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Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr 1

Abgeschlossen am 20. Mai 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987 ² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Stand am 1. Januar 2007) ¹ Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 8. Okt. 1987 ( AS 1988 300 ).
Die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «EFTA‑Länder» genannt, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt,
gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA‑Ländern,
gestützt auf die von den Ministern der EFTA‑Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Januar 1988 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier einzuführen,
in der Erwägung, dass es angebracht ist, auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA‑Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA‑Ländern, insbesondere durch die Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,
in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet –
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schliessen:

Allgemeines

Art. 1 ³
(1) In diesem Übereinkommen werden Massnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr‑ und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
(2) Im Sinne des Übereinkommens gilt als «Drittland» jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt einer neuen Vertragspartei nach Artikel 11a wirksam wird, gilt ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Bezugnahme auf EFTA‑Länder in diesem Übereinkommen sinngemäss auch für dieses Land.
³ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
Art. 2
Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.
Art. 3
Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei nur Verwaltungspapiere verlangen, die
– zur Durchführung von in einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger Verwendung des Einheitspapiers nicht gewährleistet wäre;
– aufgrund von internationalen Übereinkünften verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei ist;
– von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuss eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.
Art. 4
(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.
(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, dass die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind, ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muss nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.
In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.
Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.
(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,
– im Postverkehr (Brief‑ und Paketpost) auf das Einheitspapier zu verzichten;
– auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;
– untereinander Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten für ihren gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche zu schliessen;
– bei Sendungen, die mehrere Arten von Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Versandverfahren Ladelisten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier zu verwenden;
– zuzulassen, dass Anmeldungen gegebenenfalls ohne Vordruck mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erstellt werden;
– zuzulassen, dass die zuständigen Behörden die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Daten in ihre Datenverarbeitungssysteme zur Behandlung der Anmeldungen verlangen, und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer schriftlichen Anmeldung;
– zuzulassen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems zur Behandlung der Anmeldungen vorsehen, dass die Ausfuhr‑, Versand‑ oder Einfuhranmeldung entweder durch das von diesem System erstellte Einheitspapier oder, falls ein solches Papier nicht erstellt wird, durch die Eingabe der Daten in die Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;
– Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten Ausschuss im Wege eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet wurden.

Förmlichkeiten

Art. 5
(1) Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen niedergelegt.
(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen zu entnehmen,
Art. 6
(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszufüllen, die von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den Versand erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes auszufüllen, wenn sie in diesem Land unter Verwendung von anderen als den der Zollstelle des Ausfuhr‑ oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren der Anmeldung erfolgt.
Art. 7
(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die zur Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei einem der folgenden Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt werden können.
(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen Behörden verknüpft werden.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Sammelsendungen können die zuständigen Behörden jedoch vorsehen, dass die Förmlichkeiten für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein und demselben Vordruck mittels der für diese Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt werden.
Art. 8
In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, dass die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefüllten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.

Amtshilfe

Art. 9
(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden dieser Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für eine andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschliesslich von Verwaltungsberichten und ‑feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind.
(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung («ordre public») oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs‑, Geschäfts‑ oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe ist die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.
(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Der Gemischte Ausschuss

Art. 10
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuss handelt im allseitigen Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 11
(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Dazu ist der Ausschuss von den Vertragsparteien regelmässig über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu unterrichten; er spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuss empfiehlt insbesondere:
a) Änderungen dieses Übereinkommens;
b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen, die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen sowie die Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 11a beizutreten. Diese Beschlüsse, ausser Einladungen an Drittländer, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt. ⁴
(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. ⁵
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein. ⁶
⁴ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).
⁵ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).
⁶ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).

Beitritt von Drittländern ⁷

⁷ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).
Art. 11a ⁸
(1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(4) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
⁸ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 12
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit wie möglich abzubauen und bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden Lösungen zuzuführen.
Art. 13
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Art. 14
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 15
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA‑Länder andererseits.
(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag ⁹ verbunden ist.
⁹ SR 0.631.112.514
Art. 16
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen; die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel 17 genannten Depositar zu richten, der sie allen übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Art. 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar handelnden Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Art. 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ¹⁰

¹⁰ Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses vom 25. Okt. 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2007 ( AS 2007 4115 ).

Muster nach Artikel 2 des Übereinkommens

Dieser Anhang enthält folgende Muster: ¹¹
Anlage 1: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Anhangs II;
Anlage 2: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs II;
Anlage 3: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Anhangs II;
Anlage 4: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs II.
¹¹ Die Formulare werden in der SR nicht mehr publiziert. Sie können bestellt werden bei der Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/shop/00010/index.html?lang=de

Anhang II ¹²

¹² Bereinigt gemäss den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses Nr. 1/89 vom 3. Mai 1989 ( AS 1989 1265 ), Nr. 1/2000 vom 20. Dez. 2000 ( AS 2018 1193 ) und Nr. 1/2006 vom 25. Okt. 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2007 ( AS 2007 4115 ).

Druck, Ausfüllen und Verwendung des Einheitspapiers

Druck des Einheitspapiers

Art. 1
(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers aus acht Exemplaren, und zwar
a) entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 1 zu Anhang I;
b) oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 2 zu Anhang I.
(2) Das Einheitspapier kann gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und zwar
a) in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 3 zu Anhang I,
b) oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 4 zu Anhang I.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien die Verwendung von Ergänzungsblättern nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.
(4) Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster im Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.
(5) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Angabe zur Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Werden solche Papiere den Behörden einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht entgegen.
Art. 2
(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muss so beschaffen sein, dass die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen und darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knicken. Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.
(1a). Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:
a) In den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I sind
– die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen,
– die Exemplare 4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen versehen;
b) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen.
Diese Streifen sind etwa 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum.
(2) Die Exemplare, auf denen die Eintragungen in den Vordrucken in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 1 genannt. Die Exemplare, auf denen die Angaben in den Ergänzungsblättern in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 2 genannt.
(3) Die Vordrucke haben das Format 2 10 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von –5 bis +8 mm zugelassen sind.
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

Ausfüllen des Einheitspapiers

Art. 3
(1) Die Vordrucke sind unter Beachtung des Merkblatts in Anlage 3 auszufüllen.
(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, dass statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden können.

Verwendung des Einheitspapiers

Art. 4
Die Bestimmungen über die Verwendung des Einheitspapiers sind in Anlage 3 niedergelegt.
Art. 5
(1) Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers nacheinander für die Erfüllung der Ausfuhr‑, Versand und/oder Einfuhrförmlichkeiten verwendet, so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter beantragt hat.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte, der ein in einer früheren Phase des betreffenden Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.
(3) In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.
Art. 6
(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.
(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4 und 5 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.
(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.

Abgabe der Anmeldung

Art. 7
(1) Den Anmeldungen sind innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Grenzen die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung der betreffenden Waren in das beantragte Verfahren erforderlich sind.
(2) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäss den Bestimmungen der Vertragsparteien in Bezug auf folgendes:
– die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,
– die Echtheit der beigefügten Unterlagen,
– die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren.
Art. 8
In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden. Sie werden von den zuständigen Behörden in der gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Anlage 1

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

I. Felder für die Beteiligten

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

1

1 bis 8

24

1 bis 3

ausgenommen mittleres Teilfeld:

25

1 bis 5*

1 bis 3

26

1 bis 3

2

1 bis 5*

27

1 bis 5*

3

1 bis 8

28

1 bis 3

4

1 bis 8

29

1 bis 3

5

1 bis 8

30

1 bis 3

6

1 bis 8

31

1 bis 8

7

1 bis 3

32

1 bis 8

8

1 bis 5*

33

erstes Teilfeld

9

1 bis 3

links:

10

1 bis 3

1 bis 8

11

1 bis 3

restliches Feld:

12

1 bis 3

13

1 bis 3

34a

1 bis 3

14

1 bis 4

34b

1 bis 3

15

1 bis 8

35

1 bis 8

15a

1 bis 3

36

15b

1 bis 3

37

1 bis 3

16

1, 2, 3, 6, 7 und 8

38

1 bis 8

17

1 bis 8

39

1 bis 3

17a

1 bis 3

40

1 bis 5*

17b

1 bis 3

41

1 bis 3

18

1 bis 5*

42

19

1 bis 5*

43

20

1 bis 3

44

1 bis 5*

21

1 bis 5*

45

22

1 bis 3

46

1 bis 3

23

1 bis 3

47

1 bis 3

* Die Ausfüllung dieser Felder durch die Beteiligten kann in keinem Fall für Zwecke
des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn. 5 und 7 verlangt werden.

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

48

1 bis 3

53

1 bis 8

49

1 bis 3

54

1 bis 4

50

1 bis 8

55

51

1 bis 8

56

52

1 bis 8

II. Felder für die Verwaltung

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

A

1 bis 4*

F

B

1 bis 3

G

C

1 bis 8

H

D

1 bis 4

I

E

J

* Dem Ausfuhrland ist es freigestellt, ob diese Angaben in den genannten Exemplaren
verlangt werden.

Anlage 2

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

I. Felder für die Beteiligten

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

1

1 bis 4

29

1 bis 3

ausgenommen mittleres Teilfeld:

30

1 bis 3

1 bis 3

31

1 bis 4

2

1 bis 4

32

1 bis 4

3

1 bis 4

33

erstes Teilfeld

4

1 bis 4

links:

5

1 bis 4

1 bis 4

6

1 bis 4

restliches Feld:

7

1 bis 3

1 bis 3

8

1 bis 4

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 4

11

1 bis 3

36

1 bis 3

12

1 bis 3

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 4

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 4

40

1 bis 4

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

1 bis 3

16

1 bis 3

43

1 bis 3

17

1 bis 4

44

1 bis 4

17a

1 bis 3

45

1 bis 3

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 4

47

1 bis 3

19

1 bis 4

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 4

50

1 bis 4

22

1 bis 3

51

1 bis 4

23

1 bis 3

52

1 bis 4

24

1 bis 3

53

1 bis 4

25

1 bis 4

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

27

1 bis 4

56

28

1 bis 3

II. Felder für die Verwaltung

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

A

1 bis 4*

F

B

1 bis 3

G

C

1 bis 4

H

D/J

1 bis 4

I

E/J

J

* Dem Ausfuhrland ist es freigestellt, ob diese Angaben in den genannten Exemplaren
verlangt werden.

Anlage 3

Merkblatt zur Verwendung der Vordrucke des Einheitspapiers

Titel I

A. Allgemeine Bemerkungen

Den Beteiligten bieten sich mehrere Verwendungsmöglichkeiten, die zwei Kategorien zugeordnet werden können:
– Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes,
– Verwendung von Teilsätzen.
1. Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes
Es handelt sich um die Fälle, in denen der Beteiligte bei der Erfüllung der Ausfuhrmöglichkeiten einen Vordruck verwendet, der alle Exemplare enthält, die für die Förmlichkeiten der Ausfuhr und des Versandverfahrens sowie für die Förmlichkeiten im Bestimmungsland benötigt werden.
Dieser Vordruck besteht aus 8 Exemplaren:
– Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Ausfuhr und des Versandverfahrens),
– Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrlandes bestimmt ist,
– Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird,
– Exemplar Nr. 4, das bei einem Versandverfahren von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird,
– Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird,
– Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Bestimmungslandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten bei der Einfuhr),
– Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten der Einfuhr),
– Exemplar Nr. 8, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Empfänger zurückgegeben wird.
(Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 7 können je nach Bedarf der Vertragsparteien für andere Verwaltungszwecke verwendet werden).
Es handelt sich also um einen Vordrucksatz mit acht Exemplaren, von denen die ersten drei zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Ausfuhrland und die übrigen fünf zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Bestimmungsland zu verwenden sind.
Der Vordrucksatz mit acht Exemplaren ist so gestaltet, dass in den Fällen, in denen eine in den beteiligten Ländern gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese Angabe unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (Schutz des Geschäftsgeheimnisses, unterschiedliche Angaben für das Ausfuhr‑ und Bestimmungsland usw.) eine Angabe nicht von einem Land zum anderen weitergegeben werden, so wird die Durchschrift der betreffenden Angabe durch die Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare beschränkt.
Wenn in das gleiche Feld eine andere Angabe für das Bestimmungsland eingetragen werden muss, ist Kohlepapier zu verwenden, damit diese zusätzlichen Angaben auf den Exemplaren Nrn. 6 bis 8 erscheinen.
Insbesondere in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV‑Verfahren erstellt werden, können jedoch anstelle des Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Sätze mit jeweils vier Exemplaren verwendet werden, wobei alle Exemplare eine doppelte Funktion haben: 1/2, 2/7, 3/8 und 4/5; dabei entspricht der erste Satz hinsichtlich der dort einzutragenden Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4 und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8. In diesem Fall ist es notwendig, bei jedem Satz mit vier Exemplaren die Nummerierung der entsprechenden Exemplare dadurch anzugeben, dass man die jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern streicht.
Diese Vordrucksätze mit vier Exemplaren sind so gestaltet, dass die in allen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.
2. Verwendung von Teilsätzen
Es handelt sich um Fälle, in denen der Beteiligte keinen vollständigen Vordrucksatz im Sinne der Nummer 1 verwenden will. Er kann in diesem Fall für jeden Abschnitt (Ausfuhr, Versandverfahren und Einfuhr) des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die jeweils für die Erfüllung der Förmlichkeiten eines Verfahrensabschnitts benötigten Exemplare der Anmeldung verwenden. Er kann ferner diesen Exemplaren, sofern er dies wünscht, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für den einen oder anderen weiteren Abschnitt erforderlichen Exemplare beifügen.
Im Falle einer Verwendung von Teilsätzen sind also verschiedene Kombinationen möglich, wobei die Nummern der zu verwendenden Exemplare denen in Ziffer 1 entsprechen.
Es sind beispielsweise die folgenden Kombinationen möglich:
– nur Ausfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2 und 3,
– Ausfuhr + Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5,
– Ausfuhr + Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 6, 7 und 8,
– nur Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 4 und 5,
– Versandverfahren +Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8,
– nur Einfuhr: Exemplare Nrn. 6, 7 und 8.
Ausser den genannten Fällen gibt es auch solche, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne dass das Versandverfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen ist das dafür vorgesehene Exemplar (Nr. 4) entweder gesondert oder in Verbindung mit dem einen oder anderen der vorgenannten Vordrucksätze zu verwenden. Ist das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen in drei Exemplaren auszustellen, so sind zusätzliche Exemplare oder Ablichtungen des betreffenden Exemplars Nr. 4 vorzulegen.

B. Verlangte Angaben

Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den Vertragsparteien verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblattes betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.
Unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren sieht die Maximalliste der Felder, die für jeden Abschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien auszufüllen sind, einschliesslich der bei Anwendung von Sonderregelungen erforderlichen Felder, für die einzelnen Abschnitte wie folgt aus:
– Ausfuhrförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 15a, 15b, 16, 17, 17a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34a, 34b, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49, 50 und 54;
– Versandförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 15a, 17, 17a, 18, 19, 21, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56;
– Einfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 16, 17, 17a, 17b, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34a, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 54;
– Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L): Felder Nrn. 1 (ausgenommen 2. Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 14, 31, 32, 33, 35, 38, 40, 44 und 54.

C. Art der Verwendung des Vordrucks

In allen Fällen, in denen der gewählte Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, dass der erste Buchstabe der im Feld Nr. 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.
In den Fällen, in denen alle Exemplare des gewählten Satzes im selben Land verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Land vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Versandverfahrens benötigt werden.
Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.
Ausserdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und ‑format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen strikt eingehalten werden.
Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Grossbuchstaben versehenen Felder sind ausschliesslich amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Die für die Ausfuhrzollstelle bzw. die Abgangszollstelle bestimmten Exemplare sind von den Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift oder gegebenenfalls der Unterschrift eines bevollmächtigten Vertreters übernimmt der Hauptverpflichtete die Haftung für alle Angaben betreffend das Versandverfahren nach Massgabe der unter Buchstabe B aufgeführten einschlägigen Bestimmungen.
Die Exemplare, die bei der Bestimmungszollstelle verbleiben sollen, sind vom Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und Einfuhr mit seiner Unterschrift gemäss den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien die Haftung übernimmt für:
– die Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung und im Zusammenhang mit den von ihm zu erfüllenden Förmlichkeiten,
– die Echtheit der beigefügten Unterlagen,
– die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren.
Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Versandverfahren und die Einfuhr wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.
Vorbehaltlich Titel III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern

I. Förmlichkeiten im Ausfuhrland

Feld Nr. 1: Anmeldung
Im ersten Teilfeld ist der entsprechende Code nach Anhang III einzutragen.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens ist im rechten (dritten) Teilfeld die entsprechende Kurzbezeichnung einzutragen.
Feld Nr. 2: Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder Unternehmung. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass die Angabe « Verschiedene» in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Ausführer der Anmeldung beigefügt wird.
Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen).
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld Nr. 4: Ladenlisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrmöglichkeiten freigestellt.
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person oder Personen, der (denen) die Waren auszuliefern sind.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Für das Versandverfahren ist die Verwendung dieses Feldes obligatorisch; im Versandverfahren können die Vertragsparteien jedoch zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).
Feld Nr. 10: Erstes Bestimmungsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Ausführers
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift der betreffenden Person/Unternehmung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Ausführer identisch, so ist «Ausführer» anzugeben. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien für die Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens indessen obligatorisch.
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt werden.
In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Die Verwendung des Feldes Nr. 15b ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Region, aus der die Waren ausgeführt werden).
Feld Nr. 15b ist nicht für das Versandverfahren auszufüllen.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk «Verschiedene» einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld Nr. 17a wird der Ländercode eingetragen. Feld Nr. 17b muss in diesem Stadium nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 17b ist im Fall des Versandverfahrens nicht auszufüllen.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind unter Benutzung des Codes in Anhang III und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes entsprechen.
Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmasslichen aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten bekannt ist.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist mit den Codes des Anhangs III der Verkehrszweig anzugeben, dem die aktiven Beförderungsmittel entsprechen, mit denen die Waren das Gebiet der Ausfuhr-Vertragspartei vermutlich verlassen.
Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Ladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz‑ und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren das Gebiet der betreffenden Vertragspartei verlassen sollen).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container Nr. – Anzahl und Art
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose»; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; für die Ausfuhrförmlichkeiten muss diese Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten; ist das Feld Nr. 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchssteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk «Verschiedene» eingetragen worden, so können die Vertragsparteien an dieser Stelle für jede Ware die Angabe des Ursprungslandes vorsehen, ohne jedoch diese Angabe dem Beteiligten zwingend vorzuschreiben.
Feld Nr. 32: Positions‑Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muss.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden Ware.
Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.
Feld Nr. 34: Ursprungsland‑Code
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt:
– Feld Nr. 34a (Angabe des Codes des in Feld Nr. 16 angegebenen Landes.
Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung «Verschiedene», so ist der Code des Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben).
– Feld Nr. 34b (Angabe der Region, in der die betreffenden Waren hergestellt werden).
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren bei der Ausfuhr angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Im Falle des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäss den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangenes Verwaltungsverfahren).
Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.
Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind die aufgrund der im Ausfuhrland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über veterinärinedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.) Im Teilfeld «Code besondere Vermerke (B. V.)» ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn die Erledigung des Versandverfahrens mittels automatischer Datenverarbeitung erfolgt.
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der von den Vertragsparteien vorgeschriebenen Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, dass gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Codes:
– Art der Abgabe (Ausfuhrabgaben),
– Bemessungsgrundlage,
– anwendbarer Abgabensatz,
– berechneter Abgabenbetrag,
– gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so gibt der Unterzeichner neben der Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung in der Firma an.
Im Fall der Ausfuhr kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann
Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und –länder)
Anzugeben ist die vorgesehene Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Es wird daran erinnert, dass die Grenzübergangsstellen in der « Liste der für das Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt sind. Nach der Zollstelle wird der Code des betreffenden Landes angegeben.
Feld Nr. 52: Sicherheit
Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren.
Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Es wird daran erinnert, dass die Bestimmungszollstellen in der «Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt sind.
Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV‑Systemen muss das bei der Ausfuhrzollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr‑ und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Einheitspapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind.
In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Felder:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55
Feld Nr. 55 – Umladungen –:
Dieses Feld ist nach Massgabe des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren auszufüllen.
– Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld Nr. 56
Feld Nr. 56 – andere Ereignisse während der Beförderung –:
Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (mithin ohne Behandlung oder Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

III. Förmlichkeiten im Bestimmungsland

Feld Nr. 1: Anmeldung
Einzutragen sind die entsprechenden Codes in Anhang III.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Das rechte (dritte) Teilfeld darf nicht für die Einfuhrförmlichkeiten verwendet werden.
Feld Nr. 2: Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Ausführers oder Verkäufers der Waren).
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 113, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten bzw. handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angabe «Verschiedene» in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Empfänger beigefügt wird. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).
Feld Nr. 10: Letztes Herkunftsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland/Land der Erzeugung
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 12: Angaben zum Wert
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Empfängers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Ist der Anmelder mit dem Empfänger identisch, so wird « Empfänger» angegeben.
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt worden sind. In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 15b darf nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk «Verschiedene» einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das betreffende Land.
In Feld Nr. 17a ist der Code dieses Landes anzugeben.
In Feld Nr. 17b ist die Bestimmungsregion anzugeben.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen der Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind die erforderlichen Angaben unter Benutzung der Codes in Anhang III.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist mit dem Code des Anhangs III das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Bestimmungs-Vertragspartei verbracht wurden.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Entladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren von dem beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzten aktiven Beförderungsmittel abgeladen werden, gegebenenfalls durch eine Kennziffer, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz‑ und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Eingangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der betreffenden Vertragsparteien verbracht wurden).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container‑Nr. – Anzahl und Ort
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im besonderen Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose» sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Eingliederung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk «Verschiedene» eingetragen worden, so können die Vertragsparteien verlangen, an dieser Stelle für jede Ware das Ursprungsland anzugeben.
Feld Nr. 32: Positions‑Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muss.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition. Für das zweite und die weiteren Teilfelder können die Vertragsparteien die Verwendung einer spezifischen Nomenklatur vorschreiben.
Feld Nr. 34: Ursprungsland‑Code
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (in Feld 34a Angabe des Codes des gegebenenfalls in Feld Nr. 16 angegebenen Ursprungslandes). Enthält Feld Nr. 16 die Angabe «Verschiedene», so wird das Ursprungsland jeder Ware mit den entsprechenden Codes angegeben (und Feld Nr. 34b wird nicht ausgefüllt).
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Waren mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 36: Präferenz
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf einen geltenden Präferenzzollsatz).
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren am Bestimmungsort angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäss den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/ Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die im Bestimmungsland gegebenenfalls abgegebene summarische Anmeldung oder die Unterlagen über ein etwaiges vorangegangenes Verwaltungsverfahren).
Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.
Feld Nr. 42: Artikelpreis
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben ist der sich auf diesen Artikel beziehende Teil des gegebenenfalls in Feld Nr. 22 angegebenen Preises).
Feld Nr. 43: Bewertungsmethode
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind die aufgrund der im Bestimmungsland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummer der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.). Das Teilfeld «Code besondere Vermerke (B. V.)» ist nicht auszufüllen.
Feld Nr. 45: Berichtigung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der vom Bestimmungsland vorgeschriebenen Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, dass gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes:
– Art der Abgabe (Einfuhrabgaben),
– Bemessungsgrundlage,
– anwendbarer Abgabensatz,
– berechneter Abgabenbetrag,
– gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 50: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV‑Systemen muss das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.

Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.
Jedoch
– ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten;
– betrifft der Teil «Zusammenfassung» Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken. Diese Zusammenfassung braucht daher nur in den letzten der einem Vordruck beigefügten Ergänzungsvordrucke eingetragen zu werden, um einerseits den Betrag je Abgabenart und andererseits den Gesamtbetrag (GS) der geschuldeten Abgaben aufzuzeigen.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder «Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

Anhang III ¹³

¹³ Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000, gültig ab dem 1. Juli 2001 ( AS 2018 1193 ).

Beim Ausfüllen der Vordrucke des Einheitspapiers zu verwendende Codes

Feld Nr. 1: Anmeldung
Erster Teil
Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:
– die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei,
– die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.
Dritter Teil
Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.
Feld Nr. 19: Container
Folgende Codes sind zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren;
1: In Containern beförderte Waren.
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:
Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten
A. Einziffriger Code (obligatorisch)
B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)

A

B

Bezeichnung

1

10

Seeverkehr

12

Waggon auf Seeschiff

16

Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff

17

Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff

18

Binnenschiff auf Seeschiff

2

20

Eisenbahnverkehr

23

Strassenfahrzeug auf Eisenbahn

3

30

Strassenverkehr

4

40

Luftverkehr

5

50

Postsendungen

7

70

Festinstallierte Transporteinrichtungen

8

80

Binnenschifffahrt

9

90

Eigener Antrieb

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.
Feld Nr. 33: Warennummer
Erste Unterteilung:
In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.
Im Fall des Versandverfahrens ist, sofern dies im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 vorgesehen ist, mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.
Weitere Unterteilungen:
Auszufüllen nach Massgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien.
(Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)
Version: 14.09.2022
Anzahl Änderungen: 5

Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr 1

Abgeschlossen am 20. Mai 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987 ² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Stand am 15. September 2022) ¹ Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 8. Okt. 1987 ( AS 1988 300 ).
Die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «EFTA‑Länder» genannt, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt,
gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA‑Ländern,
gestützt auf die von den Ministern der EFTA‑Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Januar 1988 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier einzuführen,
in der Erwägung, dass es angebracht ist, auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA‑Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA‑Ländern, insbesondere durch die Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,
in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet –
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schliessen:

Allgemeines

Art. 1 ³
(1) In diesem Übereinkommen werden Massnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr‑ und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
(2) Im Sinne des Übereinkommens gilt als «Drittland» jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt einer neuen Vertragspartei nach Artikel 11a wirksam wird, gilt ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Bezugnahme auf EFTA‑Länder in diesem Übereinkommen sinngemäss auch für dieses Land.
³ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 ; BBl 1995 II 1 ).
Art. 2
Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.
Art. 3
Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei nur Verwaltungspapiere verlangen, die
– zur Durchführung von in einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger Verwendung des Einheitspapiers nicht gewährleistet wäre;
– aufgrund von internationalen Übereinkünften verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei ist;
– von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuss eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.
Art. 4
(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.
(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, dass die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind, ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muss nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.
In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.
Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.
(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,
– im Postverkehr (Brief‑ und Paketpost) auf das Einheitspapier zu verzichten;
– auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;
– untereinander Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten für ihren gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche zu schliessen;
– bei Sendungen, die mehrere Arten von Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Versandverfahren Ladelisten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier zu verwenden;
– zuzulassen, dass Anmeldungen gegebenenfalls ohne Vordruck mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erstellt werden;
– zuzulassen, dass die zuständigen Behörden die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Daten in ihre Datenverarbeitungssysteme zur Behandlung der Anmeldungen verlangen, und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer schriftlichen Anmeldung;
– zuzulassen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems zur Behandlung der Anmeldungen vorsehen, dass die Ausfuhr‑, Versand‑ oder Einfuhranmeldung entweder durch das von diesem System erstellte Einheitspapier oder, falls ein solches Papier nicht erstellt wird, durch die Eingabe der Daten in die Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;
– Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten Ausschuss im Wege eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet wurden.

Förmlichkeiten

Art. 5
(1) Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen niedergelegt.
(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen zu entnehmen,
Art. 6
(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszufüllen, die von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den Versand erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes auszufüllen, wenn sie in diesem Land unter Verwendung von anderen als den der Zollstelle des Ausfuhr‑ oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren der Anmeldung erfolgt.
Art. 7
(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die zur Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei einem der folgenden Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt werden können.
(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen Behörden verknüpft werden.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Sammelsendungen können die zuständigen Behörden jedoch vorsehen, dass die Förmlichkeiten für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein und demselben Vordruck mittels der für diese Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt werden.
Art. 8
In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, dass die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefüllten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.

Amtshilfe

Art. 9
(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden dieser Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für eine andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschliesslich von Verwaltungsberichten und ‑feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind.
(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung («ordre public») oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs‑, Geschäfts‑ oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe ist die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.
(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Der Gemischte Ausschuss

Art. 10
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuss handelt im allseitigen Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 11
(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Dazu ist der Ausschuss von den Vertragsparteien regelmässig über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu unterrichten; er spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuss empfiehlt insbesondere:
a) Änderungen dieses Übereinkommens;
b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen, die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen sowie die Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 11a beizutreten. Diese Beschlüsse, ausser Einladungen an Drittländer, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt. ⁴
(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. ⁵
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein. ⁶
⁴ Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).
⁵ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).
⁶ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).

Beitritt von Drittländern ⁷

⁷ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).
Art. 11a ⁸
(1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(4) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
⁸ Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 12
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit wie möglich abzubauen und bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden Lösungen zuzuführen.
Art. 13
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Art. 14
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 15
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA‑Länder andererseits.
(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag ⁹ verbunden ist.
⁹ SR 0.631.112.514
Art. 16
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen; die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel 17 genannten Depositar zu richten, der sie allen übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Art. 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar handelnden Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Art. 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ¹⁰

¹⁰ Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses vom 25. Okt. 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2007 ( AS 2007 4115 ).

Muster nach Artikel 2 des Übereinkommens

Dieser Anhang enthält folgende Muster: ¹¹
Anlage 1: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Anhangs II;
Anlage 2: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs II;
Anlage 3: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Anhangs II;
Anlage 4: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs II.
¹¹ Die Formulare werden in der SR nicht mehr publiziert. Sie können bestellt werden bei der Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/shop/00010/index.html?lang=de

Anhang II ¹²

¹² Bereinigt gemäss den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses Nr. 1/89 vom 3. Mai 1989 ( AS 1989 1265 ), Nr. 1/2000 vom 20. Dez. 2000 ( AS 2018 1193 ) und Nr. 1/2006 vom 25. Okt. 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2007 ( AS 2007 4115 ).

Druck, Ausfüllen und Verwendung des Einheitspapiers

Druck des Einheitspapiers

Art. 1
(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers aus acht Exemplaren, und zwar
a) entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 1 zu Anhang I;
b) oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 2 zu Anhang I.
(2) Das Einheitspapier kann gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und zwar
a) in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 3 zu Anhang I,
b) oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäss dem Muster in Anlage 4 zu Anhang I.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien die Verwendung von Ergänzungsblättern nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.
(4) Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster im Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.
(5) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Angabe zur Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Werden solche Papiere den Behörden einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht entgegen.
Art. 2
(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muss so beschaffen sein, dass die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen und darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knicken. Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.
(1a). Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:
a) In den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I sind
– die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen,
– die Exemplare 4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen versehen;
b) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen.
Diese Streifen sind etwa 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum.
(2) Die Exemplare, auf denen die Eintragungen in den Vordrucken in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 1 genannt. Die Exemplare, auf denen die Angaben in den Ergänzungsblättern in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 2 genannt.
(3) Die Vordrucke haben das Format 2 10 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von –5 bis +8 mm zugelassen sind.
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

Ausfüllen des Einheitspapiers

Art. 3
(1) Die Vordrucke sind unter Beachtung des Merkblatts in Anlage 3 auszufüllen.
(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, dass statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden können.

Verwendung des Einheitspapiers

Art. 4
Die Bestimmungen über die Verwendung des Einheitspapiers sind in Anlage 3 niedergelegt.
Art. 5
(1) Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers nacheinander für die Erfüllung der Ausfuhr‑, Versand und/oder Einfuhrförmlichkeiten verwendet, so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter beantragt hat.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte, der ein in einer früheren Phase des betreffenden Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.
(3) In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.
Art. 6
(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.
(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4 und 5 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.
(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt.

Abgabe der Anmeldung

Art. 7
(1) Den Anmeldungen sind innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Grenzen die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung der betreffenden Waren in das beantragte Verfahren erforderlich sind.
(2) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäss den Bestimmungen der Vertragsparteien in Bezug auf folgendes:
– die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,
– die Echtheit der beigefügten Unterlagen,
– die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren.
Art. 8
In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden. Sie werden von den zuständigen Behörden in der gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Anlage 1

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

I. Felder für die Beteiligten

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

1

1 bis 8

24

1 bis 3

ausgenommen mittleres Teilfeld:

25

1 bis 5*

1 bis 3

26

1 bis 3

2

1 bis 5*

27

1 bis 5*

3

1 bis 8

28

1 bis 3

4

1 bis 8

29

1 bis 3

5

1 bis 8

30

1 bis 3

6

1 bis 8

31

1 bis 8

7

1 bis 3

32

1 bis 8

8

1 bis 5*

33

erstes Teilfeld

9

1 bis 3

links:

10

1 bis 3

1 bis 8

11

1 bis 3

restliches Feld:

12

1 bis 3

13

1 bis 3

34a

1 bis 3

14

1 bis 4

34b

1 bis 3

15

1 bis 8

35

1 bis 8

15a

1 bis 3

36

15b

1 bis 3

37

1 bis 3

16

1, 2, 3, 6, 7 und 8

38

1 bis 8

17

1 bis 8

39

1 bis 3

17a

1 bis 3

40

1 bis 5*

17b

1 bis 3

41

1 bis 3

18

1 bis 5*

42

19

1 bis 5*

43

20

1 bis 3

44

1 bis 5*

21

1 bis 5*

45

22

1 bis 3

46

1 bis 3

23

1 bis 3

47

1 bis 3

* Die Ausfüllung dieser Felder durch die Beteiligten kann in keinem Fall für Zwecke
des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn. 5 und 7 verlangt werden.

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

48

1 bis 3

53

1 bis 8

49

1 bis 3

54

1 bis 4

50

1 bis 8

55

51

1 bis 8

56

52

1 bis 8

II. Felder für die Verwaltung

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

A

1 bis 4*

F

B

1 bis 3

G

C

1 bis 8

H

D

1 bis 4

I

E

J

* Dem Ausfuhrland ist es freigestellt, ob diese Angaben in den genannten Exemplaren
verlangt werden.

Anlage 2

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

I. Felder für die Beteiligten

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

1

1 bis 4

29

1 bis 3

ausgenommen mittleres Teilfeld:

30

1 bis 3

1 bis 3

31

1 bis 4

2

1 bis 4

32

1 bis 4

3

1 bis 4

33

erstes Teilfeld

4

1 bis 4

links:

5

1 bis 4

1 bis 4

6

1 bis 4

restliches Feld:

7

1 bis 3

1 bis 3

8

1 bis 4

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 4

11

1 bis 3

36

1 bis 3

12

1 bis 3

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 4

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 4

40

1 bis 4

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

1 bis 3

16

1 bis 3

43

1 bis 3

17

1 bis 4

44

1 bis 4

17a

1 bis 3

45

1 bis 3

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 4

47

1 bis 3

19

1 bis 4

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 4

50

1 bis 4

22

1 bis 3

51

1 bis 4

23

1 bis 3

52

1 bis 4

24

1 bis 3

53

1 bis 4

25

1 bis 4

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

27

1 bis 4

56

28

1 bis 3

II. Felder für die Verwaltung

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

Feld Nr.

Nummern der Exemplare

A

1 bis 4*

F

B

1 bis 3

G

C

1 bis 4

H

D/J

1 bis 4

I

E/J

J

* Dem Ausfuhrland ist es freigestellt, ob diese Angaben in den genannten Exemplaren
verlangt werden.

Anlage 3

Merkblatt zur Verwendung der Vordrucke des Einheitspapiers

Titel I

A. Allgemeine Bemerkungen

Den Beteiligten bieten sich mehrere Verwendungsmöglichkeiten, die zwei Kategorien zugeordnet werden können:
– Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes,
– Verwendung von Teilsätzen.
1. Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes
Es handelt sich um die Fälle, in denen der Beteiligte bei der Erfüllung der Ausfuhrmöglichkeiten einen Vordruck verwendet, der alle Exemplare enthält, die für die Förmlichkeiten der Ausfuhr und des Versandverfahrens sowie für die Förmlichkeiten im Bestimmungsland benötigt werden.
Dieser Vordruck besteht aus 8 Exemplaren:
– Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Ausfuhr und des Versandverfahrens),
– Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrlandes bestimmt ist,
– Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird,
– Exemplar Nr. 4, das bei einem Versandverfahren von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird,
– Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird,
– Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Bestimmungslandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten bei der Einfuhr),
– Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten der Einfuhr),
– Exemplar Nr. 8, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Empfänger zurückgegeben wird.
(Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 7 können je nach Bedarf der Vertragsparteien für andere Verwaltungszwecke verwendet werden).
Es handelt sich also um einen Vordrucksatz mit acht Exemplaren, von denen die ersten drei zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Ausfuhrland und die übrigen fünf zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Bestimmungsland zu verwenden sind.
Der Vordrucksatz mit acht Exemplaren ist so gestaltet, dass in den Fällen, in denen eine in den beteiligten Ländern gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese Angabe unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (Schutz des Geschäftsgeheimnisses, unterschiedliche Angaben für das Ausfuhr‑ und Bestimmungsland usw.) eine Angabe nicht von einem Land zum anderen weitergegeben werden, so wird die Durchschrift der betreffenden Angabe durch die Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare beschränkt.
Wenn in das gleiche Feld eine andere Angabe für das Bestimmungsland eingetragen werden muss, ist Kohlepapier zu verwenden, damit diese zusätzlichen Angaben auf den Exemplaren Nrn. 6 bis 8 erscheinen.
Insbesondere in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV‑Verfahren erstellt werden, können jedoch anstelle des Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Sätze mit jeweils vier Exemplaren verwendet werden, wobei alle Exemplare eine doppelte Funktion haben: 1/2, 2/7, 3/8 und 4/5; dabei entspricht der erste Satz hinsichtlich der dort einzutragenden Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4 und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8. In diesem Fall ist es notwendig, bei jedem Satz mit vier Exemplaren die Nummerierung der entsprechenden Exemplare dadurch anzugeben, dass man die jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern streicht.
Diese Vordrucksätze mit vier Exemplaren sind so gestaltet, dass die in allen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.
2. Verwendung von Teilsätzen
Es handelt sich um Fälle, in denen der Beteiligte keinen vollständigen Vordrucksatz im Sinne der Nummer 1 verwenden will. Er kann in diesem Fall für jeden Abschnitt (Ausfuhr, Versandverfahren und Einfuhr) des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die jeweils für die Erfüllung der Förmlichkeiten eines Verfahrensabschnitts benötigten Exemplare der Anmeldung verwenden. Er kann ferner diesen Exemplaren, sofern er dies wünscht, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für den einen oder anderen weiteren Abschnitt erforderlichen Exemplare beifügen.
Im Falle einer Verwendung von Teilsätzen sind also verschiedene Kombinationen möglich, wobei die Nummern der zu verwendenden Exemplare denen in Ziffer 1 entsprechen.
Es sind beispielsweise die folgenden Kombinationen möglich:
– nur Ausfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2 und 3,
– Ausfuhr + Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5,
– Ausfuhr + Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 6, 7 und 8,
– nur Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 4 und 5,
– Versandverfahren +Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8,
– nur Einfuhr: Exemplare Nrn. 6, 7 und 8.
Ausser den genannten Fällen gibt es auch solche, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne dass das Versandverfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen ist das dafür vorgesehene Exemplar (Nr. 4) entweder gesondert oder in Verbindung mit dem einen oder anderen der vorgenannten Vordrucksätze zu verwenden. Ist das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen in drei Exemplaren auszustellen, so sind zusätzliche Exemplare oder Ablichtungen des betreffenden Exemplars Nr. 4 vorzulegen.

B. Verlangte Angaben

Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den Vertragsparteien verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblattes betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.
Unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren sieht die Maximalliste der Felder, die für jeden Abschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien auszufüllen sind, einschliesslich der bei Anwendung von Sonderregelungen erforderlichen Felder, für die einzelnen Abschnitte wie folgt aus:
– Ausfuhrförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 15a, 15b, 16, 17, 17a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34a, 34b, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49, 50 und 54;
– Versandförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 15a, 17, 17a, 18, 19, 21, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56;
– Einfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 16, 17, 17a, 17b, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34a, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 und 54;
– Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L): Felder Nrn. 1 (ausgenommen 2. Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 14, 31, 32, 33, 35, 38, 40, 44 und 54.

C. Art der Verwendung des Vordrucks

In allen Fällen, in denen der gewählte Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, dass der erste Buchstabe der im Feld Nr. 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.
In den Fällen, in denen alle Exemplare des gewählten Satzes im selben Land verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Land vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Versandverfahrens benötigt werden.
Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.
Ausserdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und ‑format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen strikt eingehalten werden.
Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Grossbuchstaben versehenen Felder sind ausschliesslich amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Die für die Ausfuhrzollstelle bzw. die Abgangszollstelle bestimmten Exemplare sind von den Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift oder gegebenenfalls der Unterschrift eines bevollmächtigten Vertreters übernimmt der Hauptverpflichtete die Haftung für alle Angaben betreffend das Versandverfahren nach Massgabe der unter Buchstabe B aufgeführten einschlägigen Bestimmungen.
Die Exemplare, die bei der Bestimmungszollstelle verbleiben sollen, sind vom Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und Einfuhr mit seiner Unterschrift gemäss den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien die Haftung übernimmt für:
– die Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung und im Zusammenhang mit den von ihm zu erfüllenden Förmlichkeiten,
– die Echtheit der beigefügten Unterlagen,
– die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren.
Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Versandverfahren und die Einfuhr wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.
Vorbehaltlich Titel III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern

I. Förmlichkeiten im Ausfuhrland

Feld Nr. 1: Anmeldung
Im ersten Teilfeld ist der entsprechende Code nach Anhang III einzutragen.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens ist im rechten (dritten) Teilfeld die entsprechende Kurzbezeichnung einzutragen.
Feld Nr. 2: Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder Unternehmung. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass die Angabe « Verschiedene» in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Ausführer der Anmeldung beigefügt wird.
Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen).
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld Nr. 4: Ladenlisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrmöglichkeiten freigestellt.
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person oder Personen, der (denen) die Waren auszuliefern sind.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Für das Versandverfahren ist die Verwendung dieses Feldes obligatorisch; im Versandverfahren können die Vertragsparteien jedoch zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).
Feld Nr. 10: Erstes Bestimmungsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Ausführers
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift der betreffenden Person/Unternehmung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Ausführer identisch, so ist «Ausführer» anzugeben. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien für die Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens indessen obligatorisch.
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt werden.
In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Die Verwendung des Feldes Nr. 15b ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Region, aus der die Waren ausgeführt werden).
Feld Nr. 15b ist nicht für das Versandverfahren auszufüllen.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk «Verschiedene» einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld Nr. 17a wird der Ländercode eingetragen. Feld Nr. 17b muss in diesem Stadium nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 17b ist im Fall des Versandverfahrens nicht auszufüllen.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind unter Benutzung des Codes in Anhang III und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes entsprechen.
Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmasslichen aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten bekannt ist.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist mit den Codes des Anhangs III der Verkehrszweig anzugeben, dem die aktiven Beförderungsmittel entsprechen, mit denen die Waren das Gebiet der Ausfuhr-Vertragspartei vermutlich verlassen.
Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Ladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhr‑ oder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz‑ und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren das Gebiet der betreffenden Vertragspartei verlassen sollen).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container Nr. – Anzahl und Art
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose»; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; für die Ausfuhrförmlichkeiten muss diese Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten; ist das Feld Nr. 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchssteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk «Verschiedene» eingetragen worden, so können die Vertragsparteien an dieser Stelle für jede Ware die Angabe des Ursprungslandes vorsehen, ohne jedoch diese Angabe dem Beteiligten zwingend vorzuschreiben.
Feld Nr. 32: Positions‑Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muss.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden Ware.
Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.
Feld Nr. 34: Ursprungsland‑Code
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt:
– Feld Nr. 34a (Angabe des Codes des in Feld Nr. 16 angegebenen Landes.
Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung «Verschiedene», so ist der Code des Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben).
– Feld Nr. 34b (Angabe der Region, in der die betreffenden Waren hergestellt werden).
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens hingegen obligatorisch. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren bei der Ausfuhr angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Im Falle des Versandverfahrens ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäss den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangenes Verwaltungsverfahren).
Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Massgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch.
Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind die aufgrund der im Ausfuhrland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über veterinärinedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.) Im Teilfeld «Code besondere Vermerke (B. V.)» ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn die Erledigung des Versandverfahrens mittels automatischer Datenverarbeitung erfolgt.
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der von den Vertragsparteien vorgeschriebenen Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, dass gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Codes:
– Art der Abgabe (Ausfuhrabgaben),
– Bemessungsgrundlage,
– anwendbarer Abgabensatz,
– berechneter Abgabenbetrag,
– gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so gibt der Unterzeichner neben der Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung in der Firma an.
Im Fall der Ausfuhr kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann
Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und –länder)
Anzugeben ist die vorgesehene Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Es wird daran erinnert, dass die Grenzübergangsstellen in der « Liste der für das Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt sind. Nach der Zollstelle wird der Code des betreffenden Landes angegeben.
Feld Nr. 52: Sicherheit
Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren.
Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Es wird daran erinnert, dass die Bestimmungszollstellen in der «Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt sind.
Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV‑Systemen muss das bei der Ausfuhrzollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr‑ und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Einheitspapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind.
In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Felder:
– Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55
Feld Nr. 55 – Umladungen –:
Dieses Feld ist nach Massgabe des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren auszufüllen.
– Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld Nr. 56
Feld Nr. 56 – andere Ereignisse während der Beförderung –:
Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (mithin ohne Behandlung oder Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

III. Förmlichkeiten im Bestimmungsland

Feld Nr. 1: Anmeldung
Einzutragen sind die entsprechenden Codes in Anhang III.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Das rechte (dritte) Teilfeld darf nicht für die Einfuhrförmlichkeiten verwendet werden.
Feld Nr. 2: Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Ausführers oder Verkäufers der Waren).
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 113, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten bzw. handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angabe «Verschiedene» in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Empfänger beigefügt wird. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (für den Transfer oder die Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche Person).
Feld Nr. 10: Letztes Herkunftsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland/Land der Erzeugung
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld nach Massgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 12: Angaben zum Wert
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angaben über die Durchführung einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Empfängers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Ist der Anmelder mit dem Empfänger identisch, so wird « Empfänger» angegeben.
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt worden sind. In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 15b darf nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs, so ist in diesem Feld der Vermerk «Verschiedene» einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist das betreffende Land.
In Feld Nr. 17a ist der Code dieses Landes anzugeben.
In Feld Nr. 17b ist die Bestimmungsregion anzugeben.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen der Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind die erforderlichen Angaben unter Benutzung der Codes in Anhang III.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des aktiven Beförderungsmittels (d. h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Währung, auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (geltender Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist mit dem Code des Anhangs III das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Bestimmungs-Vertragspartei verbracht wurden.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des innerhalb des betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Entladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren von dem beim Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes benutzten aktiven Beförderungsmittel abgeladen werden, gegebenenfalls durch eine Kennziffer, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz‑ und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Eingangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der betreffenden Vertragsparteien verbracht wurden).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe des genauen Orts, an dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container‑Nr. – Anzahl und Ort
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im besonderen Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose» sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Eingliederung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk «Verschiedene» eingetragen worden, so können die Vertragsparteien verlangen, an dieser Stelle für jede Ware das Ursprungsland anzugeben.
Feld Nr. 32: Positions‑Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muss.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition. Für das zweite und die weiteren Teilfelder können die Vertragsparteien die Verwendung einer spezifischen Nomenklatur vorschreiben.
Feld Nr. 34: Ursprungsland‑Code
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (in Feld 34a Angabe des Codes des gegebenenfalls in Feld Nr. 16 angegebenen Ursprungslandes). Enthält Feld Nr. 16 die Angabe «Verschiedene», so wird das Ursprungsland jeder Ware mit den entsprechenden Codes angegeben (und Feld Nr. 34b wird nicht ausgefüllt).
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Waren mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 36: Präferenz
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf einen geltenden Präferenzzollsatz).
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren am Bestimmungsort angemeldet werden, unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (soweit gemäss den Rechtsvorschriften über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/ Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die im Bestimmungsland gegebenenfalls abgegebene summarische Anmeldung oder die Unterlagen über ein etwaiges vorangegangenes Verwaltungsverfahren).
Feld Nr. 41: Besondere Masseinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.
Feld Nr. 42: Artikelpreis
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben ist der sich auf diesen Artikel beziehende Teil des gegebenenfalls in Feld Nr. 22 angegebenen Preises).
Feld Nr. 43: Bewertungsmethode
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind die aufgrund der im Bestimmungsland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummer der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der Einfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern der Ladelisten usw.). Das Teilfeld «Code besondere Vermerke (B. V.)» ist nicht auszufüllen.
Feld Nr. 45: Berichtigung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren Werts).
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Vorschriften ergebenden statistischen Wertes, ausgedrückt in der vom Bestimmungsland vorgeschriebenen Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, dass gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes:
– Art der Abgabe (Einfuhrabgaben),
– Bemessungsgrundlage,
– anwendbarer Abgabensatz,
– berechneter Abgabenbetrag,
– gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die betreffende Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 50: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV‑Systemen muss das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien verlangt wird.

Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.
Jedoch
– ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten;
– betrifft der Teil «Zusammenfassung» Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken. Diese Zusammenfassung braucht daher nur in den letzten der einem Vordruck beigefügten Ergänzungsvordrucke eingetragen zu werden, um einerseits den Betrag je Abgabenart und andererseits den Gesamtbetrag (GS) der geschuldeten Abgaben aufzuzeigen.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder «Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

Anhang III ¹³

¹³ Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000, gültig ab dem 1. Juli 2001 ( AS 2018 1193 ).

Beim Ausfüllen der Vordrucke des Einheitspapiers zu verwendende Codes

Feld Nr. 1: Anmeldung
Erster Teil
Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:
– die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei,
– die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.
Dritter Teil
Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.
Feld Nr. 19: Container
Folgende Codes sind zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren;
1: In Containern beförderte Waren.
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:
Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten
A. Einziffriger Code (obligatorisch)
B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)

A

B

Bezeichnung

1

10

Seeverkehr

12

Waggon auf Seeschiff

16

Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff

17

Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff

18

Binnenschiff auf Seeschiff

2

20

Eisenbahnverkehr

23

Strassenfahrzeug auf Eisenbahn

3

30

Strassenverkehr

4

40

Luftverkehr

5

50

Postsendungen

7

70

Festinstallierte Transporteinrichtungen

8

80

Binnenschifffahrt

9

90

Eigener Antrieb

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.
Feld Nr. 33: Warennummer
Erste Unterteilung:
In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.
Im Fall des Versandverfahrens ist, sofern dies im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 vorgesehen ist, mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.
Weitere Unterteilungen:
Auszufüllen nach Massgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien.
(Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)

Geltungsbereich am 15. September 2022, Nachtrag ¹⁴

¹⁴ AS 2022 519 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Europäische Union (EU)

15. Juni

1987

1. Januar

1988

Island a

28. Oktober

1987

1. Januar

1988

Nordmazedonien

28. Mai

2015 B

1. Juli

2015

Norwegen a

31. Juli

1987

1. Januar

1988

Schweiz a

28. Oktober

1987

1. Januar

1988

Serbien

9. Dezember

2015 B

1. Februar

2016

Türkei

25. Oktober

2012 B

1. Dezember

2012

Ukraine*

31. August

2022 B

1. Oktober

2022

Vereinigtes Königreich

30. Januar

2019 B

1. Januar

2021

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Der englische Text kann kann auf der Internetseite des Rates der Europäischen Union: https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=1987015&DocLanguage=en eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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Mitglied der EFTA.
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