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Version: 31.07.2018
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Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 16. Dezember 2015)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §§
2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Fachhoch schulgesetz vom 8. April 2009
3 , beschliesst: A. Gemeinsame Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Diese Weisung regelt das Au fnahme- und Immatrikulations verfahren für die Regelstudiengä nge und Quereinste igende. Für wei tere Studiengänge kann die Hochsc hulleitung abweic hende Regelun gen treffen.
Gaststudierende

§ 2.

1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können für bestimmte Veranstaltunge n als Gaststudierende zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zula ssungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikul ationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
2 Gaststudierende sind nicht bere chtigt, Zwischen- und Diplomprü fungen abzulegen.
Hörerinnen und
Hörer

§ 3.

1 Personen nach vollendetem 17 . Altersjahr können als Höre rinnen und Hörer ohne Immatrikulat ion für höchstens sechs Module pro Semester zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvorausset zungen für das betreffende Modul erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
2 Hörerinnen und Hörer sind nich t berechtigt, Zwischen- und Dip lomprüfungen abzulegen.
3 Von Hörerinnen und Hörern erbr achte Studienleistungen werden für eine ordentliche Zulassung ni cht als Vorleistung angerechnet.
2
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge Zulassung

§ 4.

1 Bewerberinnen und Bewerber ohne genügenden Vorbil
- dungsausweis legen eine Aufnahmeprüfung ab.
2 Die Vorbereitung kann im Rahm en von freiwilligen Vorkursen der PHZH stattfinden. Anmeldung

§ 5.

1 Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich Per
- sonen anmelden, die über einen de r folgenden Vorb ildungsausweise verfügen: a. eidgenössisch anerka nnte Berufsmaturität, b. anerkannte Fachmaturität, c. anerkannter Abschluss einer Fa chmittelschule ode r Diplommittel
- schule, d. Abschluss einer mindestens dreijä hrigen anerkannten beruflichen Grundbildung und dreijähr ige Berufserfahrung, e. anerkannter Abschluss einer mi ndestens dreijährigen Handelsmit
- telschule (nur für Kinder garten- und Primarstufe).
2 Die Bewerberinnen und Bewerb er haben zum Zeitpunkt der An
- meldung für die Vorkurse zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Eintritt in die Vorkurse oder Anmeldung zu r Aufnahmeprüfung müssen die Ab
- schlussausweise vorliegen. Prüfungs anforderungen

§ 6.

1 Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundar
- stufe I wird der Nachweis der Glei chwertigkeit mit der gymnasialen Maturität erbracht.
2 Mit der Aufnahmeprüfung für di e Studiengänge Primarstufe und Kindergarten-Unterstufe wird der Na chweis der Gleichwertigkeit mit der Fachmaturität Pädagogik erbracht.
3 Mit der Aufnahmeprüfung für de n Studiengang Kindergarten wird der Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Abschluss einer Fachmit
- telschule erbracht.
4 Die Aufnahmekommission legt di e Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer für die versch iedenen Prüfungsniveaus fest. Prüfungsfächer

§ 7.

1 Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundarstufe I und für die Studiengä nge Primarstufe und Kindergar
- ten-Unterstufe werden die Kandi datinnen und Kandidaten in folgen
- den Fächern geprüft: a. Deutsch, b. Mathematik, c. Naturwissenschaften (Bio logie, Chemie und Physik),
3 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 d. Fremdsprache (Franz ösisch oder Englisch), e. Geistes- und Sozialwissenscha ften (Geschichte und Geografie), f. Musik oder Gestalten oder Sport.
2 Für Kandidatinnen und Ka ndidaten mit einer Be rufsmaturität oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik setzt die Aufnahmekommission gestützt auf das Profil der Berufs- oder Fach maturität fest, in welchen Fächer n eine Prüfung abzulegen ist.
3 Kandidatinnen und Kandidaten fü r den Studiengang Kindergar ten werden in folgenden Fächern geprüft: a. Deutsch, b. Mathematik, c. Naturwissenschaften (Biologie), d. Fremdsprache (Franz ösisch oder Englisch), e. Musik sowie Rhythmik und Bewegung, f. Gestalten.
4 Für Kandidatinnen und Kandidaten , die bei der Anmeldung über ein Zertifikat auf Niveau B2 gemäss Europäischem Sprachenportfolio verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert werden folgende Zertifikate:
7 a. Englisch: FCE und BEC Vantage, b. Französisch: DELF B2 , DFP SEC B2 und DL.
5 Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen an erkennen und Prüfungen erlassen.
Prüfungsformen

§ 8.

1 In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
2 In den übrigen Fächern findet ei ne schriftliche oder mündliche Prüfung statt.
3 Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungs dauer fest.
Bewertung

§ 9.

1 Die Leistungen in den Prüfung sfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewert et. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis
1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeine n Rundungsregeln.
2 Die Noten der Prüfungsfächer setzen sich aus dem Mittel der Noten der einzelnen Te ilfächer zusammen.
3 Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote gilt das gerunde te Mittel der beiden Teilnoten.
Bestehen

§ 10.

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Mittel der Noten der Prüfungsfächer minde stens 4 und die Summe der Noten abweichungen von 4 nach unten nich t mehr als einen Punkt beträgt.
4
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
2 Zudem muss die Note für das Bestehen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge KindergartenUnterstufe und Primarstufe in den Fächern Deutsch und Fremdspr ache mindestens 4 betragen.
6
3 Die Aufnahmekommiss ion erwahrt die Prüfungsnoten und ent
- scheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Nichterscheinen und Prüfungs abbruch

§ 11.

1 Die Prüfung im entsprechenden Fach gilt als nicht bestan
- den, wenn die Kandidatin oder der Ka ndidat ohne rechtzeitige Angabe unverschuldeter Verhinderungsgründe einem Prüfungstermin fernbleibt, zu spät erscheint oder die Prüfung a bbricht. Gründe, die sich auf eine be
- reits abgelegte Prüfung beziehen, kön nen nicht geltend gemacht werden.
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztlic hes Zeugnis ein
- zureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds. Unerlaubte Mittel

§ 12.

Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt die gesamte Auf
- nahmeprüfung als nicht bestanden. Ei n allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Wiederholung

§ 13.

1 Die Aufnahmeprüfung kann ei nmal wiederholt werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zu lassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr er streckt werden. Im Übrigen finden die §§
9 ff. Anwendung.
7
2 Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, wird definitiv nicht zum Studium zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 14.

7 Die Zulassung zum Studium is t während zwei Jahren nach der Erwahrung der Prüf ungsnoten möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zu lassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden. C. Aufnahmeverfahren für Quereinsteigende Zulassung zum Studium

§ 15.

1 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinste igende sind: a. vollendetes 30. Altersjahr, b. Bachelorabschluss auf Hochschul stufe oder gleichwertige Ausbil
- dung oder für die Kindergartenst ufe ein gültiger Zulassungsaus
- weis zum Regelstudiengang,
5 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 c. Berufserfahrung im Umfang v on 300 Stellenprozenten in einem Zeitraum von maximal sieben Jahren, d. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren für Quereinstei gende.
2 Voraussetzungen für eine Zulass ung mit Nachweis einer gleich wertigen Ausbildung zu einem Ba chelorabschluss auf Hochschulstufe gemäss Abs. 1 lit. b sind: a. gymnasiale Maturität, Beru fsmaturität oder FMS-Abschluss, b. abgeschlossene tertiäre Aus- un d Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe, c. studienrelevante tertiäre Bild ungsleistungen im Umfang von
60 ECTS-Punkten.
Stufen des
Aufnahme
-
verfahrens

§ 16.

1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt: a. Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren, b. vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren, c. Auswahlverfahren.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der eingereich ten Anmeldeunterlagen und der Vo rbildung über die Zulassung zum Auswahlverfahren.
Auswahl
-
verfahren

§ 17.

1 Das Auswahlverfahren bildet den ersten Teil des Berufs eignungsverfahrens und umfasst mindestens: a. eine Präsentation, b. ein strukturiertes Interview, c. eine Fallbearbeitung.
2 Die Aufgaben können aus schri ftlichen und mündlichen Teilen bestehen.
3 Es werden folgende überfachlic hen, berufsrelevanten Kompeten zen überprüft: a. Kommunikations- und In teraktionsfähigkeit, b. Berufsmotivation und Engagement, c. Analyse und Strukturierungsfähigkeit, d. Reflexionsfähigkeit.
4 Die Aufnahmekommission rege lt die Einzelheiten.
Nichterscheinen
und Abbruch
des Auswahl
-
verfahrens

§ 18.

1 Das Auswahlverfahren gilt al s nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ohne rechtzeitige An gabe unverschul deter Verhinderungsgründe dem Ausw ahlverfahren fernbleibt, zu spät erscheint oder das Auswah lverfahren abbricht.
6
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztlic hes Zeugnis ein
- zureichen.
3 Die Aufnahmekommission entschei det über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds. Unerlaubte Mittel

§ 19.

Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt das gesamte Aus
- wahlverfahren als nicht bestanden. Ei n allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid

§ 20.

1 Die Leistungen der Bewerber innen und Bewerber im Aus
- wahlverfahren werden von Expertin nen und Experten kriterienbasiert beurteilt.
2 Die Aufnahmekommission entschei det aufgrund der Ergebnisse im Auswahlverfahren über die Zulassung zum Studium. Wiederholung

§ 21.

1 Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
2 Für die Wiederholung des Auswah lverfahrens muss aus den An
- meldeunterlagen eine Weiterentwic klung in den überfachlichen Kom
- petenzen hervorgehen. Die Aufnah mekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederhol ung des Auswahlverfahrens.
3 Wer das Auswahlverfahren beim zweiten Mal nich t besteht, wird definitiv nicht zum Studium für Quereinsteigende zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 22.

7 Die Zulassung zum Studium r Quereinsteigende ist wäh
- rend zwei Jahren nach dem Zu lassungsentscheid der Aufnahmekom
- mission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulas
- sung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden. D. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I
4 Zulassung für Primar lehrpersonen

§ 22

a.
4
1 Zum konsekutiven Masterst udiengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersone n zugelassen sind: a. Inhaberinnen und Inhabe r eines im Rahmen eines dreijährigen Stu
- diums erworbenen Bachelorabschl usses für die Primarstufe oder die Kindergarten-Unterstufe, b. Inhaberinnen und Inha ber eines von der ED K anerkannten Lehr
- diploms für die Primarstufe ode r die Kindergarten-Unterstufe.
7 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
2 Inhaberinnen und Inhaber eines al trechtlichen Lehrdiploms müs sen zudem über eine mind estens dreijährige Unte rrichtspraxis auf der Sekundarstufe I und/oder der Primar stufe bei einem Beschäftigungs grad von mindestens 50 St ellenprozenten verfügen.
Zulassung mit
Fachbachelor

§ 22

b.
4
1 Zum konsekutiven Masterst udiengang Sekundarstufe I für Personen mit Fachbachelor zu gelassen sind Inhaberinnen und Inha ber eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in mindestens einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
2 Eines der beiden Fächer, die im Masterstudiengang studiert wer den, muss im Hochschulabschluss als Hauptfach enthalten sein.
3 Enthält der Hochschulabschluss zwei Unterrichtsfächer der Se kundarstufe I, müssen in diesen be iden Fächern insgesamt mindestens
100 ECTS-Punkte ausgewiesen werd en, wovon mindestens 30 ECTS- Punkte pro Fach.
4 Enthält der Hochschulabschluss nu r ein Unterrichtsfach der Sekun darstufe I, müssen in diesem Fa ch mindestens 80 ECTS-Punkte ausge wiesen werden.
5 Die Aufnahmekommission entscheide t, für welche Fächer die Zu lassung gilt. Enthält der Hochschulab schluss nur ein Fach oder deckt er nur Teile eines Faches ab, legt sie den Umfang von Auflagen im fach lich-fachwissenschaftlichen Bereich fest, die während des Studiums an der PHZH zu erfüllen sind. E.
5 Immatrikulationsverfahren
An- und
Abmeldung
5

§ 23.

1 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmeldung eröffnet. Das Prorektora t Ausbildung legt die Termine sowie weitere Einzelheit en fest und veröffentlicht diese auf der Home page. Abmeldungen sind schriftlic h an die Kanzlei zu richten.
5
2 Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Im Falle von Kra nkheit und Unfall ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
3 Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.
Unterlagen

§ 24.

1 Für die Anmeldung haben di e Bewerberinne n und Bewer ber der Kanzlei neben dem Anmeldeformular folgende Unterlagen einzureichen: a. den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit ent sprechenden Ausweisen,
8
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH b. den Zulassungsauswei s (im Original oder in einer amtlich beglau
- bigten Abschrift), c. ein Passfoto, d. den Nachweis über die Be zahlung der Anmeldegebühr, e. einen aktuellen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige Urkunde, f. ein Arztzeugnis, g. eine persönliche Standortbestimm ung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation, h. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
2 Bewerberinnen und Bewerber r einen Studiengang für Quer
- einsteigende haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a. Nachweis der Berufs tätigkeit gemäss §
15 Abs. 1 lit. c, b. im Fall einer Anmel dung mit Nachweis eine r gleichwertigen Aus
- bildung gemäss §
15 Abs.
2 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und Weiterbildungen und den berufs relevanten Bil dungsleistungen.
3 Bewerberinnen und Bewe rber, die zuvor an einer anderen Hoch
- schule studierten, haben die Besche inigung der Exma trikulation ein
- zureichen und zu bestätigen, dass sie nicht wegen fehlender Eignung oder endgültigen Nich tbestehens von Modulen , Prüfungen oder Prak
- tika ausgeschlossen wurden.
4 Für die Anmeldung zu Studiengän gen mit besonderen Zulassungs
- voraussetzungen richten sich die we iteren einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen für das jeweilige Angebot.
5 Für Unterlagen, die nicht in deutsc her, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der gena nnten Sprachen beizulegen.
6 Originale und beglaubi gte Dokumente werden nach Verarbeitung der Anmeldung zurückgegeben.
4 Immatrikulation

§ 25.

1 Die Bewerberinnen und Bewerb er werden mit der Immat
- rikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen . Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfü llt sind, der Nachweis ausreichen
- der Deutschkenntnisse erbracht und die Semestergebühr bezahlt ist.
2 Die Studierenden sind verpflicht et, die Immatri kulation semes
- terweise zu bestätigen und die Se mestergebühr zu bezahlen, solange sie Leistungen beziehen.
9 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
3 Die gleichzeitige Immatrikulati on an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
Nachweis der
Immatrikulation

§ 26.

1 Immatrikulierte Studi erende, die Leistungen in Anspruch nehmen, müssen sich mittels Legi timationskarte (CampusCard) aus weisen.
2 Wer seine Berechtigung nicht na chweisen kann, wird vom Leis tungsbezug ausgeschlossen.
Änderung per
-
sönlicher Daten

§ 27.

1 Die Studierenden sind verpfl ichtet, Änderungen von Namen, Zivilstand, Bürgerrecht und Bürgeror t der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente per sönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert ze hn Tagen bekanntzugeben. Post zustellungen an die bisherige Adre sse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.
Studien
-
unterbruch und
Mobilitäts
-
studium

§ 28.

1 Studierenden, die aus wich tigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zi vildienst das Studium unterbrechen müssen, kann während ma ximal zwei Semester n Urlaub gewährt wer den. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studie renden immatrikuliert; sie haben keine Semest ergebühren zu entrich ten. Über Urlaubsgesuche entschei det die Abteilungsleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich einzureichen.
2 Während eines M obilitätsstudiums an ei ner anderen Hochschule im In- oder Ausland von maximal zw ei Semestern bleiben die betref fenden Studierenden immatrikuliert ; sie haben die Semestergebühren weiterhin zu entrichten.
Streichung der
Immatrikulation

§ 29.

1 Durch Streichung der Immatri kulation erlischt die Berech tigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Streichung aufgrund Abs. 2 lit. a und c bewirkt den defi nitiven Ausschluss von sämtlichen Aus- und Weiterbildungsangeboten.
2 Die Streichung der Immatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung des oder der St udierenden oder einem rechtskräfti gen Abweisungsentscheid: a. der Rektorin oder de s Rektors bei schwerwiegenden oder wieder holten Verstössen gegen die Disziplinarordnung, b. der Prorektoratsleitung Ausbil dung wegen defini tiven Ausschlus ses infolge ungenügender Leist ungen und ungenügender Eignungs beurteilung währ end des Studiums,
10
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH c. der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung wegen Nichtbezah
- lens der Semester gebühr trotz Mahnung, d. der Prorektoratsleitung Ausbil dung wegen Studienverzichts trotz Immatrikulation.
1 OS 71, 24 ; Begründung siehe ABl 2015-12-24 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2016.
3 LS 414.101 .
4 Eingefügt durch B vom
22. Februar 2017 ( OS 72, 178 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. Mai 2017.
5 Fassung gemäss B vom 22. Februar 2017 ( OS 72, 178 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. Mai 2017.
6 Eingefügt durch B vom
22. Februar 2017 ( OS 72, 178 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. Oktober 2017.
7 Fassung gemäss B vom 27. Juni 2018 ( OS 73, 337 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit
1. August 2018.
Version: 31.07.2024
Anzahl Änderungen: 795

Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 11. Juli 2024)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §§
2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Fachhoch schulgesetz vom 8. April 2009
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Diese Weisung regelt das Aufnahme- und Immatrikulations verfahren für die Bachelor- und Ma sterstudiengänge. Für spezifische Studiengänge kann die Hochschullei tung abweichende Regelungen tref fen.
Gaststudierende

§ 2.

1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können für bestimmte Veranstaltungen als Gaststudierende zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikul ationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
2 Gaststudierende sind nicht be rechtigt, Zwischen- und Diplom prüfungen abzulegen.
Auditorinnen
und Auditoren

§ 3.

1 Personen nach vollendetem 17. Altersjahr können ohne Im matrikulation als Auditorinnen u nd Auditoren höchstens sechs Mo dule pro Semester besuchen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Modul erfüllen . Die Bestimmungen zum Immatri kulationsverfahren finde n sinngemäss Anwendung.
2 Auditorinnen und Auditoren können keine Prüfungen ablegen und erhalten keine ECTS-Punkte.
3 Die Auditorinnen und Auditoren erha lten nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung eine Teilnahmebest ätigung. Die von ihnen erbrachte Studienleistungen werden bei einer ordentlichen Zulassung nicht berück sichtigt und nicht als Vorleistung angerechnet.
2
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge Zulassung

§ 4.

1 Die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hoch
- schule Zürich setzt einen Vorb ildungsausweis voraus gemäss §§
6ff. des Gesetzes über die Päda gogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober
1999 (PHG)
3 .
2 Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungs
- ausweis legen eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» ab.
3 Die Vorbereitung zur Aufnahme prüfung kann im Rahmen von freiwilligen Vorkursen stattfinden. Anmeldung

§ 5.

1 Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich Personen anmelden, die über einen der folgenden Vo rbildungsausweise verfügen: a. eidgenössisch anerka nnte Berufsmaturität, b. anerkannte Fachmaturität, c. anerkannter Abschluss einer Fa chmittelschule oder Diplommittel
- schule, d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und zweijährige Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung, e. anerkannter Abschluss einer drei jährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Vorkurse und der Aufnahmeprüfung zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Antritt eines Vorkurses muss der Vorbil
- dungsausweis vorliegen.
3 Bei Antritt der Aufnahmeprüfung ohne Vorkurs muss die Ausbil
- dung zum Vorbildungsausweis abge schlossen sein und bei Beginn des Studiums muss der Vorbil dungsausweis vorliegen. Prüfungs anforderungen

§ 6.

1 Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundar
- stufe I wird der Äquivalenznachwe is zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Ho chschulen (Passerelle) erbracht.
2 Mit der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe wird der Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufs feld Pädagogik erbracht.
3 Die Aufnahmekommission legt di e Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer für die versch iedenen Prüfungsniveaus fest.
3 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
Prüfungsfächer

§ 7.

1 Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe so wie Primarstufe und der Aufnahme prüfung für die Sekundarstufe I werden die Kandidatinnen und Kan didaten in folgenden Fächern geprüft: a. Deutsch, b. Mathematik, c. Naturwissenschaften (Biolo gie, Chemie und Physik), d. Fremdsprache (Franz ösisch oder Englisch), e. Geistes- und Sozialwissenscha ften (Geschichte und Geografie), f. Musik, Gestalten oder Sport.
2 Für Kandidatinnen und Kandidate n mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik, die eine Aufnahmeprüfung für die Stud iengänge Kindergarten- und Unter stufe oder Primarstufe ablegen, se tzt die Aufnahmekom mission gestützt auf das Profil der Berufs- oder Fach maturität fest, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist.
3 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Anmeldung über ein Zertifikat auf Niveau B2 ge mäss Europäischem Sprachenport folio verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert wer- den folgende Zertifikate: a. Englisch: FCE und BEC Vantage, b. Französisch: DELF B2 , DFP SEC B2 und DL.
4 Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen aner kennen und Prüfungen erlassen.
Prüfungsformen

§ 8.

1 In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
2 In den übrigen Fächern findet ei ne schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung statt.
3 Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungs dauer fest.
Bewertung

§ 9.

1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet . 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeine n Rundungsregeln.
2 Die Noten der Prüfungsfächer se tzen sich aus dem gerundeten Mittel der ungerundeten Noten de r einzelnen Teilfächer zusammen.
3 Bei schriftlicher und mündlicher Prüf ung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote gilt das gerundet e Mittel der beiden ungerundeten Teilnoten.
4
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Bestehen

§ 10.

1 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Mittel der Noten der Prüfungsfächer mindestens 4 und die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt be
- trägt.
2 Die Aufnahmekommission erwahrt die Prüfungsnoten und ent
- scheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Nichterscheinen und Prüfungs abbruch

§ 11.

1 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne umgehende Mitteilung unverschuldeter Ver
- hinderungsgründe einem Prüfungstermi n fernbleibt, zu spät erscheint oder die Prüfung abbricht. Gründe, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel

§ 12.

Werden unerlaubte Mittel ode r erlaubte Mittel in unzuläs
- siger Weise verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestell ter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Prüfungs einsicht

§ 13.

Prüfungsunterlagen werden im Rahmen der Prüfungseinsicht nicht herausgegeben. Sie dürfen nicht fotografiert oder kopiert und die Prüfungsfragen nicht ab geschrieben werden. Wiederholung

§ 14.

1 Die Aufnahmeprüfung kann einm al wiederholt werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfo lgen. Die Frist ka nn durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieni nformation aus wichtigen Grün
- den um höchstens ein Jahr erstre ckt werden. Im Übrigen finden §§
9 ff. Anwendung.
2 Für die Bewertung zählen die Noten der bestandenen Prüfungs
- fächer aus dem ersten Durchgang zusammen mit den neuen Noten der wiederholten Prüfungsfächer.
3 Wer die Prüfung beim zweiten Mal nicht best eht, wird definitiv nicht zum Studium über die Au fnahmeprüfung zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 15.

Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach der Erwahrung der Prüfungsnoten glich. Die Frist kann durch die Gründen erstreckt werden.
5 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 C. Aufnahmeverfahren «sur dossie r» zu den Regelstudiengängen für Quereinsteigende ohne direkte Zulassung
Durchführung
Aufnahme
-
verfahren
«sur dossier»

§ 16.

Die Pädagogische Hochschule Zürich kann ein Aufnahme verfahren «sur dossier» anbieten. Über die Durchführung eines Auf nahmeverfahrens «sur dossier» wird jährlich neu entschieden.
Zulassung zum
Aufnahme
-
verfahren
«sur dossier»

§ 17.

Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu den Regelstudiengängen setzt voraus: a. vollendetes 27. Altersjahr, b. Abschluss einer mindestens dr eijährigen Ausbildung der Sekun darstufe II, c. nachgewiesene Berufstä tigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung in einem Zeitraum von längstens acht Jahren.
Ablauf des
Aufnahme
-
verfahrens
«sur dossier»

§ 18.

1 Im Aufnahmeverfahren «sur do ssier» wird di e Studierfähig keit der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft.
2 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» gliedert sich wie folgt: a. Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren, b. vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren, c. Aufnahmeverfahren.
3 Das Aufnahmeverfahren kann schr iftliche und mündliche Teile enthalten.
4 Für die Zulassung zum Studium müssen alle Teile des Aufnahme verfahrens als genügend beurteilt werden.
5 Bei ungenügender Beurteilung ha ben die Kandidatinnen und Kan didaten das Recht auf eine Begrün dung im Rahmen eines mündlichen Gesprächs.
6 Die Aufnahmekommission legt die einzelnen Inhalte der Überprü fung der Studierfähigkeit fest. Dies e werden in den Informationsunter lagen kommuniziert.
Nichterscheinen
des Aufnahme
-
verfahrens

§ 19.

1 Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat oh ne rechtzeitige Angabe unverschul deter Verhinderungsgründe a. Eingaben unvollständig oder ni cht fristgerecht einreicht, b. einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint, c. das Aufnahmeverfahren abbricht.
6
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
2 Tritt während des Aufnahmeverfa hrens ein unverschuldeter Ver
- hinderungsgrund ein, ist dieser unve rzüglich zu melden und zu belegen. Werden medizinische Gründe gelte nd gemacht, ist umgehend ein ärzt
- liches Zeugnis einzureichen.
3 Die Aufnahmekommission entsch eidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel

§ 20.

1 Die erlaubten Hilfsmittel im Aufnahmeverfahren werden in den Informationsunterlagen festgelegt.
2 Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unrechtmässiger Weise verwendet, gilt das gesamte Au fnahmeverfahren als nicht bestan- den. Ein allenfalls ausg estellter Zulassungsausweis wird entzogen und als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid

§ 21.

1 Die Leistungen der Kandidati nnen und Kandidaten im Auf
- nahmeverfahren werden vo n Fachpersonen beurteilt.
2 Die Aufnahmekommission entsch eidet aufgrund der Ergebnisse im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zum Studium. Wiederholung des Aufnahme verfahrens

§ 22.

1 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» kann einmal wieder
- holt werden. Die Wiederholung ist fr ühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
2 Für die Wiederholung des Aufnahme verfahrens muss ein schrift
- liches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterent
- wicklung der Studierfähigkeit herv orgehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmever
- fahrens.
3 Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht mehr zum Studium über das Aufnah meverfahren «sur dossier» zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 23.

Die Zulassung zum Studium is t während zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnah mekommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
7 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 D. Aufnahmeverfahren zu den be rufsintegrierten Studiengängen für Quereinsteigende mit Hochschulabschluss (QUEST- Studiengänge)
Zulassung
zum Studium

§ 24.

1 Voraussetzungen für die Zulassung zu den QUEST-Studien gängen für Quereinsteigende sind: a. vollendetes 27. Alters jahr bei Studienbeginn, b. Bachelorabschluss au f Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbil dung, c. nachgewiesene Berufstä tigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmeldung, d. erfolgreich abgeschlos senes Aufnahmeverfahren.
2 Voraussetzungen für eine Zulass ung mit Nachweis einer gleich gemäss Abs. 1 lit. b sind: a. gymnasiale Maturität, Berufsma turität oder Abschluss einer Fach mittelschule, b. abgeschlossene tertiäre Aus- und Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe, c. studienrelevante tertiäre formale Bildungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten.
Ablauf des
Aufnahme
-
verfahrens

§ 25.

1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt: a. Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren, b. vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren, c. Auswahlverfahren.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der eingereichten Anmeldeunterlagen über die Zula ssung zum Auswahlverfahren.
Auswahl
-
verfahren

§ 26.

1 Das Auswahlverfahren gilt als erster Teil des Berufseig nungsverfahrens. Es werden überfa chliche und berufsrelevante Kompe tenzen überprüft.
2 Die Aufgaben können schriftliche und mündliche Teile aufwei sen.
3 Die Aufnahmekommission legt di e zu prüfenden Kompetenzen und die einzelnen Inhalte der Ausw ahlverfahrens fest. Diese werden in den Informationsunterlagen kommuniziert.
Nichterscheinen
und Abbruch
des Auswahl
-
verfahrens

§ 27.

1 Das Auswahlverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Ka ndidat ohne rechtzeiti ge Angabe unverschul deter Verhinderungsgründ e dem Auswahlverfahren fernbleibt, zu spät erscheint oder das Auswah lverfahren abbricht.
8
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis ein
- zureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel

§ 28.

Werden unerlaubte Mittel ode r erlaubte Mittel in unzuläs
- siger Weise verwendet, gilt das gesamte Auswahlverfahren als nicht bestanden. Ein allenfal ls ausgestellter Ausweis wird als ungültig er
- klärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid

§ 29.

1 Die Leistungen der Kandida tinnen und Kandidaten im Aus
- wahlverfahren werden von Fachpersonen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt aufgrund konkreter Beobacht ungen und mittels strukturierter Kriterien.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse im Auswahlverfahren über di e Zulassung zum QUEST-Studium. Wiederholung

§ 30.

1 Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
2 Mit der Anmeldung für die Wieder holung des Auswahlverfahrens muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwicklung in den überfachlichen Kompetenzen hervor
- gehen. Die Aufnahmekommission ents cheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Au swahlverfahrens.
3 Wer das Auswahlverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht zum QUEST-Studium für Quereinsteigende zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 31.

Die Zulassung zum QUEST-St udium für Quereinsteigende ist während zweier Jahr e nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahme
- kommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden. E. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I Zulassung für Primar lehrpersonen

§ 32.

1 Zum konsekutiven Masterstud iengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen zugelassen sind: a. Inhaberinnen und Inhaber eines im Rahmen eines dreijährigen Stu
- diums erworbenen Bach elorabschlusses für die Kindergarten- und Unterstufe ode r Primarstufe, b. Inhaberinnen und Inhaber eines vo n der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektore n anerkannten Lehrdiploms für die Kindergarten- und Unters tufe oder die Primarstufe.
9 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
2 Inhaberinnen und Inhaber eines al trechtlichen Lehrdiploms müssen zudem über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis auf der Se kundarstufe I und/oder der Primarstuf e bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% verfügen.
Zulassung mit
Fachbachelor

§ 33.

1 Zum konsekutiven Masterstud iengang Sekundarstufe I für Personen mit Fachbachel or zugelassen sind I nhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in mindestens einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
2 Enthält der Hochschu labschluss zwei Unterrichtsfächer der Se kundarstufe I, müssen in diesen be iden Fächern insgesamt mindestens
100 ECTS-Punkte ausgewiesen werd en, wovon mindestens 30 ECTS- Punkte pro Fach.
3 Enthält der Hochschulabschluss ei n Unterrichtsfach der Sekundar stufe I, müssen in diesem Fach mindestens 80 ECTS-Punkte ausgewiesen werden.
4 Die Aufnahmekommission entschei det, für welche Unterrichts fächer die Zulassung gilt. Enthält der Hochschulabschluss nur ein Fach oder deckt er nur Teile eines Faches ab, legt sie den Umfang von Auf- lagen im fachlich-fachwissenschaftlic hen Bereich fest, die während des Studiums an der Pädagogischen Hoch schule Zürich zu erfüllen sind. F. Immatrikulationsverfahren
Anmeldung

§ 34.

1 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der Anmeldung auf der Webseite der Pädagogische n Hochschule Zürich eröffnet. Das Prorektorat Ausbildung legt die Termine sowie weitere Einzelheiten fest und veröffentlicht di ese auf der Webseite.
2 Die Anmeldung ist erst mit der Zahlung der Anmeldegebühren und nach Erhalt der Registrations mail abgeschloss en. Die Anmelde gebühren werden nicht zurückerstattet.
3 Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Im Falle von Kra nkheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis der Kanzlei einz ureichen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Berücksichtigung der ver späteten Anmeldung.
4 Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.
10
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Unterlagen

§ 35.

1 Für die Anmeldung haben die Kandidatinnen und Kandi
- daten folgende Unterlagen einzureichen: a. den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit ent
- sprechenden Ausweisen, b. den Vorbildungsausweis als PD F-Datei und auf Aufforderung im Original oder in einer amtlich be glaubigten Abschrift, sofern noch keine schweizerische Matrikelnummer besteht, c. ein Passfoto, d. einen aktuellen Strafregisterausz ug oder eine gleichwertige auslän
- dische Urkunde, e. ein aktuelles Arztzeugnis im von der Pädagogische Hochschule Zürich angegebenen Format, f. eine persönliche Standortbestimm ung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation, g. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
2 Quereinsteigende habe n zusätzlich folgende Unterlagen einzurei
- chen: a. Nachweis der verlangten Berufstätigkeit, b. im Falle einer Anmeldung mit Nach weis einer gleichwertigen Ausbil
- dung gemäss §
24 Abs. 1 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und Weiterbildungen und den berufsre levanten Bil dungsleistungen.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die zuvor an einer anderen Hoch
- schule immatrikuliert waren, habe n die Bescheinigung der Exmatrikula- tion einzureichen. Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer Pä
- dagogischen Hochschule immatrikuliert waren, haben zusätzlich eine Übersicht aller erbrachten Leis tungen und erworbener ECTS-Punkte (Transcript of Records) sowie eine Übertrittsbestätigung der vorherigen Pädagogischen Hochschule einzureichen.
4 Für Anmeldungen zu einem Studiengang mit besonderen Zulas
- sungsvoraussetzungen rich ten sich die zusätzlich einzureichenden Unter
- lagen nach den Bestimmungen des jeweiligen Angebots. Diese können der Webseite der Pädagogischen Hochschule Zürich entnommen wer
- den.
5 Für Unterlagen, die nicht in deutsc her, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind , ist eine amtlich beglaubigte Über
- setzung in einer der gena nnten Sprachen beizulegen.
6 Originale und beglaubigte Dokum ente werden nach der Imma
- trikulation zurückgegeben.
11 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
Immatrikulation

§ 36.

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Imma trikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfü llt sind und die Semestergebühr bezahlt ist.
2 Nach der Immatrikulation bezahlen die Studierenden semester weise die Studiengebühren. Werden Le istungen bezogen oder erfolgt die Abmeldung nicht fristgerecht, sind di e Semestergebühren vollumfänglich geschuldet.
3 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Di e Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
Nachweis der
Immatrikulation

§ 37.

1 Studierende der Pä dagogischen Hochschule Zürich müssen sich im Rahmen von Lehrveranstal tungen oder beim Bezug von stu dentischen Leistungen mittels Legi timationskarte (Campus Card) aus weisen können.
2 Können sich Studierende nicht au sweisen, können sie von einer Lehrveranstaltung oder einem Le istungsbezug ausgeschlossen wer den.
Änderung per
-
sönlicher Daten

§ 38.

1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Zivilstand, Geschlecht , Bürgerrecht und Bür gerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert ze hn Tagen auf der Plattform der Pädagogischen Hochschule Zürich für Studierende vo rzunehmen. Post zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fr istgerecht vorgenommen wurde.
Studienunter
-
bruch und Mo
-
bilitätsstudium

§ 39.

1 Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zi vildienst das Studium unterbrechen müssen, kann während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt werden. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikul iert; sie haben kein e Semestergebühren zu entrichten. Über Urlaubsgesuche entscheidet die Abteilungsleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes innert Frist an die Geschäftsstelle der Stufe einzureichen.
2 Während eines Mobilitätsstudiums an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland von längstens zwei Semestern bleiben die betref fenden Studierenden immatrikuliert; sie haben die Semestergebühren weiterhin zu entrichten.
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414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Abmeldung

§ 40.

1 Abmeldungen vor Studienbeginn sind schriftlich an die Kanzlei bzw. während des Studiums
2 Die Abmeldetermine und die Gebü hren sind in der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hoch schule Zürich vom 3. Juni 2015
4 geregelt. Exmatrikulation

§ 41.

1 Durch die Exmatrikulation erli scht die Berechtigung, Leis
- tungen in Anspruch zu nehmen.
2 Die Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austritts
- erklärung der oder des Studiere nden oder durch einen Ausschluss a. der Rektorin oder des Rektors bei schwerwiegenden oder wieder
- holten Verstössen gegen die Disziplinarordnung, b. der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wege n definitiver Abweisung infolge ungenügender Leistungen oder ne gativer Eignungsbeurteilung wäh
- rend des Studiums, c. der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung w egen Nichtbezahlens der Semester
- gebühr trotz Mahnung, d. der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung we gen Studienverzichts trotz geschul
- det. Schluss bestimmung

§ 42.

Die Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich tritt am 1. August 2024 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Weisung vom 16. Dezember 2015. Sie wird in der Gesetzessammlung und im Intranet der Pädagogischen Hochschule Zürich veröffentlicht.
1 OS 79, 326 ; Begründung siehe ABl 2024-07-26 .
2 .
3 LS 414.41 .
4 LS 414.410.5 .
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