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Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame

722.51
17. November 1999 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 und Artikel 144 Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BSG 721.0] (BauG) und Artikel 100 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Reklamevorschriften und das Verhältnis der Reklamebewilligung zur Baubewilligung.

Art. 2

Reklamebewilligung; Zuständigkeit und Verfahren a im Allgemeinen
1 Die Reklamebewilligung nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SR 741.21] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [BSG 155.21]
2 Benötigt das Reklamevorhaben zudem eine Baubewilligung, so gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung. Die Baubewilligungsbehörde prüft im Baubewilligungsverfahren auch die Einhaltung der Artikel 95 bis 99 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979.
3 Baugesuche für Reklamevorhaben an schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, die übrigen Reklamevorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne Veröffentlichung beurteilt. Artikel 27 Absätze 4 und 5 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [BSG 725.1] bleiben vorbehalten.

Art. 3

b für Sammelbewilligungen
1 Gesuche für mehrere gleiche Reklamen, welche gleichzeitig und überregional verteilt erstellt werden sollen, werden vom kantonalen Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] beurteilt.
2 Das kantonale Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] macht das Gesuch durch zweimalige Veröffentlichung in den Amtsanzeigern der betroffenen Amtsbezirke bekannt und hört die Gemeinden an.
3 Die Einsprachelegitimation richtet sich nach der Baugesetzgebung.

Art. 4

Temporäre Reklamen
1 Temporäre Reklamen informieren, als zeitlich begrenzte Ankündigungen, über besondere Veranstaltungen.
2 Wahl- und Abstimmungsreklamen gelten als temporäre Reklamen.

Art. 5

Bewilligungsfreie Reklamen
1 Ausser an schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung und in Ortsbildschutzgebieten bedürfen keiner Bewilligung: a flach an einer Fassade angebrachte Firmenanschriften, entweder in der Form von Einzelbuchstaben von maximal 50 cm Höhe oder als Schilder von höchstens 1,15 m ² Fläche; b eine Fahne mit Firmensignet pro Betrieb;
c Einzeltafeln von maximal 0,2 m ² Fläche im Bereich des Geschäfts-eingangs oder der Schaufenster bis zu einer Gesamtfläche von 1,15 m ² ; d je eine höchstens 1,15 m ² grosse Werbeanlage für Verkauf oder Dienstleistungen bei landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben; e Tafeln für die Vermietung von Ferienwohnungen bis insgesamt höchstens 1,15 m ² an der Fassade des Mietobjektes oder freistehend auf dem dazugehörenden Areal; f Firmenanschriften von höchstens 1,15 m ² an mobilen Ständern für das Abstellen von Velos und Sportgeräten; g temporäre Reklamen während maximal sechs Wochen vor Beginn bis längstens fünf Tage nach der Veranstaltung.
2 Generell keiner Bewilligung bedürfen: a Reklamen in Schaufenstern und Schaukästen; b Angebotstafeln beim Eingang zu Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbebetrieben, sofern sie nur während der Geschäftsöffnungszeit aufgestellt werden und den Fussgängerverkehr nicht behindern; c Fahnen oder Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen handelt; d Eigenreklamen von maximal 25 cm Höhe an Volants von Sonnenstoren; e Unternehmerreklamen an Baugerüsten von höchstens 1,15 m ² Grösse; f Firmenreklamen für Gartenbaubetriebe von höchstens 1,15 m ² Grösse während höchstens 6 Monaten nach Abschluss der Gartenbauarbeiten; g Verkaufs- und Vermietungsreklamen in der Grösse von höchstens 1,15 m ² während längstens 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten.
3 Die Wiederholung von Reklamen an derselben Fassade, die Ausgestaltung als Dachreklame, Leuchtreklame (ausgenommen in Schaufenstern und Schaukästen) oder als von der Fassade abstehende Reklame bedarf in jedem Fall einer Reklamebewilligung.
4 Vorbehalten bleiben die von den Gemeinden in Ortsbildschutzgebieten verbotenen Reklamen sowie die nach SSV unerlaubten Reklamen.

Art. 6

Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Bewilligungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Unter bisherigem Recht befristet bewilligte Reklamen werden unbefristet gültig, wenn sie nicht von der bisherigen Bewilligungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen werden.

Art. 7

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [BSG 154.21]
2. Die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM; OrV POM)

Art. 8

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 23. April 1986 über die Aussen- und Strassenreklame wird aufgehoben.

Art. 9

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. Bern, 17. November 1999 Bhend Nuspliger
Anhang
17. 11. 1999 V BAG 00–2, in Kraft am 1. 3. 2000 Änderung
20. 12. 2000 V BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001
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Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame

722.51
17. November 1999 Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 und Artikel 144 Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BSG 721.0] (BauG) und Artikel 100 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Reklamevorschriften und das Verhältnis der Reklamebewilligung zur Baubewilligung.

Art. 2

Reklamebewilligung; Zuständigkeit und Verfahren a im Allgemeinen
1 Die Reklamebewilligung nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SR 741.21] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [BSG 155.21]
2 Benötigt das Reklamevorhaben zudem eine Baubewilligung, so gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung. Die Baubewilligungsbehörde prüft im Baubewilligungsverfahren auch die Einhaltung der Artikel 95 bis 99 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979.
3 Baugesuche für Reklamevorhaben an schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, die übrigen Reklamevorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne Veröffentlichung beurteilt. Artikel 27 Absätze 4 und 5 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [BSG 725.1] bleiben vorbehalten.

Art. 3

b für Sammelbewilligungen
1 Gesuche für mehrere gleiche Reklamen, welche gleichzeitig und überregional verteilt erstellt werden sollen, werden vom kantonalen Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] beurteilt.
2 Das kantonale Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] macht das Gesuch durch zweimalige Veröffentlichung in den Amtsanzeigern der betroffenen Amtsbezirke bekannt und hört die Gemeinden an.
3 Die Einsprachelegitimation richtet sich nach der Baugesetzgebung.

Art. 4

Temporäre Reklamen
1 Temporäre Reklamen informieren, als zeitlich begrenzte Ankündigungen, über besondere Veranstaltungen.
2 Wahl- und Abstimmungsreklamen gelten als temporäre Reklamen.

Art. 5

Bewilligungsfreie Reklamen
1 Ausser an schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung und in Ortsbildschutzgebieten bedürfen keiner Bewilligung: a flach an einer Fassade angebrachte Firmenanschriften, entweder in der Form von Einzelbuchstaben von maximal 50 cm Höhe oder als Schilder von höchstens 1,15 m ² Fläche; b eine Fahne mit Firmensignet pro Betrieb;
c Einzeltafeln von maximal 0,2 m ² Fläche im Bereich des Geschäfts-eingangs oder der Schaufenster bis zu einer Gesamtfläche von 1,15 m ² ; d je eine höchstens 1,15 m ² grosse Werbeanlage für Verkauf oder Dienstleistungen bei landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben; e Tafeln für die Vermietung von Ferienwohnungen bis insgesamt höchstens 1,15 m ² an der Fassade des Mietobjektes oder freistehend auf dem dazugehörenden Areal; f Firmenanschriften von höchstens 1,15 m ² an mobilen Ständern für das Abstellen von Velos und Sportgeräten; g temporäre Reklamen während maximal sechs Wochen vor Beginn bis längstens fünf Tage nach der Veranstaltung.
2 Generell keiner Bewilligung bedürfen: a Reklamen in Schaufenstern und Schaukästen; b Angebotstafeln beim Eingang zu Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbebetrieben, sofern sie nur während der Geschäftsöffnungszeit aufgestellt werden und den Fussgängerverkehr nicht behindern; c Fahnen oder Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen handelt; d Eigenreklamen von maximal 25 cm Höhe an Volants von Sonnenstoren; e Unternehmerreklamen an Baugerüsten von höchstens 1,15 m ² Grösse; f Firmenreklamen für Gartenbaubetriebe von höchstens 1,15 m ² Grösse während höchstens 6 Monaten nach Abschluss der Gartenbauarbeiten; g Verkaufs- und Vermietungsreklamen in der Grösse von höchstens 1,15 m ² während längstens 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten.
3 Die Wiederholung von Reklamen an derselben Fassade, die Ausgestaltung als Dachreklame, Leuchtreklame (ausgenommen in Schaufenstern und Schaukästen) oder als von der Fassade abstehende Reklame bedarf in jedem Fall einer Reklamebewilligung.
4 Vorbehalten bleiben die von den Gemeinden in Ortsbildschutzgebieten verbotenen Reklamen sowie die nach SSV unerlaubten Reklamen.

Art. 6

Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Bewilligungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Unter bisherigem Recht befristet bewilligte Reklamen werden unbefristet gültig, wenn sie nicht von der bisherigen Bewilligungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen werden.

Art. 7

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [BSG 154.21]
2. Die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM; OrV POM)

Art. 8

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 23. April 1986 über die Aussen- und Strassenreklame wird aufgehoben.

Art. 9

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. Bern, 17. November 1999 Bhend Nuspliger
Anhang
17. 11. 1999 V BAG 00–2, in Kraft am 1. 3. 2000 Änderung
20. 12. 2000 V BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001
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