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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

1 Einführungsgesetz AHVG / IVG
831.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversich erung (EG AHVG/IVG)
7 (vom 20. Februar 1994)
1 I. Sozialversic herungsanstalt
Rechtsform, Sitz

§ 1.

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
Aufgaben

§ 2.

1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichska sse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technisc hen Mittel zur Verfügung.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-S telle vollziehen ihre Aufgaben im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozi alversicherungs anstalt zusammen.
3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.
Organe

§ 3.

Die Organe der Sozialver sicherungsanstalt sind: a. der Aufsichtsrat, b. die Geschäftsleitung, c. die Revisionsstelle.
Aufsichtsrat

§ 4.

1 Der Aufsichtsrat ist das obe rste Organ der Sozialversiche rungsanstalt.
2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch den Kantonsrat und zwei durch de n Regierungsrat gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Aufgaben

§ 5.

Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere: a. die Organisation der Soz ialversicherungsanstalt, b. der Erlass des Geschäftsreglements, c. der Erlass des Personalreglements, d. die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
1. Wahl,
Amtsdauer
2
831.1 Einführungsgesetz AHVG / IVG e. die Wahl der Revision sstelle für die Sozialv ersicherungsanstalt und die Arbeitgeberkontrolle, f. die Festsetzung der Ve rwaltungskostenbeiträge, g. die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse de r Gemeindezweig
- stellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden, h. die Genehmigung von Verträgen gemäss §§
9 und 10, i. die Genehmigung der Jahresre chnung und des Jahresberichts. Geschäftslei tung

§ 6.

1 Die Sozialversicherung sanstalt wird v on einer Direktorin oder einem Direktor geführt. Dies e Person bildet zusammen mit den Leiterinnen oder Leitern der Ausg leichskasse und der IV-Stelle die Geschäftsleitung.
2 Die Befugnisse und Pflichten de r Geschäftsleitung werden durch das Geschäftsreglement geregelt.
3 Die Leiterinnen oder Leiter der Au sgleichskasse und der IV-Stelle verkehren bei der Erfü llung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundes
- behörden. Aufsicht

§ 7.

Die Sozialversicherung sanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übert ragene kantonale Aufgaben wahrnimmt. Ausgleichskasse

§ 8.

1 Die Gemeinden errichten Ge meindezweigstellen. Mit Zu
- stimmung des Regierungsrates können mehrere Gemeinden eine gemeinsame Gemeindezweigstelle unterhalten.
2 An die Kosten der Zweigstellen richtet die Ausg leichskasse aus den Verwaltungskostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.
2. Besondere Verhältnisse bei den Gemeinde zweigstellen

§ 9.

Durch Vertrag zwischen de r Ausgleichska sse und den Ge
- meinden können den Gemeindezwei gstellen zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Hiefür wird den Gemeinden aus den Verwaltungs
- kosteneinnahmen der Ausgleichskass e eine besondere Vergütung aus- gerichtet. IV-Stelle

§ 10.

Die IV-Stelle kann Aussenste llen errichten und mit IV- Stellen anderer Kantone die Über nahme einzelner Aufgaben verein
- baren. Verwaltungs- kosten

§ 11.

1 Die Kosten der Sozialversich erungsanstalt werden anteil
- mässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getr agen. Es werden gedeckt: a. die Kosten der Ausgleichskass e durch die Verwaltungskostenbei
- träge gemäss Art.
69 AHVG
2 ,
1. Gemeinde- zweigstellen
3 Einführungsgesetz AHVG / IVG
831.1 b. die Kosten der IV-Stelle durch die Kostenvergütungen gemäss Art.
67 IVG
3 .
2 Die Kosten übertragener Aufgab en werden durch die Auftrag geber vergütet.
Haftung

§ 12.

Der Staat haftet nicht für Ve rbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskostendefizi te der Sozialversicher ungsanstalt. Vorbehal ten bleiben die Art.
70 AHVG und 66 IVG.
Rückgriffsrecht
des Staates

§ 13.

Wird der Staat aufgrund der Art.
70 AHVG oder 66 IVG ersatzpflichtig, steht ihm der Rü ckgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversi cherungsanstalt oder der Gemeinde, die den Schaden verursacht haben. II. Verschiedene Bestimmungen
Erlass
von Beiträgen

§ 14.

1 Der Gemeindevorstand
9 der Wohnsitzgem einde bezeich net die Behörde, welche gemäss Art.
11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen einer versich erten Person anzuhören ist.
2 Die erlassenen Versicherungsbeiträge sind von der Wohnsitz gemeinde aufzubringen.

§ 15.

6

§ 16.

8 III. Schlussbestimmungen
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 17.

Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: . . .
5
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 18.

Die nachstehenden Gesetz e werden aufgehoben: . . .
5
Übergangs
-
bestimmungen

§ 19.

Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, damit die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufneh men kann. Er regelt in sbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichts rates, die Übernahme des Personals der Ausgleichs kasse und der IV- Regionalstelle sowie di e Übertragung des Verw altungsvermögens der bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.
4
831.1 Einführungsgesetz AHVG / IVG Inkrafttreten

§ 20.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. §
19 wird vom Regierungsrat vorzeitig in Kraft gesetzt
4 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für di e Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittelverfa hren bestimmt sich nach bishe
- rigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 52, 657.
2 SR 831.1 .
3 SR 831.2 .
4 In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).
5 Text siehe OS 52, 657.
6 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun
- desgesetz über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja
- nuar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
7 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 573 ; ABl 2007, 895 ).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
8 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 573 ; ABl 2007, 895
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Version: 01.01.2018
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

1 Einführungsgesetz AHVG / IVG
831.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversich erung (EG AHVG/IVG)
7 (vom 20. Februar 1994)
1 I. Sozialversic herungsanstalt
Rechtsform, Sitz

§ 1.

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
Aufgaben

§ 2.

1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichska sse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technisc hen Mittel zur Verfügung.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-S telle vollziehen ihre Aufgaben im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozi alversicherungs anstalt zusammen.
3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.
Organe

§ 3.

Die Organe der Sozialver sicherungsanstalt sind: a. der Aufsichtsrat, b. die Geschäftsleitung, c. die Revisionsstelle.
Aufsichtsrat

§ 4.

1 Der Aufsichtsrat ist das obe rste Organ der Sozialversiche rungsanstalt.
2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch den Kantonsrat und zwei durch de n Regierungsrat gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Aufgaben

§ 5.

Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere: a. die Organisation der Soz ialversicherungsanstalt, b. der Erlass des Geschäftsreglements, c. der Erlass des Personalreglements, d. die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
1. Wahl,
Amtsdauer
2
831.1 Einführungsgesetz AHVG / IVG e. die Wahl der Revision sstelle für die Sozialv ersicherungsanstalt und die Arbeitgeberkontrolle, f. die Festsetzung der Ve rwaltungskostenbeiträge, g. die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse de r Gemeindezweig
- stellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden, h. die Genehmigung von Verträgen gemäss §§
9 und 10, i. die Genehmigung der Jahresre chnung und des Jahresberichts. Geschäftslei tung

§ 6.

1 Die Sozialversicherung sanstalt wird v on einer Direktorin oder einem Direktor geführt. Dies e Person bildet zusammen mit den Leiterinnen oder Leitern der Ausg leichskasse und der IV-Stelle die Geschäftsleitung.
2 Die Befugnisse und Pflichten de r Geschäftsleitung werden durch das Geschäftsreglement geregelt.
3 Die Leiterinnen oder Leiter der Au sgleichskasse und der IV-Stelle verkehren bei der Erfü llung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundes
- behörden. Aufsicht

§ 7.

Die Sozialversicherung sanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übert ragene kantonale Aufgaben wahrnimmt. Ausgleichskasse

§ 8.

1 Die Gemeinden errichten Ge meindezweigstellen. Mit Zu
- stimmung des Regierungsrates können mehrere Gemeinden eine gemeinsame Gemeindezweigstelle unterhalten.
2 An die Kosten der Zweigstellen richtet die Ausg leichskasse aus den Verwaltungskostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.
2. Besondere Verhältnisse bei den Gemeinde zweigstellen

§ 9.

Durch Vertrag zwischen de r Ausgleichska sse und den Ge
- meinden können den Gemeindezwei gstellen zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Hiefür wird den Gemeinden aus den Verwaltungs
- kosteneinnahmen der Ausgleichskass e eine besondere Vergütung aus- gerichtet. IV-Stelle

§ 10.

Die IV-Stelle kann Aussenste llen errichten und mit IV- Stellen anderer Kantone die Über nahme einzelner Aufgaben verein
- baren. Verwaltungs- kosten

§ 11.

1 Die Kosten der Sozialversich erungsanstalt werden anteil
- mässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getr agen. Es werden gedeckt: a. die Kosten der Ausgleichskass e durch die Verwaltungskostenbei
- träge gemäss Art.
69 AHVG
2 ,
1. Gemeinde- zweigstellen
3 Einführungsgesetz AHVG / IVG
831.1 b. die Kosten der IV-Stelle durch die Kostenvergütungen gemäss Art.
67 IVG
3 .
2 Die Kosten übertragener Aufgab en werden durch die Auftrag geber vergütet.
Haftung

§ 12.

Der Staat haftet nicht für Ve rbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskostendefizi te der Sozialversicher ungsanstalt. Vorbehal ten bleiben die Art.
70 AHVG und 66 IVG.
Rückgriffsrecht
des Staates

§ 13.

Wird der Staat aufgrund der Art.
70 AHVG oder 66 IVG ersatzpflichtig, steht ihm der Rü ckgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversi cherungsanstalt oder der Gemeinde, die den Schaden verursacht haben. II. Verschiedene Bestimmungen
Erlass
von Beiträgen

§ 14.

1 Der Gemeindevorstand
9 der Wohnsitzgem einde bezeich net die Behörde, welche gemäss Art.
11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen einer versich erten Person anzuhören ist.
2 Die erlassenen Versicherungsbeiträge sind von der Wohnsitz gemeinde aufzubringen.

§ 15.

6

§ 16.

8 III. Schlussbestimmungen
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 17.

Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: . . .
5
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 18.

Die nachstehenden Gesetz e werden aufgehoben: . . .
5
Übergangs
-
bestimmungen

§ 19.

Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, damit die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufneh men kann. Er regelt in sbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichts rates, die Übernahme des Personals der Ausgleichs kasse und der IV- Regionalstelle sowie di e Übertragung des Verw altungsvermögens der bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.
4
831.1 Einführungsgesetz AHVG / IVG Inkrafttreten

§ 20.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. §
19 wird vom Regierungsrat vorzeitig in Kraft gesetzt
4 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für di e Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittelverfa hren bestimmt sich nach bishe
- rigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 52, 657.
2 SR 831.1 .
3 SR 831.2 .
4 In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).
5 Text siehe OS 52, 657.
6 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun
- desgesetz über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja
- nuar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
7 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 573 ; ABl 2007, 895 ).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
8 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 573 ; ABl 2007, 895
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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