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Anweisung der Finanzdirektion und der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Erhebung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt

1 X. X. 03 - xx
631.71 Anweisung der Finanzdirektion und de r Verwaltungskommission des Obergerichts über die Erhebung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt (vom 17. Dezember 1951)
1 A. Steuereinschätzung
1. Bei einer Handänd erung oder einem ih r gleichgestellten Rechtsgeschäft nimmt das Grundbucha mt bei der Anmeldung zur Ein- tragung im Grundbuch eine vorläufi ge Einschätzung vor und teilt sie dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde mit.
2. Die Mitteilung an den Steuerpfli chtigen erfolgt durch die Kosten- rechnung des Grundbuchamtes, die Mi tteilung an die Gemeinde durch die Handänderungsanzeige an das Gemeindesteueramt.
3. Ist eine Handänderung von de r Handänderungss teuer befreit, so ist in die Kostenrechnung und di e Handänderungsanzeige ein ent- sprechender Hinweis aufzunehmen.
4. Erhebt der Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid des Grundbuchamtes oder zeigt die Geme inde dem Steuerpflichtigen die Aufnahme des Einschätzungsverfa hrens durch die Gemeindebehörde an, so nimmt diese Behörde eine eigene Einschätzung vor. B. Steuerbezug
5. Die Steuer ist, auch wenn Ei nsprache erhoben wird, bei der Anmeldung der Handänderung zu r Eintragung im Grundbuch zu bezahlen. Erweist sich die Einsprache als be gründet, so zahlt das Gemeindesteueramt die zuviel bezahl te Steuer mit Zins seit Zahlung zurück.
6. Das Grundbuchamt trägt die bezo genen Steuern in ein für jede Gemeinde gesondert ange legtes Bezugsregister ein, überweist sie periodisch oder, wenn die bezogene n Steuern weniger als Fr. 1000 betragen, am Ende des Jahres de r Gemeinde und rechnet mit dem Gemeindesteueramt entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres ab.
2
631.71 Anweisung über die Erhebung der Handänderungssteuer
7. Die dem Grundbuchamt zusteh ende Bezugsgebühr von 3% wird entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres berechne t und bezogen. Ist eine Handände- rungssteuer im Einsprache- oder Re kursverfahren herabgesetzt oder aufgehoben worden, so kann das Gemeindesteueramt verlangen, dass die Bezugsgebühr aufgrund der rech tskräftigen Steuereinschätzung neu berechnet und der zu viel bezogene Betrag zurückerstattet werde. C. Schlussbestimmungen
8. Die vorstehende Anweisung tr itt mit 1. Januar 1952 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt tritt die frühe re Anweisung über das Verfahren beim Bezug der Handä nderungssteuer durch das Grundbuchamt vom
17. Oktober 1941 ausser Kraft.
9. Die Anweisung ist im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
1 OS 38, 815 und GS IV, 440.
Version: 31.12.1951
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Anweisung der Finanzdirektion und der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Erhebung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt

1 X. X. 03 - xx
631.71 Anweisung der Finanzdirektion und de r Verwaltungskommission des Obergerichts über die Erhebung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt (vom 17. Dezember 1951)
1 A. Steuereinschätzung
1. Bei einer Handänd erung oder einem ih r gleichgestellten Rechtsgeschäft nimmt das Grundbucha mt bei der Anmeldung zur Ein- tragung im Grundbuch eine vorläufi ge Einschätzung vor und teilt sie dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde mit.
2. Die Mitteilung an den Steuerpfli chtigen erfolgt durch die Kosten- rechnung des Grundbuchamtes, die Mi tteilung an die Gemeinde durch die Handänderungsanzeige an das Gemeindesteueramt.
3. Ist eine Handänderung von de r Handänderungss teuer befreit, so ist in die Kostenrechnung und di e Handänderungsanzeige ein ent- sprechender Hinweis aufzunehmen.
4. Erhebt der Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid des Grundbuchamtes oder zeigt die Geme inde dem Steuerpflichtigen die Aufnahme des Einschätzungsverfa hrens durch die Gemeindebehörde an, so nimmt diese Behörde eine eigene Einschätzung vor. B. Steuerbezug
5. Die Steuer ist, auch wenn Ei nsprache erhoben wird, bei der Anmeldung der Handänderung zu r Eintragung im Grundbuch zu bezahlen. Erweist sich die Einsprache als be gründet, so zahlt das Gemeindesteueramt die zuviel bezahl te Steuer mit Zins seit Zahlung zurück.
6. Das Grundbuchamt trägt die bezo genen Steuern in ein für jede Gemeinde gesondert ange legtes Bezugsregister ein, überweist sie periodisch oder, wenn die bezogene n Steuern weniger als Fr. 1000 betragen, am Ende des Jahres de r Gemeinde und rechnet mit dem Gemeindesteueramt entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres ab.
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631.71 Anweisung über die Erhebung der Handänderungssteuer
7. Die dem Grundbuchamt zusteh ende Bezugsgebühr von 3% wird entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres berechne t und bezogen. Ist eine Handände- rungssteuer im Einsprache- oder Re kursverfahren herabgesetzt oder aufgehoben worden, so kann das Gemeindesteueramt verlangen, dass die Bezugsgebühr aufgrund der rech tskräftigen Steuereinschätzung neu berechnet und der zu viel bezogene Betrag zurückerstattet werde. C. Schlussbestimmungen
8. Die vorstehende Anweisung tr itt mit 1. Januar 1952 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt tritt die frühe re Anweisung über das Verfahren beim Bezug der Handä nderungssteuer durch das Grundbuchamt vom
17. Oktober 1941 ausser Kraft.
9. Die Anweisung ist im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
1 OS 38, 815 und GS IV, 440.
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