Änderungen vergleichen: Verordnung über die Förderung der Heimarbeit 1
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2012
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Förderung der Heimarbeit 1

vom 28. Juni 1949 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982, in Kraft seit 1. April 1983 ( AS 1983 114 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 ² über die Förderung der Heimarbeit (im folgenden Bundesbeschluss genannt),
verordnet:
² [ AS 1949 540 ; AS 2012 493 ]

I. Heimarbeit

Art. 1
¹ Als Heimarbeit im Sinne des Bundesbeschlusses gilt jede gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit, die Heimarbeitnehmer allein, mit ihren Familienangehörigen oder in Zusammenarbeit mit andern gleichgestellten Heimarbeitnehmern in ihren Wohnungen oder andern von ihnen bestimmten Arbeitsräumen gegen Lohn ausführen. ³
² In die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Heimarbeit können die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für den Eigenbedarf und die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum einbezogen werden, insbesondere sofern sie der Hebung der Existenzverhältnisse der ländlichen und vor allem der Gebirgsbevölkerung dienen.
³ Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982, in Kraft seit 1. April 1983 ( AS 1983 114 ).

II. Allgemeine Massnahmen

Art. 2
Die Anordnung und Durchführung der allgemeinen Massnahmen gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt), das einzelne Aufgaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit (im folgenden Zentralstelle genannt) übertragen kann.

III. Bundesbeiträge

Art. 3 Beitragsgesuche
¹ Die Beitragsgesuche haben die erforderlichen Angaben über die Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit, für die ein Beitrag nachgesucht wird, und über die Leistungen von dritter Seite zu enthalten; ferner sind den Gesuchen ein Voranschlag sowie gegebenenfalls die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr beizulegen.
² Gesuchsteller, die Heimarbeit ausgeben, haben ausserdem die erforderlichen Angaben über die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu machen.
Art. 4 Einreichung der Gesuche
¹ Gemeinden sowie kantonale und lokale private Organisationen und Unternehmungen reichen ihre Gesuche bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein, die sie mit ihrem Gutachten und Antrag an das Bundesamt weiterleitet.
² Kantonale Amtsstellen und Institutionen, die vom Kanton mit der Förderung der Heimarbeit beauftragt sind, können ihre Gesuche direkt beim Bundesamt einreichen; dasselbe gilt für schweizerische und interkantonale private Organisationen und Unternehmungen.
³ Beitragsgesuche für das laufende Jahr sind jeweils spätestens bis zum 1. Juni und solche für einmalige Massnahmen vor deren Inangriffnahme einzureichen.
Art. 5 Entscheid und Bemessung
¹ Das Bundesamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Kredite und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Bestrebungen über die Beitragsgesuche. Es kann sie durch die Zentralstelle oder durch Sachverständige begutachten lassen.
² Vom Erfordernis der mindestens gleich hohen Leistungen Dritter kann ausnahmsweise Umgang genommen werden, wenn es sich um schweizerische und interkantonale gemeinnützige Organisationen oder um Massnahmen zugunsten von Gebirgsgegenden handelt.
Art. 6 Auflagen
¹ Die Gewährung von Beiträgen kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Weisungen des Bundesamtes bei der Durchführung der Massnahmen, für die ein Bundesbeitrag nachgesucht wurde, befolgt werden.
² Werden die Beiträge durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Amtsstelle ausbezahlt, so hat diese darüber zu wachen, dass die damit verbundenen Auflagen erfüllt werden.
Art. 7 Berichterstattung und Auskunftspflicht
Die Beitragsempfänger haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen periodisch, und im Fall von einmaligen Massnahmen nach Durchführung derselben, Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen. Sie haben dem Bundesamt alle weitern erforderlichen Auskünfte zu erteilen, im Fall der Ausgabe von Heimarbeit namentlich auch über die Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden nach Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 7 und auf Grund von Abrechnungen mit Belegen ausgerichtet.
² Liegen besondere Verhältnisse vor, so können ausnahmsweise auf Grund des Voranschlages Vorschüsse gewährt werden.
³ Die Auszahlung erfolgt in der Regel an den Kanton zuhanden der Gesuchsteller. An schweizerische und interkantonale Organisationen werden die Bundesbeiträge direkt ausbezahlt.
Art. 9 Entzug und Einstellung der Bundesbeiträge
¹ Werden die Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Unterdrückung von Tatsachen irregeführt, wird eine solche Irreführung versucht, werden Auflagen gemäss Artikel 6 nicht erfüllt oder die Vorschriften des Bundesbeschlusses und dieser Verordnung verletzt, so kann die Zusicherung des Bundesbeitrages rückgängig gemacht oder ein bereits ausgerichteter Beitrag zurückgefordert werden.
² Dasselbe gilt für den Fall, dass Beitragsempfänger, welche Heimarbeit ausgeben, Verordnungen über Mindestlohnfestsetzungen oder allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Lohntarifen zuwiderhandeln.

IV. Vollzug und Inkrafttreten

Art. 10
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ⁴ und das Bundesamt sind mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
² Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1949 in Kraft.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Version: 31.12.2012
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Förderung der Heimarbeit 1

vom 28. Juni 1949 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982, in Kraft seit 1. April 1983 ( AS 1983 114 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 ² über die Förderung der Heimarbeit (im folgenden Bundesbeschluss genannt),
verordnet:
² [ AS 1949 540 ; AS 2012 493 ]

I. Heimarbeit

Art. 1
¹ Als Heimarbeit im Sinne des Bundesbeschlusses gilt jede gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit, die Heimarbeitnehmer allein, mit ihren Familienangehörigen oder in Zusammenarbeit mit andern gleichgestellten Heimarbeitnehmern in ihren Wohnungen oder andern von ihnen bestimmten Arbeitsräumen gegen Lohn ausführen. ³
² In die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Heimarbeit können die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für den Eigenbedarf und die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum einbezogen werden, insbesondere sofern sie der Hebung der Existenzverhältnisse der ländlichen und vor allem der Gebirgsbevölkerung dienen.
³ Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982, in Kraft seit 1. April 1983 ( AS 1983 114 ).

II. Allgemeine Massnahmen

Art. 2
Die Anordnung und Durchführung der allgemeinen Massnahmen gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt), das einzelne Aufgaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit (im folgenden Zentralstelle genannt) übertragen kann.

III. Bundesbeiträge

Art. 3 Beitragsgesuche
¹ Die Beitragsgesuche haben die erforderlichen Angaben über die Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit, für die ein Beitrag nachgesucht wird, und über die Leistungen von dritter Seite zu enthalten; ferner sind den Gesuchen ein Voranschlag sowie gegebenenfalls die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr beizulegen.
² Gesuchsteller, die Heimarbeit ausgeben, haben ausserdem die erforderlichen Angaben über die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu machen.
Art. 4 Einreichung der Gesuche
¹ Gemeinden sowie kantonale und lokale private Organisationen und Unternehmungen reichen ihre Gesuche bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein, die sie mit ihrem Gutachten und Antrag an das Bundesamt weiterleitet.
² Kantonale Amtsstellen und Institutionen, die vom Kanton mit der Förderung der Heimarbeit beauftragt sind, können ihre Gesuche direkt beim Bundesamt einreichen; dasselbe gilt für schweizerische und interkantonale private Organisationen und Unternehmungen.
³ Beitragsgesuche für das laufende Jahr sind jeweils spätestens bis zum 1. Juni und solche für einmalige Massnahmen vor deren Inangriffnahme einzureichen.
Art. 5 Entscheid und Bemessung
¹ Das Bundesamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Kredite und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Bestrebungen über die Beitragsgesuche. Es kann sie durch die Zentralstelle oder durch Sachverständige begutachten lassen.
² Vom Erfordernis der mindestens gleich hohen Leistungen Dritter kann ausnahmsweise Umgang genommen werden, wenn es sich um schweizerische und interkantonale gemeinnützige Organisationen oder um Massnahmen zugunsten von Gebirgsgegenden handelt.
Art. 6 Auflagen
¹ Die Gewährung von Beiträgen kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Weisungen des Bundesamtes bei der Durchführung der Massnahmen, für die ein Bundesbeitrag nachgesucht wurde, befolgt werden.
² Werden die Beiträge durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Amtsstelle ausbezahlt, so hat diese darüber zu wachen, dass die damit verbundenen Auflagen erfüllt werden.
Art. 7 Berichterstattung und Auskunftspflicht
Die Beitragsempfänger haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen periodisch, und im Fall von einmaligen Massnahmen nach Durchführung derselben, Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen. Sie haben dem Bundesamt alle weitern erforderlichen Auskünfte zu erteilen, im Fall der Ausgabe von Heimarbeit namentlich auch über die Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden nach Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 7 und auf Grund von Abrechnungen mit Belegen ausgerichtet.
² Liegen besondere Verhältnisse vor, so können ausnahmsweise auf Grund des Voranschlages Vorschüsse gewährt werden.
³ Die Auszahlung erfolgt in der Regel an den Kanton zuhanden der Gesuchsteller. An schweizerische und interkantonale Organisationen werden die Bundesbeiträge direkt ausbezahlt.
Art. 9 Entzug und Einstellung der Bundesbeiträge
¹ Werden die Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Unterdrückung von Tatsachen irregeführt, wird eine solche Irreführung versucht, werden Auflagen gemäss Artikel 6 nicht erfüllt oder die Vorschriften des Bundesbeschlusses und dieser Verordnung verletzt, so kann die Zusicherung des Bundesbeitrages rückgängig gemacht oder ein bereits ausgerichteter Beitrag zurückgefordert werden.
² Dasselbe gilt für den Fall, dass Beitragsempfänger, welche Heimarbeit ausgeben, Verordnungen über Mindestlohnfestsetzungen oder allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Lohntarifen zuwiderhandeln.

IV. Vollzug und Inkrafttreten

Art. 10
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ⁴ und das Bundesamt sind mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
² Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1949 in Kraft.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Markierungen
Leseansicht