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Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV)

(Gasgeräteverordnung, GaGV) vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 ¹ über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 ² über die Unfallversicherung, in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 ³ und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 ⁴ über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
¹ SR 930.11 ² SR 832.20 ³ SR 734.0 ⁴ SR 946.51
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Publikation, Begriffe und anwendbares Recht
¹ Diese Verordnung regelt nach der Verordnung (EU) 2016/426 ⁵ (EU-Gasgeräte-Verordnung):
a. das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Gasgeräten sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
b. das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von Ausrüstungen für Gasgeräte sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
² Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 Absätze 1–5 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen.
⁴ Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
⁵ Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
⁶ Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 ⁶ über die Produktesicherheit (PrSV).
⁵ Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.
⁶ SR 930.111
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme
¹ Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:
a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und.
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung ⁷ und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
² Ausrüstungen für Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
¹ Für die Konformitätsbewertung von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 13–15 der EU-Gasgeräte-Verordnung ⁸ und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und V.
² Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
³ Für das Anbringen der Aufschriften auf dem Gasgerät oder seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der Ausrüstung für Gasgeräte oder ihrer Datenplakette gelten Artikel 18 der EU-Gasgeräte-Verordnung und der in dieser Bestimmung genannte Anhang IV.
⁴ Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 ⁹ (AkkBV) akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
⁵ Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24– 34 c ) der AkkBV.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
⁹ SR 946.512
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
¹ Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung ¹⁰ :
a. Hersteller: Artikel 7;
b. Bevollmächtigte: Artikel 8;
c. Importeure: Artikel 9;
d. Händler: Artikel 10.
² Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 11 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
³ Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 12 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV ¹¹ .
¹¹ SR 930.111
Art. 7 Änderung anderer Erlasse
... ¹²
¹² Die Änderung kann unter AS 2017 5865 konsultiert werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
¹ Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
² Ausrüstungen für Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
Art. 9 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.
² Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.

Anhang

(Art. 1 Abs. 4 und 5)

Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

1. Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Gasgeräte-Verordnung ¹³ genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen:
a. Deutsche Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Schweiz

Mitgliedstaat

Schweiz

Drittstaat

Anderer Staat

Unionsmarkt

Schweizer Markt

EU-Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften

Amtsblatt der Europäischen Union

Bundesblatt

Notifizierte Stelle

Konformitätsbewertungsstelle

Notifizierende Behörde

Bezeichnungsbehörde

Einführer

Importeur

Stand der Technik

Stand des Wissens und der Technik

EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

EU-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

Gerät

Gasgerät

Ausrüstung

Ausrüstung für Gasgeräte

Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 1

Publikation nach Artikel 1 Absatz 3

b. Französische Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Suisse

Etat membre

Suisse

Pays tiers

Autre pays

Journal officiel de l’Union européenne

Feuille fédérale

Organisme notifié

Organisme d’évaluation de la conformité

Autorité notifiante

Autorité de désignation

Etat d’avancement de la technique

Etat des connaissances et de la technique

Déclaration UE de conformité

Déclaration de conformité

Examen UE de type

Examen de type

Attestation d’examen UE de type

Attestation d’examen de type

Appareil

Appareil à gaz

Équipement

Équipement pour appareils à gaz

Communication selon l’art. 4, par. 1

Publication selon l’art. 1, par. 3

c. Italienische Ausdrücke
EU
Schweiz

Unione

Svizzera

Stato membro

Svizzera

Paese terzo

Altro Paese

Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

Foglio federale

Organismo notificato

Organismo di valutazione della conformità

Autorità di notifica

Autorità di designazione

Stato della tecnica

Stato della scienza e della tecnica

Dichiarazione di conformità UE

Dichiarazione di conformità

Esame UE del tipo

Esame del tipo

Certificato di esame UE del tipo

Certificato di esame del tipo

Apparecchi

Apparecchi a gas

Accessori

Accessori per apparecchi a gas

Comunicazione ai sensi dell’articolo 4, capoverso 1

Pubblicazione di cui all’articolo 1 capoverso 3

2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

Richtlinie 2014/35/EU: Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse

(NEV, SR 734.26)

Richtlinie 2014/30/EU: Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

Verordnung vom 25. November 2015 über die elektro-magnetische Verträglichkeit

(VEMV, SR 734.5)

Richtlinie 2009/125/EG: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauch­s-relevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

Art. 8 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998

(EnG, SR 730.0) sowie

3. Kapitel der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998

(EnV, SR 730.01)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

Bauprodukteverordnung vom 27. August 2014

(BauPV, SR 933.01)

Richtlinie 2014/53/EU: Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmelde­anlagen

(FAV, SR 784.101.2)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

(SR 817.023.21)

Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

Art. 2 Bst. a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugäng­lichen Bädern und Dusch­anlagen

(TBDV, SR 817.022.11)

¹³ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Version: 20.04.2018
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV)

(Gasgeräteverordnung, GaGV) vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 ¹ über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 ² über die Unfallversicherung, in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 ³ und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 ⁴ über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
¹ SR 930.11 ² SR 832.20 ³ SR 734.0 ⁴ SR 946.51
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Publikation, Begriffe und anwendbares Recht
¹ Diese Verordnung regelt nach der Verordnung (EU) 2016/426 ⁵ (EU-Gasgeräte-Verordnung):
a. das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Gasgeräten sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
b. das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von Ausrüstungen für Gasgeräte sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
² Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 Absätze 1–5 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen.
⁴ Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
⁵ Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
⁶ Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 ⁶ über die Produktesicherheit (PrSV).
⁵ Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.
⁶ SR 930.111
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme
¹ Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:
a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und.
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung ⁷ und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
² Ausrüstungen für Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
a. sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und
b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
¹ Für die Konformitätsbewertung von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 13–15 der EU-Gasgeräte-Verordnung ⁸ und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und V.
² Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
³ Für das Anbringen der Aufschriften auf dem Gasgerät oder seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der Ausrüstung für Gasgeräte oder ihrer Datenplakette gelten Artikel 18 der EU-Gasgeräte-Verordnung und der in dieser Bestimmung genannte Anhang IV.
⁴ Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 ⁹ (AkkBV) akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
⁵ Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24– 34 c ) der AkkBV.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
⁹ SR 946.512
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
¹ Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung ¹⁰ :
a. Hersteller: Artikel 7;
b. Bevollmächtigte: Artikel 8;
c. Importeure: Artikel 9;
d. Händler: Artikel 10.
² Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 11 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
³ Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 12 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV ¹¹ .
¹¹ SR 930.111
Art. 7 Änderung anderer Erlasse
... ¹²
¹² Die Änderung kann unter AS 2017 5865 konsultiert werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
¹ Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
² Ausrüstungen für Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
Art. 9 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.
² Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.

Anhang

(Art. 1 Abs. 4 und 5)

Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

1. Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Gasgeräte-Verordnung ¹³ genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen:
a. Deutsche Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Schweiz

Mitgliedstaat

Schweiz

Drittstaat

Anderer Staat

Unionsmarkt

Schweizer Markt

EU-Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften

Amtsblatt der Europäischen Union

Bundesblatt

Notifizierte Stelle

Konformitätsbewertungsstelle

Notifizierende Behörde

Bezeichnungsbehörde

Einführer

Importeur

Stand der Technik

Stand des Wissens und der Technik

EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

EU-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

Gerät

Gasgerät

Ausrüstung

Ausrüstung für Gasgeräte

Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 1

Publikation nach Artikel 1 Absatz 3

b. Französische Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Suisse

Etat membre

Suisse

Pays tiers

Autre pays

Journal officiel de l’Union européenne

Feuille fédérale

Organisme notifié

Organisme d’évaluation de la conformité

Autorité notifiante

Autorité de désignation

Etat d’avancement de la technique

Etat des connaissances et de la technique

Déclaration UE de conformité

Déclaration de conformité

Examen UE de type

Examen de type

Attestation d’examen UE de type

Attestation d’examen de type

Appareil

Appareil à gaz

Équipement

Équipement pour appareils à gaz

Communication selon l’art. 4, par. 1

Publication selon l’art. 1, par. 3

c. Italienische Ausdrücke
EU
Schweiz

Unione

Svizzera

Stato membro

Svizzera

Paese terzo

Altro Paese

Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

Foglio federale

Organismo notificato

Organismo di valutazione della conformità

Autorità di notifica

Autorità di designazione

Stato della tecnica

Stato della scienza e della tecnica

Dichiarazione di conformità UE

Dichiarazione di conformità

Esame UE del tipo

Esame del tipo

Certificato di esame UE del tipo

Certificato di esame del tipo

Apparecchi

Apparecchi a gas

Accessori

Accessori per apparecchi a gas

Comunicazione ai sensi dell’articolo 4, capoverso 1

Pubblicazione di cui all’articolo 1 capoverso 3

2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

Richtlinie 2014/35/EU: Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse

(NEV, SR 734.26)

Richtlinie 2014/30/EU: Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

Verordnung vom 25. November 2015 über die elektro-magnetische Verträglichkeit

(VEMV, SR 734.5)

Richtlinie 2009/125/EG: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauch­s-relevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

Art. 8 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998

(EnG, SR 730.0) sowie

3. Kapitel der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998

(EnV, SR 730.01)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

Bauprodukteverordnung vom 27. August 2014

(BauPV, SR 933.01)

Richtlinie 2014/53/EU: Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmelde­anlagen

(FAV, SR 784.101.2)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

(SR 817.023.21)

Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

Art. 2 Bst. a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugäng­lichen Bädern und Dusch­anlagen

(TBDV, SR 817.022.11)

¹³ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
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