Änderungen vergleichen: Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
    Versionen auswählen:
    Version: 31.03.2020
    Anzahl Änderungen: 0

    Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich

    1 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
    415.439.4 Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epide miologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
    1 ,
    2 Der Universitätsrat beschliesst:
    Grundsatz

    § 1.

    Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo gie, Biostatistik und Prävention der Un iversität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
    Allgemeine
    Leistungen

    § 2.

    1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
    2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
    3 Die Gebühren für Leistungen, di e nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
    4 Für gemeinsame Beratungen vo n Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Re isemedizin Familien- und Gruppen tarife festlegen.
    Laboranalysen

    § 3.

    1 Die Gebühren für zentrumsinte rn durchgeführte Laboranaly sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana lysenliste.
    2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
    3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt sind, werden vom Zentrum fü r Reisemedizin marktkonform fest gelegt.
    Besondere
    Unter
    -
    suchungen

    § 4.

    1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
    2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
    Arzneimittel
    und andere
    Waren

    § 5.

    1 Der Verkaufspreis für Arznei mittel und andere Waren rich tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
    2
    415.439.4 Institut für Epidem iologie, Biostati stik und Prävention
    2 Wo der Verkaufspreis nicht durc h die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemed izin den Preis marktkonform fest. Rechnung stellung

    § 6.

    1 Gebühren gemäss dies er Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Or t zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Le istungen in Abwesenheit.
    2 Gebühren gemäss §
    2 Abs.
    4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe an teilmässig auferlegt.
    3 Arzneimittel und andere Waren we rden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
    4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
    1 OS 75, 171 ; Begründung siehe ABl 2020-
    01-10 .
    2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
    Version: 31.03.2020
    Anzahl Änderungen: 0

    Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich

    1 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
    415.439.4 Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epide miologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
    1 ,
    2 Der Universitätsrat beschliesst:
    Grundsatz

    § 1.

    Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo gie, Biostatistik und Prävention der Un iversität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
    Allgemeine
    Leistungen

    § 2.

    1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
    2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
    3 Die Gebühren für Leistungen, di e nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
    4 Für gemeinsame Beratungen vo n Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Re isemedizin Familien- und Gruppen tarife festlegen.
    Laboranalysen

    § 3.

    1 Die Gebühren für zentrumsinte rn durchgeführte Laboranaly sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana lysenliste.
    2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
    3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt sind, werden vom Zentrum fü r Reisemedizin marktkonform fest gelegt.
    Besondere
    Unter
    -
    suchungen

    § 4.

    1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
    2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
    Arzneimittel
    und andere
    Waren

    § 5.

    1 Der Verkaufspreis für Arznei mittel und andere Waren rich tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
    2
    415.439.4 Institut für Epidem iologie, Biostati stik und Prävention
    2 Wo der Verkaufspreis nicht durc h die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemed izin den Preis marktkonform fest. Rechnung stellung

    § 6.

    1 Gebühren gemäss dies er Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Or t zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Le istungen in Abwesenheit.
    2 Gebühren gemäss §
    2 Abs.
    4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe an teilmässig auferlegt.
    3 Arzneimittel und andere Waren we rden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
    4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
    1 OS 75, 171 ; Begründung siehe ABl 2020-
    01-10 .
    2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren