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Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

vom 21. April 2011 (Stand am 1. August 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 ² ,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 822.115
Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht
In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.
Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann Hauswirtschaft EFZ;
b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirtschaftspraktiker EBA;
c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangestellter EBA;
d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ;
e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurationsangestellter EBA;
f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfachmann EFZ;
g. Köchin EFZ/Koch EFZ;
h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter EBA;
i. ³
Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus;
j. ⁴
Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ;
k. ⁵
Hotelkommunikationsfachfrau EFZ/Hotelkommunikationsfachmann EFZ.
² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten.
b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten.
³ Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug. 2017 ( AS 2017 3821 ).
Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ;
b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bäcker-Konditor-Confiseur EBA.
² Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr);
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr).
³ Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie;
b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsassistent EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.
² Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
Art. 5 Milchtechnologiebranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ;
b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA.
² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
³ Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten. ⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2089 ).
Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. ⁷
Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ;
b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA.
² Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: ⁸
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
³ Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: ⁹
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen
Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen: ¹⁰
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
Art. 8 Fleischfachbranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ;
b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassistent EBA.
² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
Art. 9 Tierhaltung und -pflege
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten);
b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA;
c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ.
² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.
Art. 10 Gesundheitswesen
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ;
b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung EFZ;
c. ¹¹
...
d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizinischer Praxisassistent EFZ;
e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tiermedizinischer Praxisassistent EFZ;
f. ¹²
Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales EBA.
² Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
³ Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 927 ).
Art. 11 ¹³ Gleisbau
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau);
b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA (Berufsfeld Verkehrswegbau).
² Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1087 ).
Art. 11 a ¹⁴ Netzelektrik
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 6 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 18 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 8 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
² Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 52 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3859 ).
Art. 11 b ¹⁵ Öffentlicher Verkehr
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ;
b. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit den Einsatzgebieten Beratung und Verkauf.
² Lernende nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab dem 16. Altersjahr wie folgt in der Nacht arbeiten:
a. höchstens 2 Nächte ab 4.30 Uhr pro Monat und höchstens 8 Nächte ab 4.30 Uhr pro Jahr; und
b. höchstens 4 Nächte pro Monat und höchstens 32 Nächte pro Jahr, wovon höchstens 3 Nächte pro Monat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro Monat bis 2 Uhr.
³ Lernende nach Absatz 1 dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr;
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens 12 Sonn- oder Feiertage pro Jahr, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1087 ).
Art. 11 c ¹⁶ Logistik
¹ Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:
a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution und Lager;
b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA.
² Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1411 ).
Art. 12 Veranstaltungsbereich
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
² Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen;
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 2008 ¹⁷ über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 2008 2473 , 2009 1613 , 2010 533 1507 ]
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.
Version: 31.07.2022
Anzahl Änderungen: 106

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

vom 21. April 2011 (Stand am 1. August 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 ² ,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 822.115
Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht
In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.
Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann Hauswirtschaft EFZ;
b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirtschaftspraktiker EBA;
c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangestellter EBA;
d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ;
e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurationsangestellter EBA;
f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfachmann EFZ;
g. Köchin EFZ/Koch EFZ;
h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter EBA;
i. ³
Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus;
j. ⁴
Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ;
k. ⁵
Hotelkommunikationsfachfrau EFZ/Hotelkommunikationsfachmann EFZ.
² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten.
b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten.
³ Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. Aug. 2017 ( AS 2017 3821 ).
Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ;
b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bäcker-Konditor-Confiseur EBA.
² Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr);
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr).
³ Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie;
b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsassistent EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.
² Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat;
b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.
Art. 5 Milchtechnologiebranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ;
b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA.
² Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
³ Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten. ⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 ( AS 2019 2089 ).
Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. ⁷
Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ;
b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA.
² Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: ⁸
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
³ Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: ⁹
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen
Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen: ¹⁰
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
Art. 8 Fleischfachbranche
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ;
b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassistent EBA.
² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.
Art. 9 Tierhaltung und -pflege
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten);
b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA;
c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ.
² Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.
Art. 10 Gesundheitswesen
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ;
b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung EFZ;
c. ¹¹
...
d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizinischer Praxisassistent EFZ;
e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tiermedizinischer Praxisassistent EFZ;
f. ¹²
Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales EBA.
² Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
³ Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1057 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 927 ).
Art. 11 ¹³ Gleisbau
¹ Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau);
b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA (Berufsfeld Verkehrswegbau).
² Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1087 ).
Art. 11 a ¹⁴ Netzelektrik
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 6 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 18 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 8 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
² Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 52 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3859 ).
Art. 11 b ¹⁵ Öffentlicher Verkehr
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ ab dem vollendeten 16. Altersjahr gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende dürfen in Betrieben mit Nachtpause höchstens 4 Nächte pro Jahr ab 3 Uhr und höchstens 4 Nächte pro Jahr bis 2 Uhr arbeiten.
b. Lernende dürfen in Betrieben mit 24-Stunden-Betrieb höchstens 4 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Lernende dürfen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen pro Jahr arbeiten.
² Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende dürfen höchstens 8 Nächte pro Jahr frühestens ab 4.30 Uhr arbeiten, wovon höchstens 2 Nächte pro Monat.
b. Lernende dürfen höchstens 32 Nächte pro Jahr höchstens bis 24 Uhr oder 2 Uhr arbeiten, davon höchstens 3 Nächte pro Monat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro Monat bis 2 Uhr.
³ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug oder Einsatzgebiet Verkauf an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens 12 Sonn- oder Feiertage pro Jahr arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015 ( AS 2015 1087 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 308 ).
Art. 11 c ¹⁶ Logistik
¹ Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten:
a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution und Lager;
b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA.
² Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1411 ).
Art. 12 Veranstaltungsbereich
¹ Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten.
c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nachtarbeit.
² Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen:
a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen;
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 2008 ¹⁷ über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 2008 2473 ; 2009 1613 ; 2010 533 , 1507 ]
Art. 13 a ¹⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2022
Für Lernende, die vor dem 1. August 2022 die Lehre angefangen haben, gilt betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit das bisherige Recht.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 308 ).
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.
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