkehrswerts über dem Anschaffungswert werden erfolgs- neutral verbucht. IPSAS 17, Sachanlagen, Stand Januar 2022 IPSAS
18, Segmentberichterstattung, Stand Januar 2022; Abweichung: die Segmentbe- richterstattung der Jahresrechnung enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Informa- tionen; es erfolgt keine konsolidierte Segmentberichterstattung. IPSAS 19, Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, Stand Januar 2022 IPSAS 20, Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Einheiten und Personen, Stand Juli 2016
2 Nr.
600a
-A1 IPSAS 21, Wertminderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte, Stand November 2020 IPSA S 23, Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Steuern und Transfers), Stand November 2020 IPSAS 24, Darstellung von Budgetinformationen, Stand Januar 2019 IPSAS 26, Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte, Stand November
2020 IPSAS 27, Landwirtschaft, Stand Januar 2022 IPSAS 28, Finanzinstrumente: Darstellung, Stand Januar 2022 IPSAS 30, Finanzinstrumente: Angaben, Stand Januar 2022; Abweichung: der Anhang der Jahresrechnung enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Off enlegungen. IPSAS 31, Immaterielle Vermögenswerte, Stand Januar 2022 IPSAS 32, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgeber, Stand Januar
2022 IPSAS 33, Erstmalige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden IPSAS, Stand Januar
2022 IPSAS 34, Einzelabschlüsse, Stand November 2020 IPSAS 35, Konzernabschlüsse, Stand November 2020; Abweichung: der Konsolidierungskreis wird gemäss § 42 FLG festgelegt. IPSAS 36, Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, Stand November
2020; Abweichung: die Bewertungsmethode für Organisationen, auf die ein wesentlicher Einfluss besteht oder die gemeinschaftlich geführt werden, wird gemäss

§ 44 Abs. 4 FLG festgelegt.

IPSAS 37, Gemeinsame Vereinbarungen, Stand November 2020; Abweichung: die Bewertungsmethode für Organisationen, auf die ein wesentlicher Einfluss besteht oder die gemeinschaftlich geführt werden, wird gemäss § 44 Abs. 4 FLG festgelegt. IPSAS 38, Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, Stand November 2020; allgemeine Ab weichung: der Jahresbericht enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Offenlegungen. IPSAS 39, Leistungen an Arbeitnehmende, Stand Januar 2022; Abweichung: Vorsorgeverpflichtungen werden gemäss FER 16 bilanziert. IPSAS 40, Zusammenschlüsse im öffentliche n Sektor, Stand Januar 2022; Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen
Nr.
600aA1
3 IPSAS 41, Finanzinstrumente, Stand Januar 2022, Abweichungen: Beteiligungen und Darlehen des Verwaltungsvermögens werden gemäss § 46 Abs. 2 FLG zum Anschaf- fungswert oder, wenn tiefer l iegend, zum Verkehrswert bilanziert. Darlehen zu Vorzugs- konditionen werden nicht diskontiert. Finanzielle Garantien werden nur als Verpflich- tung bilanziert, wenn sie die Voraussetzungen für eine Rückstellung gemäss IPSAS 19 erfüllen. IPSAS 42, Sozialleistu ngen, Stand November 2020
Nr. 600aA2
1
Anhang 2 (Stand 01.0
1
.201
6
) Bestimmungen gemäss § 32 Absatz 1c
1. Zuständigkeitsbereich Bau, Umweltund Wirtschaftsdepartement
1.1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (SRL Nr. 775) Kosten aus dem Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs, Beiträge an Tarifverbunde und Kosten für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs; Verwa
l- tungskosten des Verkehrsverbundes Luzern (§§ 23 Abs. 1c und d).
2. Zuständigkeitsbereich Bildungsund Kulturdepartement
2.1 Gesetz über die Volksschulbildung (SRL Nr.
400a) Betriebskostenbeiträge an die Gemeinden; pauschale Pro- KopfBeiträge für Lernende der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schulund familienergänzenden Tagesstrukturen; Betri
ebskosten- beiträge an das Sonderschulangebot; Beiträge an die in kantonalem Auftrag tätigen Träger- schaften (§ 62 Abs. 1–
4).
2.2 Kulturförderungsgesetz (SRL Nr. 402) Beiträge an den Zweckverband für die Finanzierung der grossen Kulturbetriebe (§ 7a Abs. 4 und 5).
2.3 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (SRL Nr.
404) Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz (Art. 8 Abs. 1).
2.4 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (SRL Nr. 430) Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen (§ 46 Abs. 1); Kantonsbeiträge an die in kant
o- nalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen (§ 47 Abs. 1).
2.5 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufl ichen Grundbildung (SRL Nr. 446) Pauschalbeiträg e an die Ausbildungskosten der Lernenden für den Unterricht an ausserkant
o- nalen Berufsfachschulen (Art. 4 Abs. 1, Art. 5).
2.6 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachsch ulen (SRL Nr. 450) Pauschalbeiträge an die Ausb ildungskosten der Studierenden an ausserkantonalen höheren Fachschulen (Art. 5 Abs. 1, Art. 6).
2 Nr. 600a
-A2
2.7 Gesetz über die Gymnasialbildung (SRL Nr. 501) Betriebskosten der Kantonsschulen (§ 33 Abs. 1); Beiträge an die in kantonalem Auftrag tät
i- gen Trägerschaften (§ 37 Abs. 1).
2.8 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (SRL Nr. 515) Finanzierungsbeiträge des Kantons (§ 24 Abs. 1).
2.9 Zentralschweizer FachhochschulVereinbarung (SRL Nr. 520) Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone (Art. 29 Abs. 1).
2.10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (SRL Nr. 535) Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden (Art. 3).
2.11 Interkantonale Universitätsvereinbarung (SRL Nr. 543a) Beitrag an die Ausbildungskosten der eigenen Kantonsangehörigen (Art. 3 Abs. 1).
2.12 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 4. Juni 2009 Pauschalbeiträge pro Auszubildenden und Auszubildende und Jahr (Art. 7) .
2.13 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993 Beiträge pro Studierenden und Studierende und Schuljahr (Ziff. 4).
2.14 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 Beiträge pro Studierenden und Studierende und Semester (Art. 4).
2.15 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 Beiträge pro Schüler und Schülerin und Semester (Art. 7).
2.16 Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und der Interkantonal en Hochschule für Heilpädagogik Zürich (hfh) vom 24. Januar 2007 Restkosten pro Studienplatz und Studienjahr (Ziff. 6).
2.17 Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Zug über die Auf- nahme von Volksschülerinnen und -schülern aus der Gemeinde M eierskappel in die Schulen von Rotkreuz, Gemeinde Risch, vom 4. Oktober 2005 Schulgelder pro Schüler und Schülerin und Schuljahr (Art. 2).
3. Zuständigkeitsbereich Finanzdepartement
3.1 Gesetz über den Finanzausgleich (SRL Nr. 610) Topografischer und soziodemografischer Lastenausgleich (§ 11 Abs. 1).
4. Zuständigkeitsbereich Gesundheitsund Sozialdepartement
4.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) Abgeltung der stationären Leistungen (Art. 64a Abs. 4).
Nr. 600aA2
3
4.2 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1) Beiträge an den Bund für Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 21).
4.3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz
- entschädigung (SR 837.0) Kantonsbeitrag an den Bund für den AVIG- Vollzug (Art. 92 Abs. 7 bis ).
4.4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlas- senenversicherung (SRL Nr. 880) Kostentragung für übertragene kantonale Aufgaben (§ 8 Abs. 2).
4.5 Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892) Beiträge a n die Auslagen des Zweckverbands für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheit
s- förderung (§ 23 Abs. 4); Kostenersatz wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 34).
4.6 Gesetz über soziale Einrichtungen (SRL Nr. 894) Kostenanteile an Leistungspauschalen, bewilligten ausserkantonalen Leistungen und sonst
i- gen Kosten gemäss Gesetz (§ 28 Abs. 1).
5. Zuständigkeitsbereich Justizund Sicherheitsdepartement
5.1 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenve
r- kehr srechtes (SRL Nr. 776) Anteile der Verkehrssteuern an die Gemeinden für Strassenaufwendungen gemäss § 83a des Strassengesetzes (§ 9).
Version: 31.08.2023
Anzahl Änderungen: 648

Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen

Nr. 600a Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9 Absatz 1, 20f Absatz 2, 20h Absatz 3, 20i Absatz 5, 23 Absatz 2,
33 Absatz 2, 44 Absätze 2 und 4 sowie 48 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
2 Auf die Universität, die Pädagogische Hochschule Luzern, die Lustat Statistik Luzern und die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung. *
3 Für die Luzerner Kantonsspital Gruppe, die Luzerner Psychiatrie AG und den Ver
- kehrsverbund Luzern gilt Teil 4 der Verordnung, soweit dies für die Erstellung der kon
- solidierten Rechnung erforderlich ist. *
1 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 371
2 Nr. 600a

§ 2

Grundsätze der Haushaltführung
1 Alle mit der Haushaltführung betrauten Organe stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass die Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beru
- hen.
2 Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
3 Ausgabenbegehren sind stets auf die Notwendigkeit und die Tragbarkeit der Ausgabe hin zu überprüfen.
4 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit zu tätigen.
5 Bei Kostenüberwälzungen wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.
2 Steuerung
2.0 Controlling *

§ 2a

* Controller-Gremium
1 Das Controller-Gremium koordiniert Finanz- und Controllingangelegenheiten, ein schliesslich Risiko- und Versicherungsmanagement, zwischen der Dienststelle Finanzen, den Departementen, der Staatskanzlei, dem Kantonsgericht und der Finanzkontrolle und pflegt den Fachaustausch über diese Themen.
2 Es setzt sich aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Finanzen, den Departementscontrollerinnen und -controllern sowie je einem Vertreter oder einer Ver
- treterin der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes und der Finanzkontrolle zusammen.
3 Der Dienststelle Finanzen obliegt die Organisation und die Leitung des Controller-Gre
- miums sowie die Information der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekre
- täre über wichtige Themen.
2.1 Finanzpolitische Steuerung

§ 3

Schulden
1 ... *
Nr. 600a
3
2 Die Schuldenziele werden im Legislaturprogramm unter Berücksichtigung der Schul
- dengrenze gemäss § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
2 (FLG; im Folgenden: Gesetz) festgelegt.
*

§ 4

Ausgenommene Infrastrukturprojekte
1 Bei Infrastrukturprojekten gemäss § 5 Absatz
4 des Gesetzes sind Beiträge Dritter aus
- genommen (Nettoprinzip). Folgekosten werden nicht berücksichtigt. *

§ 5

* ...

§ 6

Kennzahlen
1 Für die vertiefte Beurteilung der Finanzlage, den Zeitreihenvergleich und den Ver
- gleich mit anderen Gemeinwesen werden im Aufgaben- und Finanzplan und im Jahres
- bericht insbesondere folgende Kennzahlen ausgewiesen: a. Nettoverschuldungsquotient, b. Selbstfinanzierungsgrad, c. Zinsbelastungsanteil, d. Nettoschuld in Franken je Einwohner und Einwohnerin, e. Selbstfinanzierungsanteil, f. Kapitaldienstanteil, g. Bruttoverschuldungsanteil, h. Investitionsanteil.
2 Die Kennzahlen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Jahresrechnung.
2.2 Aufgaben- und Finanzplan

§ 7

Verfahren
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorga
- ben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.

§ 8

* Hauptaufgaben
1 Die öffentliche Staatstätigkeit ist im Aufgaben- und Finanzplan in folgende Hauptauf
- gaben gegliedert: a.
0 Allgemeine Verwaltung b.
1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit c.
2 Bildung
2 SRL Nr.
600
4 Nr. 600a d.
3 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche e.
4 Gesundheit f.
5 Soziale Sicherheit g.
6 Verkehr h. *
7 Umwelt und Naturgefahren i. *
8 Volkswirtschaft und Raumordnung k.
9 Finanzen und Steuern

§ 9

Aufgabenbereiche
1 Der Regierungsrat ordnet den Hauptaufgaben insgesamt höchstens 50 Aufgabenberei
- che zu.
2 Die Darstellung der Aufgabenbereiche basiert auf der mehrjährigen Leistungsplanung und enthält insbesondere * a. den Bezug zum Legislaturprogramm, b. einen politischen Leistungsauftrag, c. die Gesetzgebungsprojekte, d. die Massnahmen und die Projekte mit finanziellen Konsequenzen, e. die Entwicklung der Finanzen.
2.3 Voranschlag
2.3.1 Allgemeines

§ 10

Verfahren
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorga
- ben für die Erstellung des Voranschlagsentwurfs.
2 Das Kantonsgericht und die Finanzkontrolle erstellen ihre Globalbudgets nach dem gleichen Verfahren wie die Organisationseinheiten der Verwaltung. Bei inhaltlichen Dif
- ferenzen stellen der Regierungsrat, das Kantonsgericht oder die Finanzkontrolle ihre un
- terschiedlichen Positionen im Voranschlagsentwurf kurz dar. *
3 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Voranschlags.

§ 11

Budgetierungsgrundsätze
1 Die Grundsätze der Rechnungslegung gemäss § 32 des Gesetzes sind auch für die Bud
- getierung massgebend.
Nr. 600a
5

§ 12

Unerlässliche Ausgaben *
1 Unerlässliche Ausgaben gemäss den §§ 7c Absatz 1 und 14 Absatz 2 des Gesetzes sind insbesondere * a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, b. Ausgaben, für die aufgrund von § 16 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüber
- schreitung bewilligt werden könnte, c. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftli
- chen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen wür
- de.

§ 13

Ergänzter Voranschlag
1 Der ergänzte Voranschlag enthält nebst dem vom Kantonsrat festgesetzten Voran
- schlag die von ihm bewilligten Nachtragskredite sowie die Kreditübertragungen. Er er
- möglicht den Soll-Ist-Vergleich in der Jahresrechnung.
2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung

§ 14

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit erhöht den Voranschlagskredit.
2 Der Antrag für einen Nachtragskredit muss mindestens die folgenden Angaben enthal
- ten: a. die Höhe des zusätzlichen Kreditbedarfs, b. die Ursachen des zusätzlichen Kreditbedarfs, c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen, d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zu
- satzkredit notwendig, wird dieser dem Kantonsrat spätestens mit dem Nachtragskredit beantragt.
4 Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, beschliesst dieser spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.
5 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, weil Erträge oder Einnahmen tiefer als budge
- tiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich. *

§ 15

Bewilligte Kreditüberschreitung
1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Voranschlagskredit nicht.
6 Nr. 600a
2 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die fol
- genden Angaben enthalten: a. die Höhe der Kreditüberschreitung, b. die Ursachen der Kreditüberschreitung, c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen, d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.
3 Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden Ausgabe einzuholen.
4 Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu be schliessen.

§ 16

Kreditübertragung
1 Eine Kreditübertragung erhöht den Voranschlagskredit des Folgejahrs im gleichen Umfang, wie sie den Voranschlagskredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchs
- tens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredits möglich.
2 Das Finanzdepartement kann auf begründetes Gesuch hin die Übertragung nicht bean
- spruchter Mittel auf die neue Rechnung bewilligen.
3 Das Gesuch um eine Kreditübertragung enthält insbesondere a. den Betrag, b. die Begründung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
2.4 Berichterstattung

§ 17

1 Die Berichterstattung über die Aufgabenbereiche orientiert sich an der Darstellung im Aufgaben- und Finanzplan.
2 Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte den Voranschlagskrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.
Nr. 600a
7
2.5 Steuerung auf Verwaltungsebene
2.5.1 Mehrjährige Leistungsplanung

§ 18

Verfahren
1 Die Hauptziele der mehrjährigen Leistungsplanung bleiben in der Regel vier Jahre un
- verändert. Zeigt die jährliche Analyse der aktuellen Lage Abweichungen, werden diese im Aufgaben- und Finanzplan kommentiert.

§ 19

Inhalt
1 Die mehrjährige Leistungsplanung enthält für jeden Aufgabenbereich insbesondere In
- formationen zu a. den Grundlagen (Gesetz, Kantonsstrategie, Lagebeurteilung), b. den Leistungen (Grundauftrag, Wirkungsmodell, Hauptziele, Indikatoren, statisti
- sche Messgrössen), c. den Massnahmen, den Projekten und den Programmvereinbarungen, d. den Finanzen.
2.5.2 Betrieblicher Leistungsauftrag

§ 20

1 Der betriebliche Leistungsauftrag enthält a. den Bezug zum Aufgaben- und Finanzplan, b. die Indikatoren für die Gesamtzielsetzung, c. Leistungsgruppen mit Globalbudget, Leistungen, Kosten, Zielen, Projekten und Indikatoren, d. weitere Vorgaben.
2 Die Organisationseinheiten erstatten dem zuständigen Departement beziehungsweise dem Gericht oder der Staatskanzlei mindestens einmal jährlich Bericht über die Umset
- zung des betrieblichen Leistungsauftrages. *
2.5.3 Interne Verrechnungen

§ 21

1 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zum Verfahren der internen Verrechnung und zu den intern zu verrechnenden, zentral erbrachten Lieferungen und Leistungen.
8 Nr. 600a
2.5.4 Qualitätsmanagement

§ 22

Inhalt
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte verfügen über ein dokumentier
- tes branchenübliches Qualitätsmanagement.
2 Das Qualitätsmanagement ermöglicht klare Aussagen über die Qualität der Strukturen, Arbeitsabläufe und Dienstleistungen. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterent wicklung der Qualität im Tätigkeitsgebiet der Organisationseinheit. Durch Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen wird die Qualität kontinuierlich gesteigert.
3 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes die minimalen An
- forderungen an das Qualitätsmanagement.

§ 23

Zertifizierungen oder Assessments
1 Eine Zertifizierung oder ein externes Assessment nach einer international anerkannten Norm oder einem international anerkannten System ist möglich, wenn a. übergeordnetes Recht dies verlangt, b. eine Zertifizierung oder ein externes Assessment im entsprechenden Sachgebiet üblich ist oder c. die Organisationseinheit in Konkurrenz zu anderen überprüften Anbietern steht.
2.5.5 Risiko- und Versicherungspolitik

§ 24

Geltungsbereich der Risikopolitik
1 Die Risikopolitik des Kantons Luzern umfasst die folgenden Prozessschritte: a. Risikoerfassung, b. * Risikobewertung aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Schadenhöhe, c. Risikobewältigung, d. Risikocontrolling.

§ 25

Zuständigkeiten
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht sind in ihrem Aufgaben
- bereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzierung. *
2 Die Departemente stellen sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einhei
- ten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.
Nr. 600a
9

§ 26

Versicherungsverträge
1 Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze: a. Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100
000 Franken pro Jahr werden nicht versichert, b. Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100
000 Franken pro Jahr werden grund
- sätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem schlech
- ten Preis-Leistungs-Verhältnis, c. der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis beträgt mindestens 20
000 und maximal
100
000 Franken.
2 Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanzhaushalt des Kantons Luzern ist die Dienststelle Finanzen.
3 Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbe
- teiligung des Kantons Luzern können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträ
- gen mitversichert werden; Gesuche sind an die Dienststelle Finanzen zu richten.
2.5.6 Internes Kontrollsystem

§ 27

1 Jede Dienststelle verfügt über ein dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS).
2 Insbesondere sind die Zuständigkeiten, die Abläufe und die Instrumente für das IKS der Dienststelle zu regeln. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zu
- ständigkeitsbereich.
3 Das IKS ist in das Führungssystem der Dienststelle eingebunden. Es unterliegt der re
- gelmässigen Kontrolle und Berichterstattung.
2.6 Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung *

§ 27a

* Bedeutung und Risiko von Organisationen
1 Die Bedeutung einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, richtet sich nach deren Wichtigkeit für den Kanton, nach dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe für die Bevölkerung und nach dem politischen Interesse daran.
2 Das Risiko einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, ist nach § 24 Unter
- absatz b zu bewerten. Der Regierungsrat bewertet das Risiko auf Antrag des Finanzde
- partementes und weist die Risikobewertung im Beteiligungsspiegel aus.
10 Nr. 600a
3 Als Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko gemäss §
20f Ab
- satz 2 und § 20i Absatz 5 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen gelten
1. die Luzerner Pensionskasse,
2. die Hochschule Luzern,
3. die Luzerner Kantonalbank AG,
4. * die Luzerner Kantonsspital AG.

§ 27b

* Intensität der Steuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuerungsinstrumente gemäss den §§ 27c–e ist wie folgt abge
- stuft: a. bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko detailliert, b. bei Organisationen von mittlerer Bedeutung oder mit mittlerem Risiko standardi
- siert, c. bei Organisationen von geringer Bedeutung und mit tiefem Risiko punktuell nach Bedarf.

§ 27c

* Beteiligungsstrategie
1 Bei der Erstellung der Beteiligungsstrategie werden zur Schilderung der Ausgangslage die geltenden Eignerstrategien für die einzelnen Organisationen mit kantonaler Beteili
- gung zusammengefasst.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung der Beteiligungsstrategie mit den fachlich zuständigen Departementen.

§ 27d

* Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie
1 Der Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie orientiert sich in der Darstel
- lung an der Beteiligungsstrategie.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Berichts.

§ 27e

* Eignerstrategie
1 Die Eignerstrategie für jede Beteiligung wird mindestens alle vier Jahre überprüft.
2 Das fachlich zuständige Departement ist zuständig für den Entwurf, die regelmässige Überprüfung und den Antrag an den Regierungsrat für die Aktualisierung der Eigner
- strategie. Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Finanzdepartementes bezüglich Min
- destinhalt und Aufbau.
3 Das Finanzdepartement verfasst zu jedem Entwurf zu einer Eignerstrategie einen Mit
- bericht. Zu Entwürfen von Eignerstrategien für Organisationen, die dem Finanzdeparte
- ment zugeordnet sind, werden die Mitberichte vom Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepar
-
Nr. 600a
11

§ 27f

* Anforderungsprofil
1 Das Anforderungsprofil des Regierungsrates für das strategische Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung kann sich auf das Gesamtgremium, die ein
- zelnen Mitglieder oder das Präsidium im Besonderen beziehen.
2 Kriterien zur Festlegung des Anforderungsprofils sind a. die für die Organisation relevante Fach- und Methodenkompetenz bezüglich Bran
- che, Finanzen, Recht und Personal, b. Führungserfahrung, c. zeitliche Flexibilität und Verfügbarkeit, d. Unabhängigkeit, e. Sozialkompetenz und Integrität, f. Diversität der Mitglieder zur Begünstigung eines kritischen Gedankenaustausches im Interesse einer nachhaltig erfolgreichen Unternehmensführung.
3 Interessenkonflikte sind möglichst zu vermeiden. Sie sind vor einer Wahl offenzule
- gen.

§ 27g

* Geschäftsberichte
1 Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, deren Geschäftsbe
- richte der Regierungsrat gemäss § 20h Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Fi
- nanzen und Leistungen zur Kenntnis nimmt, verfasst das Finanzdepartement einen Mit
- bericht zum Geschäftsbericht.
2 Die übrigen Geschäftsberichte nehmen die fachlich zuständigen Departemente zur Kenntnis.

§ 27h

* Leistungsvereinbarung
1 Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko verfasst das Finanz
- departement im Hinblick auf die Genehmigung durch den Regierungsrat einen Mitbe
- richt zum Entwurf der Leistungsvereinbarung.
3 Ausgaben
3.1 Allgemeines

§ 28

Begriffe
1 Als Ausgaben im Sinn von § 21 des Gesetzes gelten auch a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b. Staatsbeiträge, c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
12 Nr. 600a d. Einnahmenverzichte.
2 Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierba
- rer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzver
- mögens führen.

§ 29

Grundsatz der Einheit der Materie
1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
2 Freibestimmbare und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden in der Regel getrennt bewilligt.
3 Ist dasselbe Organ für freibestimmbare und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, be
- schliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zu
- ständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der übrigen Organe und stellt diesen gleichzeitig Antrag auf Bewilligung der Ausgaben.

§ 30

Bestimmung der Ausgabenhöhe
1 In die Ausgabe eingerechnet werden alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, Rückbauten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Ge
- brauch erforderlichen Ausstattungen sowie Steuern, Abgaben und Reserven für Unvor
- hergesehenes. * a. * ... b. * ...
2 Der interne Aufwand für ein Vorhaben wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausge
- nommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.
3.2 Ausgabenbewilligung

§ 31

Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
1 Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen durch Kantonsrat, Regierungsrat und Kantonsgericht enthalten: * a. die genaue Umschreibung des Gegenstandes, b. die Kreditsumme, c. die Rechtsgrundlage, d. die beanspruchte Voranschlagsposition oder die Vormerkung im Aufgaben- und Finanzplan, e. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder gebunden), f. die zu belastenden Konti,
Nr. 600a
13 g. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

§ 32

Ausgabenkompetenzen
1 Soweit die Ausgabe die Kompetenz der Dienststellen übersteigt, beschliessen die De
- partemente und die Staatskanzlei über a. freibestimmbare Ausgaben bis 500
000 Franken, b. gebundene Ausgaben unter 3
000
000 Franken, c. gebundene Ausgaben ab 3
000
000 Franken, sofern sie gestützt auf eine der in An
- hang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2 Die Dienststellen beschliessen über a. * freibestimmbare Ausgaben bis 150
000 Franken, b. gebundene Ausgaben bis 1
000
000 Franken.
3 Die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur können zu
- sätzlich über freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken beschliessen.

§ 33

Prozesse und Vergleiche
1 Der Regierungsrat entscheidet über a. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über 100
000 Franken liegt, b. den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons über
100
000 Franken liegt, c. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über 100
000 Franken liegt.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht in ihrem Aufgabenbereich. *

§ 34

Form der Ausgabenbewilligung
1 Die Ausgaben der Departemente, der Staatskanzlei und der Dienststellen werden schriftlich durch die zuständige Stelle bewilligt. *
2 In folgenden Fällen gilt die eigenhändige Unterzeichnung oder die elektronische Frei
- gabe des Rechnungsbelegs durch die berechtigten Personen als Ausgabenbewilligung:
* a. Ausgaben bis zum Betrag von 10
000 Franken, b. Löhne und Sozialleistungen, c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablö
- sungen) und für Frankaturen, e. Gebühren und Spesen von Post und Banken, f. Strom- und Wasserrechnungen, g. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, h. interne nicht pagatorische Verrechnungen.
14 Nr. 600a

§ 35

Verwendung von Krediten
1 Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlos
- sen werden.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbe
- willigungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. *
3.3 Sonder- und Zusatzkredit

§ 36

Teuerungsbedingte Mehrkosten
1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preis
- basis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes des Bundesamtes für Statistik berechnet.
2 Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungs
- bedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
4 Rechnungslegung
4.1 Normen

§ 37

Massgebliches Regelwerk
1 Das anzuwendende Regelwerk gemäss § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind die Internatio
- nal Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 Soweit IPSAS-Normen fehlen, werden andere anerkannte Normen oder Teile davon sinngemäss angewendet.
3 Die für die Rechnungslegung massgeblichen Normen und die Abweichungen davon sind im Anhang 1 aufgeführt.

§ 38

Weiterentwicklung des Regelwerks
1 Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der IPSAS-Normen und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen.
Nr. 600a
15
4.2 Jahresrechnung
4.2.1 Bilanz

§ 39

Vorräte und angefangene Arbeiten
1 Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Ver
- kehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.
2 Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten oder nach Leistungsfortschritt zu bewer
- ten.

§ 40

Verkehrswertanpassung
1 Die Verbuchung der Verkehrswertanpassung von Anlagen im Finanzvermögen erfolgt a. erfolgsneutral über die Neubewertungsreserve für den Teil der Wertänderung, der über dem Anschaffungswert liegt, b. über die Erfolgsrechnung für den Teil der Wertänderung, der unter dem Anschaf
- fungswert liegt.
2 Immobilien werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien sind gleichzeitig neu zu bewerten.

§ 41

Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen beträgt 50 000 Franken, für immaterielle An
- lagen 200
000 Franken. Eine tiefere Aktivierungsgrenze ist zulässig, wenn übergeordne
- tes Recht dies verlangt.
2 Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Ein
- heit. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement in Weisungen. Zustimmungsbedürftige Aktivierung
1 Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Finanzdepartementes: a. immaterielle Vermögenswerte, b. Eigenleistungen.

§ 43

Kulturgüter, Biotope
1 Immobile Kulturgüter werden als Immobilien im Verwaltungsvermögen aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
2 Mobile Kulturgüter und Beiträge an Kulturgüter werden nicht bilanziert.
3 Unproduktive Flächen und Gewässer, wie Biotope, werden im Anschaffungsjahr voll
- ständig abgeschrieben.
16 Nr. 600a

§ 44

Aktivdarlehen
1 Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand ver
- bucht.

§ 45

Investitionsbeiträge
1 Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2 Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag ak
- tiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3 Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.
4 Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des fi
- nanzierten Investitionsgutes oder einer allfälligen kürzeren befristeten Auflage abge schrieben oder aufgelöst.

§ 46

Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
1 Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertän
- derungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid über die Neubewertung liegt beim Finanzdepartement.
2 Bei der Übertragung werden allfällige Neubewertungsreserven erfolgswirksam reali
- siert.

§ 47

Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen
1 Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag verkauft, ist der Gewinn oder der Verlust dem Geldfluss der Investitionstätigkeit in das Verwaltungsvermögen zuzuord
- nen. Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird die Anlage am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet.

§ 48

Abschreibungen und dauernde Wertminderungen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht prüfen die Bilanzpositio
- nen des Verwaltungsvermögens mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminde
- rungen. *
2 Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminde
- rung festgestellt, ist eine ausserplanmässige Abschreibung vorzunehmen.
Nr. 600a
17
3 Die Verbuchung einer ausserplanmässigen Abschreibung benötigt die Zustimmung des Finanzdepartementes.
4 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zur Nutzungsdauer je Anlagekategorie.

§ 49

Rückstellungen
1 Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist und bei der a. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und b. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.
2 Rückstellungen werden ab 100
000 Franken pro Ereignis gebildet. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement.
3 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.
4 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss §
45 Ab
- satz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.

§ 50

Vorsorgeverpflichtungen
1 Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlich
- keit und verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines wirtschaftlichen Nutzens.
2 Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedin
- gungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind.
3 Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beab
- sichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitge
- bers zu verwenden.

§ 51

Fonds
1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öf
- fentlicher Aufgaben. Die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Treuhänderisch verwal
- tete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage.
2 Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Er
- folgsrechnung verbucht. Die Bestandesveränderungen von Fonds im Eigenkapital sind Teil des Jahresergebnisses und werden anschliessend den Fondskonti zugeordnet.
18 Nr. 600a
4.2.2 Erfolgsrechnung

§ 52

Staatssteuerertrag
1 Der in der Erfolgsrechnung des Jahres n ausgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zu
- sammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Absatz 2 und den im Rech nungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern. *
2 Die zu veranlagenden und in der Erfolgsrechnung n auszuweisenden Staatssteuern set
- zen sich zusammen aus a. * den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, b. * den in den Jahren n+1 bis n+4 zu erwartenden Nach- und Rückträgen für die Steu
- erperiode n, b bis . * allfälligen Korrekturen der in den Jahresrechnungen n–3 bis n–1 vorgenommenen Schätzungen der erwarteten Nach- und Rückträge, c. der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksichtigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 und den tatsächlichen Nach- und Rück
- trägen für die Steuerperiode n–4 in den Jahren n–3 bis n, d. * den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n–4, e. * den im Jahr n in Rechnung gestellten Nach- und Strafsteuern sowie den Sonder
- steuern auf Kapitalauszahlungen.
3 Die gemäss Absatz 2b zu erwartenden Nach- und Rückträge für die Steuerperiode n er
- geben sich aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Nach- und Rückträge in den Jahren n–7 bis n. Die zu erwartenden Nach- und Rückträge sind tiefer anzusetzen, wenn das ge
- schätzte Wachstum des nationalen Bruttoinlandprodukts im Jahr n mindestens 0,5 Pro
- zentpunkte unter dem Durchschnitt der Jahre n–8 bis n–1 liegt. Ist infolge Änderungen des Steuergesetzes oder der Staatssteuereinheiten mit einer erheblichen Ab- oder Zunah
- me der Nach- und Rückträge zu rechnen, sind diese entsprechend anzupassen. *

§ 53

Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
1 Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten ab 3 Millionen Fran
- ken als wesentlich.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht melden dem Finanzdepar
- tement Ereignisse, die für eine Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag in Betracht kommen. *
3 Das Finanzdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Verbuchung im ausserordentlichen Ergebnis gegeben sind, und nimmt gegebenenfalls die Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag vor.
Nr. 600a
19
4.2.3 Geldflussrechnung

§ 54

1 Die Geldflussrechnung zeigt die Ursachen der Veränderung der flüssigen und der geld
- nahen Mittel.
2 Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt.
3 Beim Geldfluss aus Investitionstätigkeit werden im Finanzvermögen und im Verwal
- tungsvermögen die Investitionseinnahmen den Investitionsausgaben gegenübergestellt.
4 Mit dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit wird die Bildung und Rückzahlung von kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten ohne die passivierten Investitionsbeiträ
- ge aufgezeigt.
4.2.4 Anhang der Jahresrechnung

§ 55

Zusätzliche Angaben
1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält nebst dem in den §§ 29 Absatz 3 und 41 Un
- terabsätze a–d des Gesetzes vorgeschriebenen Inhalt insbesondere folgende Angaben: a. einen Rückstellungsspiegel, b. einen Anlagespiegel, c. eine Fondsrechnung, d. die finanziellen Zusicherungen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen, e. die Eventualforderungen, f. * ... g. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrver
- hältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere a. zugesicherte Staatsbeiträge, b. langfristige vertragliche Verpflichtungen, c. Zuschlagsverfügungen im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung.
4.3 Konsolidierte Rechnung

§ 56

Inhalt des Anhangs
1 Der Anhang zur konsolidierten Rechnung enthält mindestens
- gründete Abweichungen,
20 Nr. 600a b. eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der we
- sentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, c. ein Faktenblatt je konsolidierte Einheit, mit Ausnahme der in der Jahresrechnung enthaltenen Einheiten, d. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrver
- hältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.

§ 57

Konsolidierungsmethode
1 Das fachlich zuständige Departement ist in Bezug auf die Konsolidierung gegenüber den zu konsolidierenden Einheiten weisungsberechtigt. Es hält sich dabei an die Wei
- sungen des Finanzdepartementes.
2 Die zu konsolidierende Einheit liefert die Daten dem fachlich zuständigen Departe ment. Dieses gibt sie zuhanden des Finanzdepartementes frei.
3 Die Anteile an der Luzerner Kantonalbank im Verwaltungsvermögen werden nach der Equity-Methode konsolidiert.
5 Schlussbestimmungen

§ 58

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 600a
21 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 371 Ingress
06.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 389

§ 1 Abs. 2

21.05.2013
01.08.2013 geändert G 2013 266

§ 1 Abs. 3

29.08.2023
01.09.2023 geändert G 2023-079 Titel 2.0
19.12.2017
30.12.2017 eingefügt G 2017-119

§ 2a

19.12.2017
30.12.2017 eingefügt G 2017-119

§ 3 Abs. 1

19.12.2017
30.12.2017 aufgehoben G 2017-119

§ 3 Abs. 2

19.12.2017
30.12.2017 geändert G 2017-119

§ 4 Abs. 1

19.12.2017
30.12.2017 geändert G 2017-119

§ 5

19.12.2017
30.12.2017 aufgehoben G 2017-119

§ 8

30.08.2011
01.09.2011 geändert G 2011 235

§ 8 Abs. 1, h.

24.03.2020
01.01.2021 geändert G 2020-021

§ 8 Abs. 1, i.

24.03.2020
01.01.2021 geändert G 2020-021

§ 9 Abs. 2

19.12.2017
30.12.2017 geändert G 2017-119

§ 10 Abs. 2

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 12

19.12.2017
30.12.2017 Titel geändert G 2017-119

§ 12 Abs. 1

19.12.2017
30.12.2017 geändert G 2017-119

§ 14 Abs. 5

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 14 Abs. 5

19.12.2017
30.12.2017 geändert G 2017-119

§ 20 Abs. 2

04.07.2017
01.09.2017 eingefügt G 2017-086

§ 24 Abs. 1, b.

06.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 389

§ 25 Abs. 1

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187 Titel 2.6
06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27a

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27a Abs. 3, 4.

27.09.2022
01.11.2022 geändert G 2022-054

§ 27b

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27c

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27d

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27e

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27f

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27g

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 27h

06.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 389

§ 30 Abs. 1

27.09.2022
01.11.2022 geändert G 2022-054

§ 30 Abs. 1, a.

27.09.2022
01.11.2022 aufgehoben G 2022-054

§ 30 Abs. 1, b.

27.09.2022
01.11.2022 aufgehoben G 2022-054

§ 31 Abs. 1

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 32 Abs. 2, a.

27.09.2016
01.01.2017 geändert G 2016-46

§ 33 Abs. 2

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 34 Abs. 1

04.07.2017
01.09.2017 geändert G 2017-086

§ 34 Abs. 2

04.07.2017
01.09.2017 geändert G 2017-086

§ 35 Abs. 2

04.07.2017
01.09.2017 geändert G 2017-086

§ 48 Abs. 1

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 52 Abs. 1

27.09.2022
01.11.2022 geändert G 2022-054

§ 52 Abs. 2, a.

27.09.2022
01.11.2022 geändert G 2022-054

§ 52 Abs. 2, b.

15.12.2015
31.12.2015 geändert G 2015 369

§ 52 Abs. 2, b

bis .
15.12.2015
31.12.2015 eingefügt G 2015 369

§ 52 Abs. 2, d.

27.09.2022
01.11.2022 geändert G 2022-054

§ 52 Abs. 2, e.

27.09.2022
01.11.2022 eingefügt G 2022-054

§ 52 Abs. 3

15.12.2015
31.12.2015 eingefügt G 2015 369

§ 53 Abs. 2

30.04.2013
01.06.2013 geändert G 2013 187

§ 55 Abs. 1, f.

19.12.2017
30.12.2017 aufgehoben G 2017-119 Anhang 1
19.12.2017
30.12.2017 Inhalt geändert G 2017-119 Anhang 1
27.09.2022
01.11.2022 Inhalt geändert G 2022-054 Anhang 2
21.05.2013
01.08.2013 Inhalt geändert G 2013 266 Anhang 2
27.11.2015
01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 348 Anhang 2
23.05.2023
01.09.2023 Inhalt geändert G 2023-061
22 Nr. 600a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 371
30.08.2011
01.09.2011

§ 8

geändert G 2011 235
06.12.2012
01.01.2013 Ingress geändert G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 14 Abs. 5

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 24 Abs. 1, b.

geändert G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013 Titel 2.6 eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27a

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27b

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27c

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27d

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27e

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27f

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27g

eingefügt G 2012 389
06.12.2012
01.01.2013

§ 27h

eingefügt G 2012 389
30.04.2013
01.06.2013

§ 10 Abs. 2

geändert G 2013 187
30.04.2013
01.06.2013

§ 25 Abs. 1

geändert G 2013 187
30.04.2013
01.06.2013

§ 31 Abs. 1

geändert G 2013 187
30.04.2013
01.06.2013

§ 33 Abs. 2

geändert G 2013 187
30.04.2013
01.06.2013

§ 48 Abs. 1

geändert G 2013 187
30.04.2013
01.06.2013

§ 53 Abs. 2

geändert G 2013 187
21.05.2013
01.08.2013

§ 1 Abs. 2

geändert G 2013 266
21.05.2013
01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geändert G 2013 266
27.11.2015
01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert G 2015 348
15.12.2015
31.12.2015

§ 52 Abs. 2, b.

geändert G 2015 369
15.12.2015
31.12.2015

§ 52 Abs. 2, b

bis . eingefügt G 2015 369
15.12.2015
31.12.2015

§ 52 Abs. 3

eingefügt G 2015 369
27.09.2016
01.01.2017

§ 32 Abs. 2, a.

geändert G 2016-46
04.07.2017
01.09.2017

§ 20 Abs. 2

eingefügt G 2017-086
04.07.2017
01.09.2017

§ 34 Abs. 1

geändert G 2017-086
04.07.2017
01.09.2017

§ 34 Abs. 2

geändert G 2017-086
04.07.2017
01.09.2017

§ 35 Abs. 2

geändert G 2017-086
19.12.2017
30.12.2017 Titel 2.0 eingefügt G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 2a

eingefügt G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 3 Abs. 1

aufgehoben G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 3 Abs. 2

geändert G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 4 Abs. 1

geändert G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 5

aufgehoben G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 9 Abs. 2

geändert G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 12

Titel geändert G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 12 Abs. 1

geändert G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 14 Abs. 5

geändert G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017

§ 55 Abs. 1, f.

aufgehoben G 2017-119
19.12.2017
30.12.2017 Anhang 1 Inhalt geändert G 2017-119
24.03.2020
01.01.2021

§ 8 Abs. 1, h.

geändert G 2020-021
24.03.2020
01.01.2021

§ 8 Abs. 1, i.

geändert G 2020-021
27.09.2022
01.11.2022

§ 27a Abs. 3, 4.

geändert G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022

§ 30 Abs. 1

geändert G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022

§ 30 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022

§ 30 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022

§ 52 Abs. 1

geändert G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022

§ 52 Abs. 2, a.

geändert G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022

§ 52 Abs. 2, d.

geändert G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022

§ 52 Abs. 2, e.

eingefügt G 2022-054
27.09.2022
01.11.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-054
23.05.2023
01.09.2023 Anhang 2 Inhalt geändert G 2023-061
29.08.2023
01.09.2023

§ 1 Abs. 3

geändert G 2023-079
Nr. 600aA1
1
Anhang 1 (Stand 01.11.2022) Liste der massgeblichen Rechnungslegungsnormen und der Abweichungen davon (§ 37 Abs. 3) IPSAS 1, Darstellung des Abschlusses, Stand November 2020 IPSAS
2, Geldflussrechnung, Stand Januar 2022 IPSAS 3, Bilanzierungsund Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern, Stand April 2016; Abweichung: Fehler aus dem Restatement werden über das Eigenkapital korrigiert, übrige Fehler prospektiv. IPS AS 4, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse, Stand Januar 2022 IPSAS 5, Fremdkapitalkosten, Stand Januar 2022 IPSAS 9, Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Lieferungen und Leistungen), Stand November 2020 IPSAS 10, Rechnungsleg ung in Hochinflationsländern, Stand Oktober 2018 IPSAS 11, Bauund Fertigungsaufträge, April 2016 IPSAS 12, Vorräte, Stand Januar 2022 IPSAS 13, Leasingverhältnisse, Stand Januar 2020 IPSAS 14, Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, Stand November 2020 IPSAS 16, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Stand Januar 2022; Abwei- chung: Änderungen des Verkehrswerts über dem Anschaffungswert werden erfolgs- neutral verbucht. IPSAS 17, Sachanlagen, Stand Januar 2022 IPSAS
18, Segmentberichterstattung, Stand Januar 2022; Abweichung: die Segmentbe- richterstattung der Jahresrechnung enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Informa- tionen; es erfolgt keine konsolidierte Segmentberichterstattung. IPSAS 19, Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, Stand Januar 2022 IPSAS 20, Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Einheiten und Personen, Stand Juli 2016
2 Nr.
600a
-A1 IPSAS 21, Wertminderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte, Stand November 2020 IPSA S 23, Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Steuern und Transfers), Stand November 2020 IPSAS 24, Darstellung von Budgetinformationen, Stand Januar 2019 IPSAS 26, Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte, Stand November
2020 IPSAS 27, Landwirtschaft, Stand Januar 2022 IPSAS 28, Finanzinstrumente: Darstellung, Stand Januar 2022 IPSAS 30, Finanzinstrumente: Angaben, Stand Januar 2022; Abweichung: der Anhang der Jahresrechnung enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Off enlegungen. IPSAS 31, Immaterielle Vermögenswerte, Stand Januar 2022 IPSAS 32, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgeber, Stand Januar
2022 IPSAS 33, Erstmalige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden IPSAS, Stand Januar
2022 IPSAS 34, Einzelabschlüsse, Stand November 2020 IPSAS 35, Konzernabschlüsse, Stand November 2020; Abweichung: der Konsolidierungskreis wird gemäss § 42 FLG festgelegt. IPSAS 36, Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, Stand November
2020; Abweichung: die Bewertungsmethode für Organisationen, auf die ein wesentlicher Einfluss besteht oder die gemeinschaftlich geführt werden, wird gemäss

§ 44 Abs. 4 FLG festgelegt.

IPSAS 37, Gemeinsame Vereinbarungen, Stand November 2020; Abweichung: die Bewertungsmethode für Organisationen, auf die ein wesentlicher Einfluss besteht oder die gemeinschaftlich geführt werden, wird gemäss § 44 Abs. 4 FLG festgelegt. IPSAS 38, Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, Stand November 2020; allgemeine Ab weichung: der Jahresbericht enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Offenlegungen. IPSAS 39, Leistungen an Arbeitnehmende, Stand Januar 2022; Abweichung: Vorsorgeverpflichtungen werden gemäss FER 16 bilanziert. IPSAS 40, Zusammenschlüsse im öffentliche n Sektor, Stand Januar 2022; Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen
Nr.
600aA1
3 IPSAS 41, Finanzinstrumente, Stand Januar 2022, Abweichungen: Beteiligungen und Darlehen des Verwaltungsvermögens werden gemäss § 46 Abs. 2 FLG zum Anschaf- fungswert oder, wenn tiefer l iegend, zum Verkehrswert bilanziert. Darlehen zu Vorzugs- konditionen werden nicht diskontiert. Finanzielle Garantien werden nur als Verpflich- tung bilanziert, wenn sie die Voraussetzungen für eine Rückstellung gemäss IPSAS 19 erfüllen. IPSAS 42, Sozialleistu ngen, Stand November 2020
Nr. 600aA2
1
Anhang 2 (Stand 01.
09
.20
23
) Bestimmungen gemäss § 32 Absatz 1c
1. Zuständigkeitsbereich Bau, Umweltund Wirtschaftsdepartement
1.1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (SRL Nr. 775) Kosten aus dem Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs, Beiträge an Tarifverbunde und Kosten für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs; Verwa
l- tungskosten des Verkehrsverbundes Luzern (§§ 23 Abs. 1c und d).
2. Zuständigkeitsbereich Bildungsund Kulturdepartement
2.1 Gesetz über die Volksschulbildung (SRL Nr.
400a) Betriebskostenbeiträge an die Gemeinden; pauschale Pro- KopfBeiträge für Lernende der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schulund familienergänzenden Tagesstrukturen; Betri
ebskosten- beiträge an das Sonderschulangebot; Beiträge an die in kantonalem Auftrag tätigen Träger- schaften (§ 62 Abs. 1–
4).
2.2 Kulturförderungsgesetz (SRL Nr. 402) Beiträge an den Zweckverband für die Finanzierung der grossen Kulturbetriebe (§ 7a Abs. 4 und 5).
2.3 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (SRL Nr.
404) Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz (Art. 8 Abs. 1).
2.4 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (SRL Nr. 430) Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen (§ 46 Abs. 1); Kantonsbeiträge an die in kant
o- nalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen (§ 47 Abs. 1).
2.5 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der Pauschalbeiträg e an die Ausbildungskosten der Lernenden für den Unterricht an ausserkant
o- nalen Berufsfachschulen (Art. 4 Abs. 1, Art. 5).
2.6 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachsch ulen (SRL Nr. 450) Pauschalbeiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden an ausserkantonalen höheren Fachschulen (Art. 5 Abs. 1, Art. 6).
2 Nr. 600a
-A2
2.7 Gesetz über die Gymnasialbildung (SRL Nr. 501) Betriebskosten der Kantonsschulen (§ 33 Abs. 1); Beiträge an die in kantonalem Auftrag tät
i- gen Trägerschaften (§ 37 Abs. 1).
2.8 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (SRL Nr. 515) Finanzierungsbeiträge des Kantons (§ 24 Abs. 1).
2.9 Zentralschweizer FachhochschulVereinbarung (SRL Nr. 520) Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone (Art. 29 Abs. 1).
2.10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (SRL Nr. 535) Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden (Art. 3).
2.11 Interkantonale Universitätsvereinbarung (SRL Nr. 543a) Beitrag an die Ausbildungskosten der eigenen Kantonsangehörigen (Art. 3 Abs. 1).
2.12 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 4. Juni 2009 Pauschalbeiträge pro Auszubildenden und Auszubildende und Jahr (Art. 7) .
2.13 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993 Beiträge pro Studierenden und Studierende und Schuljahr (Ziff. 4).
2.14 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 Beiträge pro Studierenden und Studierende und Semester (Art. 4).
2.15 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 Beiträge pro Schüler und Schülerin und Semester (Art. 7).
2.16 Vereinbarung über die Finanzierung von Studienplätzen der Int erkantonalen Hochschule für Heilpädagogik vom 13. Juni 2023 Vollkosten pro Studi enplatz und Semester (Ziff. 3 ).
2.17 Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Zug über die Auf- nahme von Volksschülerinnen und -schülern aus der Gemeinde Meierskap pel in die Schulen von Rotkreuz, Gemeinde Risch, vom 4. Oktober 2005 Schulgelder pro Schüler und Schülerin und Schuljahr (Art. 2).
3. Zuständigkeitsbereich Finanzdepartement Topografischer und soziodemograf ischer Lastenausgleich (§ 11 Abs. 1).
4. Zuständigkeitsbereich Gesundheitsund Sozialdepartement
4.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) Abgeltung der stationären Leistungen (Art. 64a Abs. 4).
Nr. 600aA2
3
4.2 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1) Beiträge an den Bund für Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 21).
4.3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz
- entschädigung (SR 837.0) Kantonsbeitrag an den Bund für den AVIGVo llzug (Art. 92 Abs. 7 bis ).
4.4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlas- senenversicherung (SRL Nr. 880) Kostentragung für übertragene kantonale Aufgaben (§ 8 Abs. 2).
4.5 Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892) Beiträge an die Auslagen des Zweckverbands für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheit
s- förderung (§ 23 Abs. 4); Kostenersatz wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 34).
4.6 Gesetz über soziale Einrichtungen (SRL Nr. 894) Kostenanteile an Leistungspauschalen, bewilligten ausserka ntonalen Leistungen und sonst
i- gen Kosten gemäss Gesetz (§ 28 Abs. 1).
5. Zuständigkeitsbereich Justizund Sicherheitsdepartement
5.1 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenve
r- kehr srechtes (SRL Nr. 776) Anteile der Ver kehrssteuern an die Gemeinden für Strassenaufwendungen gemäss § 83a des Strassengesetzes (§ 9).
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