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Version: 31.12.2022
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Besoldungsverordnung für das Staatspersonal

Nr. 73a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) vom 24. September 2002 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 25 Absätze 4 und 6, 27, 32, 35, 37 Absatz 2, 38, 41, 42 Absatz 2 und
81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtli
- chen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie für die Angestellten der übrigen Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt nicht für die Lehr
- personen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden. *
2 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

§ 2

* ...

§ 3

* Lohnauszahlung und Abrechnungen
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat No
- vember.
1 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 379
2 Nr. 73a
2 Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstan
- denen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden Ab
- rechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach der Aufwendung einzureichen.

§ 4

* ...

§ 5

Anteilmässiger Besoldungsanspruch
1 Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn a. eine Teilzeitarbeit geleistet wird, b. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, c. die oder der Angestellte während eines Teils des Kalenderjahres einen unbesolde
- ten Urlaub bezieht.
2 Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung auf einen Stun
- denlohn umgerechnet und mit der in der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl vervielfacht. Der Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der letzten zwölf Mona
- te. Dies gilt sinngemäss auch für die Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsver
- hältnisses.
2 Besoldungen

§ 6

Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
1 Die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III werden durch die zustän
- dige Behörde gemäss den in Anhang 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Funktionsum
- schreibungen einer Funktion zugeordnet.
2 Jede Funktion ist einer der 18 Lohnklassen zugeordnet.
3 Die Funktionen der Funktionsgruppen II und III sind nach den folgenden fünf Haupt
- kriterien bewertet: Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungs- und Beratungskompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.
4 Anhang 2 zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgrup
- pen Ia und Ib und enthält die Kriterien für die Einreihung im Einzelfall. Berufliche Tä
- tigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib, die Gruppen von Angestellten betreffen, deren Wahl durch ein gesetzgebendes Organ oder durch die Gerichte erfolgt, sind einer be stimmten Lohnklasse zugeordnet. *
Nr. 73a
3
5 Anhang 3 zu dieser Verordnung enthält die Stundenlöhne von Angestellten, deren berufliche Tätigkeit gemäss § 3 der Besoldungsordnung
2 nicht einer Lohnklasse zuge
- ordnet ist.
5bis Anhang 2a zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der obersten Füh
- rungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons. *
6 Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwen
- dung von Absatz 3 festgelegt. Die Dienststelle Personal
3 erlässt Weisungen dazu.

§ 7

* Lohnband
1 Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, welches sich aus den folgenden drei Lohnanteilen ergibt: a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er ent
- spricht dem Mindestlohn der Lohnklasse. b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die nutzbare Erfahrung der Angestellten. Er beträgt maximal 22,5 Prozent des Funktionsanteils. Es bestehen 15 degressiv zu
- nehmende Erfahrungsstufen. In der Regel erhöht sich die nutzbare Erfahrung je
- des Jahr um eine Stufe. Die Erhöhung erfolgt auf denselben Zeitpunkt wie die ge
- nerelle und die individuelle Lohnanpassung. Funktionsanteil und Erfahrungsanteil ergeben addiert den unteren Rand des Lohnbandes. c. Der Leistungsanteil berücksichtigt die Leistung der Angestellten und ist wie folgt definiert: Der untere Rand des Lohnbandes gemäss Unterabsatz b entspricht dem
90
- lerer Verlauf und der obere Rand des Lohnbandes bei 110 Prozent ergeben. Die Abweichung vom mittleren Verlauf beträgt höchstens +/–10 Prozent. Die Leis
- tung der Angestellten wird gemäss den §§
62 ff. der Personalverordnung
4
beur
- teilt.

§ 7a

* Lohnfestlegung
1 Die zuständige Behörde legt den Lohn innerhalb des Lohnbandes fest. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach a. der Lohnklasse, der die ausgeübte Funktion zugewiesen ist, b. der nutzbaren Erfahrung und der Leistung der oder des Angestellten, c. den bewilligten Mitteln.
2 SRL Nr.
73 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 6, 16, 22 und 31 die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
4 SRL Nr.
52 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 73a
2 Interne Quervergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berück
- sichtigt werden.
3 Angestellte, die mit einer Lohnfestlegung nicht einverstanden sind, können innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlan
- gen. Die zuständige Behörde begründet die Lohnfestlegung in der Regel mündlich. Führt das Gespräch zu keiner Einigung, kann die oder der Angestellte die schriftliche Ausfertigung des Entscheides verlangen.

§ 8

* Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
1 Die zuständige Behörde legt den Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kriterien gemäss § 7a fest, wobei an die Stelle der gemessenen Leistung die Leis
- tungserwartung tritt.
2 Die berufliche und die ausserberufliche Erfahrung werden berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind. Berücksichtigt werden insbesondere a. berufliche Erfahrung aus gleicher oder ähnlicher Funktion, b. frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf, c. ausserberufliche Erfahrung wie namentlich aus Familienarbeit oder Freiwilligen
- arbeit.
3 Angestellte, die neben der für die Funktion geforderten beruflichen Aus- und Weiter
- bildung keine oder wenig nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jah
- re in Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse eingereiht werden.

§ 9

* Überprüfung der erstmaligen Einreihung
1 Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestle
- gung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu über
- prüfen und allenfalls anzupassen.

§ 10

* Lohnanpassungen
1 Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden: a. durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung, b. durch strukturelle Lohnanpassungen und c. durch individuelle Lohnanpassungen.
2 Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den
1. März in Kraft.

§ 11

* Strukturelle Lohnanpassungen
1
- stimmte Gruppen von Angestellten im Rahmen des geltenden Rechts anordnet.
Nr. 73a
5
2 Strukturelle Lohnanpassungen können vorgenommen werden, wenn es sich aufgrund der Arbeitsmarktlage, interner Quervergleiche oder wegen veränderter beruflicher An
- forderungen zeigt, dass die Löhne für eine bestimmte Gruppe von Angestellten nicht mehr angemessen sind.

§ 12

* Individuelle Lohnanpassungen
1 Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung des Beurteilungswertes und der für die Lohnfestlegung massgebenden Kriterien nach den jährlichen Vorgaben des Re
- gierungsrates die individuellen Lohnanpassungen fest und teilt diese den Angestellten mit.
2 Die individuellen Lohnanpassungen von Angestellten, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, richten sich nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung.
3 Eine individuelle Lohnanpassung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 12a

* Funktionsänderung
1 Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.
2 Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.

§ 13

* Funktionszulage
1 Den Angestellten kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zuge
- sprochen werden, wenn ihnen befristet umfangreiche und besonders qualifizierte Arbei
- ten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.
3 Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom zuständigen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom Kantonsgericht zu bewilligen.
4 Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Angestellten für die Ausübung be
- sonderer Funktionen zugesprochen werden.

§ 13a

* Arbeitsmarktzulage
1 Den Angestellten kann eine Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
6 Nr. 73a
2 Die Zulage ist auf maximal ein Jahr, bei erstmaliger Zusprechung auf maximal zwei Jahre befristet. Sie endet auf den Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung. Eine er
- neute Zusprechung bis maximal zur bisherigen Höhe ist möglich.

§ 14

* Leistungszulage
1 Den Angestellten kann eine Leistungszulage von bis zu 5 Prozent des Lohnes für aus
- serordentlich gute Leistungen, welche nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung abgegolten sind, ausgerichtet werden.
2 Die Zulage wird jährlich zum Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung ausgerichtet. Sie ist Bestandteil der vom Regierungsrat dafür vorgesehenen Mittel.

§ 14a

* Anerkennung in Form von Naturalleistungen
1 Den Angestellten kann bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg eine Anerken
- nung in Form von Naturalleistungen im Wert von maximal 500 Franken gewährt wer
- den.
2 Die Anerkennung ist ereignisgebunden und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt gewährt werden.
3 Sozialzulagen

§ 15

* Besondere Sozialzulage
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von
250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
24. März
2006
5 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Arti
- kel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt.
2 Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
3 Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausge
- richtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet be
- urlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamtlichen Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Aus
- nahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Angestellte unbesoldet beur
- laubt, wird keine Zulage ausgerichtet.
5 SR
836.2
Nr. 73a
7
4 Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder An
- spruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den Betrag von 250 Franken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten.
5 Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.
4 Vergütungen

§ 16

Allgemeines
1 Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst wer
- den grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet.
2 Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch Entscheid Vergütungen zuspre
- chen.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können Vergütungen für gleich
- artige Tätigkeiten von Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.

§ 17

Vergütung für Überstunden
1 Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der Personalverordnung errechnet sich aus der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25 Prozent.
2 Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.

§ 18

Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit
1 Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit, welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss

§ 18 Absatz 1b der Personalverordnung geleistet wird.

2 Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt 6 Franken. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 10 Minuten pro Nachtstunde gewährt.
3 Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit beträgt 8 Franken.
4 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar.
5 Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zu
- schlag auf die auf eine Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.
8 Nr. 73a

§ 19

Vergütungen für Pikettdienst
1 Pikettdienst im Sinn von Erreichbarkeit, welche nur gelegentlich zu einem effektiven Arbeitseinsatz führt, wird pro Stunde mit 3 Franken vergütet.
2 Pikettdienst, welcher einen Einsatz am Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet, wird pro Stunde mit 6 Franken vergütet.
3 Pikettdienst am Arbeitsplatz, welcher einen sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro Stunde mit 10 Franken vergütet.
4 Erfolgt ein Arbeitseinsatz, werden während der entsprechenden Zeit anstelle der Ver
- gütung für den Pikettdienst die Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allen
- falls für Überstunden ausgerichtet. Für Arbeitseinsätze wird die effektive Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz.

§ 20

Vergütung für Verbesserungsvorschläge
1 Einzelne oder mehrere Angestellte gemeinsam können Vorschläge zur Verbesserung der Organisation oder von Arbeitsabläufen an die zuständige Behörde einreichen.
2 Die zuständige Behörde kann einzelnen oder einer Gruppe von Angestellten eine Ver
- gütung von maximal 1000 Franken zusprechen. Auf Antrag der zuständigen Behörde kann das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste Gericht den Angestellten eine Vergütung von maximal 2000 Franken zusprechen.

§ 21

* ...
5 Spesenersatz

§ 22

Allgemeines
1 Die Angestellten haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssen. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen, abgerechneten Auslagen vergütet.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können unabhängig von der Per
- son der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch Weisung einen pauschalen Spesenersatz festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
3 Die zuständige Behörde kann einer oder einem Angestellten durch Entscheid Spesener
- satz zusprechen.
Nr. 73a
9
4 Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, werden nur in beson
- deren Fällen ersetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens regelt die Zu
- ständigkeiten für den Erlass von diesbezüglichen Weisungen. Vor Erlass einer Weisung ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. *

§ 23

Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel
1 Müssen Angestellte eine Dienstreise unternehmen, werden ihnen in der Regel die Kosten für die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.
2 Die Kosten der ersten Klasse werden ersetzt, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Ver
- kehrsmittel länger als 30 Minuten dauert. Andernfalls werden die Kosten der zweiten Klasse ersetzt. Angestellte, die aufgrund eines speziellen Weiterbildungsvertrages an einen Ausbildungsort reisen, sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikan
- ten erhalten die Kosten der zweiten Klasse ersetzt.
3 Angestellten, die regelmässig Dienstreisen unternehmen, werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement und die verbilligten Fahrkarten ersetzt.

§ 24

Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug
1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrzeugs einer Carsha ring-Firma nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt.
2 Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie anderer Privatfahrzeuge werden wie folgt ersetzt: a) Auto
Fr. –.65/km b) Motorräder bis 125 cm ³
Fr. –.30/km c) Motorräder mit mehr als 125 cm ³
Fr. –.35/km d) Mofas
Fr. –.25/km e) Velos Fr. 5.– pro Einsatz
3 Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei einer Dienstreise ist nur die kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die auf einer Dienstreise anfallen, werden vergütet. Für die Privatfahrzeuge auf Dienstreisen besteht eine vom Kanton abgeschlossene Vollkaskoversicherung.
4 Muss das Privatfahrzeug regelmässig für Dienstreisen mitgebracht werden, kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.

§ 25

Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung
1 Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 24 Franken ersetzt.
10 Nr. 73a
2 Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.

§ 26

Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
1 Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes über
- nachten, werden ihnen die Kosten für die auswärtige Übernachtung im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die Über nachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro Übernachtung.

§ 27

Kleiderentschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie a. Dienstkleider tragen müssen, insbesondere aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Arbeitshygiene, und diese nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden, b. Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit und unvermeidbar re
- gelmässig ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden, c. zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle Zivilkleider tragen müssen.

§ 28

* ...

§ 29

* ...

§ 30

Kanzleientschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung, wenn ihnen notwen
- digerweise Kosten dadurch entstehen, dass ihnen das Gemeinwesen keinen Arbeitsraum und die dazugehörende Infrastruktur zur Verfügung stellt. Anspruch hat, wer im Haupt
- beruf selbständigerwerbend ein eigenes Geschäft führt und Räumlichkeiten benützt, die nicht zu seiner Wohnung gehören. *
2 Bei der Festsetzung der Höhe der Kanzleientschädigung ist der auf die Erfüllung der Dienstpflichten entfallende Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten der Angestellten zu beachten. Insbesondere sind zu berücksichtigen: * a. die Benützung von eigenen Geschäftsräumen, b. die Benützung von eigenen technischen Hilfsmitteln, c. die Erledigung von Sekretariatsarbeiten durch eigenes Personal.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können stundenweise entlöhnte berufliche Tätigkeiten bezeichnen, für die eine pauschale Kanzleientschädigung von 60 Franken pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für die Ausübung dieser Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung steht.
Nr. 73a
11
4 Die den Angestellten auszurichtende Kanzleientschädigung darf nicht höher sein als deren tatsächliche, anteilmässige Geschäftsunkosten. Die zuständige Behörde kann Ein
- sicht in die Unterlagen über die Geschäftsunkosten verlangen und die in Absatz 3 vorge
- sehenen Pauschalspesen im Einzelfall kürzen.
6 Bewertung und Verrechnung von Naturalleistungen

§ 31

Mietwert der Dienstwohnung
1 Die Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle Im
- mobilien
6 den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest. Sie berücksichtigt den Marktwert und allfällige Nachteile, die mit der Benützung der Dienstwohnung verbun
- den sind.
7 Verschiedenes

§ 32

Abfindung
1 Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes wird durch die zuständige Behörde mit Entscheid festgesetzt und beträgt a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne, b. vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens
15 Dienstjahren: zwei bis neun Monatslöhne, c. * ab dem 51. Altersjahr: drei bis 13 Monatslöhne, wobei sie nicht mehr Monatslöh
- ne betragen darf, als das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes noch gedauert hätte.
2 In Ausnahmefällen kann die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Er
- reichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu 13 Monatslöhnen zusprechen.
*
3 Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dau
- ernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24 der Personalverordnung ausgerichtet wird. *
6 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststel
- le Immobilien» ersetzt.
12 Nr. 73a

§ 32a

* Rückforderung der Abfindung
1 Wird während der Abfindungsdauer ein neues Erwerbseinkommen beim Kanton oder bei den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden erzielt, wird die Abfin
- dung um dieses gekürzt. Davon ausgenommen sind Anstellungen, die maximal vier Wo
- chen dauern.
2 Die Angestellten sind verpflichtet, das neue Erwerbseinkommen umgehend der Dienst
- stelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 der Personalver
- ordnung zu melden. Diese fordern bereits ausbezahlte Abfindungen gemäss Absatz 1 zu
- rück.

§ 33

* Dienstaltersgeschenk
1 Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersge
- schenk.
2 Der besoldete Urlaub ist innerhalb eines Jahres zu beziehen, § 36 Absatz 3 der Perso
- nalverordnung findet sinngemäss Anwendung. In Ausnahmefällen kann der Bezug des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt gewährt oder können die Urlaubstage im gegensei
- tigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld abgegolten werden. *

§ 34

* Dienstjahre
1 Die Dienstjahre werden längstens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver
- hältnisses aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes berücksich tigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unter
- bruch mitgezählt. *
2 Die bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.

§ 35

Leistungen im Todesfall
1 Stirbt eine Angestellte oder ein Angestellter, wird die Besoldung mit den Sozialzulagen für den Sterbemonat, mindestens aber 5000 Franken ausgerichtet. Bei Angestellten im Teilpensum bemisst sich diese Leistung nach dem Beschäftigungsgrad.
2 Hinterlässt die oder der Angestellte eine Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetra
- gene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht bestand, ist die Besoldung mit den Sozialzulagen für einen weiteren Monat zu entrichten. *
Nr. 73a
13

§ 36

Bezug der Sozialversicherungsprämien
1 Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwen
- det und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Regierungsrat bestimmt jähr
- lich den Anteil.

§ 37

Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
1 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getra
- gen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehr
- personen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehr
- personen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher Prä
- miensatz festgelegt.

§ 38

Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die oder der Angestellte künftige Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des oder der Angestellten den nach Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
7 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Besoldungsforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
8 Schlussbestimmungen

§ 39

Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003
1 Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neu
- em Recht.
2 Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Funktion und einer Lohnklasse ge
- mäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30.
Juni
2003 schriftlich mitgeteilt.

§ 40

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989
8 wird aufgehoben.
7 SR
281.1
8 K 1989 1398 und G 1990 97 und 220 (SRL Nr. 73a)
14 Nr. 73a

§ 41

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Administrative Mitarbeit
2-5 III Sachbearbeitung
5-8 III Fachbearbeitung
8-10 II Spezialisierte Fachbearbeitung
10-13 II Hochspezialisierte Fachbearbeitung
13-15 III Führung Sachbereich
7-10 II Führung Fachbereich
10-13 II Führung spezialisierter Fachbereich
13-16 Funktionsraster: a. Allgemeine Funktionen und Führungsfunktionen Nr. 73a-A1
5
Lohnklasse 2 Aufgaben: Einfache, operative und gleichartige Tätigkeiten in einem eng begrenzten Aufgabengebiet. Lösungs - wege für Aufgaben weitgehend standardisiert vor- gegeben. Vorgabe klarer Einzelanweisungen. Kaum Wechsel von Aufgaben/Themen (Routine): – Ausführen von Versandarbeiten, Botengängen, z.B. Holen und Bringen von Postsendungen – Erledigen von einfachen Sortier-, Zusammen- trag-, Ablage-, Kopier- und Heftarbeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: – Instruktion/Einführung, weniger als 1 Jahr Lohnklasse 3 Aufgaben: Wie LK 2, jedoch zusätzlich: – Erledigung einfacher Korrespondenz nach Vorlage – Erstellen einfacher Tabellen, Statis tiken und Ausfüllen von Formularen – Führen von Registern, Karteien, Listen, Erfas- sen von Daten – Anrufe entgegennehmen, Gesprä che an zu- ständige Stellen vermitteln – Erledigung einfacher Anfragen – Kundinnen und Besucher empfangen und anmelden Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 2, jedoch zusätzlich: – berufliche Grundbildung mit eidg. Berufs- attest (EBA, 2 Jahre), z.B. Büroassistent/in EBA oder – ohne Ausbildung: mehrere Jahre Praxiserfah- rung im Fachbereich und Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich Funktionskette Administrative Mitarbeit
6 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4 Aufgaben: Eher einfache, operative und weitgehend gleich- artige Tätigkeiten in einem eng begrenzten Auf- gaben gebiet. Lösungswege für Aufgaben weitge- hend standardisiert vorgegeben. Klar umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibili- sierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zusätzlicher Aufgaben: – Erledigung von Korrespondenz nach Vorlage und einfachen Anfragen und/oder Schreiben von gleichartigen Schriftstücken (z.B. Bewilli- gungen) – Erteilung von Auskünften – Verwaltung von Dokumenten, Ablagen, Registraturen, Dateien, Büromaterial usw. – Ausführung einfacher organisatorischer Tätig- keiten – Postöffnung und -verteilung – Anrufe entgegennehmen, zuständige Stellen abklären und weiterleiten Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre), z.B. Kauffrau/Kauf- mann B-Profil oder gleichwertige Ausbildung (z.B. Handelsschule) und mindes tens 1 Jahr Praxiserfahrung oder ohne Ausbildung: langjährige Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich und der Schnittstellen Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: – Erledigung von Korrespondenz nach Kurz- angaben – formelle Bearbeitung von Dokumenten – Ausführung organisatorischer Tätigkeiten – Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) sowie Erledigung der dazugehörenden admi- nistrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre Praxiserfahrung nach der Aus- bildung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Aufgabenbereich und der Schnittstellen Nr. 73a-A1
7
Lohnklasse 5 Aufgaben: Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative Tätigkeiten in einem überschaubaren Aufgaben- gebiet. Aufgabenstellungen eindeutig vorgegeben und Auswahl an Lösungswegen vorhanden. Klar umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zusätzlicher Aufgaben: – Erledigung von Korrespondenz – Ausführung organisatorischer und administra- tiver Tätigkeiten – Erledigung von einfachen Aufgaben in Spezi- albereichen (z.B. Rechnungswesen, Personal- wesen, Informatik) – Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähig keits- zeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) und mindes tens 1 Jahr Praxiserfahrung und Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und der Schnitt- stellen oder – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik/Media- matik) ohne Praxiserfahrung Lohnklasse 6 Aufgaben: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: – Erledigung anspruchsvoller Korres pondenz (z.B. anspruchsvollere Protokolle, Aktennoti- zen) – Erledigung von Aufgaben in Spezial bereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Infor- matik) – fachliches Anweisen betreffend einzelne Aufgabengebiete möglich, z.B. Anleiten von Lernenden Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und der Schnittstellen Funktionskette Sachbearbeitung
8 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative und teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem brei- teren Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehr- heitlich vorgegeben und Auswahl an Lösungs- wegen in der Regel vorhanden. Klar umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien so- wie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisier- te Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zu- sätzlicher Aufgaben: – selbständiges Disponieren und Erledigen von Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rech- nungswesen, Personalwesen, Informatik) – Beratung mit unterschiedlichen Fragestellun- gen – anspruchsvolle organisatorische Tätigkeiten (z.B. Sitzungen mit verschiedenen externen Teilnehmenden, grössere Anlässe organisie- ren, Aufbau von internen Ablagesystemen) – gegebenenfalls fachliches Anweisen von Mit- arbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- weiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ,3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann, M-Profil oder E-Profil) – Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal – mehrere Jahre Praxiserfahrung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Sachbereich und der Schnittstellen Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch Übernahme von Aufgaben, die nur wenigen übertragen sind, wie beispielsweise: – selbständiges Disponieren und Erledigen von anspruchsvolleren Aufgaben in Spezialberei- chen im Vergleich zu LK 7 (z.B. Rechnungs- wesen, Personalwesen, Informatik) – Erteilung umfassender Auskünfte – Beratung mit anspruchsvollen und unter- schiedlichen Fragestellungen – fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: – langjährige Praxiserfahrung Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Anspruchsvolle, verschiedenartige, operative und teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem breiteren Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehrheitlich vor-gegeben und Auswahl an Lösungswegen in der Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – ganzheitliche und selbstverantwortliche Bear- beitung des zugewiesenen Aufgabengebiets mit anspruchsvollen Fragestellungen, Bera- tungen und Abklärungen. – Aufbereiten von Berichten und Entschei- dungsgrundlagen – fachliches Anweisen von Mitarbeiten den im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- weiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) – Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. dipl. Betriebswirtschafter/in höhere Fachschule HF, Berufsprüfung Finanz- u. Rechnungswesen – mehrjährige Praxiserfahrung nach der Grund- ausbildung – Kenntnisse der Prozesse und Abläufeim Fach- bereich und der Schnittstellen oder – Bachelor Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: – ganzheitliche und selbstverantwortliche Bear- beitung des zugewiesenen Aufgabengebiets mit anspruchsvolleren Fragestellungen als in LK 8, mit entsprechenden Beratungen und Abklärungen – Ermessensentscheide in Einzelfällen (z.B. Bewilligungen) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der Schnittstellen Funktionskette Fachbearbeitung
10 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise kon- zeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem vielfältigen Aufgabengebiet, welches ein systema- tisches Vorgehen und eine Methodenvielfalt vor- aussetzt. Aufgabenstellungen mehrheitlich vorge- geben. Lösungswege sind auszuwählen, zu ergän- zen oder in Analogieschlüssen herzuleiten. Erheb- licher Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – Vorbereitung anspruchsvoller Dokumente (z.B. Beschlüsse, Entscheidungsgrundlagen) – Ermessensentscheide, welche hohe Fach- kenntnisse und die Berücksichtigung von divergierenden Stellungnahmen voraussetzen und Fälle beinhalten, die sich auf künftige Entscheide auswirken können – Vertragsverhandlungen – Beratung und Auskunftserteilung in fachlich sehr anspruchsvollen Fragestellungen, welche ein hohes Praxiswissen voraussetzen – Mitarbeit bei der Erarbeitung von Konzepten im Fachbereich – fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grund- bildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) und vertiefte Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. komplexere Berufsprüfung (z.B. Treu- händer/in) oder vergleichbare höhere Fach- prüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern oder – Bachelor mit Zusatzwissen sowie in beiden Fällen – langjährige Praxiserfahrung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich und der Schnittstellen Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 10 Aufgaben: Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise kon- zeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem vielfältigen Aufgabengebiet, welches wissenschaft- lich-methodische Kenntnisse voraussetzt. Aufga- benstellungen mehrheitlich vorgegeben. Lösungs- wege sind auszuwählen, zu ergänzen oder in Ana- logieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Hand- lungsspielraum, Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/ Themen und Prioritätensetzung: – Durchführen von fachlich anspruchsvollen Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen, Beurteilungen, Weisungen, wissenschaftlichen Analysen und Studien usw. – Beratung, Auskunftserteilung und Verhand- lungen in fachlich vielfältigen, sehr anspruchs- vollen Fragestellungen, welche breite und tiefe Grundlagenkenntnisse im Fachgebiet voraussetzen – Übernahme einer Teilverantwortung in Fach- projekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung – fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder – gleichwertige Kombination aus Grundausbil- dung und Zusatzausbildungen mit vergleich- barem Ausbildungsumfang und Praxiserfah- rung während und/oder zwischen den Ausbil- dungen Lohnklasse 11 Aufgaben: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: – Dokumente oder Grundlagen (z.B. im Recht- setzungs-, Untersuchungs- und Rechtspre- chungsbereich) – Mitarbeit bei Sachvorlagen und Vernehmlas- sungen (Regierungsrat, Kantonsrat) – Mitarbeit bei Expertisen und Mitberichten – diagnostische, therapeutische oder beratende Tätigkeiten auf der Basis eines anspruchsvol- len wissenschaftlichen Konzepts und gewisse Methodenvielfalt – Leitung von Fachprojekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung oder Übernah- me einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre Praxiserfahrung – Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fach- bereich und der übergeordneten Zusammen- hänge oder – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) sowie anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzausbildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/anwältin) Funktionskette Spezialisierte Fachbearbeitung
12 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12 Aufgaben: Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teil- weise strategisch relevante und stark vernetzte Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Auf- gabengebiet, welches wissenschaftlich-methodi- sche Kenntnisse voraussetzt. Aufgabenstellungen teilweise nicht eindeutig vorgegeben und Lösungs- wege sind zu ergänzen resp. in Analogieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Handlungsspielraum, Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe kon- kreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – Durchführen von fachlich anspruchsvollen Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen, Beurteilungen, fachlichen Entwicklungskon- zepten, Weisungen, wissenschaftlichen Analy- sen und Studien usw. – diagnostische, therapeutische oder beratende Tätigkeiten auf der Basis von anspruchsvollen wissenschaftlichen Konzepten und Einsatz vielfältiger Methoden – Beratung, Auskunftserteilung und Verhand- lungen in komplexen Fragestellungen, welche breite und tiefe Grundlagenkenntnisse im Fachgebiet voraussetzen – Erarbeitung sehr anspruchsvoller Dokumente oder Grundlagen (z.B. im Rechtsetzungs-, Untersuchungs- und Rechtsprechungsbereich) – Erarbeitung von Expertisen und Mitberichten – Erstellen von Sachvorlagen (Regierungsrat, teilweise Kantonsrat) im eigenen Aufgaben- gebiet – Leitung von Fachprojekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung oder Übernah- me einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung – fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzausbildungen mit ver- gleichbarem Ausbildungsumfang – anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin) – mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusam- menhänge Lohnklasse 13 Aufgaben: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: – zusätzlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bedingt Einsatz noch vielfältigerer Methoden – stärkere Einbindung in für die Organisations- einheit strategisch relevante Aufgaben – zusätzlich erhöhte Eigenverantwortlichkeit – Leitung von Fachprojekten mit grosser Kom- plexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: − weitere Zusatzausbildungen im Spezialbereich − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Ab- läufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 13 Aufgaben: Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teil- weise strategisch relevante und stark vernetzte Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Auf- gabengebiet. Aufgabenstellungen nur teilweise ein- deutig vorgegeben und Lösungswege sind zu er- gänzen resp. in Analogieschlüssen herzuleiten. Grosser Handlungsrahmen begrenzt durch Vor- gabe lediglich genereller Ziele. Hohe Flexibilität durch häufigen Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: − Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Ver- nehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen, Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) von hoher Tragweite wie beispielsweise in für das Departement oder die Gesamtverwaltung teilweise strategisch relevanten Geschäften − Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen im eigenen Fachbereich (Regierungsrat, Kan- tonsrat) − Aufgaben in vernetzten wissenschaftlichen, technischen und/oder betriebswirtschaftlichen Disziplinen mit übergeordneter Auswirkung − fachliche Weisungsbefugnis für andere wissen- schaftliche Mitarbeitende im eigenen Fach- bereich aufgrund eines hohen, nicht bei vielen Personen vorhandenen Expertenwissens − Leitung von Fachprojekten mit grosser Kom- plexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombi- nation aus Grundausbildung und Zusatzaus- bildungen mit vergleichbarem Ausbildungs- umfang − Kombination von verschiedenen anspruchs- vollen und umfangreichen Zusatzausbildungen − langjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeordneten Fachbereichen Lohnklasse 14 Aufgaben: Wie LK 13, jedoch zusätzlich: − Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Ver- nehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen, Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) in für das Departement oder die Gesamtverwaltung in der Regel strategisch relevanten Geschäf- ten − Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen (Regierungsrat, Kantonsrat) von sehr grosser Tragweite Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 13, jedoch zusätzlich: − zusätzliche Praxiserfahrung auf hohem fach- lichem Anspruchsniveau − gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeordneten Fachbereichen Funktionskette Hochspezialisierte Fachbearbeitung
14 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 15 Aufgaben: Einzigartige Expertenfunktion in kantonaler Ver- waltung oder grosser selbständiger Organisation mit Wirkung auf die zukünftige Situation (Politik, Finanzen, Umwelt oder immaterielle Aspekte, z.B. Image). Komplexe, in erster Linie strategische, stark vernetzte und interdisziplinäre Aufgaben. Komplexe Informationsaufnahme und -verarbei- tung bei der Definition der zu bearbeitenden Auf- gaben sowie Erarbeitung neuer und innovativer Lösungswege. Sehr grosser Handlungsrahmen, begrenzt durch Vorgabe lediglich qualitativer Ziele. Sehr hohe Flexibilität durch unvorhersehbaren Anfall von Aufgaben, Themen und Prioritäten: − Bearbeitung eines hochspezialisierten Fach- bereichs mit äusserst anspruchsvoller Bera- tung und entsprechenden Verhandlungen − Erstellen von komplexen Berichten und Ex- pertisen (z.B. Stellungnahmen, Analysen, um- fassende Konzepte) in für die gesamte Ver- waltung strategisch relevanten Geschäften − Erarbeitung komplexer Entscheidungsgrund- lagen für den Gesamtregierungsrat oder den Kantonsrat − Erlassen von Verfügungen und Fällen von Entscheiden in komplexen Aufgabenberei- chen, die oft von grosser Tragweite sind − fachliche Weisungsbefugnis aufgrund des ein- zigartigen, sonst in der Verwaltung resp. in den Organisationen nicht vorhandenen Ex- pertenwissens (z.B. betreffend Schwerpunkte, Vorgehensweisen, Methodenwahl) − Leitung von Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombi- nation aus Grundausbildung und Zusatzaus- bildungen mit vergleichbarem Ausbildungs- umfang − Kombination von verschiedenen anspruchs- vollen und umfangreichen Zusatzausbildungen − langjährige Praxiserfahrung auf hohem fach- lichem Anspruchsniveau − sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeord- neten Fachbereichen Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Führungsumfang: Organisatorische Steuerung und personelle Füh- rung einer Organisationseinheit (Arbeitsgruppe/ Team) mit hohem Arbeitsanteil an eigener Sach- bearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den unteren Lohnklassen der Funktions- kette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Infor- matik) Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- weiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) − Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal − grundlegende Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in der Sachbear- beitung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisations- einheit Lohnklasse 8 Führungsumfang: Wie LK 7 mit mehrheitlich eigenem Arbeitsanteil, jedoch vermehrt Organisations- und Führungs - tätigkeit aufgrund der anspruchsvolleren Aufgaben der Teammitglieder. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von anspruchsvolleren Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung in der Sachbear- beitung oder Führungserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisations- einheit Funktionskette Führung Sachbereich
16 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Führungsumfang: Vorwiegend organisatorische Steuerung und per- sonelle Führung einer Organisationseinheit (Arbeitsgruppe/Team) mit geringerem Arbeits- anteil an eigener Sachbearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von sehr anspruchsvollen Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik) Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grundbil- dung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Pro- fil mit Zusatzwissen) − Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Sachbearbeitung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisations- einheit Lohnklasse 10 Führungsumfang: Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den oberen Lohnklassen der Funktions- kette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: wie LK 9 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − breitere Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Sachbearbeitung und mehrjährige Führungserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisa- tionseinheit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 10 Führungsumfang: Organisatorische Steuerung und personelle Füh- rung einer Organisationseinheit (Team/Bereich) mit einem hohen Arbeitsanteil an eigener Fach- bearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den unteren Lohnklassen der Funktions- kette «Fachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: − Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbei- tung − Leiten von Organisationsprojekten mit Be- deutung für die geführte organisatorische Ein- heit unter Berücksichtigung darüber hinaus- gehender Schnittstellen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor oder − berufliche Grundbildung und betreffend An- spruchsniveau und Dauer einem Bachelor entsprechende Zusatzausbildung (z.B. kom- plexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern) sowie in beiden Fällen − grundlegende Führungskompetenzen in fach- licher und personeller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in der Fachbear- beitung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fach- bereich und teilweise über die eigene Organi- sationseinheit hinaus Lohnklasse 11 Führungsumfang: Wie LK 10, jedoch erhöhte Führungsanforderun- gen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung» be- schrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: wie LK 10 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung in der Fachbear- beitung oder mehrjährige Führungserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fach- bereich und über die eigene Organisations- einheit hinaus Funktionskette Führung Fachbereich
18 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12 Führungsumfang: Vorwiegend organisatorische Steuerung und per- sonelle Führung einer Organisationseinheit (Team/ Bereich) mit geringerem Arbeitsanteil an eigener Fachbearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung», teil- weise auch wie in den unteren Lohnklassen der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: − Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbei- tung oder gelegentlich der spezialisierten Fachbearbeitung − Leiten von Organisationsprojekten mit über die geführte organisatorische Einheit hinaus- gehender Bedeutung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor mit Zusatzwissen oder − berufliche Grundbildung und betreffend An- spruchsniveau und Dauer einem Bachelor entsprechende Zusatzausbildung (z.B. kom- plexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern) sowie in beiden Fällen − Führungskompetenzen in fachlicher und per- soneller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Fachbearbeitung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und über die eigene Organisa- tionseinheit hinaus Lohnklasse 13 Führungsumfang: Wie LK 12, jedoch in der Regel erhöhte Führungs- anforderungen aufgrund der Anzahl resp. Hetero- genität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den oberen Lohnklassen der Funktions- kette «Fachbearbeitung», teilweise auch wie in den unteren Lohnklassen der Funktionskette «Spezia- lisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: Wie LK 12, jedoch häufiger Aufgaben der Funk- tionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung». Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich und über die eigene Orga- nisationseinheit hinaus − langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Fachbearbeitung und mehrjährige Füh- rungserfahrung Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 13 Führungsumfang: Führung einer Organisationseinheit (Abteilung, in der Regel zweite Führungsebene einer Dienststel- le) mit personeller Führungsverantwortung. Ein Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisato- risch-personellen Führungsaspekten einer grossen Organisationseinheit oder auf der Führung eines fachlich anspruchsvollen Bereichs. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 10 und 11 der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: − Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus dem Bereich der spezialisierten Fachbearbei- tung − Leiten von Organisationsprojekten mit in der Regel abteilungsübergreifender Bedeutung oder Leitung von Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − Führungskompetenzen in fachlicher und per- soneller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in der speziali- sierten Fachbearbeitung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusam- menhänge Lohnklasse 14 Führungsumfang: Wie LK 13, jedoch in der Regel erhöhte Führungs- anforderungen aufgrund der Anzahl resp. Hetero- genität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 11 und 12 der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: wie LK 13 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 13, jedoch zusätzlich: − anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin, EMBA) Funktionskette Führung spezialisierter Fachbereich
20 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 15 Führungsumfang: Leiten einer Organisationseinheit (Abteilung, in der Regel zweite Führungsebene einer Dienststelle) mit personeller Führungsverantwortung. Ein Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisato- risch-personellen Führungsaspekten einer sehr grossen Organisationseinheit oder auf der Füh- rung eines fachlich komplexen Bereichs. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 12 und 13 der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: − Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus dem Bereich der spezialisierten Fachbearbei- tung sowie gelegentlich aus dem Bereich der hochspezialisierten Fachbearbeitung − Leitung von Fach- oder Organisationsprojek- ten mit sehr grosser Komplexität und Auswir- kung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin, EMBA) − Führungskompetenzen in fachlicher, betriebs- wirtschaftlicher und personeller Hinsicht − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der über- geordneten Zusammenhänge Lohnklasse 16 Führungsumfang: Wie LK 15, jedoch in der Regel erhöhte Führungs- anforderungen aufgrund der Anzahl, Qualifikation resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in LK13 Funktionskette «Spezialisierte Fach- bearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: Wie LK 15, jedoch häufigere Bearbeitung von Auf- gaben aus dem Bereich der hochspezialisierten Fachbearbeitung. Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 15, jedoch zusätzlich: − Kombination von verschiedenen anspruchs- vollen und umfangreichen Zusatzausbildun- gen − hohe Führungskompetenzen in fachlicher, betriebswirtschaftlicher und personeller Hin- sicht Nr. 73a-A1
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FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Betreuungsassistenz
4-5 III Mitarbeit Betreuung und Beratung
5-8 III Sozialpädagogik
8-10 III Sozialarbeit
8-10 Funktionsraster: b. Betreuung und Beratung
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Lohnklasse 4 Aufgaben: Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im statio - nären und teilstationären Bereich nach konkreten Anweisungen bei Alltagsangelegenheiten und in der Freizeitgestaltung. Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Berufs- attest (EBA, 2 Jahre), z.B. als Assistentinnen und Assistenten Gesundheit und Soziales oder entsprechende Ausbildung in einem anderen Beruf plus entsprechende Einarbeitung − Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fach- bereichs oder zusätzliche schulische Ausbil- dung Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Aufgabenerfüllung in einem schwierigen Umfeld (Personen mit komplexeren Indika- tionen) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − mehrere Jahre Praxiserfahrung im Fachbereich Besonderes: Wie LK 4, jedoch höhere Beanspruchung. Funktionskette Betreuungsassistenz Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im statio - nären und teilstationären Bereich: − Wahrnehmung von pädagogischen Aufgaben − Anleitung und Unterstützung bei Alltags- angelegenheiten und in der Freizeitgestaltung − Übernahme administrativer Tätigkeiten − Kontakte mit Eltern und externen Fachperso- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 3 Jahre) in einem sozialen Beruf (z.B. Fachfrau/-mann Betreuung Fabe, Kinder- oder Behindertenbetreuung) für die Tätigkeit in einer sozialen Institution − Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fach- bereichs oder zusätzliche schulische Ausbil- dung Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: − differenzierteres Erfassen und Fördern der Klientinnen und Klienten − Durchführung von Gesprächen mit Eltern und externen Fachpersonen − Sicherheitsfunktion sowie Betreuen und Be- gleiten von Insassen in einem Untersuchungs- gefängnis, einer Institution des stationären Straf- oder Massnahmenvollzugs Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 5, jedoch: − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich oder − sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung HF in verwandten Berufen der Sozialpädago- gik (z.B. Diplom Kindererziehung HF oder Diplom Pflege HF) ohne mehrjährige Praxis - erfahrung oder − für die Tätigkeit im Justizvollzug: berufliche Grundbildung (mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 oder 4 Jahre) in einem handwerklich- technischen oder kaufmännischen Beruf und mehrere Jahre Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Mitarbeit Betreuung und Beratung
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teil- stationären Bereich oder im Justizvollzug: − Mitarbeit bei der Leitung einer Klientengrup- pe, teilweise mit entsprechenden administra- tiven Aufgaben − Schaffung einer für den Entwicklungsprozess förderlichen Atmosphäre − Gestaltung der Freizeit, Strukturierung des Tagesablaufs − Durchführung von Gesprächen mit Eltern und externen Fachpersonen − selbständiges Betreuen und Begleiten von Insassen im Justizvollzug und Sicherstellen sowie Fördern eines selbstverantwortlichen und gesetzeskonformen Lebens während und nach der Vollzugszeit Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung wie in LK 5 − Weiterbildungen im sozialberuflichen Umfeld − zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber der LK 6 − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich oder − sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung HF in verwandten Berufen der Sozialpädago- gik (z.B. Diplom Kindererziehung HF, Diplom Pflege HF) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs oder − für die Tätigkeit im Justizvollzug: Zusatzaus- bildung mit Abschluss (Fachmann/-frau des Justizvollzugs) Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Mitverantwortung oder Verantwortung für die Leitung einer Klientengruppe mit entspre- chenden administrativen Aufgaben − Beratung von Personen im ambulanten Be- reich − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikan- ten inkl. Beurteilung − Erledigung von anspruchsvolleren administra- tiv-organisatorischen Aufgaben (z.B. Verfas- sen von Berichten) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch: − Zusatzausbildung im sozialberuflichen Um- feld mit anerkanntem Abschluss − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Beratung, Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich: − zielgerichtetes und differenziertes Fördern in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften − Schaffung einer für den Entwicklungsprozess förderlichen Atmosphäre − Eltern- und Bezugspersonenarbeit − Übernahme administrativer Tätigkeiten − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikan- ten inkl. Beurteilung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleich- bare Ausbildung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − sehr anspruchsvolle Betreuungstätigkeit − Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten, in Arbeitsgruppen und bei Projekten innerhalb der Institution und ihres Umfelds − Verfassen von anspruchsvollen Entwicklungs- berichten − Mitverantwortung bei der Führung und Orga- nisation einer Klientengruppe (z.B. Co-Lei- tung) oder Übernahme von besonderen Auf- gaben Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich − bei Führungsaufgabe: grundlegende Führungskompetenzen Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Sozialpädagogik
26 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Hauptverantwortung für die Leitung einer grösse- ren Klientengruppe und die Führung und Organi- sation eines Betreuungsteams im stationären oder teilstationären Bereich: − entsprechend anspruchsvolle administrative Tätigkeiten − selbständiges Erarbeiten und Umsetzen von Konzepten − Leitung von Arbeitsgruppen und Projekten − teilweise Supportaufgaben für die Abteilungs- leitung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleich- bare Ausbildung − Zusatzausbildung im Spezialbereich − grundlegende Führungskompetenzen in fach- licher und personeller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzel- personen, Familien und Gruppen mit sozialen, per- sönlichen oder finanziellen Problemen: − Abklären und Beurteilen von sozialen Pro- blemstellungen − Durchführen von geeigneten sozialen Inter- ventionen − Führen von Gesprächen mit verschiedenen Beteiligten aus dem sozialen Beziehungsnetz der Klientinnen und Klienten − Vermitteln von Sachhilfe − interdisziplinäre Zusammenarbeit − fallbezogene Korrespondenz, Berichterstat- tung und administrative Arbeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare Ausbildung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: − erhebliche psychische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − anspruchsvolle Beratungs- und Betreuungs- tätigkeit − selbständiges Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen − Planen und Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen (Case Management) − Lösungen mit Behörden und Institutionen finden − Erstellen von Berichten und Anträgen an Behörden − Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von sozialen Projekten − Anleitung von Praktikantinnen und Prakti- kanten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung im Spezialbereich (z.B. Case Management) − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − hohe psychische Beanspruchung Funktionskette Sozialarbeit
28 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzel- personen, Familien und Gruppen mit sozialen, per- sönlichen oder finanziellen Problemen: − Übernahme der Verantwortung für ein Res- sort − sehr anspruchsvolle Beratungs- und Betreu- ungstätigkeit − selbständiges Abklären und Beurteilen von schwierigen sozialen Problemstellungen − Planen und Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen (Case Management) in schwierigen Situationen − Lösungen mit Behörden und Institutionen bei schwieriger Ausgangslage finden − Erstellen von anspruchsvollen Berichten und Anträgen an Behörden − Planung und Durchführung von sozialen Pro- jekten (konzeptionelle Arbeit) − Mitarbeit in kantonalen Kommissionen − teilweise Supportaufgaben für die Abteilungs- leitung (z.B. Anleiten von Mitarbeitenden), evtl. Stellvertretungsfunktion Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare Ausbildung − vertiefte Zusatzausbildung − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich Besonderes: − hohe psychische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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30 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Pflege- und Betreuu ngsassistenz
2-5 III Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis
5-7 III Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom
6-8 III Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte)
8-10 III Praktische Lehrtätigkeit in der Pf lege und Betreuung
7-10 III Rettungssanität
7-9 III Medizinische Therapie und Beratung
5-9 III Medizinische Technik
5-8 III Führung Sachbereich Gesundheit
7-10 Funktionsraster: c. Gesundheit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 2 Aufgaben: Erledigung einfacher Tätigkeiten in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner unter Anleitung − Erledigung einfacher Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Sterilisation − einfache Reinigungsarbeiten unter Berück- sichtigung der Hygienevorschriften Ausbildung und Praxiserfahrung: − Instruktion/Einführung Besonderes: − gewisse Körpergewandtheit und Handfertig- keit − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 3 Aufgaben: Erledigung vielseitiger Aufgaben in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner unter Anleitung − Erledigung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Sterilisation − Erledigung von Reinigungsarbeiten unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften Ausbildung und Praxiserfahrung: − 1-jährige Ausbildung Pflegeassistenz und min- destens 1 Jahr Praxiserfahrung oder − berufliche Grundbildung 2 Jahre (eidg. Berufs - attest EBA), z.B. Assistent/in Gesundheit und Soziales) oder − ohne Ausbildung: mehrjährige Praxiserfah- rung Besonderes: Wie LK 2, jedoch zusätzlich: − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- fertigkeit Funktionskette Pflege- und Betreuungsassistenz
32 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4 Aufgaben: Erledigung vielseitiger, anspruchsvoller Aufgaben in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner − Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den Bereichen Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Sterilisation − Erledigung von anspruchsvollen Reinigungs- arbeiten unter Berücksichtigung der Hygiene- vorschriften − unterstützende Tätigkeiten in spezialisierten Bereichen (wie z.B. Lagerung von Patienten, administrative Tätigkeiten wie Leistungserfas- sung) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 3, jedoch zusätzlich: − Zusatzkenntnisse/-ausbildung (z.B. Lage- rungskurs) und mehrjährige Praxiserfahrung oder − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- fertigkeit − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich und hauptsächlich vielfältige unterstützende Tätigkeiten in speziali- sierten Bereichen: − Zudienen im nicht-sterilen OP-Bereich − einfache Gerätebedienung unter Anleitung oder selbständig − administrative Tätigkeiten wie z.B. Material- bewirtschaftung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Zusatzkenntnisse/-ausbildung − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 4 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Direkte und indirekte Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner: − Erledigen von delegierten Massnahmen in Pflege, Therapie, Rehabilitation und im medi- zintechnischen Bereich, Führen der Doku- mentation − Beraten, Begleiten und Unterstützen von Patientinnen und Bewohnern bei alltäglichen Verrichtungen − Erkennen von Notfallsituationen und Anfor- dern von Hilfe resp. Anwenden von erster Hilfe − Führen der Leistungserfassung für die aus- geführte Pflege − selbständiges Erledigen administrativer Arbeiten, wie z.B. Berichte schreiben, Karteien und Statistiken (nach)führen, Korrespondenz, Bestellungen − Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung − Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den Bereichen Sterilisation, Medizinaltechnik, Administration, Logistik und Hauswirtschaft Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/mann Gesundheit, Fachfrau/mann Betreuung, Med. Praxisassistent/in) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Abteilung Besonderes: − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Wie LK 5, jedoch selbständigere Ausführung von anspruchsvolleren Aufgaben und zusätzlich: − Einführung und Instruktion von Mitarbeiten- den dieser Funktionskette der LK 5 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Abteilung Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis
34 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Einsatz in einer spezialisierten Abteilung mit weniger voraussehbarem Verlauf und hoher Komplexität Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/mann Gesundheit) − qualifizierte Zusatzausbildung (Berufsprü- fung) im Fachgebiet − zusätzliche Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb der Abteilung Besonderes: − hohe psychische und physische Beanspru- chung − erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 6 Aufgaben: Betreuung und Pflege in Situationen mit in der Regel erwartungsgemässer Entwicklung und kon- tinuierlicher Genesis oder kontinuierlichem Krank- heitsverlauf inkl. direkter und indirekter Pflege- leis tungen. Selbständiges Ausführen aller Aufga- ben des Pflegeprozesses: − Durchführung von Gesprächen mit Angehöri- gen − Ausführen von diagnostischen Massnahmen und Behandlungspflege nach ärztlicher An- ordnung und Verantwortung für deren fach- und termingerechte Umsetzung − Mitwirken bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen − korrektes Erfassen von Pflegedienstleistun- gen sowie der zu verrechnenden Medikamen- te und Verbrauchsmaterialien − unterstützende und stellvertretende Übernah- me und Begleitung von Aktivitäten des tägli- chen Lebens − Zusammenarbeit in interdisziplinärem Team Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF Besonderes: − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- fertigkeit − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Betreuung und Pflege in Situationen mit in der Regel wenig vorausschaubarer Entwicklung − Anleiten und Überwachen von Studierenden und Lernenden − Übernahme von Schichtverantwortung − Anleiten von neu diplomierten Pflegefachper- sonen Entbindung: Betreuen, Begleiten und Beraten von werdenden Müttern und ihren Familien vor, während und nach der Geburt. Überwachen der Gesundheit von Mutter und Kind. − Führen von normal verlaufenden Entbindun- gen, selbständig mit ärztlichem Einbezug nach der Geburt − Durchführung regelmässiger Kontrollen sowie Förderung der Gesundheit von Mutter und Kind − Beantworten von Fragen zur pränatalen Diagnostik und zur Geburtsvorbereitung − Überwachen des Geburtsverlaufs und Kon- trolle der Herztöne des Kindes − Risikosituationen erkennen und beurteilen sowie Einleiten der erforderlichen Mass- nahmen, Notfallsituationen erkennen und folgerichtig handeln, Einleiten der Sofort- massnahmen mit ärztlichem Einbezug Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Entbindung: − Diplom Hebamme/Entbindungspfleger FH (BSc) oder vergleichbare Ausbildung Besonderes: wie LK 6 Funktionskette Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom
36 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Inter- mediate Care) − Aufgaben in komplexen und anspruchsvollen Pflegesituationen − Betreuung von instabilen, intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten − fachliche Weisungsbefugnis Ausbildung und Praxiserfahrung: − Zusatzausbildung im Spezialgebiet (z.B. Inter- mediate Care) − zusätzliche Praxiserfahrung im Fachgebiet oder − langjährige Praxiserfahrung im Bereich «Pflegefachvertiefung» (z.B. Notfall/IPS) ohne Nachdiplomstudium/spezifische Zusatz- ausbildungen − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: − erhebliche Körpergewandtheit und Handfer- tigkeit − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in allgemeiner oder spezialisierter Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Ver- lauf: − Verantwortung für den Pflegeprozess − Beratung von Patientinnen und Patienten sowie deren Bezugspersonen − Ausführung von anspruchsvollen diagnosti- schen Massnahmen und spezialisierter Be- handlungspflege nach ärztlicher Anordnung − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit ande- ren Berufsgruppen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF mit spezialisiertem Zusatz- wissen im Fachbereich (Umfang: DAS/NDS) und mehrjährige Praxiserfahrung oder generalistisches, pflegewissenschaftliches Zu- satzwissen in allgemeiner Pflege (BSc) − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch fachlich anspruchsvolle Betreu- ung und Pflege in allgemeiner Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Ver- lauf sowie zusätzlich: − Beratung von Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in schwierigen fachspezifischen Fragen − Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse − Mitverantwortung für die Förderung und Ent- wicklung der Pflege sowie der Qualitätssiche- rung in der Pflege − Einführen von neuen Pflegemethoden undkonzepten − Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegen- den − Mitarbeit in pflegespezifischen und interdiszi- plinären Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisier- tem Fachwissen in allgemeiner Pflege (Umfang: MAS) − langjährige Praxiserfahrung oder − generalistisches, pflegewissenschaftliches Zusatzwissen in allgemeiner Pflege (BSc) − mehrjährige Praxiserfahrung sowie in beiden Fällen − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte)
38 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in spezialisierter Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Verlauf: − Beratung von Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in sehr schwierigen fachspezifischen Fragen − Ausführung von anspruchsvollen diagnosti- schen Massnahmen und spezialisierter Be- handlungspflege nach ärztlicher Anordnung − Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse − Verantwortung für die Förderung und Ent- wicklung der Pflege sowie der Qualitätssiche- rung in der Pflege − Entwicklung und Einführung von neuen Pfle- ge methoden und -konzepten − Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegenden − Mitarbeit in pflegespezifischen und interdiszi- plinären Projekten und/oder in Forschungs- projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisier- tem Fachwissen in spezialisierter Pflege (Umfang: DAS/NDS plus MAS) oder − Diplom Pflege FH (BSc) mit generalistischem, pflegewissenschaftlichem Zusatzwissen in spezialisierter Pflege (Umfang: DAS/NDS) sowie in beiden Fällen − zusätzliche Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Besonderes: − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Praktische Ausbildung auf einer Station: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Lernenden EFZ (Fachfrau/-mann Gesund- heit) − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/-mann Gesundheit) − Zusatzausbildung Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische Beanspruchung Lohnklasse 8 Aufgaben: Praktische Ausbildung auf einer Station: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Studierenden Pflege HF − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF − Zusatzausbildung Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2) − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung
40 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Praktische Ausbildung auf mehreren Stationen: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Studierenden Pflege HF − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF − Zusatzausbildung Pflege (z.B. NDS) und Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2) − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische Beanspruchung Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation von Spezialausbildungen − Erarbeiten von pädagogischen Konzepten − Durchführung von Spezialaufgaben − Betreuung und Beratung von Praxislehrperso- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − vertiefte Zusatzausbildung Methodik/Didaktik (z.B. MAS) Besonderes: wie LK 9 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Einsatztaktisches Leiten und Führen von rettungs- dienstlichen Einsätzen: − selbständige Beurteilung und Versorgung von Notfallpatienten inkl. Bergung und Transport − Delegation medizinischer Handlungen an Laienhelfer und deren Anleitung − fachspezifische Unterstützung des Notarztes oder der Notärztin − psychische Betreuung, Information und Krisen - intervention vor Ort − Sicherstellung der rettungsdienstlichen Ein- satzbereitschaft − Einsatzdokumentation und Leistungserfas- sung − Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Rettungssanität HF oder äquivalente Ausbildung mit Bereitschaft zur Absolvierung der schweizerischen Anerkennung − Fahrausweis Kategorie C1/D1 BPT − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − erhebliche physische und psychische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − erhöhtes Gefahrenpotenzial bei der Arbeits- ausübung − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Anleiten und Überwachen von Studierenden Rettungssanität HF − Mitarbeit in Arbeits-, Fach- und/oder Projekt- gruppen − Anleiten von neuen Mitarbeitenden − Übernahme von Zusatzaufgaben als Dispo- nent oder Disponentin − Zusatzkompetenz Anästhesie Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − interne Ausbildung als Disponent oder Dispo- nentin − Zusatzausbildung als Experte oder Expertin Anästhesie − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Rettungssanität
42 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Leitung eines Fachbereichs − fachliche Weisungsbefugnis Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung im Fachgebiet (z.B. SVEB 1 und 2, Qualitätsmanagement) − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Ausführung einfacher delegierter Aufgaben im Therapiebereich bei Einzelpersonen oder Grup- pen. Ausbildung und Praxiserfahrung: − Berufsprüfung in einem therapeutischen Gebiet (z.B. med. Masseur/in) − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: − sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit − erhebliche psychische und hohe physische Beanspruchung − teilweise leicht erschwerende Umgebungsein- flüsse − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Selbständige Durchführung von Therapien und Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen nach ärztlicher Verordnung: − Beratung und Begleitung von Patienten und deren Bezugspersonen aus sozialem und beruflichem Umfeld − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungs- therapie, oder vergleichbare Ausbildung Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Medizinische Therapie und Beratung
44 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Selbständige Durchführung von Therapien und Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen nach ärztlicher Verordnung: − fachspezifische Befundaufnahme − Festlegung von Therapieziel, -plan und -orga- nisation − Beratung und Begleitung von Patienten und deren Bezugspersonen aus sozialem und beruflichem Umfeld − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen − Verfassen von Berichten − Anleitung von Studierenden und Mithilfe in deren Beurteilung − Mitarbeit in berufs- und fachspezifischen Arbeitsgruppen und Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungs- therapie, oder vergleichbare Ausbildung − langjährige Praxiserfahrung oder − Diplom Therapie FH (BSc), z.B. in Physio- oder Ergotherapie, Ernährungsberatung Besonderes: − sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit − erhebliche psychische und hohe physische Beanspruchung − teilweise leicht erschwerende Umgebungsein- flüsse − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich Übernahme fachlicher Verantwortung im Rahmen besonderer Aufgaben wie: − Unterstützung von medizinisch-therapeuti- schen Diensten bei konzeptionellen Fragen − fachliche Ressortverantwortung − Erarbeiten von speziellen Konzepten und Grundlagen − Mitarbeit in Fach- und Organisationsprojekten mit Bedeutung für den gesamten Therapie- bereich unter Berücksichtigung darüber hin- ausgehender Schnittstellen − Referententätigkeit − Ausbildungsverantwortung für eine Organi- sationseinheit − Durchführung von Konzilien mit dem ärzt- lichen Dienst und/oder anderen Fachdiszipli- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Spezialausbildung im Fachgebiet − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Fachverantwortung für einen Bereich (Mitarbeitende schulen, Supervision, ständige Aktualisierung der Behandlungsschemata) − Leitung fachübergreifender Projekte − Coaching und Führungsaufgabe im speziali- sierten Bereich mit fachlicher Weisungsbefug- nis Ausbildung und Praxiserfahrung: − langjährige Praxiserfahrung
46 Nr. 73a-A1
Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Ausführung von medizinisch-technischen Routine- arbeiten wie: − Durchführen von einfacheren Analysen − Durchführen von Foto- resp. Röntgenaufnah- men im Kompetenzbereich und Entwicklung derselben − Aufbereiten und Bereitstellen von Instrumen- ten und Zureichen der Instrumente während der Operation − administrative Aufgaben und Lagerbewirt- schaftung − Verkauf von Medikamenten, Heilmitteln usw. nach Rücksprache mit pharmazeutischer Fachperson − Herstellung von einfachen pharmazeutischen Produkten nach Anleitung Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Med. Praxisassis - tent/in, Dental-/Pharma-Assistent/in) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse Hand- und Fingerfertigkeit − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse − oft unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Selbständige Ausführung von anspruchsvollen medizinisch-technischen Arbeiten in einem zuge- wiesenen Aufgabengebiet: − Bedienen von komplexen technischen Ein- richtungen − Durchführung anspruchsvoller Analysen bzw. Untersuchungen − Durchführen von Qualitätssicherungsmass - nahmen − Anleiten von Lernenden − Verantwortung für reibungslosen Ablauf und fachliche und pflegerische Betreuung der Patientinnen und Patienten während deren Aufenthalt im OP-Bereich − selbständige Instrumentiertätigkeit im OP − Berücksichtigung der Hygienerichtlinien und Sterilität Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung wie LK 5 − mehrjährige Praxiserfahrung oder − Diplom medizin-technischer Beruf HF Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Medizinische Technik
48 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Selbständige Ausführung von sehr anspruchsvollen medizinisch-technischen Arbeiten in einem breiten zugewiesenen Aufgabengebiet: − Durchführung schwieriger Analysen bzw. Untersuchungen − Mitarbeit in Fach- und/oder Organisations- projekten − Planungsaufgaben − Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Verant- wortung für Spezialgebiet) Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom medizin-technischer Beruf HF − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse − ziemlich oft unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Fach-, Organisations- und teilweise gewisse Führungsverantwortung, z.B. als Stellvertre- tung eines Team-/Gruppenleiters − Fachverantwortung für Durchführung bzw. Überwachung von Spezialuntersuchungen − Mitarbeit bei der Überwachung und Umset- zung der Qualitätsstandards − Mitarbeit bei wissenschaftlichen Tätigkeiten − Leitung von Organisationsprojekten oder Mitarbeit in Fachprojekten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − vertiefte Zusatzausbildung im Fachgebiet − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Personelle und organisatorische Führung eines Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der Regel voraussehbarem Verlauf: − Übernahme von Fachaufgaben − Mitarbeit bei der Erstellung von Entschei- dungsgrundlagen für die Abteilungsleitung − Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichs- interner Teilprojekte Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. EFZ Fachfrau/mann Gesundheit oder EFZ Med. Praxisassistent/in) − grundlegende Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische Beanspruchung − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch personelle und organisatorische Führung eines Teils einer Organisationseinheit (Team) von Pflegefachpersonen oder von Fachper- sonen in der medizinischen Technik: − Übernahme von fachlich anspruchsvolleren Aufgaben im Fachgebiet − Mitarbeit bei der Erstellung von Entschei- dungsgrundlagen für die Abteilungsleitung − Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichs- interner Teilprojekte Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch Diplom Pflege HF oder Diplom HF in medizinischer Technik (z.B. BMA, MTR): − Führungskompetenzen − zusätzliche Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Führung Sachbereich Gesundheit
50 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Personelle und organisatorische Führung eines Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der Regel wenig voraussehbarem Verlauf und schwie- rigen Situationen: − Übernahme von fachlich sehr anspruchsvollen Aufgaben im Fachgebiet − Erstellen von Entscheidungsgrundlagen für die Abteilungsleitung − Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen fachlichen und organisatorischen (Teil-)Pro- jekten oder Personelle und organisatorische Führung einer Organisationseinheit (Abteilung) mit geringer bis mittlerer Führungsspanne und in der Regel vor- aussehbarem Verlauf: − Übernahme fachlich anspruchsvoller Auf- gaben − Mitarbeit bei der Erstellung von Entschei- dungsgrundlagen für die Führung eines Fach- bereichs − Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen fachlichen und organisatorischen Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF und fachlich spezialisierte Zusatzausbildung (Umfang: NDS/DAS) oder Diplom FH (BSc), z.B. in medizinischer The- rapie − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs oder − Diplom Pflege HF − erhebliche Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Lohnklasse 10 Aufgaben: Personelle und organisatorische Führung einer Organisationseinheit (Abteilung) mit mittlerer bis hoher Führungsspanne und in der Regel weniger voraussehbarem Verlauf: − Übernahme sehr anspruchsvoller fachlicher Aufgaben − Erstellen von anspruchsvollen Entscheidungs- grundlagen für die Führung des Fachbereichs − Leiten von Fach- und Organisationsprojekten mit Bedeutung für die geführte organisatori- sche Einheit unter Berücksichtigung darüber hinausgehender Schnittstellen Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − umfassendere Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung Nr. 73a-A1
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52 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Grundfunktionen Betrieb
1-4 III Hauswirtschaft und Restauration
4-7 III Handwerk und Technik
4-7 III Spezialisierte handwerklich-techn ische Funktionen
7-10 III Führung Betrieb
7-10 Funktionsraster: d. Betrieb Nr. 73a-A1
53
Lohnklasse 1 Aufgaben: Ausführung einfacher manueller, ablaufmässig genau vorgeschriebener Tätigkeiten in den Berei- chen Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Wald- bewirtschaftung, Werkstätten, Hauswirtschaft, Res - tauration usw. nach konkreten Anweisungen: − Reinigungsarbeiten aller Art − Erledigung sehr einfacher Unterhalts- und Pflegearbeiten an Geräten, Anlagen, Kulturen und im Wald − Bedienung von hauswirtschaftlichen Maschi- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Instruktion/Einführung Besonderes: − je nach Aufgabe erhebliche physische Bean- spruchung und/oder erschwerende Umge- bungseinflüsse − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 2 Aufgaben: Ausführung verschiedener einfacher manueller Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Land- wirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werk- stätten, Hauswirtschaft, Restauration usw. nach konkreten Anweisungen: − sehr schmutzige oder speziellere (z.B. in Spitälern) Reinigungsarbeiten − Erledigung einfacher Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten usw. − Erledigung einfacher Lager- und Speditions- aufgaben − Mitwirkung in der Küche, z.B. Rüsten und Schneiden, Mithilfe bei der Essensausgabe und Anrichten − Ausführung einfacher Textilpflegearbeiten, z.B. Bügeln Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 1, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 1 Funktionskette Grundfunktionen Betrieb
54 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 3 Aufgaben: Ausführung vielseitiger einfacherer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Tief- bau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Textilpfle- ge, Reinigung, Restauration usw. nach konkreten Anweisungen: − spezielle Reinigungsarbeiten, z.B. mit schwe- ren Geräten und unter erschwerten Bedin- gungen − Erledigung vielseitiger Tätigkeiten bei Unter- halt und Pflege von Geräten, Anlagen, Kultu- ren und im Wald − Lenkung eines Fahrzeugs (z.B. Kleinbus) − Ausführung einfacher Laborarbeiten − Zubereitung von Menübestandteilen − Serviceaufgaben, Abrechnung der Kasse − Erledigung vielseitiger Textilpflegearbeiten − Erledigung von einfachen administrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Kurzausbildung (1 Jahr) und/oder Instruktion/ Einführung und mehrjährige Praxiserfahrung oder − berufliche Grundbildung 2 Jahre mit eidg. Berufsattest (EBA, z.B. Gebäudereiniger/in EBA, Küchenangestellte/r EBA) ohne Praxis - erfahrung Besonderes: − je nach Aufgabe erhebliche physische Bean- spruchung und/oder erschwerende Umge- bungseinflüsse − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 4 Aufgaben: Wie LK 3, jedoch zusätzlich: − Erledigung vielseitiger, schwierigerer Tätig- keiten, wie z.B. Kunden- resp. Gästebetreuung, selbständige Zubereitung von warmen Mahl- zeiten, Erledigung von verschiedenen adminis - trativen Tätigkeiten − Koordination von Tätigkeiten − Anleiten von Mitarbeitenden im zugewiese- nen Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 3, jedoch zusätzliche Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 3 Nr. 73a-A1
55
Lohnklasse 4 Aufgaben: Ausführung vielseitiger Tätigkeiten in den Berei- chen Hauswirtschaft und Restauration nach kon- kreten Anweisungen: − Zubereitung von Menübestandteilen und war- men Mahlzeiten aufgrund eines Menüplans − anspruchsvolle Kunden- resp. Gästebetreuung − Erledigung von spezialisierten Tätigkeiten im Bereich Textilpflege − Ausführung einfacher wiederkehrender Bestellungen − Erledigung von verschiedenen administrativen Aufgaben oder Gruppenleitung: − Planung und Disposition der Mitarbeitenden − Ausführung einfacher wiederkehrender Bestellungen − einfachere Abklärungen mit Kunden Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ) oder Gruppenleitung: − wie Funktionskette «Grundfunktionen Betrieb» LK 3 − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Menüplänen − fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Grundfunktionen in den Bereichen Restaura- tion, Textilpflege oder Hauswirtschaft − Erledigen organisatorischer und administra- tiver Tätigkeiten − Ausführung von Bestellungen oder Gruppenleitung: − Führung einer kleinen Gruppe inkl. admini- strative und praktische Leitungsaufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung oder − Zusatzgrundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/köchin) Besonderes: wie LK 4 Funktionskette Hauswirtschaft und Restauration
56 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 6 Aufgaben: Ausführung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Restauration unter Vorgabe von klaren Richtlinien: − Zubereitung von vielseitigen warmen Mahl- zeiten − Abänderung der Menüs für verschiedene Diätkostformen (Umsetzung von ärztlichen Verordnungen) − Zusammenstellung von Menüplänen − fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Grundfunktionen im Bereich Restaurationen − Erledigen von administrativen Aufgaben oder Gruppenleitung: − Führung einer grossen Gruppe (z.B. Lingerie- betrieb) inkl. administrativer und praktischer Leitungsaufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ) − Zusatzausbildung (Spezialkurse) oder Zusatz- grundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/-köchin) − mehrjährige Praxiserfahrung oder Gruppenleitung: − wie LK 4 − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten einer viel- seitigen Küche (inkl. Diätküche) − selbständige Erarbeitung von Menüvorschlä- gen − Erledigung von Aufgaben für den Küchenchef oder die Küchenchefin (z.B. bei besonderen Anlässen) − Verantwortung für die Erledigung von admi- nis trativen Tätigkeiten oder Gruppenleitung: − fachliche und personelle Führung einer sehr grossen Gruppe Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 6 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 4 Aufgaben: Ausführung vielseitiger handwerklicher oder tech- nischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Wald- bewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt, Logistik usw. nach konkreten Anweisungen: − Erledigung verschiedener Arbeiten an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und auf den Strassen − Erledigung einfacher Reparaturen an Fahr- zeugen oder Maschinen − Bedienung verschiedener Holz- oder Metall- bearbeitungsmaschinen − selbständige Durchführung von Routineana- lysen − Lagerbewirtschaftung mit administrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Logistiker/in EFZ, Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ, Forstwart/in EFZ, Laborant/in EFZ) Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung und erschwerende Umgebungseinflüsse Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Erledigung von Reparaturen an Fahrzeugen, Geräten oder Unterhaltsaufgaben an techni- schen Anlagen − Bedienung und Wartung von Spezialfahrzeu- gen und -maschinen − Ausführen des Unterhaltsdienstes an Gebäu- den und Liegenschaften − Durchführung vielseitiger Laborarbeiten − anspruchsvolle Lagerbewirtschaftung mit administrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Lehre) ohne Praxiserfahrung oder − berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit entsprechenden Kenntnissen und mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 4 Funktionskette Handwerk und Technik
58 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 6 Aufgaben: Ausführung vielseitiger handwerklicher oder tech- nischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Wald- bewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt usw. aufgrund von klaren Richtlinien: − Erledigung schwierigerer Arbeiten an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und auf Strassen − Ausführung anspruchsvoller Reparaturen − Überwachung und Wartung von technischen Betriebsanlagen − Durchführung qualifizierter Laborarbeiten − Ausführung einfacher Konstruktionsarbeiten oder Hauswartung in grossem Betrieb (Heim, Schule): − Verantwortung für den Zustand der Räum- lichkeiten, Anlagen und Einrichtungen − Unterhaltsarbeiten und Ausführung von Reparaturen − Überwachung und Bedienung der Haustech- nik − Verantwortung für die Reinigung (Gruppen- leitung) inkl. Instruktion, Einsatzpläne, admi- nistrative und praktische Leitungsaufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Lehre) oder berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit entsprechenden Kenntnissen oder Zusatzaus- bildung, z.B. Hauswartung FA − zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber LK 5 − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung und erschwerende Umgebungseinflüsse Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Ausführung schwieriger Reparaturen bzw. Wartung technisch komplexerer Anlagen − selbständige Erledigung anspruchsvoller fach- licher Aufgaben − Ausführung anspruchsvoller Konstruktions- arbeiten − Durchführung schwierigerer Laborarbeiten − fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im zugewiesenen Aufgabengebiet oder Hauswartung: − anspruchsvollere Unterhalts- und Reparatur- arbeiten − schwierigere Spezialaufgaben − höhere fachliche Verantwortung − anspruchsvollere Führungsaufgabe Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung (Spezialkurse) − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 6 Nr. 73a-A1
59
Lohnklasse 7 Aufgaben: Ausführung qualifizierter technischer oder hand- werklicher Spezialistenaufgaben. Aufgabenstellun- gen mehrheitlich vorgegeben und Auswahl an Lösungswegen in der Regel vorhanden. Klar um- rissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richt- linien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neu- er oder zusätzlicher Aufgaben: − Überwachung und Wartung schwierigerer technischer Einrichtungen − Ausarbeitung von Projektentwürfen (z.B. Be- reiche Bau, Landschaft, Wald) nach Vorgaben − Erledigung qualifizierter Abklärungen und Auskünfte − Durchführung qualifizierter technischer Labor- untersuchungen − fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im zugewiesenen Spezialgebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre) im handwerklichen oder technischen Bereich − Zusatzausbildungen − langjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung und erschwerende Umgebungseinflüsse Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch Ausführung anspruchsvollerer technischer Spezialistenaufgaben: − Erledigung schwieriger Reparaturen bzw. Wartung technisch komplizierter Anlagen − Beratung und Erteilung anspruchsvoller Aus- künfte − Durchführung anspruchsvoller chemisch-tech- nischer Laboruntersuchungen − Vermittlung vielfältiger theoretischer, jedoch vor allem praktischer Grundlagen (in unter- schiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivilschutz) − Übernahme von Aufsichts- und Kontrollauf- gaben − Mitarbeit bei der Beschaffung von techni- schen Anlagen − anspruchsvolle technisch-administrative Auf- gaben Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − vertiefte Zusatzausbildung (z.B. Techniker/in höhere Fachschule HF) − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen
60 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Ausführung anspruchsvoller und teilweise schwie- riger technischer Spezialistenaufgaben. Aufgaben mehrheitlich vorgegeben, d.h. vereinzelt neue Auf- gabenstellungen und Auswahl an Lösungswegen in der Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrah- men begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzel- anweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufga- ben/Themen und Prioritätensetzung: − Erarbeitung von einfacheren technischen Konzepten − Erteilung schwieriger Auskünfte − Durchführung schwieriger technischer Unter- suchungen − Erarbeitung von Berichten oder Entschei- dungsgrundlagen zuhanden der Abteilungslei- tung − Planung, Realisierung grösserer Standardpro- jekte oder kleinerer individueller Projekte − Konzeption und Vermittlung von vielfältigen theoretischen und praktischen Grundlagen (in unterschiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivil- schutz) − fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: − Technische Fachhochschule (FH) oder − Höhere Fachschule (HF, z.B. Technikerschule TS) oder − Höhere Fachprüfung und Zusatzkenntnisse oder − vergleichbare Ausbildung und in allen Fällen − mehrjährige Praxiserfahrung nach der Ausbil- dung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich Ausführung sehr anspruchsvoller technischer Spezialistenaufgaben und mit regelmässigeren neuen Aufgabenstellun- gen: − Erarbeitung von anspruchsvolleren techni- schen Konzepten − Erteilung sehr schwieriger Auskünfte − Durchführung schwieriger technischer Unter- suchungen mit allenfalls Bewilligungs-/Zertifi- zierungstätigkeit − Erarbeitung von anspruchsvolleren Berichten oder Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Abteilungsleitung − Planung, Realisierung grosser Standardpro- jekte oder mittlerer individueller Projekte Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Betrieb Nr. 73a-A1
61
Lohnklasse 7 Aufgaben: Organisatorische Steuerung und personelle Füh - rung einer Organisationseinheit im handwerklich- technischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld oder in einem Restaurationsbetrieb mit hohem Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben: − Gestaltung der Arbeitsabläufe und Einsatz- planung − Koordination von vielseitigen qualifizierten technischen oder handwerklichen Tätigkeiten − Führung eines kleinen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Küche − Koordination des Einkaufs für Küche, der Zubereitung von Mahlzeiten oder von Textil- pflege und Hausdienst − Erledigung der mit der Führung verbundenen administrativ-organisatorischen Aufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Ausbildung) oder berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit Zusatzausbildung (Chefköchin/Chefkoch mit eidg. Fachausweis, Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in höhere Fachschule HF) − Praxiserfahrung im Fachbereich − grundlegende Führungskompetenzen − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch tendenziell geringerer Arbeits- anteil eigener Sachbearbeitung und mehr organi- satorische Aufgaben sowie anspruchsvollere Füh - rungs tätigkeiten aufgrund der Anzahl resp. Hetero- genität der Unterstellten oder der Komplexität der Aufgaben: − Erstellung des Budgets, Überwachung der Kosten − Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren Konzepten − Mitarbeit in technischen oder grösseren orga- nisatorischen Projekten − Erledigung schwieriger Abklärungen und Auskünfte − Führung eines mittelgrossen hauswirtschaft- lichen Bereichs oder einer Küche Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung (z.B. betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse) − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Führung Betrieb
62 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Vorwiegend Führung einer grösseren oder an- spruchsvolleren Organisationseinheit im handwerk- lich-technischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld oder in einem Restaurationsbetrieb mit personel- ler Führungsverantwortung und geringerem Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben: − Erstellung der Budgets, Überwachung der Kosten, Koordination der Mittel − Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren Konzepten im Aufgabenbereich (z.B. Ange- botsplanung) − Leiten von Organisationsprojekten mit Be- deutung für die geführte organisatorische Ein- heit − Erledigung von fachlich anspruchsvollen Auf- gaben − Erledigung von administrativen und organisa- torischen Aufgaben − Führung eines grossen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Küche Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Lehre) oder berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit Zusatzausbildung (Küchenchef/in höhere Fachprüfung, Hauswirtschaftliche/r Betriebs- leiter/in höhere Fachschule HF) − vertiefte Zusatzausbildung (insbes. im hand- werklich-technischen Umfeld) − ausreichende Führungskompetenzen entspre- chend der Anzahl der unterstellten Mitarbei- tenden − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl resp. der Heterogenität der Unterstellten oder der Komplexität der Aufgaben: − teilweise konzeptionelle Aufgaben − anspruchsvolle technische Aufgaben, die ein projektmässiges Vorgehen zu ihrer Bearbei- tung erfordern − Erledigung schwieriger technischer Abklärun- gen und Auskünfte − Leiten von Organisationsprojekten mit Be- deutung für die geführte organisatorische Ein- heit unter Berücksichtigung darüber hinaus- gehender Schnittstellen (z.B. Auswirkungen auf gesamte Ökonomie in einem Spital) − Führung eines sehr grossen hauswirtschaftli- chen Bereichs oder einer Grossküche Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − hohe Führungskompetenzen − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Betrieb Nr. 73a-A1
63
64 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Allgemeiner Polizeidienst
5-8 III/II Spezialisierter Polizei dienst
8-11 III Führung Einsatzgruppe Polizei
8-10 II Führung Teilbereich Polizei
10-13 Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Funktion und die Entwicklung innerhalb der Funktionsketten wird in Weisungen der Luzerner Polizei geregelt. Funktionsraster: e. Öffentliche Sicherheit Nr. 73a-A1
65
Lohnklasse 5 Aufgaben: Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag in einfacheren, alltäglichen Situationen unter An- leitung und ohne eigenverantwortliche polizeiliche Befugnisse (Polizeiassistenz): − Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbro- chenen Betrieb) − Assistenz bei der Bearbeitung von strafbaren Handlungen (Informationsbeschaffung, Rap- portierung und Verzeigung) − Unterstützung bei schwierigen Interventionen − Beratung und Auskunftserteilung für die Be- völkerung in polizeilichen Belangen (Schalter- dienst) − Ordnungsdiensteinsätze Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − absolvierte Polizeiausbildung ohne Abschluss «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag in einfacheren, alltäglichen Situationen mit Vor- und Nachbereitung: − Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbro- chenen Betrieb) − Bearbeitung von strafbaren Handlungen (Informationsbeschaffung, Rapportierung und Verzeigung) − Unterstützung bei schwierigen Interventionen − Beratung und Auskunftserteilung für die Be- völkerung in polizeilichen Belangen (Schalter- dienst) − Ordnungsdiensteinsätze Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Allgemeiner Polizeidienst
66 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − eigenverantwortliche Erledigung von schwie- rigeren Aufträgen − fachliche Verantwortung bei Erstinterventio- nen − Wissenstransfer an dienstjüngere Mitarbei- tende Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − eigenverantwortliche Erledigung von komple- xeren Aufträgen − teilweise vernetzte, koordinationsintensive Aufgaben − fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
67
Lohnklasse 8 Aufgaben: Tätigkeit als Spezialist/in in einem polizeilichen Fachbereich: − Ausführung relativ anspruchsvoller Nachfor- schungen und Abklärungen in einem grösse- ren Sachbereich zur Unterstützung von poli- zeilichen Fahndungs- und Ermittlungstätig- keiten − Erstellen von Berichten und Entscheidungs- grundlagen − Mitarbeit bei der Erarbeitung von organisato- rischen Massnahmen im Fachbereich − fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet − Koordination mit und Beratung von Behör- den und Interessengruppen Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − interne Eignungsabklärung und Zusatzausbil- dung − Führungslehrgang I des Schweizerischen Poli- zeiinstituts − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Ausführung anspruchsvoller Nachforschun- gen und Abklärungen bei polizeilichen Fahn- dungs- und Ermittlungstätigkeiten − Mitarbeit bei der Erstellung schwieriger Berichte − Fachverantwortung im Einsatz − Mitarbeit in Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − Zusatzausbildung (z.B. Verkehr, Intervention, Diensthunde, Kriminaltaktik und -technik) Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Spezialisierter Polizeidienst
68 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − Durchführung anspruchsvoller Ermittlungen in einem komplexen Sachbereich − Abfassen anspruchsvoller Berichte − Teilverantwortung in Projekten − teilweise Instruktionstätigkeit − Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − vertiefte fachliche Zusatzausbildung − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 11 Aufgaben: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − Durchführung sehr anspruchsvoller Ermitt- lungen in verschiedenartigen komplexen Sachbereichen, welche ein breites Spezialwis- sen voraussetzen und die selbständige Weiter- entwicklung der Ermittlungsmethodik bedin- gen − interne Ansprechperson mit komplexen Fra- gestellungen − Instruktionstätigkeit − grosse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − erhebliche Wissensaktualisierung − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei Besonderes: wie LK 10 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Führung einer kleineren Einsatzgruppe: − Sicherstellung der personellen und materiel- len Einsatzbereitschaft − teilweise Personaleinsatzplanung − Planung, Organisation und Leitung von hauptsächlich standardisierten Polizeiaktio- nen − Betreuung und Ausbildung von Berufsanfän- ger/innen und − Aufgaben wie in LK 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben, teil- weise noch mit gesteigerten Anforderungen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allge- meiner Polizeidienst» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − interne Eignungsabklärung und Zusatzausbil- dung − Führungslehrgang I des Schweizerischen Poli- zeiinstituts − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich − Aufgaben, welche zusätzliche Führungskom- petenzen verlangen − Planung, Organisation und Leitung von teil- weise standardisierten und fachübergreifen- den Polizeiaktionen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allge- meiner Polizeidienst» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Führung Einsatzgruppe Polizei
70 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich − Aufgaben, welche erhebliche Führungskom- petenzen verlangen − Planung, Organisation und Leitung von teil- weise standardisierten, fachübergreifenden Polizeiaktionen bei grösseren Ereignissen und Veranstaltungen − Übernahme von Entlastungsaufgaben für die vorgesetzte Stelle Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allge- meiner Polizeidienst» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
71
Lohnklasse 10 Aufgaben: Führung eines kleineren, homogenen Teilbereichs: − Planung, Organisation und Leitung von Poli- zei aktionen inkl. Personaleinsatzplanung − Einsatz im Ordnungsdienst, teilweise als Zug- führer/in − interne und/oder externe Instruktionstätigkeit in Spezialgebieten − Verfassen von anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen − Übernahme von Entlastungsaufgaben für die vorgesetzte Stelle Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − Grundausbildung Personalführung und Führungslehrgang II des Schweizerischen Polizeiinstituts − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 11 Aufgaben: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − Übernahme von Stellvertretungsfunktionen in der nächsthöheren Führungsstufe im un- unterbrochenen Betrieb − Planung, Organisation und Leitung von relativ anspruchsvollen, kaum standardisierten Poli- zeiaktionen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: wie LK 10 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe über die Luzerner Polizei hinaus Besonderes: wie LK 10 Funktionskette Führung Teilbereich Polizei
72 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12 Aufgaben: Führung eines grossen, homogenen bzw. grösseren, heterogenen Teilbereichs: − Planung, Organisation und Leitung von an- spruchsvollen Polizeiaktionen − Einsatzleitung bei grösseren Ereignissen − personelle Führungsverantwortung − Erstellung anspruchsvoller Berichte und Anträge − Abgabe von Statements aus dem Verantwor- tungsbereich (polizeiintern und -extern) − teilweise Instruktionstätigkeit − Führungsunterstützung für die vorgesetzte Stelle Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie − in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben − in den LK 10 und 11 Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − Ausbildung in der Personalführung − Höhere Fachprüfung «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Diplom» − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe in der gesamten Strafverfolgung Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 13 Aufgaben: Wie LK 12, jedoch zusätzlich Führung eines gros- sen, heterogenen Teilbereichs: − Planung, Organisation und Leitung von sehr anspruchsvollen Polizeiaktionen − Einsatzleitung bei grossen Ereignissen − Einsatz als Pikettoffizier − Erstellen von Medienmitteilungen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie − in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben − in den LK 10 bis 12 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: − polizeispezifischer Führungslehrgang «CAS Führung im Polizeieinsatz» − vertiefte Ausbildung in der Personalführung − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei Besonderes: − wie LK 12 Nr. 73a-A1
73
Nr. 73aA2
1
Anhang 2 (Stand
01.01.2023
) Einreihung der Funktionsgruppen Ia und Ib in die Lohnklassen
1. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ia (oberstes Führungskader der Verwaltung, der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 2 der Besoldungsordnu
ng für das Staatspersonal vom 12. September 2011) – Leiterinnen und Leiter von Dienststellen – Departementssekretärinnen und Departementssekretäre – Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin des Regierungsrates – Beauftragter oder Beauftragte für Datenschutz – Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin
LK 18 – Generalsekretär oder Generalsekretärin der Gerichte 2. Instanz
LK 17 – Präsident oder Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte
LK 17
2. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ib (oberes Fachund Führungskader der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden , Sonderfunktionen gemäss

§ 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal

vom 12. September 2011) – Stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte
LK 17 – Leitende Staatsanwält innen und Staatsanwälte
LK 16 – Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin
LK 16 – Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
LK 16 – Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten 1. Instanz
LK 16 – Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi denten der Gerichte 1. Instanz
LK 16 – Leiter oder Leiterin Grundbuch
LK 16 – Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter
LK 16 – Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
LK 15 – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
LK 15 – Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte
LK 15 – Übertretungsstrafrichterinnen und Übertretungsstrafrichter
LK 14 – Friedensrichterinnen und Friedens richter
LK 14
2 Nr. 73a
-A2
3. Bewertungs kriterien für die Einreihung in Lohnklassen a. Fachkompetenz und Fachwissen: – Breite: erforderliches Wissensspektrum – Halbwertszeit: Gültigkeitsdauer des erforderlichen Wissens b. Selbstkompetenz: – Selbständigkeit: Innovationsund Kreativitätsbedarf , Komplexität der erforder- lichen Problemlösungen, Konzepte und Strategien – Flexibilität: Dynamik der Aufgabenstellung, Problemvielfalt und - wechsel, ChangeBedarf – Wirtschaftliche Bedeutung: eigener Budgetrahmen (Sachbudgets), Grad der Fremdbeeinflussung c. Sozialkompetenz: – Kommunikation/Kooperation: Koordinationsund Vernetzungsgrad – Psychische Belastung: Exponiertheit gegenüber der Öffentlichkeit d. Führungsund Beratungskompetenz: – Führungskompetenz: Führungsspanne und Personalstruktur des F ührungs bereichs – Beratungskompetenz: Beratungslevel, Schwierigkeitsgrad der Inhalte
Lohnklasse 16 Führungsumfang und Aufgaben: Führung eines grossen oder komplexen Bereichs der Gesamtorganisation (zweite Führungsebene) mit teilweise vorgegebenen strategischen und ope- rativen Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitar- beitenden im eigenen Fachbereich oder Verant- wortung für verschiedene komplexe Bereiche in- nerhalb der Gesamtorganisation mit einer mittle- ren Anzahl von spezialisierten Mitarbeitenden aus verschiedenen Fachgebieten. Sehr anspruchsvolle Aufgabenstellungen in verschiedenartigen Fach- gebieten. Verfügt über definierte Entscheidungs- kompetenzen mit Einfluss auf die Leistungserstel- lung und die wirtschaftliche und personelle Situa- tion des unterstellten Bereichs: − teilweise Mitwirkung bei der Strategieplanung der Gesamtorganisation − Konkretisierung der strategischen und opera- tiven Ziele im eigenen Fachbereich − Verantwortung für die strategische und opera- tive Zielerreichung des unterstellten Bereichs − fachliche und personelle Führung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − hohe Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung des Bereichs relevanten Aufgaben − sehr gute Kenntnisse der für den Bereich rele- vanten Prozesse und Abläufe, gute Kenntnisse der für die Gesamtorganisation relevanten Prozesse und Abläufe Lohnklasse 17 Führungsumfang und Aufgaben: Führung eines sehr grossen Bereichs der Gesamt- organisation (zweite Führungsebene) nach allge- mein umschriebenen strategischen und operativen Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitarbeiten- den aus verschiedensten Fachgebieten. Sehr an- spruchsvolle Aufgabenstellungen in mehreren und sehr verschiedenartigen Fachgebieten. Verfügt über weitgehende Entscheidungskompetenzen für den unterstellten Bereich mit weitgehenden Kon- sequenzen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Gesamtorganisation: − Mitwirkung bei der Strategieplanung der Gesamtorganisation − Umsetzung der übergeordneten Strategiepla- nung auf den eigenen Verantwortungsbereich − Ausgestaltung der Strategie und Umsetzung in operative Ziele − Verantwortung für die strategische und opera- tive Zielerreichung des unterstellten Bereichs − fachliche und personelle Führung, Budgetver- antwortung − Vertretung des Bereichs nach aussen (Öffent- lichkeit) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 16, jedoch zusätzlich − sehr hohe Führungskompetenzen − vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung und Betriebswirtschaft
Anhang 2a Einreihung der obersten Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons Funktionskette Oberste Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons
1. Grosse Organisationen Nr. 73a-A2a
1 (Stand 01.07.2014)
Lohnklasse 18 Führungsumfang und Aufgaben: Gesamtleitung einer grossen und komplexen selbständigen Organisation mit einer Vielzahl von Fachbereichen (erste Führungsebene) nach allge- mein umschriebenen strategischen und operativen Zielen. Höchst anspruchsvolle und heterogene Aufgabenstellungen. Verfügt im Rahmen des vor- gegebenen Leistungsauftrages und gewisser Leit- planken über alle Entscheidungskompetenzen für die Gesamtorganisation mit weitreichenden Kon- sequenzen auf die Leistungserstellung, die Res- sourcen, die Positionierung im Umfeld und die wirtschaftliche, organisatorische und personelle Situation der Gesamtorganisation und der unter- stellten Bereiche: − Strategieplanung auf der Basis eines allge- mein umschriebenen Leistungsauftrages − Ergebnisverantwortung für die gesamte Orga- nisation − fachliche und personelle Führungsverantwor- tung auf oberster Ebene, Gesamtbudgetver- antwortung − Vertretung der Gesamtorganisation nach aus- sen (Öffentlichkeit, Politik) Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − sehr gute Führungskompetenzen − vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung und Betriebswirtschaft − langjährige Praxiserfahrung in den für die Steuerung und Führung der Organisation relevanten Aufgaben − sehr gute Kenntnisse der für die Gesamtorga- nisation relevanten Prozesse und Abläufe
2 Nr. 73a-A2a
Lohnklasse 15 Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer kleinen selbständigen Organisation auf der ersten Führungsebene mit weitgehend vor- gegebenen strategischen und operativen Zielen. Anspruchsvolle Aufgaben im Fachgebiet. Verfügt über definierte Entscheidungskompetenzen mit Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Orga- nisation. Aussenwirkung auf politisch resp. recht- lich wichtige Ziele des Kantons und/oder gewisse finanzielle Auswirkung: − Mitsprache bei der Strategieplanung und deren Umsetzung − Verantwortung für das Erreichen der opera- tiven Ziele der Organisation − fachliche und personelle Führung − Budgetverantwortung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in den für die Führung der Organisation relevanten Auf- gaben − gute Kenntnisse der für die Organisation rele- vanten Prozesse und Abläufe Lohnklasse 16 Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer mittelgrossen oder komplexeren kleinen selbständigen Institution auf der ersten Führungsebene mit teilweise vorgegebenen strate- gischen und operativen Zielen. Sehr anspruchsvol- le Aufgaben in verschiedenartigen Fachgebieten. Hohe Selbständigkeit mit Entscheidungskompe- tenzen und Auswirkungen auf die Leistungserstel- lung und die wirtschaftliche und personelle Situa- tion der Organisation. Aussenwirkung auf politisch resp. rechtlich wichtige strategische Ziele des Kan- tons und/oder grosse finanzielle Auswirkungen. − Mitwirkung bei der Strategieplanung − Konkretisierung der strategischen und opera- tiven Ziele − Mitverantwortung für das Erreichen der stra- tegischen Ziele und Verantwortung für das Erreichen der operativen Ziele der Organi- sation − fachliche und personelle Führung − Budgetverantwortung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 15, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung der Organisation relevanten Auf- gaben − sehr gute Kenntnisse der für die Organisation relevanten politischen Prozesse und Abläufe
2. Mittelgrosse und kleine Organisationen Nr. 73a-A2a
3
Lohnklasse 17 Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer mittelgrossen und komplexen selb - ständigen Organisation auf der ersten Füh rungs- ebene nach allgemein umschriebenen strategi- schen und operativen Zielen. Sehr anspruchsvolle Aufgaben in sehr verschiedenartigen Fachgebieten. Sehr hohe Selbständigkeit mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen und Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Organisation. Aussen- wirkung auf politisch resp. rechtlich sehr wichtige strategische Ziele des Kantons und sehr grosse finanzielle Auswirkungen: − Mitwirkung bei der Strategieplanung − Ausgestaltung der Strategieplanung und Um- setzung in operative Ziele − Verantwortung für die strategische und opera- tive Zielerreichung der Organisation Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − hohe Führungskompetenzen, in der Regel Zusatzausbildung in Unternehmens- und Ver- waltungsführung − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung der Organisation relevanten Auf- gaben − sehr gute Kenntnisse der für die Organisation relevanten politischen Prozesse und Abläufe
4 Nr. 73a-A2a
1
Nr. 73a
-A3
Anhang 3 (Stand
01.01.2023
) Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss § 5 der Verordnung zum Personalgesetz sowie Stundenlöhne gemäss § 3 der Besoldungsordnung Die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss

§ 5 der Verordnung zum Personalgesetz werden wie folgt festgelegt:

1. Generelle Regelung Präsident oder Präsidentin Fr.
63.
–/Std. Kommissionen mit Entscheidungskompetenz Fr.
53.
–/Std. Kommissionen mit beratender Tätigkeit Fr.
42.
–/Std. Aufsichtskommissionen, Prüfungskommissionen Fr.
42.
–/Std. Die Höhe des Stundenansatzes richtet sich nach der Art der Kommissionstätigkeit, welche durch die Wahlbehörde bei der Kommissionsbestellung festzulegen ist. Es können pauschale Entschädigungen festgelegt werden.
2. Besondere Regelungen Finanzdepartement – Präsident oder Präsidentin der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen sowie der Kollektiv und Kommanditgesellschafter/gesellschafterinnen Fr. 84.
–/St
d. – Mitglieder der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen sowie der Kollektivund Kommandit gesellschafter/gesellschafterinnen Fr. 63.
–/Std. – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr.
84.
–/Std. – Mitglieder der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr.
63.
–/Std.
Nr. 73aA3
2 Justizund Sicherheitsdepartement – Präsident oder Präsidentin des Einigungsamtes Fr.
84. –/Std. – Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglieder des Einigungsamtes Fr.
63. –/Std. – ... – ... Gesundheitsund Sozialdepartement – Amtlicher Arzt oder amtliche Ärztin für die Erstellung des Jahresberichts und die Teilnahme an Sitzungen Fr.
94. –/Std. – Schatzungsexperte oder -expertin in der Tierseuchen bekämpfung Fr.
53.–/Std. – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr.
84. –/Std. – Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr.
63. –/Std. – ... – Bieneninspektor oder -inspektor in für amtliche Tätigkeiten inklusive Sitzungen mit Ausnahme des Ausstellens von Verkehrsscheinen Fr.
53. –/Std. – Hilfskräfte des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin für Tätigkeiten nach der Kantonalen Tierseuchenverordnung Fr.
42. –/Std. – Fürsorgearzt oder -ärztin der Sozialberatungszentren gemäss gelte n- dem Kranken
- kassentarif – Präsident oder Präsidentin der Beschwerdestelle Fr. 100. –/Std. zur Spitalaufnahme – Mitglieder der Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme Fr. 80. –/Std. – Mitglieder der Kinderschutzgruppe, die nebst dieser nicht vollamtlich und auch nicht in regelmässiger Teilzeitarbeit beim Staat beschäftigt sind (für besondere Arbeiten ausserhalb der Sitzungen) Fr. 74. –/Std.
3
Nr. 73a
-A3 Bau, Umweltund Wirtschaftsdepartement – Präsident oder Präsidentin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr.
63.
–/Std. – Sekretär oder Sekretärin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr.
58.
–/Std. – Sekretär oder Sekretärin der Schätzungskommission für die Zusammenlegung von Land und Wald Fr.
58.
–/Std. Gericht e – Ersatzrichterinnen undrichter des Kantonsgerichtes Fr. 105.
–/Std. – Fachrichterinnen undrichter des Kantonsgerichtes Fr. 105.
–/Std. – Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Fr. 105.
–/Std. – Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Fr. 105.
–/Std. – ... – nichtparitätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Fr. 74.
–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Fr. 63.
–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeit Fr. 63.
–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Gleichstellung Fr. 63.
–/Std. – Mitglieder und Ersatzmitglied er der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz (ohne Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin) Fr. 105.
–/Std. – ...
3. Generelle Anpassung Die Stundenansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.
Anhang 5 (Stand 01.0
1
.201
6
) Funktionszulagen gemäss § 13 Absatz 4 der Besoldungsverordnung Funktionszulagen für die Geschäftsleitung Die folgenden Angestellten haben Anspruch auf die nachstehenden Funktionszulagen: – Gerichtspräsidentinnen und - präsidente n der Bezirksgerichte, wobei der Präsident oder die Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte keine Funktionszulage erhält, Fr. 6238.
–/Jahr – Gerichtspräsident oderpräsidentin des Kriminalgerichts Fr. 3119.
–/Jahr Die mit diesen Arbeiten allenf alls verbundenen Mehrund Überstunden sind mit der Funktionszulage abgegolten. Z ulagen für polizeispezifische Funktionen Für polizeispezifische Funktionen, die unabhängig von der Person und vom e
igentlichen Aufgabenbereich der Angestellten sind, kann die Luzerner Polizei in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal Zulagen in einem Dienstbefehl festlegen. A npassung der Zulagen Die Funktionszulagen entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Nr. 73a-A5
1
Version: 31.05.2023
Anzahl Änderungen: 17

Besoldungsverordnung für das Staatspersonal

Nr. 73a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) vom 24. September 2002 (Stand 1. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 25 Absätze 4 und 6, 27, 32, 35, 37 Absatz 2, 38, 41, 42 Absatz 2 und
81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtli
- chen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie für die Angestellten der übrigen Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt nicht für die Lehr
- personen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden. *
2 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

§ 2

* ...

§ 3

* Lohnauszahlung und Abrechnungen
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat No
- vember.
1 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 379
2 Nr. 73a
2 Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstan
- denen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden Ab
- rechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach der Aufwendung einzureichen.

§ 4

* ...

§ 5

Anteilmässiger Besoldungsanspruch
1 Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn a. eine Teilzeitarbeit geleistet wird, b. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, c. die oder der Angestellte während eines Teils des Kalenderjahres einen unbesolde
- ten Urlaub bezieht.
2 Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung auf einen Stun
- denlohn umgerechnet und mit der in der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl vervielfacht. Der Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der letzten zwölf Mona
- te. Dies gilt sinngemäss auch für die Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsver
- hältnisses.
2 Besoldungen

§ 6

Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
1 Die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III werden durch die zustän
- dige Behörde gemäss den in Anhang 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Funktionsum
- schreibungen einer Funktion zugeordnet.
2 Jede Funktion ist einer der 18 Lohnklassen zugeordnet.
3 Die Funktionen der Funktionsgruppen II und III sind nach den folgenden fünf Haupt
- kriterien bewertet: Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungs- und Beratungskompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.
4 Anhang 2 zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgrup
- pen Ia und Ib und enthält die Kriterien für die Einreihung im Einzelfall. Berufliche Tä
- tigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib, die Gruppen von Angestellten betreffen, deren Wahl durch ein gesetzgebendes Organ oder durch die Gerichte erfolgt, sind einer be stimmten Lohnklasse zugeordnet. *
Nr. 73a
3
5 Anhang 3 zu dieser Verordnung enthält die Stundenlöhne von Angestellten, deren berufliche Tätigkeit gemäss § 3 der Besoldungsordnung
2 nicht einer Lohnklasse zuge
- ordnet ist.
5bis Anhang 2a zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der obersten Füh
- rungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons. *
6 Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwen
- dung von Absatz 3 festgelegt. Die Dienststelle Personal
3 erlässt Weisungen dazu.

§ 7

* Lohnband
1 Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, welches sich aus den folgenden drei Lohnanteilen ergibt: a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er ent
- spricht dem Mindestlohn der Lohnklasse. b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die nutzbare Erfahrung der Angestellten. Er beträgt maximal 22,5 Prozent des Funktionsanteils. Es bestehen 15 degressiv zu
- nehmende Erfahrungsstufen. In der Regel erhöht sich die nutzbare Erfahrung je
- des Jahr um eine Stufe. Die Erhöhung erfolgt auf denselben Zeitpunkt wie die ge
- nerelle und die individuelle Lohnanpassung. Funktionsanteil und Erfahrungsanteil ergeben addiert den unteren Rand des Lohnbandes. c. Der Leistungsanteil berücksichtigt die Leistung der Angestellten und ist wie folgt definiert: Der untere Rand des Lohnbandes gemäss Unterabsatz b entspricht dem
90
- lerer Verlauf und der obere Rand des Lohnbandes bei 110 Prozent ergeben. Die Abweichung vom mittleren Verlauf beträgt höchstens +/–10 Prozent. Die Leis
- tung der Angestellten wird gemäss den §§
62 ff. der Personalverordnung
4
beur
- teilt.

§ 7a

* Lohnfestlegung
1 Die zuständige Behörde legt den Lohn innerhalb des Lohnbandes fest. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach a. der Lohnklasse, der die ausgeübte Funktion zugewiesen ist, b. der nutzbaren Erfahrung und der Leistung der oder des Angestellten, c. den bewilligten Mitteln.
2 SRL Nr.
73 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 6, 16, 22 und 31 die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
4 SRL Nr.
52 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 73a
2 Interne Quervergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berück
- sichtigt werden.
3 Angestellte, die mit einer Lohnfestlegung nicht einverstanden sind, können innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlan
- gen. Die zuständige Behörde begründet die Lohnfestlegung in der Regel mündlich. Führt das Gespräch zu keiner Einigung, kann die oder der Angestellte die schriftliche Ausfertigung des Entscheides verlangen.

§ 8

* Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
1 Die zuständige Behörde legt den Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kriterien gemäss § 7a fest, wobei an die Stelle der gemessenen Leistung die Leis
- tungserwartung tritt.
2 Die berufliche und die ausserberufliche Erfahrung werden berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind. Berücksichtigt werden insbesondere a. berufliche Erfahrung aus gleicher oder ähnlicher Funktion, b. frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf, c. ausserberufliche Erfahrung wie namentlich aus Familienarbeit oder Freiwilligen
- arbeit.
3 Angestellte, die neben der für die Funktion geforderten beruflichen Aus- und Weiter
- bildung keine oder wenig nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jah
- re in Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse eingereiht werden.

§ 9

* Überprüfung der erstmaligen Einreihung
1 Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestle
- gung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu über
- prüfen und allenfalls anzupassen.

§ 10

* Lohnanpassungen
1 Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden: a. durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung, b. durch strukturelle Lohnanpassungen und c. durch individuelle Lohnanpassungen.
2 Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den
1. März in Kraft.

§ 11

* Strukturelle Lohnanpassungen
1
- stimmte Gruppen von Angestellten im Rahmen des geltenden Rechts anordnet.
Nr. 73a
5
2 Strukturelle Lohnanpassungen können vorgenommen werden, wenn es sich aufgrund der Arbeitsmarktlage, interner Quervergleiche oder wegen veränderter beruflicher An
- forderungen zeigt, dass die Löhne für eine bestimmte Gruppe von Angestellten nicht mehr angemessen sind.

§ 12

* Individuelle Lohnanpassungen
1 Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung des Beurteilungswertes und der für die Lohnfestlegung massgebenden Kriterien nach den jährlichen Vorgaben des Re
- gierungsrates die individuellen Lohnanpassungen fest und teilt diese den Angestellten mit.
2 Die individuellen Lohnanpassungen von Angestellten, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, richten sich nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung.
3 Eine individuelle Lohnanpassung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 12a

* Funktionsänderung
1 Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.
2 Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.

§ 13

* Funktionszulage
1 Den Angestellten kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zuge
- sprochen werden, wenn ihnen befristet umfangreiche und besonders qualifizierte Arbei
- ten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.
3 Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom zuständigen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom Kantonsgericht zu bewilligen.
4 Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Angestellten für die Ausübung be
- sonderer Funktionen zugesprochen werden.

§ 13a

* Arbeitsmarktzulage
1 Den Angestellten kann eine Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
6 Nr. 73a
2 Die Zulage ist auf maximal ein Jahr, bei erstmaliger Zusprechung auf maximal zwei Jahre befristet. Sie endet auf den Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung. Eine er
- neute Zusprechung bis maximal zur bisherigen Höhe ist möglich.

§ 14

* Leistungszulage
1 Den Angestellten kann eine Leistungszulage von bis zu 5 Prozent des Lohnes für aus
- serordentlich gute Leistungen, welche nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung abgegolten sind, ausgerichtet werden.
2 Die Zulage wird jährlich zum Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung ausgerichtet. Sie ist Bestandteil der vom Regierungsrat dafür vorgesehenen Mittel.

§ 14a

* Anerkennung in Form von Naturalleistungen
1 Den Angestellten kann bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg eine Anerken
- nung in Form von Naturalleistungen im Wert von maximal 500 Franken gewährt wer
- den.
2 Die Anerkennung ist ereignisgebunden und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt gewährt werden.
3 Sozialzulagen

§ 15

* Besondere Sozialzulage
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von
250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
24. März
2006
5 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Arti
- kel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt.
2 Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
3 Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausge
- richtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet be
- urlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamtlichen Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Aus
- nahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Angestellte unbesoldet beur
- laubt, wird keine Zulage ausgerichtet.
5 SR
836.2
Nr. 73a
7
4 Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder An
- spruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den Betrag von 250 Franken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten.
5 Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.
4 Vergütungen

§ 16

Allgemeines
1 Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst wer
- den grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet.
2 Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch Entscheid Vergütungen zuspre
- chen.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können Vergütungen für gleich
- artige Tätigkeiten von Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.

§ 17

Vergütung für Überstunden
1 Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der Personalverordnung errechnet sich aus der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25 Prozent.
2 Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.

§ 18

Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit
1 Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit, welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss

§ 18 Absatz 1b der Personalverordnung geleistet wird.

2 Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt 6 Franken. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 10 Minuten pro Nachtstunde gewährt.
3 Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit beträgt 8 Franken.
4 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar.
5 Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zu
- schlag auf die auf eine Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.
8 Nr. 73a

§ 19

Vergütungen für Pikettdienst
1 Pikettdienst im Sinn von Erreichbarkeit, welche nur gelegentlich zu einem effektiven Arbeitseinsatz führt, wird pro Stunde mit 3 Franken vergütet.
2 Pikettdienst, welcher einen Einsatz am Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet, wird pro Stunde mit 6 Franken vergütet.
3 Pikettdienst am Arbeitsplatz, welcher einen sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro Stunde mit 10 Franken vergütet.
4 Erfolgt ein Arbeitseinsatz, werden während der entsprechenden Zeit anstelle der Ver
- gütung für den Pikettdienst die Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allen
- falls für Überstunden ausgerichtet. Für Arbeitseinsätze wird die effektive Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz.

§ 20

Vergütung für Verbesserungsvorschläge
1 Einzelne oder mehrere Angestellte gemeinsam können Vorschläge zur Verbesserung der Organisation oder von Arbeitsabläufen an die zuständige Behörde einreichen.
2 Die zuständige Behörde kann einzelnen oder einer Gruppe von Angestellten eine Ver
- gütung von maximal 1000 Franken zusprechen. Auf Antrag der zuständigen Behörde kann das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste Gericht den Angestellten eine Vergütung von maximal 2000 Franken zusprechen.

§ 21

* ...
5 Spesenersatz

§ 22

Allgemeines
1 Die Angestellten haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssen. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen, abgerechneten Auslagen vergütet.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können unabhängig von der Per
- son der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch Weisung einen pauschalen Spesenersatz festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
3 Die zuständige Behörde kann einer oder einem Angestellten durch Entscheid Spesener
- satz zusprechen.
Nr. 73a
9
4 Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, werden nur in beson
- deren Fällen ersetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens regelt die Zu
- ständigkeiten für den Erlass von diesbezüglichen Weisungen. Vor Erlass einer Weisung ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. *

§ 23

Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel
1 Müssen Angestellte eine Dienstreise unternehmen, werden ihnen in der Regel die Kosten für die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.
2 Die Kosten der ersten Klasse werden ersetzt, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Ver
- kehrsmittel länger als 30 Minuten dauert. Andernfalls werden die Kosten der zweiten Klasse ersetzt. Angestellte, die aufgrund eines speziellen Weiterbildungsvertrages an einen Ausbildungsort reisen, sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikan
- ten erhalten die Kosten der zweiten Klasse ersetzt.
3 Angestellten, die regelmässig Dienstreisen unternehmen, werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement und die verbilligten Fahrkarten ersetzt.

§ 24

Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug
1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrzeugs einer Carsha ring-Firma nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt.
2 Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie anderer Privatfahrzeuge werden wie folgt ersetzt: a) Auto
Fr. –.65/km b) Motorräder bis 125 cm ³
Fr. –.30/km c) Motorräder mit mehr als 125 cm ³
Fr. –.35/km d) Mofas
Fr. –.25/km e) Velos Fr. 5.– pro Einsatz
3 Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei einer Dienstreise ist nur die kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die auf einer Dienstreise anfallen, werden vergütet. Für die Privatfahrzeuge auf Dienstreisen besteht eine vom Kanton abgeschlossene Vollkaskoversicherung.
4 Muss das Privatfahrzeug regelmässig für Dienstreisen mitgebracht werden, kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.

§ 25

Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung
1 Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 24 Franken ersetzt.
10 Nr. 73a
2 Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.

§ 26

Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
1 Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes über
- nachten, werden ihnen die Kosten für die auswärtige Übernachtung im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die Über nachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro Übernachtung.

§ 27

Kleiderentschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie a. Dienstkleider tragen müssen, insbesondere aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Arbeitshygiene, und diese nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden, b. Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit und unvermeidbar re
- gelmässig ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden, c. zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle Zivilkleider tragen müssen.

§ 28

* ...

§ 29

* ...

§ 30

Kanzleientschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung, wenn ihnen notwen
- digerweise Kosten dadurch entstehen, dass ihnen das Gemeinwesen keinen Arbeitsraum und die dazugehörende Infrastruktur zur Verfügung stellt. Anspruch hat, wer im Haupt
- beruf selbständigerwerbend ein eigenes Geschäft führt und Räumlichkeiten benützt, die nicht zu seiner Wohnung gehören. *
2 Bei der Festsetzung der Höhe der Kanzleientschädigung ist der auf die Erfüllung der Dienstpflichten entfallende Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten der Angestellten zu beachten. Insbesondere sind zu berücksichtigen: * a. die Benützung von eigenen Geschäftsräumen, b. die Benützung von eigenen technischen Hilfsmitteln, c. die Erledigung von Sekretariatsarbeiten durch eigenes Personal.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können stundenweise entlöhnte berufliche Tätigkeiten bezeichnen, für die eine pauschale Kanzleientschädigung von 60 Franken pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für die Ausübung dieser Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung steht.
Nr. 73a
11
4 Die den Angestellten auszurichtende Kanzleientschädigung darf nicht höher sein als deren tatsächliche, anteilmässige Geschäftsunkosten. Die zuständige Behörde kann Ein
- sicht in die Unterlagen über die Geschäftsunkosten verlangen und die in Absatz 3 vorge
- sehenen Pauschalspesen im Einzelfall kürzen.
6 Bewertung und Verrechnung von Naturalleistungen

§ 31

Mietwert der Dienstwohnung
1 Die Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle Im
- mobilien
6 den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest. Sie berücksichtigt den Marktwert und allfällige Nachteile, die mit der Benützung der Dienstwohnung verbun
- den sind.
7 Verschiedenes

§ 32

Abfindung
1 Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes wird durch die zuständige Behörde mit Entscheid festgesetzt und beträgt a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne, b. vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens
15 Dienstjahren: zwei bis neun Monatslöhne, c. * ab dem 51. Altersjahr: drei bis 13 Monatslöhne, wobei sie nicht mehr Monatslöh
- ne betragen darf, als das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes noch gedauert hätte.
2 In Ausnahmefällen kann die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Er
- reichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu 13 Monatslöhnen zusprechen.
*
3 Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dau
- ernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24 der Personalverordnung ausgerichtet wird. *
6 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststel
- le Immobilien» ersetzt.
12 Nr. 73a

§ 32a

* Rückforderung der Abfindung
1 Wird während der Abfindungsdauer ein neues Erwerbseinkommen beim Kanton oder bei den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden erzielt, wird die Abfin
- dung um dieses gekürzt. Davon ausgenommen sind Anstellungen, die maximal vier Wo
- chen dauern.
2 Die Angestellten sind verpflichtet, das neue Erwerbseinkommen umgehend der Dienst
- stelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 der Personalver
- ordnung zu melden. Diese fordern bereits ausbezahlte Abfindungen gemäss Absatz 1 zu
- rück.

§ 33

* Dienstaltersgeschenk
1 Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersge
- schenk.
2 Der besoldete Urlaub ist innerhalb eines Jahres zu beziehen, § 36 Absatz 3 der Perso
- nalverordnung findet sinngemäss Anwendung. In Ausnahmefällen kann der Bezug des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt gewährt oder können die Urlaubstage im gegensei
- tigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld abgegolten werden. *

§ 34

* Dienstjahre
1 Die Dienstjahre werden längstens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver
- hältnisses aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes berücksich tigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unter
- bruch mitgezählt. *
2 Die bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.

§ 35

Leistungen im Todesfall
1 Stirbt eine Angestellte oder ein Angestellter, wird die Besoldung mit den Sozialzulagen für den Sterbemonat, mindestens aber 5000 Franken ausgerichtet. Bei Angestellten im Teilpensum bemisst sich diese Leistung nach dem Beschäftigungsgrad.
2 Hinterlässt die oder der Angestellte eine Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetra
- gene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht bestand, ist die Besoldung mit den Sozialzulagen für einen weiteren Monat zu entrichten. *
Nr. 73a
13

§ 36

Bezug der Sozialversicherungsprämien
1 Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwen
- det und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Regierungsrat bestimmt jähr
- lich den Anteil.

§ 37

Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
1 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getra
- gen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehr
- personen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehr
- personen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher Prä
- miensatz festgelegt.

§ 38

Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die oder der Angestellte künftige Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des oder der Angestellten den nach Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
7 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Besoldungsforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
8 Schlussbestimmungen

§ 39

Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003
1 Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neu
- em Recht.
2 Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Funktion und einer Lohnklasse ge
- mäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30.
Juni
2003 schriftlich mitgeteilt.

§ 40

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989
8 wird aufgehoben.
7 SR
281.1
8 K 1989 1398 und G 1990 97 und 220 (SRL Nr. 73a)
14 Nr. 73a

§ 41

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Administrative Mitarbeit
2-5 III Sachbearbeitung
5-8 III Fachbearbeitung
8-10 II Spezialisierte Fachbearbeitung
10-13 II Hochspezialisierte Fachbearbeitung
13-15 III Führung Sachbereich
7-10 II Führung Fachbereich
10-13 II Führung spezialisierter Fachbereich
13-16 Funktionsraster: a. Allgemeine Funktionen und Führungsfunktionen Nr. 73a-A1
5
Lohnklasse 2 Aufgaben: Einfache, operative und gleichartige Tätigkeiten in einem eng begrenzten Aufgabengebiet. Lösungs - wege für Aufgaben weitgehend standardisiert vor- gegeben. Vorgabe klarer Einzelanweisungen. Kaum Wechsel von Aufgaben/Themen (Routine): – Ausführen von Versandarbeiten, Botengängen, z.B. Holen und Bringen von Postsendungen – Erledigen von einfachen Sortier-, Zusammen- trag-, Ablage-, Kopier- und Heftarbeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: – Instruktion/Einführung, weniger als 1 Jahr Lohnklasse 3 Aufgaben: Wie LK 2, jedoch zusätzlich: – Erledigung einfacher Korrespondenz nach Vorlage – Erstellen einfacher Tabellen, Statis tiken und Ausfüllen von Formularen – Führen von Registern, Karteien, Listen, Erfas- sen von Daten – Anrufe entgegennehmen, Gesprä che an zu- ständige Stellen vermitteln – Erledigung einfacher Anfragen – Kundinnen und Besucher empfangen und anmelden Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 2, jedoch zusätzlich: – berufliche Grundbildung mit eidg. Berufs- attest (EBA, 2 Jahre), z.B. Büroassistent/in EBA oder – ohne Ausbildung: mehrere Jahre Praxiserfah- rung im Fachbereich und Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich Funktionskette Administrative Mitarbeit
6 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4 Aufgaben: Eher einfache, operative und weitgehend gleich- artige Tätigkeiten in einem eng begrenzten Auf- gaben gebiet. Lösungswege für Aufgaben weitge- hend standardisiert vorgegeben. Klar umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibili- sierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zusätzlicher Aufgaben: – Erledigung von Korrespondenz nach Vorlage und einfachen Anfragen und/oder Schreiben von gleichartigen Schriftstücken (z.B. Bewilli- gungen) – Erteilung von Auskünften – Verwaltung von Dokumenten, Ablagen, Registraturen, Dateien, Büromaterial usw. – Ausführung einfacher organisatorischer Tätig- keiten – Postöffnung und -verteilung – Anrufe entgegennehmen, zuständige Stellen abklären und weiterleiten Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre), z.B. Kauffrau/Kauf- mann B-Profil oder gleichwertige Ausbildung (z.B. Handelsschule) und mindes tens 1 Jahr Praxiserfahrung oder ohne Ausbildung: langjährige Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich und der Schnittstellen Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: – Erledigung von Korrespondenz nach Kurz- angaben – formelle Bearbeitung von Dokumenten – Ausführung organisatorischer Tätigkeiten – Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) sowie Erledigung der dazugehörenden admi- nistrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre Praxiserfahrung nach der Aus- bildung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Aufgabenbereich und der Schnittstellen Nr. 73a-A1
7
Lohnklasse 5 Aufgaben: Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative Tätigkeiten in einem überschaubaren Aufgaben- gebiet. Aufgabenstellungen eindeutig vorgegeben und Auswahl an Lösungswegen vorhanden. Klar umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zusätzlicher Aufgaben: – Erledigung von Korrespondenz – Ausführung organisatorischer und administra- tiver Tätigkeiten – Erledigung von einfachen Aufgaben in Spezi- albereichen (z.B. Rechnungswesen, Personal- wesen, Informatik) – Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähig keits- zeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) und mindes tens 1 Jahr Praxiserfahrung und Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und der Schnitt- stellen oder – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik/Media- matik) ohne Praxiserfahrung Lohnklasse 6 Aufgaben: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: – Erledigung anspruchsvoller Korres pondenz (z.B. anspruchsvollere Protokolle, Aktennoti- zen) – Erledigung von Aufgaben in Spezial bereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Infor- matik) – fachliches Anweisen betreffend einzelne Aufgabengebiete möglich, z.B. Anleiten von Lernenden Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und der Schnittstellen Funktionskette Sachbearbeitung
8 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative und teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem brei- teren Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehr- heitlich vorgegeben und Auswahl an Lösungs- wegen in der Regel vorhanden. Klar umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien so- wie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisier- te Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zu- sätzlicher Aufgaben: – selbständiges Disponieren und Erledigen von Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rech- nungswesen, Personalwesen, Informatik) – Beratung mit unterschiedlichen Fragestellun- gen – anspruchsvolle organisatorische Tätigkeiten (z.B. Sitzungen mit verschiedenen externen Teilnehmenden, grössere Anlässe organisie- ren, Aufbau von internen Ablagesystemen) – gegebenenfalls fachliches Anweisen von Mit- arbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- weiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ,3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann, M-Profil oder E-Profil) – Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal – mehrere Jahre Praxiserfahrung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Sachbereich und der Schnittstellen Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch Übernahme von Aufgaben, die nur wenigen übertragen sind, wie beispielsweise: – selbständiges Disponieren und Erledigen von anspruchsvolleren Aufgaben in Spezialberei- chen im Vergleich zu LK 7 (z.B. Rechnungs- wesen, Personalwesen, Informatik) – Erteilung umfassender Auskünfte – Beratung mit anspruchsvollen und unter- schiedlichen Fragestellungen – fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: – langjährige Praxiserfahrung Nr. 73a-A1
9
Lohnklasse 8 Aufgaben: Anspruchsvolle, verschiedenartige, operative und teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem breiteren Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehrheitlich vor-gegeben und Auswahl an Lösungswegen in der Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – ganzheitliche und selbstverantwortliche Bear- beitung des zugewiesenen Aufgabengebiets mit anspruchsvollen Fragestellungen, Bera- tungen und Abklärungen. – Aufbereiten von Berichten und Entschei- dungsgrundlagen – fachliches Anweisen von Mitarbeiten den im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- weiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) – Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. dipl. Betriebswirtschafter/in höhere Fachschule HF, Berufsprüfung Finanz- u. Rechnungswesen – mehrjährige Praxiserfahrung nach der Grund- ausbildung – Kenntnisse der Prozesse und Abläufeim Fach- bereich und der Schnittstellen oder – Bachelor Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: – ganzheitliche und selbstverantwortliche Bear- beitung des zugewiesenen Aufgabengebiets mit anspruchsvolleren Fragestellungen als in LK 8, mit entsprechenden Beratungen und Abklärungen – Ermessensentscheide in Einzelfällen (z.B. Bewilligungen) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der Schnittstellen Funktionskette Fachbearbeitung
10 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise kon- zeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem vielfältigen Aufgabengebiet, welches ein systema- tisches Vorgehen und eine Methodenvielfalt vor- aussetzt. Aufgabenstellungen mehrheitlich vorge- geben. Lösungswege sind auszuwählen, zu ergän- zen oder in Analogieschlüssen herzuleiten. Erheb- licher Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – Vorbereitung anspruchsvoller Dokumente (z.B. Beschlüsse, Entscheidungsgrundlagen) – Ermessensentscheide, welche hohe Fach- kenntnisse und die Berücksichtigung von divergierenden Stellungnahmen voraussetzen und Fälle beinhalten, die sich auf künftige Entscheide auswirken können – Vertragsverhandlungen – Beratung und Auskunftserteilung in fachlich sehr anspruchsvollen Fragestellungen, welche ein hohes Praxiswissen voraussetzen – Mitarbeit bei der Erarbeitung von Konzepten im Fachbereich – fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grund- bildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) und vertiefte Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. komplexere Berufsprüfung (z.B. Treu- händer/in) oder vergleichbare höhere Fach- prüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern oder – Bachelor mit Zusatzwissen sowie in beiden Fällen – langjährige Praxiserfahrung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich und der Schnittstellen Nr. 73a-A1
11
Lohnklasse 10 Aufgaben: Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise kon- zeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem vielfältigen Aufgabengebiet, welches wissenschaft- lich-methodische Kenntnisse voraussetzt. Aufga- benstellungen mehrheitlich vorgegeben. Lösungs- wege sind auszuwählen, zu ergänzen oder in Ana- logieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Hand- lungsspielraum, Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/ Themen und Prioritätensetzung: – Durchführen von fachlich anspruchsvollen Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen, Beurteilungen, Weisungen, wissenschaftlichen Analysen und Studien usw. – Beratung, Auskunftserteilung und Verhand- lungen in fachlich vielfältigen, sehr anspruchs- vollen Fragestellungen, welche breite und tiefe Grundlagenkenntnisse im Fachgebiet voraussetzen – Übernahme einer Teilverantwortung in Fach- projekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung – fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder – gleichwertige Kombination aus Grundausbil- dung und Zusatzausbildungen mit vergleich- barem Ausbildungsumfang und Praxiserfah- rung während und/oder zwischen den Ausbil- dungen Lohnklasse 11 Aufgaben: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: – Dokumente oder Grundlagen (z.B. im Recht- setzungs-, Untersuchungs- und Rechtspre- chungsbereich) – Mitarbeit bei Sachvorlagen und Vernehmlas- sungen (Regierungsrat, Kantonsrat) – Mitarbeit bei Expertisen und Mitberichten – diagnostische, therapeutische oder beratende Tätigkeiten auf der Basis eines anspruchsvol- len wissenschaftlichen Konzepts und gewisse Methodenvielfalt – Leitung von Fachprojekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung oder Übernah- me einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: – mehrere Jahre Praxiserfahrung – Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fach- bereich und der übergeordneten Zusammen- hänge oder – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) sowie anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzausbildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/anwältin) Funktionskette Spezialisierte Fachbearbeitung
12 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12 Aufgaben: Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teil- weise strategisch relevante und stark vernetzte Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Auf- gabengebiet, welches wissenschaftlich-methodi- sche Kenntnisse voraussetzt. Aufgabenstellungen teilweise nicht eindeutig vorgegeben und Lösungs- wege sind zu ergänzen resp. in Analogieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Handlungsspielraum, Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe kon- kreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – Durchführen von fachlich anspruchsvollen Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen, Beurteilungen, fachlichen Entwicklungskon- zepten, Weisungen, wissenschaftlichen Analy- sen und Studien usw. – diagnostische, therapeutische oder beratende Tätigkeiten auf der Basis von anspruchsvollen wissenschaftlichen Konzepten und Einsatz vielfältiger Methoden – Beratung, Auskunftserteilung und Verhand- lungen in komplexen Fragestellungen, welche breite und tiefe Grundlagenkenntnisse im Fachgebiet voraussetzen – Erarbeitung sehr anspruchsvoller Dokumente oder Grundlagen (z.B. im Rechtsetzungs-, Untersuchungs- und Rechtsprechungsbereich) – Erarbeitung von Expertisen und Mitberichten – Erstellen von Sachvorlagen (Regierungsrat, teilweise Kantonsrat) im eigenen Aufgaben- gebiet – Leitung von Fachprojekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung oder Übernah- me einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung – fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzausbildungen mit ver- gleichbarem Ausbildungsumfang – anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin) – mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusam- menhänge Lohnklasse 13 Aufgaben: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: – zusätzlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bedingt Einsatz noch vielfältigerer Methoden – stärkere Einbindung in für die Organisations- einheit strategisch relevante Aufgaben – zusätzlich erhöhte Eigenverantwortlichkeit – Leitung von Fachprojekten mit grosser Kom- plexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: − weitere Zusatzausbildungen im Spezialbereich − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Ab- läufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge Nr. 73a-A1
13
Lohnklasse 13 Aufgaben: Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teil- weise strategisch relevante und stark vernetzte Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Auf- gabengebiet. Aufgabenstellungen nur teilweise ein- deutig vorgegeben und Lösungswege sind zu er- gänzen resp. in Analogieschlüssen herzuleiten. Grosser Handlungsrahmen begrenzt durch Vor- gabe lediglich genereller Ziele. Hohe Flexibilität durch häufigen Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: − Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Ver- nehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen, Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) von hoher Tragweite wie beispielsweise in für das Departement oder die Gesamtverwaltung teilweise strategisch relevanten Geschäften − Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen im eigenen Fachbereich (Regierungsrat, Kan- tonsrat) − Aufgaben in vernetzten wissenschaftlichen, technischen und/oder betriebswirtschaftlichen Disziplinen mit übergeordneter Auswirkung − fachliche Weisungsbefugnis für andere wissen- schaftliche Mitarbeitende im eigenen Fach- bereich aufgrund eines hohen, nicht bei vielen Personen vorhandenen Expertenwissens − Leitung von Fachprojekten mit grosser Kom- plexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombi- nation aus Grundausbildung und Zusatzaus- bildungen mit vergleichbarem Ausbildungs- umfang − Kombination von verschiedenen anspruchs- vollen und umfangreichen Zusatzausbildungen − langjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeordneten Fachbereichen Lohnklasse 14 Aufgaben: Wie LK 13, jedoch zusätzlich: − Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Ver- nehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen, Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) in für das Departement oder die Gesamtverwaltung in der Regel strategisch relevanten Geschäf- ten − Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen (Regierungsrat, Kantonsrat) von sehr grosser Tragweite Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 13, jedoch zusätzlich: − zusätzliche Praxiserfahrung auf hohem fach- lichem Anspruchsniveau − gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeordneten Fachbereichen Funktionskette Hochspezialisierte Fachbearbeitung
14 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 15 Aufgaben: Einzigartige Expertenfunktion in kantonaler Ver- waltung oder grosser selbständiger Organisation mit Wirkung auf die zukünftige Situation (Politik, Finanzen, Umwelt oder immaterielle Aspekte, z.B. Image). Komplexe, in erster Linie strategische, stark vernetzte und interdisziplinäre Aufgaben. Komplexe Informationsaufnahme und -verarbei- tung bei der Definition der zu bearbeitenden Auf- gaben sowie Erarbeitung neuer und innovativer Lösungswege. Sehr grosser Handlungsrahmen, begrenzt durch Vorgabe lediglich qualitativer Ziele. Sehr hohe Flexibilität durch unvorhersehbaren Anfall von Aufgaben, Themen und Prioritäten: − Bearbeitung eines hochspezialisierten Fach- bereichs mit äusserst anspruchsvoller Bera- tung und entsprechenden Verhandlungen − Erstellen von komplexen Berichten und Ex- pertisen (z.B. Stellungnahmen, Analysen, um- fassende Konzepte) in für die gesamte Ver- waltung strategisch relevanten Geschäften − Erarbeitung komplexer Entscheidungsgrund- lagen für den Gesamtregierungsrat oder den Kantonsrat − Erlassen von Verfügungen und Fällen von Entscheiden in komplexen Aufgabenberei- chen, die oft von grosser Tragweite sind − fachliche Weisungsbefugnis aufgrund des ein- zigartigen, sonst in der Verwaltung resp. in den Organisationen nicht vorhandenen Ex- pertenwissens (z.B. betreffend Schwerpunkte, Vorgehensweisen, Methodenwahl) − Leitung von Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombi- nation aus Grundausbildung und Zusatzaus- bildungen mit vergleichbarem Ausbildungs- umfang − Kombination von verschiedenen anspruchs- vollen und umfangreichen Zusatzausbildungen − langjährige Praxiserfahrung auf hohem fach- lichem Anspruchsniveau − sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeord- neten Fachbereichen Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Führungsumfang: Organisatorische Steuerung und personelle Füh- rung einer Organisationseinheit (Arbeitsgruppe/ Team) mit hohem Arbeitsanteil an eigener Sach- bearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den unteren Lohnklassen der Funktions- kette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Infor- matik) Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- weiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) − Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal − grundlegende Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in der Sachbear- beitung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisations- einheit Lohnklasse 8 Führungsumfang: Wie LK 7 mit mehrheitlich eigenem Arbeitsanteil, jedoch vermehrt Organisations- und Führungs - tätigkeit aufgrund der anspruchsvolleren Aufgaben der Teammitglieder. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von anspruchsvolleren Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung in der Sachbear- beitung oder Führungserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisations- einheit Funktionskette Führung Sachbereich
16 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Führungsumfang: Vorwiegend organisatorische Steuerung und per- sonelle Führung einer Organisationseinheit (Arbeitsgruppe/Team) mit geringerem Arbeits- anteil an eigener Sachbearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von sehr anspruchsvollen Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik) Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grundbil- dung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Pro- fil mit Zusatzwissen) − Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Sachbearbeitung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisations- einheit Lohnklasse 10 Führungsumfang: Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den oberen Lohnklassen der Funktions- kette «Sachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: wie LK 9 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − breitere Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Sachbearbeitung und mehrjährige Führungserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisa- tionseinheit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 10 Führungsumfang: Organisatorische Steuerung und personelle Füh- rung einer Organisationseinheit (Team/Bereich) mit einem hohen Arbeitsanteil an eigener Fach- bearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den unteren Lohnklassen der Funktions- kette «Fachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: − Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbei- tung − Leiten von Organisationsprojekten mit Be- deutung für die geführte organisatorische Ein- heit unter Berücksichtigung darüber hinaus- gehender Schnittstellen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor oder − berufliche Grundbildung und betreffend An- spruchsniveau und Dauer einem Bachelor entsprechende Zusatzausbildung (z.B. kom- plexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern) sowie in beiden Fällen − grundlegende Führungskompetenzen in fach- licher und personeller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in der Fachbear- beitung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fach- bereich und teilweise über die eigene Organi- sationseinheit hinaus Lohnklasse 11 Führungsumfang: Wie LK 10, jedoch erhöhte Führungsanforderun- gen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung» be- schrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: wie LK 10 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung in der Fachbear- beitung oder mehrjährige Führungserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fach- bereich und über die eigene Organisations- einheit hinaus Funktionskette Führung Fachbereich
18 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12 Führungsumfang: Vorwiegend organisatorische Steuerung und per- sonelle Führung einer Organisationseinheit (Team/ Bereich) mit geringerem Arbeitsanteil an eigener Fachbearbeitung. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung», teil- weise auch wie in den unteren Lohnklassen der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: − Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbei- tung oder gelegentlich der spezialisierten Fachbearbeitung − Leiten von Organisationsprojekten mit über die geführte organisatorische Einheit hinaus- gehender Bedeutung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor mit Zusatzwissen oder − berufliche Grundbildung und betreffend An- spruchsniveau und Dauer einem Bachelor entsprechende Zusatzausbildung (z.B. kom- plexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern) sowie in beiden Fällen − Führungskompetenzen in fachlicher und per- soneller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Fachbearbeitung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und über die eigene Organisa- tionseinheit hinaus Lohnklasse 13 Führungsumfang: Wie LK 12, jedoch in der Regel erhöhte Führungs- anforderungen aufgrund der Anzahl resp. Hetero- genität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den oberen Lohnklassen der Funktions- kette «Fachbearbeitung», teilweise auch wie in den unteren Lohnklassen der Funktionskette «Spezia- lisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: Wie LK 12, jedoch häufiger Aufgaben der Funk- tionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung». Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich und über die eigene Orga- nisationseinheit hinaus − langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvol- ler Fachbearbeitung und mehrjährige Füh- rungserfahrung Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 13 Führungsumfang: Führung einer Organisationseinheit (Abteilung, in der Regel zweite Führungsebene einer Dienststel- le) mit personeller Führungsverantwortung. Ein Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisato- risch-personellen Führungsaspekten einer grossen Organisationseinheit oder auf der Führung eines fachlich anspruchsvollen Bereichs. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 10 und 11 der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: − Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus dem Bereich der spezialisierten Fachbearbei- tung − Leiten von Organisationsprojekten mit in der Regel abteilungsübergreifender Bedeutung oder Leitung von Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − Führungskompetenzen in fachlicher und per- soneller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in der speziali- sierten Fachbearbeitung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusam- menhänge Lohnklasse 14 Führungsumfang: Wie LK 13, jedoch in der Regel erhöhte Führungs- anforderungen aufgrund der Anzahl resp. Hetero- genität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 11 und 12 der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: wie LK 13 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 13, jedoch zusätzlich: − anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin, EMBA) Funktionskette Führung spezialisierter Fachbereich
20 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 15 Führungsumfang: Leiten einer Organisationseinheit (Abteilung, in der Regel zweite Führungsebene einer Dienststelle) mit personeller Führungsverantwortung. Ein Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisato- risch-personellen Führungsaspekten einer sehr grossen Organisationseinheit oder auf der Füh- rung eines fachlich komplexen Bereichs. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 12 und 13 der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: − Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus dem Bereich der spezialisierten Fachbearbei- tung sowie gelegentlich aus dem Bereich der hochspezialisierten Fachbearbeitung − Leitung von Fach- oder Organisationsprojek- ten mit sehr grosser Komplexität und Auswir- kung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin, EMBA) − Führungskompetenzen in fachlicher, betriebs- wirtschaftlicher und personeller Hinsicht − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der über- geordneten Zusammenhänge Lohnklasse 16 Führungsumfang: Wie LK 15, jedoch in der Regel erhöhte Führungs- anforderungen aufgrund der Anzahl, Qualifikation resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in LK13 Funktionskette «Spezialisierte Fach- bearbeitung» beschrieben. Eigene Bearbeitung von Aufgaben: Wie LK 15, jedoch häufigere Bearbeitung von Auf- gaben aus dem Bereich der hochspezialisierten Fachbearbeitung. Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 15, jedoch zusätzlich: − Kombination von verschiedenen anspruchs- vollen und umfangreichen Zusatzausbildun- gen − hohe Führungskompetenzen in fachlicher, betriebswirtschaftlicher und personeller Hin- sicht Nr. 73a-A1
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FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Betreuungsassistenz
4-5 III Mitarbeit Betreuung und Beratung
5-8 III Sozialpädagogik
8-10 III Sozialarbeit
8-10 Funktionsraster: b. Betreuung und Beratung
22 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4 Aufgaben: Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im statio - nären und teilstationären Bereich nach konkreten Anweisungen bei Alltagsangelegenheiten und in der Freizeitgestaltung. Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Berufs- attest (EBA, 2 Jahre), z.B. als Assistentinnen und Assistenten Gesundheit und Soziales oder entsprechende Ausbildung in einem anderen Beruf plus entsprechende Einarbeitung − Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fach- bereichs oder zusätzliche schulische Ausbil- dung Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Aufgabenerfüllung in einem schwierigen Umfeld (Personen mit komplexeren Indika- tionen) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − mehrere Jahre Praxiserfahrung im Fachbereich Besonderes: Wie LK 4, jedoch höhere Beanspruchung. Funktionskette Betreuungsassistenz Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im statio - nären und teilstationären Bereich: − Wahrnehmung von pädagogischen Aufgaben − Anleitung und Unterstützung bei Alltags- angelegenheiten und in der Freizeitgestaltung − Übernahme administrativer Tätigkeiten − Kontakte mit Eltern und externen Fachperso- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 3 Jahre) in einem sozialen Beruf (z.B. Fachfrau/-mann Betreuung Fabe, Kinder- oder Behindertenbetreuung) für die Tätigkeit in einer sozialen Institution − Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fach- bereichs oder zusätzliche schulische Ausbil- dung Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: − differenzierteres Erfassen und Fördern der Klientinnen und Klienten − Durchführung von Gesprächen mit Eltern und externen Fachpersonen − Sicherheitsfunktion sowie Betreuen und Be- gleiten von Insassen in einem Untersuchungs- gefängnis, einer Institution des stationären Straf- oder Massnahmenvollzugs Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 5, jedoch: − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich oder − sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung HF in verwandten Berufen der Sozialpädago- gik (z.B. Diplom Kindererziehung HF oder Diplom Pflege HF) ohne mehrjährige Praxis - erfahrung oder − für die Tätigkeit im Justizvollzug: berufliche Grundbildung (mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 oder 4 Jahre) in einem handwerklich- technischen oder kaufmännischen Beruf und mehrere Jahre Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Mitarbeit Betreuung und Beratung
24 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teil- stationären Bereich oder im Justizvollzug: − Mitarbeit bei der Leitung einer Klientengrup- pe, teilweise mit entsprechenden administra- tiven Aufgaben − Schaffung einer für den Entwicklungsprozess förderlichen Atmosphäre − Gestaltung der Freizeit, Strukturierung des Tagesablaufs − Durchführung von Gesprächen mit Eltern und externen Fachpersonen − selbständiges Betreuen und Begleiten von Insassen im Justizvollzug und Sicherstellen sowie Fördern eines selbstverantwortlichen und gesetzeskonformen Lebens während und nach der Vollzugszeit Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung wie in LK 5 − Weiterbildungen im sozialberuflichen Umfeld − zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber der LK 6 − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich oder − sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung HF in verwandten Berufen der Sozialpädago- gik (z.B. Diplom Kindererziehung HF, Diplom Pflege HF) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs oder − für die Tätigkeit im Justizvollzug: Zusatzaus- bildung mit Abschluss (Fachmann/-frau des Justizvollzugs) Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Mitverantwortung oder Verantwortung für die Leitung einer Klientengruppe mit entspre- chenden administrativen Aufgaben − Beratung von Personen im ambulanten Be- reich − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikan- ten inkl. Beurteilung − Erledigung von anspruchsvolleren administra- tiv-organisatorischen Aufgaben (z.B. Verfas- sen von Berichten) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch: − Zusatzausbildung im sozialberuflichen Um- feld mit anerkanntem Abschluss − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Beratung, Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich: − zielgerichtetes und differenziertes Fördern in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften − Schaffung einer für den Entwicklungsprozess förderlichen Atmosphäre − Eltern- und Bezugspersonenarbeit − Übernahme administrativer Tätigkeiten − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikan- ten inkl. Beurteilung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleich- bare Ausbildung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − sehr anspruchsvolle Betreuungstätigkeit − Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten, in Arbeitsgruppen und bei Projekten innerhalb der Institution und ihres Umfelds − Verfassen von anspruchsvollen Entwicklungs- berichten − Mitverantwortung bei der Führung und Orga- nisation einer Klientengruppe (z.B. Co-Lei- tung) oder Übernahme von besonderen Auf- gaben Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich − bei Führungsaufgabe: grundlegende Führungskompetenzen Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Sozialpädagogik
26 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Hauptverantwortung für die Leitung einer grösse- ren Klientengruppe und die Führung und Organi- sation eines Betreuungsteams im stationären oder teilstationären Bereich: − entsprechend anspruchsvolle administrative Tätigkeiten − selbständiges Erarbeiten und Umsetzen von Konzepten − Leitung von Arbeitsgruppen und Projekten − teilweise Supportaufgaben für die Abteilungs- leitung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleich- bare Ausbildung − Zusatzausbildung im Spezialbereich − grundlegende Führungskompetenzen in fach- licher und personeller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich Besonderes: − psychische und physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzel- personen, Familien und Gruppen mit sozialen, per- sönlichen oder finanziellen Problemen: − Abklären und Beurteilen von sozialen Pro- blemstellungen − Durchführen von geeigneten sozialen Inter- ventionen − Führen von Gesprächen mit verschiedenen Beteiligten aus dem sozialen Beziehungsnetz der Klientinnen und Klienten − Vermitteln von Sachhilfe − interdisziplinäre Zusammenarbeit − fallbezogene Korrespondenz, Berichterstat- tung und administrative Arbeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare Ausbildung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: − erhebliche psychische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − anspruchsvolle Beratungs- und Betreuungs- tätigkeit − selbständiges Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen − Planen und Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen (Case Management) − Lösungen mit Behörden und Institutionen finden − Erstellen von Berichten und Anträgen an Behörden − Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von sozialen Projekten − Anleitung von Praktikantinnen und Prakti- kanten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung im Spezialbereich (z.B. Case Management) − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Besonderes: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − hohe psychische Beanspruchung Funktionskette Sozialarbeit
28 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzel- personen, Familien und Gruppen mit sozialen, per- sönlichen oder finanziellen Problemen: − Übernahme der Verantwortung für ein Res- sort − sehr anspruchsvolle Beratungs- und Betreu- ungstätigkeit − selbständiges Abklären und Beurteilen von schwierigen sozialen Problemstellungen − Planen und Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen (Case Management) in schwierigen Situationen − Lösungen mit Behörden und Institutionen bei schwieriger Ausgangslage finden − Erstellen von anspruchsvollen Berichten und Anträgen an Behörden − Planung und Durchführung von sozialen Pro- jekten (konzeptionelle Arbeit) − Mitarbeit in kantonalen Kommissionen − teilweise Supportaufgaben für die Abteilungs- leitung (z.B. Anleiten von Mitarbeitenden), evtl. Stellvertretungsfunktion Ausbildung und Praxiserfahrung: − Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare Ausbildung − vertiefte Zusatzausbildung − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Fachbereich Besonderes: − hohe psychische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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30 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Pflege- und Betreuu ngsassistenz
2-5 III Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis
5-7 III Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom
6-8 III Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte)
8-10 III Praktische Lehrtätigkeit in der Pf lege und Betreuung
7-10 III Rettungssanität
7-9 III Medizinische Therapie und Beratung
5-9 III Medizinische Technik
5-8 III Führung Sachbereich Gesundheit
7-10 Funktionsraster: c. Gesundheit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 2 Aufgaben: Erledigung einfacher Tätigkeiten in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner unter Anleitung − Erledigung einfacher Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Sterilisation − einfache Reinigungsarbeiten unter Berück- sichtigung der Hygienevorschriften Ausbildung und Praxiserfahrung: − Instruktion/Einführung Besonderes: − gewisse Körpergewandtheit und Handfertig- keit − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 3 Aufgaben: Erledigung vielseitiger Aufgaben in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner unter Anleitung − Erledigung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Sterilisation − Erledigung von Reinigungsarbeiten unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften Ausbildung und Praxiserfahrung: − 1-jährige Ausbildung Pflegeassistenz und min- destens 1 Jahr Praxiserfahrung oder − berufliche Grundbildung 2 Jahre (eidg. Berufs - attest EBA), z.B. Assistent/in Gesundheit und Soziales) oder − ohne Ausbildung: mehrjährige Praxiserfah- rung Besonderes: Wie LK 2, jedoch zusätzlich: − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- fertigkeit Funktionskette Pflege- und Betreuungsassistenz
32 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4 Aufgaben: Erledigung vielseitiger, anspruchsvoller Aufgaben in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner − Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den Bereichen Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Sterilisation − Erledigung von anspruchsvollen Reinigungs- arbeiten unter Berücksichtigung der Hygiene- vorschriften − unterstützende Tätigkeiten in spezialisierten Bereichen (wie z.B. Lagerung von Patienten, administrative Tätigkeiten wie Leistungserfas- sung) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 3, jedoch zusätzlich: − Zusatzkenntnisse/-ausbildung (z.B. Lage- rungskurs) und mehrjährige Praxiserfahrung oder − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- fertigkeit − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich und hauptsächlich vielfältige unterstützende Tätigkeiten in speziali- sierten Bereichen: − Zudienen im nicht-sterilen OP-Bereich − einfache Gerätebedienung unter Anleitung oder selbständig − administrative Tätigkeiten wie z.B. Material- bewirtschaftung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Zusatzkenntnisse/-ausbildung − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 4 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Direkte und indirekte Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner: − Erledigen von delegierten Massnahmen in Pflege, Therapie, Rehabilitation und im medi- zintechnischen Bereich, Führen der Doku- mentation − Beraten, Begleiten und Unterstützen von Patientinnen und Bewohnern bei alltäglichen Verrichtungen − Erkennen von Notfallsituationen und Anfor- dern von Hilfe resp. Anwenden von erster Hilfe − Führen der Leistungserfassung für die aus- geführte Pflege − selbständiges Erledigen administrativer Arbeiten, wie z.B. Berichte schreiben, Karteien und Statistiken (nach)führen, Korrespondenz, Bestellungen − Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung − Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den Bereichen Sterilisation, Medizinaltechnik, Administration, Logistik und Hauswirtschaft Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- zeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/mann Gesundheit, Fachfrau/mann Betreuung, Med. Praxisassistent/in) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Abteilung Besonderes: − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Wie LK 5, jedoch selbständigere Ausführung von anspruchsvolleren Aufgaben und zusätzlich: − Einführung und Instruktion von Mitarbeiten- den dieser Funktionskette der LK 5 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 5, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Abteilung Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis
34 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Einsatz in einer spezialisierten Abteilung mit weniger voraussehbarem Verlauf und hoher Komplexität Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/mann Gesundheit) − qualifizierte Zusatzausbildung (Berufsprü- fung) im Fachgebiet − zusätzliche Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb der Abteilung Besonderes: − hohe psychische und physische Beanspru- chung − erschwerte Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 6 Aufgaben: Betreuung und Pflege in Situationen mit in der Regel erwartungsgemässer Entwicklung und kon- tinuierlicher Genesis oder kontinuierlichem Krank- heitsverlauf inkl. direkter und indirekter Pflege- leis tungen. Selbständiges Ausführen aller Aufga- ben des Pflegeprozesses: − Durchführung von Gesprächen mit Angehöri- gen − Ausführen von diagnostischen Massnahmen und Behandlungspflege nach ärztlicher An- ordnung und Verantwortung für deren fach- und termingerechte Umsetzung − Mitwirken bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen − korrektes Erfassen von Pflegedienstleistun- gen sowie der zu verrechnenden Medikamen- te und Verbrauchsmaterialien − unterstützende und stellvertretende Übernah- me und Begleitung von Aktivitäten des tägli- chen Lebens − Zusammenarbeit in interdisziplinärem Team Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF Besonderes: − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- fertigkeit − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Betreuung und Pflege in Situationen mit in der Regel wenig vorausschaubarer Entwicklung − Anleiten und Überwachen von Studierenden und Lernenden − Übernahme von Schichtverantwortung − Anleiten von neu diplomierten Pflegefachper- sonen Entbindung: Betreuen, Begleiten und Beraten von werdenden Müttern und ihren Familien vor, während und nach der Geburt. Überwachen der Gesundheit von Mutter und Kind. − Führen von normal verlaufenden Entbindun- gen, selbständig mit ärztlichem Einbezug nach der Geburt − Durchführung regelmässiger Kontrollen sowie Förderung der Gesundheit von Mutter und Kind − Beantworten von Fragen zur pränatalen Diagnostik und zur Geburtsvorbereitung − Überwachen des Geburtsverlaufs und Kon- trolle der Herztöne des Kindes − Risikosituationen erkennen und beurteilen sowie Einleiten der erforderlichen Mass- nahmen, Notfallsituationen erkennen und folgerichtig handeln, Einleiten der Sofort- massnahmen mit ärztlichem Einbezug Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Entbindung: − Diplom Hebamme/Entbindungspfleger FH (BSc) oder vergleichbare Ausbildung Besonderes: wie LK 6 Funktionskette Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Inter- mediate Care) − Aufgaben in komplexen und anspruchsvollen Pflegesituationen − Betreuung von instabilen, intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten − fachliche Weisungsbefugnis Ausbildung und Praxiserfahrung: − Zusatzausbildung im Spezialgebiet (z.B. Inter- mediate Care) − zusätzliche Praxiserfahrung im Fachgebiet oder − langjährige Praxiserfahrung im Bereich «Pflegefachvertiefung» (z.B. Notfall/IPS) ohne Nachdiplomstudium/spezifische Zusatz- ausbildungen − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: − erhebliche Körpergewandtheit und Handfer- tigkeit − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 8 Aufgaben: Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in allgemeiner oder spezialisierter Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Ver- lauf: − Verantwortung für den Pflegeprozess − Beratung von Patientinnen und Patienten sowie deren Bezugspersonen − Ausführung von anspruchsvollen diagnosti- schen Massnahmen und spezialisierter Be- handlungspflege nach ärztlicher Anordnung − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit ande- ren Berufsgruppen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF mit spezialisiertem Zusatz- wissen im Fachbereich (Umfang: DAS/NDS) und mehrjährige Praxiserfahrung oder generalistisches, pflegewissenschaftliches Zu- satzwissen in allgemeiner Pflege (BSc) − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch fachlich anspruchsvolle Betreu- ung und Pflege in allgemeiner Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Ver- lauf sowie zusätzlich: − Beratung von Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in schwierigen fachspezifischen Fragen − Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse − Mitverantwortung für die Förderung und Ent- wicklung der Pflege sowie der Qualitätssiche- rung in der Pflege − Einführen von neuen Pflegemethoden undkonzepten − Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegen- den − Mitarbeit in pflegespezifischen und interdiszi- plinären Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisier- tem Fachwissen in allgemeiner Pflege (Umfang: MAS) − langjährige Praxiserfahrung oder − generalistisches, pflegewissenschaftliches Zusatzwissen in allgemeiner Pflege (BSc) − mehrjährige Praxiserfahrung sowie in beiden Fällen − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte)
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Lohnklasse 10 Aufgaben: Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in spezialisierter Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Verlauf: − Beratung von Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in sehr schwierigen fachspezifischen Fragen − Ausführung von anspruchsvollen diagnosti- schen Massnahmen und spezialisierter Be- handlungspflege nach ärztlicher Anordnung − Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse − Verantwortung für die Förderung und Ent- wicklung der Pflege sowie der Qualitätssiche- rung in der Pflege − Entwicklung und Einführung von neuen Pfle- ge methoden und -konzepten − Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegenden − Mitarbeit in pflegespezifischen und interdiszi- plinären Projekten und/oder in Forschungs- projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisier- tem Fachwissen in spezialisierter Pflege (Umfang: DAS/NDS plus MAS) oder − Diplom Pflege FH (BSc) mit generalistischem, pflegewissenschaftlichem Zusatzwissen in spezialisierter Pflege (Umfang: DAS/NDS) sowie in beiden Fällen − zusätzliche Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Besonderes: − erhebliche psychische und physische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Praktische Ausbildung auf einer Station: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Lernenden EFZ (Fachfrau/-mann Gesund- heit) − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/-mann Gesundheit) − Zusatzausbildung Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische Beanspruchung Lohnklasse 8 Aufgaben: Praktische Ausbildung auf einer Station: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Studierenden Pflege HF − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF − Zusatzausbildung Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2) − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung
40 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Praktische Ausbildung auf mehreren Stationen: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Studierenden Pflege HF − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF − Zusatzausbildung Pflege (z.B. NDS) und Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2) − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische Beanspruchung Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation von Spezialausbildungen − Erarbeiten von pädagogischen Konzepten − Durchführung von Spezialaufgaben − Betreuung und Beratung von Praxislehrperso- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − vertiefte Zusatzausbildung Methodik/Didaktik (z.B. MAS) Besonderes: wie LK 9 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Einsatztaktisches Leiten und Führen von rettungs- dienstlichen Einsätzen: − selbständige Beurteilung und Versorgung von Notfallpatienten inkl. Bergung und Transport − Delegation medizinischer Handlungen an Laienhelfer und deren Anleitung − fachspezifische Unterstützung des Notarztes oder der Notärztin − psychische Betreuung, Information und Krisen - intervention vor Ort − Sicherstellung der rettungsdienstlichen Ein- satzbereitschaft − Einsatzdokumentation und Leistungserfas- sung − Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Rettungssanität HF oder äquivalente Ausbildung mit Bereitschaft zur Absolvierung der schweizerischen Anerkennung − Fahrausweis Kategorie C1/D1 BPT − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − erhebliche physische und psychische Bean- spruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse − erhöhtes Gefahrenpotenzial bei der Arbeits- ausübung − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Anleiten und Überwachen von Studierenden Rettungssanität HF − Mitarbeit in Arbeits-, Fach- und/oder Projekt- gruppen − Anleiten von neuen Mitarbeitenden − Übernahme von Zusatzaufgaben als Dispo- nent oder Disponentin − Zusatzkompetenz Anästhesie Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − interne Ausbildung als Disponent oder Dispo- nentin − Zusatzausbildung als Experte oder Expertin Anästhesie − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Rettungssanität
42 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Leitung eines Fachbereichs − fachliche Weisungsbefugnis Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung im Fachgebiet (z.B. SVEB 1 und 2, Qualitätsmanagement) − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe innerhalb des Betriebs Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Ausführung einfacher delegierter Aufgaben im Therapiebereich bei Einzelpersonen oder Grup- pen. Ausbildung und Praxiserfahrung: − Berufsprüfung in einem therapeutischen Gebiet (z.B. med. Masseur/in) − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: − sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit − erhebliche psychische und hohe physische Beanspruchung − teilweise leicht erschwerende Umgebungsein- flüsse − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Selbständige Durchführung von Therapien und Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen nach ärztlicher Verordnung: − Beratung und Begleitung von Patienten und deren Bezugspersonen aus sozialem und beruflichem Umfeld − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungs- therapie, oder vergleichbare Ausbildung Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Medizinische Therapie und Beratung
44 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Selbständige Durchführung von Therapien und Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen nach ärztlicher Verordnung: − fachspezifische Befundaufnahme − Festlegung von Therapieziel, -plan und -orga- nisation − Beratung und Begleitung von Patienten und deren Bezugspersonen aus sozialem und beruflichem Umfeld − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen − Verfassen von Berichten − Anleitung von Studierenden und Mithilfe in deren Beurteilung − Mitarbeit in berufs- und fachspezifischen Arbeitsgruppen und Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungs- therapie, oder vergleichbare Ausbildung − langjährige Praxiserfahrung oder − Diplom Therapie FH (BSc), z.B. in Physio- oder Ergotherapie, Ernährungsberatung Besonderes: − sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit − erhebliche psychische und hohe physische Beanspruchung − teilweise leicht erschwerende Umgebungsein- flüsse − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich Übernahme fachlicher Verantwortung im Rahmen besonderer Aufgaben wie: − Unterstützung von medizinisch-therapeuti- schen Diensten bei konzeptionellen Fragen − fachliche Ressortverantwortung − Erarbeiten von speziellen Konzepten und Grundlagen − Mitarbeit in Fach- und Organisationsprojekten mit Bedeutung für den gesamten Therapie- bereich unter Berücksichtigung darüber hin- ausgehender Schnittstellen − Referententätigkeit − Ausbildungsverantwortung für eine Organi- sationseinheit − Durchführung von Konzilien mit dem ärzt- lichen Dienst und/oder anderen Fachdiszipli- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Spezialausbildung im Fachgebiet − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Fachverantwortung für einen Bereich (Mitarbeitende schulen, Supervision, ständige Aktualisierung der Behandlungsschemata) − Leitung fachübergreifender Projekte − Coaching und Führungsaufgabe im speziali- sierten Bereich mit fachlicher Weisungsbefug- nis Ausbildung und Praxiserfahrung: − langjährige Praxiserfahrung
46 Nr. 73a-A1
Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Ausführung von medizinisch-technischen Routine- arbeiten wie: − Durchführen von einfacheren Analysen − Durchführen von Foto- resp. Röntgenaufnah- men im Kompetenzbereich und Entwicklung derselben − Aufbereiten und Bereitstellen von Instrumen- ten und Zureichen der Instrumente während der Operation − administrative Aufgaben und Lagerbewirt- schaftung − Verkauf von Medikamenten, Heilmitteln usw. nach Rücksprache mit pharmazeutischer Fachperson − Herstellung von einfachen pharmazeutischen Produkten nach Anleitung Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Med. Praxisassis - tent/in, Dental-/Pharma-Assistent/in) − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse Hand- und Fingerfertigkeit − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse − oft unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Selbständige Ausführung von anspruchsvollen medizinisch-technischen Arbeiten in einem zuge- wiesenen Aufgabengebiet: − Bedienen von komplexen technischen Ein- richtungen − Durchführung anspruchsvoller Analysen bzw. Untersuchungen − Durchführen von Qualitätssicherungsmass - nahmen − Anleiten von Lernenden − Verantwortung für reibungslosen Ablauf und fachliche und pflegerische Betreuung der Patientinnen und Patienten während deren Aufenthalt im OP-Bereich − selbständige Instrumentiertätigkeit im OP − Berücksichtigung der Hygienerichtlinien und Sterilität Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung wie LK 5 − mehrjährige Praxiserfahrung oder − Diplom medizin-technischer Beruf HF Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Medizinische Technik
48 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Selbständige Ausführung von sehr anspruchsvollen medizinisch-technischen Arbeiten in einem breiten zugewiesenen Aufgabengebiet: − Durchführung schwieriger Analysen bzw. Untersuchungen − Mitarbeit in Fach- und/oder Organisations- projekten − Planungsaufgaben − Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Verant- wortung für Spezialgebiet) Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom medizin-technischer Beruf HF − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische und physische Beanspru- chung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse − ziemlich oft unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Fach-, Organisations- und teilweise gewisse Führungsverantwortung, z.B. als Stellvertre- tung eines Team-/Gruppenleiters − Fachverantwortung für Durchführung bzw. Überwachung von Spezialuntersuchungen − Mitarbeit bei der Überwachung und Umset- zung der Qualitätsstandards − Mitarbeit bei wissenschaftlichen Tätigkeiten − Leitung von Organisationsprojekten oder Mitarbeit in Fachprojekten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − vertiefte Zusatzausbildung im Fachgebiet − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Personelle und organisatorische Führung eines Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der Regel voraussehbarem Verlauf: − Übernahme von Fachaufgaben − Mitarbeit bei der Erstellung von Entschei- dungsgrundlagen für die Abteilungsleitung − Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichs- interner Teilprojekte Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. EFZ Fachfrau/mann Gesundheit oder EFZ Med. Praxisassistent/in) − grundlegende Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb des Betriebs Besonderes: − gewisse psychische Beanspruchung − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch personelle und organisatorische Führung eines Teils einer Organisationseinheit (Team) von Pflegefachpersonen oder von Fachper- sonen in der medizinischen Technik: − Übernahme von fachlich anspruchsvolleren Aufgaben im Fachgebiet − Mitarbeit bei der Erstellung von Entschei- dungsgrundlagen für die Abteilungsleitung − Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichs- interner Teilprojekte Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch Diplom Pflege HF oder Diplom HF in medizinischer Technik (z.B. BMA, MTR): − Führungskompetenzen − zusätzliche Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Führung Sachbereich Gesundheit
50 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 9 Aufgaben: Personelle und organisatorische Führung eines Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der Regel wenig voraussehbarem Verlauf und schwie- rigen Situationen: − Übernahme von fachlich sehr anspruchsvollen Aufgaben im Fachgebiet − Erstellen von Entscheidungsgrundlagen für die Abteilungsleitung − Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen fachlichen und organisatorischen (Teil-)Pro- jekten oder Personelle und organisatorische Führung einer Organisationseinheit (Abteilung) mit geringer bis mittlerer Führungsspanne und in der Regel vor- aussehbarem Verlauf: − Übernahme fachlich anspruchsvoller Auf- gaben − Mitarbeit bei der Erstellung von Entschei- dungsgrundlagen für die Führung eines Fach- bereichs − Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen fachlichen und organisatorischen Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Diplom Pflege HF und fachlich spezialisierte Zusatzausbildung (Umfang: NDS/DAS) oder Diplom FH (BSc), z.B. in medizinischer The- rapie − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs oder − Diplom Pflege HF − erhebliche Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Lohnklasse 10 Aufgaben: Personelle und organisatorische Führung einer Organisationseinheit (Abteilung) mit mittlerer bis hoher Führungsspanne und in der Regel weniger voraussehbarem Verlauf: − Übernahme sehr anspruchsvoller fachlicher Aufgaben − Erstellen von anspruchsvollen Entscheidungs- grundlagen für die Führung des Fachbereichs − Leiten von Fach- und Organisationsprojekten mit Bedeutung für die geführte organisatori- sche Einheit unter Berücksichtigung darüber hinausgehender Schnittstellen Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − umfassendere Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung Nr. 73a-A1
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52 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Grundfunktionen Betrieb
1-4 III Hauswirtschaft und Restauration
4-7 III Handwerk und Technik
4-7 III Spezialisierte handwerklich-techn ische Funktionen
7-10 III Führung Betrieb
7-10 Funktionsraster: d. Betrieb Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 1 Aufgaben: Ausführung einfacher manueller, ablaufmässig genau vorgeschriebener Tätigkeiten in den Berei- chen Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Wald- bewirtschaftung, Werkstätten, Hauswirtschaft, Res - tauration usw. nach konkreten Anweisungen: − Reinigungsarbeiten aller Art − Erledigung sehr einfacher Unterhalts- und Pflegearbeiten an Geräten, Anlagen, Kulturen und im Wald − Bedienung von hauswirtschaftlichen Maschi- nen Ausbildung und Praxiserfahrung: − Instruktion/Einführung Besonderes: − je nach Aufgabe erhebliche physische Bean- spruchung und/oder erschwerende Umge- bungseinflüsse − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 2 Aufgaben: Ausführung verschiedener einfacher manueller Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Land- wirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werk- stätten, Hauswirtschaft, Restauration usw. nach konkreten Anweisungen: − sehr schmutzige oder speziellere (z.B. in Spitälern) Reinigungsarbeiten − Erledigung einfacher Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten usw. − Erledigung einfacher Lager- und Speditions- aufgaben − Mitwirkung in der Küche, z.B. Rüsten und Schneiden, Mithilfe bei der Essensausgabe und Anrichten − Ausführung einfacher Textilpflegearbeiten, z.B. Bügeln Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 1, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 1 Funktionskette Grundfunktionen Betrieb
54 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 3 Aufgaben: Ausführung vielseitiger einfacherer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Tief- bau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Textilpfle- ge, Reinigung, Restauration usw. nach konkreten Anweisungen: − spezielle Reinigungsarbeiten, z.B. mit schwe- ren Geräten und unter erschwerten Bedin- gungen − Erledigung vielseitiger Tätigkeiten bei Unter- halt und Pflege von Geräten, Anlagen, Kultu- ren und im Wald − Lenkung eines Fahrzeugs (z.B. Kleinbus) − Ausführung einfacher Laborarbeiten − Zubereitung von Menübestandteilen − Serviceaufgaben, Abrechnung der Kasse − Erledigung vielseitiger Textilpflegearbeiten − Erledigung von einfachen administrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: − Kurzausbildung (1 Jahr) und/oder Instruktion/ Einführung und mehrjährige Praxiserfahrung oder − berufliche Grundbildung 2 Jahre mit eidg. Berufsattest (EBA, z.B. Gebäudereiniger/in EBA, Küchenangestellte/r EBA) ohne Praxis - erfahrung Besonderes: − je nach Aufgabe erhebliche physische Bean- spruchung und/oder erschwerende Umge- bungseinflüsse − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 4 Aufgaben: Wie LK 3, jedoch zusätzlich: − Erledigung vielseitiger, schwierigerer Tätig- keiten, wie z.B. Kunden- resp. Gästebetreuung, selbständige Zubereitung von warmen Mahl- zeiten, Erledigung von verschiedenen adminis - trativen Tätigkeiten − Koordination von Tätigkeiten − Anleiten von Mitarbeitenden im zugewiese- nen Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 3, jedoch zusätzliche Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 3 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 4 Aufgaben: Ausführung vielseitiger Tätigkeiten in den Berei- chen Hauswirtschaft und Restauration nach kon- kreten Anweisungen: − Zubereitung von Menübestandteilen und war- men Mahlzeiten aufgrund eines Menüplans − anspruchsvolle Kunden- resp. Gästebetreuung − Erledigung von spezialisierten Tätigkeiten im Bereich Textilpflege − Ausführung einfacher wiederkehrender Bestellungen − Erledigung von verschiedenen administrativen Aufgaben oder Gruppenleitung: − Planung und Disposition der Mitarbeitenden − Ausführung einfacher wiederkehrender Bestellungen − einfachere Abklärungen mit Kunden Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ) oder Gruppenleitung: − wie Funktionskette «Grundfunktionen Betrieb» LK 3 − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Menüplänen − fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Grundfunktionen in den Bereichen Restaura- tion, Textilpflege oder Hauswirtschaft − Erledigen organisatorischer und administra- tiver Tätigkeiten − Ausführung von Bestellungen oder Gruppenleitung: − Führung einer kleinen Gruppe inkl. admini- strative und praktische Leitungsaufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung oder − Zusatzgrundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/köchin) Besonderes: wie LK 4 Funktionskette Hauswirtschaft und Restauration
56 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 6 Aufgaben: Ausführung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Restauration unter Vorgabe von klaren Richtlinien: − Zubereitung von vielseitigen warmen Mahl- zeiten − Abänderung der Menüs für verschiedene Diätkostformen (Umsetzung von ärztlichen Verordnungen) − Zusammenstellung von Menüplänen − fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Grundfunktionen im Bereich Restaurationen − Erledigen von administrativen Aufgaben oder Gruppenleitung: − Führung einer grossen Gruppe (z.B. Lingerie- betrieb) inkl. administrativer und praktischer Leitungsaufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ) − Zusatzausbildung (Spezialkurse) oder Zusatz- grundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/-köchin) − mehrjährige Praxiserfahrung oder Gruppenleitung: − wie LK 4 − mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten einer viel- seitigen Küche (inkl. Diätküche) − selbständige Erarbeitung von Menüvorschlä- gen − Erledigung von Aufgaben für den Küchenchef oder die Küchenchefin (z.B. bei besonderen Anlässen) − Verantwortung für die Erledigung von admi- nis trativen Tätigkeiten oder Gruppenleitung: − fachliche und personelle Führung einer sehr grossen Gruppe Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 6 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 4 Aufgaben: Ausführung vielseitiger handwerklicher oder tech- nischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Wald- bewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt, Logistik usw. nach konkreten Anweisungen: − Erledigung verschiedener Arbeiten an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und auf den Strassen − Erledigung einfacher Reparaturen an Fahr- zeugen oder Maschinen − Bedienung verschiedener Holz- oder Metall- bearbeitungsmaschinen − selbständige Durchführung von Routineana- lysen − Lagerbewirtschaftung mit administrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Logistiker/in EFZ, Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ, Forstwart/in EFZ, Laborant/in EFZ) Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung und erschwerende Umgebungseinflüsse Lohnklasse 5 Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Erledigung von Reparaturen an Fahrzeugen, Geräten oder Unterhaltsaufgaben an techni- schen Anlagen − Bedienung und Wartung von Spezialfahrzeu- gen und -maschinen − Ausführen des Unterhaltsdienstes an Gebäu- den und Liegenschaften − Durchführung vielseitiger Laborarbeiten − anspruchsvolle Lagerbewirtschaftung mit administrativen Tätigkeiten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Lehre) ohne Praxiserfahrung oder − berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit entsprechenden Kenntnissen und mehrjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 4 Funktionskette Handwerk und Technik
58 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 6 Aufgaben: Ausführung vielseitiger handwerklicher oder tech- nischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Wald- bewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt usw. aufgrund von klaren Richtlinien: − Erledigung schwierigerer Arbeiten an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und auf Strassen − Ausführung anspruchsvoller Reparaturen − Überwachung und Wartung von technischen Betriebsanlagen − Durchführung qualifizierter Laborarbeiten − Ausführung einfacher Konstruktionsarbeiten oder Hauswartung in grossem Betrieb (Heim, Schule): − Verantwortung für den Zustand der Räum- lichkeiten, Anlagen und Einrichtungen − Unterhaltsarbeiten und Ausführung von Reparaturen − Überwachung und Bedienung der Haustech- nik − Verantwortung für die Reinigung (Gruppen- leitung) inkl. Instruktion, Einsatzpläne, admi- nistrative und praktische Leitungsaufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Lehre) oder berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit entsprechenden Kenntnissen oder Zusatzaus- bildung, z.B. Hauswartung FA − zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber LK 5 − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung und erschwerende Umgebungseinflüsse Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Ausführung schwieriger Reparaturen bzw. Wartung technisch komplexerer Anlagen − selbständige Erledigung anspruchsvoller fach- licher Aufgaben − Ausführung anspruchsvoller Konstruktions- arbeiten − Durchführung schwierigerer Laborarbeiten − fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im zugewiesenen Aufgabengebiet oder Hauswartung: − anspruchsvollere Unterhalts- und Reparatur- arbeiten − schwierigere Spezialaufgaben − höhere fachliche Verantwortung − anspruchsvollere Führungsaufgabe Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung (Spezialkurse) − langjährige Praxiserfahrung Besonderes: wie LK 6 Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Ausführung qualifizierter technischer oder hand- werklicher Spezialistenaufgaben. Aufgabenstellun- gen mehrheitlich vorgegeben und Auswahl an Lösungswegen in der Regel vorhanden. Klar um- rissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richt- linien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neu- er oder zusätzlicher Aufgaben: − Überwachung und Wartung schwierigerer technischer Einrichtungen − Ausarbeitung von Projektentwürfen (z.B. Be- reiche Bau, Landschaft, Wald) nach Vorgaben − Erledigung qualifizierter Abklärungen und Auskünfte − Durchführung qualifizierter technischer Labor- untersuchungen − fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im zugewiesenen Spezialgebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre) im handwerklichen oder technischen Bereich − Zusatzausbildungen − langjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: − je nach Aufgabe physische Beanspruchung und erschwerende Umgebungseinflüsse Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch Ausführung anspruchsvollerer technischer Spezialistenaufgaben: − Erledigung schwieriger Reparaturen bzw. Wartung technisch komplizierter Anlagen − Beratung und Erteilung anspruchsvoller Aus- künfte − Durchführung anspruchsvoller chemisch-tech- nischer Laboruntersuchungen − Vermittlung vielfältiger theoretischer, jedoch vor allem praktischer Grundlagen (in unter- schiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivilschutz) − Übernahme von Aufsichts- und Kontrollauf- gaben − Mitarbeit bei der Beschaffung von techni- schen Anlagen − anspruchsvolle technisch-administrative Auf- gaben Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − vertiefte Zusatzausbildung (z.B. Techniker/in höhere Fachschule HF) − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen
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Lohnklasse 9 Aufgaben: Ausführung anspruchsvoller und teilweise schwie- riger technischer Spezialistenaufgaben. Aufgaben mehrheitlich vorgegeben, d.h. vereinzelt neue Auf- gabenstellungen und Auswahl an Lösungswegen in der Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrah- men begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzel- anweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufga- ben/Themen und Prioritätensetzung: − Erarbeitung von einfacheren technischen Konzepten − Erteilung schwieriger Auskünfte − Durchführung schwieriger technischer Unter- suchungen − Erarbeitung von Berichten oder Entschei- dungsgrundlagen zuhanden der Abteilungslei- tung − Planung, Realisierung grösserer Standardpro- jekte oder kleinerer individueller Projekte − Konzeption und Vermittlung von vielfältigen theoretischen und praktischen Grundlagen (in unterschiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivil- schutz) − fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: − Technische Fachhochschule (FH) oder − Höhere Fachschule (HF, z.B. Technikerschule TS) oder − Höhere Fachprüfung und Zusatzkenntnisse oder − vergleichbare Ausbildung und in allen Fällen − mehrjährige Praxiserfahrung nach der Ausbil- dung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich Ausführung sehr anspruchsvoller technischer Spezialistenaufgaben und mit regelmässigeren neuen Aufgabenstellun- gen: − Erarbeitung von anspruchsvolleren techni- schen Konzepten − Erteilung sehr schwieriger Auskünfte − Durchführung schwieriger technischer Unter- suchungen mit allenfalls Bewilligungs-/Zertifi- zierungstätigkeit − Erarbeitung von anspruchsvolleren Berichten oder Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Abteilungsleitung − Planung, Realisierung grosser Standardpro- jekte oder mittlerer individueller Projekte Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Betrieb Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 7 Aufgaben: Organisatorische Steuerung und personelle Füh - rung einer Organisationseinheit im handwerklich- technischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld oder in einem Restaurationsbetrieb mit hohem Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben: − Gestaltung der Arbeitsabläufe und Einsatz- planung − Koordination von vielseitigen qualifizierten technischen oder handwerklichen Tätigkeiten − Führung eines kleinen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Küche − Koordination des Einkaufs für Küche, der Zubereitung von Mahlzeiten oder von Textil- pflege und Hausdienst − Erledigung der mit der Führung verbundenen administrativ-organisatorischen Aufgaben Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Ausbildung) oder berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit Zusatzausbildung (Chefköchin/Chefkoch mit eidg. Fachausweis, Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in höhere Fachschule HF) − Praxiserfahrung im Fachbereich − grundlegende Führungskompetenzen − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch tendenziell geringerer Arbeits- anteil eigener Sachbearbeitung und mehr organi- satorische Aufgaben sowie anspruchsvollere Füh - rungs tätigkeiten aufgrund der Anzahl resp. Hetero- genität der Unterstellten oder der Komplexität der Aufgaben: − Erstellung des Budgets, Überwachung der Kosten − Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren Konzepten − Mitarbeit in technischen oder grösseren orga- nisatorischen Projekten − Erledigung schwieriger Abklärungen und Auskünfte − Führung eines mittelgrossen hauswirtschaft- lichen Bereichs oder einer Küche Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung (z.B. betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse) − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Besonderes: wie LK 7 Funktionskette Führung Betrieb
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Lohnklasse 9 Aufgaben: Vorwiegend Führung einer grösseren oder an- spruchsvolleren Organisationseinheit im handwerk- lich-technischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld oder in einem Restaurationsbetrieb mit personel- ler Führungsverantwortung und geringerem Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben: − Erstellung der Budgets, Überwachung der Kosten, Koordination der Mittel − Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren Konzepten im Aufgabenbereich (z.B. Ange- botsplanung) − Leiten von Organisationsprojekten mit Be- deutung für die geführte organisatorische Ein- heit − Erledigung von fachlich anspruchsvollen Auf- gaben − Erledigung von administrativen und organisa- torischen Aufgaben − Führung eines grossen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Küche Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder handwerkliche Lehre) oder berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit Zusatzausbildung (Küchenchef/in höhere Fachprüfung, Hauswirtschaftliche/r Betriebs- leiter/in höhere Fachschule HF) − vertiefte Zusatzausbildung (insbes. im hand- werklich-technischen Umfeld) − ausreichende Führungskompetenzen entspre- chend der Anzahl der unterstellten Mitarbei- tenden − langjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Betrieb Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl resp. der Heterogenität der Unterstellten oder der Komplexität der Aufgaben: − teilweise konzeptionelle Aufgaben − anspruchsvolle technische Aufgaben, die ein projektmässiges Vorgehen zu ihrer Bearbei- tung erfordern − Erledigung schwieriger technischer Abklärun- gen und Auskünfte − Leiten von Organisationsprojekten mit Be- deutung für die geführte organisatorische Ein- heit unter Berücksichtigung darüber hinaus- gehender Schnittstellen (z.B. Auswirkungen auf gesamte Ökonomie in einem Spital) − Führung eines sehr grossen hauswirtschaftli- chen Bereichs oder einer Grossküche Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − hohe Führungskompetenzen − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- fe im Betrieb Nr. 73a-A1
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64 Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen
1
2
3 4 5
6
7
8
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Allgemeiner Polizeidienst
5-8 III/II Spezialisierter Polizei dienst
8-11 III Führung Einsatzgruppe Polizei
8-10 II Führung Teilbereich Polizei
10-13 Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Funktion und die Entwicklung innerhalb der Funktionsketten wird in Weisungen der Luzerner Polizei geregelt. Funktionsraster: e. Öffentliche Sicherheit Nr. 73a-A1
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Lohnklasse 5 Aufgaben: Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag in einfacheren, alltäglichen Situationen unter An- leitung und ohne eigenverantwortliche polizeiliche Befugnisse (Polizeiassistenz): − Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbro- chenen Betrieb) − Assistenz bei der Bearbeitung von strafbaren Handlungen (Informationsbeschaffung, Rap- portierung und Verzeigung) − Unterstützung bei schwierigen Interventionen − Beratung und Auskunftserteilung für die Be- völkerung in polizeilichen Belangen (Schalter- dienst) − Ordnungsdiensteinsätze Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − absolvierte Polizeiausbildung ohne Abschluss «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 6 Aufgaben: Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag in einfacheren, alltäglichen Situationen mit Vor- und Nachbereitung: − Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbro- chenen Betrieb) − Bearbeitung von strafbaren Handlungen (Informationsbeschaffung, Rapportierung und Verzeigung) − Unterstützung bei schwierigen Interventionen − Beratung und Auskunftserteilung für die Be- völkerung in polizeilichen Belangen (Schalter- dienst) − Ordnungsdiensteinsätze Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» Besonderes: wie LK 5 Funktionskette Allgemeiner Polizeidienst
66 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 7 Aufgaben: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − eigenverantwortliche Erledigung von schwie- rigeren Aufträgen − fachliche Verantwortung bei Erstinterventio- nen − Wissenstransfer an dienstjüngere Mitarbei- tende Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 8 Aufgaben: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − eigenverantwortliche Erledigung von komple- xeren Aufträgen − teilweise vernetzte, koordinationsintensive Aufgaben − fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: wie LK 7 Nr. 73a-A1
67
Lohnklasse 8 Aufgaben: Tätigkeit als Spezialist/in in einem polizeilichen Fachbereich: − Ausführung relativ anspruchsvoller Nachfor- schungen und Abklärungen in einem grösse- ren Sachbereich zur Unterstützung von poli- zeilichen Fahndungs- und Ermittlungstätig- keiten − Erstellen von Berichten und Entscheidungs- grundlagen − Mitarbeit bei der Erarbeitung von organisato- rischen Massnahmen im Fachbereich − fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten Aufgabengebiet − Koordination mit und Beratung von Behör- den und Interessengruppen Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − interne Eignungsabklärung und Zusatzausbil- dung − Führungslehrgang I des Schweizerischen Poli- zeiinstituts − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − Ausführung anspruchsvoller Nachforschun- gen und Abklärungen bei polizeilichen Fahn- dungs- und Ermittlungstätigkeiten − Mitarbeit bei der Erstellung schwieriger Berichte − Fachverantwortung im Einsatz − Mitarbeit in Projekten Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − Zusatzausbildung (z.B. Verkehr, Intervention, Diensthunde, Kriminaltaktik und -technik) Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Spezialisierter Polizeidienst
68 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − Durchführung anspruchsvoller Ermittlungen in einem komplexen Sachbereich − Abfassen anspruchsvoller Berichte − Teilverantwortung in Projekten − teilweise Instruktionstätigkeit − Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − vertiefte fachliche Zusatzausbildung − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 11 Aufgaben: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − Durchführung sehr anspruchsvoller Ermitt- lungen in verschiedenartigen komplexen Sachbereichen, welche ein breites Spezialwis- sen voraussetzen und die selbständige Weiter- entwicklung der Ermittlungsmethodik bedin- gen − interne Ansprechperson mit komplexen Fra- gestellungen − Instruktionstätigkeit − grosse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − erhebliche Wissensaktualisierung − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei Besonderes: wie LK 10 Nr. 73a-A1
69
Lohnklasse 8 Aufgaben: Führung einer kleineren Einsatzgruppe: − Sicherstellung der personellen und materiel- len Einsatzbereitschaft − teilweise Personaleinsatzplanung − Planung, Organisation und Leitung von hauptsächlich standardisierten Polizeiaktio- nen − Betreuung und Ausbildung von Berufsanfän- ger/innen und − Aufgaben wie in LK 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben, teil- weise noch mit gesteigerten Anforderungen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allge- meiner Polizeidienst» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − interne Eignungsabklärung und Zusatzausbil- dung − Führungslehrgang I des Schweizerischen Poli- zeiinstituts − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- halb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 9 Aufgaben: Wie LK 8, jedoch zusätzlich − Aufgaben, welche zusätzliche Führungskom- petenzen verlangen − Planung, Organisation und Leitung von teil- weise standardisierten und fachübergreifen- den Polizeiaktionen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allge- meiner Polizeidienst» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei Besonderes: wie LK 8 Funktionskette Führung Einsatzgruppe Polizei
70 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 10 Aufgaben: Wie LK 9, jedoch zusätzlich − Aufgaben, welche erhebliche Führungskom- petenzen verlangen − Planung, Organisation und Leitung von teil- weise standardisierten, fachübergreifenden Polizeiaktionen bei grösseren Ereignissen und Veranstaltungen − Übernahme von Entlastungsaufgaben für die vorgesetzte Stelle Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allge- meiner Polizeidienst» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und häufig physische Bean- spruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungsein- flüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a-A1
71
Lohnklasse 10 Aufgaben: Führung eines kleineren, homogenen Teilbereichs: − Planung, Organisation und Leitung von Poli- zei aktionen inkl. Personaleinsatzplanung − Einsatz im Ordnungsdienst, teilweise als Zug- führer/in − interne und/oder externe Instruktionstätigkeit in Spezialgebieten − Verfassen von anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen − Übernahme von Entlastungsaufgaben für die vorgesetzte Stelle Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben. Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − Grundausbildung Personalführung und Führungslehrgang II des Schweizerischen Polizeiinstituts − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 11 Aufgaben: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − Übernahme von Stellvertretungsfunktionen in der nächsthöheren Führungsstufe im un- unterbrochenen Betrieb − Planung, Organisation und Leitung von relativ anspruchsvollen, kaum standardisierten Poli- zeiaktionen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: wie LK 10 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe über die Luzerner Polizei hinaus Besonderes: wie LK 10 Funktionskette Führung Teilbereich Polizei
72 Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12 Aufgaben: Führung eines grossen, homogenen bzw. grösseren, heterogenen Teilbereichs: − Planung, Organisation und Leitung von an- spruchsvollen Polizeiaktionen − Einsatzleitung bei grösseren Ereignissen − personelle Führungsverantwortung − Erstellung anspruchsvoller Berichte und Anträge − Abgabe von Statements aus dem Verantwor- tungsbereich (polizeiintern und -extern) − teilweise Instruktionstätigkeit − Führungsunterstützung für die vorgesetzte Stelle Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie − in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben − in den LK 10 und 11 Ausbildung und Praxiserfahrung: − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- dung − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- ausweis» − Ausbildung in der Personalführung − Höhere Fachprüfung «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Diplom» − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe in der gesamten Strafverfolgung Besonderes: − hohe psychische und teilweise physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial − teilweise unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit Lohnklasse 13 Aufgaben: Wie LK 12, jedoch zusätzlich Führung eines gros- sen, heterogenen Teilbereichs: − Planung, Organisation und Leitung von sehr anspruchsvollen Polizeiaktionen − Einsatzleitung bei grossen Ereignissen − Einsatz als Pikettoffizier − Erstellen von Medienmitteilungen Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie − in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben − in den LK 10 bis 12 Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 12, jedoch zusätzlich: − polizeispezifischer Führungslehrgang «CAS Führung im Polizeieinsatz» − vertiefte Ausbildung in der Personalführung − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- gen der Luzerner Polizei Besonderes: − wie LK 12 Nr. 73a-A1
73
Nr. 73aA2
1
Anhang 2 (Stand
01.01.2023
) Einreihung der Funktionsgruppen Ia und Ib in die Lohnklassen
1. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ia (oberstes Führungskader der Verwaltung, der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 2 der Besoldungsordnu
ng für das Staatspersonal vom 12. September 2011) – Leiterinnen und Leiter von Dienststellen – Departementssekretärinnen und Departementssekretäre – Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin des Regierungsrates – Beauftragter oder Beauftragte für Datenschutz – Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin
LK 18 – Generalsekretär oder Generalsekretärin der Gerichte 2. Instanz
LK 17 – Präsident oder Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte
LK 17
2. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ib (oberes Fachund Führungskader der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden , Sonderfunktionen gemäss

§ 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal

vom 12. September 2011) – Stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte
LK 17 – Leitende Staatsanwält innen und Staatsanwälte
LK 16 – Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin
LK 16 – Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
LK 16 – Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten 1. Instanz
LK 16 – Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi denten der Gerichte 1. Instanz
LK 16 – Leiter oder Leiterin Grundbuch
LK 16 – Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter
LK 16 – Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
LK 15 – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
LK 15 – Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte
LK 15 – Übertretungsstrafrichterinnen und Übertretungsstrafrichter
LK 14 – Friedensrichterinnen und Friedens richter
LK 14
2 Nr. 73a
-A2
3. Bewertungs kriterien für die Einreihung in Lohnklassen a. Fachkompetenz und Fachwissen: – Breite: erforderliches Wissensspektrum – Halbwertszeit: Gültigkeitsdauer des erforderlichen Wissens b. Selbstkompetenz: – Selbständigkeit: Innovationsund Kreativitätsbedarf , Komplexität der erforder- lichen Problemlösungen, Konzepte und Strategien – Flexibilität: Dynamik der Aufgabenstellung, Problemvielfalt und - wechsel, ChangeBedarf – Wirtschaftliche Bedeutung: eigener Budgetrahmen (Sachbudgets), Grad der Fremdbeeinflussung c. Sozialkompetenz: – Kommunikation/Kooperation: Koordinationsund Vernetzungsgrad – Psychische Belastung: Exponiertheit gegenüber der Öffentlichkeit d. Führungsund Beratungskompetenz: – Führungskompetenz: Führungsspanne und Personalstruktur des F ührungs bereichs – Beratungskompetenz: Beratungslevel, Schwierigkeitsgrad der Inhalte
Lohnklasse 16 Führungsumfang und Aufgaben: Führung eines grossen oder komplexen Bereichs der Gesamtorganisation (zweite Führungsebene) mit teilweise vorgegebenen strategischen und ope- rativen Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitar- beitenden im eigenen Fachbereich oder Verant- wortung für verschiedene komplexe Bereiche in- nerhalb der Gesamtorganisation mit einer mittle- ren Anzahl von spezialisierten Mitarbeitenden aus verschiedenen Fachgebieten. Sehr anspruchsvolle Aufgabenstellungen in verschiedenartigen Fach- gebieten. Verfügt über definierte Entscheidungs- kompetenzen mit Einfluss auf die Leistungserstel- lung und die wirtschaftliche und personelle Situa- tion des unterstellten Bereichs: − teilweise Mitwirkung bei der Strategieplanung der Gesamtorganisation − Konkretisierung der strategischen und opera- tiven Ziele im eigenen Fachbereich − Verantwortung für die strategische und opera- tive Zielerreichung des unterstellten Bereichs − fachliche und personelle Führung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − hohe Führungskompetenzen − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung des Bereichs relevanten Aufgaben − sehr gute Kenntnisse der für den Bereich rele- vanten Prozesse und Abläufe, gute Kenntnisse der für die Gesamtorganisation relevanten Prozesse und Abläufe Lohnklasse 17 Führungsumfang und Aufgaben: Führung eines sehr grossen Bereichs der Gesamt- organisation (zweite Führungsebene) nach allge- mein umschriebenen strategischen und operativen Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitarbeiten- den aus verschiedensten Fachgebieten. Sehr an- spruchsvolle Aufgabenstellungen in mehreren und sehr verschiedenartigen Fachgebieten. Verfügt über weitgehende Entscheidungskompetenzen für den unterstellten Bereich mit weitgehenden Kon- sequenzen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Gesamtorganisation: − Mitwirkung bei der Strategieplanung der Gesamtorganisation − Umsetzung der übergeordneten Strategiepla- nung auf den eigenen Verantwortungsbereich − Ausgestaltung der Strategie und Umsetzung in operative Ziele − Verantwortung für die strategische und opera- tive Zielerreichung des unterstellten Bereichs − fachliche und personelle Führung, Budgetver- antwortung − Vertretung des Bereichs nach aussen (Öffent- lichkeit) Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 16, jedoch zusätzlich − sehr hohe Führungskompetenzen − vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung und Betriebswirtschaft
Anhang 2a Einreihung der obersten Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons Funktionskette Oberste Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons
1. Grosse Organisationen Nr. 73a-A2a
1 (Stand 01.07.2014)
Lohnklasse 18 Führungsumfang und Aufgaben: Gesamtleitung einer grossen und komplexen selbständigen Organisation mit einer Vielzahl von Fachbereichen (erste Führungsebene) nach allge- mein umschriebenen strategischen und operativen Zielen. Höchst anspruchsvolle und heterogene Aufgabenstellungen. Verfügt im Rahmen des vor- gegebenen Leistungsauftrages und gewisser Leit- planken über alle Entscheidungskompetenzen für die Gesamtorganisation mit weitreichenden Kon- sequenzen auf die Leistungserstellung, die Res- sourcen, die Positionierung im Umfeld und die wirtschaftliche, organisatorische und personelle Situation der Gesamtorganisation und der unter- stellten Bereiche: − Strategieplanung auf der Basis eines allge- mein umschriebenen Leistungsauftrages − Ergebnisverantwortung für die gesamte Orga- nisation − fachliche und personelle Führungsverantwor- tung auf oberster Ebene, Gesamtbudgetver- antwortung − Vertretung der Gesamtorganisation nach aus- sen (Öffentlichkeit, Politik) Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − sehr gute Führungskompetenzen − vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung und Betriebswirtschaft − langjährige Praxiserfahrung in den für die Steuerung und Führung der Organisation relevanten Aufgaben − sehr gute Kenntnisse der für die Gesamtorga- nisation relevanten Prozesse und Abläufe
2 Nr. 73a-A2a
Lohnklasse 15 Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer kleinen selbständigen Organisation auf der ersten Führungsebene mit weitgehend vor- gegebenen strategischen und operativen Zielen. Anspruchsvolle Aufgaben im Fachgebiet. Verfügt über definierte Entscheidungskompetenzen mit Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Orga- nisation. Aussenwirkung auf politisch resp. recht- lich wichtige Ziele des Kantons und/oder gewisse finanzielle Auswirkung: − Mitsprache bei der Strategieplanung und deren Umsetzung − Verantwortung für das Erreichen der opera- tiven Ziele der Organisation − fachliche und personelle Führung − Budgetverantwortung Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in den für die Führung der Organisation relevanten Auf- gaben − gute Kenntnisse der für die Organisation rele- vanten Prozesse und Abläufe Lohnklasse 16 Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer mittelgrossen oder komplexeren kleinen selbständigen Institution auf der ersten Führungsebene mit teilweise vorgegebenen strate- gischen und operativen Zielen. Sehr anspruchsvol- le Aufgaben in verschiedenartigen Fachgebieten. Hohe Selbständigkeit mit Entscheidungskompe- tenzen und Auswirkungen auf die Leistungserstel- lung und die wirtschaftliche und personelle Situa- tion der Organisation. Aussenwirkung auf politisch resp. rechtlich wichtige strategische Ziele des Kan- tons und/oder grosse finanzielle Auswirkungen. − Mitwirkung bei der Strategieplanung − Konkretisierung der strategischen und opera- tiven Ziele − Mitverantwortung für das Erreichen der stra- tegischen Ziele und Verantwortung für das Erreichen der operativen Ziele der Organi- sation − fachliche und personelle Führung − Budgetverantwortung Ausbildung und Praxiserfahrung: Wie LK 15, jedoch zusätzlich: − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung der Organisation relevanten Auf- gaben − sehr gute Kenntnisse der für die Organisation relevanten politischen Prozesse und Abläufe
2. Mittelgrosse und kleine Organisationen Nr. 73a-A2a
3
Lohnklasse 17 Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer mittelgrossen und komplexen selb - ständigen Organisation auf der ersten Füh rungs- ebene nach allgemein umschriebenen strategi- schen und operativen Zielen. Sehr anspruchsvolle Aufgaben in sehr verschiedenartigen Fachgebieten. Sehr hohe Selbständigkeit mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen und Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Organisation. Aussen- wirkung auf politisch resp. rechtlich sehr wichtige strategische Ziele des Kantons und sehr grosse finanzielle Auswirkungen: − Mitwirkung bei der Strategieplanung − Ausgestaltung der Strategieplanung und Um- setzung in operative Ziele − Verantwortung für die strategische und opera- tive Zielerreichung der Organisation Ausbildung und Praxiserfahrung: − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) oder gleichwertige Kombination aus Grund- ausbildung und Zusatzwissen − hohe Führungskompetenzen, in der Regel Zusatzausbildung in Unternehmens- und Ver- waltungsführung − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung der Organisation relevanten Auf- gaben − sehr gute Kenntnisse der für die Organisation relevanten politischen Prozesse und Abläufe
4 Nr. 73a-A2a
1
Nr. 73a
-A3
Anhang 3 (Stand
01.06
.2023
) Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss § 5 der Verordnung zum Personalgesetz sowie Stundenlöhne gemäss § 3 der Besoldungsordnung Die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss

§ 5 der Verordnung zum Personalgesetz werden wie folgt festgelegt:

1. Generelle Regelung Präsident oder Präsidentin Fr.
63.
–/Std. Kommissionen mit Entscheidungskompetenz Fr.
53.
–/Std. Kommissionen mit beratender Tätigkeit Fr.
42.
–/Std. Aufsichtskommissionen, Prüfungskommissionen Fr.
42.
–/Std. Die Höhe des Stundenansatzes richtet sich nach der Art der Kommissionstätigkeit, welche durch die Wahlbehörde bei der Kommissionsbestellung festzulegen ist. Es können pauschale Entschädigungen festgelegt werden.
2. Besondere Regelungen Finanzdepartement – Präsident oder Präsidentin der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen sowie der Kollektiv und Kommanditgesellschafter/gesellschafterinnen Fr. 84.
–/St
d. – Mitglieder der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen sowie der Kollektivund Kommandit gesellschafter/gesellschafterinnen Fr. 63.
–/Std. – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr.
84.
–/Std. – Mitglieder der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr.
63.
–/Std.
Nr. 73aA3
2 Justizund Sicherheitsdepartement – Präsident oder Präsidentin des Einigungsamtes Fr.
84. –/Std. – Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglieder des Einigungsamtes Fr.
63. –/Std. – ... – ... Gesundheitsund Sozialdepartement – Amtlicher Arzt oder amtliche Ärztin für die Erstellung des Jahresberichts und die Teilnahme an Sitzungen Fr.
94. –/Std. – Schatzungsexperte oder -expertin in der Tierseuchen bekämpfung Fr.
53.–/Std. – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr.
84. –/Std. – Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr.
63. –/Std. – ... – Bieneninspektor oder -inspektor in für amtliche Tätigkeiten inklusive Sitzungen mit Ausnahme des Ausstellens von Verkehrsscheinen Fr.
53. –/Std. – Hilfskräfte des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin für Tätigkeiten nach der Kantonalen Tierseuchenverordnung Fr.
42. –/Std. – Fürsorgearzt oder -ärztin der Sozialberatungszentren gemäss gelte n- dem Kranken
- kassentarif – Präsident oder Präsidentin der Beschwerdestelle Fr. 100. –/Std. zur Spitalaufnahme – Mitglieder der Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme Fr. 80. –/Std. – Mitglieder der Kinderschutzgruppe, die nebst dieser nicht vollamtlich und auch nicht in regelmässiger Teilzeitarbeit beim Staat beschäftigt sind (für besondere Arbeiten ausserhalb der Sitzungen) Fr. 74. –/Std.
3
Nr. 73a
-A3 Bau, Umweltund Wirtschaftsdepartement – Präsident oder Präsidentin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr.
63.
–/Std. – Sekretär oder Sekretärin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr.
58.
–/Std. – Sekretär oder Sekretärin der Schätzungskommission für die Zusammenlegung von Land und Wald Fr.
58.
–/Std. Gericht e – Ersatzrichterinnen undrichter des Kantonsgerichtes Fr. 105.
–/Std. – Fachrichterinnen undrichter des Kantonsgerichtes Fr. 105.
–/Std. – Mitglieder und Ersatz mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Fr. 105.
–/Std. – Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für Anwältinnen und Anwälte Fr. 105.
–/Std. – Mitglieder und Ersatz mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Fr. 105.
–/Std. – Mitglieder u nd Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für Notarinnen und Notare Fr. 105.
–/Std. – ... – nichtparitätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Fr. 74.
–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Fr. 63.
–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeit Fr. 63.
–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Gleichstellung Fr. 63.
–/Std. – Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz (ohne Prä sident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin) Fr. 105.
–/Std. – ...
3. Generelle Anpassung Die Stundenansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.
Anhang 5 (Stand 01.0
1
.201
6
) Funktionszulagen gemäss § 13 Absatz 4 der Besoldungsverordnung Funktionszulagen für die Geschäftsleitung Die folgenden Angestellten haben Anspruch auf die nachstehenden Funktionszulagen: – Gerichtspräsidentinnen und - präsidente n der Bezirksgerichte, wobei der Präsident oder die Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte keine Funktionszulage erhält, Fr. 6238.
–/Jahr – Gerichtspräsident oderpräsidentin des Kriminalgerichts Fr. 3119.
–/Jahr Die mit diesen Arbeiten allenf alls verbundenen Mehrund Überstunden sind mit der Funktionszulage abgegolten. Z ulagen für polizeispezifische Funktionen Für polizeispezifische Funktionen, die unabhängig von der Person und vom e
igentlichen Aufgabenbereich der Angestellten sind, kann die Luzerner Polizei in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal Zulagen in einem Dienstbefehl festlegen. A npassung der Zulagen Die Funktionszulagen entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Nr. 73a-A5
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