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Version: 31.12.1980
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Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer

1
181.62 Verordnung über die Amtswoh nungen der Pfarrer (vom 18. Februar 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
53 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landes kirche vom 7. Juli 1963, beschliesst: I. Pfarrhausliegenschaften des Staates

§ 1.

Die Verwaltung der staatlichen Pfarrhausliegenschaften steht der Finanzdirektion zu.

§ 2.

Die Kirchenpflege meldet der Finanzdirektion Mängel des baulichen Zustandes sowie alles, wa s den Wert oder eine sachgemässe Nutzung der Pfarrhausliegenscha ft beeinträchtigen kann, insbeson dere auch Bauvorhaben au f Nachbarliegenschaften.

§ 3.

1 Die Pfarrwohnung umfasst fünf bis sieben Wohnräume nebst einem Arbeits- und einem Sprechzim mer sowie Küche, Badezimmer und die üblichen Nebenräume.
2 Die Verwendung überzähliger oder nicht benötigter Räume darf dem Zweck eines Pfarrhauses nicht widersprechen. Die Finanzdirek tion entscheidet hierüber nach A nhören der Kirchenpflege und des Pfarrers; sie kann für diese Räume einen angemessenen Mietzins fest setzen.

§ 4.

Die Wohnung hat einen zeitge mässen Ausbau aufzuweisen.

§ 5.

An der Liegenschaft, ihren Ei nrichtungen und am Umgelände dürfen Veränderungen nur mit schr iftlicher Bewill igung der Finanz direktion vorgenommen werden.

§ 6.

1 Der Inhaber hat die Liegenscha ft sorgfältig zu behandeln.
2 Ist die Pfarrwohnung nicht besetzt, hat die Kirchenpflege die Ver antwortung des Inhabers zu tragen.

§ 7.

Die Kirchenpflege hat der Fina nzdirektion Pfarrwechsel und Vakanzen unverzüglich mitzuteilen.
2
181.62 Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer

§ 8.

1 Die Reparaturen an den Gebäud en werden, soweit sie nach der Hausordnung nicht dem Wohnungsinhaber obliegen, von der Finanz
- direktion angeordnet und vom Staat getragen.
2 Erträgt die Behebung de r Schäden keinen Aufschub, so hat der Inhaber oder die Kirchenp flege unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Finanzdirektion die Repa ratur ohne Verzug anzuordnen.

§ 9.

Anstände zwischen den Wohnungsinhabern, dem Staat und der Gemeinde über den Zustand der Wohnung werden auf dem Ver
- waltungsweg behoben.

§ 10.

Die Finanzdirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Kir
- chenrat eine Hausordnung über Un terhalt und Benützung der Pfarr
- hausliegenschaften. II. Pfarrwohnungen der Gemeinden

§ 11.

Für Pfarrhäuser und -wohnungen der Gemeinden sind diese Verordnung und die Hausordnung übe r Unterhalt und Benützung der Pfarrhausliegenschafte n sinngemäss anwendbar. III. Zuteilung der Pfarrwohnungen

§ 12.

Amten mehrere Pfarrer in einer Kirchgemeinde, teilt die Kirchenpflege die Pfarrwohnungen mö glichst im Einvernehmen mit den Pfarrern zu. Sie berücksichti gt dabei die persönlichen und fami
- liären Verhältnisse. IV.

§ 13.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf den gleichen Zeit punkt wird die Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer vom
16. Februar 1938 aufgehoben.
1 OS 48, 153.
Version: 31.12.1980
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Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer

1
181.62 Verordnung über die Amtswoh nungen der Pfarrer (vom 18. Februar 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
53 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landes kirche vom 7. Juli 1963, beschliesst: I. Pfarrhausliegenschaften des Staates

§ 1.

Die Verwaltung der staatlichen Pfarrhausliegenschaften steht der Finanzdirektion zu.

§ 2.

Die Kirchenpflege meldet der Finanzdirektion Mängel des baulichen Zustandes sowie alles, wa s den Wert oder eine sachgemässe Nutzung der Pfarrhausliegenscha ft beeinträchtigen kann, insbeson dere auch Bauvorhaben au f Nachbarliegenschaften.

§ 3.

1 Die Pfarrwohnung umfasst fünf bis sieben Wohnräume nebst einem Arbeits- und einem Sprechzim mer sowie Küche, Badezimmer und die üblichen Nebenräume.
2 Die Verwendung überzähliger oder nicht benötigter Räume darf dem Zweck eines Pfarrhauses nicht widersprechen. Die Finanzdirek tion entscheidet hierüber nach A nhören der Kirchenpflege und des Pfarrers; sie kann für diese Räume einen angemessenen Mietzins fest setzen.

§ 4.

Die Wohnung hat einen zeitge mässen Ausbau aufzuweisen.

§ 5.

An der Liegenschaft, ihren Ei nrichtungen und am Umgelände dürfen Veränderungen nur mit schr iftlicher Bewill igung der Finanz direktion vorgenommen werden.

§ 6.

1 Der Inhaber hat die Liegenscha ft sorgfältig zu behandeln.
2 Ist die Pfarrwohnung nicht besetzt, hat die Kirchenpflege die Ver antwortung des Inhabers zu tragen.

§ 7.

Die Kirchenpflege hat der Fina nzdirektion Pfarrwechsel und Vakanzen unverzüglich mitzuteilen.
2
181.62 Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer

§ 8.

1 Die Reparaturen an den Gebäud en werden, soweit sie nach der Hausordnung nicht dem Wohnungsinhaber obliegen, von der Finanz
- direktion angeordnet und vom Staat getragen.
2 Erträgt die Behebung de r Schäden keinen Aufschub, so hat der Inhaber oder die Kirchenp flege unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Finanzdirektion die Repa ratur ohne Verzug anzuordnen.

§ 9.

Anstände zwischen den Wohnungsinhabern, dem Staat und der Gemeinde über den Zustand der Wohnung werden auf dem Ver
- waltungsweg behoben.

§ 10.

Die Finanzdirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Kir
- chenrat eine Hausordnung über Un terhalt und Benützung der Pfarr
- hausliegenschaften. II. Pfarrwohnungen der Gemeinden

§ 11.

Für Pfarrhäuser und -wohnungen der Gemeinden sind diese Verordnung und die Hausordnung übe r Unterhalt und Benützung der Pfarrhausliegenschafte n sinngemäss anwendbar. III. Zuteilung der Pfarrwohnungen

§ 12.

Amten mehrere Pfarrer in einer Kirchgemeinde, teilt die Kirchenpflege die Pfarrwohnungen mö glichst im Einvernehmen mit den Pfarrern zu. Sie berücksichti gt dabei die persönlichen und fami
- liären Verhältnisse. IV.

§ 13.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf den gleichen Zeit punkt wird die Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer vom
16. Februar 1938 aufgehoben.
1 OS 48, 153.
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