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Version: 30.04.2003
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Verordnung über die Entschädigung der Ärztinnen und Ärzte für Leistungen im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Gerichtsbehörden

1 811.922 Verordnung über die Entschädigung der Ärztinnen und Ärzte für Leistungen im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Gerichtsbehörden * (Ärzteentschädigungsverordnung; VEA) vom 28.06.1995 (Stand 01.05.2003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember
1984 1 ) , Artikel 272 des Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozess ordnung für den Kanton Bern 2 ) und Artikel 158 des Gesetzes vom 20. Mai 1928 über das Strafverfahren 3 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Gerichtsbehörden Leistungen erbringen, werden nach den Ansätzen der zwischen der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesamt für Militärversicherung und der Invalidenversicherung vereinbarten Tarifstruktur TARMED entschädigt. *

Art. 2

Rechnungen
1 Die Rechnungen sind der auftraggebenden Behörde spezifiziert, unter Anga be der entsprechenden Tarifpositionen, einzureichen.

Art. 3

Besonderer Tarif
1 Der besondere Tarif gemäss Verordnung vom 5. Juni 1991 über die Tarife des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern 4 ) bleibt vorbehalten.
1) BSG 811.01
2) Aufgehoben durch EG vom 11.6.2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
3) Aufgehoben, jetzt EG vom 11.6.2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
4) Aufgehoben durch DirektionsV vom 27.1.2011 über die Aufhebung von Direktionsverordnungen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-45
811.922 2

Art. 4

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt für ärztliche Leistungen, die nach ihrem Inkrafttreten er bracht werden.

Art. 5

Aufhebung eines Erlasses
1 Der Tarif vom 10. März 1982 der sanitätspolizeilichen und gerichtsärztlichen Verrichtungen im amtlichen Auftrag wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1995 in Kraft. Bern, 28. Juni 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger über die Gebühren und Tarife für ständige Dienstleistungen der Universität Bern, BAG 11–59
3 811.922 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.06.1995 01.09.1995 Erlass Erstfassung 95-45 29.10.1997 01.01.1998 Erlasstitel geändert 97-95 28.05.2003 01.05.2003

Art. 1 Abs. 1

geändert 03-63
811.922 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.06.1995 01.09.1995 Erstfassung 95-45 Erlasstitel 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-95

Art. 1 Abs. 1

28.05.2003 01.05.2003 geändert 03-63
Version: 30.04.2003
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Verordnung über die Entschädigung der Ärztinnen und Ärzte für Leistungen im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Gerichtsbehörden

1 811.922 Verordnung über die Entschädigung der Ärztinnen und Ärzte für Leistungen im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Gerichtsbehörden * (Ärzteentschädigungsverordnung; VEA) vom 28.06.1995 (Stand 01.05.2003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember
1984 1 ) , Artikel 272 des Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozess ordnung für den Kanton Bern 2 ) und Artikel 158 des Gesetzes vom 20. Mai 1928 über das Strafverfahren 3 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Gerichtsbehörden Leistungen erbringen, werden nach den Ansätzen der zwischen der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesamt für Militärversicherung und der Invalidenversicherung vereinbarten Tarifstruktur TARMED entschädigt. *

Art. 2

Rechnungen
1 Die Rechnungen sind der auftraggebenden Behörde spezifiziert, unter Anga be der entsprechenden Tarifpositionen, einzureichen.

Art. 3

Besonderer Tarif
1 Der besondere Tarif gemäss Verordnung vom 5. Juni 1991 über die Tarife des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern 4 ) bleibt vorbehalten.
1) BSG 811.01
2) Aufgehoben durch EG vom 11.6.2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
3) Aufgehoben, jetzt EG vom 11.6.2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
4) Aufgehoben durch DirektionsV vom 27.1.2011 über die Aufhebung von Direktionsverordnungen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-45
811.922 2

Art. 4

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt für ärztliche Leistungen, die nach ihrem Inkrafttreten er bracht werden.

Art. 5

Aufhebung eines Erlasses
1 Der Tarif vom 10. März 1982 der sanitätspolizeilichen und gerichtsärztlichen Verrichtungen im amtlichen Auftrag wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1995 in Kraft. Bern, 28. Juni 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger über die Gebühren und Tarife für ständige Dienstleistungen der Universität Bern, BAG 11–59
3 811.922 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.06.1995 01.09.1995 Erlass Erstfassung 95-45 29.10.1997 01.01.1998 Erlasstitel geändert 97-95 28.05.2003 01.05.2003

Art. 1 Abs. 1

geändert 03-63
811.922 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.06.1995 01.09.1995 Erstfassung 95-45 Erlasstitel 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-95

Art. 1 Abs. 1

28.05.2003 01.05.2003 geändert 03-63
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