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Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

1 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
413.311.5 Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (vom 16. Juni 2014)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs.
1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbil dungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst:
Berufs
-
praktischer
Unterricht

§ 1.

Lehrpersonen für den berufsprak tischen Unterricht verfügen über: a. eine berufliche Gr undbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug nis sowie über einen Abschluss de r höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten, b. mindestens zwei Jahre berufl iche Praxis im Lehrgebiet, c. mindestens zwei Jahr e Erfahrung in der be trieblichen Ausbildung von Lernenden, d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
1. 600 Lernstunden bei ha uptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebe namtlicher Tätigkeit.
Allgemein
-
bildender
Unterricht

§ 2.

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver fügen mindestens über eine Zulass ung zum Schuldienst für die Sekun darstufe I gemäss den gesetzlich en Bestimmungen über die Lehrer bildung.
Zusatz
-
qualifikationen

§ 3.

Lehrpersonen, welche das Lernfe ld Berufswelt unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss §
1 oder 2 über eine Zu satzausbildung als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer Berufswahlunterricht oder als Berufswahlcoach im Umf ang von 15 ECTS-Kreditpunkten bzw. 450 Lernstunden.
b. Integrations
-
orientiertes
Angebot

§ 4.

Lehrpersonen, welche im inte grationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, ve rfügen neben einer Qualifikation gemäss §
2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
a. Lernfeld
Berufswelt
2
413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung

§ 5.

Personen, welche die zusätz liche Begleitung gemäss §
8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009
4 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern
- stunden. Ausnahmen

§ 6.

1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§
1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung de s Mittelschul- und Berufsbildungs
- amtes (Amt) eingesetzt werden.
2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.
3 Nachqualifikationen gemäss Abs.
2 sind innerhalb von fünf Jah
- ren nach der Zulassung zum Unterri cht nachzuholen und dem Amt zu belegen. Schluss bestimmung

§ 7.

Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Regle
- ments vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich di e Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.
1 OS 69, 333 ; Begründung siehe ABl 2014-07-04 .
2
3 LS 413.31 .
4 LS 413.311 .
Version: 01.08.2024
Anzahl Änderungen: 79

Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

1 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
413.311.5 Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)
5 (vom 16. Juni 2014)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbil dungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst:
Berufs-
kundlicher
Unterricht

§ 1.

5 Lehrpersonen, die be rufskundliche Fächer unterrichten, ver fügen über: a. eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug nis sowie über einen Abschluss de r höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten, b. mindestens zwei Jahre berufl iche Praxis im Lehrgebiet, c. mindestens zwei Jahr e Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung von Lernenden, d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
1. mindestens 20 ECTS-Kreditpunk ten bzw. 600 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. mindestens 10 ECTS-Kreditpunk ten bzw. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
Allgemein
-
bildender
Unterricht

§ 2.

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver fügen mindestens über eine Zula ssung zum Schuldienst für die Sekun darstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrer bildung.
Zusatz
-
qualifikationen

§ 3.

5 Lehrpersonen, die beru fliche Orientierung unterrichten, ver fügen neben einer Qualifikation gemäss §
1 oder §
2 über eine Zu satzqualifikation im Bere ich «Berufliche Orientie rung» im Umfang von
10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
b. Deutsch als
Zweitsprache
5

§ 4.

Lehrpersonen, welche im inte grationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, ve rfügen neben einer Qualifikation gemäss §
2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfan g von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw.
300 Lernstunden.
a. Berufliche
Orientierung
2
413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung

§ 5.

Personen, welche die zusätz liche Begleitung gemäss §
8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009
4 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern
- stunden. Ausnahmen

§ 6.

1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§
1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungs
- amtes (Amt) eingesetzt werden.
2 Das Amt entscheidet, ob fehle nde Qualifikationen nachzuholen sind.
3 Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu be
- legen. Schluss bestimmung

§ 7.

Lehrpersonen, welche vor dem I nkrafttreten dieses Reglements vom Amt für den Unterricht zugelasse n wurden, unterste hen in denjeni
- gen Fächern, auf die sich die Zula ssung bezieht, nicht diesem Regle
- ment.
1 OS 69, 333 ; Begründung siehe ABl 2014-07-04 .
2 Inkrafttreten: 18. August 2014.
3 LS 413.31 .
4 LS 413.311 .
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13. Mai 2024 ( OS 79, 224
; ABl 2024-05-17 ). In Kraft seit 1. August 2024.
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