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Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie

1 Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie
818.13 Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie (vom 25. März 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
2020 über Massnahmen zur Bekämpfu ng des Coronavirus (COVID-19)
9 sowie §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufn ahme in die kantonalen Mit telschulen für das Schuljahr 2020/
2021 in Abweichung von folgenden Reglementen: a. Reglement für die Aufnahme in di e Gymnasien mit Anschluss an die
2. Klasse der Sekundarst ufe vom 13. Januar 2010
4 , b. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Gymnas ium Rämibühl Zürich mit An schluss an die 2. Kl asse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010
5 , c. Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 2010
8 , d. Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Ja nuar 2010
6 , e. Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschu len vom 13. Januar 2010
7 . B. Mündliche Prüfungen und Bestimmungen über die Aufnahme
Mündliche
Prüfungen

§ 2.

Es finden keine mündli chen Prüfungen statt.
2
818.13 Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe

§ 3.

Wer in der schriftlichen Aufn ahmeprüfung für den Übertritt in ein Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe eine Note von mindestens 3,75 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen. b. Eignungs abklärung K+S-Klassen

§ 4.

Die Eignungsabklärung für die Aufnahme in eine K+S-Klasse erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber. c. Gestalterische Eignungs abklärung Liceo artistico

§ 5.

1 Die gestalterische Eignungsabklärung für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo ar tistico (Kunstgymnasium) Zürich er
- folgt anhand der eingerei chten Beispiele der ge stalterischen Arbeiten der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die vierstündige Prüfung zur Eignun gsabklärung findet nicht statt. Handels mittelschulen

§ 6.

1 Wer in der schriftlichen Prüfung für die Aufnahme in eine Handelsmittelschule eine Note von mi ndestens 3,37 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen.
2 Wer bei der schriftlichen Aufnahmeprüfung für den Übertritt in ein Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe eine Note von mindestens 3,37 erreicht, wird in die Probezeit einer Handelsmittel
- schule aufgenommen, sofern eine Doppelanmeldung eingereicht wurde. Fach mittelschulen

§ 7.

1 Wer in der schriftlichen Prüfung für die Aufnahme in eine Fachmittelschule eine Note von mind estens 3,75 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen.
2 Wer bei der schriftlic hen Prüfung für die Aufnahme in ein Gymna
- sium eine Note von mindestens 3,25 er reicht, wird in die Probezeit einer Fachmittelschule aufgenommen, so fern eine Doppelanmeldung ein
- gereicht wurde. Es muss keine Na chprüfung für die Fachmittelschule abgelegt werden. C. Übertritte in Hand els- und Fachmittelschulen

§ 8.

10 Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherischer Gymnasien im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe können prüfungsfrei in eine Handels- oder Fachmi ttelschule übertreten, so fern sie eine Doppel
- anmeldung eingereicht haben. Der Wille zum Übertritt ist der Schul
- leitung des Gymnasiums bis zum letz ten Schultag vor den Herbstferien
2020 mitzuteilen. Der Übertritt erfolg t auf den ersten Schultag nach den Herbstferien. a. Aufnahme- entscheid
3 Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie
818.13 D. Geltungsdauer

§ 9.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2020.
1 OS 75, 193 ; Begründung siehe ABl 2020-03-27 .
2 Inkrafttreten: 25. März 2020.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.250.2 .
5 LS 413.250.32 .
6 LS 413.250.4 .
7 LS 413.250.5 .
8 LS 413.250.8 .
9 SR 818.101.24 .
10 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2020 ( OS 75, 327 ; ABl 2020-06-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
Version: 30.06.2020
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Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie

1 Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie
818.13 Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie (vom 25. März 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
2020 über Massnahmen zur Bekämpfu ng des Coronavirus (COVID-19)
9 sowie §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufn ahme in die kantonalen Mit telschulen für das Schuljahr 2020/
2021 in Abweichung von folgenden Reglementen: a. Reglement für die Aufnahme in di e Gymnasien mit Anschluss an die
2. Klasse der Sekundarst ufe vom 13. Januar 2010
4 , b. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Gymnas ium Rämibühl Zürich mit An schluss an die 2. Kl asse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010
5 , c. Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 2010
8 , d. Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Ja nuar 2010
6 , e. Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschu len vom 13. Januar 2010
7 . B. Mündliche Prüfungen und Bestimmungen über die Aufnahme
Mündliche
Prüfungen

§ 2.

Es finden keine mündli chen Prüfungen statt.
2
818.13 Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe

§ 3.

Wer in der schriftlichen Aufn ahmeprüfung für den Übertritt in ein Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe eine Note von mindestens 3,75 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen. b. Eignungs abklärung K+S-Klassen

§ 4.

Die Eignungsabklärung für die Aufnahme in eine K+S-Klasse erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber. c. Gestalterische Eignungs abklärung Liceo artistico

§ 5.

1 Die gestalterische Eignungsabklärung für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo ar tistico (Kunstgymnasium) Zürich er
- folgt anhand der eingerei chten Beispiele der ge stalterischen Arbeiten der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die vierstündige Prüfung zur Eignun gsabklärung findet nicht statt. Handels mittelschulen

§ 6.

1 Wer in der schriftlichen Prüfung für die Aufnahme in eine Handelsmittelschule eine Note von mi ndestens 3,37 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen.
2 Wer bei der schriftlichen Aufnahmeprüfung für den Übertritt in ein Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe eine Note von mindestens 3,37 erreicht, wird in die Probezeit einer Handelsmittel
- schule aufgenommen, sofern eine Doppelanmeldung eingereicht wurde. Fach mittelschulen

§ 7.

1 Wer in der schriftlichen Prüfung für die Aufnahme in eine Fachmittelschule eine Note von mind estens 3,75 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen.
2 Wer bei der schriftlic hen Prüfung für die Aufnahme in ein Gymna
- sium eine Note von mindestens 3,25 er reicht, wird in die Probezeit einer Fachmittelschule aufgenommen, so fern eine Doppelanmeldung ein
- gereicht wurde. Es muss keine Na chprüfung für die Fachmittelschule abgelegt werden. C. Übertritte in Hand els- und Fachmittelschulen

§ 8.

10 Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherischer Gymnasien im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe können prüfungsfrei in eine Handels- oder Fachmi ttelschule übertreten, so fern sie eine Doppel
- anmeldung eingereicht haben. Der Wille zum Übertritt ist der Schul
- leitung des Gymnasiums bis zum letz ten Schultag vor den Herbstferien
2020 mitzuteilen. Der Übertritt erfolg t auf den ersten Schultag nach den Herbstferien. a. Aufnahme- entscheid
3 Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie
818.13 D. Geltungsdauer

§ 9.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2020.
1 OS 75, 193 ; Begründung siehe ABl 2020-03-27 .
2 Inkrafttreten: 25. März 2020.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.250.2 .
5 LS 413.250.32 .
6 LS 413.250.4 .
7 LS 413.250.5 .
8 LS 413.250.8 .
9 SR 818.101.24 .
10 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2020 ( OS 75, 327 ; ABl 2020-06-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
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