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Version: 31.01.2009
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Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramtes

SRL-Nummer
309a Titel Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramtes Untersuchungsrichteramtes Abkürzung Datum
15. Februar 1999 Inkrafttreten
1. Februar 1999 Fundstelle G 1999 22 Änderungen Rechtstext HTML PDF (83KB)
SRL Nr. 309a Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 15. Februar 1999* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 55 und 60 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995 , auf Antrag der Staatsanwaltschaft, beschliesst:

§ 1

Grundsätzliche Organisation
1 Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen von Luzern-Stadt und Luzern-Land ver- treten sich im Pikettdienst gegenseitig.
2 Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertrete- rinnen von Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch vertreten sich im Pikettdienst ge- genseitig.
3 Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen von Luzern-Stadt und Luzern-Land und die kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen können sich im Pi- kettdienst gegenseitig vertreten.

§ 2

Stellvertretung in Ausnahmefällen
1 In Ausnahmefällen können sich alle Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen bzw. de- ren Stellvertreter und Stellvertreterinnen des ganzen Kantons und alle kantonalen Unter- suchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen gegenseitig vertreten. * G 1999 22
1 SRL Nr. 20
2 Nr. 309a
2 Die Stellvertretung hat sich auf die unaufschiebbaren Untersuchungshandlungen wie z.B. Augenschein, Haftbefehl, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, erste Einvernahme, Hafteröffnung, Haftverfügung usw. zu beschränken. Die Fortführung der Untersuchung ist stets Sache des örtlich zuständigen Amtsstatthalters bzw. der örtlich zuständigen Amtsstatthalterin oder des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin oder des sachlich zuständigen kantonalen Untersuchungsrichters bzw. der kantonalen Untersu- chungsrichterin.

§ 3

Orientierung Die Polizeiorgane sind durch die Amtsstatthalterämter und das kantonale Untersu- chungsrichteramt über die Regelung der Pikettorganisation zu orientieren.

§ 4

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter vom 19. Juli 1995
2 aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentli- chen. Luzern, 15. Februar 1999 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stephan Wey Der Kanzleichef: Marco Meier
2 G 1995 310 (SRL Nr. 309a)
Version: 01.02.2009
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Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramtes

SRL-Nummer
309a Titel Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramtes Untersuchungsrichteramtes Abkürzung Datum
15. Februar 1999 Inkrafttreten
1. Februar 1999 Fundstelle G 1999 22 Änderungen Rechtstext HTML PDF (83KB)
SRL Nr. 309a Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 15. Februar 1999* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 55 und 60 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995 , auf Antrag der Staatsanwaltschaft, beschliesst:

§ 1

Grundsätzliche Organisation
1 Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen von Luzern-Stadt und Luzern-Land ver- treten sich im Pikettdienst gegenseitig.
2 Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertrete- rinnen von Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch vertreten sich im Pikettdienst ge- genseitig.
3 Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen von Luzern-Stadt und Luzern-Land und die kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen können sich im Pi- kettdienst gegenseitig vertreten.

§ 2

Stellvertretung in Ausnahmefällen
1 In Ausnahmefällen können sich alle Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen bzw. de- ren Stellvertreter und Stellvertreterinnen des ganzen Kantons und alle kantonalen Unter- suchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen gegenseitig vertreten. * G 1999 22
1 SRL Nr. 20
2 Nr. 309a
2 Die Stellvertretung hat sich auf die unaufschiebbaren Untersuchungshandlungen wie z.B. Augenschein, Haftbefehl, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, erste Einvernahme, Hafteröffnung, Haftverfügung usw. zu beschränken. Die Fortführung der Untersuchung ist stets Sache des örtlich zuständigen Amtsstatthalters bzw. der örtlich zuständigen Amtsstatthalterin oder des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin oder des sachlich zuständigen kantonalen Untersuchungsrichters bzw. der kantonalen Untersu- chungsrichterin.

§ 3

Orientierung Die Polizeiorgane sind durch die Amtsstatthalterämter und das kantonale Untersu- chungsrichteramt über die Regelung der Pikettorganisation zu orientieren.

§ 4

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter vom 19. Juli 1995
2 aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentli- chen. Luzern, 15. Februar 1999 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stephan Wey Der Kanzleichef: Marco Meier
2 G 1995 310 (SRL Nr. 309a)
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