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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «CAS Business and Marketing Analytics» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 545e Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «CAS Business and Marketing Analytics» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 22. Oktober 2020 (Stand 1. November 2020) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «CAS Business and Marketing Analytics» ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lu
- zern.
2 Das Weiterbildungsprogramm befähigt Führungs- und Fachkräfte, die datengetriebene Transformation innerhalb der Betriebswirtschaftslehre anzuführen und umzusetzen.

§ 2

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-082
2 Nr. 545e
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern übt die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Uni
- versität Luzern.
2 Die Fakultät wählt die Studienleitung.

§ 4

Studienleitung
1 Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusam
- men. Die Mitglieder der Studienleitung werden für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden des Instituts für Marketing and Analytics und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausser
- halb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und über die Ver
- gabe von Stipendien.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienlei
- tung mit beratender Stimme teil.
4 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 545e
3

§ 5

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoordinatorin oder einen Programmkoordinator unterstützt werden. Die Pro
- grammleitung wird durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programm
- koordination, c. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden, e. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, f. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Studienleitung.
3 Weiterbildungsangebot

§ 6

Umfang und Struktur
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es setzt sich aus meh
- reren Modulen zusammen.
2 Der Zertifikatslehrgang CAS «Business and Marketing Analytics» verfolgt das Ziel, Führungs- und Fachkräfte dazu zu befähigen, die datengetriebene Transformation in Business und Marketing anzuführen und umzusetzen. Ausserdem sollen Führungs- und Fachkräfte dazu befähigt werden, Entscheidungen datengetrieben zu verbessern und zu automatisieren.

§ 7

Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Uni
- versitäts- oder Fachhochschulstudium (inkl. Pädagogische Hochschulen) verfügt. Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer können von der Studienleitung «sur dossier» zugelassen werden.
2 Eine spätere Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang bedingt den erfolg
- reichen Abschluss des CAS. Das Bestehen des CAS begründet jedoch nicht automatisch die Zulassung zum Masterstudiengang.
4 Nr. 545e
3 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin oder des Programmleiters.
4 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.

§ 8

Leistungsnachweise und ECTS
1 Der Zertifikatslehrgang CAS «Business and Marketing Analytics» umfasst insgesamt
18 ECTS. Der Abschluss aller Module und der damit verbundenen ECTS ist zwingend für den Abschluss des CAS.
2 Studierende des CAS schliessen diesen durch eine benotete Schlussprüfung ab. Nicht bestandene Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden.
3 Die Prüfung gilt unter anderem als nicht bestanden, wenn ohne gewichtigen Grund ferngeblieben wird. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.

§ 9

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Aus
- wertungen kontrolliert und evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

§ 10

Abschluss
1 Wer den Studiengang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Stu
- dienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet wird.
2 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Business and Marketing Analytics of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
Nr. 545e
5
5 Finanzen

§ 11

Finanzielles, Überschüsse und Defizite
1 Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität (Infrastruktur, Administrati
- on usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universität Luzern kosten
- deckend abgegolten.

§ 12

Honorare und Entschädigungen
1 Die Honorare der Dozierenden werden von der Programmleitung festgelegt und als Teil der normalen Budgetierung von der Studienleitung bewilligt. Die Saläre richten sich nach den marktüblichen Salären im Management-Weiterbildungsmarkt von Schweizer Universitäten. Spesen werden vergütet.
2 Das Salär der Programmleiterin oder des Programmleiters wird von der Studienleitung bestimmt.
6 Schlussbestimmungen

§ 13

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
40
6 Nr. 545e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.10.2020
01.11.2020 Erstfassung G 2020-082
Nr. 545e
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.2020
01.11.2020 Erlass Erstfassung G 2020-082
Version: 01.11.2020
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «CAS Business and Marketing Analytics» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 545e Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «CAS Business and Marketing Analytics» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 22. Oktober 2020 (Stand 1. November 2020) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «CAS Business and Marketing Analytics» ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lu
- zern.
2 Das Weiterbildungsprogramm befähigt Führungs- und Fachkräfte, die datengetriebene Transformation innerhalb der Betriebswirtschaftslehre anzuführen und umzusetzen.

§ 2

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-082
2 Nr. 545e
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern übt die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Uni
- versität Luzern.
2 Die Fakultät wählt die Studienleitung.

§ 4

Studienleitung
1 Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusam
- men. Die Mitglieder der Studienleitung werden für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden des Instituts für Marketing and Analytics und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausser
- halb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und über die Ver
- gabe von Stipendien.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienlei
- tung mit beratender Stimme teil.
4 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 545e
3

§ 5

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoordinatorin oder einen Programmkoordinator unterstützt werden. Die Pro
- grammleitung wird durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programm
- koordination, c. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden, e. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, f. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Studienleitung.
3 Weiterbildungsangebot

§ 6

Umfang und Struktur
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es setzt sich aus meh
- reren Modulen zusammen.
2 Der Zertifikatslehrgang CAS «Business and Marketing Analytics» verfolgt das Ziel, Führungs- und Fachkräfte dazu zu befähigen, die datengetriebene Transformation in Business und Marketing anzuführen und umzusetzen. Ausserdem sollen Führungs- und Fachkräfte dazu befähigt werden, Entscheidungen datengetrieben zu verbessern und zu automatisieren.

§ 7

Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Uni
- versitäts- oder Fachhochschulstudium (inkl. Pädagogische Hochschulen) verfügt. Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer können von der Studienleitung «sur dossier» zugelassen werden.
2 Eine spätere Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang bedingt den erfolg
- reichen Abschluss des CAS. Das Bestehen des CAS begründet jedoch nicht automatisch die Zulassung zum Masterstudiengang.
4 Nr. 545e
3 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin oder des Programmleiters.
4 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.

§ 8

Leistungsnachweise und ECTS
1 Der Zertifikatslehrgang CAS «Business and Marketing Analytics» umfasst insgesamt
18 ECTS. Der Abschluss aller Module und der damit verbundenen ECTS ist zwingend für den Abschluss des CAS.
2 Studierende des CAS schliessen diesen durch eine benotete Schlussprüfung ab. Nicht bestandene Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden.
3 Die Prüfung gilt unter anderem als nicht bestanden, wenn ohne gewichtigen Grund ferngeblieben wird. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.

§ 9

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Aus
- wertungen kontrolliert und evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

§ 10

Abschluss
1 Wer den Studiengang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Stu
- dienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet wird.
2 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Business and Marketing Analytics of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
Nr. 545e
5
5 Finanzen

§ 11

Finanzielles, Überschüsse und Defizite
1 Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität (Infrastruktur, Administrati
- on usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universität Luzern kosten
- deckend abgegolten.

§ 12

Honorare und Entschädigungen
1 Die Honorare der Dozierenden werden von der Programmleitung festgelegt und als Teil der normalen Budgetierung von der Studienleitung bewilligt. Die Saläre richten sich nach den marktüblichen Salären im Management-Weiterbildungsmarkt von Schweizer Universitäten. Spesen werden vergütet.
2 Das Salär der Programmleiterin oder des Programmleiters wird von der Studienleitung bestimmt.
6 Schlussbestimmungen

§ 13

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
40
6 Nr. 545e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.10.2020
01.11.2020 Erstfassung G 2020-082
Nr. 545e
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.2020
01.11.2020 Erlass Erstfassung G 2020-082
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