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Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich
Besondere Bestimmungen
Verpflichtungen der Staaten
Art. 3 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 4 Annahmestellen
Art. 5 Grundsatz der Finanzierung
Art. 6 Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle
Art. 7 Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
Art. 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Art. 9 Innerstaatliche Institution
Art. 10 Internationaler Finanzausgleich – Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten
Art. 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Art. 12 Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers
Art. 13 Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen
Konferenz der Vertragsparteien
Art. 14 Organisation und Zuständigkeit
Art. 15 Sekretariat
Sanktionen
Art. 16 Sanktionen
Schlussbestimmungen
Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Art. 18 Inkrafttreten
Art. 19 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen
Art. 20 Kündigung
Art. 21 Verwahrer
Art. 22 Sprachen
Anlage 1
Wasserstrassen nach Artikel 2
Teil A der Anwendungsbestimmung: | Rhein, ausgebaute Mosel bis Metz |
Teile B und C der Anwendungsbestimmung: | Rhein, ausgebaute Mosel bis Neuves-Maisons (km 392,45), |
Anlage 2 ³
Anwendungsbestimmung
Teil A | Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen |
Teil B | Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich. |
Teil C | Sammlung, Abgabe und Annahme von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen. |
I. | Muster für ein Ölkontrollbuch |
II. | Anforderungen an das Nachlenzsystem |
III. | Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für |
IV. | Muster für eine Entladebescheinigung |
V. | Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen. |
Teil A Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel I Verpflichtungen der Annahmestellen
Art. 1.01 Abgabebescheinigung
Kapitel II Verpflichtungen des Schiffsführers
Art. 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord
Art. 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
Kapitel III Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Art. 3 . 01 Begriffsbestimmungen
Art. 3.02 Innerstaatliche Institution
Art. 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr
Art. 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung
Kapitel IV Internationaler Finanzausgleich
Art. 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Art. 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich
Art. 4.03 Jährlicher Finanzausgleich
Art. 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs
Cn | den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N. |
Xn | die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Zn | die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Xn | die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen; |
Zn | die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller innerstaatlichen Institutionen. |
Teil B Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Kapitel V Allgemeine Bestimmungen
Art. 5.01 Begriffsbestimmungen
Art. 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten
Art. 5.03 Seeschiffe
Kapitel VI Verpflichtungen des Schiffsführers
Art. 6.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 6.02 Übergangsbestimmungen
Art. 6.03 Entladebescheinigung
Kapitel VII Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage
Art. 7.01 Bescheinigung der Annahme
Art. 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges
Art. 7.03 Beladen und Entladen
Art. 7.04 Ablieferung des Fahrzeuges
Art. 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser
Art. 7.06 Kosten
Art. 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger
Art. 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage
Art. 7.09 Beförderungspapiere
Teil C Sammlung, Abgabe und Annahme von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel VIII Allgemeine Bestimmungen
Art. 8.01 Begriffsbestimmungen
Art. 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Kapitel IX Verpflichtungen des Schiffsführers
Art. 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 9.02 Abweichungen vom Einleiteverbot für häusliches Abwasser
Art. 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen
Kapitel X Verpflichtungen des Betreibers der Annahmestelle
Art. 10.01 Annahme durch die Annahmestellen
Geltungsbereich am 13. Oktober 2009
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Belgien | 22. September | 2009 | 1. November | 2009 |
Deutschland | 10. März | 2004 | 1. November | 2009 |
Frankreich | 15. September | 2005 | 1. November | 2009 |
Luxemburg | 14. Mai | 2002 | 1. November | 2009 |
Niederlande | 10. Juli | 2000 | 1. November | 2009 |
Schweiz | 16. Juli | 1998 | 1. November | 2009 |
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich
Besondere Bestimmungen
Verpflichtungen der Staaten
Art. 3 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 4 Annahmestellen
Art. 5 Grundsatz der Finanzierung
Art. 6 Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle
Art. 7 Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
Art. 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Art. 9 Innerstaatliche Institution
Art. 10 Internationaler Finanzausgleich – Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten
Art. 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Art. 12 Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers
Art. 13 Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen
Konferenz der Vertragsparteien
Art. 14 Organisation und Zuständigkeit
Art. 15 Sekretariat
Sanktionen
Art. 16 Sanktionen
Schlussbestimmungen
Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Art. 18 Inkrafttreten
Art. 19 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen
Art. 20 Kündigung
Art. 21 Verwahrer
Art. 22 Sprachen
Anlage 1
Wasserstrassen nach Artikel 2
Teil A der Anwendungsbestimmung: | Rhein, ausgebaute Mosel bis Metz |
Teile B und C der Anwendungsbestimmung: | Rhein, ausgebaute Mosel bis Neuves-Maisons (km 392,45), |
Anlage 2 ⁷
Anwendungsbestimmung
Teil A | Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen |
Teil B | Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich. |
Teil C | Sammlung, Abgabe und Annahme von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen. |
I. | Muster für ein Ölkontrollbuch |
II. | Anforderungen an das Nachlenzsystem |
III. | Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für |
IV. | Muster für eine Entladebescheinigung |
V. | Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen. |
Teil A Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel I Verpflichtungen der Annahmestellen
Art. 1.01 Abgabebescheinigung
Kapitel II Verpflichtungen des Schiffsführers
Art. 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord
Art. 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
Kapitel III Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Art. 3 . 01 Begriffsbestimmungen
Art. 3.02 Innerstaatliche Institution
Art. 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr
Art. 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung
Kapitel IV Internationaler Finanzausgleich
Art. 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Art. 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich
Art. 4.03 Jährlicher Finanzausgleich
Art. 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs
Cn | den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N. |
Xn | die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Zn | die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Σ Xn | die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen; |
Σ Zn | die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller innerstaatlichen Institutionen. |
Teil B Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Kapitel V Allgemeine Bestimmungen
Art. 5.01 Begriffsbestimmungen
Art. 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten
Art. 5.03 Seeschiffe
Kapitel VI Verpflichtungen des Schiffsführers
Art. 6.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 6.02 Übergangsbestimmungen
Art. 6.03 Entladebescheinigung
Kapitel VII Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage
Art. 7.01 Bescheinigung der Annahme
Art. 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges
Art. 7.03 Beladen und Entladen
Art. 7.04 Ablieferung des Fahrzeuges
Art. 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser
Art. 7.06 Kosten
Art. 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger
Art. 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage
Art. 7.09 Beförderungspapiere
Teil C Sammlung, Abgabe und Annahme von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel VIII Allgemeine Bestimmungen
Art. 8.01 Begriffsbestimmungen
Art. 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Kapitel IX Verpflichtungen des Schiffsführers
Art. 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
Art. 9.02 Abweichungen vom Einleiteverbot für häusliches Abwasser
Art. 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen
Kapitel X Verpflichtungen des Betreibers der Annahmestelle
Art. 10.01 Annahme durch die Annahmestellen
Geltungsbereich am 13. Oktober 2009
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
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Belgien | 22. September | 2009 | 1. November | 2009 |
Deutschland | 10. März | 2004 | 1. November | 2009 |
Frankreich | 15. September | 2005 | 1. November | 2009 |
Luxemburg | 14. Mai | 2002 | 1. November | 2009 |
Niederlande | 10. Juli | 2000 | 1. November | 2009 |
Schweiz | 16. Juli | 1998 | 1. November | 2009 |