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Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel»
Nr. 542k Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel» * vom 27. Januar 2010 (Stand 1. August 2015) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Studienangebot und Geltungsbereich
1 Die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfol
- gend KSF) bietet zusammen mit der Faculté des lettres et sciences humaines der Univer
- sité de Neuchâtel einen zweisprachigen Masterstudiengang in Geschichte (nachfolgend zweisprachiger MA Geschichte) an.
2 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im zweisprachigen MA Geschichte eingeschrieben sind. Die Universität Luzern gilt für sie als Heimuniversität im Sinn der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Luzern und Neuchâtel über den zweisprachigen Masterstudiengang «Master of Arts in History at the Universities of Lucerne and Neuchâtel» vom 22. September 2010 (nachfolgend Kooperationsvereinbarung).
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 245
2 Nr. 542k
§ 2
Rechtsverweis
1 Soweit diese Studienordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung der KSF sinngemäss zur Anwendung.
§ 3
Verliehener Grad
1 Die Partnerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Bilingual Master of Arts in His
- tory of the Lucerne and Neuchâtel Universities». In deutscher Übersetzung: «Zweispra
- chiger Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel»; in franzö
- sischer Übersetzung: «Master of Arts bilingue en Histoire des Universités de Lucerne et Neuchâtel». *
2 Organe
§ 4
Studiengangsleitung
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung geregelt.
§ 5
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung der KSF kann eine Wegleitung zu dieser Studien- und Prü
- fungsordnung erlassen.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 6
Zulassung
1 Zum zweisprachigen MA Geschichte wird zugelassen, wer mindestens über einen Ba
- chelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in der Studienrichtung Geschichte an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes we
- gen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2 Zum zweisprachigen MA Geschichte wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in der Studienrichtung Geschichte verfügt, d.h. mindestens 60 Credits in dieser Studien
- richtung erworben hat.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
Nr. 542k
3
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Studienstruktur
§ 7
Studienbeginn
1 Der Studiengang kann zum Frühjahrs- oder zum Herbstsemester begonnen werden.
§ 8
Studiendauer und Umfang
1 Der zweisprachige MA Geschichte umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von 4 Semestern. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entspre
- chend.
2 Für eine Verlängerung der Studiendauer über sechs Semester ist ein begründetes Ge
- such an die Studiengangsleitung zu richten.
3 Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Cre
- dit Transfer and Accumulation System (ECTS).
§ 9
Studienanteile
1 Bei der jeweiligen Partnerfakultät sind mindestens 40 Credits zu erwerben.
2 An der Heimuniversität sind mindestens zwei Masterseminare in Geschichte zu besu chen und zwei Masterseminararbeiten in Geschichte zu verfassen. *
3 Der Erwerb der Studienanteile an der Universität Neuchâtel erfolgt nach deren Rege
- lungen.
5 Studienleistungen und Credits
§ 10
Erwerb und Anrechnung von Credits
1 Für Studienleistungen, die während des Studiums im zweisprachigen MA Geschichte erbracht werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, von der die Lehr
- veranstaltung angeboten wird.
2 Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
3 Die im Rahmen des zweisprachigen MA Geschichte an der Partnerfakultät erbrachten Studienleistungen werden angerechnet.
4 Nr. 542k
4 Extern und/oder vorgängig erbrachte Studienleistungen können angerechnet werden. Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zu
- rückliegt. Darüber entscheidet die Studiengangsleitung.
6 Masterverfahren und Studienabschluss
§ 11
Masterverfahren
1 Das Masterverfahren des zweisprachigen MA Geschichte wird – sofern im Folgenden nicht anders geregelt – nach den Bestimmungen der KSF durchgeführt.
2 Der Masterabschluss für den zweisprachigen MA Geschichte setzt sich zusammen aus der Teilnahme am Forschungskolloquium, einer angenommenen Masterarbeit und deren erfolgreicher mündlicher Verteidigung.
3 Die Begutachtung der Masterarbeit hat zwingend durch mindestens je ein habilitiertes Mitglied beider Kooperationspartner zu erfolgen.
§ 12
Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erfor
- derlichen Credits erworben und das Masterverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: * a. zwei benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils dreifach gewichtet):
6⁄24; b. Durchschnitt der in Neuenburg erworbenen Noten (sechsfach gewichtet): 6⁄24; c. Masterarbeit (achtfach gewichtet): 8⁄24; d. Verteidigung der Masterarbeit (vierfach gewichtet): 4⁄24.
3 Sind extern und/oder vorgängig erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Stu
- diengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
§ 13
Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des zweisprachigen MA Geschichte. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad und die Gesamtnote. Auf die Zweisprachigkeit des Studienganges wird in einem Zusatz ex
- plizit hingewiesen.
2 ausgestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.
Nr. 542k
5
7 Schlussbestimmungen
§ 14
Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
2 .
§ 15
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 16
Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Sie ist zu ver
- öffentlichen.
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
6 Nr. 542k Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.01.2010
01.09.2010 Erstfassung G 2010 245 Erlasstitel
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 3 Abs. 1
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 9 Abs. 2
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 12 Abs. 2
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
Nr. 542k
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.2010
01.09.2010 Erlass Erstfassung G 2010 245
22.04.2015
01.08.2015 Erlasstitel geändert G 2015 167
22.04.2015
01.08.2015
§ 3 Abs. 1
geändert G 2015 167
22.04.2015
01.08.2015
§ 9 Abs. 2
geändert G 2015 167
22.04.2015
01.08.2015
§ 12 Abs. 2
geändert G 2015 167
Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel»
Nr. 542k Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel» * vom 27. Januar 2010 (Stand 1. August 2015) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Studienangebot und Geltungsbereich
1 Die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfol
- gend KSF) bietet zusammen mit der Faculté des lettres et sciences humaines der Univer
- sité de Neuchâtel einen zweisprachigen Masterstudiengang in Geschichte (nachfolgend zweisprachiger MA Geschichte) an.
2 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im zweisprachigen MA Geschichte eingeschrieben sind. Die Universität Luzern gilt für sie als Heimuniversität im Sinn der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Luzern und Neuchâtel über den zweisprachigen Masterstudiengang «Master of Arts in History at the Universities of Lucerne and Neuchâtel» vom 22. September 2010 (nachfolgend Kooperationsvereinbarung).
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 245
2 Nr. 542k
§ 2
Rechtsverweis
1 Soweit diese Studienordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung der KSF sinngemäss zur Anwendung.
§ 3
Verliehener Grad
1 Die Partnerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Bilingual Master of Arts in His
- tory of the Lucerne and Neuchâtel Universities». In deutscher Übersetzung: «Zweispra
- chiger Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel»; in franzö
- sischer Übersetzung: «Master of Arts bilingue en Histoire des Universités de Lucerne et Neuchâtel». *
2 Organe
§ 4
Studiengangsleitung
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung geregelt.
§ 5
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung der KSF kann eine Wegleitung zu dieser Studien- und Prü
- fungsordnung erlassen.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 6
Zulassung
1 Zum zweisprachigen MA Geschichte wird zugelassen, wer mindestens über einen Ba
- chelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in der Studienrichtung Geschichte an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes we
- gen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2 Zum zweisprachigen MA Geschichte wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in der Studienrichtung Geschichte verfügt, d.h. mindestens 60 Credits in dieser Studien
- richtung erworben hat.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
Nr. 542k
3
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Studienstruktur
§ 7
Studienbeginn
1 Der Studiengang kann zum Frühjahrs- oder zum Herbstsemester begonnen werden.
§ 8
Studiendauer und Umfang
1 Der zweisprachige MA Geschichte umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von 4 Semestern. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entspre
- chend.
2 Für eine Verlängerung der Studiendauer über sechs Semester ist ein begründetes Ge
- such an die Studiengangsleitung zu richten.
3 Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Cre
- dit Transfer and Accumulation System (ECTS).
§ 9
Studienanteile
1 Bei der jeweiligen Partnerfakultät sind mindestens 40 Credits zu erwerben.
2 An der Heimuniversität sind mindestens zwei Masterseminare in Geschichte zu besu chen und zwei Masterseminararbeiten in Geschichte zu verfassen. *
3 Der Erwerb der Studienanteile an der Universität Neuchâtel erfolgt nach deren Rege
- lungen.
5 Studienleistungen und Credits
§ 10
Erwerb und Anrechnung von Credits
1 Für Studienleistungen, die während des Studiums im zweisprachigen MA Geschichte erbracht werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, von der die Lehr
- veranstaltung angeboten wird.
2 Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
3 Die im Rahmen des zweisprachigen MA Geschichte an der Partnerfakultät erbrachten Studienleistungen werden angerechnet.
4 Nr. 542k
4 Extern und/oder vorgängig erbrachte Studienleistungen können angerechnet werden. Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zu
- rückliegt. Darüber entscheidet die Studiengangsleitung.
6 Masterverfahren und Studienabschluss
§ 11
Masterverfahren
1 Das Masterverfahren des zweisprachigen MA Geschichte wird – sofern im Folgenden nicht anders geregelt – nach den Bestimmungen der KSF durchgeführt.
2 Der Masterabschluss für den zweisprachigen MA Geschichte setzt sich zusammen aus der Teilnahme am Forschungskolloquium, einer angenommenen Masterarbeit und deren erfolgreicher mündlicher Verteidigung.
3 Die Begutachtung der Masterarbeit hat zwingend durch mindestens je ein habilitiertes Mitglied beider Kooperationspartner zu erfolgen.
§ 12
Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erfor
- derlichen Credits erworben und das Masterverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: * a. zwei benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils dreifach gewichtet):
6⁄24; b. Durchschnitt der in Neuenburg erworbenen Noten (sechsfach gewichtet): 6⁄24; c. Masterarbeit (achtfach gewichtet): 8⁄24; d. Verteidigung der Masterarbeit (vierfach gewichtet): 4⁄24.
3 Sind extern und/oder vorgängig erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Stu
- diengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
§ 13
Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des zweisprachigen MA Geschichte. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad und die Gesamtnote. Auf die Zweisprachigkeit des Studienganges wird in einem Zusatz ex
- plizit hingewiesen.
2 ausgestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.
Nr. 542k
5
7 Schlussbestimmungen
§ 14
Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
2 .
§ 15
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 16
Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Sie ist zu ver
- öffentlichen.
2 SRL Nr.
544
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
6 Nr. 542k Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.01.2010
01.09.2010 Erstfassung G 2010 245 Erlasstitel
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 3 Abs. 1
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 9 Abs. 2
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 12 Abs. 2
22.04.2015
01.08.2015 geändert G 2015 167
Nr. 542k
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.2010
01.09.2010 Erlass Erstfassung G 2010 245
22.04.2015
01.08.2015 Erlasstitel geändert G 2015 167
22.04.2015
01.08.2015
§ 3 Abs. 1
geändert G 2015 167
22.04.2015
01.08.2015
§ 9 Abs. 2
geändert G 2015 167
22.04.2015
01.08.2015
§ 12 Abs. 2
geändert G 2015 167
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