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Version: 24.08.2020
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Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

vom 12. August 2015 (Stand am 25. August 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 ¹ (EmbG),
verordnet:
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.
² Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten. ²
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
a. von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschliesslich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, dienen oder von diesem verwendet werden können;
b. von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Republik Südsudan exportiert wird. ³
⁴ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Mitteilung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von:
a. nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
b. Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der damit im Einklang mit dem Völkerrecht sowie ausschliesslich und unmittelbar beiträgt zum Schutz oder zur Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat;
c. Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des regionalen Einsatzverbands der afrikanischen Union gegen die «Widerstandsarmee des Herrn» dienen oder von diesem verwendet werden. ⁴
⁴ bis Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung sowie damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung zu dem ausschliesslichen Zweck, die Umsetzung des Friedensvertrags zu unterstützen;
b. sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal. ⁵
⁵ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 ⁶ und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 ⁷ .
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
⁶ SR 946.202
⁷ SR 514.51
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a. ⁸
der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d. Wahrung schweizerischer Interessen.
⁴ Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen UNO-Resolutionen. ⁹
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. ¹⁰
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
¹⁰ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten. ¹¹
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann für Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren: ¹²
a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b. in Übereinstimmung mit Paragraf 11 der Resolution 2206 (2015) ¹³ und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
³ Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Republik Südsudan; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen. ¹⁴
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
¹³ Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten ¹⁵

¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 8 ¹⁶ Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 8 a ¹⁷ Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. August 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.

Anhang 1 ¹⁸

¹⁸ Ursprünglich: Anhang. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 und 8 a )

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen. ¹⁹
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen. ²⁰
¹⁹ Die Listen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: [Bild bitte in Originalquelle ansehen] > Subsi­diary Organs > Sanctions > South Sudan Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
²⁰ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: [Bild bitte in Originalquelle ansehen] > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

Anhang 2 ²¹

²¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. März 2018 ( AS 2018 1213 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Aug. 2018, in Kraft seit 3. Aug. 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 2847 ). Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzi­kofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter [Bild bitte in Originalquelle ansehen] > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 a )

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 61

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

vom 12. August 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 ¹ (EmbG),
verordnet:
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.
² Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten. ²
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
a. von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschliesslich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, dienen oder von diesem verwendet werden können;
b. von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Republik Südsudan exportiert wird. ³
⁴ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Mitteilung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von:
a. nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
b. Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der damit im Einklang mit dem Völkerrecht sowie ausschliesslich und unmittelbar beiträgt zum Schutz oder zur Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat;
c. Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des regionalen Einsatzverbands der afrikanischen Union gegen die «Widerstandsarmee des Herrn» dienen oder von diesem verwendet werden. ⁴
⁴ bis Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung sowie damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung zu dem ausschliesslichen Zweck, die Umsetzung des Friedensvertrags zu unterstützen;
b. sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal. ⁵
⁵ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 ⁶ und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 ⁷ .
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 ( AS 2018 4557 ).
⁶ SR 946.202
⁷ SR 514.51
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a. ⁸
der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d. Wahrung schweizerischer Interessen.
⁴ Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen UNO-Resolutionen. ⁹
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. ¹⁰
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
¹⁰ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten. ¹¹
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann für Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren: ¹²
a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b. in Übereinstimmung mit Paragraf 11 der Resolution 2206 (2015) ¹³ und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
³ Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Republik Südsudan; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen. ¹⁴
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
¹³ Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ¹⁵ .
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
¹⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 6 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 8 ¹⁷ Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 8 a ¹⁸ Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. August 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.

Anhang 1 ¹⁹

¹⁹ Ursprünglich: Anhang. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 28. März 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 1213 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 und 8 a )

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen. ²⁰
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen. ²¹
²⁰ Die Listen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > South Sudan Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
²¹ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

Anhang 2 ²²

²² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. März 2018 ( AS 2018 1213 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Aug. 2018, in Kraft seit 3. Aug. 2018 um 18 Uhr ( AS 2018 2847 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 a )

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ²³

²³ Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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