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Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG 1)

(MinVG) ¹ vom 22. März 1985 (Stand am 1. Januar 2020) ¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 82, 83, 85 a , 86 und 87 b der Bundesverfassung (BV) ² , ³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1984 ⁴ ,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ). ⁴ BBl 1984 I 986

1. Titel: ⁵ Allgemeine Bestimmungen

⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).
Art. 1 ⁶ Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
b. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge;
c. der Nationalstrassenabgabe;
d. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen;
e. der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV;
f. der Sanktion nach Artikel 13 des CO 2 -Gesetzes vom 23. Dezember 2011 .
² Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
a. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
b. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge.
³ Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
⁷ SR 641.71
Art. 2 Berichterstattung
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der Mittel nach Artikel 1.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

2. Titel: Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).
Art. 3 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 4 ¹² Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete
¹ Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf.
² Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV.
³ In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen.
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 5 ¹³ Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken
¹ Dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 1 BV werden zur Kompensation von Mehraufwendungen für die vom Bund mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 2012 ¹⁴ über das Nationalstrassennetz übernommenen Strecken jährlich Mittel in Höhe von 60 Millionen Franken zugewiesen.
² Die Mittel sind durch die Kantone aufzubringen, die Strassen an den Bund abtreten. Ihr Anteil wird gestützt auf die übernommenen Strecken berechnet.
³ Die Mittel nach Absatz 1 werden wie folgt erbracht:
a. aus der von der Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag vorgenommenen anteilsmässigen Kürzung bei den Beiträgen an die Kosten für Hauptstrassen; die Kürzung orientiert sich an den abgetretenen Hauptstrassen;
b. die zur Erreichung noch fehlenden Mittel sind aufzubringen, indem die Auszahlung der nicht werkgebundenen Beiträge bei den betroffenen Kantonen im entsprechenden Umfang gekürzt und eine verbleibende Kompensationsforderung des Bundes in Rechnung gestellt wird.
⁴ Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
¹⁴ BBl 2013 2625 , 2016 8349
Art. 6 ¹⁵ Gewährung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
² Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).

2. Kapitel: ¹⁶ Finanzierung der Nationalstrassen

¹⁶ Ursprünglich 3. Kap. Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 7 Grundsatz
¹ Die Finanzierung umfasst:
a. die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;
b. die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ¹⁷ nach Artikel 11.
² Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 ¹⁸ über die Nationalstrassen (NSG) ist Sache der Kantone.
¹⁷ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 , 1984 1118 , 1986 35 2515 , 1987 52 , 1988 562 , 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ).
¹⁸ SR 725.11
Art. 8 Bau und Ausbau
¹ Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.
² Bau und Ausbau umfassen:
a. Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;
b. Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen;
c. Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;
d. Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;
e. Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen;
f. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.
³ Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG ¹⁹ , die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone beziehungsweise die Dritten die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. ²⁰
⁴ Der Bund kann sich an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Kostenbeteiligung im Einzelfall. Dabei gilt:
a. Bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 ²¹ über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 60 Prozent der Mehrkosten, die aus der Realisierung von alternativen Massnahmen wie andere Linienführung und Tunnelvarianten entstehen.
b. In den übrigen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 30 Prozent der Kosten. ²²
¹⁹ SR 725.11
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
²¹ SR 725.13
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 8 a ²³ Vorfinanzierung
¹ Soweit ein Projekt Teil des Ausbaubeschlusses nach Artikel 11 b NSG ²⁴ ist, kann das ASTRA, wenn der Kanton das Projekt vorfinanziert, dieses innerhalb eines Ausbauschritts zeitlich vorziehen. Dabei darf die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes nicht stärker eingeschränkt werden als in der ursprünglichen Planung vorgesehen.
² Vorfinanziert werden können sowohl Projektierungs- als auch Baukosten.
³ Für den vorfinanzierten Betrag sind seitens des Bundes keine Zinsen geschuldet. Die Rückzahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung des Projekts geplant war.
⁴ Das ASTRA regelt mit dem Kanton die Zeitplanung, die Finanzierung und die Rückzahlung.
²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
²⁴ SR 725.11
Art. 9 Unterhalt
¹ Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage.
² Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen. ²⁵
³ Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG ²⁶ , die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
⁴ Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
²⁶ SR 725.11
Art. 10 Betrieb
¹ Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren.
² Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen.
³ Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.
⁴ Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, namentlich:
a. Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung;
b. Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.
⁵ Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.
⁶ Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
Art. 11 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes
¹ Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ²⁷ von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile:
a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: – ausserhalb von Städten 75–90 Prozent,
– im Gebiet von Städten 50–80 Prozent;
b. für Nationalstrassen dritter Klasse: – im Alpengebiet und im Jura 75–90 Prozent,
– ausserhalb dieser Gebiete 55–70 Prozent,
– im Gebiet von Städten 50–70 Prozent.
² Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.
³ Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
⁴ Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.
⁵ Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3.
⁶ Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.
²⁷ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 , 1984 1118 , 1986 35 2515 , 1987 52 , 1988 562 , 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ).

3. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen ²⁸

²⁸ Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 12 Hauptstrassennetz
¹ Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für das der Bund Beiträge gewährt. ²⁹
² Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.
³ Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für:
a. den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr;
b. die Förderung des Fremdenverkehrs;
c. die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.
⁴ Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden:
a. wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden;
b. Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen;
c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 13 ³⁰ Globalbeiträge
¹ Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.
² Die Globalbeiträge bemessen sich nach:
a. der Strassenlänge;
b. der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst;
c. der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter.
³ Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Dabei gewichtet er das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Kriterien. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an. ³¹
³⁰ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 14 ³² Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
¹ Der Bund leistet Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Die Pauschalbeiträge bemessen sich nach der Strassenlänge.
² Der Bundesrat bezeichnet die begünstigten Kantone.
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 15 ³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 16 Enteignungsrecht
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteignungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ³⁴ über die Enteignung durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.
³⁴ SR 711
Art. 17 ³⁵ Bau, Unterhalt und Betrieb
Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen. Die Kantone verwenden die Globalbeiträge für diese Aufgaben.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

4. Kapitel: ³⁶ Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen

³⁶ Ursprünglich 4 a . Kap. Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 17 a Verwendungszweck
¹ Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.
² Die Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist. ³⁷
² bis Werden mit dem Einsatz von speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart, so können auch Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials ausgerichtet werden. ³⁸
³ Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden.
⁴ Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.
³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 b Beitragsberechtigte
¹ Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet. Diese bilden sich nach kantonalem Recht.
² Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er orientiert sich dabei an der Definition des Bundesamtes für Statistik. ³⁹
³ Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.
³⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 c Voraussetzungen
Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass:
a. die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind;
b. die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen;
c. die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sichergestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird;
d. die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.
Art. 17 d Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
² Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen:
a. bessere Qualität des Verkehrssystems;
b. mehr Siedlungsentwicklung nach innen;
c. weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch;
d. mehr Verkehrssicherheit.
³ Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.
⁴ Dabei ist eine angemessene Berücksichtigung aller Landesgegenden sowie auch kleinerer und mittlerer städtischer Gebiete und Hauptorte anzustreben. ⁴⁰
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 e ⁴¹ Beitragssätze
¹ Der für ein Agglomerationsprogramm festgelegte Beitragssatz gilt auch für die einzelnen Massnahmen, die aus dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr finanziert werden.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt Fristen für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben fest. Der Anspruch auf die Auszahlung von Beiträgen an eine Massnahme erlischt, wenn der Baubeginn nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt.
⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 f ⁴² Mittel für den Agglomerationsverkehr
Die im Voranschlag eingestellten Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen orientieren sich an den entsprechenden Verpflichtungskrediten und betragen in der Regel zwischen 9–12 Prozent der im Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr geplanten Ausgaben.
⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge

1. Abschnitt: Beiträge an Anschlussgleise sowie zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge ⁴³

⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1845 ; BBl 2014 3827 ).
Art. 18 ⁴⁴
¹ Der Bund kann aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr ausrichten sowie Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.
² Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann. Der Bund achtet dabei auf die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Betriebs.
³ Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge werden ausgerichtet, soweit dadurch Tarifverbilligungen ermöglicht werden.
⁴ Die Artikel 8, 9 und 28 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015 ⁴⁵ sind anwendbar.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1845 ; BBl 2014 3827 ).
⁴⁵ SR 742.41
Art. 19 und 20 ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Abschnitt: ...

Art. 21 und 22 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1845 ; BBl 2014 3827 ).

3. Abschnitt: ...

Art. 23 und 24 ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3517 5365 , 1998 2308 Art. 1; BBl 1995 I 89 ).

4. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen

Art. 25 Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kosten der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen. Im weitern beteiligt er sich an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern.
Art. 26 Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz.
² Der Bundesrat teilt die Mittel für die Beiträge nach ihrer sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
³ An Kosten von Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern beteiligt sich der Bund anteilsmässig, soweit sie durch den motorisierten Verkehr mitverursacht werden.
Art. 27 ⁴⁹ Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ⁵⁰ sind die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen nach Artikel 25 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵⁰ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 , 1984 1118 , 1986 35 2515 , 1987 52 , 1988 562 , 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 )

5. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen

Art. 28 ⁵¹ Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Denkmäler.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 4625 ; BBl 2003 5615 ).
Art. 29 Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und die Förderung der Denkmalpflege.
² Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
Art. 30 ⁵² Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ⁵³ sind die erforderlichen Landschaftsschutzmassnahmen nach Artikel 28 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.
⁵² Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵³ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 , 1984 1118 , 1986 35 2515 , 1987 52 , 1988 562 , 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 )

6. Abschnitt: Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen

Art. 31 Grundsatz
¹ Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von Aufforstungen, Lawinen-, Erdrutsch- und Steinschlagverbauungen, Galerien, Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen, die zum Schutze von dem motorisierten Verkehr geöffneten Strassen sowie von Eisenbahnanlagen, die während eines Teiles des Jahres anstelle der Strasse den motorisierten Verkehr aufnehmen, gegen Naturgewalten erforderlich sind.
² Er leistet Beiträge an Tunnels und Galerien nur, soweit sie dem Schutz von National- und Hauptstrassen dienen. ⁵⁴
³ An Schutzmassnahmen, welche die übrigen Strassen selber betreffen (Galerien, Tunnels, Strassenverschiebungen, Entwässerungen usw.), werden keine Beiträge geleistet. ⁵⁵
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 4625 ; BBl 2003 5615 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 4625 ; BBl 2003 5615 ).
Art. 32 Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei.
² Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
Art. 33 ⁵⁶ Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ⁵⁷ sind die erforderlichen Schutzbauten gegen Naturgewalten nach Artikel 31 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Schutzbauten mit den Globalbeiträgen abgegolten.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵⁷ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 , 1984 1118 , 1986 35 2515 , 1987 52 , 1988 562 , 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ; AS 2007 5770 )

6. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge

Art. 34 Allgemeine Beiträge ⁵⁸
¹ Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen bemessen sich nach: ⁵⁹
a. ⁶⁰
der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen;
b. den Strassenlasten der Kantone;
c. und d. ... ⁶¹
² In Härtefällen können finanz- oder bevölkerungsschwachen Kantonen, die durch die Erstellung, die Erneuerung, den baulichen und den betrieblichen Unterhalt von Strassen sowie die polizeiliche Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung besonders belastet werden, zusätzliche Beiträge gewährt werden. ⁶²
³ Der Bundesrat hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an. ⁶³
⁴ Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben. ⁶⁴
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 1634 ; BBl 1993 IV 293 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 35 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen ⁶⁵
¹ ... ⁶⁶
² Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Diese bemessen sich nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und den Strassenlasten dieser Kantone. ⁶⁷
² bis Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen, so werden dem betreffenden Kanton die Ausgleichsbeiträge solange ausgerichtet, bis auf seinem Kantonsgebiet auf diesen Strassen substanzielle Ausbauten in Betrieb genommen werden. ⁶⁸
³ Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören dieser Kantone.
⁴ Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben. ⁶⁹
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 22. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2259 ; BBl 2012 745 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

7. Kapitel: Strassenrechnung und Forschung im Strassenwesen

Art. 36 Strassenrechnung
¹ Der Bundesrat lässt eine Strassenrechnung führen, in der die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten gegenübergestellt werden.
² Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Aufforderung hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Führung dieser Rechnung erforderlich sind.
Art. 37 Forschung im Strassenwesen
¹ Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
² Das UVEK regelt das Verfahren zur Förderung der Forschung im Strassenwesen. ⁷⁰
⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

3. Titel: ⁷¹ Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr ⁷²

⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 a Verteilung der Mittel
¹ Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel: ⁷³
a. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. zu 50–75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. ⁷⁴
² Der Bundesrat legt fest:
a. den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;
b. die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann.
³ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5607 ; BBl 2016 7133 ).
Art. 37 b Gewährung der Beiträge
¹ Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
² Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
³ Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
Art. 37 c Höhe der Beiträge
¹ Der Bundesrat legt für jeden Massnahmenbereich nach den Artikeln 37 d , 37 e und 37 f Buchstaben b–d fest, welchen Anteil der anrechenbaren Kosten einer unterstützten Massnahme der Bund höchstens übernimmt. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.
² Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge, insbesondere legt er fest, welche Kosten anrechenbar sind und nach welchen Kriterien das BAZL den Beitrag im Einzelfall bestimmt.

2. Kapitel: Beiträge

Art. 37 d Umweltschutz
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist:
a. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden;
b. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;
c. Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen;
d. Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
e. Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
f. ⁷⁵
Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung;
g. Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.
⁷⁵ Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
Art. 37 e Abwehr widerrechtlicher Handlungen
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren:
a. Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge;
b. Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen;
c. Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;
d. Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung.
Art. 37 f Technische Sicherheit
Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a. die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b. Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c. bauliche Massnahmen;
d. die Entwicklung technischer Systeme;
e. die Aus- und Weiterbildung.

4. Titel: Schlussbestimmungen ⁷⁶

⁷⁶ Ursprünglich 8. Kap.
Art. 38 Vollzug
¹ Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beiträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen.
² Die Aufwendungen für den Vollzug dieses Gesetzes werden den Spezialfinanzierungen nach den Artikeln 86 Absatz 3 und 87 b BV belastet. ⁷⁷
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959 ⁷⁸ über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag;
2. der Bundesbeschluss vom 17. März 1972 ⁷⁹ , über die Finanzierung der Nationalstrassen;
3. der Bundesbeschluss vom 21. Februar 1964 ⁸⁰ über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen.
⁷⁸ [ AS 1960 368 , 1962 5 Art. 4, 1972 596 , 1977 2249 Ziff. I 822, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 2]
⁷⁹ [ AS 1972 651 , 1975 1709 , 1977 2249 Ziff. I 821]
⁸⁰ [ AS 1964 1272 , 1977 2249 Ziff. I 823]
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
... ⁸¹
⁸¹ Die Änderung kann unter AS 1985 834 konsultiert werden.
Art. 41 Übergangsbestimmungen
¹ Dieses Gesetz ist rückwirkend anzuwenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 36bis Absatz 4 und 36ter der Bundesverfassung ⁸² für folgende Beiträge an die Kantone:
a. für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 36bis Abs. 4 BV);
b. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. e BV);
c. für Beiträge an die Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. f BV).
² Auf die Verzinsung der seit dem Inkrafttreten der Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung den Kantonen zur Wahrung des Besitzstandes vorgeschossenen Beträge wird verzichtet; die Vorschüsse werden mit der Rückstellung verrechnet.
⁸² [ AS 1983 444 , 1994 267 , 1996 1491 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 83, 86 , 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
Art. 41 a ⁸³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999
Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 2374 2385 ; BBl 1999 4 ).
Art. 41 b ⁸⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006
¹ Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an Nationalstrassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 ⁸⁵ , so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.
² Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend vollumfänglich durch den Bund übernommen werden.
³ Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.
⁴ Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13 nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt.
⁵ Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben. Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁸⁵ AS 2007 5779
Art. 41 c ⁸⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017
Der mit der Änderung vom 16. Juni 2017 festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37 a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.
⁸⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5607 ; BBl 2016 7133 ).
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 221

Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG 1)

(MinVG) ¹ vom 22. März 1985 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 82, 83, 85 a , 86 und 87 b der Bundesverfassung (BV) ² , ³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1984 ⁴ ,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ). ⁴ BBl 1984 I 986

1. Titel: ⁵ Allgemeine Bestimmungen

⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).
Art. 1 ⁶ Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
b. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge;
c. der Nationalstrassenabgabe;
d. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen;
e. der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV;
f. der Sanktion nach Artikel 13 des CO 2 -Gesetzes vom 23. Dezember 2011 ;
g. ⁹
der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
² Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
a. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
b. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge.
³ Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
SR 641.71
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 2 ¹⁰ Berichterstattung
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der Mittel nach Artikel 1.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

2. Titel: Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr ¹¹

¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ¹²

¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).
Art. 3 ¹³
¹³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 4 ¹⁴ Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete
¹ Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf.
² Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV.
³ In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen.
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 5 ¹⁵ Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken
¹ Dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 1 BV werden zur Kompensation von Mehraufwendungen für die vom Bund mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 2012 ¹⁶ über das Nationalstrassennetz übernommenen Strecken jährlich Mittel in Höhe von 60 Millionen Franken zugewiesen.
² Die Mittel sind durch die Kantone aufzubringen, die Strassen an den Bund abtreten. Ihr Anteil wird gestützt auf die übernommenen Strecken berechnet.
³ Die Mittel nach Absatz 1 werden wie folgt erbracht:
a. aus der von der Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag vorgenommenen anteilsmässigen Kürzung bei den Beiträgen an die Kosten für Hauptstrassen; die Kürzung orientiert sich an den abgetretenen Hauptstrassen;
b. die zur Erreichung noch fehlenden Mittel sind aufzubringen, indem die Auszahlung der nicht werkgebundenen Beiträge bei den betroffenen Kantonen im entsprechenden Umfang gekürzt und eine verbleibende Kompensationsforderung des Bundes in Rechnung gestellt wird.
⁴ Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
¹⁶ BBl 2013 2625 , 2016 8349
Art. 6 ¹⁷ Gewährung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
² Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).

2. Kapitel: ¹⁸ Finanzierung der Nationalstrassen

¹⁸ Ursprünglich 3. Kap. Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 7 Grundsatz
¹ Die Finanzierung umfasst:
a. die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;
b. die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ¹⁹ nach Artikel 11.
² Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 ²⁰ über die Nationalstrassen (NSG) ist Sache der Kantone.
¹⁹ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 , 1984 1118 , 1986 35 2515 , 1987 52 , 1988 562 , 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ).
²⁰ SR 725.11
Art. 8 Bau und Ausbau
¹ Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.
² Bau und Ausbau umfassen:
a. Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;
b. Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen;
c. Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;
d. Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;
e. Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen;
f. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.
³ Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG ²¹ , die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone beziehungsweise die Dritten die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. Die Leistungen der Kantone oder Dritter werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen. ²² ²³
⁴ Der Bund kann sich an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Kostenbeteiligung im Einzelfall. Dabei gilt:
a. Bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 ²⁴ über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 60 Prozent der Mehrkosten, die aus der Realisierung von alternativen Massnahmen wie andere Linienführung und Tunnelvarianten entstehen.
b. In den übrigen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 30 Prozent der Kosten. ²⁵
²¹ SR 725.11
²² Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
²⁴ SR 725.13
²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 8 a ²⁶ Vorfinanzierung
¹ Soweit ein Projekt Teil des Ausbaubeschlusses nach Artikel 11 b NSG ²⁷ ist, kann das ASTRA, wenn der Kanton das Projekt vorfinanziert, dieses innerhalb eines Ausbauschritts zeitlich vorziehen. Dabei darf die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes nicht stärker eingeschränkt werden als in der ursprünglichen Planung vorgesehen.
² Vorfinanziert werden können sowohl Projektierungs- als auch Baukosten.
³ Für den vorfinanzierten Betrag sind seitens des Bundes keine Zinsen geschuldet. Die Rückzahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung des Projekts geplant war.
⁴ Das ASTRA regelt mit dem Kanton die Zeitplanung, die Finanzierung und die Rückzahlung.
²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
²⁷ SR 725.11
Art. 9 Unterhalt
¹ Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage.
² Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen. ²⁸
³ Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG ²⁹ , die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. ³⁰ Die Leistungen der Kantone werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen. ³¹
⁴ Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
²⁹ SR 725.11
³⁰ Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
³¹ Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 10 Betrieb
¹ Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren.
² Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen.
³ Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.
⁴ Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, namentlich:
a. Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung;
b. Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.
⁵ Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.
⁶ Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.
Art. 11 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes
¹ Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ³² von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile:
a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: – ausserhalb von Städten 75–90 Prozent,
– im Gebiet von Städten 50–80 Prozent;
b. für Nationalstrassen dritter Klasse: – im Alpengebiet und im Jura 75–90 Prozent,
– ausserhalb dieser Gebiete 55–70 Prozent,
– im Gebiet von Städten 50–70 Prozent.
² Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.
³ Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
⁴ Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.
⁵ Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3.
⁶ Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.
³² Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ).

3. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen ³³

³³ Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 12 Hauptstrassennetz
¹ Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für das der Bund Beiträge gewährt. ³⁴
² Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.
³ Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für:
a. den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr;
b. die Förderung des Fremdenverkehrs;
c. die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.
⁴ Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden:
a. wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden;
b. Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen;
c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 13 ³⁵ Globalbeiträge
¹ Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.
² Die Globalbeiträge bemessen sich nach:
a. der Strassenlänge;
b. der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst;
c. der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter.
³ Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Dabei gewichtet er das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Kriterien. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an. ³⁶
³⁵ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 14 ³⁷ Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
¹ Der Bund leistet Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Die Pauschalbeiträge bemessen sich nach der Strassenlänge.
² Der Bundesrat bezeichnet die begünstigten Kantone.
³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 15 ³⁸
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 16 Enteignungsrecht
Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteignungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ³⁹ über die Enteignung durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.
³⁹ SR 711
Art. 17 ⁴⁰ Bau, Unterhalt und Betrieb
Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen. Die Kantone verwenden die Globalbeiträge für diese Aufgaben.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

4. Kapitel: ⁴¹ Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen

⁴¹ Ursprünglich 4 a . Kap. Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 17 a Verwendungszweck
¹ Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.
² Die Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist. ⁴²
² bis Werden mit dem Einsatz von speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart, so können auch Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials ausgerichtet werden. ⁴³
³ Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden.
⁴ Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.
⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
⁴³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 b Beitragsberechtigte
¹ Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet. Diese bilden sich nach kantonalem Recht.
² Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er orientiert sich dabei an der Definition des Bundesamtes für Statistik. ⁴⁴
³ Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.
⁴⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 c Voraussetzungen
Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass:
a. die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind;
b. die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen;
c. die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sichergestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird;
d. die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.
Art. 17 d Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
² Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen:
a. bessere Qualität des Verkehrssystems;
b. mehr Siedlungsentwicklung nach innen;
c. weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch;
d. mehr Verkehrssicherheit.
³ Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.
⁴ Dabei ist eine angemessene Berücksichtigung aller Landesgegenden sowie auch kleinerer und mittlerer städtischer Gebiete und Hauptorte anzustreben. ⁴⁵
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 e ⁴⁶ Beitragssätze
¹ Der für ein Agglomerationsprogramm festgelegte Beitragssatz gilt auch für die einzelnen Massnahmen, die aus dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr finanziert werden.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt Fristen für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben fest. Der Anspruch auf die Auszahlung von Beiträgen an eine Massnahme erlischt, wenn der Baubeginn nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt.
⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 17 f ⁴⁷ Mittel für den Agglomerationsverkehr
Die im Voranschlag eingestellten Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen orientieren sich an den entsprechenden Verpflichtungskrediten und betragen in der Regel zwischen 9–12 Prozent der im Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr geplanten Ausgaben.
⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge

1. Abschnitt: Beiträge an Anschlussgleise sowie zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge ⁴⁸

⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1845 ; BBl 2014 3827 ).
Art. 18 ⁴⁹
¹ Der Bund kann aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr ausrichten sowie Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.
² Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann. Der Bund achtet dabei auf die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Betriebs.
³ Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge werden ausgerichtet, soweit dadurch Tarifverbilligungen ermöglicht werden.
⁴ Die Artikel 8, 9 und 28 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015 ⁵⁰ sind anwendbar.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1845 ; BBl 2014 3827 ).
⁵⁰ SR 742.41
Art. 19 und 20 ⁵¹
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Abschnitt: ...

Art. 21 und 22 ⁵²
⁵² Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1845 ; BBl 2014 3827 ).

3. Abschnitt: ...

Art. 23 und 24 ⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3517 5365 , 1998 2308 Art. 1; BBl 1995 I 89 ).

4. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen

Art. 25 Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kosten der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen. Im weitern beteiligt er sich an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern.
Art. 26 Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz.
² Der Bundesrat teilt die Mittel für die Beiträge nach ihrer sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
³ An Kosten von Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern beteiligt sich der Bund anteilsmässig, soweit sie durch den motorisierten Verkehr mitverursacht werden.
Art. 27 ⁵⁴ Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ⁵⁵ sind die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen nach Artikel 25 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵⁵ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 )

5. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen

Art. 28 ⁵⁶ Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Denkmäler.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 4625 ; BBl 2003 5615 ).
Art. 29 Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und die Förderung der Denkmalpflege.
² Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
Art. 30 ⁵⁷ Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ⁵⁸ sind die erforderlichen Landschaftsschutzmassnahmen nach Artikel 28 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵⁸ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 )

6. Abschnitt: Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen

Art. 31 Grundsatz
¹ Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von Aufforstungen, Lawinen-, Erdrutsch- und Steinschlagverbauungen, Galerien, Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen, die zum Schutze von dem motorisierten Verkehr geöffneten Strassen sowie von Eisenbahnanlagen, die während eines Teiles des Jahres anstelle der Strasse den motorisierten Verkehr aufnehmen, gegen Naturgewalten erforderlich sind.
² Er leistet Beiträge an Tunnels und Galerien nur, soweit sie dem Schutz von National- und Hauptstrassen dienen. ⁵⁹
³ An Schutzmassnahmen, welche die übrigen Strassen selber betreffen (Galerien, Tunnels, Strassenverschiebungen, Entwässerungen usw.), werden keine Beiträge geleistet. ⁶⁰
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 4625 ; BBl 2003 5615 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 4625 ; BBl 2003 5615 ).
Art. 32 Höhe der Beiträge
¹ Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei.
² Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
Art. 33 ⁶¹ Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen
Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes ⁶² sind die erforderlichen Schutzbauten gegen Naturgewalten nach Artikel 31 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Schutzbauten mit den Globalbeiträgen abgegolten.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶² Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ; AS 2007 5770 )

6. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge

Art. 34 Allgemeine Beiträge ⁶³
¹ Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen bemessen sich nach: ⁶⁴
a. ⁶⁵
der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen;
b. den Strassenlasten der Kantone;
c. und d. ... ⁶⁶
² In Härtefällen können finanz- oder bevölkerungsschwachen Kantonen, die durch die Erstellung, die Erneuerung, den baulichen und den betrieblichen Unterhalt von Strassen sowie die polizeiliche Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung besonders belastet werden, zusätzliche Beiträge gewährt werden. ⁶⁷
³ Der Bundesrat hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an. ⁶⁸
⁴ Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben. ⁶⁹
⁶³ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 1634 ; BBl 1993 IV 293 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 35 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen ⁷⁰
¹ ... ⁷¹
² Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Diese bemessen sich nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und den Strassenlasten dieser Kantone. ⁷²
² bis Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen, so werden dem betreffenden Kanton die Ausgleichsbeiträge solange ausgerichtet, bis auf seinem Kantonsgebiet auf diesen Strassen substanzielle Ausbauten in Betrieb genommen werden. ⁷³
³ Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören dieser Kantone.
⁴ Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben. ⁷⁴
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 22. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2259 ; BBl 2012 745 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

7. Kapitel: Strassenrechnung und Forschung im Strassenwesen

Art. 36 Strassenrechnung
¹ Der Bundesrat lässt eine Strassenrechnung führen, in der die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten gegenübergestellt werden.
² Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Aufforderung hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Führung dieser Rechnung erforderlich sind.
Art. 37 Forschung im Strassenwesen
¹ Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
² Das UVEK regelt das Verfahren zur Förderung der Forschung im Strassenwesen. ⁷⁵
⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

3. Titel: ⁷⁶ Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr ⁷⁷

⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3467 ; BBl 2010 6523 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 a Verteilung der Mittel
¹ Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel: ⁷⁸
a. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. zu 50–75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. ⁷⁹
² Der Bundesrat legt fest:
a. den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;
b. die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann.
³ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5607 ; BBl 2016 7133 ).
Art. 37 b Gewährung der Beiträge
¹ Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
² Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
³ Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
Art. 37 c Höhe der Beiträge
¹ Der Bundesrat legt für jeden Massnahmenbereich nach den Artikeln 37 d , 37 e und 37 f Buchstaben b–d fest, welchen Anteil der anrechenbaren Kosten einer unterstützten Massnahme der Bund höchstens übernimmt. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.
² Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge, insbesondere legt er fest, welche Kosten anrechenbar sind und nach welchen Kriterien das BAZL den Beitrag im Einzelfall bestimmt.

2. Kapitel: Beiträge

Art. 37 d Umweltschutz
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist:
a. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden;
b. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;
c. Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen;
d. Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
e. Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
f. ⁸⁰
Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung;
g. Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.
⁸⁰ Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
Art. 37 e Abwehr widerrechtlicher Handlungen
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren:
a. Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge;
b. Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen;
c. Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;
d. Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung.
Art. 37 f Technische Sicherheit
Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a. die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b. Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c. bauliche Massnahmen;
d. die Entwicklung technischer Systeme;
e. die Aus- und Weiterbildung.

4. Titel: Schlussbestimmungen ⁸¹

⁸¹ Ursprünglich 8. Kap.
Art. 38 Vollzug
¹ Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beiträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen.
² Die Aufwendungen für den Vollzug dieses Gesetzes werden den Spezialfinanzierungen nach den Artikeln 86 Absatz 3 und 87 b BV belastet. ⁸²
⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959 ⁸³ über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag;
2. der Bundesbeschluss vom 17. März 1972 ⁸⁴ , über die Finanzierung der Nationalstrassen;
3. der Bundesbeschluss vom 21. Februar 1964 ⁸⁵ über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen.
⁸³ [ AS 1960 368 ; 1962 5 Art. 4; 1972 596 ; 1977 2249 Ziff. I, 822; 1984 1122 Art. 66 Ziff. 2]
⁸⁴ [ AS 1972 651 ; 1975 1709 ; 1977 2249 Ziff. I, 821]
⁸⁵ [ AS 1964 1272 ; 1977 2249 Ziff. I, 823]
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
... ⁸⁶
⁸⁶ Die Änderung kann unter AS 1985 834 konsultiert werden.
Art. 41 Übergangsbestimmungen
¹ Dieses Gesetz ist rückwirkend anzuwenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 36bis Absatz 4 und 36ter der Bundesverfassung ⁸⁷ für folgende Beiträge an die Kantone:
a. für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 36bis Abs. 4 BV);
b. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. e BV);
c. für Beiträge an die Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. f BV).
² Auf die Verzinsung der seit dem Inkrafttreten der Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung den Kantonen zur Wahrung des Besitzstandes vorgeschossenen Beträge wird verzichtet; die Vorschüsse werden mit der Rückstellung verrechnet.
⁸⁷ [ AS 1983 444 ; 1994 267 ; 1996 1491 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 83, 86 , 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
Art. 41 a ⁸⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999
Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 ( AS 1999 2374 2385 ; BBl 1999 4 ).
Art. 41 b ⁸⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006
¹ Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an Nationalstrassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 ⁹⁰ , so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.
² Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend vollumfänglich durch den Bund übernommen werden.
³ Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.
⁴ Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13 nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt.
⁵ Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben. Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁹⁰ AS 2007 5779
Art. 41 c ⁹¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017
Der mit der Änderung vom 16. Juni 2017 festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37 a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.
⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5607 ; BBl 2016 7133 ).
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
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