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Beschluss über die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof

Beschluss Beschluss über die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof über die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof vom
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8. Juni
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999 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 2 des Reglements für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens vom 8. November 196
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, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:

§ 1

§ 1

Zusammensetzung Die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof besteht aus fünf Mitgliedern. Es gehören ihr mindestens zwei Frauen und zwei Männer an. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.

§ 2

§ 2

Sekretariat Das Sekretariat der Aufsichtskommission besorgt das Sicherheitsdepartement .

§ 3

§ 3

Aufgaben Die Aufsichtskommission ist beratendes Organ der Leitung des Sicherheitsdepartementes und der Gefängnisdirektion und unterstützt diese Stellen bei der Führung des Haft- und Untersuchungsgefängnisses. Die Aufsichtskommission hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse: a. sie organisiert die Aufsicht im Sinn von § 4, b. sie nimmt zuhanden des Sicherheitsdepartementes Stellung zu Reglementen, Weisungen und weiteren Erlassen, welche das Gefängnis betreffen, c. sie nimmt Stellung zu ihr unterbreiteten Gefängnisangelegenheiten, d. sie bereitet besondere Geschäfte vor und lädt bei Bedarf Sachverständige zu den Kommissionssitzungen ein.

§ 4

§ 4

Aufsicht Die Mitglieder der Aufsichtskommission besuchen abwechslungsweise, mindestens aber ein Mitglied einmal im Monat, das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof und führen Gespräche mit Insassinnen und Insassen, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit den Abteilungsleiterinnen und -leitern. Nach dem Besuch erstattet das Mitglied den Abteilungsleitungen, der Gefängnisdirektion sowie dem Sicherheitsdepartement Bericht. Es berichtet der Aufsichtskommission schriftlich über seine Feststellungen im Gefängnisbetrieb. *
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Es erstattet in dringenden Angelegenheiten unverzüglich schriftlich Bericht an das Sicherheitsdepartement und die Gefängnisdirektion und stellt die nötigen Anträge.

§ 5

§ 5

Sitzungen Zu den Sitzungen der Aufsichtskommission lädt die Präsidentin oder der Präsident nach Bedarf ein, mindestens jedoch viermal jährlich. Sitzungen finden auch auf Verlangen des Sicherheitsdepartementes, der Gefängnisdirektion oder eines Kommissionsmitglieds statt. Über die Verhandlungen der Aufsichtskommission wird ein Protokoll geführt. An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil: das Sicherheitsdepartement, die Gefängnisdirektion, die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt und die Gefängnisseelsorgerin oder der Gefängnisseelsorger.

§ 6

§ 6

Aufhebung eines Erlasses Der Beschluss betreffend die Aufsicht über das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof vom 31. Mai 196
5 wird aufgehoben.

§ 7

§ 7

Inkrafttreten Der Beschluss tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Juni 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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Beschluss über die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof

Beschluss Beschluss über die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof über die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof vom
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8. Juni
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999 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 2 des Reglements für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens vom 8. November 196
8
, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:

§ 1

§ 1

Zusammensetzung Die Aufsichtskommission Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof besteht aus fünf Mitgliedern. Es gehören ihr mindestens zwei Frauen und zwei Männer an. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.

§ 2

§ 2

Sekretariat Das Sekretariat der Aufsichtskommission besorgt das Sicherheitsdepartement .

§ 3

§ 3

Aufgaben Die Aufsichtskommission ist beratendes Organ der Leitung des Sicherheitsdepartementes und der Gefängnisdirektion und unterstützt diese Stellen bei der Führung des Haft- und Untersuchungsgefängnisses. Die Aufsichtskommission hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse: a. sie organisiert die Aufsicht im Sinn von § 4, b. sie nimmt zuhanden des Sicherheitsdepartementes Stellung zu Reglementen, Weisungen und weiteren Erlassen, welche das Gefängnis betreffen, c. sie nimmt Stellung zu ihr unterbreiteten Gefängnisangelegenheiten, d. sie bereitet besondere Geschäfte vor und lädt bei Bedarf Sachverständige zu den Kommissionssitzungen ein.

§ 4

§ 4

Aufsicht Die Mitglieder der Aufsichtskommission besuchen abwechslungsweise, mindestens aber ein Mitglied einmal im Monat, das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof und führen Gespräche mit Insassinnen und Insassen, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit den Abteilungsleiterinnen und -leitern. Nach dem Besuch erstattet das Mitglied den Abteilungsleitungen, der Gefängnisdirektion sowie dem Sicherheitsdepartement Bericht. Es berichtet der Aufsichtskommission schriftlich über seine Feststellungen im Gefängnisbetrieb. *
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Es erstattet in dringenden Angelegenheiten unverzüglich schriftlich Bericht an das Sicherheitsdepartement und die Gefängnisdirektion und stellt die nötigen Anträge.

§ 5

§ 5

Sitzungen Zu den Sitzungen der Aufsichtskommission lädt die Präsidentin oder der Präsident nach Bedarf ein, mindestens jedoch viermal jährlich. Sitzungen finden auch auf Verlangen des Sicherheitsdepartementes, der Gefängnisdirektion oder eines Kommissionsmitglieds statt. Über die Verhandlungen der Aufsichtskommission wird ein Protokoll geführt. An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil: das Sicherheitsdepartement, die Gefängnisdirektion, die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt und die Gefängnisseelsorgerin oder der Gefängnisseelsorger.

§ 6

§ 6

Aufhebung eines Erlasses Der Beschluss betreffend die Aufsicht über das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof vom 31. Mai 196
5 wird aufgehoben.

§ 7

§ 7

Inkrafttreten Der Beschluss tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Juni 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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