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Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren 1

Abgeschlossen am 20. Mai 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987 ² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Stand am 25. August 2022) ¹ Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereink. am 1. Juli 1996 beigetreten ( AS 1996 2508 ). Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Kroatien ist dem Übereink. am 1. Juli 2012 beigetreten ( AS 2013 81 ), die Republik Türkei am 1. Dez. 2012 ( AS 2013 827 ), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (heute: Nordmazedonien) am 1. Juli 2015 ( AS 2015 5967 ) und die Republik Serbien am 1. Febr. 2016 ( AS 2016 535 ). ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. Okt. 1987 ( AS 1988 300 ).
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «EFTA-Länder» genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt),
gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,
gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
gestützt auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr ³ , mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,
in der Erwägung, dass die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden,
in der Erwägung, dass zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,
haben beschlossen, nachstehendes Übereinkommen zu schliessen:
³ SR 0.631.242.03

Allgemeines

Art. 1
(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens ⁴ festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.
(2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im Unionsversandverfahren ⁵ durchgeführt.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 7‑12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.
(4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁵ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 2 ⁶
(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1‑Verfahren oder das T2‑Verfahren bezeichnet.
(2) Das T1‑Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.
(3) Das T2‑Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) ⁷
in der Gemeinschaft:
nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als Unionswaren gelten: – im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden;
– aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
– im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.
Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Unionswaren ⁸ .
b) ⁹
in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens:
nur wenn die Waren in diesem Land im T2‑Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.
(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2‑Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2‑Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht zu begleiten braucht. ¹⁰
⁶ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁸ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁰ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 3 ¹¹
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) ¹²
«Versandverfahren» ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertragspartei oder derselben Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
b) ¹³
«Land»: jedes Land des gemeinsamen Versandverfahrens, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist;
c) «Drittland»: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
d) ¹⁴
«Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(2) ... ¹⁵
(3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1‑ oder T2‑Verfahren haben die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ¹⁶ sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
¹¹ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
¹² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁴ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁶ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 4 ¹⁷
(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des der zollrechtliche Status von Unionswaren.
(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
¹⁷ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
Art. 5
Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1‑ oder T2‑Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.
Art. 6 ¹⁸
Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1‑ oder T2‑Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage I ¹⁹ festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
¹⁹ Verweis gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).

Durchführung des Versandverfahrens

Art. 7 ²⁰
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Sicherheitsleistung wahrzunehmen. ²¹
(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungszollstellen in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzunehmen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens bescheinigen sie diesen Waren auch den zollrechtlichen Status von Unionswaren. ²²
(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel in einem T1‑ oder T2‑Verfahren durch einen Inhaber des Verfahrens von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an ein und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechende Liste der Positionen beigefügt ist. ²³
(4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen. ²⁴
(5) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll. ²⁵
²⁰ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
²¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²⁵ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 8
Bei Warenbeförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren ²⁶ dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
²⁶ Worte gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).
Art. 9 ²⁷
(1) Waren, die im T2‑Verfahren in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ²⁸ verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.
(2) Werden solche Waren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zolllagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nicht angewandt werden. ²⁹
Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.
(3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ³⁰ weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
– Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 ³¹ ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.
– Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden.
– Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.
(4) Alle angenommenen Versandanmeldungen T2 und alle Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die von einer zuständigen Stelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2 oder die Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren tragen, mit denen die Waren in dem Land des gemeinsamen Versandverfahrens eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen. ³²
²⁷ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
²⁸ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁰ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³¹ SR 0.632.11
³² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 10 ³³
(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1‑ oder T2‑Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.
(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1‑ oder T2‑Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
b) ³⁴
für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1‑ oder T2‑Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3) ... ³⁵
³³ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
³⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁵ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).
Art. 11 ³⁶
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert.
(2) Der Verschluss erfolgt:
a) ³⁷
durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel oder der Behälter bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;
b) im Übrigen durch Packstückverschluss.
(3) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschlusssicher an, wenn:
a) Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Behälter angebracht werden können;
b) das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
c) das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können;
d) die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind. ³⁸
(4) Die Abgangszollstelle ³⁹ kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Ergänzungsvordrucken unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann. ⁴⁰
³⁶ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
³⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁹ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2009 1325 ).
Art. 12
(1) und (2) ... ⁴¹
(3) Der Inhaber des Verfahrens oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandanmeldungen T1 oder T2, die für die statistische Erhebung notwendig sind. ⁴²
⁴¹ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁴² Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).

Amtshilfe

Art. 13 ⁴³
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind.
(2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.
Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zolllagerverfahren befunden haben.
(3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zolllager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:
a) ⁴⁴
die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren: – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder
– von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind;
b) ⁴⁵
die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager, wenn die betreffenden Waren im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in dieses Land gelangt oder von dort im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind.
(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht.
(5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
⁴³ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
⁴⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁴⁵ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).

Vollstreckung einer Forderung ⁴⁶

⁴⁶ Eingefügt durch Abk. vom 22. Nov. 1996, von der BVers genehmigt am 7. Dez. 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1996 ( AS 1997 1055 1054 ; BBl 1995 III 337 ).
Art. 13 a
Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren entstanden sind.

Der Gemischte Ausschuss

Art. 14
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 15
(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Er empfiehlt insbesondere:
a) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst:
a) Änderungen der Anlagen;
b) ⁴⁷
...
c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
... ⁴⁸
d) ⁴⁹
Übergangsmassnahmen ⁵⁰ im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
e) ⁵¹
Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15 a beizutreten.
Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt. ⁵² ⁵³
(4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. ⁵⁴
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein. ⁵⁵
⁴⁷ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).
⁴⁸ Bst. aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997 ( AS 1998 258 ).
⁴⁹ Ursprünglich Bst. e).
⁵⁰ SR 0.631.242.044
⁵¹ Ursprünglich Bst. f).
⁵² Fassung des Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1998 258 ).
⁵³ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1998 258 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).

Beitritt von Drittländern ⁵⁶

⁵⁶ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
Art. 15 a ⁵⁷
(1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlandes beifügen.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(4) Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
⁵⁷ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).

Verschiedene und Schlussbestimmungen

Art. 16
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.
Art. 17
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Art. 19 ⁵⁸
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
⁵⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1998 258 ).
Art. 20
1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ⁵⁹ andererseits.
2. Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag ⁶⁰ verbunden ist.
⁵⁹ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁶⁰ SR 0.631.112.514
Art. 21
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Art. 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Art. 23
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 1972 ⁶¹ geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977 ⁶² zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1‑ oder T2‑Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
(3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden ⁶³ tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.
⁶¹ [ AS 1974 281 , 1977 981 987 2182 2184 , 1978 807 815 , 1979 2102 2114 , 1980 647 651 1828 1833 2104 , 1981 2113 , 1982 1198 1202 2015 , 1983 320 1839 , 1984 1574 1575 , 1985 858 , 1986 609 620 747 1430 , 1987 503 ]
⁶² [ AS 1978 235 ]
⁶³ [ AS 1986 2035 ], [ AS 1986 2042 ], [ AS 1986 2028 ]
Art. 24
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I ⁶⁴

⁶⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016 ( AS 2016 1951 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ), Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ), der Berichtigung vom 10. Aug. 2021 ( AS 2021 478 ) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses vom 25. Aug. 2022, in Kraft für die Schweiz seit 25. Aug. 2022 ( AS 2023 60 ) .

Gemeinsames Versandverfahren

Titel I: Allgemeines

Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand
1. In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt.
2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren.
Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die gemäss den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) «Zollbehörden»:
die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde;
(b) «Person»:
eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde;
(c) «Versandanmeldung»:
der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;
(d) «Versandbegleitdokument»:
das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung beruht;
(e) «Anmelder»:
die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird;
(f) «Inhaber des Verfahrens»:
die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird;
(g) «Abgangszollstelle»:
die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird;
(h) «Durchgangszollstelle»:
die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder
die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Versandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen;
(i) «Bestimmungszollstelle»:
die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
(j) «Hauptbezugsnummer» (Master Reference Number – MRN):
die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist;
(k) «Zollstelle der Sicherheitsleistung»:
die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind;
(l) «Schuld»:
die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten;
(m) «Schuldner»:
eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person;
(n) «Überlassung einer Ware»:
die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;
(o) «im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person»: – eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Vertragspartei hat;
– eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Vertragspartei hat;
(p) «Mittel der elektronischen Datenverarbeitung»:
elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäischen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Einrichtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisierten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwendung eines der folgenden Mittel: i) elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange),
ii) Datenaustausch zwischen Datenverarbeitungssystemen,
iii) elektronische Übermittlung strukturierter Daten durch Standardnachrichten oder Dienstleistungen aus einem elektronischen Arbeitsumfeld an ein anderes, ohne Mitwirkung des Menschen,
iv) Online-Einspeisung von Daten in Datenverarbeitungssysteme des Zolls zwecks Speicherung und Verarbeitung mit Online-Antworten;
(q) «elektronischer Datenaustausch» (Electronic Data Interchange – EDI):
elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichtenstandards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen;
(r) «elektronisches Versandsystem»:
elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens;
(s) «Standardnachricht»:
eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten;
(t) «personenbezogene Daten»:
alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
(u) «festinstallierte Transporteinrichtung»:
technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den ständigen Transport von Waren;
(v) «Betriebskontinuitätsverfahren»:
papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann.

Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren

Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren
1. Für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens wird vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage das elektronische Versandsystem verwendet.
2. Die Vertragsparteien nehmen einvernehmlich Massnahmen für die Anwendung des elektronischen Versandsystems an, in denen Folgendes festgelegt ist:
(a) die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist;
(b) ein gemeinsamer Datensatz und das Format der Datennachrichten, die im Rahmen der Zollvorschriften auszutauschen sind.
Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems
1. Die zuständigen Behörden verwenden das elektronische Versandsystem vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage für den Informationsaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens.
2. Für den Informationsaustausch gemäss Absatz 1 verwenden die Vertragsparteien das Gemeinsame Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle der Europäischen Kommission (Common Communication Network/Common Systems Interface of the European Union – CCN/CSI).
Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.
Art. 6 Datensicherheit
1. Die Vertragsparteien legen die Voraussetzungen für die Erledigung der Förmlichkeiten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung fest, die auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung umfassen.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen treffen die zuständigen Behörden geeignete Sicherheitsvorkehrungen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des elektronischen Versandsystems.
3. Änderungen und Löschung von Daten werden zusammen mit Informationen über den Grund der Änderung oder Löschung, den genauen Zeitpunkt der Änderung oder Löschung und die Identität der hierfür verantwortlichen Person erfasst.
Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt.
4. Die Sicherheit der Daten wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert.
5. Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.
Art. 7 Schutz personenbezogener Daten
1. Die Vertragsparteien verwenden die in Anwendung dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens und für andere Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren.
Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ⁶⁵ verarbeitet werden.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.
⁶⁵ Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Kapitel III: Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren

Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
1. Der Inhaber des Verfahrens ist für alles Folgende verantwortlich:
(a) Gestellung der unveränderten Waren und Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen;
(b) Einhaltung der Zollvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren;
(c) vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen Leistung einer Sicherheit, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
2. Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Kapitel IV: Sicherheitsleistung

Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.
Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
1. Der Inhaber des Verfahrens leistet eine Sicherheit, um die Erfüllung der für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
2. Die Sicherheit wird geleistet entweder:
(a) als Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung gilt; oder
(b) als Gesamtsicherheit zur Deckung mehrerer Beförderungen in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen, wenn eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.
3. Die Zollbehörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens entgegensteht.
Art. 11 Formen der Einzelsicherheit
1. Die Einzelsicherheit kann wie folgt geleistet werden:
(a) durch Hinterlegung einer Barsicherheit;
(b) durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
(c) mit Sicherheitstiteln.
2. In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall wird die Einzelsicherheit durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet.
Art. 12 Bürge
1. Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 genannte Bürge ist ein in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ansässiger und von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassener Dritter.
Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten.
2. Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der Schuld. Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung.
3. Die Zollbehörden können die Zulassung des Bürgen ablehnen, wenn die fristgerechte Erfüllung der Schuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. In allen folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt:
(a) bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird;
(b) bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden;
(c) bei Waren, die mit einer festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden;
(d) bei Waren, die im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg befördert werden, wenn das papiergestützte Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg in Anspruch genommen wird.
2. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe d gilt die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur für die Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg beförderte Waren, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden. Diese Befreiung gilt bis zum 1. Mai 2019 oder für Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Kapitel V: Sonstige Bestimmungen

Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
1. Unabhängig von dem Datenträger und den von den zuständigen Behörden eines Landes getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben Dokumente und Aufzeichnungen, die im Einklang mit den Vorschriften des Landes, in dem sie ausgestellt bzw. geführt wurden, im Hoheitsgebiet anderer Länder die gleiche rechtliche Wirkung, wie in dem Land, in dem sie ausgestellt oder geführt wurden.
2. Die Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben.
Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.
Art. 16 Zentralstellen
Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Dokumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit.
Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.
Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen
Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Ahndung.

Titel II: Verfahrensablauf

Kapitel I: Einzelsicherheit

Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
Eine gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
1. Eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes, in dem die Sicherheit verlangt wird, zu leisten.
2. Einzelsicherheiten in Form einer Barsicherheit, die in einer der Vertragsparteien geleistet werden, sind in allen Vertragsparteien gültig. Sie werden erstattet, sobald das Verfahren erledigt ist.
3. Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels geleistet, so wird diese von der Zollbehörde nicht verzinst.
Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C1 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordern oder es den Handelsbräuchen entspricht, kann ein Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtungserklärung in anderer Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Formular vorgesehenen Verpflichtungserklärung erzielt werden.
3. Für jede Verpflichtungserklärung teilt die Zollstelle der Sicherheitsleistung dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.
Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C2 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Ein Bürge stellt einen Sicherheitstitel unter Verwendung des Formulars in Anhang C3 der Anlage III der Person aus, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt. Diese Sicherheitstitel sind in allen Vertragsparteien gültig.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
3. Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle erforderlichen Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.
4. Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
5. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Sicherheitstitel im Wert von jeweils 10 000 EUR.
6. Wird eine papiergestützte Versandanmeldung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b angenommen, werden die Sicherheitstitel auf Papier ausgestellt und in der Abgangszollstelle aufbewahrt. Die Abgangszollstelle teilt der auf dem Sicherheitstitel angegebenen Zollstelle der Sicherheitsleistung die Kennnummer jedes Sicherheitstitels mit.
Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
1. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung des Bürgen oder die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
2. Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt.
3. Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständigen Zollbehörden geben in das in Artikel 9 genannte elektronische System alle Angaben zu dem Widerruf der Genehmigung eines Bürgen, der Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung oder der Rücknahme durch den Bürgen sowie den Zeitpunkt ein, an dem diese(r) wirksam wird.

Kapitel II: Beförderungsmittel und Anmeldungen

Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
1. Jede Versandanmeldung enthält nur in das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
2. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
(a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
(b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;
(c) Schiffe, die eine Einheit bilden.
3. Wird für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen abzugeben.
Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 sind die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung in Anhang A1a der Anlage IIIa dargelegt.
Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen
1. Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung in den folgenden Fällen an:
(a) die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Versandsystem haben, wobei die in Artikel 27 beschriebenen Modalitäten zu beachten sind;
(b) das Betriebskontinuitätsverfahren wird nach Anhang II angewandt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls: i) des elektronischen Versandsystems,
ii) des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die gemeinsame Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben,
iii) der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem;
(c) für den Fall, dass ein gemeinsames Land des gemeinsamen Versandverfahrens dies beschliesst.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und c stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten in dem elektronischen Versandsystem aufgezeichnet und zwischen den Zollbehörden mit Hilfe dieses Systems ausgetauscht werden.
3. Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii bedürfen der Genehmigung durch die Zollbehörden.
Art. 27 Versandanmeldung für Reisende
In den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 erstellt der Reisende in den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie in Anhang A1a der Anlage IIIa.
Art. 28 Gemischte Sendungen
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1‑Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2‑Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes «T1», «T2» oder «T2F» entsprechend gekennzeichnet ist.
Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
1. Die Versandanmeldung wird vom Anmelder authentifiziert.
2. Reicht der Inhaber des Verfahrens bei den Zollbehörden eine Versandanmeldung ein, so ist der Inhaber des Verfahrens für alles Folgende verantwortlich:
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in der Versandanmeldung;
(b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der der Versandanmeldung beigefügten Dokumente;
(c) die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der in der Versandanmeldung aufgeführten Waren in das Versandverfahren.
Art. 29 a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.

Kapitel III: Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
1. Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle abgegeben.
2. Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Sie enthält alle Angaben, die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens gemäss Anhang II der Anlage III notwendig sind;
(b) ihr sind alle erforderlichen Dokumente beigefügt;
(c) die Waren, auf die sich die Versandanmeldung bezieht, wurden dem Zoll während der offiziellen Öffnungszeiten gestellt.
Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden.
3. Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dokumente der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden. In diesem Fall befinden sich die Unterlagen im Besitz des Anmelders und werden für die Zollbehörden bereitgehalten.
Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung
1. Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Versandanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Versandanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung hat nicht zur Folge, dass die Versandanmeldung für andere als die ursprünglich angemeldeten Waren gilt.
2. Eine solche Änderung wird nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden:
(a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
(b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind;
(c) die Waren überlassen haben.
Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
1. Die Abgangszollstelle erklärt eine bereits angenommene Versandanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig:
(a) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen;
(b) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat.
2. Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt, es sei denn:
(a) zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspartei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen;
(b) die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet.
Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
1. In das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.
2. Erachtet die Abgangszollstelle oder der Anmelder es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Anmelders eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.
Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren
1. Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung:
(a) der Beförderungsroute;
(b) des Beförderungsmittels;
(c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
(d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
2. Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Länder, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, verbindlich und wird von ihnen nicht geändert.
Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
1. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einer angenommenen Versandanmeldung kann die Abgangszollstelle:
(a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen;
(b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Dokumente vorlegt;
(c) eine Beschau der Waren vornehmen;
(d) Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
2. Die Abgangszollstelle prüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit.
3. Die Warenbeschau im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c erfolgt an den hierfür von der Abgangszollstelle für diesen Zweck bezeichneten Orten und während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Zollbehörden können die Beschau der Waren jedoch auf Antrag des Anmelders ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort durchführen.
Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen
Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Versandsystem ein.
Art. 37 Verschlusssicherheit
Als verschlusssicher gelten alle Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Massgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.
Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen
1. Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
(a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen: i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben,
ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein,
iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt,
iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann,
v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
(b) technische Spezifikationen: i) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind,
ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein,
iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
2. Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet.
3. Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
(a) das Wort «Zoll» in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung;
(b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha‑2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat.
Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschliessen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
4. Jedes Land unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Ländern zugänglich.
5. Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschliessen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschliesslich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.
6. Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschliessen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Dokumenten zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.
2. Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn:
(a) die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Aufkleber mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
(b) die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
1. Nur Waren, die gemäss Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens verschlossen wurden oder für die andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens und Artikel 39 dieser Anlage getroffen wurden, werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
2. Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens
(a) an die angegebene Bestimmungszollstelle;
(b) an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
3. Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren in Kenntnis.
Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen
1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4 der Anlage III.
2. Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
3. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder ein Versandbegleitdokument, ergänzt durch eine Liste der Warenpositionen, aus. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage IIIa. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage IIIa.
Das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen werden in gedruckter Form erstellt.

Kapitel IV: Förmlichkeiten während der Beförderung

Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments
Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
1. Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit dem Versandbegleitdokument unter Angabe der MRN vorzuführen.
2. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.
3. Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau vornehmen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.
4. Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.
5. Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.
Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
1. Der Beförderer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben im Versandbegleitdokument aufzuzeichnen und die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich vorzuführen, wenn:
(a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäss Artikel 33 Absatz 2 abzuweichen;
(b) Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
(c) Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
(d) eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
(e) ein Ereignis vorliegt, das die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
(f) eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäss Artikel 24 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Massnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäss Artikel 4.
2. In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt:
a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer, wie in Absatz 1 dargelegt, die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung dieser Zollbehörde vorführt:
a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
3. Die massgeblichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignisse gemäss Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 werden die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.

Kapitel V: Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
1. Treffen in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle ein, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
(a) die Waren;
(b) das Versandbegleitdokument;
(c) alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
2. Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäss Artikel 34 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
3. Die Bestimmungszollstelle behält das Versandbegleitdokument ein.
Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.
4. Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmässigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäss Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:
– Alternativnachweis – 99202.
5. Das gemeinsame Versandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
Art. 46 Eingangsbescheinigung
1. Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren und die Vorlage des Versandbegleitdokuments bei dieser Zollstelle bestätigt wird, mit einem Sichtvermerk.
Die Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.
2. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
3. Die Eingangsbescheinigung wird nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 verwendet.
Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
1. Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 setzt die Bestimmungszollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
2. Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis, wenn der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle endet als in der Versandanmeldung angegeben.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
3. Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens.
4. Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäss Artikel 45 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
5. Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 4 dieses Artikels spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäss Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

Kapitel VI: Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens

Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
1. Das gemeinsame Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.
2. Die Zollbehörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.
Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
1. Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäss Artikel 47 Absatz 4 oder gemäss Artikel 47 Absatz 5 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.
Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter.
2. Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhebung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
(a) die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäss Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
(b) die Abgangszollstelle hat die gemäss Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
(c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
3. Die Zollbehörde des Abgangslandes übermittelt Informationsersuchen gemäss Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäss Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
4. Die Ersuchen gemäss Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
5. Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
6. Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäss Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangslandes ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.
7. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangslandes das gemeinsame Versandverfahren und setzt den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.
8. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangslandes fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangslandes folgende Massnahmen:
(a) Ermittlung des Zollschuldners;
(b) Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde.
Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
1. Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäss Artikel 114 Absatz 2 der Zollbehörde des Abgangslandes nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, in einem anderen Land liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Frist alle sachdienlichen Informationen.
2. Die für diesen Ort zuständige Zollbehörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangslandes mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.
Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
1. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als ordnungsgemäss beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren vorlegt:
(a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungslandes bestätigtes Dokument mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle vorgeführt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 geliefert wurden;
(b) ein von der Zollbehörde eines Landes bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei physisch verlassen haben;
(c) ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
(d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
2. Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von der Behörde eines Landes beglaubigt sind.
Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
1. Die zuständigen Zollbehörden können nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Formulare, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.
2. Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.
3. Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangslandes ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum gemeinsamen Versandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens gemäss Artikel 48 Absatz 2 erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.

Kapitel VII: Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen

Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
1. Werden Waren durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert und durch diese Einrichtung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das gemeinsamen Versandverfahren übergeführt.
2. Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
3. Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Vertragspartei verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in der Vertragspartei, in der die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
4. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Land ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren durch die festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
5. Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren:
(a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
(b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
(c) das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben.
6. Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert und wird dabei das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt, in dem dieses Verfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt.
7. Werden Waren von einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren angewendet wird, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet letzterer Vertragspartei verbracht werden.
8. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, in dem dieses Verfahren nicht angewendet wird, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird.
Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.

Titel III: Vereinfachungen für das gemeinsame Versandverfahren

Kapitel I: Allgemeine Vorschriften für Vereinfachungen

Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
1. Die Zollbehörden können auf Antrag die folgenden Vereinfachungen zulassen:
(a) Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung;
(b) die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist;
(c) Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen;
(d) Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäss Artikel 48 Absatz 1 endet;
(e) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren;
(f) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren;
(g) die Anwendung anderer vereinfachter Verfahren aufgrund von Artikel 6 des Übereinkommens;
(h) das gemeinsame Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr;
(i) die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 1 Buchstabe i zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren werden gewährt für:
a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;
b) Warenbeförderungen im Luftverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.
3. Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe e oder das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe f. Nach diesen Zeitpunkten finden diese gemeinsamen Versandverfahren keine Anwendung mehr.
...
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 findet die Vereinfachung gemäss Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vereinfachungen gelten nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei beginnen, in der die Vereinfachungen bewilligt wurden.
2. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannte Vereinfachung gilt nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei enden, in der die Vereinfachung bewilligt wurde.
3. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und h genannten Vereinfachungen gelten in den Vertragsparteien, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
4. Die Vereinfachungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, f und i gilt in allen Vertragsparteien.
Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch oder er verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und i werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
(c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
(e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
3. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) im Fall des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) ...
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann;
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
4. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist ein Eisenbahnunternehmen;
(b) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(c) der Antragsteller nimmt das Versandverfahren regelmässig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
5. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;
f) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen der Vertragsparteien durch;
g) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.
6. Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das gemeinsame Versandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.
Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
1. Ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme von Vereinfachungen ist zu datieren und zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien legen fest, wie der Antrag einzureichen ist.
2. Der Antrag enthält alle Angaben, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Bedingungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.
Art. 60 Haftung des Antragstellers
Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben;
(b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente.
Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
1. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens beginnen sollen.
2. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens enden soll.
3. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, h und i sind bei den Zollbehörden einzureichen, die für den Ort zuständig sind, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen.
4. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei einem Antrag auf eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die im Zusammenhang mit einer Bewilligung einer Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in Anspruch genommen werden soll, der Antrag auf Verwendung besonderer Verschlüsse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Land eingereicht werden, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens des zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c beginnen sollen.
Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
1. Nach Massgabe der in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen werden Anträge angenommen oder abgelehnt und Bewilligungen erteilt.
2. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags enthalten die Gründe für die Ablehnung und werden dem Antragsteller entsprechend den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen mitgeteilt.
Art. 63 Inhalt der Bewilligung
1. Die Bewilligung und gegebenenfalls eine oder mehrere beglaubigte Kopien werden dem Inhaber der Bewilligung ausgehändigt.
2. Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Massnahmen für deren Anwendung und Überwachung fest.
Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt, und ist von den Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewilligung unbefristet gültig.
2. Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:
(a) wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäss Absatz 1 wirksam geworden wäre;
(b) wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam;
(c) wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
1. Der Inhaber einer Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten.
2. Die Zollbehörden nehmen eine Bewilligung zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) die Bewilligung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt;
(b) der Inhaber der Bewilligung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;
(c) wären die Informationen richtig und vollständig gewesen, wäre die Entscheidung über die Bewilligung anders ausgefallen.
3. Die Bewilligung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen als den in Absatz 2 genannten Fällen
(a) eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
(b) auf Antrag des Inhabers der Bewilligung.
4. Der Inhaber der Bewilligung wird entsprechend den in der Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Änderung der Bewilligung unterrichtet.
5. Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme der Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Bewilligung wirksam wurde.
6. Der Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem er/sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die Zollbehörden den Widerruf oder die Änderung entsprechend den in den Vertragsparteien geltenden Fristen auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung anzugeben.
Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung vor:
(a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Vorschriften gekommen ist, die sich auf die Bewilligung auswirken;
(b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
(c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung nach Artikel 65 Absatz 1 oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ergebnis der Neubewertung mit.
Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
1. Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Bewilligung setzt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung aus, wenn
(a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
(b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es angezeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Massnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
(c) der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Bewilligung der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die Massnahmen mit, die zu ergreifen er sich verpflichtet, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Massnahmen benötigt.
Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
1. Der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung entspricht dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind.
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse begangen hat:
(a) der Inhaber der Bewilligung;
(b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Bewilligung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
(c) die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Bewilligung ist.
2. In den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 67 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Bewilligung zusätzlich verlängert werden.
Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Massnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt.
3. Beabsichtigt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde, eine Bewilligung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 65 zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
1. Die Aussetzung einer Bewilligung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf dieses Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:
(a) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung nach Artikel 65 vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(b) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Bewilligung auf Betreiben der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(c) die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ende der Aussetzung mit.
Art. 70
Aufgehoben
Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
1. Bewilligungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie Buchstabe f Ziffern i und ii (nur das vereinfachte Verfahren Stufe 1) der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet.
2. Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, erteilt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
(a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
(b) alle übrigen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung.
3. Mit Entscheidungen nach der Neubewertung werden die neu bewerteten Bewilligungen widerrufen und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Diese Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
1. Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.
2. Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt, so werden der Antrag und gegebenenfalls die Entscheidung, die Bewilligung zurückzunehmen, zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, sowie alle beigefügten Dokumente nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
Zollverschlüsse gemäss Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäss Artikel 82, die mit Anlage I Anhang II des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Kapitel II: Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Art. 74 Referenzbetrag
1. Soweit in Artikel 75 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Referenzbetrag.
2. Der Referenzbetrag der Gesamtsicherheit entspricht dem Betrag der möglicherweise fällig werdenden Schuld im Zusammenhang mit jedem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, für den die Sicherheit geleistet wurde, in dem Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und dem Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, berücksichtigt, und gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvorgang auf 10 000 EUR festgesetzt.
3. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit dem Inhaber des Verfahrens fest. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Referenzbetrags Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Inhabers des Verfahrens hervorgehen.
4. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und passt diesen gegebenenfalls an.
5. Jeder Inhaber des Verfahrens gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
6. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 überwachen die Zollbehörden die Sicherheitsleistung.
Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
7. Die Überwachung der Sicherheitsleistung für Waren im gemeinsamen Versandverfahren, für die in der Zeit zwischen dem Ablauf der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 13 Absatz 2 und den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f angewendet wird, ist durch regelmässige und angemessene Prüfung zu gewährleisten.
Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit
1. Es ist zulässig, dass der Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag verwendet oder von der Sicherheitsleistung befreit wird.
2. Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf:
(a) 50 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
iii) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
iv) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
v) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
vi) ...
(b) 30 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
iii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
iv) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
v) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
vi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
vii) ...
(c) 0 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
ii) der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen;
iii) der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Waren im freien Verkehr in der Vertragspartei und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht;
iv) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
v) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Massnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen;
vi) der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust;
vii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
viii) der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen;
ix) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
x) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
xi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
xii) ...
3. Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer xi erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Schulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.
Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden:
(a) unter besonderen Umständen;
(b) für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Verbindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist.
Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, sind in Anhang I erläutert.
Art. 78 Sicherheitsurkunde
1. Die Gesamtsicherheit wird in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen unter Verwendung des Formulars in Anhang C4 der Anlage III geleistet. Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Geltungsdauer in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 gelten sinngemäss.
Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Inhaber des Verfahrens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formulars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.
2. Die Geltungsdauer einer Bescheinigung ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt Artikel 23 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2. Die Rücknahme einer Bewilligung der Anwendung einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden und die Rücknahme einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen durch die Zollstelle oder der Widerruf einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen werden am Tag ihres Wirksamwerdens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung in das System gemäss Artikel 9 eingegeben.
3. Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, die mit Blick auf die Anwendung des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt werden, werden ab dem Tag des Wirksamwerdens einer Rücknahme oder eines Widerrufs gemäss Absatz 1 nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet und werden unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Stelle der Sicherheitsleistung zurückgegeben.
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.

Kapitel III: Verwendung besonderer Verschlüsse

Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b für die Verwendung besonderer Verschlüsse an im gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden erteilt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
2. Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Landes zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.
Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Besondere Verschlüsse erfüllen die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1.
Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
2. Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
(a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bewilligt wurde;
(b) eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann.
3. Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren an.
4. Besondere Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
Die Zollbehörde:
(a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmässigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
(b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
(c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
(d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäss Artikel 81 erteilt wurde.
Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.

Kapitel IV: Status eines zugelassenen Versenders

Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c wird nur Antragstellern gewährt, die gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständige(n) Abgangszollstelle(n);
(b) die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen können;
(c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäss Artikel 82 entsprechend zugelassen wurden;
(d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(e) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
1. Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das gemeinsame Versandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender darf der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens nicht vor Ablauf der in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist einleiten.
2. Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
(a) die Beförderungsroute, wenn diese gemäss Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben wurde;
(b) die gemäss Artikel 34 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
(c) gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
3. Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 druckt der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument aus, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.

Kapitel V: Status eines zugelassenen Empfängers

Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmässig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.
Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
1. Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
(a) er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmässigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
(b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
(c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere massgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
(d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmässigkeiten mitteilen.
2. Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.
3. Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.
Art. 89 Inhalt der Bewilligung
1. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
(b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger die Erlaubnis zum Entladen der Waren mitzuteilen hat;
(c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(d) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Empfänger zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
2. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.
Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
1. Gemäss Artikel 48 Absatz 1 gelten die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens als erfüllt und gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d unverändert an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäss Artikel 34 gestellt wurden.
2. Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d dieser Anlage zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt.

Kapitel VI: Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen für die Inanspruchnahme des Papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmässigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.
3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsland bereit, gegebenenfalls nach Vereinbarungen in Absprache mit den betreffenden Behörden.
Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
1. Der Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder:
(a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM «Ja» ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt;
(b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs ausserhalb des Zollgebiets der Vertragsparteien und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.
2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.
Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.
2. Ungeachtet der in Artikel 8 genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemässe Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.
3. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmässigkeiten, ihrer Beförderung von Waren und sie sind für Folgendes verantwortlich:
(a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden papiergestützten gemeinsamen Versandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Land bereitzuhalten sind;
(b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jedes Land, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden;
(c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.
Art. 95 Aufkleber
Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht.
Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann ein Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.
Art. 96 Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass:
(a) eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet; oder
(b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb desselben endet;
dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Abschnitt 2: Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM
1. Beginnt eine Beförderung im papiergestützten gemeinsamen Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangszollstelle vorgelegt.
2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an:
(a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden;
(b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.
Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
3. Ausser in den Fällen gemäss Absatz 2 werden Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert oder von der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2‑Verfahren übergeführt, ohne dass der Abgangszollstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss.
Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brauchen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden.
4. Waren, deren Beförderung in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens beginnt, gelten als im T1‑Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2‑Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2‑Verfahren befördert werden. Zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1‑Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
5. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
6. Jedes Land des gemeinsamen Verfahrens kann vorsehen, dass der Frachtbrief CIM für die Beförderung von Waren im T1‑Verfahren der Abgangszollstelle nicht vorgelegt zu werden braucht.
7. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.
Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:
(a) die Waren;
(b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
3. In dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten Fall sind bei der Bestimmungszollstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Abschnitt 3: Warenverkehr mit Drittländern
Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern
1. Beginnt eine Beförderung im Gebiet einer Vertragspartei und soll sie in einem Drittland enden, finden die Artikel 97 und 98 Anwendung.
2. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Gebiet einer Vertragspartei verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
3. Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern
1. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden, übernimmt die Aufgabe der Abgangszollstelle für eine Beförderung, die im Gebiet eines Drittlands beginnt und im Gebiet einer Vertragspartei enden soll.
Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
1. Beginnt eine Beförderung in einem Drittland und soll sie auch dort enden, so übernehmen die in Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 1 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- bzw. der Bestimmungszollstelle.
2. Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren
Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1‑Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen.
Abschnitt 4: Sonstige Bestimmungen
Art. 105 Ladelisten
1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang B4 der Anlage III festgelegten Form verwendet werden.
In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
2. Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1‑Verfahren beförderte Waren als auch im T2‑Verfahren beförderte Waren umfasst, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden.
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
3. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.
4. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.
Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse
1. Im Fall des kombinierten Verkehrs Schiene-Strasse schliessen die Artikel 91–105 die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 92 und 95.
2. In dem in Absatz 1 genannten Fall ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe von Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen.
Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt.
3. Werden im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Waren vom Eisenbahnunternehmen an einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwaggons verladen, so haften die Eisenbahnunternehmen für die Begleichung von Schulden, wenn im Verlauf der Schienenbeförderung Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens nicht erhoben werden können.
Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
1. Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Massnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1», «T2» bzw. «T2F» tragen.
2. Treffen Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 88 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

Kapitel VII: Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 ⁶⁶ in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.
2. In der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für gemeinsame Versandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für dieses Verfahren erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
3. Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1‑Verfahren und Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden, zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
⁶⁶ SR 0.748.0
Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
(a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden;
(b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;
(c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;
(d) Flugnummer;
(e) Datum des Fluges;
(f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen.
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
(a) Nummer des Luftfrachtbriefs;
(b) Anzahl der Packstücke;
(c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
(d) Rohmasse.
3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.
4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.
Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine von den Luftverkehrsgesellschaften aufgestellte Liste der Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;
(a) Nummer des Manifests;
(b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäss Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;
(c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;
(d) Flugnummer; und
(e) Datum des Fluges.
3. Die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.
4. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.
Art. 111
Aufgehoben
Art. 111 a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 57 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen.
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäss dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt.
2. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
3. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:
a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;
b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.
4. Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.
5. Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.
Art. 111 b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
1. Die Waren werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.
2. Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein:
a) «T1» – Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;
b) «T2» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;
c) «T2F» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ⁶⁷ oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ⁶⁸ keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden;
d) «C» – Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren;
e) «TD» – Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden;
f) «X» – Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.
3. Das gemeinsame Versandverfahren endet, wenn die Waren der Bestimmungszollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.
4. Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmässigkeiten in Kenntnis.
5. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde.
⁶⁷ Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
⁶⁸ Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

Titel IV: Schuld und Abgabenerhebung

Kapitel I: Schuld und Schuldner

Art. 112 Entstehen der Schuld
1. Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l entsteht, wenn:
(a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden;
(b) eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt ist.
2. Die Schuld erlischt:
(a) wenn die Schuld nach Absatz 1 Buchstabe a oder b entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Verstoss, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Abwicklung und war kein Täuschungsversuch,
ii) alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen;
(b) wenn die Entfernung der Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann.
3. Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt:
(a) zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden;
(b) zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemeinsames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.
Art. 113 Ermittlung des Schuldners
1. Schuldner ist:
(a) wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens zu erfüllen hatte;
(b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Voraussetzung erfüllen musste, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung dieser Voraussetzung führte;
(c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens oder der Zollvorschriften nicht erfüllt war;
(d) der Inhaber des Verfahrens.
2. In dem Fall nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und für ihre Verwendung zu erfüllen hat.
3. Wird eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass eine Schuld entsteht, so ist auch Schuldner, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
4. Gibt es für den einer Schuld entsprechenden Betrag mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Begleichung des Betrags verpflichtet.
Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld
1. Die Schuld entsteht:
(a) an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist;
(b) kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Schuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der die Schuld entstanden ist.
2. Wurden die Waren in ein Zollverfahren übergeführt, das noch nicht erledigt worden ist, und kann der Ort des Entstehens der Schuld nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nicht innerhalb folgender Fristen bestimmt werden:
(a) innerhalb von sieben Monaten nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangslandes der Tatbestand eintrat, der die Schuld begründete, ein Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld gemäss Artikel 50 übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;
(b) ein Monat nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangslandes nicht über die Ankunft der Waren unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat;
so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
3. Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
1. Wird den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Schuld entstehen liess, so setzen diese Behörden das Erhebungsverfahren aus und übermitteln den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen, einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.
2. Die zuständigen Behörden an diesem Ort bestätigen den Eingang des Antrags und teilen den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so setzen die zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

Kapitel II: Inanspruchnahme des Schuldners oder des Bürgen

Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners
1. Die zuständigen Zollbehörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind:
(a) den Betrag der Schuld zu berechnen; und
(b) den Schuldner festzustellen.
2. Diese Behörden teilen dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit.
3. Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen.
Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen
1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 haftet der Bürge so lange, wie die Schuld noch fällig werden kann.
2. Wurde das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.
3. Wird das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, so haben die gemäss Artikel 114 bestimmten Zollbehörden dem Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet; diese Mitteilung muss die MRN und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens und den in Rede stehenden Betrag enthalten.
4. Erfolgt eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.
5. Wurde eine der genannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.
Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
Unbeschadet des Artikels 13 a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 114 dieser Anlage für die Erhebung zuständigen Behörden.
Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicherheitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen. Sie unterrichten ausserdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.

Anhang I zu Anlage I

Durchführungsvorschriften zu Artikel 77

Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit

1. Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit zeitweilig verboten werden kann
1.1 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag
Unter «besonderen Umständen» im Sinne des Artikels 77 Buchstabe a ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäss Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich in einer Vielzahl von – mehrere Verfahrensinhaber betreffenden – Fällen, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen und dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des gemeinsamen Versandverfahrens in Frage gestellt wird.
1.2 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit
Unter dem Begriff «umfangreiche Betrügereien» im Sinne des Artikels 77 Buchstabe b ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäss Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80 nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen. In einem solchen Fall sind das Ausmass der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben.
2. Beschlussverfahren für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag oder der Gesamtsicherheit
2.1 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag gemäss Artikel 77 Buchstaben a oder b vorübergehend zu verbieten (im Folgenden «Beschluss»), wird nach folgendem Verfahren gefasst:
2.1.1 Der Beschluss kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien gefasst werden.
2.1.2 Wird ein solcher Antrag gestellt, so unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig über die von ihnen gemachten Feststellungen und prüfen, ob die unter den Nummern 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2 Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so wird dem Gemischten Ausschuss im Wege des unter Nummer 2.3 beschriebenen schriftlichen Verfahrens ein Beschlussentwurf zur Annahme vorgelegt.
2.3 Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, sendet den übrigen Vertragsparteien den Beschlussentwurf zu.
Der Beschluss ist angenommen, wenn bei der Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Beschlussentwurfs keine schriftlichen Einwände der Vertragsparteien eingegangen sind. Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, setzt die übrigen Vertragsparteien von der Annahme des Beschlusses in Kenntnis.
Gehen innerhalb der vorgesehenen Frist Einwände einer oder mehrerer Vertragsparteien bei der Vertragspartei ein, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, so unterrichtet diese die übrigen Vertragsparteien.
2.4 Die Vertragsparteien gewährleisten die Veröffentlichung des Beschlusses.
2.5 Die Geltungsdauer des Beschlusses wird auf zwölf Monate beschränkt. Nach einer erneuten Prüfung durch die Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer oder seine Aufhebung beschliessen.
3. Massnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen des Verbots der Gesamtsicherheit
Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit gemäss Artikel 77 zeitweilig verboten, so kann der Inhaber einer Gesamtsicherheit auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten: – für die Einzelsicherheit ist eine besondere Sicherheitsurkunde zu verwenden, die nur für die in dem Beschluss genannten Arten von Waren gilt;
– die Einzelsicherheit kann nur bei der in der Sicherheitsurkunde bezeichneten Abgangszollstelle verwendet werden;
– sie kann für mehrere Versandvorgänge gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Vorgänge in Rede stehende Gesamtbetrag den Referenzbetrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt. In diesem Fall weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung zunächst dem Inhaber des Verfahrens einen Zugriffscode für die Sicherheit zu. Der Inhaber des Verfahrens kann sich selbst oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Sicherheit zuweisen;
– sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für einen anderen Versandvorgang erneut verwendet werden.
4. Ausnahmen vom Beschluss zum zeitweiligen Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag
4.1 Einem Verfahrensinhaber kann für die Überführung in das gemeinsame Versandverfahren von Waren, die durch einen Beschluss zum Verbot betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den letzten zwei Jahren vor diesem Beschluss durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren mit diesen Arten von Waren keine Schuld entstanden ist oder, wenn eine Schuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde.
Um die zeitweilig verbotene Gesamtsicherheit in Anspruch nehmen zu können, muss der Inhaber des Verfahrens ausserdem die in Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllen.
4.2 Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Nummer 4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 59‑72 sinngemäss.
4.3 Wird die Ausnahme von den Zollbehörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung folgenden Vermerk an: – Unbeschränkte Verwendung – 99209.

Anhang II zu Anlage I

Betriebskontinuitätsverfahren für das gemeinsame Versandverfahren

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

1. In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschliesslich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Anlage I Artikel 26 Absatz 1 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls: – des elektronischen Versandsystems;
– des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben;
– der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem.
2. Versandanmeldungen
2.1 Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandvorgang beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet: – das Einheitspapier oder
– das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6 der Anlage III vorgesehen, oder
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6a der Anlage III vorgesehen, oder
– ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen;
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen.
2.2 Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare gemäss Anhang I Anlage 3 des am 20. Mai 1987 in Interlaken geschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden «Übereinkommen über das Einheitspapier») ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss Anhang B5 der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS können anstelle von Ergänzungsformularen als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss Anhang B5a der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4a der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
2.3 Für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäss Anhang B6 der Anlage III ausgefüllt.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS wird für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs die Versandanmeldung gemäss Anhang B6a der Anlage III ausgefüllt.

Kapitel II: Durchführungsvorschriften

3. Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1 Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt: – Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäss dem Übereinkommen über das Einheitspapier oder in zwei Exemplaren des Versandbegleitdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäss den Anhängen A3, A4, A5 und A6 der Anlage III abgegeben.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS wird die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäss dem Übereinkommen über das Einheitspapier oder in zwei Exemplaren des Versandbegleitdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäss den Anhängen A3a, A4a, A5a und A6a der Anlage III ausgefüllt und abgegeben.
– Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Nummerierungssystem registriert, das sich von dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet.
– Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit einem der Stempel unter Verwendung der Muster in Anhang B7 der Anlage III oder auf dem Versandbegleitdokument anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen.
– Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des unter den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung der Felder C und D.
– Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Abgangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Anlage I Artikel 84 Anwendung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.
3.2 Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3 Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschliessen.
4. Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Es gelten die Vorschriften der Nummer 3 dieses Anhangs.
Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5. Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet: – es gelten die Vorschriften der Nummer 4 dieses Anhangs;
– greift der zugelassene Versender bei über 2 Prozent seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, ist die Bewilligung zu überprüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.
6. Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den unter den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.

Kapitel III: Verfahrensablauf

7. Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.
8. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens:
Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für – die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben;
– die Echtheit der eingereichten Unterlagen; und
– die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandverfahren.
9. Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Anlage I Artikel 36 Absatz 7 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» folgenden Vermerk ein: – Befreiung – 99201.
10. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren – Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.
– Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.
11. Die Waren werden während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren von den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des Versandbegleitdokuments begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des Versandbegleitdokuments bleiben bei der Abgangszollstelle.
12. Durchgangszollstelle
12.1 Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäss Anhang B8 der Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden.
12.2 Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.
13. Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1 Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.
13.2 Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.
Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld («I. Prüfung durch die Bestimmungszollstelle») der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an: – Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte ... (Kennnummer der Zollstelle) – 99203.
13.3 Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangszollstelle gehört: – Ausgang aus der Union – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen ... – 99204.
14. Eingangsbescheinigung
Die Eingangsbescheinigung kann auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang B10 der Anlage III ausgestellt werden.
15. Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des Versandbegleitdokuments
Die zuständige Zollbehörde der Bestimmungsvertragspartei sendet das Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Vorgangs an die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei zurück. Wird das Versandbegleitdokument verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des Versandbegleitdokuments zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet.
16. Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens
Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
17. Suchverfahren
17.1 Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahrens heraus, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei folgende Massnahmen: – Ermittlung des Schuldners;
– Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörden.
17.2 Geht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden.
17.3 Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die unter Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.
18. Sicherheitsleistung – Referenzbetrag
18.1 Für die Anwendung des Artikels 74 der Anlage I stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist.
18.2 Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandvorgänge als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen.
19. Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel
19.1 Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen: – Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Anhang C5 der Anlage III festgelegten Form;
– Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Anhang C6 der Anlage III festgelegten Form;
– Einzelsicherheitstitel in der in Anhang C3 der Anlage III festgelegten Form.
19.2 In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden.
19.3 Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von Sicherheitsleistungen ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
19.4 Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit oder der Rücknahme und des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Gesamtsicherheit dürfen bereits ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Zollstelle der Sicherheitsleistung zurückzugeben.
19.5 Jedes Land teilt der Europäischen Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhandengekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Länder davon in Kenntnis.
20. Besondere Ladelisten
20.1 Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5 der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann die Zollbehörde Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5a der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie: – von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden;
– so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können;
– für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5 der Anlage III enthalten;
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5a der Anlage III enthalten.
20.2 Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden.
20.3 Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für gemeinsame Versandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.
21. Verwendung besonderer Verschlüsse
Der Hauptverpflichtete vermerkt in «Feld D. Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse.
22. Zugelassener Versender – Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
22.1 Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld «C. Abgangsstelle» der Versandanmeldung: – im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle; oder
– vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Anhang B9 der Anlage III versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.
22.2 Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.
23. Zugelassener Versender – sichere Aufbewahrung der Stempel
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.
Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmassnahmen er nach Massgabe des Absatzes 1 getroffen hat.
23.1 Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die unter Nummer 23 genannten Massnahmen getroffen hat.
24. Zugelassener Versender – obligatorische Angaben
24.1 Spätestens zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 33 Absatz 2 und in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» die gemäss Artikel 34 der Anlage I festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt: – Zugelassener Versender – 99206.
24.2 Nimmt die zuständige Behörde der Abgangsvertragspartei vor dem Abgang einer Sendung Kontrollen vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» ihren Sichtvermerk an.
24.3 Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des Versandbegleitdokuments gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Massgabe der Nummer 11 dieses Anhangs.
25. Zugelassener Versender – Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1 Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens aufzutreten.
25.2 Die gemäss Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld folgenden Vermerk tragen: – Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207.
26. Zugelassener Empfänger – Pflichten
26.1 Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des Versandbegleitdokuments mit und übersendet diese Dokumente gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle.
26.2 Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des Versandbegleitdokuments die unter Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.

Anlage II ⁶⁹

⁶⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008 ( AS 2009 1325 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016 ( AS 2016 1951 ), des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ) und gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019, in Kraft seit 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ).

Zollrechtlicher Status von Unionswaren und Vorschriften über den Euro

Art. 1
In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Verwendung des Euro festgelegt.

Titel I: Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 2
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren kann gemäss diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren:
a) bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird;
b) bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt.
2. Dieser Titel gilt nicht für Waren, die:
a) zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind; oder
b) im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn: – die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen,
– die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert.
3. Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei zu einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.
Art. 2 a
Aufgehoben

Kapitel II: Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Art. 3 Zuständige Stelle
Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».
Art. 4 Allgemeines
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren von Waren, die nicht im T2‑Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden.
2. Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit dem nachstehenden Vermerk in roter Schrift versehen:
– Nachträglich ausgestellt – 99210.
Abschnitt 1: Versandpapier T2L
Art. 5 Begriffsbestimmung
1. Der Nachweis des «des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht.
2. Ein Versandpapier T2L ist mit dem Code «T2L» oder «T2LF» zu versehen.
Art. 6 Zu verwendende Vordrucke
1. Das Versandpapier T2L wird unter Verwendung eines Vordrucks nach einem der Muster in dem Einheitspapier-Übereinkommen ausgestellt.
2. Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach den Mustern in dem Einheitspapier-Übereinkommen ergänzt werden, die Bestandteil des Versandpapiers T2L sind.
3. Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
4. Die in den Absätzen 1–3 genannten Vordrucke werden gemäss Anhang B5a der Anlage III ausgefüllt. Sie werden in einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Amtssprachen der Vertragsparteien gedruckt und ausgefüllt.
Art. 7 Besondere Ladelisten
1. Die zuständigen Behörden können Personen, die die Bedingungen des Artikels 57 der Anlage I erfüllen, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen.
2. Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie:
a) von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
b) so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet werden können;
c) für jede Warenposition die Angaben gemäss Anlage III Anhang B5a enthalten.
3. Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Wirtschaftsbeteiligten ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
2. Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld «C. Abgangsstelle» dieser Papiere einzutragen sind:
a) auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist;
b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr der Dienststempelabdruck beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.
Abschnitt 2: Handelspapiere
Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Waren erbracht.
2. Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein.
Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.
3. Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Rechnungen oder Beförderungspapiere werden auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen, wenn der Wert der Waren 15 000 EUR übersteigt. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.
5. Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Unionswaren betreffen.
6. Für die Anwendung dieses Übereinkommens gelten Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2–5 entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, als Versandpapier T2L im Sinne dieses Übereinkommens.
7. Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht.
2. Das Manifest muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;
b) Name des Schiffs;
c) Verladeort und -datum;
d) Entladeort der Waren.
Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:
a) eine Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument;
b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
c) die handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
d) die Rohmasse der Waren in Kilogramm;
e) gegebenenfalls die Nummern der Behälter;
f) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden kann,
– die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Waren.
3. Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.
Art. 11
Aufgehoben
Abschnitt 3: Andere Nachweise im Falle bestimmter Verfahren
Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
1. Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den zollrechtlichen Status von Unionswaren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden.
2. Werden Unionswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Unionswaren bezieht.
Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden
Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren:
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Unionswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b) in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.
Abschnitt 4: Von einem zugelassenen Aussteller erbrachter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Art. 14 Zugelassener Aussteller
1. Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Aussteller» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllt und den zollrechtlichen Status von Unionswaren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln 9–11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.
2. Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62–69 sowie Artikel 72 der Anlage I sinngemäss.
Art. 15 Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
a) die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt;
c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Aussteller die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
1. In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangszollstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke:
a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen werden; oder
b) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
2. Der zugelassene Aussteller ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder eines Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahrt werden.
Er teilt den zuständigen Behörden die nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmassnahmen mit.
3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Behörde oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Aussteller – unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen hat.
4. Der zugelassener Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangszollstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen:
– Zugelassener Versender.
Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
1. Dem zugelassenen Aussteller kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang B9 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
2. Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers den nachstehenden Vermerk tragen:
– Freistellung von der Unterschriftsleistung.
Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die:
a) die Bedingungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;
b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln;
c) und eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.
3. Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.
Sind innerhalb von 45 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
4. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;
b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;
c) ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;
d) ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;
e) die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;
f) die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.
5. Unbeschadet des Titels IV der Anlage I:
– teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit;
– teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.
Art. 18 a Warenmanifest
1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen.
3. Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäss Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen.
4. Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Angaben.
Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.
Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Ausstellern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Kapitel III: Amtshilfe

Art. 21
Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird.

Titel I a : Vorschriften über die Nichtänderung des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei durch einen T2-Korridor beförderten Waren

Art. 21 a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn:
a) sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier befördert werden;
b) das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: «T2-Korridor»;
c) die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mittels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Versandverfahrens überwacht wird; und
d) das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur Anwendung des T2-Korridor-Verfahrens erhalten hat.
2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäss Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modalitäten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisenbahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.

Titel II: Vorschriften über den Euro

Art. 22
1. Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheits-Titel nach Artikel 30 Absatz 2 der Anlage I vorgelegt werden.

Anlage III ⁷⁰

⁷⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008 ( AS 2009 1325 ). Bereinigt gemäss Art. 1 der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses Nr. 3/2012 vom 26. Juni 2012 ( AS 2013 81 ), Nr. 4/2012 vom 26. Juni 2012 ( AS 2013 827 977 ), Nr. 1/2013 vom 1. Juli 2013 ( AS 2014 293 ), Nr. 2/2013 vom 7. Nov. 2013 ( AS 2014 3495 ), Nr. 2/2015 vom 17. Juni 2015 ( AS 2015 5967 ), Nr. 4/2015 vom 26. Nov. 2015 ( AS 2016 535 ), gemäss Art. 1 Ziff. 4–6 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016 ( AS 2016 1951 ), gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ), gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019, in Kraft seit 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ) und gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2021 118 ). Gemäss Art. 2 dieses Beschlusses werden die Formulare für die Sicherheitsleistung in den Anhängen C1 bis C6 der Anlage III zu dem Übereinkommen dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung vorbehaltlich der erforderlichen geografischen Anpassungen nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ein Jahr lang weiterverwendet.

Versandanmeldung und Vordrucke bei Anwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Art. 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Titel I: Versandanmeldung und Vordrucke bei Verwendung von EDI

Art. 2 Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.
Art. 3 Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.
Art. 4 Liste der Positionen
Die Liste der Positionen wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.

Titel II: Vordrucke für ‑ den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ‑ die Versandanmeldung für Reisende ‑ das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren

Art. 5
1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anlage 1 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anlage 2 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswarenentsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für den Reisenden oder für das Betriebskontinuitätsverfahren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.
Art. 6
1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Wörter «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Titel III: Andere Vordrucke als das Einheitspapier und das Versandbegleitdokument

Art. 7 Ladelisten
1. Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B4. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Art. 8 Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 Anlage I wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B8 dieser Anlage.
Art. 9 Eingangsbescheinigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B10.
Art. 10 Einzelsicherheitstitel
1. Der für die EinzelsicherheitsTitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheits-Titel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm;
4. Die Vordrucke der EinzelsicherheitsTitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.
Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Bürgschaftsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.
5. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

Anhang A1 zu Anlage III

Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI‑Versandanmeldung)

T itel I: Allgemeines

Sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, wird die EDI-Versandanmeldung elektronisch vorgelegt.
Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den Angaben im Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, die den gemäss diesem Anhang und Anhang B1 in die verschiedenen Feldern des Einheitspapiers einzutragenden Angaben entsprechen und gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden.
Dieser Anhang enthält ausschliesslich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten durchgeführt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang A2. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang A2 nichts anderes festgelegt ist, findet Anhang B1 auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung.
Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäss funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen.
In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die EDI-Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.
Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben.
Der Begriff «Zahl» in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der EDI-Versandanmeldung verwendet werden darf.
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Titel II: Angaben in den Versandanmeldungen und Struktur der EDI-Versandanmeldung

Kapitel I: Verlangte Angaben

Dieser Anhang enthält sämtliche Angaben ausgehend von den Angaben in dem Einheitspapier-Übereinkommen, die von den einzelnen Ländern verlangt werden können.

Kapitel II: Struktur

A. Übersicht über die Datengruppen
Versandvorgang
Beteiligter Versender
Beteiligter Empfänger
Ware
– Beteiligter Versender
– Beteiligter Empfänger
– Container
– Packstücke
– Hinweis auf Vorpapiere
– Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen
– Besondere Vermerke
Abgangszollstelle
Beteiligter Inhaber des Verfahrens
Vertreter
Durchgangszollstelle
Bestimmungsstelle
Beteiligter zugelassener Empfänger
Kontrollergebnis
Angebrachte Verschlüsse
– Verschluss-Kennung
Sicherheit
– Zeichen der Sicherheit – Gültigkeitsbeschränkung EU
– Gültigkeitsbeschränkung nicht EU
B. Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung

Versandvorgang

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

LRN

Art/Länge:

an ..22.

Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

Art der Anmeldung

(Feld 1)

Art/Länge:

an ..5.

Folgende Vermerke werden verwendet:
1) Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden sollen:
T2 oder T2F
2) Waren, die im T1‑Verfahren befördert werden sollen:
T1
3) Sendungen gemäss Artikel 28 der Anlage I:
T-

Positionen insgesamt

(Feld 5)

Art/Länge:

n. ..5

Das Attribut ist zu verwenden.

Packstücke insgesamt

(Feld 6)

Art/Länge:

n ..7

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus «Zahl der Packstücke», «Stückzahl» und dem Wert «1» für jede als «Massengut» angemeldete Ware entsprechen.

Versendungsland insgesamt

(Feld 15a)

Art/Länge:

a2

Versendungs-/Ausfuhrland, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden.
Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden.
In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden.

Bestimmungsland

(Feld 17a)

Art/Länge:

a2

Anzugeben ist der Name des betreffenden Landes.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden.
Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden.

Kennzeichen beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge:

an ..27

Anzugeben sind beispielsweise mit den hierfür vorgesehenen Codes das/die Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen werden. Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung das Kennzeichen des Beförderungsmittels nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens.

Kennzeichen beim Abgang SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Staatszugehörigkeit beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen sind (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), mit den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen oder beim Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.

Container

(Feld 19)

Art/Länge:

n1

Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Es sind folgende Codes zu verwenden:
0: nein
1: ja

Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge:

a2

Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Es ist der Ländercode in Anhang A2 zu verwenden.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge:

an ..27

Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (oder der Name) des aktiven (d. h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Grenzübertritt beim Verlassen der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangszollstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die Angabe des Kennzeichens entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der grenzüberschreitenden Beförderung

(Feld 21)

Art/Länge:

n ..2

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Verkehrszweig an der Grenze

(Feld 25)

Art/Länge:

n ..2

Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, vermutlich verlassen werden.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Inländischer Verkehrszweig

(Feld 26)

Art/Länge:

n ..2

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn es verwendet wird, sind die Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang A2 zu beachten.

Ladeort

(Feld 27)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Code für vereinbarten Ort

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Code für vereinbarten Ort» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Bewilligter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wird es verwendet, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Wird die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Abfertigungsstelle

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Rohmasse insgesamt

(Feld 35)

Art/Länge:

n ..11,3

Das Attribut ist zu verwenden.

Versandbegleitdokument Sprachencode

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.

Dialogsprachenkennung beim Abgang

Art/Länge:

a2

Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang A2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangszollstelle zurück.

Datum der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge:

n8

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Beteiligter Versender

(Feld 2)

Zahl:

1

Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.

Name

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 2)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Beteiligter Empfänger

(Feld 8)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.

Name

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 8)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Ware

Zahl:

999

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Anmeldung

(ex Feld 1)

Art/Länge:

an ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» die Angabe «T-» verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

Versendungsland

(ex Feld 15a)

Art/Länge:

a2

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.

Bestimmungsland

(ex Feld 17a)

Art/Länge:

a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.

Warenbezeichnung

(Feld 31)

Art/Länge:

an ..140

Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Kennzeichen der Container anzugeben.
Das Attribut ist zu verwenden.

Warenbezeichnung SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Positionsnummer

(Feld 32)

Art/Länge:

n ..5

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu dem Attribut «Positionen insgesamt».
Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut «Positionen insgesamt» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Eintrag «1» enthält. In diesem Fall ist auch hier «1» zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.

Warennummer

(Feld 33)

Art/Länge:

n ..8

Das Attribut ist mit mindestens 4, höchstens jedoch 8 Ziffern anzugeben.
Dieses Feld ist auszufülen, die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist.
Anzugeben ist die Nummer für die betreffenden Waren.
Auf in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.
In diesem Fall ist die auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Nummer einzutragen.
Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt.

Rohmasse

(Feld 35)

Art/Länge:

n ..11,3

Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.
Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.

Eigenmasse

(Feld 38)

Art/Länge:

n ..11,3

Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Beteiligter Versender

(ex Feld 2)

Zahl:

1

Die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der «VERSANDVORGANG»-Ebene zu verwenden.

Name

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(ex Feld 2)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Beteiligter Empfänger

(ex Feld 8)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.

Name

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(ex Feld 8)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Container

(Feld 31)

Zahl:

99

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Container» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Code «1» enthält.

Containernummer

(Feld 31)

Art/Länge:

an ..11

Das Attribut ist zu verwenden.

Packstücke

(Feld 31)

Zahl:

99

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Zeichen & Nummern der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge:

an ..42

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

Zeichen und Nummern der Packstücke SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge:

an2

Es sind die in Anhang A2 genannten Verpackungscodes zu verwenden.

Anzahl der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge:

n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

Stückzahl

(Feld 31)

Art/Länge:

n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» den Code für «Nicht verpackt oder nicht abgepackt» (NE) gemäss Anhang A2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

Hinweis auf Vorpapiere

(Feld 40)

Zahl:

9

Anzugeben ist das vorhergehende Zollverfahren oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere.
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppen «VERSANDVORGANG» oder «WARE» der Code «T2» oder «T2F» verwendet wurde und das Land der Abgangszollstelle ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Übereinkommens ist.

Art des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge:

an ..6

Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens einer der in Anhang A2 aufgeführten Codes für ein Vorpapier zu verwenden.

Dokumentennummer des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge:

an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Zeichen des Vorpapiers SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 40)

Art/Länge:

an ..26

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen

(Feld 44)

Zahl:

99

Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Nummern der Ausfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über tier- und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.).
Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn die Datengruppe verwendet wird, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden:

Art der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..3

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Zeichen der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..20

Zeichen der Unterlage SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..26

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Besondere Vermerke

(Feld 44)

Zahl:

99

Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» oder das Attribut «Text» zu verwenden.

Zusätzliche Angaben ‑ Kennung

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..3

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Ausfuhr aus der Union

(Feld 44)

Art/Länge:

n1

Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus Union» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:
0 = nein
1 = ja

Ausfuhr aus Land

(Feld 44)

Art/Länge:

a2

Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EU» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäss Anhang A2 zu verwenden.

Text

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..70

Text SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Abgangszollstelle

(Feld C)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld C)

Art/Länge:

an8

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Inhaber des Verfahrens

(Feld 50)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe «Kontrollergebnis» den Code A3 enthält oder wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird.

Name

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Strasse und Hausnummer

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Land

(Feld 50)

Art/Länge:

a2

Die Ländercodes in Anhang A2 sind zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Postleitzahl

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Stadt

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Vertreter

(Feld 50)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Inhaber des Verfahrens eines bevollmächtigten Vertreters bedient.

Name

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Funktion des Vertreters

(Feld 50)

Art/Länge:

a ..35

Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.

Funktion des Vertreters SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Durchgangszollstelle

(Feld 51)

Zahl:

9

Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird.
Die Datengruppe ist mindestens einmal zu verwenden, wenn als Abgangsort und als Bestimmungsort Orte in verschiedenen Vertragsparteien angemeldet werden.

Kennnummer

(Feld 51)

Art/Länge:

an8

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Bestimmungszollstelle

(Feld 53)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 53)

Art/Länge:

an8

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
In Anhang A2 ist lediglich der Aufbau des Codes angegeben; die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website EUROPA) aufgeführt.

Beteiligter zugelassener Empfänger

(Feld 53)

Zahl:

1

Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.

Kennnummer des zugelassenen Empfängers

(Feld 53)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut ist zu verwenden.

Kontrollergebnis

(Feld D)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.

Kontrollergebnis-Code

(Feld D)

Art/Länge:

an2

Es ist der Code A3 zu verwenden.

Frist

(Feld D)

Art/Länge:

n8

Das Attribut ist zu verwenden.

Angebrachte Verschlüsse

(Feld D)

Zahl

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht, oder wenn dem Inhaber des Verfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

Verschluss-Anzahl

(Feld D)

Art/Länge:

n ..4

Das Attribut ist zu verwenden.

Verschluss-Kennung

(Feld D)

Zahl:

99

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Verschluss-Zeichen

(Feld D)

Art/Länge:

an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Verschluss-Zeichen SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang A2 zu verwenden.

Sicherheit

Zahl:

9

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Sicherheitsleistung

(Feld 52)

Art/Länge:

an1

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Zeichen der Sicherheit

Zahl:

99

Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält.

GRN

(Feld 52)

Art/Länge:

an ..24

Dieses Attribut wird zur Angabe der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Andere Zeichen der Sicherheit» nicht verwendet werden.
Die von der Zollstelle der Sicherheitsleistung zur Kennzeichnung jeder Sicherheit vergebene Garantie-Referenz-Nummer (GRN) ist folgendermassen aufgebaut:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem die
Sicherheitsleistung angenommen
wurde (ISO-Alpha‑2-Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Von der Zollstelle der Sicherheitsleistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennziffer für die Annahme

alphanumerisch 12

1234AB788966

4

Prüfziffer

alphanumerisch 1

8

5

Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung

alphanumerisch 7

A001017

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für den nationalen Code der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1–3 der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) aufgedeckt werden.
Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) sich auf eine Einzelsicherheit durch SicherheitsTitel bezieht, die in das das elektronische Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben.

Andere Zeichen der Sicherheit

(Feld 52)

Art/Länge:

an ..35

Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» einen anderen Code als «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» nicht verwendet werden.

Zugriffscode

Art/Länge:

an4

Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird; andernfalls ist die Verwendung des Attributs den Ländern freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.

Gültigkeitsbeschränkung EU

Zahl:

1

Nicht gültig für EU

(Feld 52)

Art/Länge:

n1

Es sind folgende Codes zu verwenden:
0 = nein
1 = ja

Gültigkeitsbeschränkung nicht EU

Zahl:

99

Nicht gültig für andere Länder

(Feld 52)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zur Angabe der betroffenen Vertragspartei zu verwenden. Der Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann nicht verwendet werden.

Anhang A2 zu Anlage III

Zusätzliche Codes für das elektronische Versandsystem

Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.

1. Ländercodes (LAND)

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

ISO-Alpha‑2-Ländercode

Alphabetisch 2

IT

Es ist der «ISO-Alpha‑2-Ländercode» gemäss ISO-3166‑1 von 1997 in der zuletzt aktualisierten Fassung zu verwenden.

2. Sprachencode

Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639 von 1988 angewendet.

3. Warennummer

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems (HS6)

Numerisch 6 (linksbündig)

010290

Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.

4. ...

5. Verpackungscodes

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweisst in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, gross

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Brett

BD

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel («Bundle»)

BE

Bündel («Truss»)

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Aussen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass («Barrel»)

BA

Fass («Butt»)

BU

Fass («Cask»)

CK

Fass («Firkin»)

FI

Fass («Keg»)

KG

Fass («Vat»)

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, abnehmbares Oberteil

QJ

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

QC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Garnitur

SX

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Glasröhrchen

VI

Gurt

B4

Haken

HN

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Kanne, mit Henkel und Ausguss

CD

Kapsel/Patrone

AV

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden

QQ

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste («Case, car»)

7A

Kiste («Case»)

CS

Kiste («Chest»)

CH

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

TN

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen («Pulver»)

VY

Massengut, fest, grosse Teilchen («Knollen»)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen («Körner»)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengut, Metallschrott

VS

Massengutbehälter, mittelgross

WA

Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, beaufschlagt mit mehr
als 10 kPa


WH

Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgross, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgross, Holzfaser

ZT

Massengutbehälter, mittelgross, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgross, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgross, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgross, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgross, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgross, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgross, Textil mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgross, Textil, mit äusserer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

ZL

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste («Lug»)

LU

Obststeige

FC

Ohne Käfig

UC

Oktabin

OT

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IA

Packung, Display, Karton

IB

Packung, Display, Kunststoff

IC

Packung, Display, Metall

ID

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IG

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IF

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm × 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm × 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm × 120 cm

OB

Palette, Holz

8A

Palette, Holz

AG

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

AF

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte («Plate»)

PG

Platte («Slab»)

SB

Platten, im Bündel/Bund

PY

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TE

Ring

RG

Rohr («Pipe»)

PI

Rohr («Tube»)

TU

Rohre, im Bündel/Bund («Pipes, in bundle/bunch/truss»)

PV

Rohre, im Bündel/Bund («Tubes, in bundle/bunch/truss»)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule («Coil»)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund («Bars, in bundle/bunch/truss»)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund («Rods, in bundle/bunch/truss»)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige (crate, framed)

FD

Steige (crate, shallow)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

TI

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweisst in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TO

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY

6. Code des Vorpapiers
Es sind die folgenden Codes zu verwenden:

T2

=

Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Unionswaren

T2F

=

Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Unionswaren, die aus einem oder in einen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden, in dem die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union keine Anwendung finden

T2CIM

=

Unionswaren, die mit einem Frachtbrief CIM

T2TIR

=

Unionswaren, die mit einem Carnet TIR befördert werden.

T2ATA

=

Unionswaren, die mit einem Carnet ATA befördert werden.

T2L

=

Einheitspapier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

T2LF

=

Einheitspapier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Verkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union Anwendung finden, und Teilen dieses Gebiets, in denen sie keine Anwendung finden.

T1

=

Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Nicht-Unionswaren

*......

.................................................................................

* jedes andere Vorpapier (an..5)

7. Codes der vorgelegten Unterlagen/Bescheinigungen

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr 1997b: Liste der Codes für die Datenelemente 1001, «Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert»)

Konformitätsbescheinigung

2

Qualitätszeugnis

3

Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1

18

Containerliste

235

Packliste

271

Proformarechnung

325

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Frachtbrief SMGS (Eisenbahn)

722

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air way bill)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandschein T

820

Versandschein T1

821

Versandschein T2

822

Versandschein T2L

825

Ausfuhranmeldung

830

Pflanzengesundheitszeugnis

851

Genusstauglichkeitsbescheinigung

852

Tierärztliches Gesundheitszeugnis

853

Ursprungszeugnis (allgemeiner Begriff)

861

Ursprungserklärung

862

Präferentieller Ursprungsnachweis

864

Ursprungszeugnis nach Formblatt A (APS)

865

Einfuhrlizenz

911

Frachtanmeldung (Ankunft)

933

Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren

941

TIF Vordruck

951

Carnet TIR

952

Warenverkehrsbescheinigung EUR1

954

Carnet ATA

955

Sonstige

ZZZ

8. Codes für Verkehrszweig, Post- und sonstige Sendungen

A. Einstelliger Code (obligatorisch)
B. Zweistelliger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)

A.

B.

Name:

1

10

Seeverkehr

12

Eisenbahnwaggon auf Seeschiff

16

Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff

17

Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff

18

Binnenschiff auf Seeschiff

2

20

Eisenbahnverkehr

23

Strassenfahrzeug auf Eisenbahn

3

30

Strassenverkehr

4

40

Beförderung auf dem Luftweg

5

50

Postverkehr

7

70

fest installierte Transporteinrichtungen

8

80

Binnenschifffahrt

9

90

Eigener Antrieb

9. Code für besondere Vermerke

Es sind folgende Codes zu verwenden:

DG0

=

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrensoder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

DG1

=

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrensoder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

DG2

=

Ausfuhr

Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

10. Codes für die Arten der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden:

Sachverhalt

Code

Sonstige Angaben

Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Art. 53 Anlage I)

0

– Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtbürgschaft

1

– Nummer der Bürgschaftsurkunde
– Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit durch Bürgschaft

2

– Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
– Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit

3

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

4

– Nummer des Einzelsicherheitstitels

Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Art. 11 Anlage I)

6

Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) des Übereinkommens)

A.

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) des Übereinkommens)

7

Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I

9

– Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
– Zollstellen der Sicherheitsleistung
Angabe der Länder:
Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.

11. Kennnummer der Zollstelle

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Code des Landes der Zollstelle (siehe LAND)

Alphabetisch 2

IT

2

Nationale Kennnummer der Zollstelle

Alphanumerisch 6

0830AB

Feld 1 wie vorstehend erläutert.
In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.
Die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.

Anhang A3 zu Anlage III

Muster des Versandbegleitdokuments

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang A4 zu Anlage III

Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Verfahrens geändert oder von der Abgangszollstelle geprüft und vervollständigt wurden mit:

1. MRN (master reference number)

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO‑Alpha‑2‑Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land

alphanumerisch, 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

alphanumerisch, 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der Zollbehörden umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollbehörden verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.
Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», aufgedruckt.

2. Feld 3

– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars
– zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Positionen)
– wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Feld rechts neben Feld 8:

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, wenn das Betriebskontinuitätsverfahren eingeleitet wird.
Alle Bezugnahmen auf den «Hauptverpflichteten» gelten als Bezugnahmen auf den «Inhaber des Verfahrens».

4. Feld C

– Bezeichnung der Abgangszollstelle
– Kennnummer der Abgangszollstelle
– Datum der Annahme der Versandanmeldung
– gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5. Feld D:

– Kontrollergebnis
– die angelegten Verschlüsse oder die Angabe «– –» zur Kennzeichnung der «Befreiung – 99201»
– gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute».
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur nach vorheriger Bewilligung der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, vornehmen.
Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen sind in folgenden Feldern vorzunehmen:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55:

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56

Feld 56: Sonstige Vorfälle bei der Beförderung

Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Anhang A5 zu Anlage III

Muster der Liste der Positionen

Liste der Positionen

AbgSt:

MRN

Blatt A

Datum:

Positions-Nr.

(32)

Zeichen/

Nummern

(31.1)

Anzahl/Art

(31.2)

Container-Nr.

(31.3)

Warenbezeichnung

(31.4)

Verfahren

(1/3)

Warennummer

(33)

Empfindlichkeitscode

(31.5)

Empfindliche Menge

(31.6)

Summarische Anmeldung / Vorpapier

(40)

Versendungs-/Ausfuhrland

(15)

Bestimmungsland

(17)

Rohmasse (kg)

(35)

Eigenmasse (kg)

(38)

Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen

(44)

Versender/Ausführer

(2)

Empfänger

(8)

Anhang A6 zu Anlage III

Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten)

Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar.
Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:
1. Im Identifikationsfeld (oben links): a) Liste der Positionen;
b) laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschliesslich Versandbegleitdokument).
2. AbgSt – Bezeichnung der Abgangszollstelle
3. Datum – Datum der Annahme der Versandanmeldung.
4. MRN (master reference number)
5. Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken: a) Positionsnummer – laufende Nummer der jeweiligen Ware;
b) Verfahren – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben;
c) bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben.

Anhang B1 zu Anlage III

In den Vordrucken für die Ausstellung der Versandanmeldungen zu verwendende Codes

Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.

A – Angaben zu den einzelnen Feldern

Feld 19: Container

Es sind die folgenden Codes zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren
1: In Containern beförderte Waren

Feld 27: Ladeort/Entladeort

Die Codes werden von den Vertragsparteien festgelegt.

Feld 33: Warennummer

Erstes Teilfeld
Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.
Übrige Teilfelder
Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen

Angabe der Länder
Der Ländercode ist der ISO‑alpha‑2 Code (ISO 3166‑1).
Folgende Codes sind zu verwenden:
AT Österreich
BE Belgien
BG Bulgarien
CH Schweiz
CY Zypern
CZ Tschechische Republik
DE Deutschland
DK Dänemark
EE Estland
ES Spanien
FI Finnland
FR Frankreich
GB Vereinigtes Königreich
GR Griechenland
HR Kroatien
HU Ungarn
IE Irland
IS Island
IT Italien
LT Litauen
LU Luxemburg
LV Lettland
MK Nordmazedonien
MT Malta
NL Niederlande
NO Norwegen
PL Polen
PT Portugal
RO Rumänien
RS Serbien
SE Schweden
SI Slowenien
SK Slowakei
TR Türkei

Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land)

Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.

B – Sprachencode

Siehe Anhang B6 Titel III

Anhang B2 zu Anlage III

Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Zollrechtlichen Status von Unionswaren

A. Allgemeines

1. Ist nach Massgabe des Übereinkommens ein Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich, so ist ein Vordruck gemäss dem Exemplar Nr. 4 des Musters in der Anlage 1 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens oder gemäss dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anlage 2 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens zu verwenden. Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens ergänzt.
2. Der Beteiligte muss nur die im oberen Teil des Vordrucks unter «Wichtiger Hinweis» bezeichneten Felder ausfüllen.
3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden.
4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass ein neuer Vordruck eingereicht wird.
5. Der nicht benötigte Raum der von dem Beteiligten auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird.

B. In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben

Feld 1: Anmeldung

Im dritten Unterfeld ist entweder die Kurzbezeichnung «T2L» oder die Kurzbezeichnung «T2LF» einzutragen.
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld 1 im dritten Unterfeld entweder die Kurzbezeichnung «T2Lbis» oder die Kurzbezeichnung «T2LFbis» einzutragen.

Feld 2: Versender/Ausführer

Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk:
– Verschiedene – 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucke.
Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2Lbis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2Lbis mit 3/3 zu bezeichnen.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Zahl der beigefügten Ladelisten.

Feld 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf dem Versandpapier T2L aufgeführten Warenpositionen.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Beteiligte und der in Feld 2 angegebene Versender identisch, ist der nachstehende Vermerk einzutragen:
– Versender – 99213.
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container Nr.

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk:

– Unverpackte Waren – 99212.

Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck T2L und den beigefügten Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld 5).
Bezieht sich das Versandpapier T2L nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss.

Feld 33: Warennummer

Wird ein Versandpapier T2L in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt, muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier eine Warennummer angegeben ist.

Feld 35: Rohmasse

Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Betrifft ein Versandpapier T2L mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei.

Feld 38: Eigenmasse

In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Anzugeben sind Art, Nummer, Datum und ausstellende Stelle der Anmeldung oder des Vorpapiers, auf dessen Grundlage das Versandpapier T2L ausgestellt wird.

Feld 44: Besondere Vermerke / vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen

In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn es auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier Angaben enthält. In diesem Fall sind in das Versandpapier T2L die gleichen Angaben einzutragen.

Feld 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters

Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen müssen auf dem Versandpapier T2L die handschriftliche Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

C. Sprachencode

Siehe Anhang B6 Titel III

Anhang B3 zu Anlage III

In den Vordrucken zur Ausstellung des Papiers zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwendende Codes

A. In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben

Feld 33: Warennummer

Erstes Teilfeld
Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.
Übrige Teilfelder
Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

B. Sprachencodes

Siehe Anhang B6 Titel III

Anhang B4 zu Anlage III

Ladeliste

Laufende Nr.
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstück; Warenbezeichnung
Versendungsland / Ausfuhrland
Rohmasse (kg)
Raum für Eintragungen der Verwaltung

Im Auftrag

Anhang B5 zu Anlage III

Merkblatt zur Ladeliste

Titel I: Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein den Merkmalen dieses Anhangs entsprechendes Dokument.

2. Gestaltung der Ladelisten

2.1 Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2 Die Ladelisten müssen enthalten: a) die Überschrift «Ladeliste»
b) ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist;
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – laufende Nr.,
– Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung,
– Versendungsland/Ausfuhrland,
– Rohmasse (kg)
– Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3 Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Titel II: Bemerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld

1.1 Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» ein.
1.2 Unterer Teil
In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2. Spalten

2.1 Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B1 und B6 dieser Anlage zu machen. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse» eingetragen werden.
Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B2 und B3 dieser Anlage zu machen.
2.3 Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
2.4 Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2 und B6 dieser Anlage).

Titel III: Verwendung der Ladelisten

1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf der Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Exemplare einer Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Vordrucke der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1‑ oder T2‑Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken.
6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1–5 sinngemäss.

Anhang B6 zu Anlage III

Merkblatt für die Ausstellung der Vordrucke für die Versandanmeldungen

Titel I: Allgemeines

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 der Anlage I ist gemäss Anhang II Anlage 3 Titel I des Einheitspapier-Übereinkommens für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren der Vordruck gemäss Anlage 1 Anhang I des Einheits-Übereinkommens zu verwenden.
In den Fällen, in denen zusätzliche Kopien der Exemplare der Versandanmeldung anzufertigen sind, (insbesondere nach Massgabe des Art. 12 Abs. 1 dieses Übereinkommens und des Art. 37 Abs. 4 der Anlage I), kann der Inhaber des Verfahrens zu diesem Zweck erforderlichenfalls zusätzliche Exemplare oder Fotokopien dieser Exemplare verwenden.
Diese zusätzlichen Exemplare oder Fotokopien müssen vom Inhaber des Verfahrens unterzeichnet, den zuständigen Behörden vorgelegt und von diesen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Unbeschadet der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Vermerke werden sie als «Kopien» gekennzeichnet und von den zuständigen Behörden – sofern diese Qualität und Lesbarkeit als zufrieden stellend erachten – wie die Originalpapiere angenommen.

Titel II: In den einzelnen Feldern einzutragende Angaben

I. Förmlichkeiten im Abgangsland

Feld 1: Anmeldung
In das dritte Unterfeld sind folgende Angaben einzutragen:
1) Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden sollen: T2 oder T2F
2) Waren, die im T1‑Verfahren befördert werden sollen: T1
3) Sendungen gemäss Artikel 28 der Anlage I: T In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T durchzustreichen.
T1 Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
T2 Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
T2F Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG* des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates** keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.
* Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
** Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
Feld 2: Versender/Ausführer
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk
– Verschiedene – 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist.
Feld 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. es ist nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» auszufüllen), wird in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Nummer 1 angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld 4: Anzahl der Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von den zuständigen Behörden zugelassenen Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren.
Feld 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf der Versandanmeldung angegebenen Warenpositionen.
Feld 6: Packstücke insgesamt
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass in dieses Feld der in Feld 2 vorgesehene Vermerk einzutragen und der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.
Die Vertragsparteien können zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist.
Die Angabe der Kennnummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld 15: Versendungs-/Ausfuhrland
Feld 15a
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Feld 17: Bestimmungsland
Feld 17a
Anzugeben ist das betreffende Land.
Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), nach den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrensermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.
Feld 19: Container (Ctr)
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Benutzung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens) des aktiven (d.h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangszollstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, vermutlich verlassen werden.
Feld 27: Ladeort
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist, gegebenenfalls durch einen Code, der Ort, an dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie die Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, überschreiten sollen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container-Nr. – Anzahl und Art
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk:
– Unverpackte Waren – 99212
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Feld 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition bezogen auf alle auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss.
Feld 33: Warennummer
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn
– die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist,
oder
– die Anwendung im Übereinkommen zwingend vorgeschrieben ist.
Anzugeben ist der Code für die betreffenden Waren.
Auf in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.
In diesem Fall ist der auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Code einzutragen.
Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt.
Feld 35: Rohmasse
Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei.
Feld 38: Eigenmasse
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Anzugeben ist die vorhergehende Zollverfahren oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Sind mehrere Angaben erforderlich, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass in diesem Feld der folgende Vermerk:
– Verschiedene – 99211
eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Vermerken beigefügt wird.
Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen oder alle zusätzlichen Angaben, die in Bezug auf die Anmeldung oder die in ihr erfassten Waren für erforderlich befunden werden (dazu gehören die Nummern von Ausfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen). Das Unterfeld «Code B.V. (Code für besondere Vermerke)» ist nicht auszufüllen.
Feld 50: Inhabers des Verfahrens und Bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift des des Inhabers des Verfahrens und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname oder Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrensn unterzeichnet.
Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz eines elektronischen Versandsystems muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird.
Die Durchgangszollstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der entsprechende Ländercode einzutragen.
Feld 52: Sicherheitsleistung
Anzugeben ist die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code; ferner sind gegebenenfalls anzugeben die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit durch Bürgschaft nicht für alle Vertragsparteien gültig, so sind nach «nicht gültig für ...» die Vertragspart(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben.
Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.
Nach der Zollstelle ist der Code für das betreffende Land anzugeben.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden.
In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55:
Feld 55: Umladungen
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Kann das Versandverfahren nach Auffassung der zuständigen Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergriffen haben.
– Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56:
Feld 56: Sonstige Vorfälle bei der Beförderung
Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Titel III: Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

Sprachenvermerke
Codes Beschränkte Geltung – 99200
BG Ограничена валидност
CS Omezená platnost
DA Begrænset gyldighed
DE Beschränkte Geltung
EE Piiratud kehtivus
EL Περιορισμένη ισχύς
ES Validez limitada
FR Validité limitée
HR Valjanost ograničena
IT Validità limitata
LV Ierobežots derīgums
LT Galiojimas apribotas
HU Korlátozott érvényű
MK Ограничено важење
MT Validità limitata
NL Beperkte geldigheid
PL Ograniczona ważność
PT Validez limitada
RO Validità limitata
RS Ограничена важност
SL Omejena veljavnost
SK Obmedzená platnosť
FI Voimassa rajoitetusti
SV Begränsad giltighet
EN Limited validity
IS Takmarkað gildissvið
NO Begrenset gyldighet
TR Sınırlı Geçerli
Sprachenvermerke
Codes Befreiung – 99201
BG Освободено
CS Osvobození
DA Fritaget
DE Befreiung
EE Loobumine
EL Απαλλαγή
ES Dispensa
FR Dispense
HR Oslobođeno
IT Dispensa
LV Derīgs bez paraksta
LT Leista neplombuoti
HU Mentesség
MK Изземање
MT Tneħħija
NL Vrijstelling
PL Zwolnienie
PT Dispensa
RO Dispensă
RS Ослобођење
SL Opustitev
SK Oslobodenie
FI Vapautettu
SV Befrielse
EN Waiver
IS Undanþegið
NO Fritak
TR Vazgeçme
Sprachenvermerke
Codes Alternativnachweis – 99202
CS Alternativní důkaz
DA Alternativt bevis
DE Alternativnachweis
EE Alternatiivsed tõendid
EL Εναλλακτική απόδειξη
ES Prueba alternativa
FR Preuve alternative
HR Alternativni dokaz
IT Prova alternativa
LV Alternatīvs pierādījums
LT Alternatyvusis įrodymas
HU Alternatív igazolás
MK Алтернативен доказ
MT Prova alternativa
NL Alternatief bewijs
PL Alternatywny dowód
PT Prova alternativa
RO Probă alternativă
RS Алтернативни доказ
SL Alternativno dokazilo
SK Alternatívny dôkaz
FI Vaihtoehtoinen todiste
SV Alternativt bevis
EN Alternative proof
IS Önnur sönnun
NO Alternativt bevis
TR Alternatif Kanıt
Sprachenvermerke
Codes Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte
(Name und Land) – 99203
BG Различни митническо учреждение, където стоките са представени
(наименование и страна)
CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ......... (název a země)
DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ......... (navn og land)
DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte .........
(Name und Land)
EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ......... (nimi ja riik)
EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ......
(΄Ονομα και χώρα)
ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ......... (nombre y país)
FR Différences: marchandises présentées au bureau ...... (nom et pays)
HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena ... (naziv i zemlja)
IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci .........
(nome e paese)
LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts)
LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė)
HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént .........
(név és ország)
MK Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид ......
(назив и земја)
MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)
NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht .........
(naam en land)
PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar ......... (nazwa i kraj)
PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ......... (nome e país)
RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal ......... (nume şi ţara)
RS Разлике: царински орган којем је предата роба ...... (назив и земља)
SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ......... (naziv in država)
SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný ......... (názov a krajina)
FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ......... (nimi ja maa)
SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ......... (namn och land)
EN Unterschied: office where goods were presented ......... (name and country)
IS Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað .........
(nafn og land)
NO Forskjell: det sted, hvor varerne blev frembudt ......... (navn og land)
TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ....... (adı ve ülkesi)
Sprachenvermerke
Codes Vermerk: Ausgang aus ...... – gemäss Verordnung/Richtlinie/
Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204
BG Излизането от ......... подлежи на ограничения или такси съгласно
Регламент/Директива/Решение № ...,
CS Výstup ze ......... podléhá omezením nebo dávkám podle
nařízení/směrnice/rozhodnutí č ...
DA Udpassage fra ......... undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til
forordning/direktiv/afgørelse nr. ...
DE Ausgang aus ......... – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ...
Beschränkungen oder Abgaben unterworfen
EE Väljumine ......... on aluseks piirangutele ja/või maksudele vastavalt
määrusele/direktiivile/otsusele nr. ...
EL Η έξοδος από ...... υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις
από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. ...
ES Salida de ......... sometida a restricciones o imposiciones en virtud del
(de la) Reglamento/Directiva/Decisión no ...
FR Sortie de ......... soumise à des restrictions ou à des impositions par le
règlement ou la directive/décision n° ...
HR Izlaz iz ... podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem
Uredbe/Direktive/Odluke br...
IT Uscita dalla ......... soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la)
regolamento/direttiva/decisione n. ...
LV Izvešana no ........., piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar
Regulu/ Direktīvu/Lēmumu No ...,
LT Išvežimui iš ......... taikomi apribojimai arba mokesčiai,
nustatytiReglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr. ...,
HU A kilépés ......... területéről a ... rendelet /irányelv/határozat szerinti
korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik
MK Излез од ............предмет на ограничувања или давачки согласно
Уредба/Директива/Решение № .......
MT Ħruġ mill-......... suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/
Direttiva/Deċiżjoni Nru ...
NL Bij uitgang uit de ......... zijn de beperkingen of heffingen van
Verordening/Richtlijn/Besluit nr. ... van toepassing.
PL Wyprowadzenie z......... podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z
rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr ...
PT Saída da ......... sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/
Directiva/Decisão n.º ...
RO Ieşire din......... supusă restricţiilor sau impunerilor în temeiul
Regulamentului/Directivei/Deciziei nr ...
RS Излаз из ............... подлеже ограничењима или дажбинама на
основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр...
SL Iznos iz ......... zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi
uredbe/direktive/odločbe št ...
SK Výstup z......... podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/
smernice/rozhodnutia č ..."
FI ......... vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin ./päätöksen
N:o ... mukaisia rajoituksia tai maksuja
SV Udpassage fra ......... undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til
forordning/direktiv/afgørelse nr. ...
EN Exit from ......... subject to restrictions or charges under
Regulation/Directive/Decision No ...
IS Útflutningur frá ......... háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt
reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. ...
NO Udpassage fra ......... undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til
forordning/direktiv/afgørelse nr. ...
TR Eşyanın .........’dan çıkışı ..... No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında
kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir
Sprachenvermerke
Codes Zugelassener
Aussteller – 99206
BG Одобрен изпращач
CS Schválený odesílatel
DA Godkendt afsender
DE Zugelassener Versender
EE Volitatud kaubasaatja
EL Εγκεκριμένος αποστολέας
ES Expedidor autorizado
FR Expéditeur agréé
HR Ovlašteni pošiljatelj
IT Speditore autorizzato
LV Atzītais nosūtītājs
LT Įgaliotas siuntėjas
HU Engedélyezett feladó
MK Овластен испраќач
MT Awtorizzat li jibgħat
NL Toegelaten afzender
PL Upoważniony nadawca
PT Expedidor autorizado
RO Expeditor agreat
RS Овлашћени пошиљалац
SL Pooblaščeni pošiljatelj
SK Schválený odesílatel
FI Valtuutettu lähettäjä
SV Godkänd avsändare
EN Authorised consignor
IS Viðurkenndur sendandi
NO Autorisert avsender
TR İzinli Gönderici
Sprachenvermerke
Codes Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207
BG Освободен от подпис
CS Podpis se nevyžaduje
DA Fritaget for underskrift
DE Freistellung von der Unterschriftsleistung
EE Allkirjanõudest loobutud
EL Δεν απαιτείται υπογραφή
ES Dispensa de firma
FR Dispense de signature
HR Oslobođeno potpisa
IT Dispensa dalla firma
LV Derīgs bez paraksta
LT Leista nepasirašyti
HU Aláírás alól mentesítve
MK Изземање од потпис
MT Firma mhux meħtieġa
NL Van ondertekening vrijgesteld
PL Zwolniony ze składania podpisu
PT Dispensada a assinatura
RO Dispensă de semnătură
RS Ослобођено од потписа
SL Opustitev podpisa
SK Oslobodenie od podpisu
FI Vapautettu allekirjoituksesta
SV Befrielse från underskrift
EN Signature waived
IS Undanþegið undirskrift
NO Fritaget for underskrift
TR İmzadan Vazgeçme
Sprachenvermerke
Codes GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT – 99208
BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ
CS ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY
DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION
DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT
EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD
EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ
ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA
FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE
HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO
IT GARANZIA GLOBALE VIETATA
LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS
LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA
HU ÖSSZKEZESSÉG TILALMA
MK ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА
MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA
NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN
PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ
PT GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA
RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ
RS ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ
SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE
SK ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY
FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY
SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN
EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED
IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ
NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI
TR KAPSAMLI TEMINAT YASAKLANMIŞTIR
Sprachenvermerke
Codes UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG – 99209
BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ
CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ
DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE
DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG
EE PIIRAMATU KASUTAMINE
ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ
ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA
FR UTILISATION NON LIMITEE
HR NEOGRANIČENA UPORABA
IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA
LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS
LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS
HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT
MK УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ
MT UŻU MHUX RISTRETT
NL GEBRUIK ONBEPERKT
PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE
PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA
RO UTILIZARE NELIMITATĂ
RS НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА
SL NEOMEJENA UPORABA
SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE
FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU
SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING
EN UNRESTRICTED USE
IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN
NO UBEGRENSET BRUK
TR KISITLANMAMIŞ KULLANIM
Sprachenvermerke
Codes Nachträglich ausgestellt – 99210
BG Издаден впоследствие
CS Vystaveno dodatečně
DA Udstedt efterfoelgende
DE Nachträglich ausgestellt
EE Välja antud tagasiulatuvalt
EL Εκδοθέν εκ των υστέρων
ES Expedido a posteriori
FR Délivré a posteriori
HR Izdano naknadno
IT Rilasciato a posteriori
LV Izsniegts retrospektīvi
LT Retrospektyvusis išdavimas
HU Kiadva visszamenőleges hatállyal
MK Дополнително издадено
MT Maħruġ b’mod retrospettiv
NL Achteraf afgegeven
PL Wystawione retrospektywnie
PT Emitido a posteriori
RO Eliberat ulterior
RS Накнадно издато
SL Izdano naknadno
SK Vyhotovené dodatočne
FI Annettu jälkikäteen
SV Utfärdat i efterhand
EN Issued retroactively
IS Útgefið eftir á
NO Utstedt i etterhånd
TR Sonradan Düzenlenmiştir
Sprachenvermerke
Codes Verschiedene – 99211
BG Разни
CS Různí
DA Diverse
DE Verschiedene
EE Erinevad
EL διάφορα
ES Varios
FR Divers
HR Razni
IT Vari
LV Dažādi
LT Įvairūs
HU Többféle
MK Различни
MT Diversi
NL Diverse
PL Różne
PT Diversos
RO Diverse
RS Разно
SL Razno
SK Rôzni
FI Useita
SV Flera
EN Various
IS Ýmis
NO Diverse
TR Çeşitli
Sprachenvermerke
Codes Unverpackte Waren – 99212
BG Насипно
CS Volnĕ loženo
DA Bulk
DE Unverpackte Waren
EE Pakendamata
EL χύμα
ES A granel
FR Vrac
HR Rasuto
IT Alla rinfusa
LV Berams
LT Nesupakuota
HU Ömlesztett
MK Рефус
MT Bil-kwantitá
NL Los gestort
PL Luzem
PT A granel
RO Vrac
RS Расуто
SL Razsuto
SK Voľne
FI Irtotavaraa
SV Bulk
EN Bulk
IS Vara í lausu
NO Bulk
TR Dökme
Sprachenvermerke
Codes Versender – 99213
BG Изпращач
CS Odesílatel
DA Afsender
DE Versender
EE Saatja
EL αποστολέας
ES Expedidor
FR Expéditeur
HR Pošiljatelj
IT Speditore
LV Nosūtītājs
LT Siuntėjas
HU Feladó
MK Испраќач
MT Min jikkonsenja
NL Afzender
PL Nadawca
PT Expedidor
RO Expeditor
RS Пошиљалац
SL Pošiljatelj
SK Odosielateľ
FI Lähettäjä
SV Avsändare
EN Consignor
IS Sendandi
NO Avsender
TR Gönderici

Titel IV: Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke können nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäss Anlage 1 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für Ergänzungsvordrucke.
Abweichend hiervon –
– sind im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnungen «T1bis», «T2bis» oder «T2Fbis» einzutragen;
– ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anlage 3 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens den Vertragsparteien freigestellt; diese Felder brauchen nur den Namen und gegebenenfalls die Kennnummer der betreffenden Person zu enthalten.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken
– sind die nicht verwendeten Felder «Packstücke und Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;
– sind die Felder 32 «Positionsnummer», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem verwendeten Vordruck für die Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ergänzungsvordrucke sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.

Anhang B7 zu Anlage III

Muster für die im Betriebskontinuitätsverfahren verwendeten Stempel

1. Stempel Nr. 1

NCTS-AUSFALLVERFAHREN

UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR

BEGONNEN AM ______________________

(Datum/Uhrzeit)

(Abmessungen: 26×59 mm)

2. Stempel Nr. 2

BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN

UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR

BEGONNEN AM ______________________

(Datum/Uhrzeit)

(Abmessungen: 26×59 mm)

Anhang B8 zu Anlage III

Grenzübergangsschein (TC 10)

TC 10 – GRENZÜBERGANGSSCHEIN

Bezeichnung des Beförderungsmittels....

VERSANDANMELDUNG

KENNNUMMER DER VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE

Art (T1, T2 oder T2F) und Nummer

Kennnummer der Abgangszollstelle

NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN

Datum des Grenzübergangs

.................................

.................................

(Unterschrift)

Stempel der Behörde

Anhang B9 zu Anlage III

Muster für den vom zugelassenen Versender zu verwendenden Sonderstempel

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes
2. Kennnummer der Abgangszollstelle
3. Nummer der Anmeldung
4. Datum
5. Zugelassener Versender
6. Bewilligungsnummer

Anhang B10 zu Anlage III

Eingangsbescheinigung (TC 11)

TC 11 – EINGANGSBESCHEINIGUNG

Die Bestimmungszollstelle von ............ (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)

bescheinigt, dass ihr die Versandanmeldung T1, T2, T2F( ¹ )

registriert am .................. (TT/MM/JJ) unter der Nr. .................. (MRN( ² ))

von der Abgangszollstelle von .............................. (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) übergeben worden ist.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

(Ort) ..............., den ............... (TT/MM/JJ)

............................................................

(Unterschrift)

( ¹ )
Nichtzutreffendes streichen.
( ² )
Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des elektronischen Versandsystems ist eine im BKP verwendete Nummer einzutragen.

Anhang B11 zu Anlage III

Aufkleber

(Versandverfahren im Eisenbahnverkehr)
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang C1 zu Anlage III

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Einzelsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstbetrag von
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden), sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Bürge (5):
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (7) unterliegen:
Warenbeschreibung:
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Begleichung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
(Ort) , den
(Unterschrift) (9)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ................ für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. ............... vom ............... (10)
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(6) Gilt für die Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(7) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge: a) vorübergehende Verwahrung,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
c) Zolllagerverfahren,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
e) aktive Veredelung,
f) Endverwendung,
g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,
i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),
j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,
k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
l) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben.
(8) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(9) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
(10) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

Anhang C2 zu Anlage III

Verpflichtungserklärung des Bürgen Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden), sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Begleichung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (4) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
(Ort) , den
(Unterschrift) (5)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(5) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit».

Anhang C3 zu Anlage III

Einzelsicherheitstitel

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel
Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
Die Formulare haben das Format 148×105 mm.
Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.

Anhang C4 zu Anlage III

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Gesamtsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstbetrag von
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden), sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Bürge (5)
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von
a) der 100/50/30 % (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht,
und
b) der 100/30 % (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.
(1a) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (8):
a) vorübergehende Verwahrung – ...,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren – ...,
c) Zolllagerverfahren – ...,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben ...,
e) aktive Veredelung – ...,
f) Endverwendung – ... (9),
g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – ....
(1b) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (8):
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub – ...,
b) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub – ...,
c) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – ...,
d) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – ...,
e) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben – ...,
f) Endverwendung – ... (9),
g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – ....
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Begleichung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Begleichung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (10) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
(Ort) , den
(Unterschrift) (11)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
(7) Nichtzutreffendes streichen.
(8) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschliesslich in der Union.
(9) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
(10) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(11) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

Anhang C5 zu Anlage III

TC31 – Gesamtsicherheitsbescheinigung

(Vorderseite)

1. Gültig bis einschliesslich

Tag

Monat

Jahr

2. Nummer

3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)

4. Bürge (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)

5. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer)

6. Referenzbetrag

Währungscode

in Ziffern

in Worten

7. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit geleistet hat, die für Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind:

EUROPÄISCHE UNION, ISLAND – DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN – NORWEGEN – SERBIEN – SCHWEIZ – TÜRKEI – VEREINIGTES KÖNIGREICH – ANDORRA(*) – SAN MARINO(*)

8. Besondere Vermerke

9. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich

TT/MM/JJ

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(*)
Nur für Unionsversandverfahren
(Rückseite)
10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen

11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens ¹

11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens ¹

¹
Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichner in Feld 12 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang C6 zu Anlage III

TC33 – Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Vorderseite)

1. Gültig bis einschliesslich

Tag

Monat

Jahr

2. Nummer

3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)

4. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer)

5. Referenzbetrag

Währungscode

in Ziffern

in Worten

6. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass dem oben genannten Inhaber des Verfahrens für die von ihm durchgeführten Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten, deren Namen nicht gestrichen sind, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wurde:

EUROPÄISCHE UNION, ISLAND, DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN, NORWEGEN, SERBIEN, SCHWEIZ, TÜRKEI, VEREINIGTES KÖNIGREICH, ANDORRA(*), SAN MARINO(*)

7. Besondere Vermerke

8. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich

TT/MM/JJ

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(*)
Nur für Unionsversandverfahren
(Rückseite)
9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen

10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens*

10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens*

* Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichnete in Feld 11 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang C7 zu Anlage III

Merkblatt zur Bürgschaftsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen
Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1–8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1–7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.
1.1 Währungscode
Die Länder tragen in Feld 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-Alpha-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.
1.2 Besondere Vermerke
Hat sich der der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Druckschrift einzutragen.
1.3 Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer
Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.
2. Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen. Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen
2.1 Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.
2.2 Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
2.3 Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens.
3. Verwendung der Bescheinigung im Falle einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft
Die entsprechenden Anweisungen und Vermerke sind in Anhang IV Nummer 4 der Anlage I aufgeführt.

Anlage IIIa ⁷¹

⁷¹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4, 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ) und Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses vom 25. Aug. 2022, in Kraft für die Schweiz seit 25. Aug. 2022 ( AS 2023 60 ).

Versandanmeldungen, Versandbegleitdokumente und sonstige Papiere

Diese Anlage gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Art. 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Titel I: Versandanmeldung und Vordrucke bei Anwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Art. 2 Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang A1a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Formate und Codes erstellt.
Art. 3 Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.
Art. 4 Liste der Warenpositionen
Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.

Titel II: Vordrucke für: – den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, – die Versandanmeldung für Reisende, – das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren

Art. 5
1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.
Art. 6
1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Angabe «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Titel III: Andere Vordrucke als das Einheitspapier und das Versandbegleitdokument

Art. 7 Ladelisten
1. Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B4 der Anlage III erstellt. Sie sind gemäss dem Merkblatt in Anhang B5a der Anlage IIIa auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Art. 8 Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 der Anlage III erstellt.
Art. 9 Empfangsbestätigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III erstellt.
Art. 10 Einzelsicherheitstitel
1. Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3 der Anlage III.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm.
4. Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheitsleistung gehört.
Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden «Bescheinigung» entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6 der Anlage III. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 dieser Anlage auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung gehört.
5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

Anhang A1a zu Anlage IIIa

Gemeinsame Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.

Titel I: Datenanforderungen

Kapitel I: Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

(1) Die Datenelemente, Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen.
(2) Die Datenelemente, die für jedes Versandverfahren angegeben werden können, und die Formate der Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
Die Datenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Datenelementnummer aufgeführt.
(3) Die Zeichen «A», «B» oder «C» in der Tabelle in Titel II haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise das D.E. 18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur (Status «A») nur erhoben, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.
Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den nummerierten Anmerkungen zu den Datenanforderungen in Titel II Kapitel II und in den Anmerkungen in Titel III aufgelistet sind.
(4) Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäss diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 29 der Anlage I basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.
(5) Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäss diesem Anhang die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel III oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.
(6) Die Länder können nationale Codes für die Datenelemente 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), Bescheinigungen und Bewilligungen verwenden.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
(7) Maximale Kardinalitäten für jedes Versandverfahren:
D 1x
MC 1x (auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung)
HC 999x (pro MC für den Versand)
HI 9,999x (pro HC)
(8) Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in den Rechtsakten der Vertragsparteien festgelegt sind, verwendet:

Kurzbezeichnung

Quelle

Begriffsbestimmung

1.

Code für die Art der Packstücke

UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

Code für die Arten der Packstücke gemäss der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

2.

Währungscode

ISO 4217

Dreistelliger alphabetischer Code gemäss der Internationalen Norm ISO 4217

3.

Ländercode

ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166)

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code «XI» zu verwenden

4.

UN/LOCODE

UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

UN/LOCODE gemäss der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

6.

Codes für Arten von Beförderungsmitteln

UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäss der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

9.

CUS-Nummern

ECICS
(Europäisches
Zollinventar chemischer Substanzen)

Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics)

(9) Die in Titel III angegebenen Codes, die in der TARIC-Datenbank enthalten sind, werden im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgelegt.

Kapitel II: Tabelle – Legende

Abschnitt 1: Spaltenüberschriften

Spalten

Anmeldungen/Mitteilungen/
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Rechtsgrundlage

D.E. Nr.

Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

Alte Feldnr.

Feldnummer in ANHANG B6 der Anlage III gemäss dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008

Datenelement/
Klassenbezeichnung

Bezeichnung des betreffenden Datenelements/der betreffenden Datenklasse

Datenunterelement/
Bezeichnung der Datenunterklasse

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements/der betreffenden Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements

D1

Versandanmeldung

Artikel 25 und Artikel 26 der Anlage I

D2

Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz — (Eisenbahn-,
Luft- und Seeverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe i der Anlage I

D3

Versand – Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung – (Beförderung im Luftverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I

D4

Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 29a der Anlage I

D

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf.

MC

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment – MC) verwendet werden darf.

HC

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Einzelsendung (House Consignment – HC) verwendet werden darf.

HI

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item – HI) verwendet werden darf.

Format

Datenart und Datenlänge

Codes
in Titel III

Gibt an, ob ergänzende Anmerkungen zum Format und zu den Codes in Titel III verfügbar sind.

Abschnitt 2: Spaltenüberschriften

Gruppe

Bezeichnung der Gruppe

Gruppe 11

Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

Gruppe 12

Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

Gruppe 13

Beteiligte

Gruppe 16

Orte/Länder/Regionen

Gruppe 17

Zollstellen

Gruppe 18

Nämlichkeit der Waren

Gruppe 19

Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

Gruppe 99

Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

Abschnitt 3: Zeichen in den Spalten unter «Anmeldung»

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: von jedem Land verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Ländern jedoch nicht verlangt werden. Beschliesst ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden.

Wird für ein Datenelement/eine Datenklasse «C» verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement/dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschliesst, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel II Kapitel 1 anders angegeben.

D

Auf Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten.

MC

Auf Ebene der Sammelbeförderung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelbeförderung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HC

Auf Ebene der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HI

Auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Ebene der Warenposition in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

Abschnitt 4: Zeichen in der Spalte «Format»
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch.
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2 2 numerische Zeichen, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

Titel II: Tabelle der gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Kapitel I: Tabelle

D.E. Nr.

Alte Feldnr.

Bezeichnung des Datenelements/
der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

Anmeldung

Kardinalität

Format

Codes in Titel III

D1

D2

D3

D4

D

MC

HC

HI

Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

11 01 000 000

1

Art der Anmeldung

A

A

A

1x

1x

an..5

Ja

D
HI

D
HI

D
HI

11 02 000 000

Neu

Zusätzliche Art der Anmeldung

A

A

A

1x

a1

Ja

D

D

D

11 03 000 000

32

Positionsnummer

A

A

1x

n..5

Nein

HI

HI

11 07 000 000

Neu

Sicherheit

A

A

1x

n1

Ja

D

D

11 08 000 000

Neu

Indikator für einen verringerten Datensatz

A

A

1x

n1

Ja

D

D

Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

12 01 000 000

40

Vorpapier

A

A

A

9,999x

99x

99x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..70

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

1x

an4

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 003 000

Art der Packstücke

A

A

A

1x

an..2

Ja

HI

HI

HI

12 01 004 000

Anzahl der Packstücke

A

A

A

1x

n..8

Nein

HI

HI

HI

12 01 005 000

Masseinheit und Qualifikator

A

A

A

1x

an..4

Ja

HI

HI

HI

12 01 006 000

Menge

A

A

A

1x

n..16,6

Nein

HI

HI

HI

12 01 007 000

Positionsnummer

A

A

A

1x

n..5

Nein

HI

HI

HI

12 01 079 000

Zusätzliche Angaben

C

C

1x

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 02 000 000

44

Zusätzliche Informationen

C

C

C

99x

99x

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 02 008 000

Code

A

A

A

1x

1x

an5

Ja

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 02 009 000

Text

A

A

A

1x

1x

an..512

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 000 000

44

Unterlage

A

A

A

99x

99x

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

an4

Ja

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 013 000

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

C

C

C

1x

1x

n..5

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 079 000

Zusätzliche Angaben

C

1x

1x

an..35

Nein

MC
HI

12 04 000 000

44
Neu

Sonstiger Verweis

A

A

A

99x

99x

99x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 04 001 000

Referenznummer

C

C

C

1x

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 04 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

1x

an4

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 05 000 000

44
Neu

Beförderungspapier

A
[8]

A
[8]

A
[8]

99x

99x

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 05 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 05 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

an4

Ja

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 08 000 000

Referenznummer/UCR

C

C

C

1x

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 09 000 000

Neu

LRN

A

A

A

A

1x

an..22

Nein

D

D

D

D

12 12 000 000

44
Neu

Bewilligung

A
[60]

A
[60]

A
[60]

9x

Nein

D

D

D

12 12 001 000

Referenznummer

A
[60]

A
[60]

A
[60]

1x

an..35

Nein

D

D

D

12 12 002 000

Art

A

A

A

1x

an..4

Ja

D

D

D

Gruppe 13 — Beteiligte

13 02 000 000

2

Versender

C

1x

1x

Nein

MC
HC

13 02 016 000

Name

A
[6]

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

13 02 017 000

2 (Nr.)

Kennnummer

A

1x

1x

an..17

Ja

MC
HC

13 02 018 000

Anschrift

A
[6]

1x

1x

Nein

MC
HC

13 02 018 019

Strasse und Hausnummer

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

13 02 018 020

Land

A

1x

1x

a2

Ja

MC
HC

13 02 018 021

Postleitzahl

A

1x

1x

an..17

Nein

MC
HC

13 02 018 022

Ort

A

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC

13 02 074 000

Kontaktperson

C

9x

9x

Nein

MC
HC

13 02 074 016

Name

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

13 02 074 075

Telefonnummer

A

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC

13 02 074 076

E-Mail-
Adresse

A

1x

1x

an..256

Nein

MC
HC

13 03 000 000

8

Empfänger

A

A

A

1x

1x

1x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 016 000

Name

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 017 000

8 (Nr.)

Kennnummer

A
[8]

A
[8]

A
[8]

1x

1x

1x

an..17

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 000

Anschrift

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

1x

1x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 020

Land

A

A

A

1x

1x

1x

a2

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 021

Postleitzahl

A

A

A

1x

1x

1x

an..17

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 022

Ort

A

A

A

1x

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 06 000 000

14

Vertreter

A

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

D

13 06 017 000

4 (Nr.)

Kennnummer

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

D

D

D

D

13 06 030 000

14

Status

A

A

A

A

1x

n1

Ja

D

D

D

D

13 06 074 000

Kontaktperson

C

C

C

C

9x

Nein

D

D

D

D

13 06 074 016

Name

A

A

A

A

1x

an..70

Nein

D

D

D

D

13 06 074 075

Telefonnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

D

D

D

D

13 06 074 076

E-Mail-
Adresse

A

A

A

A

1x

an..256

Nein

D

D

D

D

13 07 000 000

50

Inhaber des Versandverfahrens

A

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

D

13 07 016 000

Name

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

an..70

Nein

D

D

D

13 07 017 000

50 (Nr.)

Kennnummer

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

D

D

D

D

13 07 018 000

Anschrift

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

Nein

D

D

D

13 07 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

1x

an..70

Nein

D

D

D

13 07 018 020

Land

A

A

A

1x

a2

Ja

D

D

D

13 07 018 021

Postleitzahl

A

A

A

1x

an..17

Nein

D

D

D

13 07 018 022

Ort

A

A

A

1x

an..35

Nein

D

D

D

13 07 074 000

Kontaktperson

C

C

C

1x

Nein

D

D

D

13 07 074 016

Name

A

A

A

1x

an..70

Nein

D

D

D

13 07 074 075

Telefonnummer

A

A

A

1x

an..35

Nein

D

D

D

13 07 074 076

E-Mail-
Adresse

A

A

A

1x

an..256

Nein

D

D

D

13 14 000 000

44

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

C

C

C

99x

99x

99x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 14 017 000

Kennnummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..17

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 14 031 000

Funktion

A

A

A

1x

1x

1x

a..3

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen

16 03 000 000

17a

Bestimmungsland

A

A

A

1x

1x

1x

a2

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

16 06 000 000

15

Versendungsland

A

C

1x

1x

1x

a2

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

16 12 000 000

Neu

Von der Sendung zu durchquerendes Land

A

A

99x

Nein

MC

MC

16 12 020 000

Land

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

16 13 000 000

27

Ladeort

B
[61]

B

B

B

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 13 020 000

Land

A

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

MC

16 13 036 000

UN/LOCODE

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

MC

MC

MC

MC

16 13 037 000

Ort

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 000 000

30

Warenort

A
[75]

A
[75]

A
[75]

A
[75]

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 036 000

UN/LOCODE

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 045 000

Art des Ortes

A

A

A

A

1x

a1

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 046 000

Qualifikator der Identifizierung

A

A

A

A

1x

a1

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 047 000

Zollstelle

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 047 001

Referenznummer

A

A

A

A

1x

an8

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 048 000

GNSS

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 048 049

Breitengrad

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 048 050

Längengrad

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 051 000

Wirtschaftsbeteiligter

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 051 017

Kennnummer

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 052 000

Bewilligungsnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 053 000

Zusätzliche Kennung

A

A

A

A

1x

an..4

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 000

Anschrift

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

A

1x

an..70

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 020

Land

A

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 018 021

Postleitzahl

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 022

Ort

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 081 000

PLZ-Adresse

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 081 020

Land

A

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 081 021

Postleitzahl

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 081 025

Hausnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 000

Kontaktperson

C

C

C

C

9x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 016

Name

A

A

A

A

1x

an..70

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 075

Telefonnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 076

E-Mail-
Adresse

A

A

A

A

1x

an..256

Nein

MC

MC

MC

MC

16 17 000 000

Neu

Vorgeschriebene Beförderungsroute

A

A

1x

n1

Ja

D

D

Gruppe 17 — Zollstellen

17 03 000 000

NEU

Abgangszollstelle

A

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

D

17 03 001 000

Referenznummer

A

A

A

A

1x

an8

Ja

D

D

D

D

17 04 000 000

51

Durchgangszollstelle

A

A

9x

Nein

D

D

17 04 001 000

Referenznummer

A

A

1x

an8

Ja

D

D

17 05 000 000

53

Bestimmungszollstelle

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

17 05 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

an8

Ja

D

D

D

17 06 000 000

Neu

Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

A

A

9x

Nein

D

D

17 06 001 000

Referenznummer

A

A

1x

an8

Ja

D

D

Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren

18 01 000 000

38

Eigenmasse

A

1x

n..16,6

Nein

HI

18 04 000 000

35

Rohmasse

A

A

A

1x

1x

n..16,6

Nein

HC
HI

HC
HI

HC
HI

18 05 000 000

31

Warenbezeichnung

A

A

A

1x

an..512

Nein

HI

HI

HI

18 06 000 000

Neu

Verpackung

A

A

A

99x

Nein

HI

HI

HI

18 06 003 000

31

Art der Packstücke

A

A

A

1x

an2

Ja

HI

HI

HI

18 06 004 000

31

Anzahl der Packstücke

A

A

A

1x

n..8

Nein

HI

HI

HI

18 06 054 000

31

Versandzeichen

A
[8]

A
[8]

A
[8]

1x

an..512

Nein

HI

HI

HI

18 08 000 000

31

CUS-Nummer

C

C

C

1x

an9

Ja

HI

HI

HI

18 09 000 000

Warennummer

A

A

C

1x

Nein

HI

HI

HI

18 09 056 000

Neu

Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

A

A

C

1x

an6

Ja

HI

HI

HI

18 09 057 000

33

Code der Kombinierten Nomenklatur

B

B

C

1x

an2

Ja

HI

HI

HI

Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

19 01 000 000

19

Container-Kennnummer

A

[61]

A

A

A

1x

n1

Ja

MC

MC

MC

19 03 000 000

25

Verkehrszweig an der Grenze

A
[30]

[61]

A
[30]

A

1x

n1

Ja

MC

MC

19 04 000 000

26

Inländischer Verkehrszweig

B

1x

n1

Ja

MC

19 05 000 000

18 (1)

Beförderungsmittel beim Abgang

A
[34]
[35]
[36]

A
[34]
[35]
[36]

A
[34]
[35]
[36]

999x

999x

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 017 000

Kennnummer

A

A

A

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 061 000

Art der Identifizierung

A

A

A

1x

1x

n2

Ja

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 062 000

18 (2)

Staatszugehörigkeit

A

A

A

1x

1x

a2

Ja

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 07 000 000

Neu

Beförderungsausrüstung

A

A

A

9,999x

Nein

MC

MC

MC

19 07 044 000

Warenreferenz

A

A

A

9,999x

n..5

Nein

MC

MC

MC

19 07 063 000

31

Containernummer

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

19 08 000 000

Neu

Aktives Grenzverkehrsmittel

A
[34]
[35]
[36]
[61]
[70]
[71]

A
[34]
[35]
[36] [61]
[70]
[71]

A
[34]
[35] [36]
[70]
[71]

9x

Nein

MC

MC

MC

19 08 000 047

Referenznummer der Zollstelle an der Grenze

A

A

A

1x

an8

Ja

MC

MC

MC

19 08 017 000

21 (1)

Kennnummer

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

19 08 061 000

Art der Identifizierung

A

A

A

1x

n2

Ja

MC

MC

MC

19 08 062 000

21 (2)

Staatszugehörigkeit

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

19 02 000 000

Nummer der Beförderung

B

B

B

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

19 10 000 000

D

Verschluss

A

A

A
[65]

99x

Nein

MC

MC

MC

19 10 068 000

Anzahl der Verschlüsse

A

A

A

1x *)

n..4

Nein

MC

MC

MC

19 10 015 000

Kennung

A

A

A

1x

an..20

Nein

MC

MC

MC

Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

99 02 000 000

52

Art der Sicherheitsleistung

A

A

9x

an1

Ja

D

D

99 03 000 000

52

Referenznummer der Sicherheitsleistung

A

A

99x

Nein

D

D

99 03 069 000

Referenznummer der Sicherheitsleistung

A

A

1x

an..24

Nein

D

D

99 03 070 000

Zugriffscode

A

A

1x

an..4

Nein

D

D

99 03 012 000

Währung

A

A

1x

a3

Ja

D

D

99 03 071 000

Zu deckender Betrag

A

A

1x

n..16,2

Nein

D

D

99 03 073 000

Zeichen andere Form der Sicherheit

A

A

9x

an..35

Nein

D

D

*) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

Kapitel II: Anmerkungen

Nummer
der Anmerkung Beschreibung der Anmerkung

[6]

Wird die EORI-Kennnummer oder eine eindeutige Kennnummer eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eines Drittlands angegeben, die von der Abgangszollstelle anerkannt ist, so sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

[8]

Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt.

[30]

Die Länder können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Aussengrenze der Vertragsparteien nicht überschreitet.

[34]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[35]

Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» verzeichnet sind.

[36]

In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben:

wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und

wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.

[60]

Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäss Artikel 55 der Anlage I vorliegt.

[61]

Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird.

[65]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen.

[70]

Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (D.E. 17 04 000 000) angemeldet wurde.

[71]

Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Beförderungsmittel beim Abgang (D.E. 19 05 000 000) identisch sind.

[75]

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

Titel III: Anmerkungen und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datenarten sind nachstehend aufgeführt:
Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)
11 01 000 000 Art der Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Code.
Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Datensatz in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II dieses Anhangs

C

Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

D3

T

Gemischte Sendungen, die sowohl Waren, die in das T1-Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2-Verfahren zu überführen sind, enthalten, gemäss Artikel 28 der Anlage I.

D1, D2

T1

Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2F

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.

D1, D2, D3

TD

Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

D3

X

Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I in ein Versandverfahren übergeführt werden.

D3

11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Code.
Die zu verwendenden Codes sind:

A

für eine Standard-Zollanmeldung (gemäss den Artikeln 25 und 26 der Anlage I)

D

für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 29a der Anlage I

11 03 000 000 Positionsnummer
Laufende Nummer der Warenposition, die Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
11 07 000 000 Sicherheit
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäss den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmassnahmen verbunden ist.
Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Erläuterung

0

Nein

Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

1

ENS

Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

2

EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden.

3

ENS und EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält.
Die zu verwendenden Codes sind:

0

Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

1

Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen
12 01 000 000 Vorpapier
Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Masseinheit enthalten.
12 01 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist die Referenz auf die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschliessendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

n2

21

2

Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/Mitteilung erfolgte (Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3)

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

an 12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

a1

B

5

Prüfziffer

an1

1

Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 «Verfahrenskennung» zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

A

Nur Ausfuhr

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

D

Wiederausfuhrmitteilung

E

Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

J

Nur Versandanmeldung

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

M

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

P

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/Warenmanifest

R

Nur Einfuhranmeldung

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

U

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

V

Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

W

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

Z

Ankunftsmeldung

12 01 002 000 Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 01 003 000 Art der Packstücke
Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code für die Art der Packstücke gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
12 01 004 000 Anzahl der Packstücke
Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen.
12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator
Anzugeben ist die entsprechende Masseinheit und der Qualifikator für die Abschreibung.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Es sind die im TARIC festgelegten Masseinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Masseinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da letzteres Format den nationalen Masseinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solchen Masseinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Masseinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 01 006 000 Menge
Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung.
12 01 007 000 Positionskennung
Anzugeben ist die im Vorpapier gemeldete Positionsnummer.
12 01 079 000 Zusätzliche Angaben
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier.
Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen:
Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, in welchem Feld sie einzugeben sind.
12 02 008 000 Code
Anzugeben ist der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:
Code 0xxxx – Kategorie «allgemein»
Code 2xxxx – Versandverfahren
Die Codes «00200», «20100», «20200» und «20300» werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.

Code

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

00200

Anhang A1a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

«Verschiedene»

20100

Artikel 18 des Übereinkommens

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

20200

Artikel 18 des Übereinkommens

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

20300

Artikel 18 des Übereinkommens

Ausfuhr

«Ausfuhr»

Die Länder können nationale Codes festlegen.
Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.
12 02 009 000 Text
Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden.
12 03 000 000 Unterlage
12 03 001 000 Referenznummer
Kennnummer oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden.
Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben.
Kennnummer oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden.
12 03 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben (z. B. 2123, 34d5). Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument:
Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht.
12 03 079 000 Zusätzliche Angaben
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage.
Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen.
12 04 000 000 Sonstiger Verweis
12 04 001 000 Referenznummer
Referenznummer etwaiger zusätzlicher Anmeldungen, die nicht durch eine Unterlage, ein Beförderungspapier oder zusätzliche Informationen abgedeckt sind.
12 04 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für sonstige Verweise sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Kennnummer oder einem anderen erkennbaren Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
12 05 000 000 Beförderungspapier
Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers.
12 05 001 000 Referenznummer
Für Spalte D3:
Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird.
12 05 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 08 000 000 Referenznummer/UCR
Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Kennnummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.
12 09 000 000 LRN
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
12 12 000 000 Bewilligung
12 12 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen.
12 12 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Gruppe 13 — Beteiligte
13 02 000 000 Versender
Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.
Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.
13 02 016 000 Name
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
13 02 017 000 Kennnummer:
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Eine eindeutige Drittlandskennnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Ländercode

a2

2

Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

an..15

Ländercode: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 02 018 000 Anschrift:
13 02 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 02 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 02 018 021 Postleitzahl:
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 02 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 02 074 000 Kontaktperson
13 02 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 02 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 02 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 03 000 000 Empfänger
Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäss dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden.
13 03 016 000 Name
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
13 03 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 03 018 000 Anschrift:
13 03 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 03 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
13 03 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 03 018 022 Ort:
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 06 000 000 Vertreter
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 13 05 000 000 Anmelder oder ggf. D.E. 13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens.
13 06 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 06 030 000 Status
Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.
Die zu verwendenden Codes sind:
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:

2

Direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)

3

Indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)

Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant.
13 06 074 000 Kontaktperson:
13 06 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 06 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 06 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens:
13 07 016 000 Name:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.
13 07 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 07 018 000 Anschrift:
13 07 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 07 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 07 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 07 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 07 074 000 Kontaktperson:
13 07 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 07 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 07 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette
Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten.
Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Kennnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ.
13 14 017 000 Kennnummer
Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandskennnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 14 031 000 Funktion
Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer grösseren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen
16 03 000 000 Bestimmungsland
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.
Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
16 06 000 000 Versendungsland
Anzugeben ist der entsprechende Code des Landes, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land
Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine vorgeschriebene Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle festgelegt wird (siehe 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke).
Kennung der Länder, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.
16 12 020 000 Land
Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 13 000 000 Ladeort
Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.
Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.
16 13 020 000 Land
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäss UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäss der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt.
16 13 036 000 UN/LOCODE
Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
16 13 037 000 Ort
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
16 15 000 000 Warenort
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Es darf nur jeweils eine «Art des Ortes» verwendet werden.
16 15 036 000 UN/LOCODE
Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.
Die zu verwendenden Codes sind:
UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
16 15 045 000 Art des Ortes
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code.
Die zu verwendenden Codes sind:
Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

16 15 046 000 Qualifikator der Identifizierung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die massgebliche Kennung anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

T

PLZ-Adresse

Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

U

UN/LOCODE

UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

V

Kennung der Zollstelle

Die unter D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

W

GNSS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder 50.838068°/4.381508°

X

EORI-Nummer

Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Z

Anschrift

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts.

Wird Code «X» (EORI-Nummer) oder Code «Y» (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
16 15 047 000 Zollstelle
Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen.
16 15 047 001 Referenznummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
16 15 048 000 GNSS
Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 048 049 Breitengrad
Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 048 050 Längengrad
Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter
Zu verwenden ist die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.
16 15 051 017 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
16 15 052 000 Bewilligungsnummer
Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes.
16 15 053 000 Zusätzliche Kennung
Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.
16 15 018 000 Anschrift:
16 15 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die massgebliche Strasse und Hausnummer.
16 15 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 15 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
16 15 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
16 15 081 000 PLZ-Adresse
Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.
16 15 081 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 15 081 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort.
16 15 081 025 Hausnummer
Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes.
16 15 074 000 Kontaktperson
16 15 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
16 15 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
16 15 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird.
Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Die Waren müssen nicht auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

1

Die Waren müssen auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

Gruppe 17 — Zollstellen
17 03 000 000 Abgangszollstelle
17 03 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
17 04 000 000 Durchgangszollstelle
17 04 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle
17 05 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des Ländercodes gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3 das Land an,
die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für den UN/LOCODE (Ortsbezeichnung) gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist «000» anzugeben.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.
17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren
17 06 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.
Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren
18 01 000 000 Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das niedrigere ganze Kilogramm;
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das höhere ganze Kilogramm.
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
18 04 000 000 Rohmasse
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das niedrigere ganze Kilogramm;
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das höhere ganze Kilogramm.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.
18 05 000 000 Warenbezeichnung
Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.
Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
18 06 000 000 Verpackung
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.
18 06 003 000 Art der Packstücke
Code für die Art der Packstücke.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code für die Art der Packstücke gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
18 06 054 000 Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
18 08 000 000 CUS-Nummer
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
Ist für die betreffenden Waren in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien keine Massnahme festgelegt, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, d. h. wenn die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand bedeuten würde als eine vollständige Beschreibung der Ware.
Die zu verwendenden Codes sind:
CUS-Nummer gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 9.
18 09 000 000 Warennummer
Es ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.
18 09 056 000 Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems
Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code).
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur
Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
19 01 000 000 Container-Kennnummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Aussengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Strassenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Fest installierte Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die in diesem Titel für D.E. 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes sind zu verwenden.
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang
19 05 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstrassen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer).
Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstrassen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Strasse

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.
19 05 061 000 Art der Identifizierung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

10

IMO-Schiffsnummer

11

Name des Seeschiffs

20

Wagennummer

21

Zugnummer

30

Amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeugs

31

Amtliches Kennzeichen des Strassenanhängers

40

IATA-Flugnummer

41

Registriernummer des Luftfahrzeugs

80

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer)

81

Name des Binnenschiffs

19 05 062 000 Staatszugehörigkeit
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben.
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung
19 07 044 000 Warenreferenz
Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter.
19 07 063 000 Containernummer
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
19 08 000 000 Aktives Grenzverkehrsmittel
19 08 000 047 Referenznummer der Zollstelle an der Grenze
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
19 08 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg
und auf Binnenwasserstrassen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Strasse

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

19 08 061 000 Art der Identifizierung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die in diesem Titel für D.E. 19 05 061 000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifizierung festgelegten Codes sind zu verwenden.
19 08 062 000 Staatszugehörigkeit
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
19 02 000 000 Nummer der Beförderung
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.
19 10 000 000 Verschluss:
19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse.
19 10 015 000 Kennung
Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

0

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I)

1

Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I)

2

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I).

3

Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Landes, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 19 der Anlage I)

4

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I)

8

Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen*

9

Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I

A

Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

R

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I)

C

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I)

H

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden

J

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens)

* Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
99 03 000 000 Referenznummer der Sicherheitsleistung
99 03 069 000 Sicherheits-Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung.
99 03 070 000 Zugriffscode
Anzugeben ist der Zugriffscode.
99 03 012 000 Währung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird.
Die zu verwendenden Codes sind:
Währungscode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 2.
99 03 071 000 Zu deckender Betrag
Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung entstehen kann oder entstanden ist und somit durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.
99 03 073 000 Andere Zeichen der Sicherheitsleistung
Anzugeben ist die Referenznummer der anderen Sicherheitsleistung, die für den Vorgang verwendet wurde.

Titel IV: Sprachenvermerke und entsprechende Codes

Sprachenvermerke

Beschreibung

BG

Ограничена валидност

Beschränkte Geltung – 99200

CS

Omezená platnost

DA

Begrænset gyldighed

DE

Beschränkte Geltung

EE

Piiratud kehtivus

EL

Περιορισμένη ισχύς

EN

Limited validity

ES

Validez limitada

FI

Voimassa rajoitetusti

FR

Validité limitée

GA

Bailíocht theoranta

HR

Ograničena valjanost

HU

Korlátozott érvényű

IS

Takmarkað gildissvið

IT

Validità limitata

LT

Galiojimas apribotas

LV

Ierobežots derīgums

MK

Ограничено важење

MT

Validità limitata

NL

Beperkte geldigheid

NO

Begrenset gyldighet

PL

Ograniczona ważność

PT

Validade limitada

RO

Validitate limitată

RS

Ограничена важност

SK

Obmedzená platnosť

SL

Omejena veljavnost

SV

Begränsad giltighet

TR

Sınırlı Geçerli

BG

Освободено

Befreiung – 99201

CS

Osvobození

DA

Fritaget

DE

Befreiung

EE

Loobutud

EL

Απαλλαγή

EN

Waiver

ES

Dispensa

FI

Vapautettu

FR

Dispense

GA

Tarscaoileadh

HR

Oslobođeno

HU

Mentesség

IS

Undanþegið

IT

Dispensa

LT

Leista neplombuoti

LV

Derīgs bez zīmoga

MK

Изземање

MT

Tneħħija

NL

Vrijstelling

NO

Fritak

PL

Zwolnienie

PT

Dispensa

RO

Derogarea

RS

Ослобођење

SK

Upustenie

SL

Opustitev

SV

Befrielse

TR

Vazgeçme

BG

Алтернативно доказателство

Alternativnachweis – 99202

CS

Alternativní důkaz

DA

Alternativt bevis

DE

Alternativnachweis

EE

Alternatiivsed tõendid

EL

Εναλλακτική απόδειξη

EN

Alternative proof

ES

Prueba alternativa

FI

Vaihtoehtoinen todiste

FR

Preuve alternative

GA

Cruthúnas malartach

HR

Alternativni dokaz

HU

Alternatív igazolás

IS

Önnur sönnun

IT

Prova alternativa

LT

Alternatyvusis įrodymas

LV

Alternatīvs pierādījums

MK

Алтернативен доказ

MT

Prova alternattiva

NL

Alternatief bewijs

NO

Alternativt bevis

PL

Alternatywny dowód

PT

Prova alternativa

RO

Probă alternativă

RS

Алтернативни доказ

SK

Alternatívny dôkaz

SL

Alternativno dokazilo

SV

Alternativt bevis

TR

Alternatif Kanıt

BG

Различия: митническо учреждение, където
стоките са представени ..................
(наименование и страна)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ... (Name und Land) – 99203

CS

Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo .................. (název a země)

DA

Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt .......................... (navn og land)

DE

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ....... (Name und Land)

EE

Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ............................................. (nimi ja riik)

EL

Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ........ (Όνομα και χώρα)

EN

Differences: office where goods were presented ................. (name and country)

ES

Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ..................... (nombre y país)

FI

Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ................................... (nimi ja maa)

FR

Différences: marchandises présentées au bureau ........................... (nom et pays)

GA

Difríochtaí: oifig inár cuireadh na hearraí i láthair ... (ainm agus tír)

HR

Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena ............................. (naziv i zemlja)

HU

Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént .............. (név és ország)

IS

Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ......... (nafn og land)

IT

Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ........ (nome e paese)

LT

Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės .................. (pavadinimas ir valstybė)

LV

Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas .................. (nosaukums un valsts)

MK

Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид .......... (назив и земја)

MT

Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)

NL

Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ........... (naam en land)

NO

Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ........................... (navn og land)

PL

Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar .................. (nazwa i kraj)

PT

Diferenças: mercadorias apresentadas na estância ........................ (nome e país)

RO

Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal .............................. (nume și țara)

RS

Разлике: царински орган којем је предата роба .................. (назив и земља)

SK

Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený ........................ (názov a krajina)

SL

Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ............... (naziv in država)

SV

Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes .............................. (namn och land)

TR

Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ...................................... (adı ve ülkesi).

BG

Излизането от ........................ подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № ...,

Ausgang aus ... gemäss Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204

CS

Výstup ze ............................................. podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/
rozhodnutí č. ...

DA

Udpassage fra ........................ undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/
afgørelse nr. ...

DE

Ausgang aus ........................ — gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

EE

....................... territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr ...

EL

Η έξοδος από ......................... υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. ...

EN

Exit from ............................................... subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/
Decision No ...

ES

Salida de ............ sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/
Directiva/Decisión no ...

FI

......... ........ vientiin sovelletaan asetuksen/
direktiivin/päätöksen N:o ... mukaisia rajoituksia tai maksuja

FR

Sortie de ...... soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no ...

GA

Scoir faoi réir srianta nó muirir faoin Uimhir Rialachán/ Treoir/Cinneadh ...

HR

Izlaz iz ................................... podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br ...

HU

A kilépés ................ területéről a ................. rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

IS

Útflutningur frá ............................... háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. ....

IT

Uscita dal ..................... soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/
decisione n. ...

LT

Išvežimui iš ................................. taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. ...

LV

Izvešana no ................... , piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. ...

MK

Излез од ............................. предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № ....

MT

Ħruġ mill-...................................... suġġett għal restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru ...

NL

Bij uitgang uit de ................................... zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/
Besluit nr. ... van toepassing.

NO

Utførsel fra ............................ underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. ....

PL

Wyprowadzenie z ...................... podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr ...

PT

Saída da .......................................... sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/
Decisão n.° ...

RO

Ieșire din ..................................... supusă restricțiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr ...

RS

Излаз из ......................... подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр ...

SK

Výstup z ....................................... podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č. ....

SL

Iznos iz .......................... zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/
Odločbe št. ...

SV

Utförsel från ................... underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr ...

TR

Eşyanın .............. 'dan çıkışı............... . No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir

BG

Одобрен изпращач

Zugelassener Versender – 99206

CS

Schválený odesílatel

DA

Godkendt afsender

DE

Zugelassener Versender

EE

Volitatud kaubasaatja

EL

Εγκεκριμένος αποστολέας

EN

Authorised consignor

ES

Expedidor autorizado

FI

Valtuutettu lähettäjä

FR

Expéditeur agréé

GA

Coinsíneoir údaraithe

HR

Ovlašteni pošiljatelj

HU

Engedélyezett feladó

IS

Viðurkenndur sendandi

IT

Speditore autorizzato

LT

Įgaliotas siuntėjas

LV

Atzītais nosūtītājs

MK

Овластен испраќач

MT

Awtorizzat li jibgħat

NL

Toegelaten afzender

NO

Autorisert avsender

PL

Upoważniony nadawca

PT

Expedidor autorizado

RO

Expeditor agreat

RS

Овлашћени пошиљалац

SK

Schválený odosielateľ

SL

Pooblaščeni pošiljatelj

SV

Godkänd avsändare

TR

İzinli Gönderici

BG

Освободен от подпис

Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207

CS

Podpis se nevyžaduje

DA

Fritaget for underskrift

DE

Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE

Allkirjanõudest loobutud

EL

Δεν απαιτείται υπογραφή

EN

Signature waived

ES

Dispensa de firma

FI

Vapautettu allekirjoituksesta

FR

Dispense de signature

GA

Tharscaoileadh an síniú

HR

Oslobođeno potpisa

HU

Aláírás alól mentesítve

IS

Undanþegið undirskrift

IT

Dispensa dalla firma

LT

Leista nepasirašyti

LV

Derīgs bez paraksta

MK

Изземање од потпис

MT

Firma mhux meħtieġa

NL

Van ondertekening vrijgesteld

NO

Fritatt for underskrift

PL

Zwolniony ze składania podpisu

PT

Dispensada a assinatura

RO

Dispensă de semnătură

RS

Ослобођено од потписа

SK

Upustenie od podpisu

SL

Opustitev podpisa

SV

Befrielse från underskrift

TR

İmzadan Vazgeçme

BG

ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

Gesamtbürgschaft untersagt – 99208

CS

ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA

FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE

ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL

ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

EN

COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

ES

GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FI

YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

FR

GARANTIE GLOBALE INTERDITE

GA

RATHAÍOCHT CHUIMSITHEACH COISCTHE

HR

ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

HU

ÖSSZKEZESSÉG TILOS

IS

ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ

IT

GARANZIA GLOBALE VIETATA

LT

NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

LV

VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

MK

ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА

MT

MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL

DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

NO

FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI

PL

ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

PT

GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO

GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ

RS

ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

SK

ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

SL

PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE

SV

SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

TR

KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIȘTIR.

BG

ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

Unbeschränkte Verwendung – 99209

CS

NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA

UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE

PIIRAMATU KASUTAMINE

EL

ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

EN

UNRESTRICTED USE

ES

UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FI

KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

FR

UTILISATION NON LIMITÉE

GA

ÚSÁID NEAMHSHRIANTA

HR

NEOGRANIČENA UPORABA

HU

KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

IS

ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN

IT

UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LT

NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

LV

NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

MK

УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ

MT

UŻU MHUX RISTRETT

NL

GEBRUIK ONBEPERKT

NO

UBEGRENSET BRUK

PL

NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT

UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO

UTILIZARE NELIMITATĂ

RS

НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА

SK

NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

SL

NEOMEJENA UPORABA

SV

OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

TR

KISITLANMAMIȘ KULLANIM

BG

Издаден впоследствие

Nachträglich ausgestellt – 99210

CS

Vystaveno dodatečně

DA

Udstedt efterfølgende

DE

Nachträglich ausgestellt

EE

Välja antud tagasiulatuvalt

EL

Εκδοθέν εκ των υστέρων

EN

Issued retroactively

ES

Expedido a posteriori

FI

Annettu jälkikäteen

FR

Délivré a posteriori

GA

Eisithe go haisghníomhach

HR

Izdano naknadno

HU

Kiadva visszamenőleges hatállyal

IS

Útgefið eftir á

IT

Rilasciato a posteriori

LT

Retrospektyvusis išdavimas

LV

Izsniegts retrospektīvi

MK

Дополнително издадено

MT

Maħruġ b'mod retrospettiv

NL

Achteraf afgegeven

NO

Utstedt i etterhånd

PL

Wystawione retrospektywnie

PT

Emitido a posteriori

RO

Eliberat ulterior

RS

Накнадно издато

SK

Vyhotovené dodatočne

SL

Izdano naknadno

SV

Utfärdat i efterhand

TR

Sonradan Düzenlenmiştir

BG

Разни

Verschiedene – 99211

CS

Různí

DA

Diverse

DE

Verschiedene

EE

Erinevad

EL

Διάφορα

EN

Various

ES

Varios

FI

Useita

FR

Divers

GA

Éagsúil

HR

Razni

HU

Többféle

IS

Ýmis

IT

Vari

LT

Įvairūs

LV

Dažādi

MK

Различни

MT

Diversi

NL

Diversen

NO

Diverse

PL

Różne

PT

Diversos

RO

Diverse

RS

Разно

SK

Rôzne

SL

Razno

SV

Flera

TR

Çeșitli

BG

Насипно

Lose – 99212

CS

Volně loženo

DA

Bulk

DE

Lose

EE

Pakendamata

EL

Χύμα

EN

Bulk

ES

A granel

FI

Irtotavaraa

FR

Vrac

GA

Bulc

HR

Rasuto

HU

Ömlesztett

IS

Vara í lausu

IT

Alla rinfusa

LT

Nesupakuota

LV

Berams

MK

Рефус

MT

Bil-kwantitá

NL

Los gestort

NO

Bulk

PL

Luzem

PT

A granel

RO

Vrac

RS

Расуто

SK

Voľne ložené

SL

Razsuto

SV

Bulk

TR

Dökme

BG

Изпращач

Versender – 99213

CS

Odesílatel

DA

Afsender

DE

Versender

EE

Saatja

EL

Αποστολέας

EN

Consignor

ES

Expedidor

FI

Lähettäjä

FR

Expéditeur

GA

Coinsíneoir

HR

Pošiljatelj

HU

Feladó

IS

Sendandi

IT

Speditore

LT

Siuntėjas

LV

Nosūtītājs

MK

Испраќач

MT

Min jikkonsenja

NL

Afzender

NO

Avsender

PL

Nadawca

PT

Expedidor

RO

Expeditor

RS

Пошиљалац

SK

Odosielateľ

SL

Pošiljatelj

SV

Avsändare

TR

Gönderici

Anhang A3a zu Anlage IIIa

Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Muster des Versandbegleitdokuments
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang A4a zu Anlage IIIa

Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», aufgedruckt.

2. Feld Vordrucke (1/4)

– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes;
– zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschliesslich Liste der Warenpositionen);
– wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4)

Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.

4. Feld Abgangszollstelle (C)

– Bezeichnung der Abgangszollstelle;
– Kennnummer der Abgangszollstelle;
– Datum der Annahme der Versandanmeldung;
– gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)

– Kontrollergebnisse;
– die angelegten Verschlüsse oder die Angabe «– –» für den Vermerk «Befreiung – 99201»;
– gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute».
Sofern im Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Ereignissen während der Beförderung von Waren

Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu erfassen.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinsame Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 7/1.
Feld Umladungen (7/1)
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.
– Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 7/19.
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

Anhang A5a zu Anlage IIIa

Liste der Warenpositionen

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.»
Muster der Liste der Warenpositionen
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang A6a zu Anlage IIIa

Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
1. Feld MRN – gemäss der Festlegung in Anhang A3a. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
2. In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
a) Feld Art der Anmeldung (1/3) – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben;
b) Feld Vordrucke (1/4): – Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,
– Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter;
c) Feld Positionsnummer (1/6) – laufende Nummer der jeweiligen Ware;
d) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) – Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen.

Anhang B2a zu Anlage IIIa

Gemeinsame Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Titel I: Allgemeines

1. Die Datenelemente, die für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren anzugeben sind, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Anlage II Titel I näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
2. Die Buchstaben «A», «B» oder «C» in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind.
3. Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang B3a präzisiert.

Titel II: Zeichen

Zeichen in den Feldern

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen.

C

Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen.

X

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen.

Y

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.

Eine Kombination der Zeichen «X» und «Y» bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

Titel III

Abschnitt I: Datenanforderungstabelle

(Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)
Gruppe 1 – Nachrichteninhalt (einschliesslich Verfahrenscodes)

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

1/3

1/3

Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

A

XY

1/4

3

Formblätter

B

(1)

(2)

Y

1/5

4

Ladelisten

B

(1)

Y

1/6

32

Positionsnummer

A

(2)

X

1/8

54

Unterschrift/Authentifizierung

A

Y

1/9

5

Positionen insgesamt

B

(1)

Y

Gruppe 2 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

2/1

40

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

A

XY

2/2

44

Zusätzliche Informationen

A

XY

2/3

44

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

A

(7)

XY

2/5

LRN

A

Y

Gruppe 3 – Beteiligte

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

3/1

2

Ausführer

A

(13)

(51)

XY

3/2

2 (Nr.)

Kennnummer des Ausführers

A

(52)

XY

3/20

14 (Nr.)

Kennnummer des Vertreters

A

Y

3/21

14

Code für den Status des Vertreters

A

Y

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

A

Y

Gruppe 5 – Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

5/4

50,54

Datum der Anmeldung

B

(1)

Y

5/5

50,54

Ort der Anmeldung

B

(1)

Y

5/28

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

A

Y

Gruppe 6 – Nämlichkeit der Waren

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

6/1

38

Eigenmasse (kg)

A

(23)

X

6/5

35

Rohmasse (kg)

A

XY

6/8

31

Warenbezeichnung

A

X

6/9

31

Art der Packstücke

A

X

6/10

31

Anzahl Packstücke

A

X

6/11

31

Versandzeichen

A

X

6/14

33(1)

Warennummer – KN-Code

A

(23)

X

6/18

6

Packstücke insgesamt

B

Y

Gruppe 7 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

7/2

19

Container

A

Y

7/10

31

Containernummer

A

XY

Abschnitt II: Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

1.

Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren verlangen.

2.

Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer «1» bereits in Feld 5 angegeben wurde.

7.

Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

13.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung.

23.

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens vorgesehen ist.

51.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch.

52.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

Titel IV: Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen

Abschnitt I: Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Abschnitt II: Datenanforderungen

1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Angabe des entsprechenden Codes.
1/4. Formblätter
Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit «1/3», der erste Ergänzungsvordruck mit «2/3» und der zweite Ergänzungsvordruck mit «3/3» zu kennzeichnen.
Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.
1/5. Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
1/6. Positionsnummer
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
1/8. Unterschrift/Authentifizierung
Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
1/9. Positionen insgesamt
Alle Positionen von im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegebenen Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut «X» in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs gemeinsam sind.
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Zollanmeldung anzugeben, auf deren Grundlage der Nachweis des zollrechtlichen Status ausgestellt wurde.
Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben.
2/2. Zusätzliche Informationen
Angabe des entsprechenden Codes.
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
a) Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.
b) Kenn- oder Referenznummer von nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Gegebenenfalls ist die Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers anzugeben.
2/5. LRN
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf nationaler Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Nachweise des zollrechtlichen Status vergeben.
3/1. Ausführer
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/20. Kennnummer des Vertreters
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/43 «Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt».
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/21. Code für den Status des Vertreters
Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.
3/43. Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
5/4. Datum der Anmeldung
Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.
5/5. Ort der Anmeldung
Ort der Ausstellung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.
5/28. Beantragte Geltungsdauer des Nachweises
Anzugeben ist die beantragte Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen.
6/1. Eigenmasse (kg)
Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, für jede Warenposition. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
– von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg);
– von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
6/5. Rohmasse (kg)
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
– von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg);
– von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Warenpositionen eintragen.
6/8. Warenbezeichnung
Anzugeben ist die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
6/9. Art der Packstücke
Anzugeben ist der Code für die Art der Packstücke.
6/10. Anzahl Packstücke
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
6/11. Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
6/14. Warennummer – KN-Code
Anzugeben ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.
7/2. Container
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status verfügbar sind.
7/10. Containernummer
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäss ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

Anhang B3a zu Anlage IIIa

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Titel I: Allgemeines

1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III.
2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für den papiergestützten Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
3. Titel II dieses Anhangs enthält die Formate der Datenelemente.
4. Nehmen die Informationen in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel III dieses Anhangs angewendet.
5. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch.
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswahren wiederholt werden darf.

Titel II: Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

D.E. Laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

D.E. Format (Art/Länge)

Codeliste in Titel III (Ja/Nein)

Kardinalität Ebene der Kopfdaten

Kardinalität Ebene der Positionen

Anmerkungen

1/3

Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

an..5

Ja

1x

1x

1/4

Formblätter

n..4

Nein

1x

1/5

Ladelisten

n..5

Nein

1x

1/6

Positionsnummer

n..5

Nein

1x

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

an..35

Nein

1x

1/9

Positionen insgesamt

n..5

Nein

1x

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dokumentenkategorie: a1 +

Art des Vorpapiers: an..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

Positionsnummer: n..5

Ja

9999x

99x

2/2

Zusätzliche Informationen

In codierter Form (EU-Codes): n1 + an4

ODER (Ländercodes): a1 + an4

ODER Freier Text: an..512

Ja

99x

Die Codes sind in Titel III näher erläutert.

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

Art des Dokuments (EU-Codes): a1 + an3

ODER (Ländercodes): n1 + an3 +

Dokumentenkennung: an..35

Ja

1x

99x

2/5

LRN

an..22

Nein

1x

3/1

Ausführer

Name: an..70 +

Strasse und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Ländercode:

Die alphabetischen Codes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmässig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Nachweise verwendet, kann der Code «00200» zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäss den Anmerkungen zu D.E. 3/1 «Ausführer» in Anlage IIIa Anhang B2a Titel III verwendet werden.

3/2

Kennnummer des Ausführers

an..17

Nein

1x

1x

3/20

Kennnummer des Vertreters

an..17

Nein

1x

3/21

Code für den Status des Vertreters

n1

Ja

1x

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

an..17

Nein

1x

5/4

Datum der Anmeldung

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

5/5

Ort der Anmeldung

an..35

Nein

1x

5/28

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

n..3

Nein

1x

6/1

Eigenmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

6/5

Rohmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

1x

6/8

Warenbezeichnung

an..512

Nein

1x

6/9

Art der Packstücke

an..2

Nein

99x

Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

6/10

Anzahl Packstücke

n..8

Nein

99x

6/11

Versandzeichen

an..512

Nein

99x

6/14

Warennummer – KN-Code

an..8

Nein

1x

6/18

Packstücke insgesamt

n..8

Nein

1x

7/2

Container

n1

Ja

1x

7/10

Containernummer

an..17

Nein

9999x

9999x

Titel III: Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemässen papiergestützten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwenden sind.
1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Im Zusammenhang mit T2L-Versandpapieren zu verwendende Codes
T2L Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LF Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.
T2LSM Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäss Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.
Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.
Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (–) voneinander getrennt.
1. Das erste Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden «Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente».
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Proformarechnung

325

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Summarische Eingangsanmeldung

355

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Bahn-Frachtbrief

720

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandanmeldung – gemischte Sendungen (T)

820

Versandanmeldung (T1)

821

Versandanmeldung (T2)

822

Versandanmeldung (T2F)

T2F

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L

825

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF

T2G

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Vereinfachte Zollanmeldung

SDE

Anmeldung/Mitteilung MRN

MRN

Manifest – vereinfachtes Verfahren

MNS

Sonstige

ZZZ

2. Das zweite Element (an..35):
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
3. Das dritte Element (an..5):
Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 «Positionsnummer» angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.
2/2. Zusätzliche Informationen
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Anhang B2a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

«Verschiedene»

00200

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Versender

«Versender»

00300

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Ausführer

«Ausführer»

00400

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Empfänger

«Empfänger»

00500

Anhang B2a Titel III

Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

«Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren»

40100

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
a) Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b) Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, wenn möglich, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
3/2. Code für den Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2 Vertreter – direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)
3 Vertreter – indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
7/2. Container
0 Nicht in Containern beförderte Waren
1 In Containern beförderte Waren.

Anhang B5a zu Anlage IIIa

Merkblatt zur Ladeliste

Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gilt dieser Anhang ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.

Titel I: Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

2. Gestaltung der Ladelisten

2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten: a) die Überschrift «Ladeliste»;
b) ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist;
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – Laufende Nummer,
– Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
– Versendungsland/Ausfuhrland,
– Rohmasse (kg),
– Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Titel II: Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld

1.1. Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Versandverfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» ein.
Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ein.
1.2. Unterer Teil
In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2. Spalten

2.1. Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2. Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen die Angaben gemäss den Anhängen B1 und B6a der Anlage III aufgeführt sein. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse (kg)» eingetragen werden.
Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend Anhang B2a der Anlage IIIa zu machen.
2.3. Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird.
2.4. Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2a und B6a dieser Anlage).

Titel III: Verwendung der Ladeliste

1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)» und gegebenenfalls 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» der Versandanmeldung zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Versandverfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken.
6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1–5 sinngemäss.

Anlage IV ⁷²

⁷² Eingefügt durch Abk. vom 22. Nov. 1996, von der BVers genehmigt am 7. Dez. 1995 ( AS 1997 1055 1054 ; BBl 1995 III 337 ). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 2/2022 des Gemischten Ausschusses vom 25. Aug. 2022, in Kraft für die Schweiz seit 25. Aug. 2022 ( AS 2023 60 ).

Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen

Gegenstand

Art. 1
Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.

Begriffsbestimmungen

Art. 2
Im Sinne dieser Anlage gelten als:
– «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt;
– «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

Geltungsbereich

Art. 3
Diese Anlage findet Anwendung auf:
a) alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;
b) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.

Auskunftsersuchen

Art. 4
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.
(2) Das Auskunftsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) Namen, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen;
b) Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung(en);
c) alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.
(3) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln:
a) die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;
b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; oder
c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzen würde.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(5) Die nach Massgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften geniessen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden.
(6) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.

Zustellungsersuchen

Art. 5
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, ein-schliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
(2) Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers;
b) Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung;
c) Angaben über die Forderung(en), wie Art und Höhe der Forderung,
d) alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.
(2a) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismässige Schwierigkeiten bereiten würde.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.
(4) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.

Vollstreckungsersuchen

Art. 6
(1) Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten.
(2) Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung,
Art. 7
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung, den die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
(2) Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen:
a) wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;
b) wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;
c) wenn die Forderung den Betrag von 1500 EUR übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Massgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.
(3) Das Vollstreckungsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht;
b) Angaben über die genaue Art der Forderung(en);
c) Höhe der Forderung(en);
d) sonstige Angaben, soweit erforderlich;
e) eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Ersuchen um Vollstreckung gestellt wurde.
Art. 8
Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.
Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäss ausgestellt ist.
Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.
Art. 9
(1) Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.
Art. 10
Die zu vollstreckenden Forderungen geniessen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.
Art. 11
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Massnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Ersuchen um Vollstreckung veranlasst hat.

Streitigkeiten

Art. 12
(1) Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.
(2) Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus.
(2a) In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmassnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.
(3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmassnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Massgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.
(4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als «Vollstreckungstitel» im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Ersuchen um Sicherungsmassnahmen

Art. 13
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.
(1a) Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden.
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 und 4 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.

Ausnahmen

Art. 14
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet:
a) die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes eine derartige Ausnahme für inländische Forderungen zulassen;
b) die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;
c) die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Vollstreckung dieser Forderung ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe zu gewähren, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, unter 1500 EUR liegt.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
Art. 15
(1) Verjährungsfragen werden ausschliesslich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.
(2) Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.
(3) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Vertraulichkeit

Art. 16
Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
a) der im Amtshilfeersuchen genannten Person;
b) den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschliesslich für die Zwecke der Vollstreckung;
c) den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden.

Sprachen

Art. 17
(1) Dem Amtshilfeersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbare Sprache beigefügt.
(2) Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, mitgeteilt.

Kosten

Art. 18
(1) Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Massgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.
In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Massnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Zuständige Behörden

Art. 19
Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.
Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.
Art. 20–22
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20–22.)

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Amtshilfe zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.
Art. 24–26
(Diese Anlage enthält keine Artikel 24–26.)

Anhang I zu Anlage IV

Durchführungsbestimmungen

Titel I: Geltungsbereich

Art. 1
(1) Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV.
(2) Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.

Titel II: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 a
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
(2) Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmassnahmen kann folgende Personen betreffen:
a) den oder die Schuldner;
b) jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.
(3) Beschliesst die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
(4) Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungs-massnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.

Titel III: Auskunftsersuchen

Art. 2
Das Auskunftsersuchen gemäss Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäss bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Art. 3
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)
Art. 4
Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 5
(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.
(2) Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
(4) Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Art. 6
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)
Art. 7
De ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

Titel IV: Zustellungsersuchen

Art. 8
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Art. 9
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.
Art. 10
(1) Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
(2) Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

Titel V: Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen

Art. 11
(1) Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(2) Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(2a) Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.
Art. 12
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)
Art. 13
(1) Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.
(2) Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.
Art. 14
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
(2) Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 15
(1) Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen.
(3) Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmassnahmen oder die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.
Art. 16
Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
Art. 17
(1) Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmassnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.
Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.
Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.
(3) Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Art. 18
Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird; und
b) die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.
Art. 19
Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Titel VI: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 20
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen.
(2) Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.
Art. 21
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Anhang II zu Anlage IV

(Artikel 4 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(Name und Anschrift der ersuchenden

Behörde, Telefonnummer, E-Mail,

Bankverbindungen usw.)

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

Auskunftsersuchen

Der Unterzeichnete

beantragt hiermit gemäss Artikel 4 der

(Name und Amtsbezeichnung)

Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte:

Angabe zur Person1

Angaben zu der (den) Forderung(en)

Beantragte Auskünfte

a)

Name und Anschrift

{

bekannte*

vermutliche*

– Betrag der Forderung bzw.
Forderungen (ggf. einschliesslich Zinsen und Kosten)

b)

Sonstige sachdienliche Angaben

– Hauptschuldner
– Weitere Schuldner
– Drittbesitzer
– Genaue Angaben der Art
der Forderung(en)
– Sonstige Angaben

Weitere ersuchte Behörden

(Unterschrift)

(Dienststempel)

*

Nichtzutreffendes streichen

1

Natürliche oder juristische Person

Anhang III zu Anlage IV

(Artikel 5 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(Name und Anschrift der ersuchenden

Behörde, Telefonnummer, E-Mail,

Bankverbindungen usw.)

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

Zustellungsersuchen

Der Unterzeichnete

beantragt hiermit gemäss Artikel 5 der

(Name und Amtsbezeichnung)

Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung (*).

Angabe zur Person1

Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung)

Angaben zu der (den) Forderung(en)

Sonstige Angaben

a)

Name und Anschrift

{

bekannte*

vermutliche*

– Betrag der Forderung(en) einschliesslich gegebenenfalls der Zinsen und Kosten

b)

Name und Anschrift des Hauptschuldners, sofern dieser nicht zugleich der Zustellungsempfänger ist

– Genaue Angaben der Art der Forderung(en)

c)

Sonstige Angaben

– Sonstige Angaben

(Unterschrift)

(Dienststempel)

*

Nichtzutreffendes streichen

1

Natürliche oder juristische Person

Zustellungsbescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit,
– dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) am ................................. an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden ( ¹ ) (*):
– dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte (*):

(Datum)

(Unterschrift)

(Dienststempel)»

(*) Nichtzutreffendes streichen.
( ¹ ) Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäss einem anderen Verfahren zugestellt worden ist.

Anhang IV zu Anlage IV

(Artikel 6 bis 13 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(Name und Anschrift der ersuchenden

Behörde, Telefonnummer, E-Mail,

Bankverbindungen usw.)

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

Ersuchen um Vollstreckung/erlass von Sicherungsmassnahmen (*)

Der Unterzeichnete

beantragt hiermit als berechtigter Bediens-

(Name und Amtsbezeichnung)

teter der oben genannten ersuchenden Behörde
– die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäss Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a und b sind erfüllt (*),
– den Erlass von Sicherungsmassnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäss Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt (*).

Angabe zur Person ¹

Angabe zu (den) Forderung(en)

Genaue Angabe der Forderung(en)

Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat

Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat

Angewandter Umrechnungskurs

Sonstige Angaben

a)

Name und Anschrift

{

bekannte*
vermutliche*

Hauptforderung*

Vollstreckbarkeitstermin

b)

Sonstige sachdienliche Angaben:

bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen ²

Verjährungsfrist

– Hauptschuldner

– Weitere Schuldner

– Drittbesitzer

bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Kosten ²

Vermögenswerte im Besitz einer dritten Person

Insgesamt

(Unterschrift)

Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen

(Dienststempel)

*

Nichtzutreffendes streichen

¹

Natürliche oder juristische Person

²

Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen.

Geltungsbereich am 25. Februar 2021 ⁷³

⁷³ AS 2016 549 ; 2021 129 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Europäische Union a

15. Juni

1987

1. Januar

1988

Island b

28. Oktober

1987

1. Januar

1988

Nordmazedonien

28. Mai

2015 B

1. Juli

2015

Norwegen b

31. Juli

1987

1. Januar

1988

Schweiz b

28. Oktober

1987

1. Januar

1988

Serbien

9. Dezember

2015 B

1. Februar

2016

Türkei

1. Dezember

2012 B

1. Dezember

2012

Vereinigtes Königreich

1. Januar

2021 B

1. Januar

2021

a
Mitglieder der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
b
Mitglied der EFTA.
Version: 30.09.2022
Anzahl Änderungen: 177

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren 1

Abgeschlossen am 20. Mai 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987 ² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Stand am 1. Oktober 2022) ¹ Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereink. am 1. Juli 1996 beigetreten ( AS 1996 2508 ). Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Kroatien ist dem Übereink. am 1. Juli 2012 beigetreten ( AS 2013 81 ), die Republik Türkei am 1. Dez. 2012 ( AS 2013 827 ), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (heute: Nordmazedonien) am 1. Juli 2015 ( AS 2015 5967 ) und die Republik Serbien am 1. Febr. 2016 ( AS 2016 535 ). ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. Okt. 1987 ( AS 1988 300 ).
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «EFTA-Länder» genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt),
gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,
gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
gestützt auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr ³ , mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,
in der Erwägung, dass die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden,
in der Erwägung, dass zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,
haben beschlossen, nachstehendes Übereinkommen zu schliessen:
³ SR 0.631.242.03

Allgemeines

Art. 1
(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens ⁴ festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.
(2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im Unionsversandverfahren ⁵ durchgeführt.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 7‑12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.
(4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁵ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 2 ⁶
(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1‑Verfahren oder das T2‑Verfahren bezeichnet.
(2) Das T1‑Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.
(3) Das T2‑Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) ⁷
in der Gemeinschaft:
nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als Unionswaren gelten: – im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden;
– aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
– im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.
Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Unionswaren ⁸ .
b) ⁹
in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens:
nur wenn die Waren in diesem Land im T2‑Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.
(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2‑Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2‑Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht zu begleiten braucht. ¹⁰
⁶ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁸ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁰ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 3 ¹¹
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) ¹²
«Versandverfahren» ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertragspartei oder derselben Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
b) ¹³
«Land»: jedes Land des gemeinsamen Versandverfahrens, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist;
c) «Drittland»: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
d) ¹⁴
«Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(2) ... ¹⁵
(3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1‑ oder T2‑Verfahren haben die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ¹⁶ sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
¹¹ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
¹² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁴ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
¹⁶ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 4 ¹⁷
(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des der zollrechtliche Status von Unionswaren.
(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
¹⁷ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
Art. 5
Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1‑ oder T2‑Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.
Art. 6 ¹⁸
Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1‑ oder T2‑Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage I ¹⁹ festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
¹⁹ Verweis gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).

Durchführung des Versandverfahrens

Art. 7 ²⁰
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Sicherheitsleistung wahrzunehmen. ²¹
(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungszollstellen in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzunehmen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens bescheinigen sie diesen Waren auch den zollrechtlichen Status von Unionswaren. ²²
(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel in einem T1‑ oder T2‑Verfahren durch einen Inhaber des Verfahrens von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an ein und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechende Liste der Positionen beigefügt ist. ²³
(4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen. ²⁴
(5) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll. ²⁵
²⁰ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
²¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²⁵ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 8
Bei Warenbeförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren ²⁶ dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
²⁶ Worte gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).
Art. 9 ²⁷
(1) Waren, die im T2‑Verfahren in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ²⁸ verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.
(2) Werden solche Waren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zolllagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nicht angewandt werden. ²⁹
Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.
(3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ³⁰ weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
– Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 ³¹ ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.
– Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden.
– Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.
(4) Alle angenommenen Versandanmeldungen T2 und alle Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die von einer zuständigen Stelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2 oder die Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren tragen, mit denen die Waren in dem Land des gemeinsamen Versandverfahrens eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen. ³²
²⁷ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
²⁸ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
²⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁰ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³¹ SR 0.632.11
³² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
Art. 10 ³³
(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1‑ oder T2‑Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.
(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1‑ oder T2‑Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
b) ³⁴
für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1‑ oder T2‑Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3) ... ³⁵
³³ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
³⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁵ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).
Art. 11 ³⁶
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert.
(2) Der Verschluss erfolgt:
a) ³⁷
durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel oder der Behälter bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;
b) im Übrigen durch Packstückverschluss.
(3) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschlusssicher an, wenn:
a) Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Behälter angebracht werden können;
b) das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
c) das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können;
d) die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind. ³⁸
(4) Die Abgangszollstelle ³⁹ kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Ergänzungsvordrucken unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann. ⁴⁰
³⁶ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
³⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
³⁹ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2009 1325 ).
Art. 12
(1) und (2) ... ⁴¹
(3) Der Inhaber des Verfahrens oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandanmeldungen T1 oder T2, die für die statistische Erhebung notwendig sind. ⁴²
⁴¹ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁴² Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).

Amtshilfe

Art. 13 ⁴³
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind.
(2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.
Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zolllagerverfahren befunden haben.
(3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zolllager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:
a) ⁴⁴
die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren: – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder
– von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind;
b) ⁴⁵
die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager, wenn die betreffenden Waren im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in dieses Land gelangt oder von dort im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind.
(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht.
(5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
⁴³ Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ).
⁴⁴ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁴⁵ Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).

Vollstreckung einer Forderung ⁴⁶

⁴⁶ Eingefügt durch Abk. vom 22. Nov. 1996, von der BVers genehmigt am 7. Dez. 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1996 ( AS 1997 1055 1054 ; BBl 1995 III 337 ).
Art. 13 a
Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren entstanden sind.

Der Gemischte Ausschuss

Art. 14
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 15
(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Er empfiehlt insbesondere:
a) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst:
a) Änderungen der Anlagen;
b) ⁴⁷
...
c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
... ⁴⁸
d) ⁴⁹
Übergangsmassnahmen ⁵⁰ im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
e) ⁵¹
Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15 a beizutreten.
Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt. ⁵² ⁵³
(4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. ⁵⁴
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein. ⁵⁵
⁴⁷ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).
⁴⁸ Bst. aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997 ( AS 1998 258 ).
⁴⁹ Ursprünglich Bst. e).
⁵⁰ SR 0.631.242.044
⁵¹ Ursprünglich Bst. f).
⁵² Fassung des Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1998 258 ).
⁵³ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1998 258 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).

Beitritt von Drittländern ⁵⁶

⁵⁶ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
Art. 15 a ⁵⁷
(1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlandes beifügen.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(4) Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
⁵⁷ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).

Verschiedene und Schlussbestimmungen

Art. 16
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.
Art. 17
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Art. 19 ⁵⁸
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
⁵⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1998 258 ).
Art. 20
1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ⁵⁹ andererseits.
2. Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag ⁶⁰ verbunden ist.
⁵⁹ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).
⁶⁰ SR 0.631.112.514
Art. 21
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Art. 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Art. 23
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 1972 ⁶¹ geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977 ⁶² zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1‑ oder T2‑Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
(3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden ⁶³ tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.
⁶¹ [ AS 1974 281 , 1977 981 987 2182 2184 , 1978 807 815 , 1979 2102 2114 , 1980 647 651 1828 1833 2104 , 1981 2113 , 1982 1198 1202 2015 , 1983 320 1839 , 1984 1574 1575 , 1985 858 , 1986 609 620 747 1430 , 1987 503 ]
⁶² [ AS 1978 235 ]
⁶³ [ AS 1986 2035 ], [ AS 1986 2042 ], [ AS 1986 2028 ]
Art. 24
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I ⁶⁴

⁶⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016 ( AS 2016 1951 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ), Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ), der Berichtigung vom 10. Aug. 2021 ( AS 2021 478 ) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses vom 25. Aug. 2022, in Kraft für die Schweiz seit 25. Aug. 2022 ( AS 2023 60 ) .

Gemeinsames Versandverfahren

Titel I: Allgemeines

Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand
1. In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt.
2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren.
Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die gemäss den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) «Zollbehörden»:
die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde;
(b) «Person»:
eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde;
(c) «Versandanmeldung»:
der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;
(d) «Versandbegleitdokument»:
das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung beruht;
(e) «Anmelder»:
die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird;
(f) «Inhaber des Verfahrens»:
die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird;
(g) «Abgangszollstelle»:
die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird;
(h) «Durchgangszollstelle»:
die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder
die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Versandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen;
(i) «Bestimmungszollstelle»:
die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
(j) «Hauptbezugsnummer» (Master Reference Number – MRN):
die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist;
(k) «Zollstelle der Sicherheitsleistung»:
die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind;
(l) «Schuld»:
die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten;
(m) «Schuldner»:
eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person;
(n) «Überlassung einer Ware»:
die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;
(o) «im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person»: – eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Vertragspartei hat;
– eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Vertragspartei hat;
(p) «Mittel der elektronischen Datenverarbeitung»:
elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäischen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Einrichtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisierten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwendung eines der folgenden Mittel: i) elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange),
ii) Datenaustausch zwischen Datenverarbeitungssystemen,
iii) elektronische Übermittlung strukturierter Daten durch Standardnachrichten oder Dienstleistungen aus einem elektronischen Arbeitsumfeld an ein anderes, ohne Mitwirkung des Menschen,
iv) Online-Einspeisung von Daten in Datenverarbeitungssysteme des Zolls zwecks Speicherung und Verarbeitung mit Online-Antworten;
(q) «elektronischer Datenaustausch» (Electronic Data Interchange – EDI):
elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichtenstandards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen;
(r) «elektronisches Versandsystem»:
elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens;
(s) «Standardnachricht»:
eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten;
(t) «personenbezogene Daten»:
alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
(u) «festinstallierte Transporteinrichtung»:
technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den ständigen Transport von Waren;
(v) «Betriebskontinuitätsverfahren»:
papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann.

Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren

Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren
1. Für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens wird vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage das elektronische Versandsystem verwendet.
2. Die Vertragsparteien nehmen einvernehmlich Massnahmen für die Anwendung des elektronischen Versandsystems an, in denen Folgendes festgelegt ist:
(a) die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist;
(b) ein gemeinsamer Datensatz und das Format der Datennachrichten, die im Rahmen der Zollvorschriften auszutauschen sind.
Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems
1. Die zuständigen Behörden verwenden das elektronische Versandsystem vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage für den Informationsaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens.
2. Für den Informationsaustausch gemäss Absatz 1 verwenden die Vertragsparteien das Gemeinsame Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle der Europäischen Kommission (Common Communication Network/Common Systems Interface of the European Union – CCN/CSI).
Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.
Art. 6 Datensicherheit
1. Die Vertragsparteien legen die Voraussetzungen für die Erledigung der Förmlichkeiten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung fest, die auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung umfassen.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen treffen die zuständigen Behörden geeignete Sicherheitsvorkehrungen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des elektronischen Versandsystems.
3. Änderungen und Löschung von Daten werden zusammen mit Informationen über den Grund der Änderung oder Löschung, den genauen Zeitpunkt der Änderung oder Löschung und die Identität der hierfür verantwortlichen Person erfasst.
Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt.
4. Die Sicherheit der Daten wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert.
5. Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.
Art. 7 Schutz personenbezogener Daten
1. Die Vertragsparteien verwenden die in Anwendung dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens und für andere Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren.
Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ⁶⁵ verarbeitet werden.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.
⁶⁵ Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Kapitel III: Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren

Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
1. Der Inhaber des Verfahrens ist für alles Folgende verantwortlich:
(a) Gestellung der unveränderten Waren und Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen;
(b) Einhaltung der Zollvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren;
(c) vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen Leistung einer Sicherheit, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
2. Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Kapitel IV: Sicherheitsleistung

Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.
Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
1. Der Inhaber des Verfahrens leistet eine Sicherheit, um die Erfüllung der für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
2. Die Sicherheit wird geleistet entweder:
(a) als Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung gilt; oder
(b) als Gesamtsicherheit zur Deckung mehrerer Beförderungen in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen, wenn eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.
3. Die Zollbehörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens entgegensteht.
Art. 11 Formen der Einzelsicherheit
1. Die Einzelsicherheit kann wie folgt geleistet werden:
(a) durch Hinterlegung einer Barsicherheit;
(b) durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
(c) mit Sicherheitstiteln.
2. In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall wird die Einzelsicherheit durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet.
Art. 12 Bürge
1. Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 genannte Bürge ist ein in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ansässiger und von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassener Dritter.
Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten.
2. Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der Schuld. Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung.
3. Die Zollbehörden können die Zulassung des Bürgen ablehnen, wenn die fristgerechte Erfüllung der Schuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. In allen folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt:
(a) bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird;
(b) bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden;
(c) bei Waren, die mit einer festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden;
(d) bei Waren, die im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg befördert werden, wenn das papiergestützte Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg in Anspruch genommen wird.
2. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe d gilt die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur für die Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg beförderte Waren, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden. Diese Befreiung gilt bis zum 1. Mai 2019 oder für Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Kapitel V: Sonstige Bestimmungen

Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
1. Unabhängig von dem Datenträger und den von den zuständigen Behörden eines Landes getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben Dokumente und Aufzeichnungen, die im Einklang mit den Vorschriften des Landes, in dem sie ausgestellt bzw. geführt wurden, im Hoheitsgebiet anderer Länder die gleiche rechtliche Wirkung, wie in dem Land, in dem sie ausgestellt oder geführt wurden.
2. Die Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben.
Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.
Art. 16 Zentralstellen
Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Dokumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit.
Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.
Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen
Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Ahndung.

Titel II: Verfahrensablauf

Kapitel I: Einzelsicherheit

Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
Eine gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
1. Eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes, in dem die Sicherheit verlangt wird, zu leisten.
2. Einzelsicherheiten in Form einer Barsicherheit, die in einer der Vertragsparteien geleistet werden, sind in allen Vertragsparteien gültig. Sie werden erstattet, sobald das Verfahren erledigt ist.
3. Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels geleistet, so wird diese von der Zollbehörde nicht verzinst.
Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C1 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordern oder es den Handelsbräuchen entspricht, kann ein Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtungserklärung in anderer Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Formular vorgesehenen Verpflichtungserklärung erzielt werden.
3. Für jede Verpflichtungserklärung teilt die Zollstelle der Sicherheitsleistung dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.
Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C2 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Ein Bürge stellt einen Sicherheitstitel unter Verwendung des Formulars in Anhang C3 der Anlage III der Person aus, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt. Diese Sicherheitstitel sind in allen Vertragsparteien gültig.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
3. Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle erforderlichen Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.
4. Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
5. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Sicherheitstitel im Wert von jeweils 10 000 EUR.
6. Wird eine papiergestützte Versandanmeldung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b angenommen, werden die Sicherheitstitel auf Papier ausgestellt und in der Abgangszollstelle aufbewahrt. Die Abgangszollstelle teilt der auf dem Sicherheitstitel angegebenen Zollstelle der Sicherheitsleistung die Kennnummer jedes Sicherheitstitels mit.
Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
1. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung des Bürgen oder die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
2. Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt.
3. Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständigen Zollbehörden geben in das in Artikel 9 genannte elektronische System alle Angaben zu dem Widerruf der Genehmigung eines Bürgen, der Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung oder der Rücknahme durch den Bürgen sowie den Zeitpunkt ein, an dem diese(r) wirksam wird.

Kapitel II: Beförderungsmittel und Anmeldungen

Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
1. Jede Versandanmeldung enthält nur in das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
2. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
(a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
(b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;
(c) Schiffe, die eine Einheit bilden.
3. Wird für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen abzugeben.
Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 sind die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung in Anhang A1a der Anlage IIIa dargelegt.
Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen
1. Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung in den folgenden Fällen an:
(a) die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Versandsystem haben, wobei die in Artikel 27 beschriebenen Modalitäten zu beachten sind;
(b) das Betriebskontinuitätsverfahren wird nach Anhang II angewandt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls: i) des elektronischen Versandsystems,
ii) des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die gemeinsame Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben,
iii) der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem;
(c) für den Fall, dass ein gemeinsames Land des gemeinsamen Versandverfahrens dies beschliesst.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und c stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten in dem elektronischen Versandsystem aufgezeichnet und zwischen den Zollbehörden mit Hilfe dieses Systems ausgetauscht werden.
3. Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii bedürfen der Genehmigung durch die Zollbehörden.
Art. 27 Versandanmeldung für Reisende
In den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 erstellt der Reisende in den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie in Anhang A1a der Anlage IIIa.
Art. 28 Gemischte Sendungen
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1‑Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2‑Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes «T1», «T2» oder «T2F» entsprechend gekennzeichnet ist.
Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
1. Die Versandanmeldung wird vom Anmelder authentifiziert.
2. Reicht der Inhaber des Verfahrens bei den Zollbehörden eine Versandanmeldung ein, so ist der Inhaber des Verfahrens für alles Folgende verantwortlich:
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in der Versandanmeldung;
(b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der der Versandanmeldung beigefügten Dokumente;
(c) die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der in der Versandanmeldung aufgeführten Waren in das Versandverfahren.
Art. 29 a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.

Kapitel III: Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
1. Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle abgegeben.
2. Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Sie enthält alle Angaben, die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens gemäss Anhang II der Anlage III notwendig sind;
(b) ihr sind alle erforderlichen Dokumente beigefügt;
(c) die Waren, auf die sich die Versandanmeldung bezieht, wurden dem Zoll während der offiziellen Öffnungszeiten gestellt.
Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden.
3. Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dokumente der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden. In diesem Fall befinden sich die Unterlagen im Besitz des Anmelders und werden für die Zollbehörden bereitgehalten.
Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung
1. Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Versandanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Versandanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung hat nicht zur Folge, dass die Versandanmeldung für andere als die ursprünglich angemeldeten Waren gilt.
2. Eine solche Änderung wird nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden:
(a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
(b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind;
(c) die Waren überlassen haben.
Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
1. Die Abgangszollstelle erklärt eine bereits angenommene Versandanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig:
(a) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen;
(b) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.
Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat.
2. Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt, es sei denn:
(a) zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspartei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen;
(b) die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet.
Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
1. In das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.
2. Erachtet die Abgangszollstelle oder der Anmelder es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Anmelders eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.
Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren
1. Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung:
(a) der Beförderungsroute;
(b) des Beförderungsmittels;
(c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
(d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
2. Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Länder, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, verbindlich und wird von ihnen nicht geändert.
Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
1. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einer angenommenen Versandanmeldung kann die Abgangszollstelle:
(a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen;
(b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Dokumente vorlegt;
(c) eine Beschau der Waren vornehmen;
(d) Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
2. Die Abgangszollstelle prüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit.
3. Die Warenbeschau im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c erfolgt an den hierfür von der Abgangszollstelle für diesen Zweck bezeichneten Orten und während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Zollbehörden können die Beschau der Waren jedoch auf Antrag des Anmelders ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort durchführen.
Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen
Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Versandsystem ein.
Art. 37 Verschlusssicherheit
Als verschlusssicher gelten alle Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Massgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.
Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen
1. Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
(a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen: i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben,
ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein,
iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt,
iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann,
v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
(b) technische Spezifikationen: i) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind,
ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein,
iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
2. Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet.
3. Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
(a) das Wort «Zoll» in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung;
(b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha‑2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat.
Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschliessen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
4. Jedes Land unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Ländern zugänglich.
5. Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschliessen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschliesslich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.
6. Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschliessen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Dokumenten zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.
2. Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn:
(a) die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Aufkleber mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
(b) die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
1. Nur Waren, die gemäss Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens verschlossen wurden oder für die andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens und Artikel 39 dieser Anlage getroffen wurden, werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
2. Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens
(a) an die angegebene Bestimmungszollstelle;
(b) an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
3. Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren in Kenntnis.
Art. 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen
1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4 der Anlage III.
2. Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
3. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder ein Versandbegleitdokument, ergänzt durch eine Liste der Warenpositionen, aus. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage IIIa. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage IIIa.
Das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen werden in gedruckter Form erstellt.

Kapitel IV: Förmlichkeiten während der Beförderung

Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments
Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
1. Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit dem Versandbegleitdokument unter Angabe der MRN vorzuführen.
2. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.
3. Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau vornehmen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.
4. Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.
5. Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.
Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
1. Der Beförderer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben im Versandbegleitdokument aufzuzeichnen und die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich vorzuführen, wenn:
(a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäss Artikel 33 Absatz 2 abzuweichen;
(b) Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
(c) Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
(d) eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
(e) ein Ereignis vorliegt, das die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
(f) eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäss Artikel 24 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Massnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäss Artikel 4.
2. In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt:
a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer, wie in Absatz 1 dargelegt, die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung dieser Zollbehörde vorführt:
a) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;
b) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;
c) bei Ereignissen gemäss Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.
3. Die massgeblichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignisse gemäss Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 werden die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.

Kapitel V: Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
1. Treffen in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle ein, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
(a) die Waren;
(b) das Versandbegleitdokument;
(c) alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
2. Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäss Artikel 34 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
3. Die Bestimmungszollstelle behält das Versandbegleitdokument ein.
Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.
4. Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmässigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäss Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:
– Alternativnachweis – 99202.
5. Das gemeinsame Versandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
Art. 46 Eingangsbescheinigung
1. Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren und die Vorlage des Versandbegleitdokuments bei dieser Zollstelle bestätigt wird, mit einem Sichtvermerk.
Die Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.
2. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
3. Die Eingangsbescheinigung wird nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 verwendet.
Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
1. Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 setzt die Bestimmungszollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
2. Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis, wenn der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle endet als in der Versandanmeldung angegeben.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
3. Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens.
4. Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäss Artikel 45 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
5. Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 4 dieses Artikels spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäss Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

Kapitel VI: Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens

Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
1. Das gemeinsame Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.
2. Die Zollbehörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.
Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
1. Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäss Artikel 47 Absatz 4 oder gemäss Artikel 47 Absatz 5 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.
Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter.
2. Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhebung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
(a) die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäss Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
(b) die Abgangszollstelle hat die gemäss Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
(c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
3. Die Zollbehörde des Abgangslandes übermittelt Informationsersuchen gemäss Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäss Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
4. Die Ersuchen gemäss Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
5. Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
6. Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäss Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangslandes ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.
7. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangslandes das gemeinsame Versandverfahren und setzt den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.
8. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangslandes fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangslandes folgende Massnahmen:
(a) Ermittlung des Zollschuldners;
(b) Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde.
Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
1. Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäss Artikel 114 Absatz 2 der Zollbehörde des Abgangslandes nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, in einem anderen Land liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Frist alle sachdienlichen Informationen.
2. Die für diesen Ort zuständige Zollbehörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangslandes mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.
Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
1. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als ordnungsgemäss beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren vorlegt:
(a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungslandes bestätigtes Dokument mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle vorgeführt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 geliefert wurden;
(b) ein von der Zollbehörde eines Landes bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei physisch verlassen haben;
(c) ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
(d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
2. Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von der Behörde eines Landes beglaubigt sind.
Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
1. Die zuständigen Zollbehörden können nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Formulare, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.
2. Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.
3. Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangslandes ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum gemeinsamen Versandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens gemäss Artikel 48 Absatz 2 erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.

Kapitel VII: Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen

Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
1. Werden Waren durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert und durch diese Einrichtung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das gemeinsamen Versandverfahren übergeführt.
2. Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
3. Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Vertragspartei verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in der Vertragspartei, in der die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
4. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Land ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren durch die festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
5. Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren:
(a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
(b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
(c) das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben.
6. Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert und wird dabei das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt, in dem dieses Verfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt.
7. Werden Waren von einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren angewendet wird, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet letzterer Vertragspartei verbracht werden.
8. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, in dem dieses Verfahren nicht angewendet wird, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird.
Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.

Titel III: Vereinfachungen für das gemeinsame Versandverfahren

Kapitel I: Allgemeine Vorschriften für Vereinfachungen

Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
1. Die Zollbehörden können auf Antrag die folgenden Vereinfachungen zulassen:
(a) Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung;
(b) die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist;
(c) Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen;
(d) Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäss Artikel 48 Absatz 1 endet;
(e) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren;
(f) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren;
(g) die Anwendung anderer vereinfachter Verfahren aufgrund von Artikel 6 des Übereinkommens;
(h) das gemeinsame Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr;
(i) die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 1 Buchstabe i zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren werden gewährt für:
a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;
b) Warenbeförderungen im Luftverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.
3. Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe e oder das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe f. Nach diesen Zeitpunkten finden diese gemeinsamen Versandverfahren keine Anwendung mehr.
...
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 findet die Vereinfachung gemäss Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vereinfachungen gelten nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei beginnen, in der die Vereinfachungen bewilligt wurden.
2. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannte Vereinfachung gilt nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei enden, in der die Vereinfachung bewilligt wurde.
3. Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und h genannten Vereinfachungen gelten in den Vertragsparteien, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
4. Die Vereinfachungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, f und i gilt in allen Vertragsparteien.
Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch oder er verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und i werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
(c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
(d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
(e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
3. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) im Fall des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(b) ...
(c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann;
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
4. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) der Antragsteller ist ein Eisenbahnunternehmen;
(b) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
(c) der Antragsteller nimmt das Versandverfahren regelmässig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
5. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;
b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen wird;
c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;
e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;
f) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen der Vertragsparteien durch;
g) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.
6. Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das gemeinsame Versandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.
Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
1. Ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme von Vereinfachungen ist zu datieren und zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien legen fest, wie der Antrag einzureichen ist.
2. Der Antrag enthält alle Angaben, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Bedingungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.
Art. 60 Haftung des Antragstellers
Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben;
(b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente.
Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
1. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens beginnen sollen.
2. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens enden soll.
3. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, h und i sind bei den Zollbehörden einzureichen, die für den Ort zuständig sind, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen.
4. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei einem Antrag auf eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die im Zusammenhang mit einer Bewilligung einer Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in Anspruch genommen werden soll, der Antrag auf Verwendung besonderer Verschlüsse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Land eingereicht werden, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens des zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c beginnen sollen.
Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
1. Nach Massgabe der in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen werden Anträge angenommen oder abgelehnt und Bewilligungen erteilt.
2. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags enthalten die Gründe für die Ablehnung und werden dem Antragsteller entsprechend den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen mitgeteilt.
Art. 63 Inhalt der Bewilligung
1. Die Bewilligung und gegebenenfalls eine oder mehrere beglaubigte Kopien werden dem Inhaber der Bewilligung ausgehändigt.
2. Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Massnahmen für deren Anwendung und Überwachung fest.
Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt, und ist von den Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewilligung unbefristet gültig.
2. Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:
(a) wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäss Absatz 1 wirksam geworden wäre;
(b) wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam;
(c) wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
1. Der Inhaber einer Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten.
2. Die Zollbehörden nehmen eine Bewilligung zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) die Bewilligung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt;
(b) der Inhaber der Bewilligung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;
(c) wären die Informationen richtig und vollständig gewesen, wäre die Entscheidung über die Bewilligung anders ausgefallen.
3. Die Bewilligung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen als den in Absatz 2 genannten Fällen
(a) eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
(b) auf Antrag des Inhabers der Bewilligung.
4. Der Inhaber der Bewilligung wird entsprechend den in der Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Änderung der Bewilligung unterrichtet.
5. Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme der Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Bewilligung wirksam wurde.
6. Der Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem er/sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die Zollbehörden den Widerruf oder die Änderung entsprechend den in den Vertragsparteien geltenden Fristen auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung anzugeben.
Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung vor:
(a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Vorschriften gekommen ist, die sich auf die Bewilligung auswirken;
(b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
(c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung nach Artikel 65 Absatz 1 oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ergebnis der Neubewertung mit.
Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
1. Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Bewilligung setzt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung aus, wenn
(a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
(b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es angezeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Massnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
(c) der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Bewilligung der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die Massnahmen mit, die zu ergreifen er sich verpflichtet, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Massnahmen benötigt.
Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
1. Der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung entspricht dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind.
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse begangen hat:
(a) der Inhaber der Bewilligung;
(b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Bewilligung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
(c) die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Bewilligung ist.
2. In den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 67 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Bewilligung zusätzlich verlängert werden.
Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Massnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt.
3. Beabsichtigt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde, eine Bewilligung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 65 zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
1. Die Aussetzung einer Bewilligung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf dieses Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:
(a) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung nach Artikel 65 vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(b) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Bewilligung auf Betreiben der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
(c) die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.
2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ende der Aussetzung mit.
Art. 70
Aufgehoben
Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
1. Bewilligungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie Buchstabe f Ziffern i und ii (nur das vereinfachte Verfahren Stufe 1) der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet.
2. Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, erteilt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
(a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
(b) alle übrigen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung.
3. Mit Entscheidungen nach der Neubewertung werden die neu bewerteten Bewilligungen widerrufen und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Diese Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
1. Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.
2. Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt, so werden der Antrag und gegebenenfalls die Entscheidung, die Bewilligung zurückzunehmen, zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, sowie alle beigefügten Dokumente nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
Zollverschlüsse gemäss Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäss Artikel 82, die mit Anlage I Anhang II des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Kapitel II: Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Art. 74 Referenzbetrag
1. Soweit in Artikel 75 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Referenzbetrag.
2. Der Referenzbetrag der Gesamtsicherheit entspricht dem Betrag der möglicherweise fällig werdenden Schuld im Zusammenhang mit jedem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, für den die Sicherheit geleistet wurde, in dem Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und dem Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, berücksichtigt, und gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvorgang auf 10 000 EUR festgesetzt.
3. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit dem Inhaber des Verfahrens fest. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Referenzbetrags Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Inhabers des Verfahrens hervorgehen.
4. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und passt diesen gegebenenfalls an.
5. Jeder Inhaber des Verfahrens gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
6. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 überwachen die Zollbehörden die Sicherheitsleistung.
Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
7. Die Überwachung der Sicherheitsleistung für Waren im gemeinsamen Versandverfahren, für die in der Zeit zwischen dem Ablauf der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 13 Absatz 2 und den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f angewendet wird, ist durch regelmässige und angemessene Prüfung zu gewährleisten.
Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit
1. Es ist zulässig, dass der Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag verwendet oder von der Sicherheitsleistung befreit wird.
2. Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf:
(a) 50 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
iii) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
iv) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
v) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
vi) ...
(b) 30 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
iii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
iv) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
v) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
vi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
vii) ...
(c) 0 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
ii) der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen;
iii) der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Waren im freien Verkehr in der Vertragspartei und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht;
iv) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
v) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Massnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen;
vi) der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust;
vii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
viii) der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen;
ix) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
x) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
xi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden;
xii) ...
3. Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer xi erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Schulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.
Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
(a) die Sicherheits-Referenznummer;
(b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden:
(a) unter besonderen Umständen;
(b) für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Verbindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist.
Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, sind in Anhang I erläutert.
Art. 78 Sicherheitsurkunde
1. Die Gesamtsicherheit wird in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen unter Verwendung des Formulars in Anhang C4 der Anlage III geleistet. Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Geltungsdauer in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 gelten sinngemäss.
Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Inhaber des Verfahrens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formulars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.
2. Die Geltungsdauer einer Bescheinigung ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt Artikel 23 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2. Die Rücknahme einer Bewilligung der Anwendung einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden und die Rücknahme einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen durch die Zollstelle oder der Widerruf einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen werden am Tag ihres Wirksamwerdens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung in das System gemäss Artikel 9 eingegeben.
3. Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, die mit Blick auf die Anwendung des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt werden, werden ab dem Tag des Wirksamwerdens einer Rücknahme oder eines Widerrufs gemäss Absatz 1 nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet und werden unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Stelle der Sicherheitsleistung zurückgegeben.
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.

Kapitel III: Verwendung besonderer Verschlüsse

Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b für die Verwendung besonderer Verschlüsse an im gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden erteilt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
2. Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Landes zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.
Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Besondere Verschlüsse erfüllen die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1.
Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
2. Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
(a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bewilligt wurde;
(b) eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann.
3. Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren an.
4. Besondere Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
Die Zollbehörde:
(a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmässigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
(b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
(c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
(d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäss Artikel 81 erteilt wurde.
Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.

Kapitel IV: Status eines zugelassenen Versenders

Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c wird nur Antragstellern gewährt, die gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständige(n) Abgangszollstelle(n);
(b) die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen können;
(c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäss Artikel 82 entsprechend zugelassen wurden;
(d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(e) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
1. Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das gemeinsame Versandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender darf der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens nicht vor Ablauf der in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist einleiten.
2. Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
(a) die Beförderungsroute, wenn diese gemäss Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben wurde;
(b) die gemäss Artikel 34 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
(c) gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
3. Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 druckt der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument aus, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.

Kapitel V: Status eines zugelassenen Empfängers

Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmässig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.
Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
1. Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
(a) er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmässigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
(b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
(c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere massgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
(d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmässigkeiten mitteilen.
2. Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.
3. Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäss Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.
Art. 89 Inhalt der Bewilligung
1. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
(b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger die Erlaubnis zum Entladen der Waren mitzuteilen hat;
(c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
(d) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Empfänger zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
2. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.
Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
1. Gemäss Artikel 48 Absatz 1 gelten die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens als erfüllt und gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d unverändert an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäss Artikel 34 gestellt wurden.
2. Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d dieser Anlage zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt.

Kapitel VI: Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen für die Inanspruchnahme des Papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmässigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.
3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsland bereit, gegebenenfalls nach Vereinbarungen in Absprache mit den betreffenden Behörden.
Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
1. Der Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder:
(a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM «Ja» ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt;
(b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs ausserhalb des Zollgebiets der Vertragsparteien und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.
2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.
Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.
2. Ungeachtet der in Artikel 8 genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemässe Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.
3. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmässigkeiten, ihrer Beförderung von Waren und sie sind für Folgendes verantwortlich:
(a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden papiergestützten gemeinsamen Versandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Land bereitzuhalten sind;
(b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jedes Land, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden;
(c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.
Art. 95 Aufkleber
Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht.
Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann ein Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.
Art. 96 Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass:
(a) eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet; oder
(b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb desselben endet;
dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Abschnitt 2: Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM
1. Beginnt eine Beförderung im papiergestützten gemeinsamen Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangszollstelle vorgelegt.
2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an:
(a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden;
(b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.
Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
3. Ausser in den Fällen gemäss Absatz 2 werden Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert oder von der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2‑Verfahren übergeführt, ohne dass der Abgangszollstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss.
Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brauchen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden.
4. Waren, deren Beförderung in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens beginnt, gelten als im T1‑Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2‑Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2‑Verfahren befördert werden. Zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1‑Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
5. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
6. Jedes Land des gemeinsamen Verfahrens kann vorsehen, dass der Frachtbrief CIM für die Beförderung von Waren im T1‑Verfahren der Abgangszollstelle nicht vorgelegt zu werden braucht.
7. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.
Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:
(a) die Waren;
(b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
3. In dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten Fall sind bei der Bestimmungszollstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Abschnitt 3: Warenverkehr mit Drittländern
Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern
1. Beginnt eine Beförderung im Gebiet einer Vertragspartei und soll sie in einem Drittland enden, finden die Artikel 97 und 98 Anwendung.
2. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Gebiet einer Vertragspartei verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
3. Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern
1. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden, übernimmt die Aufgabe der Abgangszollstelle für eine Beförderung, die im Gebiet eines Drittlands beginnt und im Gebiet einer Vertragspartei enden soll.
Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
1. Beginnt eine Beförderung in einem Drittland und soll sie auch dort enden, so übernehmen die in Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 1 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- bzw. der Bestimmungszollstelle.
2. Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren
Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1‑Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen.
Abschnitt 4: Sonstige Bestimmungen
Art. 105 Ladelisten
1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang B4 der Anlage III festgelegten Form verwendet werden.
In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
2. Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1‑Verfahren beförderte Waren als auch im T2‑Verfahren beförderte Waren umfasst, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden.
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
3. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.
4. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.
Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse
1. Im Fall des kombinierten Verkehrs Schiene-Strasse schliessen die Artikel 91–105 die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 92 und 95.
2. In dem in Absatz 1 genannten Fall ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe von Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen.
Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt.
3. Werden im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Waren vom Eisenbahnunternehmen an einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwaggons verladen, so haften die Eisenbahnunternehmen für die Begleichung von Schulden, wenn im Verlauf der Schienenbeförderung Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens nicht erhoben werden können.
Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
1. Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Massnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1», «T2» bzw. «T2F» tragen.
2. Treffen Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 88 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

Kapitel VII: Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 ⁶⁶ in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.
2. In der Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für gemeinsame Versandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für dieses Verfahren erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
3. Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1‑Verfahren und Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden, zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
⁶⁶ SR 0.748.0
Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
(a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1‑Verfahren befördert werden;
(b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2‑Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;
(c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;
(d) Flugnummer;
(e) Datum des Fluges;
(f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen.
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
(a) Nummer des Luftfrachtbriefs;
(b) Anzahl der Packstücke;
(c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
(d) Rohmasse.
3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.
4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.
Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine von den Luftverkehrsgesellschaften aufgestellte Liste der Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;
(a) Nummer des Manifests;
(b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäss Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;
(c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;
(d) Flugnummer; und
(e) Datum des Fluges.
3. Die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.
4. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.
Art. 111
Aufgehoben
Art. 111 a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 57 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen.
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäss dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt.
2. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
3. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:
a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;
b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.
4. Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.
5. Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.
Art. 111 b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
1. Die Waren werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.
2. Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein:
a) «T1» – Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;
b) «T2» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;
c) «T2F» – Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ⁶⁷ oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ⁶⁸ keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden;
d) «C» – Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren;
e) «TD» – Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden;
f) «X» – Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.
3. Das gemeinsame Versandverfahren endet, wenn die Waren der Bestimmungszollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.
4. Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmässigkeiten in Kenntnis.
5. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde.
⁶⁷ Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
⁶⁸ Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

Titel IV: Schuld und Abgabenerhebung

Kapitel I: Schuld und Schuldner

Art. 112 Entstehen der Schuld
1. Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l entsteht, wenn:
(a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden;
(b) eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt ist.
2. Die Schuld erlischt:
(a) wenn die Schuld nach Absatz 1 Buchstabe a oder b entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Verstoss, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Abwicklung und war kein Täuschungsversuch,
ii) alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen;
(b) wenn die Entfernung der Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann.
3. Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt:
(a) zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden;
(b) zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemeinsames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.
Art. 113 Ermittlung des Schuldners
1. Schuldner ist:
(a) wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens zu erfüllen hatte;
(b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Voraussetzung erfüllen musste, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung dieser Voraussetzung führte;
(c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens oder der Zollvorschriften nicht erfüllt war;
(d) der Inhaber des Verfahrens.
2. In dem Fall nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und für ihre Verwendung zu erfüllen hat.
3. Wird eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass eine Schuld entsteht, so ist auch Schuldner, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
4. Gibt es für den einer Schuld entsprechenden Betrag mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Begleichung des Betrags verpflichtet.
Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld
1. Die Schuld entsteht:
(a) an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist;
(b) kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Schuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der die Schuld entstanden ist.
2. Wurden die Waren in ein Zollverfahren übergeführt, das noch nicht erledigt worden ist, und kann der Ort des Entstehens der Schuld nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nicht innerhalb folgender Fristen bestimmt werden:
(a) innerhalb von sieben Monaten nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangslandes der Tatbestand eintrat, der die Schuld begründete, ein Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld gemäss Artikel 50 übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;
(b) ein Monat nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangslandes nicht über die Ankunft der Waren unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat;
so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
3. Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
1. Wird den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Schuld entstehen liess, so setzen diese Behörden das Erhebungsverfahren aus und übermitteln den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen, einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.
2. Die zuständigen Behörden an diesem Ort bestätigen den Eingang des Antrags und teilen den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so setzen die zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

Kapitel II: Inanspruchnahme des Schuldners oder des Bürgen

Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners
1. Die zuständigen Zollbehörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind:
(a) den Betrag der Schuld zu berechnen; und
(b) den Schuldner festzustellen.
2. Diese Behörden teilen dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit.
3. Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen.
Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen
1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 haftet der Bürge so lange, wie die Schuld noch fällig werden kann.
2. Wurde das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.
3. Wird das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, so haben die gemäss Artikel 114 bestimmten Zollbehörden dem Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet; diese Mitteilung muss die MRN und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens und den in Rede stehenden Betrag enthalten.
4. Erfolgt eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.
5. Wurde eine der genannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.
Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
Unbeschadet des Artikels 13 a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 114 dieser Anlage für die Erhebung zuständigen Behörden.
Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicherheitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen. Sie unterrichten ausserdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.

Anhang I zu Anlage I

Durchführungsvorschriften zu Artikel 77

Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit

1. Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit zeitweilig verboten werden kann
1.1 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag
Unter «besonderen Umständen» im Sinne des Artikels 77 Buchstabe a ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäss Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich in einer Vielzahl von – mehrere Verfahrensinhaber betreffenden – Fällen, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen und dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des gemeinsamen Versandverfahrens in Frage gestellt wird.
1.2 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit
Unter dem Begriff «umfangreiche Betrügereien» im Sinne des Artikels 77 Buchstabe b ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäss Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80 nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen. In einem solchen Fall sind das Ausmass der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben.
2. Beschlussverfahren für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag oder der Gesamtsicherheit
2.1 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag gemäss Artikel 77 Buchstaben a oder b vorübergehend zu verbieten (im Folgenden «Beschluss»), wird nach folgendem Verfahren gefasst:
2.1.1 Der Beschluss kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien gefasst werden.
2.1.2 Wird ein solcher Antrag gestellt, so unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig über die von ihnen gemachten Feststellungen und prüfen, ob die unter den Nummern 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2 Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so wird dem Gemischten Ausschuss im Wege des unter Nummer 2.3 beschriebenen schriftlichen Verfahrens ein Beschlussentwurf zur Annahme vorgelegt.
2.3 Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, sendet den übrigen Vertragsparteien den Beschlussentwurf zu.
Der Beschluss ist angenommen, wenn bei der Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Beschlussentwurfs keine schriftlichen Einwände der Vertragsparteien eingegangen sind. Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, setzt die übrigen Vertragsparteien von der Annahme des Beschlusses in Kenntnis.
Gehen innerhalb der vorgesehenen Frist Einwände einer oder mehrerer Vertragsparteien bei der Vertragspartei ein, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, so unterrichtet diese die übrigen Vertragsparteien.
2.4 Die Vertragsparteien gewährleisten die Veröffentlichung des Beschlusses.
2.5 Die Geltungsdauer des Beschlusses wird auf zwölf Monate beschränkt. Nach einer erneuten Prüfung durch die Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer oder seine Aufhebung beschliessen.
3. Massnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen des Verbots der Gesamtsicherheit
Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit gemäss Artikel 77 zeitweilig verboten, so kann der Inhaber einer Gesamtsicherheit auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten: – für die Einzelsicherheit ist eine besondere Sicherheitsurkunde zu verwenden, die nur für die in dem Beschluss genannten Arten von Waren gilt;
– die Einzelsicherheit kann nur bei der in der Sicherheitsurkunde bezeichneten Abgangszollstelle verwendet werden;
– sie kann für mehrere Versandvorgänge gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Vorgänge in Rede stehende Gesamtbetrag den Referenzbetrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt. In diesem Fall weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung zunächst dem Inhaber des Verfahrens einen Zugriffscode für die Sicherheit zu. Der Inhaber des Verfahrens kann sich selbst oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Sicherheit zuweisen;
– sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für einen anderen Versandvorgang erneut verwendet werden.
4. Ausnahmen vom Beschluss zum zeitweiligen Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag
4.1 Einem Verfahrensinhaber kann für die Überführung in das gemeinsame Versandverfahren von Waren, die durch einen Beschluss zum Verbot betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den letzten zwei Jahren vor diesem Beschluss durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren mit diesen Arten von Waren keine Schuld entstanden ist oder, wenn eine Schuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde.
Um die zeitweilig verbotene Gesamtsicherheit in Anspruch nehmen zu können, muss der Inhaber des Verfahrens ausserdem die in Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllen.
4.2 Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Nummer 4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 59‑72 sinngemäss.
4.3 Wird die Ausnahme von den Zollbehörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung folgenden Vermerk an: – Unbeschränkte Verwendung – 99209.

Anhang II zu Anlage I

Betriebskontinuitätsverfahren für das gemeinsame Versandverfahren

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

1. In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschliesslich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Anlage I Artikel 26 Absatz 1 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls: – des elektronischen Versandsystems;
– des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben;
– der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem.
2. Versandanmeldungen
2.1 Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandvorgang beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet: – das Einheitspapier oder
– das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6 der Anlage III vorgesehen, oder
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6a der Anlage III vorgesehen, oder
– ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen;
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen.
2.2 Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare gemäss Anhang I Anlage 3 des am 20. Mai 1987 in Interlaken geschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden «Übereinkommen über das Einheitspapier») ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss Anhang B5 der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS können anstelle von Ergänzungsformularen als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss Anhang B5a der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4a der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
2.3 Für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäss Anhang B6 der Anlage III ausgefüllt.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS wird für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs die Versandanmeldung gemäss Anhang B6a der Anlage III ausgefüllt.

Kapitel II: Durchführungsvorschriften

3. Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1 Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt: – Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäss dem Übereinkommen über das Einheitspapier oder in zwei Exemplaren des Versandbegleitdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäss den Anhängen A3, A4, A5 und A6 der Anlage III abgegeben.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS wird die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäss dem Übereinkommen über das Einheitspapier oder in zwei Exemplaren des Versandbegleitdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäss den Anhängen A3a, A4a, A5a und A6a der Anlage III ausgefüllt und abgegeben.
– Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Nummerierungssystem registriert, das sich von dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet.
– Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit einem der Stempel unter Verwendung der Muster in Anhang B7 der Anlage III oder auf dem Versandbegleitdokument anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen.
– Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des unter den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung der Felder C und D.
– Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Abgangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Anlage I Artikel 84 Anwendung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.
3.2 Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3 Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschliessen.
4. Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Es gelten die Vorschriften der Nummer 3 dieses Anhangs.
Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5. Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet: – es gelten die Vorschriften der Nummer 4 dieses Anhangs;
– greift der zugelassene Versender bei über 2 Prozent seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, ist die Bewilligung zu überprüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.
6. Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den unter den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.

Kapitel III: Verfahrensablauf

7. Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.
8. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens:
Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für – die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben;
– die Echtheit der eingereichten Unterlagen; und
– die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandverfahren.
9. Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Anlage I Artikel 36 Absatz 7 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» folgenden Vermerk ein: – Befreiung – 99201.
10. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren – Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.
– Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.
11. Die Waren werden während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren von den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des Versandbegleitdokuments begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des Versandbegleitdokuments bleiben bei der Abgangszollstelle.
12. Durchgangszollstelle
12.1 Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäss Anhang B8 der Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden.
12.2 Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.
13. Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1 Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.
13.2 Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.
Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld («I. Prüfung durch die Bestimmungszollstelle») der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an: – Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte ... (Kennnummer der Zollstelle) – 99203.
13.3 Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangszollstelle gehört: – Ausgang aus der Union – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen ... – 99204.
14. Eingangsbescheinigung
Die Eingangsbescheinigung kann auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang B10 der Anlage III ausgestellt werden.
15. Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des Versandbegleitdokuments
Die zuständige Zollbehörde der Bestimmungsvertragspartei sendet das Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Vorgangs an die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei zurück. Wird das Versandbegleitdokument verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des Versandbegleitdokuments zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet.
16. Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens
Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
17. Suchverfahren
17.1 Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahrens heraus, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei folgende Massnahmen: – Ermittlung des Schuldners;
– Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörden.
17.2 Geht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden.
17.3 Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die unter Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.
18. Sicherheitsleistung – Referenzbetrag
18.1 Für die Anwendung des Artikels 74 der Anlage I stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist.
18.2 Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandvorgänge als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen.
19. Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel
19.1 Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen: – Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Anhang C5 der Anlage III festgelegten Form;
– Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Anhang C6 der Anlage III festgelegten Form;
– Einzelsicherheitstitel in der in Anhang C3 der Anlage III festgelegten Form.
19.2 In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden.
19.3 Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von Sicherheitsleistungen ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
19.4 Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit oder der Rücknahme und des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Gesamtsicherheit dürfen bereits ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Zollstelle der Sicherheitsleistung zurückzugeben.
19.5 Jedes Land teilt der Europäischen Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhandengekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Länder davon in Kenntnis.
20. Besondere Ladelisten
20.1 Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5 der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann die Zollbehörde Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5a der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie: – von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden;
– so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können;
– für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5 der Anlage III enthalten;
ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5a der Anlage III enthalten.
20.2 Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden.
20.3 Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für gemeinsame Versandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.
21. Verwendung besonderer Verschlüsse
Der Hauptverpflichtete vermerkt in «Feld D. Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse.
22. Zugelassener Versender – Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
22.1 Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld «C. Abgangsstelle» der Versandanmeldung: – im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle; oder
– vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Anhang B9 der Anlage III versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.
22.2 Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.
23. Zugelassener Versender – sichere Aufbewahrung der Stempel
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.
Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmassnahmen er nach Massgabe des Absatzes 1 getroffen hat.
23.1 Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die unter Nummer 23 genannten Massnahmen getroffen hat.
24. Zugelassener Versender – obligatorische Angaben
24.1 Spätestens zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 33 Absatz 2 und in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» die gemäss Artikel 34 der Anlage I festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt: – Zugelassener Versender – 99206.
24.2 Nimmt die zuständige Behörde der Abgangsvertragspartei vor dem Abgang einer Sendung Kontrollen vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» ihren Sichtvermerk an.
24.3 Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des Versandbegleitdokuments gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Massgabe der Nummer 11 dieses Anhangs.
25. Zugelassener Versender – Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1 Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens aufzutreten.
25.2 Die gemäss Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld folgenden Vermerk tragen: – Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207.
26. Zugelassener Empfänger – Pflichten
26.1 Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des Versandbegleitdokuments mit und übersendet diese Dokumente gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle.
26.2 Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des Versandbegleitdokuments die unter Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.

Anlage II ⁶⁹

⁶⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008 ( AS 2009 1325 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016 ( AS 2016 1951 ), des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ) und gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019, in Kraft seit 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ).

Zollrechtlicher Status von Unionswaren und Vorschriften über den Euro

Art. 1
In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Verwendung des Euro festgelegt.

Titel I: Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 2
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren kann gemäss diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren:
a) bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird;
b) bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt.
2. Dieser Titel gilt nicht für Waren, die:
a) zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind; oder
b) im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn: – die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen,
– die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert.
3. Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei zu einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.
Art. 2 a
Aufgehoben

Kapitel II: Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Art. 3 Zuständige Stelle
Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».
Art. 4 Allgemeines
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren von Waren, die nicht im T2‑Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden.
2. Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit dem nachstehenden Vermerk in roter Schrift versehen:
– Nachträglich ausgestellt – 99210.
Abschnitt 1: Versandpapier T2L
Art. 5 Begriffsbestimmung
1. Der Nachweis des «des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht.
2. Ein Versandpapier T2L ist mit dem Code «T2L» oder «T2LF» zu versehen.
Art. 6 Zu verwendende Vordrucke
1. Das Versandpapier T2L wird unter Verwendung eines Vordrucks nach einem der Muster in dem Einheitspapier-Übereinkommen ausgestellt.
2. Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach den Mustern in dem Einheitspapier-Übereinkommen ergänzt werden, die Bestandteil des Versandpapiers T2L sind.
3. Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
4. Die in den Absätzen 1–3 genannten Vordrucke werden gemäss Anhang B5a der Anlage III ausgefüllt. Sie werden in einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Amtssprachen der Vertragsparteien gedruckt und ausgefüllt.
Art. 7 Besondere Ladelisten
1. Die zuständigen Behörden können Personen, die die Bedingungen des Artikels 57 der Anlage I erfüllen, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen.
2. Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie:
a) von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
b) so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet werden können;
c) für jede Warenposition die Angaben gemäss Anlage III Anhang B5a enthalten.
3. Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Wirtschaftsbeteiligten ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
Art. 8 Ausstellung eines Versandpapiers T2L
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
2. Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld «C. Abgangsstelle» dieser Papiere einzutragen sind:
a) auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist;
b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr der Dienststempelabdruck beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.
Abschnitt 2: Handelspapiere
Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Waren erbracht.
2. Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein.
Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.
3. Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Rechnungen oder Beförderungspapiere werden auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen, wenn der Wert der Waren 15 000 EUR übersteigt. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.
5. Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Unionswaren betreffen.
6. Für die Anwendung dieses Übereinkommens gelten Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2–5 entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, als Versandpapier T2L im Sinne dieses Übereinkommens.
7. Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
1. Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht.
2. Das Manifest muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;
b) Name des Schiffs;
c) Verladeort und -datum;
d) Entladeort der Waren.
Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:
a) eine Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument;
b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
c) die handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
d) die Rohmasse der Waren in Kilogramm;
e) gegebenenfalls die Nummern der Behälter;
f) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden kann,
– die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Waren.
3. Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.
Art. 11
Aufgehoben
Abschnitt 3: Andere Nachweise im Falle bestimmter Verfahren
Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA
1. Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den zollrechtlichen Status von Unionswaren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden.
2. Werden Unionswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Unionswaren bezieht.
Art. 13 Waren im Gepäck von Reisenden
Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren:
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Unionswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b) in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.
Abschnitt 4: Von einem zugelassenen Aussteller erbrachter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Art. 14 Zugelassener Aussteller
1. Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Aussteller» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllt und den zollrechtlichen Status von Unionswaren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln 9–11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.
2. Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62–69 sowie Artikel 72 der Anlage I sinngemäss.
Art. 15 Inhalt der Bewilligung
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
a) die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt;
c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Aussteller die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang
1. In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangszollstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke:
a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen werden; oder
b) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden, der dem Muster in Anhang B9 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
2. Der zugelassene Aussteller ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder eines Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahrt werden.
Er teilt den zuständigen Behörden die nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmassnahmen mit.
3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Behörde oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Aussteller – unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen hat.
4. Der zugelassener Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangszollstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen:
– Zugelassener Versender.
Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung
1. Dem zugelassenen Aussteller kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang B9 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
2. Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers den nachstehenden Vermerk tragen:
– Freistellung von der Unterschriftsleistung.
Art. 18 Im Datenaustausch übersandtes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die:
a) die Bedingungen des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;
b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln;
c) und eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.
3. Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.
Sind innerhalb von 45 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
4. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;
b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;
c) ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;
d) ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;
e) die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;
f) die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.
5. Unbeschadet des Titels IV der Anlage I:
– teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit;
– teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.
Art. 18 a Warenmanifest
1. Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen.
2. Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen.
3. Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäss Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen.
4. Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Angaben.
Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks
Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.
Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Aussteller
Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Ausstellern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Kapitel III: Amtshilfe

Art. 21
Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird.

Titel I a : Vorschriften über die Nichtänderung des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei durch einen T2-Korridor beförderten Waren

Art. 21 a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn:
a) sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier befördert werden;
b) das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: «T2-Korridor»;
c) die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mittels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Versandverfahrens überwacht wird; und
d) das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur Anwendung des T2-Korridor-Verfahrens erhalten hat.
2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäss Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modalitäten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisenbahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.

Titel II: Vorschriften über den Euro

Art. 22
1. Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheits-Titel nach Artikel 30 Absatz 2 der Anlage I vorgelegt werden.

Anlage III ⁷⁰

⁷⁰ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008 ( AS 2009 1325 ). Bereinigt gemäss Art. 1 der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses Nr. 3/2012 vom 26. Juni 2012 ( AS 2013 81 ), Nr. 4/2012 vom 26. Juni 2012 ( AS 2013 827 977 ), Nr. 1/2013 vom 1. Juli 2013 ( AS 2014 293 ), Nr. 2/2013 vom 7. Nov. 2013 ( AS 2014 3495 ), Nr. 2/2015 vom 17. Juni 2015 ( AS 2015 5967 ), Nr. 4/2015 vom 26. Nov. 2015 ( AS 2016 535 ), gemäss Art. 1 Ziff. 4–6 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016 ( AS 2016 1951 ), gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ), gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019, in Kraft seit 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ), gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2018 ( AS 2021 118 ) und gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 3/2022 des Gemischten Ausschusses vom 29. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 202 3 297). Gemäss Art. 2 dieses Beschlusses dürfen die in den Anhängen C1 bis C6 wiedergegebenen Vordrucke in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung bis zum 1. April 2024 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Versandanmeldung und Vordrucke bei Anwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Art. 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Titel I: Versandanmeldung und Vordrucke bei Verwendung von EDI

Art. 2 Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.
Art. 3 Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.
Art. 4 Liste der Positionen
Die Liste der Positionen wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.

Titel II: Vordrucke für ‑ den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ‑ die Versandanmeldung für Reisende ‑ das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren

Art. 5
1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anlage 1 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anlage 2 des Anhangs II des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswarenentsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für den Reisenden oder für das Betriebskontinuitätsverfahren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.
Art. 6
1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Wörter «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Titel III: Andere Vordrucke als das Einheitspapier und das Versandbegleitdokument

Art. 7 Ladelisten
1. Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B4. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Art. 8 Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 Anlage I wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B8 dieser Anlage.
Art. 9 Eingangsbescheinigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B10.
Art. 10 Einzelsicherheitstitel
1. Der für die EinzelsicherheitsTitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheits-Titel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm;
4. Die Vordrucke der EinzelsicherheitsTitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.
Art. 11 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Bürgschaftsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.
5. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

Anhang A1 zu Anlage III

Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI‑Versandanmeldung)

T itel I: Allgemeines

Sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, wird die EDI-Versandanmeldung elektronisch vorgelegt.
Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den Angaben im Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, die den gemäss diesem Anhang und Anhang B1 in die verschiedenen Feldern des Einheitspapiers einzutragenden Angaben entsprechen und gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden.
Dieser Anhang enthält ausschliesslich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten durchgeführt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang A2. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang A2 nichts anderes festgelegt ist, findet Anhang B1 auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung.
Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäss funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen.
In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die EDI-Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.
Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben.
Der Begriff «Zahl» in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der EDI-Versandanmeldung verwendet werden darf.
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Titel II: Angaben in den Versandanmeldungen und Struktur der EDI-Versandanmeldung

Kapitel I: Verlangte Angaben

Dieser Anhang enthält sämtliche Angaben ausgehend von den Angaben in dem Einheitspapier-Übereinkommen, die von den einzelnen Ländern verlangt werden können.

Kapitel II: Struktur

A. Übersicht über die Datengruppen
Versandvorgang
Beteiligter Versender
Beteiligter Empfänger
Ware
– Beteiligter Versender
– Beteiligter Empfänger
– Container
– Packstücke
– Hinweis auf Vorpapiere
– Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen
– Besondere Vermerke
Abgangszollstelle
Beteiligter Inhaber des Verfahrens
Vertreter
Durchgangszollstelle
Bestimmungsstelle
Beteiligter zugelassener Empfänger
Kontrollergebnis
Angebrachte Verschlüsse
– Verschluss-Kennung
Sicherheit
– Zeichen der Sicherheit – Gültigkeitsbeschränkung EU
– Gültigkeitsbeschränkung nicht EU
B. Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung

Versandvorgang

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

LRN

Art/Länge:

an ..22.

Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

Art der Anmeldung

(Feld 1)

Art/Länge:

an ..5.

Folgende Vermerke werden verwendet:
1) Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden sollen:
T2 oder T2F
2) Waren, die im T1‑Verfahren befördert werden sollen:
T1
3) Sendungen gemäss Artikel 28 der Anlage I:
T-

Positionen insgesamt

(Feld 5)

Art/Länge:

n. ..5

Das Attribut ist zu verwenden.

Packstücke insgesamt

(Feld 6)

Art/Länge:

n ..7

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus «Zahl der Packstücke», «Stückzahl» und dem Wert «1» für jede als «Massengut» angemeldete Ware entsprechen.

Versendungsland insgesamt

(Feld 15a)

Art/Länge:

a2

Versendungs-/Ausfuhrland, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden.
Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden.
In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden.

Bestimmungsland

(Feld 17a)

Art/Länge:

a2

Anzugeben ist der Name des betreffenden Landes.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden.
Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden.

Kennzeichen beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge:

an ..27

Anzugeben sind beispielsweise mit den hierfür vorgesehenen Codes das/die Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen werden. Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung das Kennzeichen des Beförderungsmittels nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens.

Kennzeichen beim Abgang SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Staatszugehörigkeit beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen sind (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), mit den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen oder beim Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.

Container

(Feld 19)

Art/Länge:

n1

Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Es sind folgende Codes zu verwenden:
0: nein
1: ja

Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge:

a2

Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Es ist der Ländercode in Anhang A2 zu verwenden.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge:

an ..27

Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (oder der Name) des aktiven (d. h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Grenzübertritt beim Verlassen der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangszollstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die Angabe des Kennzeichens entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der grenzüberschreitenden Beförderung

(Feld 21)

Art/Länge:

n ..2

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Verkehrszweig an der Grenze

(Feld 25)

Art/Länge:

n ..2

Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, vermutlich verlassen werden.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Inländischer Verkehrszweig

(Feld 26)

Art/Länge:

n ..2

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn es verwendet wird, sind die Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang A2 zu beachten.

Ladeort

(Feld 27)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Code für vereinbarten Ort

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Code für vereinbarten Ort» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Bewilligter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wird es verwendet, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Wird die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Abfertigungsstelle

(Feld 30)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Rohmasse insgesamt

(Feld 35)

Art/Länge:

n ..11,3

Das Attribut ist zu verwenden.

Versandbegleitdokument Sprachencode

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.

Dialogsprachenkennung beim Abgang

Art/Länge:

a2

Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang A2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangszollstelle zurück.

Datum der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge:

n8

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Beteiligter Versender

(Feld 2)

Zahl:

1

Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.

Name

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 2)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 2)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Beteiligter Empfänger

(Feld 8)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.

Name

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 8)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 8)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Ware

Zahl:

999

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Anmeldung

(ex Feld 1)

Art/Länge:

an ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» die Angabe «T-» verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

Versendungsland

(ex Feld 15a)

Art/Länge:

a2

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.

Bestimmungsland

(ex Feld 17a)

Art/Länge:

a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.

Warenbezeichnung

(Feld 31)

Art/Länge:

an ..140

Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Kennzeichen der Container anzugeben.
Das Attribut ist zu verwenden.

Warenbezeichnung SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Positionsnummer

(Feld 32)

Art/Länge:

n ..5

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu dem Attribut «Positionen insgesamt».
Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut «Positionen insgesamt» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Eintrag «1» enthält. In diesem Fall ist auch hier «1» zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.

Warennummer

(Feld 33)

Art/Länge:

n ..8

Das Attribut ist mit mindestens 4, höchstens jedoch 8 Ziffern anzugeben.
Dieses Feld ist auszufülen, die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist.
Anzugeben ist die Nummer für die betreffenden Waren.
Auf in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.
In diesem Fall ist die auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Nummer einzutragen.
Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt.

Rohmasse

(Feld 35)

Art/Länge:

n ..11,3

Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.
Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.

Eigenmasse

(Feld 38)

Art/Länge:

n ..11,3

Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Beteiligter Versender

(ex Feld 2)

Zahl:

1

Die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der «VERSANDVORGANG»-Ebene zu verwenden.

Name

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(ex Feld 2)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(ex Feld 2)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Beteiligter Empfänger

(ex Feld 8)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.

Name

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Strasse und Hausnummer

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(ex Feld 8)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.

Postleitzahl

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer

(ex Feld 8)

Art/Länge:

an ..17

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Container

(Feld 31)

Zahl:

99

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Container» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Code «1» enthält.

Containernummer

(Feld 31)

Art/Länge:

an ..11

Das Attribut ist zu verwenden.

Packstücke

(Feld 31)

Zahl:

99

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Zeichen & Nummern der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge:

an ..42

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

Zeichen und Nummern der Packstücke SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge:

an2

Es sind die in Anhang A2 genannten Verpackungscodes zu verwenden.

Anzahl der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge:

n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

Stückzahl

(Feld 31)

Art/Länge:

n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» den Code für «Nicht verpackt oder nicht abgepackt» (NE) gemäss Anhang A2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

Hinweis auf Vorpapiere

(Feld 40)

Zahl:

9

Anzugeben ist das vorhergehende Zollverfahren oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere.
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppen «VERSANDVORGANG» oder «WARE» der Code «T2» oder «T2F» verwendet wurde und das Land der Abgangszollstelle ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Übereinkommens ist.

Art des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge:

an ..6

Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens einer der in Anhang A2 aufgeführten Codes für ein Vorpapier zu verwenden.

Dokumentennummer des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge:

an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Zeichen des Vorpapiers SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 40)

Art/Länge:

an ..26

Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen

(Feld 44)

Zahl:

99

Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Nummern der Ausfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über tier- und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.).
Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn die Datengruppe verwendet wird, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden:

Art der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..3

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Zeichen der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..20

Zeichen der Unterlage SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..26

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Besondere Vermerke

(Feld 44)

Zahl:

99

Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» oder das Attribut «Text» zu verwenden.

Zusätzliche Angaben ‑ Kennung

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..3

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Ausfuhr aus der Union

(Feld 44)

Art/Länge:

n1

Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus Union» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:
0 = nein
1 = ja

Ausfuhr aus Land

(Feld 44)

Art/Länge:

a2

Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EU» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäss Anhang A2 zu verwenden.

Text

(Feld 44)

Art/Länge:

an ..70

Text SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Abgangszollstelle

(Feld C)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld C)

Art/Länge:

an8

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Inhaber des Verfahrens

(Feld 50)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe «Kontrollergebnis» den Code A3 enthält oder wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird.

Name

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Strasse und Hausnummer

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Land

(Feld 50)

Art/Länge:

a2

Die Ländercodes in Anhang A2 sind zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Postleitzahl

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..9

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Stadt

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

NAD SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Vertreter

(Feld 50)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Inhaber des Verfahrens eines bevollmächtigten Vertreters bedient.

Name

(Feld 50)

Art/Länge:

an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Funktion des Vertreters

(Feld 50)

Art/Länge:

a ..35

Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.

Funktion des Vertreters SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Durchgangszollstelle

(Feld 51)

Zahl:

9

Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird.
Die Datengruppe ist mindestens einmal zu verwenden, wenn als Abgangsort und als Bestimmungsort Orte in verschiedenen Vertragsparteien angemeldet werden.

Kennnummer

(Feld 51)

Art/Länge:

an8

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Bestimmungszollstelle

(Feld 53)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 53)

Art/Länge:

an8

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
In Anhang A2 ist lediglich der Aufbau des Codes angegeben; die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website EUROPA) aufgeführt.

Beteiligter zugelassener Empfänger

(Feld 53)

Zahl:

1

Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.

Kennnummer des zugelassenen Empfängers

(Feld 53)

Art/Länge:

an ..17

Das Attribut ist zu verwenden.

Kontrollergebnis

(Feld D)

Zahl:

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.

Kontrollergebnis-Code

(Feld D)

Art/Länge:

an2

Es ist der Code A3 zu verwenden.

Frist

(Feld D)

Art/Länge:

n8

Das Attribut ist zu verwenden.

Angebrachte Verschlüsse

(Feld D)

Zahl

1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht, oder wenn dem Inhaber des Verfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

Verschluss-Anzahl

(Feld D)

Art/Länge:

n ..4

Das Attribut ist zu verwenden.

Verschluss-Kennung

(Feld D)

Zahl:

99

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Verschluss-Zeichen

(Feld D)

Art/Länge:

an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Verschluss-Zeichen SPR

Art/Länge:

a2

Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang A2 zu verwenden.

Sicherheit

Zahl:

9

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Sicherheitsleistung

(Feld 52)

Art/Länge:

an1

Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.

Zeichen der Sicherheit

Zahl:

99

Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält.

GRN

(Feld 52)

Art/Länge:

an ..24

Dieses Attribut wird zur Angabe der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Andere Zeichen der Sicherheit» nicht verwendet werden.
Die von der Zollstelle der Sicherheitsleistung zur Kennzeichnung jeder Sicherheit vergebene Garantie-Referenz-Nummer (GRN) ist folgendermassen aufgebaut:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem die
Sicherheitsleistung angenommen
wurde (ISO-Alpha‑2-Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Von der Zollstelle der Sicherheitsleistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennziffer für die Annahme

alphanumerisch 12

1234AB788966

4

Prüfziffer

alphanumerisch 1

8

5

Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung

alphanumerisch 7

A001017

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für den nationalen Code der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1–3 der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) aufgedeckt werden.
Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) sich auf eine Einzelsicherheit durch SicherheitsTitel bezieht, die in das das elektronische Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben.

Andere Zeichen der Sicherheit

(Feld 52)

Art/Länge:

an ..35

Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» einen anderen Code als «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» nicht verwendet werden.

Zugriffscode

Art/Länge:

an4

Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird; andernfalls ist die Verwendung des Attributs den Ländern freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.

Gültigkeitsbeschränkung EU

Zahl:

1

Nicht gültig für EU

(Feld 52)

Art/Länge:

n1

Es sind folgende Codes zu verwenden:
0 = nein
1 = ja

Gültigkeitsbeschränkung nicht EU

Zahl:

99

Nicht gültig für andere Länder

(Feld 52)

Art/Länge:

a2

Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zur Angabe der betroffenen Vertragspartei zu verwenden. Der Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann nicht verwendet werden.

Anhang A2 zu Anlage III

Zusätzliche Codes für das elektronische Versandsystem

Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.

1. Ländercodes (LAND)

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

ISO-Alpha‑2-Ländercode

Alphabetisch 2

IT

Es ist der «ISO-Alpha‑2-Ländercode» gemäss ISO-3166‑1 von 1997 in der zuletzt aktualisierten Fassung zu verwenden.

2. Sprachencode

Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639 von 1988 angewendet.

3. Warennummer

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems (HS6)

Numerisch 6 (linksbündig)

010290

Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.

4. ...

5. Verpackungscodes

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweisst in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, gross

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Brett

BD

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel («Bundle»)

BE

Bündel («Truss»)

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Aussen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass («Barrel»)

BA

Fass («Butt»)

BU

Fass («Cask»)

CK

Fass («Firkin»)

FI

Fass («Keg»)

KG

Fass («Vat»)

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, abnehmbares Oberteil

QJ

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

QC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Garnitur

SX

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Glasröhrchen

VI

Gurt

B4

Haken

HN

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Kanne, mit Henkel und Ausguss

CD

Kapsel/Patrone

AV

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden

QQ

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste («Case, car»)

7A

Kiste («Case»)

CS

Kiste («Chest»)

CH

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

TN

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen («Pulver»)

VY

Massengut, fest, grosse Teilchen («Knollen»)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen («Körner»)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengut, Metallschrott

VS

Massengutbehälter, mittelgross

WA

Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, beaufschlagt mit mehr
als 10 kPa


WH

Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgross, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgross, Holzfaser

ZT

Massengutbehälter, mittelgross, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgross, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgross, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgross, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgross, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgross, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgross, Textil mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgross, Textil, mit äusserer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

ZL

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste («Lug»)

LU

Obststeige

FC

Ohne Käfig

UC

Oktabin

OT

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IA

Packung, Display, Karton

IB

Packung, Display, Kunststoff

IC

Packung, Display, Metall

ID

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IG

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IF

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm × 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm × 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm × 120 cm

OB

Palette, Holz

8A

Palette, Holz

AG

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

AF

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte («Plate»)

PG

Platte («Slab»)

SB

Platten, im Bündel/Bund

PY

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TE

Ring

RG

Rohr («Pipe»)

PI

Rohr («Tube»)

TU

Rohre, im Bündel/Bund («Pipes, in bundle/bunch/truss»)

PV

Rohre, im Bündel/Bund («Tubes, in bundle/bunch/truss»)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule («Coil»)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund («Bars, in bundle/bunch/truss»)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund («Rods, in bundle/bunch/truss»)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige (crate, framed)

FD

Steige (crate, shallow)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

TI

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweisst in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TO

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY

6. Code des Vorpapiers
Es sind die folgenden Codes zu verwenden:

T2

=

Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Unionswaren

T2F

=

Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Unionswaren, die aus einem oder in einen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden, in dem die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union keine Anwendung finden

T2CIM

=

Unionswaren, die mit einem Frachtbrief CIM

T2TIR

=

Unionswaren, die mit einem Carnet TIR befördert werden.

T2ATA

=

Unionswaren, die mit einem Carnet ATA befördert werden.

T2L

=

Einheitspapier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

T2LF

=

Einheitspapier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Verkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union Anwendung finden, und Teilen dieses Gebiets, in denen sie keine Anwendung finden.

T1

=

Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Nicht-Unionswaren

*......

.................................................................................

* jedes andere Vorpapier (an..5)

7. Codes der vorgelegten Unterlagen/Bescheinigungen

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr 1997b: Liste der Codes für die Datenelemente 1001, «Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert»)

Konformitätsbescheinigung

2

Qualitätszeugnis

3

Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1

18

Containerliste

235

Packliste

271

Proformarechnung

325

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Frachtbrief SMGS (Eisenbahn)

722

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air way bill)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandschein T

820

Versandschein T1

821

Versandschein T2

822

Versandschein T2L

825

Ausfuhranmeldung

830

Pflanzengesundheitszeugnis

851

Genusstauglichkeitsbescheinigung

852

Tierärztliches Gesundheitszeugnis

853

Ursprungszeugnis (allgemeiner Begriff)

861

Ursprungserklärung

862

Präferentieller Ursprungsnachweis

864

Ursprungszeugnis nach Formblatt A (APS)

865

Einfuhrlizenz

911

Frachtanmeldung (Ankunft)

933

Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren

941

TIF Vordruck

951

Carnet TIR

952

Warenverkehrsbescheinigung EUR1

954

Carnet ATA

955

Sonstige

ZZZ

8. Codes für Verkehrszweig, Post- und sonstige Sendungen

A. Einstelliger Code (obligatorisch)
B. Zweistelliger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)

A.

B.

Name:

1

10

Seeverkehr

12

Eisenbahnwaggon auf Seeschiff

16

Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff

17

Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff

18

Binnenschiff auf Seeschiff

2

20

Eisenbahnverkehr

23

Strassenfahrzeug auf Eisenbahn

3

30

Strassenverkehr

4

40

Beförderung auf dem Luftweg

5

50

Postverkehr

7

70

fest installierte Transporteinrichtungen

8

80

Binnenschifffahrt

9

90

Eigener Antrieb

9. Code für besondere Vermerke

Es sind folgende Codes zu verwenden:

DG0

=

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrensoder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

DG1

=

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrensoder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

DG2

=

Ausfuhr

Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

10. Codes für die Arten der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden:

Sachverhalt

Code

Sonstige Angaben

Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Art. 53 Anlage I)

0

– Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtbürgschaft

1

– Nummer der Bürgschaftsurkunde
– Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit durch Bürgschaft

2

– Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
– Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit

3

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

4

– Nummer des Einzelsicherheitstitels

Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Art. 11 Anlage I)

6

Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) des Übereinkommens)

A.

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) des Übereinkommens)

7

Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I

9

– Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
– Zollstellen der Sicherheitsleistung
Angabe der Länder:
Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.

11. Kennnummer der Zollstelle

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Code des Landes der Zollstelle (siehe LAND)

Alphabetisch 2

IT

2

Nationale Kennnummer der Zollstelle

Alphanumerisch 6

0830AB

Feld 1 wie vorstehend erläutert.
In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.
Die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.

Anhang A3 zu Anlage III

Muster des Versandbegleitdokuments

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang A4 zu Anlage III

Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Verfahrens geändert oder von der Abgangszollstelle geprüft und vervollständigt wurden mit:

1. MRN (master reference number)

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO‑Alpha‑2‑Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land

alphanumerisch, 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

alphanumerisch, 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der Zollbehörden umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollbehörden verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.
Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», aufgedruckt.

2. Feld 3

– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars
– zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Positionen)
– wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Feld rechts neben Feld 8:

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, wenn das Betriebskontinuitätsverfahren eingeleitet wird.
Alle Bezugnahmen auf den «Hauptverpflichteten» gelten als Bezugnahmen auf den «Inhaber des Verfahrens».

4. Feld C

– Bezeichnung der Abgangszollstelle
– Kennnummer der Abgangszollstelle
– Datum der Annahme der Versandanmeldung
– gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5. Feld D:

– Kontrollergebnis
– die angelegten Verschlüsse oder die Angabe «– –» zur Kennzeichnung der «Befreiung – 99201»
– gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute».
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur nach vorheriger Bewilligung der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, vornehmen.
Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen sind in folgenden Feldern vorzunehmen:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55:

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56

Feld 56: Sonstige Vorfälle bei der Beförderung

Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Anhang A5 zu Anlage III

Muster der Liste der Positionen

Liste der Positionen

AbgSt:

MRN

Blatt A

Datum:

Positions-Nr.

(32)

Zeichen/

Nummern

(31.1)

Anzahl/Art

(31.2)

Container-Nr.

(31.3)

Warenbezeichnung

(31.4)

Verfahren

(1/3)

Warennummer

(33)

Empfindlichkeitscode

(31.5)

Empfindliche Menge

(31.6)

Summarische Anmeldung / Vorpapier

(40)

Versendungs-/Ausfuhrland

(15)

Bestimmungsland

(17)

Rohmasse (kg)

(35)

Eigenmasse (kg)

(38)

Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen

(44)

Versender/Ausführer

(2)

Empfänger

(8)

Anhang A6 zu Anlage III

Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten)

Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar.
Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:
1. Im Identifikationsfeld (oben links): a) Liste der Positionen;
b) laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschliesslich Versandbegleitdokument).
2. AbgSt – Bezeichnung der Abgangszollstelle
3. Datum – Datum der Annahme der Versandanmeldung.
4. MRN (master reference number)
5. Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken: a) Positionsnummer – laufende Nummer der jeweiligen Ware;
b) Verfahren – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben;
c) bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben.

Anhang B1 zu Anlage III

In den Vordrucken für die Ausstellung der Versandanmeldungen zu verwendende Codes

Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.

A – Angaben zu den einzelnen Feldern

Feld 19: Container

Es sind die folgenden Codes zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren
1: In Containern beförderte Waren

Feld 27: Ladeort/Entladeort

Die Codes werden von den Vertragsparteien festgelegt.

Feld 33: Warennummer

Erstes Teilfeld
Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.
Übrige Teilfelder
Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen

Angabe der Länder
Der Ländercode ist der ISO‑alpha‑2 Code (ISO 3166‑1).
Folgende Codes sind zu verwenden:
AT Österreich
BE Belgien
BG Bulgarien
CH Schweiz
CY Zypern
CZ Tschechische Republik
DE Deutschland
DK Dänemark
EE Estland
ES Spanien
FI Finnland
FR Frankreich
GB Vereinigtes Königreich
GR Griechenland
HR Kroatien
HU Ungarn
IE Irland
IS Island
IT Italien
LT Litauen
LU Luxemburg
LV Lettland
MK Nordmazedonien
MT Malta
NL Niederlande
NO Norwegen
PL Polen
PT Portugal
RO Rumänien
RS Serbien
SE Schweden
SI Slowenien
SK Slowakei
TR Türkei
UA Ukraine

Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land)

Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.

B – Sprachencode

Siehe Anhang B6 Titel III

Anhang B2 zu Anlage III

Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Zollrechtlichen Status von Unionswaren

A. Allgemeines

1. Ist nach Massgabe des Übereinkommens ein Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich, so ist ein Vordruck gemäss dem Exemplar Nr. 4 des Musters in der Anlage 1 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens oder gemäss dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anlage 2 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens zu verwenden. Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens ergänzt.
2. Der Beteiligte muss nur die im oberen Teil des Vordrucks unter «Wichtiger Hinweis» bezeichneten Felder ausfüllen.
3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden.
4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass ein neuer Vordruck eingereicht wird.
5. Der nicht benötigte Raum der von dem Beteiligten auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird.

B. In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben

Feld 1: Anmeldung

Im dritten Unterfeld ist entweder die Kurzbezeichnung «T2L» oder die Kurzbezeichnung «T2LF» einzutragen.
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld 1 im dritten Unterfeld entweder die Kurzbezeichnung «T2Lbis» oder die Kurzbezeichnung «T2LFbis» einzutragen.

Feld 2: Versender/Ausführer

Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk:
– Verschiedene – 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucke.
Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2Lbis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2Lbis mit 3/3 zu bezeichnen.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Zahl der beigefügten Ladelisten.

Feld 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf dem Versandpapier T2L aufgeführten Warenpositionen.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Beteiligte und der in Feld 2 angegebene Versender identisch, ist der nachstehende Vermerk einzutragen:
– Versender – 99213.
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container Nr.

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk:

– Unverpackte Waren – 99212.

Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck T2L und den beigefügten Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld 5).
Bezieht sich das Versandpapier T2L nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss.

Feld 33: Warennummer

Wird ein Versandpapier T2L in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt, muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier eine Warennummer angegeben ist.

Feld 35: Rohmasse

Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Betrifft ein Versandpapier T2L mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei.

Feld 38: Eigenmasse

In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Anzugeben sind Art, Nummer, Datum und ausstellende Stelle der Anmeldung oder des Vorpapiers, auf dessen Grundlage das Versandpapier T2L ausgestellt wird.

Feld 44: Besondere Vermerke / vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen

In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn es auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier Angaben enthält. In diesem Fall sind in das Versandpapier T2L die gleichen Angaben einzutragen.

Feld 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters

Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen müssen auf dem Versandpapier T2L die handschriftliche Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

C. Sprachencode

Siehe Anhang B6 Titel III

Anhang B3 zu Anlage III

In den Vordrucken zur Ausstellung des Papiers zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwendende Codes

A. In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben

Feld 33: Warennummer

Erstes Teilfeld
Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.
Übrige Teilfelder
Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

B. Sprachencodes

Siehe Anhang B6 Titel III

Anhang B4 zu Anlage III

Ladeliste

Laufende Nr.
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstück; Warenbezeichnung
Versendungsland / Ausfuhrland
Rohmasse (kg)
Raum für Eintragungen der Verwaltung

Im Auftrag

Anhang B5 zu Anlage III

Merkblatt zur Ladeliste

Titel I: Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein den Merkmalen dieses Anhangs entsprechendes Dokument.

2. Gestaltung der Ladelisten

2.1 Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2 Die Ladelisten müssen enthalten: a) die Überschrift «Ladeliste»
b) ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist;
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – laufende Nr.,
– Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung,
– Versendungsland/Ausfuhrland,
– Rohmasse (kg)
– Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3 Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Titel II: Bemerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld

1.1 Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» ein.
1.2 Unterer Teil
In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2. Spalten

2.1 Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B1 und B6 dieser Anlage zu machen. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse» eingetragen werden.
Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B2 und B3 dieser Anlage zu machen.
2.3 Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
2.4 Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2 und B6 dieser Anlage).

Titel III: Verwendung der Ladelisten

1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf der Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Exemplare einer Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Vordrucke der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1‑ oder T2‑Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken.
6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1–5 sinngemäss.

Anhang B6 zu Anlage III

Merkblatt für die Ausstellung der Vordrucke für die Versandanmeldungen

Titel I: Allgemeines

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 der Anlage I ist gemäss Anhang II Anlage 3 Titel I des Einheitspapier-Übereinkommens für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren der Vordruck gemäss Anlage 1 Anhang I des Einheits-Übereinkommens zu verwenden.
In den Fällen, in denen zusätzliche Kopien der Exemplare der Versandanmeldung anzufertigen sind, (insbesondere nach Massgabe des Art. 12 Abs. 1 dieses Übereinkommens und des Art. 37 Abs. 4 der Anlage I), kann der Inhaber des Verfahrens zu diesem Zweck erforderlichenfalls zusätzliche Exemplare oder Fotokopien dieser Exemplare verwenden.
Diese zusätzlichen Exemplare oder Fotokopien müssen vom Inhaber des Verfahrens unterzeichnet, den zuständigen Behörden vorgelegt und von diesen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Unbeschadet der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Vermerke werden sie als «Kopien» gekennzeichnet und von den zuständigen Behörden – sofern diese Qualität und Lesbarkeit als zufrieden stellend erachten – wie die Originalpapiere angenommen.

Titel II: In den einzelnen Feldern einzutragende Angaben

I. Förmlichkeiten im Abgangsland

Feld 1: Anmeldung
In das dritte Unterfeld sind folgende Angaben einzutragen:
1) Waren, die im T2‑Verfahren befördert werden sollen: T2 oder T2F
2) Waren, die im T1‑Verfahren befördert werden sollen: T1
3) Sendungen gemäss Artikel 28 der Anlage I: T In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T durchzustreichen.
T1 Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
T2 Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
T2F Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG* des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates** keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.
* Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
** Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
Feld 2: Versender/Ausführer
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk
– Verschiedene – 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist.
Feld 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. es ist nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» auszufüllen), wird in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Nummer 1 angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld 4: Anzahl der Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von den zuständigen Behörden zugelassenen Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren.
Feld 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf der Versandanmeldung angegebenen Warenpositionen.
Feld 6: Packstücke insgesamt
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass in dieses Feld der in Feld 2 vorgesehene Vermerk einzutragen und der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.
Die Vertragsparteien können zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist.
Die Angabe der Kennnummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld 15: Versendungs-/Ausfuhrland
Feld 15a
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Feld 17: Bestimmungsland
Feld 17a
Anzugeben ist das betreffende Land.
Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), nach den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrensermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.
Feld 19: Container (Ctr)
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Benutzung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens) des aktiven (d.h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangszollstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, vermutlich verlassen werden.
Feld 27: Ladeort
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist, gegebenenfalls durch einen Code, der Ort, an dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie die Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, überschreiten sollen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container-Nr. – Anzahl und Art
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk:
– Unverpackte Waren – 99212
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Feld 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition bezogen auf alle auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss.
Feld 33: Warennummer
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn
– die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist,
oder
– die Anwendung im Übereinkommen zwingend vorgeschrieben ist.
Anzugeben ist der Code für die betreffenden Waren.
Auf in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.
In diesem Fall ist der auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Code einzutragen.
Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt.
Feld 35: Rohmasse
Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei.
Feld 38: Eigenmasse
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Anzugeben ist die vorhergehende Zollverfahren oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Sind mehrere Angaben erforderlich, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass in diesem Feld der folgende Vermerk:
– Verschiedene – 99211
eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Vermerken beigefügt wird.
Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen oder alle zusätzlichen Angaben, die in Bezug auf die Anmeldung oder die in ihr erfassten Waren für erforderlich befunden werden (dazu gehören die Nummern von Ausfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen). Das Unterfeld «Code B.V. (Code für besondere Vermerke)» ist nicht auszufüllen.
Feld 50: Inhabers des Verfahrens und Bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift des des Inhabers des Verfahrens und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname oder Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrensn unterzeichnet.
Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz eines elektronischen Versandsystems muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird.
Die Durchgangszollstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der entsprechende Ländercode einzutragen.
Feld 52: Sicherheitsleistung
Anzugeben ist die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code; ferner sind gegebenenfalls anzugeben die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit durch Bürgschaft nicht für alle Vertragsparteien gültig, so sind nach «nicht gültig für ...» die Vertragspart(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben.
Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.
Nach der Zollstelle ist der Code für das betreffende Land anzugeben.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden.
In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55:
Feld 55: Umladungen
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Kann das Versandverfahren nach Auffassung der zuständigen Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergriffen haben.
– Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56:
Feld 56: Sonstige Vorfälle bei der Beförderung
Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Titel III: Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

Sprachenvermerke
Codes Beschränkte Geltung – 99200
BG Ограничена валидност
CS Omezená platnost
DA Begrænset gyldighed
DE Beschränkte Geltung
EE Piiratud kehtivus
EL Περιορισμένη ισχύς
ES Validez limitada
FR Validité limitée
HR Valjanost ograničena
IT Validità limitata
LV Ierobežots derīgums
LT Galiojimas apribotas
HU Korlátozott érvényű
MK Ограничено важење
MT Validità limitata
NL Beperkte geldigheid
PL Ograniczona ważność
PT Validez limitada
RO Validità limitata
RS Ограничена важност
SL Omejena veljavnost
SK Obmedzená platnosť
FI Voimassa rajoitetusti
SV Begränsad giltighet
EN Limited validity
IS Takmarkað gildissvið
NO Begrenset gyldighet
TR Sınırlı Geçerli
UA Дія обмежена
Sprachenvermerke
Codes Befreiung – 99201
BG Освободено
CS Osvobození
DA Fritaget
DE Befreiung
EE Loobumine
EL Απαλλαγή
ES Dispensa
FR Dispense
HR Oslobođeno
IT Dispensa
LV Derīgs bez paraksta
LT Leista neplombuoti
HU Mentesség
MK Изземање
MT Tneħħija
NL Vrijstelling
PL Zwolnienie
PT Dispensa
RO Dispensă
RS Ослобођење
SL Opustitev
SK Oslobodenie
FI Vapautettu
SV Befrielse
EN Waiver
IS Undanþegið
NO Fritak
TR Vazgeçme
UA Звільнення
Sprachenvermerke
Codes Alternativnachweis – 99202
CS Alternativní důkaz
DA Alternativt bevis
DE Alternativnachweis
EE Alternatiivsed tõendid
EL Εναλλακτική απόδειξη
ES Prueba alternativa
FR Preuve alternative
HR Alternativni dokaz
IT Prova alternativa
LV Alternatīvs pierādījums
LT Alternatyvusis įrodymas
HU Alternatív igazolás
MK Алтернативен доказ
MT Prova alternativa
NL Alternatief bewijs
PL Alternatywny dowód
PT Prova alternativa
RO Probă alternativă
RS Алтернативни доказ
SL Alternativno dokazilo
SK Alternatívny dôkaz
FI Vaihtoehtoinen todiste
SV Alternativt bevis
EN Alternative proof
IS Önnur sönnun
NO Alternativt bevis
TR Alternatif Kanıt
UA Альтернативне підтвердження
Sprachenvermerke
Codes Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte .........
(Name und Land) – 99203
BG Различни митническо учреждение, където стоките са представени
(наименование и страна)
CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ......... (název a země)
DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ......... (navn og land)
DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte .........
(Name und Land)
EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ......... (nimi ja riik)
EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ......
(΄Ονομα και χώρα)
ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ......... (nombre y país)
FR Différences: marchandises présentées au bureau ...... (nom et pays)
HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena ... (naziv i zemlja)
IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci .........
(nome e paese)
LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts)
LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė)
HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént .........
(név és ország)
MK Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид ......
(назив и земја)
MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)
NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht .........
(naam en land)
PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar ......... (nazwa i kraj)
PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ......... (nome e país)
RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal ......... (nume şi ţara)
RS Разлике: царински орган којем је предата роба ...... (назив и земља)
SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ......... (naziv in država)
SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný ......... (názov a krajina)
FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ......... (nimi ja maa)
SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ......... (namn och land)
EN Unterschied: office where goods were presented ......... (name and country)
IS Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað .........
(nafn og land)
NO Forskjell: det sted, hvor varerne blev frembudt ......... (navn og land)
TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ....... (adı ve ülkesi)
UA Розбіжності: митниця, де товари були пред’явлені (назва і країна)
Sprachenvermerke
Codes Vermerk: Ausgang aus ...... – gemäss Verordnung/Richtlinie/
Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204
BG Излизането от ......... подлежи на ограничения или такси съгласно
Регламент/Директива/Решение № ...,
CS Výstup ze ......... podléhá omezením nebo dávkám podle
nařízení/směrnice/rozhodnutí č ...
DA Udpassage fra ......... undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til
forordning/direktiv/afgørelse nr. ...
DE Ausgang aus ......... – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ...
Beschränkungen oder Abgaben unterworfen
EE Väljumine ......... on aluseks piirangutele ja/või maksudele vastavalt
määrusele/direktiivile/otsusele nr. ...
EL Η έξοδος από ...... υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις
από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. ...
ES Salida de ......... sometida a restricciones o imposiciones en virtud del
(de la) Reglamento/Directiva/Decisión no ...
FR Sortie de ......... soumise à des restrictions ou à des impositions par le
règlement ou la directive/décision n° ...
HR Izlaz iz ... podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem
Uredbe/Direktive/Odluke br...
IT Uscita dalla ......... soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la)
regolamento/direttiva/decisione n. ...
LV Izvešana no ........., piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar
Regulu/ Direktīvu/Lēmumu No ...,
LT Išvežimui iš ......... taikomi apribojimai arba mokesčiai,
nustatytiReglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr. ...,
HU A kilépés ......... területéről a ... rendelet /irányelv/határozat szerinti
korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik
MK Излез од ............предмет на ограничувања или давачки согласно
Уредба/Директива/Решение № .......
MT Ħruġ mill-......... suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/
Direttiva/Deċiżjoni Nru ...
NL Bij uitgang uit de ......... zijn de beperkingen of heffingen van
Verordening/Richtlijn/Besluit nr. ... van toepassing.
PL Wyprowadzenie z......... podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z
rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr ...
PT Saída da ......... sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/
Directiva/Decisão n.º ...
RO Ieşire din......... supusă restricţiilor sau impunerilor în temeiul
Regulamentului/Directivei/Deciziei nr ...
RS Излаз из ............... подлеже ограничењима или дажбинама на
основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр...
SL Iznos iz ......... zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi
uredbe/direktive/odločbe št ...
SK Výstup z......... podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/
smernice/rozhodnutia č ..."
FI ......... vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin ./päätöksen
N:o ... mukaisia rajoituksia tai maksuja
SV Udpassage fra ......... undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til
forordning/direktiv/afgørelse nr. ...
EN Exit from ......... subject to restrictions or charges under
Regulation/Directive/Decision No ...
IS Útflutningur frá ......... háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt
reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. ...
NO Udpassage fra ......... undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til
forordning/direktiv/afgørelse nr. ...
TR Eşyanın .........’dan çıkışı ..... No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında
kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir
UA Вибуття із ............ з урахуванням обмежень та зі сплатою зборів відповідно до Регламенту/Директиви/Рішення № ...
Sprachenvermerke
Codes Zugelassener
Aussteller – 99206
BG Одобрен изпращач
CS Schválený odesílatel
DA Godkendt afsender
DE Zugelassener Versender
EE Volitatud kaubasaatja
EL Εγκεκριμένος αποστολέας
ES Expedidor autorizado
FR Expéditeur agréé
HR Ovlašteni pošiljatelj
IT Speditore autorizzato
LV Atzītais nosūtītājs
LT Įgaliotas siuntėjas
HU Engedélyezett feladó
MK Овластен испраќач
MT Awtorizzat li jibgħat
NL Toegelaten afzender
PL Upoważniony nadawca
PT Expedidor autorizado
RO Expeditor agreat
RS Овлашћени пошиљалац
SL Pooblaščeni pošiljatelj
SK Schválený odesílatel
FI Valtuutettu lähettäjä
SV Godkänd avsändare
EN Authorised consignor
IS Viðurkenndur sendandi
NO Autorisert avsender
TR İzinli Gönderici
UA Авторизований вантажовідправник
Sprachenvermerke
Codes Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207
BG Освободен от подпис
CS Podpis se nevyžaduje
DA Fritaget for underskrift
DE Freistellung von der Unterschriftsleistung
EE Allkirjanõudest loobutud
EL Δεν απαιτείται υπογραφή
ES Dispensa de firma
FR Dispense de signature
HR Oslobođeno potpisa
IT Dispensa dalla firma
LV Derīgs bez paraksta
LT Leista nepasirašyti
HU Aláírás alól mentesítve
MK Изземање од потпис
MT Firma mhux meħtieġa
NL Van ondertekening vrijgesteld
PL Zwolniony ze składania podpisu
PT Dispensada a assinatura
RO Dispensă de semnătură
RS Ослобођено од потписа
SL Opustitev podpisa
SK Oslobodenie od podpisu
FI Vapautettu allekirjoituksesta
SV Befrielse från underskrift
EN Signature waived
IS Undanþegið undirskrift
NO Fritaget for underskrift
TR İmzadan Vazgeçme
UA Звільнено від підпису
Sprachenvermerke
Codes GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT – 99208
BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ
CS ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY
DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION
DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT
EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD
EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ
ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA
FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE
HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO
IT GARANZIA GLOBALE VIETATA
LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS
LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA
HU ÖSSZKEZESSÉG TILALMA
MK ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА
MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA
NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN
PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ
PT GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA
RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ
RS ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ
SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE
SK ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY
FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY
SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN
EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED
IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ
NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI
TR KAPSAMLI TEMINAT YASAKLANMIŞTIR
UA ЗАГАЛЬНА ГАРАНТІЯ ЗАБОРОНЕНА
Sprachenvermerke
Codes UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG – 99209
BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ
CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ
DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE
DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG
EE PIIRAMATU KASUTAMINE
ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ
ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA
FR UTILISATION NON LIMITEE
HR NEOGRANIČENA UPORABA
IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA
LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS
LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS
HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT
MK УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ
MT UŻU MHUX RISTRETT
NL GEBRUIK ONBEPERKT
PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE
PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA
RO UTILIZARE NELIMITATĂ
RS НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА
SL NEOMEJENA UPORABA
SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE
FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU
SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING
EN UNRESTRICTED USE
IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN
NO UBEGRENSET BRUK
TR KISITLANMAMIŞ KULLANIM
UA ВИКОРИСТАННЯ БЕЗ ОБМЕЖЕНЬ
Sprachenvermerke
Codes Nachträglich ausgestellt – 99210
BG Издаден впоследствие
CS Vystaveno dodatečně
DA Udstedt efterfoelgende
DE Nachträglich ausgestellt
EE Välja antud tagasiulatuvalt
EL Εκδοθέν εκ των υστέρων
ES Expedido a posteriori
FR Délivré a posteriori
HR Izdano naknadno
IT Rilasciato a posteriori
LV Izsniegts retrospektīvi
LT Retrospektyvusis išdavimas
HU Kiadva visszamenőleges hatállyal
MK Дополнително издадено
MT Maħruġ b’mod retrospettiv
NL Achteraf afgegeven
PL Wystawione retrospektywnie
PT Emitido a posteriori
RO Eliberat ulterior
RS Накнадно издато
SL Izdano naknadno
SK Vyhotovené dodatočne
FI Annettu jälkikäteen
SV Utfärdat i efterhand
EN Issued retroactively
IS Útgefið eftir á
NO Utstedt i etterhånd
TR Sonradan Düzenlenmiştir
UA Видано згодом
Sprachenvermerke
Codes Verschiedene – 99211
BG Разни
CS Různí
DA Diverse
DE Verschiedene
EE Erinevad
EL διάφορα
ES Varios
FR Divers
HR Razni
IT Vari
LV Dažādi
LT Įvairūs
HU Többféle
MK Различни
MT Diversi
NL Diverse
PL Różne
PT Diversos
RO Diverse
RS Разно
SL Razno
SK Rôzni
FI Useita
SV Flera
EN Various
IS Ýmis
NO Diverse
TR Çeşitli
UA Різне
Sprachenvermerke
Codes Unverpackte Waren – 99212
BG Насипно
CS Volnĕ loženo
DA Bulk
DE Unverpackte Waren
EE Pakendamata
EL χύμα
ES A granel
FR Vrac
HR Rasuto
IT Alla rinfusa
LV Berams
LT Nesupakuota
HU Ömlesztett
MK Рефус
MT Bil-kwantitá
NL Los gestort
PL Luzem
PT A granel
RO Vrac
RS Расуто
SL Razsuto
SK Voľne
FI Irtotavaraa
SV Bulk
EN Bulk
IS Vara í lausu
NO Bulk
TR Dökme
UA Навалювальний вантаж
Sprachenvermerke
Codes Versender – 99213
BG Изпращач
CS Odesílatel
DA Afsender
DE Versender
EE Saatja
EL αποστολέας
ES Expedidor
FR Expéditeur
HR Pošiljatelj
IT Speditore
LV Nosūtītājs
LT Siuntėjas
HU Feladó
MK Испраќач
MT Min jikkonsenja
NL Afzender
PL Nadawca
PT Expedidor
RO Expeditor
RS Пошиљалац
SL Pošiljatelj
SK Odosielateľ
FI Lähettäjä
SV Avsändare
EN Consignor
IS Sendandi
NO Avsender
TR Gönderici
UA Вантажовідправник

Titel IV: Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke können nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäss Anlage 1 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für Ergänzungsvordrucke.
Abweichend hiervon –
– sind im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnungen «T1bis», «T2bis» oder «T2Fbis» einzutragen;
– ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anlage 3 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens den Vertragsparteien freigestellt; diese Felder brauchen nur den Namen und gegebenenfalls die Kennnummer der betreffenden Person zu enthalten.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken
– sind die nicht verwendeten Felder «Packstücke und Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;
– sind die Felder 32 «Positionsnummer», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem verwendeten Vordruck für die Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ergänzungsvordrucke sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.

Anhang B7 zu Anlage III

Muster für die im Betriebskontinuitätsverfahren verwendeten Stempel

1. Stempel Nr. 1

NCTS-AUSFALLVERFAHREN

UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR

BEGONNEN AM ______________________

(Datum/Uhrzeit)

(Abmessungen: 26×59 mm)

2. Stempel Nr. 2

BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN

UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR

BEGONNEN AM ______________________

(Datum/Uhrzeit)

(Abmessungen: 26×59 mm)

Anhang B8 zu Anlage III

Grenzübergangsschein (TC 10)

TC 10 – GRENZÜBERGANGSSCHEIN

Bezeichnung des Beförderungsmittels....

VERSANDANMELDUNG

KENNNUMMER DER VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE

Art (T1, T2 oder T2F) und Nummer

Kennnummer der Abgangszollstelle

NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN

Datum des Grenzübergangs

.................................

.................................

(Unterschrift)

Stempel der Behörde

Anhang B9 zu Anlage III

Muster für den vom zugelassenen Versender zu verwendenden Sonderstempel

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes
2. Kennnummer der Abgangszollstelle
3. Nummer der Anmeldung
4. Datum
5. Zugelassener Versender
6. Bewilligungsnummer

Anhang B10 zu Anlage III

Eingangsbescheinigung (TC 11)

TC 11 – EINGANGSBESCHEINIGUNG

Die Bestimmungszollstelle von ............ (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)

bescheinigt, dass ihr die Versandanmeldung T1, T2, T2F( ¹ )

registriert am .................. (TT/MM/JJ) unter der Nr. .................. (MRN( ² ))

von der Abgangszollstelle von .............................. (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) übergeben worden ist.

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

(Ort) ..............., den ............... (TT/MM/JJ)

............................................................

(Unterschrift)

( ¹ )
Nichtzutreffendes streichen.
( ² )
Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des elektronischen Versandsystems ist eine im BKP verwendete Nummer einzutragen.

Anhang B11 zu Anlage III

Aufkleber

(Versandverfahren im Eisenbahnverkehr)
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang C1 zu Anlage III

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Einzelsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstbetrag von
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (5) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (6):
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (7) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (8) unterliegen:
Warenbeschreibung
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (9) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
(Ort) den
(Unterschrift) (10)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ................ für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. ................ vom ............... (11).
(Stempel und Unterschrift)»
() Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken.
(4) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(5) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(6) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(7) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(8) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge: a) vorübergehende Verwahrung;
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren;
c) Zolllagerverfahren;
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben;
e) aktive Veredelung;
f) Endverwendung;
g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub;
h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub;
i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;
j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;
k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben;
l) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben.
(9) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(10) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
(11) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

Anhang C2 zu Anlage III

Verpflichtungserklärung des Bürgen Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (5) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
(Ort) den
(Unterschrift) (6)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
(Stempel und Unterschrift)»
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken
(4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(6) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheitsleistung».

Anhang C3 zu Anlage III

Einzelsicherheitstitel

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Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel
Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
Die Formulare haben das Format 148×105 mm.
Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.

Anhang C4 zu Anlage III

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Gesamtsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstbetrag von
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (5), für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (6)
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (7) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von
a) der 100/50/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht;
und
b) der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.
1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (9):
a) vorübergehende Verwahrung – ... ;
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren – ... ;
c) Zolllagerverfahren – ... ;
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben ... ;
e) aktive Veredelung – ... ;
f) Endverwendung – ... ;
g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – ... .
1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (9):
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub – ... ;
b) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub – ... ;
c) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – ... ;
d) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – ... ;
e) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben – ... ;
f) Endverwendung – ... (10);
g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – ... ;
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (11) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort den
(Unterschrift) (12)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
(Stempel und Unterschrift)»
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken.
(4) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(5) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(6) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(7) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
(8) Nichtzutreffendes streichen.
(9) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschliesslich in der Union.
(10) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
(11) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(12) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.»

Anhang C5 zu Anlage III

TC31 – Gesamtsicherheitsbescheinigung

(Vorderseite)

1. Gültig bis einschliesslich

Tag

Monat

Jahr

2. Nummer

3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)

4. Bürge (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)

5. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer)

6. Referenzbetrag

Währungscode

in Ziffern

in Worten

7. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit geleistet hat, die für Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind:

EUROPÄISCHE UNION, ISLAND – DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN – NORWEGEN – SERBIEN – SCHWEIZ – TÜRKEI – UKRAINE – VEREINIGTES KÖNIGREICH – ANDORRA(*) – SAN MARINO(*)

8. Besondere Vermerke

9. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich

TT/MM/JJ

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(*)
Nur für Unionsversandverfahren
(Rückseite)
10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen

11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens ¹

11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens ¹

¹
Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichner in Feld 12 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang C6 zu Anlage III

TC33 – Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

(Vorderseite)

1. Gültig bis einschliesslich

Tag

Monat

Jahr

2. Nummer

3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)

4. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer)

5. Referenzbetrag

Währungscode

in Ziffern

in Worten

6. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass dem oben genannten Inhaber des Verfahrens für die von ihm durchgeführten Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten, deren Namen nicht gestrichen sind, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wurde:

EUROPÄISCHE UNION, ISLAND, DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN, NORWEGEN, SERBIEN, SCHWEIZ, TÜRKEI, UKRAINE, VEREINIGTES KÖNIGREICH, ANDORRA(*), SAN MARINO(*)

7. Besondere Vermerke

8. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich

TT/MM/JJ

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(Ort) , den

(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)

(*)
Nur für Unionsversandverfahren
(Rückseite)
9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen

10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens*

10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person

11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens*

* Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichnete in Feld 11 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang C7 zu Anlage III

Merkblatt zur Bürgschaftsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen
Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1–8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1–7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.
1.1 Währungscode
Die Länder tragen in Feld 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-Alpha-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.
1.2 Besondere Vermerke
Hat sich der der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Druckschrift einzutragen.
1.3 Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer
Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.
2. Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen. Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen
2.1 Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.
2.2 Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
2.3 Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens.
3. Verwendung der Bescheinigung im Falle einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft
Die entsprechenden Anweisungen und Vermerke sind in Anhang IV Nummer 4 der Anlage I aufgeführt.

Anlage IIIa ⁷¹

⁷¹ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4, 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses vom 5. Dez. 2017 ( AS 2018 303 ). Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses vom 4. Dez. 2019 ( AS 2020 3687 ) und Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses vom 25. Aug. 2022, in Kraft für die Schweiz seit 25. Aug. 2022 ( AS 2023 60 ).

Versandanmeldungen, Versandbegleitdokumente und sonstige Papiere

Diese Anlage gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Art. 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Titel I: Versandanmeldung und Vordrucke bei Anwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Art. 2 Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang A1a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Formate und Codes erstellt.
Art. 3 Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.
Art. 4 Liste der Warenpositionen
Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.

Titel II: Vordrucke für: – den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, – die Versandanmeldung für Reisende, – das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren

Art. 5
1. Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.
2. Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
3. Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;
b) bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.
4. Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;
b) als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.
Art. 6
1. Die Vordrucke werden gemäss dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
2. Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstelle von «UNIONSVERSANDVERFAHREN» die Angabe «GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Titel III: Andere Vordrucke als das Einheitspapier und das Versandbegleitdokument

Art. 7 Ladelisten
1. Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B4 der Anlage III erstellt. Sie sind gemäss dem Merkblatt in Anhang B5a der Anlage IIIa auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
3. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Art. 8 Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 der Anlage III erstellt.
Art. 9 Empfangsbestätigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III erstellt.
Art. 10 Einzelsicherheitstitel
1. Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3 der Anlage III.
2. Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm.
4. Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
5. Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheitsleistung gehört.
Art. 11 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden «Bescheinigung» entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6 der Anlage III. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang C7 dieser Anlage auszufüllen.
2. Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist:
– bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün;
– bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.
4. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
1. Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
2. Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
3. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
4. Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung gehört.
5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
6. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

Anhang A1a zu Anlage IIIa

Gemeinsame Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.

Titel I: Datenanforderungen

Kapitel I: Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

(1) Die Datenelemente, Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen.
(2) Die Datenelemente, die für jedes Versandverfahren angegeben werden können, und die Formate der Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
Die Datenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Datenelementnummer aufgeführt.
(3) Die Zeichen «A», «B» oder «C» in der Tabelle in Titel II haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise das D.E. 18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur (Status «A») nur erhoben, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.
Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den nummerierten Anmerkungen zu den Datenanforderungen in Titel II Kapitel II und in den Anmerkungen in Titel III aufgelistet sind.
(4) Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäss diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 29 der Anlage I basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.
(5) Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäss diesem Anhang die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel III oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.
(6) Die Länder können nationale Codes für die Datenelemente 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), Bescheinigungen und Bewilligungen verwenden.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
(7) Maximale Kardinalitäten für jedes Versandverfahren:
D 1x
MC 1x (auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung)
HC 999x (pro MC für den Versand)
HI 9,999x (pro HC)
(8) Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in den Rechtsakten der Vertragsparteien festgelegt sind, verwendet:

Kurzbezeichnung

Quelle

Begriffsbestimmung

1.

Code für die Art der Packstücke

UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

Code für die Arten der Packstücke gemäss der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

2.

Währungscode

ISO 4217

Dreistelliger alphabetischer Code gemäss der Internationalen Norm ISO 4217

3.

Ländercode

ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166)

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code «XI» zu verwenden

4.

UN/LOCODE

UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

UN/LOCODE gemäss der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

6.

Codes für Arten von Beförderungsmitteln

UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäss der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

9.

CUS-Nummern

ECICS
(Europäisches
Zollinventar chemischer Substanzen)

Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics)

(9) Die in Titel III angegebenen Codes, die in der TARIC-Datenbank enthalten sind, werden im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgelegt.

Kapitel II: Tabelle – Legende

Abschnitt 1: Spaltenüberschriften

Spalten

Anmeldungen/Mitteilungen/
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Rechtsgrundlage

D.E. Nr.

Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

Alte Feldnr.

Feldnummer in ANHANG B6 der Anlage III gemäss dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008

Datenelement/
Klassenbezeichnung

Bezeichnung des betreffenden Datenelements/der betreffenden Datenklasse

Datenunterelement/
Bezeichnung der Datenunterklasse

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements/der betreffenden Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements

D1

Versandanmeldung

Artikel 25 und Artikel 26 der Anlage I

D2

Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz — (Eisenbahn-,
Luft- und Seeverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe i der Anlage I

D3

Versand – Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung – (Beförderung im Luftverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I

D4

Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 29a der Anlage I

D

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf.

MC

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment – MC) verwendet werden darf.

HC

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Einzelsendung (House Consignment – HC) verwendet werden darf.

HI

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item – HI) verwendet werden darf.

Format

Datenart und Datenlänge

Codes
in Titel III

Gibt an, ob ergänzende Anmerkungen zum Format und zu den Codes in Titel III verfügbar sind.

Abschnitt 2: Spaltenüberschriften

Gruppe

Bezeichnung der Gruppe

Gruppe 11

Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

Gruppe 12

Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

Gruppe 13

Beteiligte

Gruppe 16

Orte/Länder/Regionen

Gruppe 17

Zollstellen

Gruppe 18

Nämlichkeit der Waren

Gruppe 19

Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

Gruppe 99

Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

Abschnitt 3: Zeichen in den Spalten unter «Anmeldung»

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: von jedem Land verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Ländern jedoch nicht verlangt werden. Beschliesst ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden.

Wird für ein Datenelement/eine Datenklasse «C» verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement/dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschliesst, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel II Kapitel 1 anders angegeben.

D

Auf Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten.

MC

Auf Ebene der Sammelbeförderung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelbeförderung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HC

Auf Ebene der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HI

Auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Ebene der Warenposition in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

Abschnitt 4: Zeichen in der Spalte «Format»
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch.
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2 2 numerische Zeichen, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

Titel II: Tabelle der gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Kapitel I: Tabelle

D.E. Nr.

Alte Feldnr.

Bezeichnung des Datenelements/
der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

Anmeldung

Kardinalität

Format

Codes in Titel III

D1

D2

D3

D4

D

MC

HC

HI

Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

11 01 000 000

1

Art der Anmeldung

A

A

A

1x

1x

an..5

Ja

D
HI

D
HI

D
HI

11 02 000 000

Neu

Zusätzliche Art der Anmeldung

A

A

A

1x

a1

Ja

D

D

D

11 03 000 000

32

Positionsnummer

A

A

1x

n..5

Nein

HI

HI

11 07 000 000

Neu

Sicherheit

A

A

1x

n1

Ja

D

D

11 08 000 000

Neu

Indikator für einen verringerten Datensatz

A

A

1x

n1

Ja

D

D

Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

12 01 000 000

40

Vorpapier

A

A

A

9,999x

99x

99x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..70

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

1x

an4

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 003 000

Art der Packstücke

A

A

A

1x

an..2

Ja

HI

HI

HI

12 01 004 000

Anzahl der Packstücke

A

A

A

1x

n..8

Nein

HI

HI

HI

12 01 005 000

Masseinheit und Qualifikator

A

A

A

1x

an..4

Ja

HI

HI

HI

12 01 006 000

Menge

A

A

A

1x

n..16,6

Nein

HI

HI

HI

12 01 007 000

Positionsnummer

A

A

A

1x

n..5

Nein

HI

HI

HI

12 01 079 000

Zusätzliche Angaben

C

C

1x

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 02 000 000

44

Zusätzliche Informationen

C

C

C

99x

99x

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 02 008 000

Code

A

A

A

1x

1x

an5

Ja

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 02 009 000

Text

A

A

A

1x

1x

an..512

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 000 000

44

Unterlage

A

A

A

99x

99x

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

an4

Ja

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 013 000

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

C

C

C

1x

1x

n..5

Nein

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 079 000

Zusätzliche Angaben

C

1x

1x

an..35

Nein

MC
HI

12 04 000 000

44
Neu

Sonstiger Verweis

A

A

A

99x

99x

99x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 04 001 000

Referenznummer

C

C

C

1x

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 04 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

1x

an4

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 05 000 000

44
Neu

Beförderungspapier

A
[8]

A
[8]

A
[8]

99x

99x

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 05 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 05 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

an4

Ja

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 08 000 000

Referenznummer/UCR

C

C

C

1x

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 09 000 000

Neu

LRN

A

A

A

A

1x

an..22

Nein

D

D

D

D

12 12 000 000

44
Neu

Bewilligung

A
[60]

A
[60]

A
[60]

9x

Nein

D

D

D

12 12 001 000

Referenznummer

A
[60]

A
[60]

A
[60]

1x

an..35

Nein

D

D

D

12 12 002 000

Art

A

A

A

1x

an..4

Ja

D

D

D

Gruppe 13 — Beteiligte

13 02 000 000

2

Versender

C

1x

1x

Nein

MC
HC

13 02 016 000

Name

A
[6]

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

13 02 017 000

2 (Nr.)

Kennnummer

A

1x

1x

an..17

Ja

MC
HC

13 02 018 000

Anschrift

A
[6]

1x

1x

Nein

MC
HC

13 02 018 019

Strasse und Hausnummer

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

13 02 018 020

Land

A

1x

1x

a2

Ja

MC
HC

13 02 018 021

Postleitzahl

A

1x

1x

an..17

Nein

MC
HC

13 02 018 022

Ort

A

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC

13 02 074 000

Kontaktperson

C

9x

9x

Nein

MC
HC

13 02 074 016

Name

A

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC

13 02 074 075

Telefonnummer

A

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC

13 02 074 076

E-Mail-
Adresse

A

1x

1x

an..256

Nein

MC
HC

13 03 000 000

8

Empfänger

A

A

A

1x

1x

1x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 016 000

Name

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 017 000

8 (Nr.)

Kennnummer

A
[8]

A
[8]

A
[8]

1x

1x

1x

an..17

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 000

Anschrift

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

1x

1x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..70

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 020

Land

A

A

A

1x

1x

1x

a2

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 021

Postleitzahl

A

A

A

1x

1x

1x

an..17

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 03 018 022

Ort

A

A

A

1x

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 06 000 000

14

Vertreter

A

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

D

13 06 017 000

4 (Nr.)

Kennnummer

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

D

D

D

D

13 06 030 000

14

Status

A

A

A

A

1x

n1

Ja

D

D

D

D

13 06 074 000

Kontaktperson

C

C

C

C

9x

Nein

D

D

D

D

13 06 074 016

Name

A

A

A

A

1x

an..70

Nein

D

D

D

D

13 06 074 075

Telefonnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

D

D

D

D

13 06 074 076

E-Mail-
Adresse

A

A

A

A

1x

an..256

Nein

D

D

D

D

13 07 000 000

50

Inhaber des Versandverfahrens

A

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

D

13 07 016 000

Name

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

an..70

Nein

D

D

D

13 07 017 000

50 (Nr.)

Kennnummer

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

D

D

D

D

13 07 018 000

Anschrift

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

Nein

D

D

D

13 07 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

1x

an..70

Nein

D

D

D

13 07 018 020

Land

A

A

A

1x

a2

Ja

D

D

D

13 07 018 021

Postleitzahl

A

A

A

1x

an..17

Nein

D

D

D

13 07 018 022

Ort

A

A

A

1x

an..35

Nein

D

D

D

13 07 074 000

Kontaktperson

C

C

C

1x

Nein

D

D

D

13 07 074 016

Name

A

A

A

1x

an..70

Nein

D

D

D

13 07 074 075

Telefonnummer

A

A

A

1x

an..35

Nein

D

D

D

13 07 074 076

E-Mail-
Adresse

A

A

A

1x

an..256

Nein

D

D

D

13 14 000 000

44

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

C

C

C

99x

99x

99x

Nein

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 14 017 000

Kennnummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..17

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 14 031 000

Funktion

A

A

A

1x

1x

1x

a..3

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen

16 03 000 000

17a

Bestimmungsland

A

A

A

1x

1x

1x

a2

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

16 06 000 000

15

Versendungsland

A

C

1x

1x

1x

a2

Ja

MC
HC
HI

MC
HC
HI

16 12 000 000

Neu

Von der Sendung zu durchquerendes Land

A

A

99x

Nein

MC

MC

16 12 020 000

Land

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

16 13 000 000

27

Ladeort

B
[61]

B

B

B

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 13 020 000

Land

A

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

MC

16 13 036 000

UN/LOCODE

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

MC

MC

MC

MC

16 13 037 000

Ort

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 000 000

30

Warenort

A
[75]

A
[75]

A
[75]

A
[75]

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 036 000

UN/LOCODE

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 045 000

Art des Ortes

A

A

A

A

1x

a1

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 046 000

Qualifikator der Identifizierung

A

A

A

A

1x

a1

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 047 000

Zollstelle

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 047 001

Referenznummer

A

A

A

A

1x

an8

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 048 000

GNSS

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 048 049

Breitengrad

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 048 050

Längengrad

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 051 000

Wirtschaftsbeteiligter

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 051 017

Kennnummer

A

A

A

A

1x

an..17

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 052 000

Bewilligungsnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 053 000

Zusätzliche Kennung

A

A

A

A

1x

an..4

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 000

Anschrift

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

A

1x

an..70

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 020

Land

A

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 018 021

Postleitzahl

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 018 022

Ort

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 081 000

PLZ-Adresse

A

A

A

A

1x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 081 020

Land

A

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

MC

16 15 081 021

Postleitzahl

A

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 081 025

Hausnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 000

Kontaktperson

C

C

C

C

9x

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 016

Name

A

A

A

A

1x

an..70

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 075

Telefonnummer

A

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

MC

16 15 074 076

E-Mail-
Adresse

A

A

A

A

1x

an..256

Nein

MC

MC

MC

MC

16 17 000 000

Neu

Vorgeschriebene Beförderungsroute

A

A

1x

n1

Ja

D

D

Gruppe 17 — Zollstellen

17 03 000 000

NEU

Abgangszollstelle

A

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

D

17 03 001 000

Referenznummer

A

A

A

A

1x

an8

Ja

D

D

D

D

17 04 000 000

51

Durchgangszollstelle

A

A

9x

Nein

D

D

17 04 001 000

Referenznummer

A

A

1x

an8

Ja

D

D

17 05 000 000

53

Bestimmungszollstelle

A

A

A

1x

Nein

D

D

D

17 05 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

an8

Ja

D

D

D

17 06 000 000

Neu

Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

A

A

9x

Nein

D

D

17 06 001 000

Referenznummer

A

A

1x

an8

Ja

D

D

Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren

18 01 000 000

38

Eigenmasse

A

1x

n..16,6

Nein

HI

18 04 000 000

35

Rohmasse

A

A

A

1x

1x

n..16,6

Nein

HC
HI

HC
HI

HC
HI

18 05 000 000

31

Warenbezeichnung

A

A

A

1x

an..512

Nein

HI

HI

HI

18 06 000 000

Neu

Verpackung

A

A

A

99x

Nein

HI

HI

HI

18 06 003 000

31

Art der Packstücke

A

A

A

1x

an2

Ja

HI

HI

HI

18 06 004 000

31

Anzahl der Packstücke

A

A

A

1x

n..8

Nein

HI

HI

HI

18 06 054 000

31

Versandzeichen

A
[8]

A
[8]

A
[8]

1x

an..512

Nein

HI

HI

HI

18 08 000 000

31

CUS-Nummer

C

C

C

1x

an9

Ja

HI

HI

HI

18 09 000 000

Warennummer

A

A

C

1x

Nein

HI

HI

HI

18 09 056 000

Neu

Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

A

A

C

1x

an6

Ja

HI

HI

HI

18 09 057 000

33

Code der Kombinierten Nomenklatur

B

B

C

1x

an2

Ja

HI

HI

HI

Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

19 01 000 000

19

Container-Kennnummer

A

[61]

A

A

A

1x

n1

Ja

MC

MC

MC

19 03 000 000

25

Verkehrszweig an der Grenze

A
[30]

[61]

A
[30]

A

1x

n1

Ja

MC

MC

19 04 000 000

26

Inländischer Verkehrszweig

B

1x

n1

Ja

MC

19 05 000 000

18 (1)

Beförderungsmittel beim Abgang

A
[34]
[35]
[36]

A
[34]
[35]
[36]

A
[34]
[35]
[36]

999x

999x

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 017 000

Kennnummer

A

A

A

1x

1x

an..35

Nein

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 061 000

Art der Identifizierung

A

A

A

1x

1x

n2

Ja

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 062 000

18 (2)

Staatszugehörigkeit

A

A

A

1x

1x

a2

Ja

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 07 000 000

Neu

Beförderungsausrüstung

A

A

A

9,999x

Nein

MC

MC

MC

19 07 044 000

Warenreferenz

A

A

A

9,999x

n..5

Nein

MC

MC

MC

19 07 063 000

31

Containernummer

A

A

A

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

19 08 000 000

Neu

Aktives Grenzverkehrsmittel

A
[34]
[35]
[36]
[61]
[70]
[71]

A
[34]
[35]
[36] [61]
[70]
[71]

A
[34]
[35] [36]
[70]
[71]

9x

Nein

MC

MC

MC

19 08 000 047

Referenznummer der Zollstelle an der Grenze

A

A

A

1x

an8

Ja

MC

MC

MC

19 08 017 000

21 (1)

Kennnummer

A

A

A

1x

an..35

Nein

MC

MC

MC

19 08 061 000

Art der Identifizierung

A

A

A

1x

n2

Ja

MC

MC

MC

19 08 062 000

21 (2)

Staatszugehörigkeit

A

A

A

1x

a2

Ja

MC

MC

MC

19 02 000 000

Nummer der Beförderung

B

B

B

1x

an..17

Nein

MC

MC

MC

19 10 000 000

D

Verschluss

A

A

A
[65]

99x

Nein

MC

MC

MC

19 10 068 000

Anzahl der Verschlüsse

A

A

A

1x *)

n..4

Nein

MC

MC

MC

19 10 015 000

Kennung

A

A

A

1x

an..20

Nein

MC

MC

MC

Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

99 02 000 000

52

Art der Sicherheitsleistung

A

A

9x

an1

Ja

D

D

99 03 000 000

52

Referenznummer der Sicherheitsleistung

A

A

99x

Nein

D

D

99 03 069 000

Referenznummer der Sicherheitsleistung

A

A

1x

an..24

Nein

D

D

99 03 070 000

Zugriffscode

A

A

1x

an..4

Nein

D

D

99 03 012 000

Währung

A

A

1x

a3

Ja

D

D

99 03 071 000

Zu deckender Betrag

A

A

1x

n..16,2

Nein

D

D

99 03 073 000

Zeichen andere Form der Sicherheit

A

A

9x

an..35

Nein

D

D

*) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

Kapitel II: Anmerkungen

Nummer
der Anmerkung Beschreibung der Anmerkung

[6]

Wird die EORI-Kennnummer oder eine eindeutige Kennnummer eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eines Drittlands angegeben, die von der Abgangszollstelle anerkannt ist, so sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

[8]

Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt.

[30]

Die Länder können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Aussengrenze der Vertragsparteien nicht überschreitet.

[34]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[35]

Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» verzeichnet sind.

[36]

In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben:

wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und

wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.

[60]

Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäss Artikel 55 der Anlage I vorliegt.

[61]

Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird.

[65]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen.

[70]

Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (D.E. 17 04 000 000) angemeldet wurde.

[71]

Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Beförderungsmittel beim Abgang (D.E. 19 05 000 000) identisch sind.

[75]

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

Titel III: Anmerkungen und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datenarten sind nachstehend aufgeführt:
Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)
11 01 000 000 Art der Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Code.
Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Datensatz in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II dieses Anhangs

C

Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

D3

T

Gemischte Sendungen, die sowohl Waren, die in das T1-Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2-Verfahren zu überführen sind, enthalten, gemäss Artikel 28 der Anlage I.

D1, D2

T1

Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2F

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.

D1, D2, D3

TD

Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

D3

X

Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I in ein Versandverfahren übergeführt werden.

D3

11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Code.
Die zu verwendenden Codes sind:

A

für eine Standard-Zollanmeldung (gemäss den Artikeln 25 und 26 der Anlage I)

D

für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 29a der Anlage I

11 03 000 000 Positionsnummer
Laufende Nummer der Warenposition, die Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
11 07 000 000 Sicherheit
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäss den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmassnahmen verbunden ist.
Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Erläuterung

0

Nein

Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

1

ENS

Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

2

EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden.

3

ENS und EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält.
Die zu verwendenden Codes sind:

0

Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

1

Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen
12 01 000 000 Vorpapier
Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Masseinheit enthalten.
12 01 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist die Referenz auf die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschliessendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

n2

21

2

Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/Mitteilung erfolgte (Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3)

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

an 12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

a1

B

5

Prüfziffer

an1

1

Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 «Verfahrenskennung» zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

A

Nur Ausfuhr

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

D

Wiederausfuhrmitteilung

E

Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

J

Nur Versandanmeldung

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

M

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

P

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/Warenmanifest

R

Nur Einfuhranmeldung

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

U

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

V

Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

W

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

Z

Ankunftsmeldung

12 01 002 000 Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 01 003 000 Art der Packstücke
Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code für die Art der Packstücke gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
12 01 004 000 Anzahl der Packstücke
Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen.
12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator
Anzugeben ist die entsprechende Masseinheit und der Qualifikator für die Abschreibung.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Es sind die im TARIC festgelegten Masseinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Masseinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da letzteres Format den nationalen Masseinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solchen Masseinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Masseinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 01 006 000 Menge
Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung.
12 01 007 000 Positionskennung
Anzugeben ist die im Vorpapier gemeldete Positionsnummer.
12 01 079 000 Zusätzliche Angaben
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier.
Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen:
Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, in welchem Feld sie einzugeben sind.
12 02 008 000 Code
Anzugeben ist der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:
Code 0xxxx – Kategorie «allgemein»
Code 2xxxx – Versandverfahren
Die Codes «00200», «20100», «20200» und «20300» werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.

Code

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

00200

Anhang A1a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

«Verschiedene»

20100

Artikel 18 des Übereinkommens

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

20200

Artikel 18 des Übereinkommens

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

20300

Artikel 18 des Übereinkommens

Ausfuhr

«Ausfuhr»

Die Länder können nationale Codes festlegen.
Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.
12 02 009 000 Text
Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden.
12 03 000 000 Unterlage
12 03 001 000 Referenznummer
Kennnummer oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden.
Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben.
Kennnummer oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden.
12 03 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben (z. B. 2123, 34d5). Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument:
Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht.
12 03 079 000 Zusätzliche Angaben
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage.
Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen.
12 04 000 000 Sonstiger Verweis
12 04 001 000 Referenznummer
Referenznummer etwaiger zusätzlicher Anmeldungen, die nicht durch eine Unterlage, ein Beförderungspapier oder zusätzliche Informationen abgedeckt sind.
12 04 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für sonstige Verweise sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Kennnummer oder einem anderen erkennbaren Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
12 05 000 000 Beförderungspapier
Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers.
12 05 001 000 Referenznummer
Für Spalte D3:
Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird.
12 05 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 08 000 000 Referenznummer/UCR
Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Kennnummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.
12 09 000 000 LRN
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
12 12 000 000 Bewilligung
12 12 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen.
12 12 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Gruppe 13 — Beteiligte
13 02 000 000 Versender
Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.
Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.
13 02 016 000 Name
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
13 02 017 000 Kennnummer:
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Eine eindeutige Drittlandskennnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Ländercode

a2

2

Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

an..15

Ländercode: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 02 018 000 Anschrift:
13 02 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 02 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 02 018 021 Postleitzahl:
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 02 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 02 074 000 Kontaktperson
13 02 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 02 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 02 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 03 000 000 Empfänger
Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäss dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden.
13 03 016 000 Name
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
13 03 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 03 018 000 Anschrift:
13 03 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 03 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
13 03 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 03 018 022 Ort:
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 06 000 000 Vertreter
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 13 05 000 000 Anmelder oder ggf. D.E. 13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens.
13 06 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 06 030 000 Status
Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.
Die zu verwendenden Codes sind:
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:

2

Direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)

3

Indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)

Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant.
13 06 074 000 Kontaktperson:
13 06 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 06 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 06 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens:
13 07 016 000 Name:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.
13 07 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 07 018 000 Anschrift:
13 07 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 07 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 07 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 07 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 07 074 000 Kontaktperson:
13 07 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 07 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 07 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette
Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten.
Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Kennnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ.
13 14 017 000 Kennnummer
Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandskennnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
13 14 031 000 Funktion
Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer grösseren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen
16 03 000 000 Bestimmungsland
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.
Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
16 06 000 000 Versendungsland
Anzugeben ist der entsprechende Code des Landes, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land
Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine vorgeschriebene Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle festgelegt wird (siehe 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke).
Kennung der Länder, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.
16 12 020 000 Land
Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 13 000 000 Ladeort
Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.
Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.
16 13 020 000 Land
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäss UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäss der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt.
16 13 036 000 UN/LOCODE
Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
16 13 037 000 Ort
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
16 15 000 000 Warenort
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Es darf nur jeweils eine «Art des Ortes» verwendet werden.
16 15 036 000 UN/LOCODE
Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.
Die zu verwendenden Codes sind:
UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
16 15 045 000 Art des Ortes
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code.
Die zu verwendenden Codes sind:
Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

16 15 046 000 Qualifikator der Identifizierung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die massgebliche Kennung anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

T

PLZ-Adresse

Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

U

UN/LOCODE

UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

V

Kennung der Zollstelle

Die unter D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

W

GNSS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder 50.838068°/4.381508°

X

EORI-Nummer

Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Z

Anschrift

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts.

Wird Code «X» (EORI-Nummer) oder Code «Y» (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
16 15 047 000 Zollstelle
Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen.
16 15 047 001 Referenznummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
16 15 048 000 GNSS
Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 048 049 Breitengrad
Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 048 050 Längengrad
Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter
Zu verwenden ist die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.
16 15 051 017 Kennnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
16 15 052 000 Bewilligungsnummer
Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes.
16 15 053 000 Zusätzliche Kennung
Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.
16 15 018 000 Anschrift:
16 15 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die massgebliche Strasse und Hausnummer.
16 15 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 15 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
16 15 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
16 15 081 000 PLZ-Adresse
Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.
16 15 081 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 15 081 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort.
16 15 081 025 Hausnummer
Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes.
16 15 074 000 Kontaktperson
16 15 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
16 15 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
16 15 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird.
Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Die Waren müssen nicht auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

1

Die Waren müssen auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

Gruppe 17 — Zollstellen
17 03 000 000 Abgangszollstelle
17 03 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
17 04 000 000 Durchgangszollstelle
17 04 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle
17 05 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des Ländercodes gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3 das Land an,
die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für den UN/LOCODE (Ortsbezeichnung) gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist «000» anzugeben.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.
17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren
17 06 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.
Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren
18 01 000 000 Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das niedrigere ganze Kilogramm;
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das höhere ganze Kilogramm.
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
18 04 000 000 Rohmasse
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das niedrigere ganze Kilogramm;
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das höhere ganze Kilogramm.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.
18 05 000 000 Warenbezeichnung
Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.
Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
18 06 000 000 Verpackung
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.
18 06 003 000 Art der Packstücke
Code für die Art der Packstücke.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code für die Art der Packstücke gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
18 06 054 000 Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
18 08 000 000 CUS-Nummer
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
Ist für die betreffenden Waren in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien keine Massnahme festgelegt, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, d. h. wenn die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand bedeuten würde als eine vollständige Beschreibung der Ware.
Die zu verwendenden Codes sind:
CUS-Nummer gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 9.
18 09 000 000 Warennummer
Es ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.
18 09 056 000 Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems
Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code).
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur
Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
19 01 000 000 Container-Kennnummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Aussengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Strassenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Fest installierte Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die in diesem Titel für D.E. 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes sind zu verwenden.
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang
19 05 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstrassen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer).
Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstrassen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Strasse

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.
19 05 061 000 Art der Identifizierung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

10

IMO-Schiffsnummer

11

Name des Seeschiffs

20

Wagennummer

21

Zugnummer

30

Amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeugs

31

Amtliches Kennzeichen des Strassenanhängers

40

IATA-Flugnummer

41

Registriernummer des Luftfahrzeugs

80

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer)

81

Name des Binnenschiffs

19 05 062 000 Staatszugehörigkeit
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben.
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung
19 07 044 000 Warenreferenz
Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter.
19 07 063 000 Containernummer
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
19 08 000 000 Aktives Grenzverkehrsmittel
19 08 000 047 Referenznummer der Zollstelle an der Grenze
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
19 08 017 000 Kennnummer
Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg
und auf Binnenwasserstrassen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Strasse

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

19 08 061 000 Art der Identifizierung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die in diesem Titel für D.E. 19 05 061 000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifizierung festgelegten Codes sind zu verwenden.
19 08 062 000 Staatszugehörigkeit
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
19 02 000 000 Nummer der Beförderung
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.
19 10 000 000 Verschluss:
19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse.
19 10 015 000 Kennung
Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

0

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I)

1

Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I)

2

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I).

3

Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Landes, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 19 der Anlage I)

4

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I)

8

Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen*

9

Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I

A

Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

R

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I)

C

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I)

H

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden

J

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens)

* Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
99 03 000 000 Referenznummer der Sicherheitsleistung
99 03 069 000 Sicherheits-Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung.
99 03 070 000 Zugriffscode
Anzugeben ist der Zugriffscode.
99 03 012 000 Währung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird.
Die zu verwendenden Codes sind:
Währungscode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 2.
99 03 071 000 Zu deckender Betrag
Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung entstehen kann oder entstanden ist und somit durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.
99 03 073 000 Andere Zeichen der Sicherheitsleistung
Anzugeben ist die Referenznummer der anderen Sicherheitsleistung, die für den Vorgang verwendet wurde.

Titel IV: Sprachenvermerke und entsprechende Codes

Sprachenvermerke

Beschreibung

BG

Ограничена валидност

Beschränkte Geltung – 99200

CS

Omezená platnost

DA

Begrænset gyldighed

DE

Beschränkte Geltung

EE

Piiratud kehtivus

EL

Περιορισμένη ισχύς

EN

Limited validity

ES

Validez limitada

FI

Voimassa rajoitetusti

FR

Validité limitée

GA

Bailíocht theoranta

HR

Ograničena valjanost

HU

Korlátozott érvényű

IS

Takmarkað gildissvið

IT

Validità limitata

LT

Galiojimas apribotas

LV

Ierobežots derīgums

MK

Ограничено важење

MT

Validità limitata

NL

Beperkte geldigheid

NO

Begrenset gyldighet

PL

Ograniczona ważność

PT

Validade limitada

RO

Validitate limitată

RS

Ограничена важност

SK

Obmedzená platnosť

SL

Omejena veljavnost

SV

Begränsad giltighet

TR

Sınırlı Geçerli

BG

Освободено

Befreiung – 99201

CS

Osvobození

DA

Fritaget

DE

Befreiung

EE

Loobutud

EL

Απαλλαγή

EN

Waiver

ES

Dispensa

FI

Vapautettu

FR

Dispense

GA

Tarscaoileadh

HR

Oslobođeno

HU

Mentesség

IS

Undanþegið

IT

Dispensa

LT

Leista neplombuoti

LV

Derīgs bez zīmoga

MK

Изземање

MT

Tneħħija

NL

Vrijstelling

NO

Fritak

PL

Zwolnienie

PT

Dispensa

RO

Derogarea

RS

Ослобођење

SK

Upustenie

SL

Opustitev

SV

Befrielse

TR

Vazgeçme

BG

Алтернативно доказателство

Alternativnachweis – 99202

CS

Alternativní důkaz

DA

Alternativt bevis

DE

Alternativnachweis

EE

Alternatiivsed tõendid

EL

Εναλλακτική απόδειξη

EN

Alternative proof

ES

Prueba alternativa

FI

Vaihtoehtoinen todiste

FR

Preuve alternative

GA

Cruthúnas malartach

HR

Alternativni dokaz

HU

Alternatív igazolás

IS

Önnur sönnun

IT

Prova alternativa

LT

Alternatyvusis įrodymas

LV

Alternatīvs pierādījums

MK

Алтернативен доказ

MT

Prova alternattiva

NL

Alternatief bewijs

NO

Alternativt bevis

PL

Alternatywny dowód

PT

Prova alternativa

RO

Probă alternativă

RS

Алтернативни доказ

SK

Alternatívny dôkaz

SL

Alternativno dokazilo

SV

Alternativt bevis

TR

Alternatif Kanıt

BG

Различия: митническо учреждение, където
стоките са представени ..................
(наименование и страна)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ... (Name und Land) – 99203

CS

Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo .................. (název a země)

DA

Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt .......................... (navn og land)

DE

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ....... (Name und Land)

EE

Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ............................................. (nimi ja riik)

EL

Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ........ (Όνομα και χώρα)

EN

Differences: office where goods were presented ................. (name and country)

ES

Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ..................... (nombre y país)

FI

Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ................................... (nimi ja maa)

FR

Différences: marchandises présentées au bureau ........................... (nom et pays)

GA

Difríochtaí: oifig inár cuireadh na hearraí i láthair ... (ainm agus tír)

HR

Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena ............................. (naziv i zemlja)

HU

Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént .............. (név és ország)

IS

Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ......... (nafn og land)

IT

Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ........ (nome e paese)

LT

Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės .................. (pavadinimas ir valstybė)

LV

Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas .................. (nosaukums un valsts)

MK

Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид .......... (назив и земја)

MT

Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)

NL

Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ........... (naam en land)

NO

Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ........................... (navn og land)

PL

Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar .................. (nazwa i kraj)

PT

Diferenças: mercadorias apresentadas na estância ........................ (nome e país)

RO

Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal .............................. (nume și țara)

RS

Разлике: царински орган којем је предата роба .................. (назив и земља)

SK

Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený ........................ (názov a krajina)

SL

Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ............... (naziv in država)

SV

Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes .............................. (namn och land)

TR

Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ...................................... (adı ve ülkesi).

BG

Излизането от ........................ подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № ...,

Ausgang aus ... gemäss Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204

CS

Výstup ze ............................................. podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/
rozhodnutí č. ...

DA

Udpassage fra ........................ undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/
afgørelse nr. ...

DE

Ausgang aus ........................ — gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

EE

....................... territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr ...

EL

Η έξοδος από ......................... υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. ...

EN

Exit from ............................................... subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/
Decision No ...

ES

Salida de ............ sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/
Directiva/Decisión no ...

FI

......... ........ vientiin sovelletaan asetuksen/
direktiivin/päätöksen N:o ... mukaisia rajoituksia tai maksuja

FR

Sortie de ...... soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no ...

GA

Scoir faoi réir srianta nó muirir faoin Uimhir Rialachán/ Treoir/Cinneadh ...

HR

Izlaz iz ................................... podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br ...

HU

A kilépés ................ területéről a ................. rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

IS

Útflutningur frá ............................... háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. ....

IT

Uscita dal ..................... soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/
decisione n. ...

LT

Išvežimui iš ................................. taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. ...

LV

Izvešana no ................... , piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. ...

MK

Излез од ............................. предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № ....

MT

Ħruġ mill-...................................... suġġett għal restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru ...

NL

Bij uitgang uit de ................................... zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/
Besluit nr. ... van toepassing.

NO

Utførsel fra ............................ underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. ....

PL

Wyprowadzenie z ...................... podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr ...

PT

Saída da .......................................... sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/
Decisão n.° ...

RO

Ieșire din ..................................... supusă restricțiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr ...

RS

Излаз из ......................... подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр ...

SK

Výstup z ....................................... podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č. ....

SL

Iznos iz .......................... zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/
Odločbe št. ...

SV

Utförsel från ................... underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr ...

TR

Eşyanın .............. 'dan çıkışı............... . No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir

BG

Одобрен изпращач

Zugelassener Versender – 99206

CS

Schválený odesílatel

DA

Godkendt afsender

DE

Zugelassener Versender

EE

Volitatud kaubasaatja

EL

Εγκεκριμένος αποστολέας

EN

Authorised consignor

ES

Expedidor autorizado

FI

Valtuutettu lähettäjä

FR

Expéditeur agréé

GA

Coinsíneoir údaraithe

HR

Ovlašteni pošiljatelj

HU

Engedélyezett feladó

IS

Viðurkenndur sendandi

IT

Speditore autorizzato

LT

Įgaliotas siuntėjas

LV

Atzītais nosūtītājs

MK

Овластен испраќач

MT

Awtorizzat li jibgħat

NL

Toegelaten afzender

NO

Autorisert avsender

PL

Upoważniony nadawca

PT

Expedidor autorizado

RO

Expeditor agreat

RS

Овлашћени пошиљалац

SK

Schválený odosielateľ

SL

Pooblaščeni pošiljatelj

SV

Godkänd avsändare

TR

İzinli Gönderici

BG

Освободен от подпис

Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207

CS

Podpis se nevyžaduje

DA

Fritaget for underskrift

DE

Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE

Allkirjanõudest loobutud

EL

Δεν απαιτείται υπογραφή

EN

Signature waived

ES

Dispensa de firma

FI

Vapautettu allekirjoituksesta

FR

Dispense de signature

GA

Tharscaoileadh an síniú

HR

Oslobođeno potpisa

HU

Aláírás alól mentesítve

IS

Undanþegið undirskrift

IT

Dispensa dalla firma

LT

Leista nepasirašyti

LV

Derīgs bez paraksta

MK

Изземање од потпис

MT

Firma mhux meħtieġa

NL

Van ondertekening vrijgesteld

NO

Fritatt for underskrift

PL

Zwolniony ze składania podpisu

PT

Dispensada a assinatura

RO

Dispensă de semnătură

RS

Ослобођено од потписа

SK

Upustenie od podpisu

SL

Opustitev podpisa

SV

Befrielse från underskrift

TR

İmzadan Vazgeçme

BG

ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

Gesamtbürgschaft untersagt – 99208

CS

ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA

FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE

ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL

ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

EN

COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

ES

GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FI

YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

FR

GARANTIE GLOBALE INTERDITE

GA

RATHAÍOCHT CHUIMSITHEACH COISCTHE

HR

ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

HU

ÖSSZKEZESSÉG TILOS

IS

ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ

IT

GARANZIA GLOBALE VIETATA

LT

NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

LV

VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

MK

ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА

MT

MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL

DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

NO

FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI

PL

ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

PT

GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO

GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ

RS

ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

SK

ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

SL

PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE

SV

SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

TR

KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIȘTIR.

BG

ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

Unbeschränkte Verwendung – 99209

CS

NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA

UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE

PIIRAMATU KASUTAMINE

EL

ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

EN

UNRESTRICTED USE

ES

UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FI

KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

FR

UTILISATION NON LIMITÉE

GA

ÚSÁID NEAMHSHRIANTA

HR

NEOGRANIČENA UPORABA

HU

KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

IS

ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN

IT

UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LT

NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

LV

NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

MK

УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ

MT

UŻU MHUX RISTRETT

NL

GEBRUIK ONBEPERKT

NO

UBEGRENSET BRUK

PL

NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT

UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO

UTILIZARE NELIMITATĂ

RS

НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА

SK

NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

SL

NEOMEJENA UPORABA

SV

OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

TR

KISITLANMAMIȘ KULLANIM

BG

Издаден впоследствие

Nachträglich ausgestellt – 99210

CS

Vystaveno dodatečně

DA

Udstedt efterfølgende

DE

Nachträglich ausgestellt

EE

Välja antud tagasiulatuvalt

EL

Εκδοθέν εκ των υστέρων

EN

Issued retroactively

ES

Expedido a posteriori

FI

Annettu jälkikäteen

FR

Délivré a posteriori

GA

Eisithe go haisghníomhach

HR

Izdano naknadno

HU

Kiadva visszamenőleges hatállyal

IS

Útgefið eftir á

IT

Rilasciato a posteriori

LT

Retrospektyvusis išdavimas

LV

Izsniegts retrospektīvi

MK

Дополнително издадено

MT

Maħruġ b'mod retrospettiv

NL

Achteraf afgegeven

NO

Utstedt i etterhånd

PL

Wystawione retrospektywnie

PT

Emitido a posteriori

RO

Eliberat ulterior

RS

Накнадно издато

SK

Vyhotovené dodatočne

SL

Izdano naknadno

SV

Utfärdat i efterhand

TR

Sonradan Düzenlenmiştir

BG

Разни

Verschiedene – 99211

CS

Různí

DA

Diverse

DE

Verschiedene

EE

Erinevad

EL

Διάφορα

EN

Various

ES

Varios

FI

Useita

FR

Divers

GA

Éagsúil

HR

Razni

HU

Többféle

IS

Ýmis

IT

Vari

LT

Įvairūs

LV

Dažādi

MK

Различни

MT

Diversi

NL

Diversen

NO

Diverse

PL

Różne

PT

Diversos

RO

Diverse

RS

Разно

SK

Rôzne

SL

Razno

SV

Flera

TR

Çeșitli

BG

Насипно

Lose – 99212

CS

Volně loženo

DA

Bulk

DE

Lose

EE

Pakendamata

EL

Χύμα

EN

Bulk

ES

A granel

FI

Irtotavaraa

FR

Vrac

GA

Bulc

HR

Rasuto

HU

Ömlesztett

IS

Vara í lausu

IT

Alla rinfusa

LT

Nesupakuota

LV

Berams

MK

Рефус

MT

Bil-kwantitá

NL

Los gestort

NO

Bulk

PL

Luzem

PT

A granel

RO

Vrac

RS

Расуто

SK

Voľne ložené

SL

Razsuto

SV

Bulk

TR

Dökme

BG

Изпращач

Versender – 99213

CS

Odesílatel

DA

Afsender

DE

Versender

EE

Saatja

EL

Αποστολέας

EN

Consignor

ES

Expedidor

FI

Lähettäjä

FR

Expéditeur

GA

Coinsíneoir

HR

Pošiljatelj

HU

Feladó

IS

Sendandi

IT

Speditore

LT

Siuntėjas

LV

Nosūtītājs

MK

Испраќач

MT

Min jikkonsenja

NL

Afzender

NO

Avsender

PL

Nadawca

PT

Expedidor

RO

Expeditor

RS

Пошиљалац

SK

Odosielateľ

SL

Pošiljatelj

SV

Avsändare

TR

Gönderici

Anhang A3a zu Anlage IIIa

Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Muster des Versandbegleitdokuments
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang A4a zu Anlage IIIa

Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», aufgedruckt.

2. Feld Vordrucke (1/4)

– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes;
– zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschliesslich Liste der Warenpositionen);
– wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4)

Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.

4. Feld Abgangszollstelle (C)

– Bezeichnung der Abgangszollstelle;
– Kennnummer der Abgangszollstelle;
– Datum der Annahme der Versandanmeldung;
– gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)

– Kontrollergebnisse;
– die angelegten Verschlüsse oder die Angabe «– –» für den Vermerk «Befreiung – 99201»;
– gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute».
Sofern im Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Ereignissen während der Beförderung von Waren

Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu erfassen.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinsame Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 7/1.
Feld Umladungen (7/1)
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.
– Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 7/19.
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

Anhang A5a zu Anlage IIIa

Liste der Warenpositionen

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.»
Muster der Liste der Warenpositionen
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Anhang A6a zu Anlage IIIa

Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
1. Feld MRN – gemäss der Festlegung in Anhang A3a. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
2. In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
a) Feld Art der Anmeldung (1/3) – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben;
b) Feld Vordrucke (1/4): – Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,
– Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter;
c) Feld Positionsnummer (1/6) – laufende Nummer der jeweiligen Ware;
d) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) – Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen.

Anhang B2a zu Anlage IIIa

Gemeinsame Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Titel I: Allgemeines

1. Die Datenelemente, die für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren anzugeben sind, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Anlage II Titel I näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
2. Die Buchstaben «A», «B» oder «C» in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind.
3. Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang B3a präzisiert.

Titel II: Zeichen

Zeichen in den Feldern

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen.

C

Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen.

X

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen.

Y

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.

Eine Kombination der Zeichen «X» und «Y» bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

Titel III

Abschnitt I: Datenanforderungstabelle

(Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)
Gruppe 1 – Nachrichteninhalt (einschliesslich Verfahrenscodes)

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

1/3

1/3

Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

A

XY

1/4

3

Formblätter

B

(1)

(2)

Y

1/5

4

Ladelisten

B

(1)

Y

1/6

32

Positionsnummer

A

(2)

X

1/8

54

Unterschrift/Authentifizierung

A

Y

1/9

5

Positionen insgesamt

B

(1)

Y

Gruppe 2 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

2/1

40

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

A

XY

2/2

44

Zusätzliche Informationen

A

XY

2/3

44

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

A

(7)

XY

2/5

LRN

A

Y

Gruppe 3 – Beteiligte

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

3/1

2

Ausführer

A

(13)

(51)

XY

3/2

2 (Nr.)

Kennnummer des Ausführers

A

(52)

XY

3/20

14 (Nr.)

Kennnummer des Vertreters

A

Y

3/21

14

Code für den Status des Vertreters

A

Y

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

A

Y

Gruppe 5 – Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

5/4

50,54

Datum der Anmeldung

B

(1)

Y

5/5

50,54

Ort der Anmeldung

B

(1)

Y

5/28

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

A

Y

Gruppe 6 – Nämlichkeit der Waren

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

6/1

38

Eigenmasse (kg)

A

(23)

X

6/5

35

Rohmasse (kg)

A

XY

6/8

31

Warenbezeichnung

A

X

6/9

31

Art der Packstücke

A

X

6/10

31

Anzahl Packstücke

A

X

6/11

31

Versandzeichen

A

X

6/14

33(1)

Warennummer – KN-Code

A

(23)

X

6/18

6

Packstücke insgesamt

B

Y

Gruppe 7 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

7/2

19

Container

A

Y

7/10

31

Containernummer

A

XY

Abschnitt II: Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

1.

Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren verlangen.

2.

Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer «1» bereits in Feld 5 angegeben wurde.

7.

Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

13.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung.

23.

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens vorgesehen ist.

51.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch.

52.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

Titel IV: Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen

Abschnitt I: Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Abschnitt II: Datenanforderungen

1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Angabe des entsprechenden Codes.
1/4. Formblätter
Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit «1/3», der erste Ergänzungsvordruck mit «2/3» und der zweite Ergänzungsvordruck mit «3/3» zu kennzeichnen.
Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.
1/5. Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
1/6. Positionsnummer
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
1/8. Unterschrift/Authentifizierung
Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
1/9. Positionen insgesamt
Alle Positionen von im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegebenen Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut «X» in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs gemeinsam sind.
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Zollanmeldung anzugeben, auf deren Grundlage der Nachweis des zollrechtlichen Status ausgestellt wurde.
Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben.
2/2. Zusätzliche Informationen
Angabe des entsprechenden Codes.
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
a) Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.
b) Kenn- oder Referenznummer von nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.
Gegebenenfalls ist die Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers anzugeben.
2/5. LRN
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf nationaler Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Nachweise des zollrechtlichen Status vergeben.
3/1. Ausführer
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/20. Kennnummer des Vertreters
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/43 «Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt».
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
3/21. Code für den Status des Vertreters
Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.
3/43. Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.
Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.
5/4. Datum der Anmeldung
Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.
5/5. Ort der Anmeldung
Ort der Ausstellung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.
5/28. Beantragte Geltungsdauer des Nachweises
Anzugeben ist die beantragte Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen.
6/1. Eigenmasse (kg)
Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, für jede Warenposition. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
– von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg);
– von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
6/5. Rohmasse (kg)
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
– von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg);
– von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Warenpositionen eintragen.
6/8. Warenbezeichnung
Anzugeben ist die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
6/9. Art der Packstücke
Anzugeben ist der Code für die Art der Packstücke.
6/10. Anzahl Packstücke
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
6/11. Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
6/14. Warennummer – KN-Code
Anzugeben ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.
7/2. Container
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status verfügbar sind.
7/10. Containernummer
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäss ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

Anhang B3a zu Anlage IIIa

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Titel I: Allgemeines

1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III.
2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für den papiergestützten Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
3. Titel II dieses Anhangs enthält die Formate der Datenelemente.
4. Nehmen die Informationen in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel III dieses Anhangs angewendet.
5. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch.
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswahren wiederholt werden darf.

Titel II: Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

D.E. Laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

D.E. Format (Art/Länge)

Codeliste in Titel III (Ja/Nein)

Kardinalität Ebene der Kopfdaten

Kardinalität Ebene der Positionen

Anmerkungen

1/3

Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

an..5

Ja

1x

1x

1/4

Formblätter

n..4

Nein

1x

1/5

Ladelisten

n..5

Nein

1x

1/6

Positionsnummer

n..5

Nein

1x

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

an..35

Nein

1x

1/9

Positionen insgesamt

n..5

Nein

1x

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dokumentenkategorie: a1 +

Art des Vorpapiers: an..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

Positionsnummer: n..5

Ja

9999x

99x

2/2

Zusätzliche Informationen

In codierter Form (EU-Codes): n1 + an4

ODER (Ländercodes): a1 + an4

ODER Freier Text: an..512

Ja

99x

Die Codes sind in Titel III näher erläutert.

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

Art des Dokuments (EU-Codes): a1 + an3

ODER (Ländercodes): n1 + an3 +

Dokumentenkennung: an..35

Ja

1x

99x

2/5

LRN

an..22

Nein

1x

3/1

Ausführer

Name: an..70 +

Strasse und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Ländercode:

Die alphabetischen Codes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmässig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Nachweise verwendet, kann der Code «00200» zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäss den Anmerkungen zu D.E. 3/1 «Ausführer» in Anlage IIIa Anhang B2a Titel III verwendet werden.

3/2

Kennnummer des Ausführers

an..17

Nein

1x

1x

3/20

Kennnummer des Vertreters

an..17

Nein

1x

3/21

Code für den Status des Vertreters

n1

Ja

1x

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

an..17

Nein

1x

5/4

Datum der Anmeldung

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

5/5

Ort der Anmeldung

an..35

Nein

1x

5/28

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

n..3

Nein

1x

6/1

Eigenmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

6/5

Rohmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

1x

6/8

Warenbezeichnung

an..512

Nein

1x

6/9

Art der Packstücke

an..2

Nein

99x

Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

6/10

Anzahl Packstücke

n..8

Nein

99x

6/11

Versandzeichen

an..512

Nein

99x

6/14

Warennummer – KN-Code

an..8

Nein

1x

6/18

Packstücke insgesamt

n..8

Nein

1x

7/2

Container

n1

Ja

1x

7/10

Containernummer

an..17

Nein

9999x

9999x

Titel III: Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemässen papiergestützten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwenden sind.
1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Im Zusammenhang mit T2L-Versandpapieren zu verwendende Codes
T2L Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LF Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.
T2LSM Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäss Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.
Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.
Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (–) voneinander getrennt.
1. Das erste Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden «Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente».
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Proformarechnung

325

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Summarische Eingangsanmeldung

355

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Bahn-Frachtbrief

720

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandanmeldung – gemischte Sendungen (T)

820

Versandanmeldung (T1)

821

Versandanmeldung (T2)

822

Versandanmeldung (T2F)

T2F

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L

825

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF

T2G

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Vereinfachte Zollanmeldung

SDE

Anmeldung/Mitteilung MRN

MRN

Manifest – vereinfachtes Verfahren

MNS

Sonstige

ZZZ

2. Das zweite Element (an..35):
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
3. Das dritte Element (an..5):
Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 «Positionsnummer» angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.
2/2. Zusätzliche Informationen
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Anhang B2a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

«Verschiedene»

00200

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Versender

«Versender»

00300

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Ausführer

«Ausführer»

00400

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Empfänger

«Empfänger»

00500

Anhang B2a Titel III

Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

«Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren»

40100

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
a) Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b) Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, wenn möglich, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
3/2. Code für den Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2 Vertreter – direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)
3 Vertreter – indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
7/2. Container
0 Nicht in Containern beförderte Waren
1 In Containern beförderte Waren.

Anhang B5a zu Anlage IIIa

Merkblatt zur Ladeliste

Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gilt dieser Anhang ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.

Titel I: Allgemeines

1. Begriffsbestimmung

Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

2. Gestaltung der Ladelisten

2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten: a) die Überschrift «Ladeliste»;
b) ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist;
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – Laufende Nummer,
– Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
– Versendungsland/Ausfuhrland,
– Rohmasse (kg),
– Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Titel II: Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld

1.1. Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Versandverfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» ein.
Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ein.
1.2. Unterer Teil
In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2. Spalten

2.1. Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2. Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen die Angaben gemäss den Anhängen B1 und B6a der Anlage III aufgeführt sein. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse (kg)» eingetragen werden.
Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend Anhang B2a der Anlage IIIa zu machen.
2.3. Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird.
2.4. Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2a und B6a dieser Anlage).

Titel III: Verwendung der Ladeliste

1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)» und gegebenenfalls 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» der Versandanmeldung zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Versandverfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken.
6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1–5 sinngemäss.

Anlage IV ⁷²

⁷² Eingefügt durch Abk. vom 22. Nov. 1996, von der BVers genehmigt am 7. Dez. 1995 ( AS 1997 1055 1054 ; BBl 1995 III 337 ). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 2/2022 des Gemischten Ausschusses vom 25. Aug. 2022, in Kraft für die Schweiz seit 25. Aug. 2022 ( AS 2023 60 ).

Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen

Gegenstand

Art. 1
Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.

Begriffsbestimmungen

Art. 2
Im Sinne dieser Anlage gelten als:
– «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt;
– «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

Geltungsbereich

Art. 3
Diese Anlage findet Anwendung auf:
a) alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;
b) Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.

Auskunftsersuchen

Art. 4
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.
(2) Das Auskunftsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) Namen, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen;
b) Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung(en);
c) alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.
(3) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln:
a) die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;
b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; oder
c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzen würde.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(5) Die nach Massgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften geniessen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden.
(6) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.

Zustellungsersuchen

Art. 5
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, ein-schliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
(2) Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers;
b) Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung;
c) Angaben über die Forderung(en), wie Art und Höhe der Forderung,
d) alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.
(2a) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismässige Schwierigkeiten bereiten würde.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.
(4) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.

Vollstreckungsersuchen

Art. 6
(1) Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten.
(2) Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung,
Art. 7
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung, den die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
(2) Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen:
a) wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;
b) wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;
c) wenn die Forderung den Betrag von 1500 EUR übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Massgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.
(3) Das Vollstreckungsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht;
b) Angaben über die genaue Art der Forderung(en);
c) Höhe der Forderung(en);
d) sonstige Angaben, soweit erforderlich;
e) eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Ersuchen um Vollstreckung gestellt wurde.
Art. 8
Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.
Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäss ausgestellt ist.
Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.
Art. 9
(1) Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.
Art. 10
Die zu vollstreckenden Forderungen geniessen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.
Art. 11
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Massnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Ersuchen um Vollstreckung veranlasst hat.

Streitigkeiten

Art. 12
(1) Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.
(2) Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus.
(2a) In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmassnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.
(3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmassnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Massgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.
(4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als «Vollstreckungstitel» im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Ersuchen um Sicherungsmassnahmen

Art. 13
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.
(1a) Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden.
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 und 4 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.

Ausnahmen

Art. 14
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet:
a) die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes eine derartige Ausnahme für inländische Forderungen zulassen;
b) die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;
c) die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Vollstreckung dieser Forderung ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe zu gewähren, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, unter 1500 EUR liegt.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
Art. 15
(1) Verjährungsfragen werden ausschliesslich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.
(2) Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.
(3) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Vertraulichkeit

Art. 16
Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
a) der im Amtshilfeersuchen genannten Person;
b) den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschliesslich für die Zwecke der Vollstreckung;
c) den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden.

Sprachen

Art. 17
(1) Dem Amtshilfeersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbare Sprache beigefügt.
(2) Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, mitgeteilt.

Kosten

Art. 18
(1) Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Massgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.
In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Massnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Zuständige Behörden

Art. 19
Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.
Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.
Art. 20–22
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20–22.)

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Amtshilfe zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.
Art. 24–26
(Diese Anlage enthält keine Artikel 24–26.)

Anhang I zu Anlage IV

Durchführungsbestimmungen

Titel I: Geltungsbereich

Art. 1
(1) Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV.
(2) Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.

Titel II: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 a
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
(2) Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmassnahmen kann folgende Personen betreffen:
a) den oder die Schuldner;
b) jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.
(3) Beschliesst die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
(4) Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungs-massnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.

Titel III: Auskunftsersuchen

Art. 2
Das Auskunftsersuchen gemäss Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäss bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Art. 3
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)
Art. 4
Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 5
(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.
(2) Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
(4) Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Art. 6
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)
Art. 7
De ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

Titel IV: Zustellungsersuchen

Art. 8
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Art. 9
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.
Art. 10
(1) Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
(2) Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

Titel V: Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen

Art. 11
(1) Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(2) Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(2a) Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.
Art. 12
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)
Art. 13
(1) Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.
(2) Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.
Art. 14
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
(2) Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 15
(1) Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen.
(3) Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmassnahmen oder die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.
Art. 16
Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
Art. 17
(1) Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmassnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.
Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.
Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.
(3) Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Art. 18
Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird; und
b) die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.
Art. 19
Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Titel VI: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 20
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen.
(2) Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.
Art. 21
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Anhang II zu Anlage IV

(Artikel 4 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(Name und Anschrift der ersuchenden

Behörde, Telefonnummer, E-Mail,

Bankverbindungen usw.)

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

Auskunftsersuchen

Der Unterzeichnete

beantragt hiermit gemäss Artikel 4 der

(Name und Amtsbezeichnung)

Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte:

Angabe zur Person1

Angaben zu der (den) Forderung(en)

Beantragte Auskünfte

a)

Name und Anschrift

{

bekannte*

vermutliche*

– Betrag der Forderung bzw.
Forderungen (ggf. einschliesslich Zinsen und Kosten)

b)

Sonstige sachdienliche Angaben

– Hauptschuldner
– Weitere Schuldner
– Drittbesitzer
– Genaue Angaben der Art
der Forderung(en)
– Sonstige Angaben

Weitere ersuchte Behörden

(Unterschrift)

(Dienststempel)

*

Nichtzutreffendes streichen

1

Natürliche oder juristische Person

Anhang III zu Anlage IV

(Artikel 5 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(Name und Anschrift der ersuchenden

Behörde, Telefonnummer, E-Mail,

Bankverbindungen usw.)

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

Zustellungsersuchen

Der Unterzeichnete

beantragt hiermit gemäss Artikel 5 der

(Name und Amtsbezeichnung)

Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung (*).

Angabe zur Person1

Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung)

Angaben zu der (den) Forderung(en)

Sonstige Angaben

a)

Name und Anschrift

{

bekannte*

vermutliche*

– Betrag der Forderung(en) einschliesslich gegebenenfalls der Zinsen und Kosten

b)

Name und Anschrift des Hauptschuldners, sofern dieser nicht zugleich der Zustellungsempfänger ist

– Genaue Angaben der Art der Forderung(en)

c)

Sonstige Angaben

– Sonstige Angaben

(Unterschrift)

(Dienststempel)

*

Nichtzutreffendes streichen

1

Natürliche oder juristische Person

Zustellungsbescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit,
– dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) am ................................. an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden ( ¹ ) (*):
– dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*) aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte (*):

(Datum)

(Unterschrift)

(Dienststempel)»

(*) Nichtzutreffendes streichen.
( ¹ ) Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäss einem anderen Verfahren zugestellt worden ist.

Anhang IV zu Anlage IV

(Artikel 6 bis 13 der Anlage IV)
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(Name und Anschrift der ersuchenden

Behörde, Telefonnummer, E-Mail,

Bankverbindungen usw.)

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

Ersuchen um Vollstreckung/erlass von Sicherungsmassnahmen (*)

Der Unterzeichnete

beantragt hiermit als berechtigter Bediens-

(Name und Amtsbezeichnung)

teter der oben genannten ersuchenden Behörde
– die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäss Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a und b sind erfüllt (*),
– den Erlass von Sicherungsmassnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäss Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt (*).

Angabe zur Person ¹

Angabe zu (den) Forderung(en)

Genaue Angabe der Forderung(en)

Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat

Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat

Angewandter Umrechnungskurs

Sonstige Angaben

a)

Name und Anschrift

{

bekannte*
vermutliche*

Hauptforderung*

Vollstreckbarkeitstermin

b)

Sonstige sachdienliche Angaben:

bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen ²

Verjährungsfrist

– Hauptschuldner

– Weitere Schuldner

– Drittbesitzer

bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Kosten ²

Vermögenswerte im Besitz einer dritten Person

Insgesamt

(Unterschrift)

Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen

(Dienststempel)

*

Nichtzutreffendes streichen

¹

Natürliche oder juristische Person

²

Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen.

Geltungsbereich am 25. Februar 2021 ⁷³

⁷³ AS 2016 549 ; 2021 129 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Europäische Union a

15. Juni

1987

1. Januar

1988

Island b

28. Oktober

1987

1. Januar

1988

Nordmazedonien

28. Mai

2015 B

1. Juli

2015

Norwegen b

31. Juli

1987

1. Januar

1988

Schweiz b

28. Oktober

1987

1. Januar

1988

Serbien

9. Dezember

2015 B

1. Februar

2016

Türkei

1. Dezember

2012 B

1. Dezember

2012

Vereinigtes Königreich

1. Januar

2021 B

1. Januar

2021

a
Mitglieder der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
b
Mitglied der EFTA.
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