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Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1534 vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland vom 25. September 198501.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
I. Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich12.12.2003
§ 2 - Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter01.01.2002
§ 3 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige01.01.2002
II. Bahnanlagen01.01.2002
§ 4 - Begriffserklärung, Genehmigungsverfahren12.12.2003
§ 5 - Spurweite01.01.2002
§ 6 - Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung01.01.2002
§ 7 - Umgrenzung des lichten Raums01.01.2002
§ 8 - Gleisabstand01.01.2002
§ 9 - Leitungen im Bahnbereich01.01.2002
§ 10 - Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen01.01.2002
§ 11 - Bahnübergänge01.01.2002
§ 12 - Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen01.01.2002
§ 13 - Maschinentechnische Anlagen01.01.2002
III. Fahrzeuge01.01.2002
§ 14 - Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge01.01.2002
§ 15 - Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume01.01.2002
§ 16 - Räder und Radsätze01.01.2002
§ 17 - Bremsen01.01.2002
§ 18 - Zug- und Stoßeinrichtungen01.01.2002
§ 19 - Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge01.01.2002
§ 20 - Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge01.01.2002
§ 21 - Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen01.01.2002
§ 22 - Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge01.01.2002
IV. Bahnbetrieb01.01.2002
§ 23 - Eisenbahnbetriebsbedienstete01.01.2002
§ 24 - Dienstanweisungen01.01.2002
§ 25 - Zusammenstellung der Fahreinheit01.01.2002
§ 26 - Fahrgeschwindigkeit01.01.2002
§ 27 - Bewegen der Fahrzeuge01.01.2002
§ 28 - Anhalten der Fahrzeuge01.01.2002
§ 29 - Sicherung stillstehender Fahrzeuge01.01.2002
§ 30 - Beförderung gefährlicher Güter01.01.2002
§ 31 - Signale01.01.2002
§ 32 - Besetzung der Triebfahrzeuge01.01.2002
§ 33 - Mitfahren auf Triebfahrzeugen01.01.2002
§ 34 - Meldungen01.01.2002
V. Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen01.01.2002
§ 35 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 36 - Betreten der Bahnanlagen01.01.2002
§ 37 - Überqueren der Bahnanlagen01.01.2002
§ 38 - Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen01.01.2002
§ 39 - Personenbeförderung01.01.2002
VI. Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten12.12.2003
§ 41 - Übergangsbestimmungen01.01.2002
§ 42 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 1 bis 2501.01.2002
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
§ 3Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
II. Bahnanlagen
§ 4Begriffserklärung, Genehmigungsverfahren
§ 5Spurweite
§ 6Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
§ 7Umgrenzung des lichten Raumes
§ 8Gleisabstand
§ 9Leitungen im Bahnbereich
§ 10Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen
§ 11Bahnübergänge
§ 12Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen
§ 13Maschinentechnische Anlagen
III. Fahrzeuge
§ 14Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 15Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
§ 16Räder und Radsätze
§ 17Bremsen
§ 18 Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 19Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge
§ 20Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
§ 21Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
§ 22Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
IV. Bahnbetrieb
§ 23Eisenbahnbetriebsbedienstete
§ 24Dienstanweisungen
§ 25Zusammenstellung der Fahreinheit
§ 26Fahrgeschwindigkeit
§ 27Bewegen der Fahrzeuge
§ 28Anhalten der Fahrzeuge
§ 29Sicherung stillstehender Fahrzeuge
§ 30Beförderung gefährlicher Güter
§ 31Signale
§ 32Besetzung der Triebfahrzeuge
§ 33Mitfahren auf Triebfahrzeugen
§ 34Meldungen
V. Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen
§ 35Allgemeine Bestimmungen
§ 36Betreten der Bahnanlagen
§ 37Überqueren der Bahnanlagen
§ 38Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
§ 39 Personenbeförderung
VI. Schlussbestimmungen
§ 40Ordnungswidrigkeiten
§ 41Übergangsbestimmungen
§ 42In-Kraft-Treten
Anlagen
1 Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter
2 Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
3 Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
4 Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
5 Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur
6 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur
7 Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur
8 Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m
9 Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich
10 Bahnübergangssicherung
11 Begrenzung für Regelspurfahrzeuge
12 Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung
13 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern
14 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern
15 Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge
16 Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Messkreisdurchmesser als 840 mm
17 Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge
18 Zug- und Stoßeinrichtungen für Regelspurfahrzeuge
19 Warnungszeichen
20 Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten
21 Signale
I. Signale für Bahnübergänge
II. Signale des Triebfahrzeugführers
III. Signale des Fahrtleiters
IV. Signale an Fahreinheiten
22 Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln
I. Bremsberechnung
II. Bremstafeln
III. Bremslastentafeln für nur mit dem Triebfahrzeug gebremste Fahreinheiten
IV. Bremslastentafeln für durch zusätzliche Handbremsen gebremste Wagenachsen
23 Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden
24 Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen
25 Erläuterung der Gefahrzettel
Auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens auf den Minister für Wirtschaft vom 20. Mai 1964 (Amtsbl. S. 377, 476)
verordnet der
Minister für Wirtschaft:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit diesen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist (Anschlussbahnen). Anschlussgleise sind Anschlussbahnen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen, soweit sie nicht ganz oder teilweise durch eine Bergpolizeiverordnung für Grubenanschlussbahnen ersetzt ist oder wird.

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlussbahn (Anschlussinhaber).
(2) Der Anschlussinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen (§ 14 Abs. 2) selbst führt, muss ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Der Eisenbahnbetriebsleiter hat
a)
für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebs unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,
b)
die betriebssichere Unterhaltung und regelmäßige Untersuchung der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.
Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlussinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.
(4) Der Anschlussinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Anschlussbahn eine Geschäftsanweisung (Muster siehe Anlage 1) aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Sachverständigen müssen von der Aufsichtsbehörde anerkannt sein. Die Vorschriften der §§ 21 Abs. 12 und 22 Abs. 4 bleiben unberührt.

II. Bahnanlagen

§ 4 Begriffserklärung, Genehmigungsverfahren

(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen (§§ 5 bis 13); Fahrzeuge gehören nicht dazu.
(2) Die der Erlaubnis zugrunde liegende Grenze der Anschlussbahn muss örtlich gekennzeichnet sein.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen sind Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen vor Baubeginn mit den Entwurfsunterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Mit der Änderung bzw. Erweiterung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat. Tragen die Entwurfsunterlagen den Prüfvermerk eines Sachverständigen, so genügt eine Mitteilung vor Baubeginn an die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die entsprechenden Entwurfsunterlagen anfordern.
(4) Geänderte oder erweiterte Anlagen sind abzunehmen. Die Abnahme muss durch die Aufsichtsbehörde oder einen Sachverständigen vorgenommen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Abnahme vorbehalten.

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt
bei Regelspur 1.435 mm,
bei Schmalspur 1.000 mm und 750 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.470 mm bei Regelspur,
1.025 mm bei Schmalspur von 1.000 mm Grundmaß und
775 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als
1.430 mm bei Regelspur,
995 mm bei Schmalspur von 1.000 mm Grundmaß und
745 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(5) Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenhalbmesser m Spurweite (Mindestmaß) mm
unter 175 bis 150 1.435
unter 150 bis 125 1.440
unter 125 bis 100 1.445
Bei Schmalspur muss in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.

§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

(1) Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur 140 m
bei Schmalspur 50 m.
Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.
(2) Beim Neubau von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muss.
(3) In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf.
Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:
1.
bei Regelspur 150 mm
2.
bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
von 1.000 mm Grundmaß 100 mm
von 750 mm Grundmaß 50 mm und
3.bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
von 1.000 mm Grundmaß 80 mm
von 750 mm Grundmaß 40 mm.
(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5 ‰ (1:400) nicht überschreiten.
(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 7 Umgrenzung des lichten Raums

(1) Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der Anlage 2 durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung (Regellichtraum) freizuhalten. Bei Neubauten sind zusätzlich Seitenräume nach der Linie C - D freizuhalten. Stellen, an denen das Breitemaß bis zur Linie C - D nicht eingehalten ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raums (Anlage 3). Bei Neubauten muss der freizuhaltende lichte Raum um die in Anlage 3 dargestellten Seitenräume erweitert werden.
(3) Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muss der lichte Raum nach Anlage 4 freigehalten werden; dieser lichte Raum reicht aus, wenn sichergestellt ist, dass Regelspurfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.
(4) In Bögen sind die Breitemaße des lichten Raums nach den Anlagen 5 und 6 zu vergrößern. Die Vergrößerung muss im Abstand des längsten verkehrenden Fahrzeugs vor dem Bogenanfang beginnen und gradlinig auf ihr volles Maß gebracht werden.
(5) Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach Anlage 7 freizuhalten.
(6) Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraums um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, dass sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.
(7) Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1.700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h
1
bzw. h
2
der Anlage 4. Wenn nach außen aufschlagende Wagentüren geöffnet werden sollen, dürfen die Seitenrampen jedoch nicht höher als 1,10 m, bei Schmalspurgleisen zuzüglich der Maße h
1
bzw. h
2
der Anlage 4 über Schienenoberkante sein. In der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 2.000 m und mehr darf der Abstand der Rampenkante von der Gleisachse auf 1.650 mm verkleinert werden, wenn das Gleis festgelegt ist.
(8) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(9) Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raums ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.

§ 8 Gleisabstand

(1) Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muss, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen:
1. bei Neubauten
Regelspur 4,00 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,80 m 4,00 m
750 mm 3,40 m 4,00 m
2. bei bestehenden Anlagen
Regelspur 3,50 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,30 m 3,80 m
750 mm 2,90 m 3,80 m
(2) Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muss bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:
bei Regelspur 4,00 m
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,80 m 4,00 m
750 mm 3,40 m 4,00 m
Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern:
bei Regelspur bis 4,50 m
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm bis 4,00 m bis 4,50 m
750 mm bis 3,80 m bis 4,50 m
(3) Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern von 5.000 m und weniger und mit Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern unter 1.500 m um die Werte, die sich aus Anlage 6 ergeben, zu vergrößern.
(4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen (rotweißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne dass Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. An dieser Stelle muss der Abstand der Gleise mindestens betragen bei:
Regelspur 3,50 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,30 m 3,80 m
750 mm 2,90 m 3,80 m
Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 9 Leitungen im Bahnbereich

(1) Leitungen, die sich Bahnanlagen nähern, sie kreuzen oder mit ihnen parallel geführt werden, dürfen die Bahnanlagen nicht gefährden und die Sicherheit des Bahnbetriebs nicht beeinträchtigen. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen und nach Möglichkeit örtlich kenntlich zu machen. Neue und zu verändernde Leitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu verlegen. Werden sie im Bahnbereich außerhalb abgeschlossener Werksbereiche verlegt, so sind daneben auch die technischen Bestimmungen der in der Anlage 9 aufgeführten Richtlinien zu beachten.
(2) Kreuzungen von Leitungen mit Gleisen sollen möglichst rechtwinklig und in gerader Linienführung ausgeführt werden. Bei Parallelführungen und Näherungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände von ortsfesten Anlagen, Gleisen und anderen Leitungen im Bahnbereich einzuhalten. Für Leitungen an stählernen Bauwerken, im Bereich von Signal- und Fernmeldekabeln und von Gleisen mit elektrischem Fahrbetrieb sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Für Neuanlagen und Änderungen von Kreuzungen, Parallelführungen und Näherungen von Leitungen für Gase, brennbare Flüssigkeiten, gefährliche Stoffe, Dämpfe, Wasser und Abwasser sowie Starkstromleitungen über 1 kV sind die Entwurfsunterlagen von einem dafür zuständigen Sachverständigen eisenbahntechnisch zu prüfen. Die Leitungen sind von einem solchen Sachverständigen oder durch die Aufsichtsbehörde eisenbahntechnisch abzunehmen.
(4) Kreuzungen, Näherungen und Parallelführungen sind in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. Der Anschlussinhaber legt hierfür die Fristen fest.

§ 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

(1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeeinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.
(2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.
(3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 11 Bahnübergänge

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) Der Eisenbahnverkehr hat Vorrang vor dem Straßenverkehr
1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuzen (Anlage 10 Bild 1),
2.
auf Bahnübergängen von Fuß-, Feld- oder Waldwegen,
3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ bzw. „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht und
4.
auf Bahnübergängen von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind.
(3) Andreaskreuze an Bahnübergängen gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.
(4) Bahnübergänge haben
1.
schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,
2.
mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden und
3.
starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden.
(5) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 4 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie niedrigere Verkehrsstärken, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.
(6) Die Übersicht auf die Bahn ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahn so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. Maßgebend für die Berechnung der Übersicht auf die Bahn ist die „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen (BÜV NE)“.
(7) Bahnübergänge sind durch Posten (Absatz 8) oder technisch (Absätze 9 und 10) zu sichern, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen (Absätze 11 bis 14) eine andere Sicherung zugelassen ist.
(8) Bei der Sicherung durch Posten ist wie folgt zu verfahren: Der Posten hat sich, mit Brust oder Rücken dem Straßenverkehr zugewandt, gut sichtbar auf der Straße aufzustellen und die Zeichen „Achtung“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes) und anschließend „Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme) zu geben. Die Zeichen sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, mit rot leuchtender Handleuchte nach beiden Straßenrichtungen zu geben. Bei Tag ist eine weißrot-weiße Signalfahne zu verwenden. Das Zeichen „Halt“ ist solange zu geben, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Der Posten kann zusätzlich ein rot-weißes Absperrband benutzen.
(9) An Bahnübergängen ohne Vorrang der Bahn dürfen anstelle der Sicherung durch Posten nach Absatz 8 handgeschaltete Lichtzeichen mit der Farbfolge „Gelb-Rot“ gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 der StVO als technische Sicherung verwendet werden.
(10) Technische Sicherungen an Bahnübergängen mit Vorrang der Bahn sind:
1.
Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2)
2.
Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 3)
3.
Blinklichter (Anlage 10 Bild 4)
4.
Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 5)
5.
Schranken.
(11) Bahnübergänge mit schwachem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so dürfen an eingleisigen Bahnen die Bahnübergänge durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang - ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen - höchstens 20 km/h beträgt.
(12) Bahnübergänge mit mäßigem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen bei eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so dürfen die Bahnübergänge nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang - ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen - höchstens 20 km/h beträgt.
(13) Bahnübergänge von Fußwegen sowie Bahnübergänge von Radwegen mit Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Außerdem dürfen Drehkreuze oder ähnlich wirkende Abschlüsse angebracht werden.
(14) Bahnübergänge von Privatwegen
1.
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so darf mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch auf hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge verzichtet werden, wenn besondere Abschlüsse (z.B. Heckentore) angebracht sind, die von den Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst verschlossen zu halten sind;
2.
mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriegebieten, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 gekennzeichnet sind, dürfen abweichend von Abs. 11 und Abs. 12 bei schwachem und mäßigem Verkehr durch die Übersicht oder, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt, durch Abschlüsse gesichert werden.
Die Abschlüsse sind von den Privatwegbesitzern jeweils zu bedienen und sonst geschlossen zu halten.
(15) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muss durch Posten nach Absatz 8 gesichert werden. Eine Fahreinheit, die mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf; nachdem sie angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtungssignal (Anlage 21, II.) gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.
(16) Vor Bahnübergängen, vor denen hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge zu geben sind, sind Pfeil- oder Läutetafeln (Anlage 21, I.) für den Triebfahrzeugführer aufzustellen.
(17) Schranken sind rot-weiß gestreift zu kennzeichnen; sie müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.
(18) Der Wärter muss die Schranken - ausgenommen Anrufschranken mit Sprechanlage (Abs. 21) - von der Bedienungsstelle aus unmittelbar oder mittelbar sehen können.
(19) Schranken gelten als nahbedient, wenn der Wärter durch unmittelbare oder mittelbare Sicht oder durch Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2) das Schließen auf den Straßenverkehr abstimmen kann; alle übrigen Schranken gelten als fernbedient.
(20) Fernbediente Schranken sind an Bahnübergängen mit schwachem und mit mäßigem Verkehr zugelassen. An Bahnübergängen mit starkem Verkehr dürfen die Schranken nur während bestimmter Tageszeiten mit geringerer Verkehrsstärke und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fernbedient werden. Bei fernbedienten Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 21) müssen dem Schließen der Schranken Glockenzeichen vorausgehen. Die Schranken müssen von Hand aufwerfbar sein; das Aufwerfen muss dem Wärter angezeigt werden, und er muss die Schranken wieder schließen können.
(21) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten werden; an Bahnübergängen von Wegen mit öffentlichem Verkehr dürfen sie nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verwendet werden. Anrufschranken sind mit einer Rufeinrichtung zum Wärter auszurüsten, damit sie auf Verlangen der Wegebenutzer geöffnet werden können, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Sie dürfen nicht von Hand aufwerfbar sein. Kann der Wärter die Schranken von der Bedienungsstelle aus nicht sehen, so sind sie mit einer Sprechanlage auszurüsten.
(22) Bahnübergänge von Wegen, die während bestimmter Zeiten nicht benutzt werden brauchen, dürfen mit Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde während dieser Zeiten gesperrt werden; bei Bahnübergängen von Privatwegen nach Absatz 14 bedarf es keiner solchen Zustimmung.
(23) Höhengleiche Übergänge, die nur dem innerbetrieblichen Verkehr der Bahn dienen oder innerhalb abgeschlossener Werksbereiche liegen, gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Bestimmungen. Für diese Übergänge trifft der Anschlussinhaber die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

§ 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

(1) Die Bahnanlagen sind in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.
(2) Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. Bestimmte Bahnanlagen, z.B. Brücken, sind darüber hinaus von Sachverständigen nach bestimmten Fristen zu untersuchen. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlussinhaber fest. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Bestimmungen des § 13 bleiben unberührt.
(3) Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebs kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit vorübergehend ermäßigt werden muss, sind zu kennzeichnen oder auf andere Weise den Eisenbahnbetriebsbediensteten bekannt zu geben. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, dass Einfriedigungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass aus Sicherheitsgründen Signal- und Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb einzurichten sind.
(6) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

§ 13 Maschinentechnische Anlagen

(1) Die Aufstellung maschinentechnischer Anlagen, insbesondere von Drehscheiben, Drehwinkeln, Schiebebühnen, Wagenkippern, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung unter Vorlage der technischen Unterlagen anzuzeigen. Dies gilt auch für Hebezeuge, Verladeanlagen und Tankanlagen, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2) Maschinentechnische Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde oder einem Sachverständigen abgenommen worden sind.
(3) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der
Gewerbeordnung
regelmäßig von Sachverständigen zu prüfen. Die Fristen für die Prüfungen betragen:
1.
für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen 6 Jahre,
2.
für Gleiswaagen 3 Jahre und
3.
für die übrigen unter Absatz 1 genannten Anlagen mit Ausnahme von Tankanlagen 1 Jahr.
Die Fristen zu den Nummern l und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch Sachverständige festgestellt ist, dass der Zustand der Anlage es zulässt.
(4) Die Prüfung muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(5) Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar:
1.
bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25-fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und
2.
bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.
Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, dass das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25-fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.
(6) Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen gemäß Absatz 3 sind in ein Prüfbuch einzutragen.

III. Fahrzeuge

§ 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(2) Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.
(3) Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.
(4) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, dass sie in dem für sie auf der Anschlussbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.
(5) Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.

§ 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume

(1) Für die Begrenzung der Regelspurfahrzeuge gelten die Maße der Anlagen 11 und 12, für die Begrenzung der Schmalspurfahrzeuge die Maße der Anlage 3. Wenn es für das Durchfahren von Gleisbögen erforderlich ist, müssen die zulässigen Breitenmaße der Fahrzeuge eingeschränkt werden.
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der Anlage 11 dargestellten Begrenzung der Fahrzeuge herabreichen
1.
bei Triebfahrzeugen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante und
2.
bei Fahrzeugen, wenn diese Teile auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.
(3) An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muss auf jeder Seite der Zugeinrichtung - bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind - ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.
(4) An den Stirnseiten neu zu bauender Schmalspurfahrzeuge - außer Rollböcken - muss auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 14 freigehalten werden. Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt bleiben.

§ 16 Räder und Radsätze

(1) Räder und Radsätze - außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen - von Regelspurfahrzeugen müssen den Anlagen 15 oder 16, von Schmalspurfahrzeugen der Anlage 17 entsprechen. Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Bei Rädern von Rollfahrzeugen für Schmalspur darf der Messkreisdurchmesser auch kleiner als 532 mm sein.
(2) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze der Zwischenradsätze geschwächt sein; sie dürfen fehlen, wenn die Zwischenradsätze unverschiebbar sind und eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
(3) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muss die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist (Anlage 15 Bild 3 und Anlage 16).

§ 17 Bremsen

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Hand- oder Fußbremse oder mit einer sich selbst feststellenden Bremse (z.B. Federspeicherbremse) versehen sein, auch wenn sie andere Bremseinrichtungen haben.
(2) Im Wagenpark jeder Anschlussbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen vorhanden sein.
(3) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.
(4) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muss die Handbremse so angeordnet sein, dass der Bremser nicht durch die elektrische Spannung gefährdet werden kann.
(5) Werden Fahrzeuge mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muss sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unbeabsichtigt unterbrochen wird.
(6) Für die Auslegung der Bremsen gilt Folgendes:
1.
Die Handbremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 20 % der Dienstgewichtskraft des Fahrzeugs. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80 % der auf sie entfallenden Dienstgewichtskraft.
2.
Die Handbremse der Wagen soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte - ausgehend von einer Betätigungseinrichtung - 160 kN erreicht. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80 % der auf sie entfallenden Gesamtgewichtskraft.
3.
Die durchgehende Bremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 50 % der Dienstgewichtskraft.
4.
Die durchgehende Bremse der Wagen soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte zwischen 70 % und 80 % der auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtskraft beträgt. Die Bremsklotzkräfte beladener Wagen dürfen verstärkt werden.
Die Bestimmungen unter der Nummer 1 bis 4 gelten für Klotzbremsen mit Graugusssohlen. Bremsen anderer Bauart oder mit Werkstoffen anderer Reibwerte müssen so konstruiert werden, dass sie eine gleichwertige Bremswirkung erzielen.

§ 18 Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge - ausgenommen Rollböcke - sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage 18 eingehalten werden.
(3) Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muss gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser nicht kleiner als 1.500 mm sein.
(4) Pufferteller müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.

§ 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe hörbarer Signale ausgerüstet sein. Sie müssen einen Geschwindigkeitsanzeiger haben, wenn die zulässige Fahrgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt.
(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:
1.
Bezeichnung des Eigentümers,
2.
Betriebsnummer,
3.
Zeitpunkt der Abnahme oder der letzten Untersuchung, sowie der Fristverlängerungen, je am Fahrgestell und an den überwachungsbedürftigen Anlagen,
4.
Dienstgewicht oder Eigengewicht und Tragfähigkeit,
5.
Bauarten der Bremsen; Bremsgewichte (nur an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse),
6.
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur an Triebfahrzeugen) und
7.
größte zulässige Fahrgeschwindigkeit (in der Regel nur in Triebfahrzeugen).
(3) Fahrzeuge, die auf Bahnen mit Oberleitung fahren und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder Leitersprossen höher als 2.000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser Teile das in der Anlage 19 dargestellte Warnungszeichen (Blitzpfeil) tragen.
(4) Wagen sollen, sofern dies technisch möglich und es betrieblich erforderlich ist, auf jeder Langseite einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.

§ 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeuntersuchung ihre Betriebssicherheit ergeben hat. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn das Laufwerk oder die Bremsen des Triebfahrzeuges geändert wurden oder das Triebfahrzeug mit Fernsteuerung ausgerüstet wurde.
(2) Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre zu untersuchen, Diese Frist darf mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt. Unberührt bleibt die gemäß § 13 Abs. 3 jährlich durchzuführende Prüfung des Hebezeugs von Kranwagen.
(3) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 und die Feststellung nach Absatz 2 müssen Sachverständige vornehmen.
(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Abnahmeuntersuchung an.
(5) Die Untersuchung nach Absatz 2 muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen sowie Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. Dabei ist insbesondere auf Risse, Brüche und sonstige Schäden und auf festen Sitz der Niet- und Schraubverbindungen zu achten.
(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
(7) Die Bremseinrichtungen sind bei jeder Fristverlängerung und erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen durch sachkundige Bedienstete zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeugs sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Druckbehälterprüfung, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gemäß Absatz 2 enthalten muss.
(9) Entgleiste oder beschädigte Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie überprüft und betriebsgefährdende Mängel behoben sind.

§ 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
(2) Lokomotivdampfkessel mit Feuerung müssen folgende Ausrüstung haben:
1.
zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
2.
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;
3.
zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muss, das vom Kessel abgesperrt und ausgeblasen werden kann. Ausblaseleitungen müssen unfallsicher ausmünden, der Ausblasvorgang gut erkennbar sein;
4.
an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muss;
5.
zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen entlastbar sein;
6.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck mit erfassen;
7.
einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;
8.
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
a)
zulässiger Betriebsüberdruck,
b)
Name des Herstellers,
c)
Fabriknummer,
d)
Baujahr;
9.
eine Ablassvorrichtung, durch die der Kessel vollständig entleert werden kann.
(3) Dampfkessel feuerloser Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung haben:
1.
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;
2.
ein Wasserstandsglas oder eine andere Einrichtung, die den Wasserstand erkennen lässt, das Wasserstandsglas muss vom Kessel absperrbar sein;
3.
ein Sicherheitsventil, dessen Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann, und das im Stande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die dem Kessel im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann; das Sicherheitsventil muss entlastbar sein;
4.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfdruck mit erfassen;
5.
einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;
6.
eine Einrichtung, die verhindert, dass die Steuerung während des Füllvorgangs betätigt werden kann, und die die Füllung des Behälters nur bei Nullstellung der Steuerung ermöglicht;
7.
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
a)
zulässiger Betriebsüberdruck,
b)
Name des Herstellers,
c)
Fabriknummer und
d)
Baujahr.
(4) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und sie von einem Kesselsachverständigen abgenommen worden sind.
(5) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem Kesselsachverständigen geprüft werden.
1.
Alle zwölf Monate muss durch eine äußere Prüfung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Prüfung muss während des Betriebs vorgenommen werden.
2.
Alle drei Jahre muss durch eine innere, mit einer Wasserdruckprüfung nach Absatz 8 verbundene Prüfung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
(6) Die Frist zwischen zwei aufeinander folgenden inneren Prüfungen darf durch einen Kesselsachverständigen mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Lokomotivdampfkessels dies zulässt.
(7) Die Fristen für die Prüfung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tag der Inbetriebnahme nach beendeter Abnahme oder Prüfung an.
(8) Die Prüfung der Lokomotivdampfkessel muss mit einer Wasserdruckprüfung verbunden werden:
1.
bei der Abnahme,
2.
bei den Prüfungen nach Absatz 5, Buchstabe b),
3.
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren und
4.
nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Bei dieser Prüfung muss die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.
(9) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Lokomotivdampfkessels muss ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
(10) Über alle Prüfungen des Lokomotivdampfkessels und alle Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und im Betriebsbuch aufzubewahren. Das Datum der letzten Prüfung ist am Kessel an sichtbarer Stelle anzubringen.
(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.
(12) Kesselsachverständige sind:
1.
die Kesselsachverständigen der
Deutschen Bundesbahn
,
2.
die Kesselsachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und
3.
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselsachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

§ 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
(2) Für die Druckbehälter ist Teil IV (§§ 9 bis 12) der „Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nicht bundeseigenen Eisenbahnen (VBD - NE)“ maßgebend.
(3) Die Druckbehälter sind entsprechend ihrer Einteilung in Prüfgruppen (§ 10 der VBD - NE) vor der Inbetriebnahme gemäß § 11 der VBD - NE durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.
(4) Die Druckbehälter sind gemäß § 12 der VBD - NE in festgelegten Fristen wiederkehrend durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.
(5) Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:
1.
die Behältersachverständigen der
Deutschen Bundesbahn
, ⁵
2.
die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und
3.
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.
(6) Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der
Gewerbeordnung
. ⁴

IV. Bahnbetrieb

§ 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete

(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:
1.
Eisenbahnbetriebsleiter (§ 2),
2.
Aufsichtspersonal,
3.
Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,
4.
Betriebspersonal, z.B. Fahrleiter, Fahrbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,
5.
auf besondere Anweisung des Anschlussinhabers auch sonstiges Personal
und deren Vertreter.
(2) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert; der Eisenbahnbetriebsleiter muss außerdem Erfahrung im Eisenbahnbetrieb haben. Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der Anlage 20 verfügen. Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen.
(3) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.
(6) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.
(7) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u.a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3 und 6 enthalten müssen.

§ 24 Dienstanweisungen

(1) Für Anschlussbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird (§ 14 Abs. 2), ist eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen. Führt eine andere Bahn den Betrieb, gilt die zwischen der betriebsführenden Bahn und dem Anschlussinhaber vereinbarte Bedienungsanweisung als Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst.
(2) Die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst ist den Eisenbahnbetriebsbediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahn im erforderlichen Umfang den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.

§ 25 Zusammenstellung der Fahreinheit

(1) Eine Fahreinheit darf nur so zusammengestellt sein, wie ihre Fahrgeschwindigkeit, Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen es zulassen.
(2) Die Radsatzlast der Fahrzeuge und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als die zu befahrende Bahnanlage es zulässt.

§ 26 Fahrgeschwindigkeit

(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Sie muss verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten
1.
bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einer Spurweite von 750 mm und
2.
bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.

§ 27 Bewegen der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlasst, hat dafür zu sorgen, dass diese Bewegung sicher durchgeführt wird.
(2) Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Eisenbahnbetriebsbediensteter zu leiten (Fahrtleiter). Er achtet auf den Fahrweg und gibt den Auftrag zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich - auch durch Lautsprecher oder Funk - oder durch Signale (Anlage 21. III.), nachdem er die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. Dazu hat er sich so aufzustellen, dass er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit den Beteiligten verständigen kann. Der Triebfahrzeugführer kann die Aufgaben des Fahrtleiters mit übernehmen.
(3) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge brauchen nicht besetzt zu sein, wenn die Aufgaben des Fahrtleiters und des Triebfahrzeugführers von ein und demselben Eisenbahnbetriebsbediensteten wahrgenommen werden.
(4) Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge - ausgenommen nachschiebende Triebfahrzeuge - müssen untereinander gekuppelt sein, außer wenn sie abgestoßen oder beigedrückt werden oder ablaufen sollen. Unbenutzte Luftschläuche und Kupplungsteile sind einzuhängen.
(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt und an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt sein. Die Bremsen sollen gelöst sein. Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Ladung die Betriebssicherheit beeinträchtigen können.
(6) Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, erteilt der Anschlussinhaber besondere Anweisungen und setzt die zulässige Zahl der Wagenachsen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest. Wagen dürfen nur abgestoßen werden und nur ablaufen, wenn sie andere Fahreinheiten oder Wagen, an denen gearbeitet wird, nicht gefährden können.
(7) Bei geschobenen Fahreinheiten muss sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Fahrzeug befinden oder ihm seitlich vorausgehen, wenn
1.
der Triebfahrzeugführer oder der Fahrtleiter den Fahrweg nicht ausreichend übersehen kann oder
2.
Bahnübergänge befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.
Der Fahrtbegleiter hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.
(8) Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Straßenfahrzeuge oder maschinentechnische Hilfseinrichtungen (z.B. Seilzuganlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber o.Ä.) innerhalb des Gleisbereichs einer Ladestelle bewegt werden, so stellt der Anschlussinhaber besondere Anweisungen auf, auch wenn dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird. Er legt darin fest, wo, wie und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen. Sollen derartige Bewegungen außerhalb einer Ladestelle durchgeführt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(9) Wagen dürfen von Hand oder mit Wagenrücker höchstens in Schrittgeschwindigkeit und so bewegt werden, dass sie jederzeit wieder angehalten werden können.

§ 28 Anhalten der Fahrzeuge

(1) Die in der Fahreinheit wirkenden Bremsen müssen diese bei bestimmten Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen auf einem den Betriebserfordernissen entsprechenden Bremsweg zum Halten bringen können. Wenn die Bremsen des Triebfahrzeugs dazu allein nicht ausreichen, sind zusätzlich entweder Handbremsen in der Wagengruppe zu besetzen oder Wagen an die durchgehende Bremse anzuschließen. Die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge sind in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.
(2) Von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht zwischen 48 und 54 t und einem Mindestbremsgewicht von 50 t dürfen bei einem maßgeblichen Bremsweg von 400 m, einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h und einer mittleren Radsatzlast bis zu 15 t in einer Fahreinheit ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden
in der Waagerechten und
im Gefälle bis 2,5 ‰: höchstens 40 Wagenachsen sowie
im Gefälle bis 5 ‰: höchstens 30 Wagenachsen,
im Gefälle bis 10 ‰: höchstens 18 Wagenachsen,
im Gefälle bis 20 ‰: höchstens 10 Wagenachsen.
Hat die Fahreinheit mehr Wagenachsen, so muss eine Wagenhandbremse oder es müssen die Bremsen von zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Wagenachsen wirken, und zwar
der Waagerechten und
im Gefälle bis 2,5 ‰: für je weitere 26 Wagenachsen sowie
im Gefälle bis 5 ‰: für je weitere 15 Wagenachsen,
im Gefälle bis 10 ‰: für je weitere 10 Wagenachsen,
im Gefälle bis 20 ‰: für je weitere 4 Wagenachsen.
(3) Für Fahrten, bei denen die Voraussetzungen von denen des Absatzes 2 abweichen, hat der Anschlussinhaber die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge nach den maßgebenden Bremswegen, Fahrgeschwindigkeiten, Neigungen, Wagenachszahlen und gegebenenfalls Zahl der zu bremsenden Wagenachsen aufzustellen und von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese Bedingungen sind in der Regel nach Anlage 22 festzulegen.
(4) Sind die einzuhaltenden Anhaltewege kleiner als die Bremswege nach Anlage 22, so ist die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen.
(5) Für Fahrten in Steigungen gelten die für die Fahrt in der Waagerechten zulässigen Wagenachszahlen. Jedoch ist sicherzustellen, dass eine zum Stehen gekommene Fahreinheit nicht durch das Gefälle entläuft.
(6) Der Fahrtleiter ermittelt nach den in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) festgelegten Bedingungen die erforderliche Zahl der Achsen, die hand- oder luftgebremst werden müssen. Er unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse. Bei Fahrzeugen, die von Hand gebremst werden sollen, ist die Funktionstüchtigkeit der Handbremse zu prüfen. Bei Benutzung der durchgehenden Bremse ist eine Bremsprobe durchzuführen.
(7) In der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) ist festzulegen, in welchen Fällen eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muss. Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden. Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten luftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Bremsleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. Die vereinfachte Bremsprobe muss mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll.

§ 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. Sie müssen in waagerechten Gleisen oder in Gleisen mit Neigungen bis zu 2,5 ‰(1:400) soweit gesichert werden, dass ein Entlaufen über die nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Stellen, ein Haltesignal hinaus oder auf einen Bahnübergang sicher verhindert wird. In stärkeren Neigungen müssen Fahrzeuge festgelegt werden; im Allgemeinen genügt das Festlegen nach der Talseite.
(2) Fahrzeuge sind durch Anziehen von Handbremsen, Anlegen der Federspeicherbremse, Kuppeln mit gebremsten Fahrzeugen, durch Radvorleger, vorübergehend auch durch Hemmschuhe oder durch Anlagen der Luftbremse festzulegen; andere Gegenstände dürfen hierfür nicht verwendet werden. Luftgebremste Fahrzeuge gelten in Neigungen bis höchstens 2,5 ‰ (1:400) als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden. Das Festlegen durch Hemmschuhe kann vom Anschlussinhaber auch für längere Zeit zugelassen werden, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
(3) Die Zahl der Achsen, die beim Abkuppeln des Triebfahrzeugs im stehen bleibenden Teil der Fahreinheit durch Anziehen von Handbremsen festzulegen ist, ist aus Anlage 23 zu entnehmen.
(4) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einer nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.
(5) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung sowie unbefugtes Ingangsetzen nicht gesichert sind.

§ 30 Beförderung gefährlicher Güter

(1) Wagen mit gefährlichen Gütern (Anlage 24) müssen vor Übernahme durch den Eisenbahnbetrieb mit Gefahrenzettel nach Anlage 25 und gegebenenfalls durch einen Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund (Rotringzettel) oder ein gleichseitiges gelbes Dreieck (massenexplosiongsgefährliche Güter) gekennzeichnet sein. Darüber hinaus ist bei Kesselwagen für die Beförderung verflüssigter Gase ein orange Längsstreifen allseitig um den Tank herum angebracht.
(2) Wagen mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Vorsicht in Fahreinheiten einzustellen und zu befördern.
(3) Wagen mit
1.
drei Gefahrzetteln Nr. 10 und Wagen mit Rotringzettel dürfen weder abgestoßen werden noch ablaufen. Auf sie dürfen auch andere Fahrzeuge nicht abgestoßen werden oder ablaufen.
2.
zwei Gefahrzetteln Nr. 10 und Wagen mit orangen Längsstreifen dürfen nur abgestoßen werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten werden. Kann ein solcher Wagen nicht mit Handbremse angehalten werden, ist er nach 1. zu behandeln.
3.
einem Gefahrzettel Nr. 10 dürfen nur abgestoßen werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten oder wenn zwei Hemmschuhe ausgelegt werden.
Zum Schutz gegen das Auflaufen anderer Wagen sind die unter 2. und 3. aufgeführten Wagen durch zwei Hemmschuhe oder durch einen Wagen mit angezogener Handbremse zu sichern. Nur bei Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeitsregelung kann hierauf verzichtet werden.
(4) Bei der Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern dürfen in Fahreinheiten die Handbremsen
1.
von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe und
2.
von Wagen, die mit Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich durch den Rotringzettel oder ein gelbes Dreieck gekennzeichnet sind, sowie Handbremsen des vorhergehenden und des nachfolgenden Wagens
nicht besetzt werden.
(5) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind vom Anschlussinhaber Unfallmerkblätter entsprechend
§ 12 der „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn GGVE“ vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1502) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 827)
vorzuhalten. Der Anschlussinhaber hat sicherzustellen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Art des beförderten gefährlichen Gutes und über die Maßnahmen unterrichtet ist, die bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.
(6) Zur Beförderung von Wagenladungen mit Gefahrzettel Nr. 1 dürfen nur Wagen mit fester Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, Fenstern, Luken oder sonstigen Verschlüssen verwendet werden. Wagen mit Bremse müssen über den Rädern gegen Brand (Funkenschutzbleche) geschützt sein. Die Funkenschutzbleche dürfen nicht unmittelbar am Wagenboden befestigt sein.
(7) In die Nähe von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 1 darf kein Feuer oder offenes Licht gebracht werden. In oder an den Wagen darf nicht geraucht werden. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
(8) Zwischen Wagen oder Wagengruppen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 gekennzeichnet sind, und Dampflokomotiven oder Wagenladungen, die
1.
den Gefahrzettel Nr. 2 A bis 2 D,
2.
den Gefahrzettel Nr. 3,
3.
den Gefahrzettel Nr. 4 und zusätzlich den Rotringzettel oder
4.
einen orangen Längsstreifen
tragen, müssen sich mindestens zwei Schutzwagen befinden. Die Schutzwagen dürfen keinen auf der Spitze stehenden quadratischen Gefahrzettel sowie keinen orangen Längsstreifen tragen.
(9) Wagen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich mit einem Rotringzettel oder mit einem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, unterliegen außerdem den Bestimmungen der Absätze 10 bis 13.
(10) In Fahreinheiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, eingestellt werden. Sollen mehr als zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, in eine Fahreinheit eingestellt werden, so sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus höchstens zehn Wagen zu bilden. Zwischen den Wagengruppen müssen mindestens vier Schutzwagen laufen, die die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllen.
(11) Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel gekennzeichnet sind, müssen so untereinander und mit den Nachbarwagen gekuppelt werden, dass die Pufferfedern etwas angespannt sind.
(12) Fahreinheiten, in denen sich mehr als drei Wagen befinden, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind oder in denen Wagenladungen mit dem Gefahrzettel Nr. 6 D befördert werden, sind außer mit dem Triebfahrzeugführer mit mindestens einem Fahrtbegleiter zu besetzen. Die Bewegungen solcher Fahreinheiten sind besonders aufmerksam zu beobachten.
(13) Abgestellte Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel oder mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, müssen überwacht werden.
(14) Wagen mit Gefahrenzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe sollen nicht länger als eine Stunde in einem kleineren Abstand als 6 m von Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnräumen aufgestellt werden.

§ 31 Signale

(1) Signale sind nach der Anlage 21 anzuwenden.
(2) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, muss das Triebfahrzeug das Dreilicht-Spitzensignal (Anlage 21, IV.) führen. Die Spitze geschobener Fahreinheiten muss durch eine weißleuchtende Laterne gekennzeichnet sein, wenn es die betrieblichen oder örtlichen Verhältnisse erfordern. Sie muss jedoch durch das Zweilicht-Spitzensignal (Anlage 21, IV.) gekennzeichnet sein, wenn Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr befahren werden, die weder technisch noch durch Posten gesichert sind.
(3) Weitere Signale müssen unmissverständlich sein. Sie sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 32 Besetzung der Triebfahrzeuge

(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. Dampflokomotiven müssen außerdem mit einem Heizer besetzt sein, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Triebfahrzeugführer die Signale aufnehmen kann und durch die Arbeiten an der Feuerung bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.
(2) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.

§ 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen

Auf Triebfahrzeugen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers oder des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren. Es muss sichergestellt sein, dass der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

§ 34 Meldungen

(1) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass alle Unfälle, bei denen
1.
Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden,
2.
der Verdacht vorliegt, dass sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder
3.
Eisenbahnfahrzeuge mit Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs zusammengeprallt sind,
sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(2) Beschädigte Fahrzeuge, die den Betrieb gefährden können, und entgleiste Fahrzeuge hat der Anschlussinhaber der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie dieser übergeben werden.

V. Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen

§ 35 Allgemeine Bestimmungen

Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. Der Anschlussinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekannt zu machen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 36 Betreten der Bahnanlagen

(1) Die Anlagen der Anschlussbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege nur von Bediensteten, die den Eisenbahndienst ausüben und Personen, die dazu amtlich befugt sind, betreten werden. Der Anschlussinhaber oder der Eisenbahnbetriebsleiter kann darüber hinaus anderen Personen die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen erteilen.
(2) Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 37 Überqueren der Bahnanlagen

(1) Gleise dürfen - abgesehen von den in § 36 Abs. 1 genannten Personen - nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. Sie dürfen an dieser Stelle jedoch nicht überquert werden, wenn unmittelbar zu erkennen ist oder angezeigt wird, dass sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert.
(2) Geschlossene Schranken dürfen unerlaubt nicht geöffnet werden.
(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.

§ 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu bereiten. Darüber hinaus ist es untersagt, unbefugt Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 39 Personenbeförderung

(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.
(2) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten; der Aufenthalt auf Plattformen kann gestattet werden.
(3) Die Türen mit Personen besetzter Fahrzeuge müssen während der Fahrt geschlossen sein und von innen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlussüberwürfe festgestellt sein.
(4) Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.
(5) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

VI. Schlussbestimmungen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8a
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen selbst führt, keinen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt oder die Bestätigung der Aufsichtsbehörde nicht eingeholt hat (§ 2 Abs. 2),
2.
für den Eisenbahnbetriebsleiter keine Geschäftsanweisung aufgestellt oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht eingeholt hat (§ 2 Abs. 4),
3.
Änderungen der Bahnanlagen vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde nicht angezeigt hat oder vor Ablauf der 6-Wochen-Frist mit dem Bau beginnt (§ 4 Abs. 3),
4.
geänderte Anlagen nicht hat abnehmen lassen (§ 4 Abs. 4),
5.
von den vorgeschriebenen Maßen für die Bahnanlagen (§§ 5 bis 8) und von den Regeln für Leitungen im Bahnbereich (§ 9) abweicht, ohne dazu eine Genehmigung zu haben,
6.
die Bahnübergänge nicht ordnungsgemäß sichert (§ 11),
7.
der Verpflichtung zur Erhaltung, Untersuchung oder Sicherung der Bahnanlagen nicht nachkommt (§ 12),
8.
maschinentechnische Anlagen ohne Abnahme betreibt (§ 13 Abs. 2) oder es unterlässt, diese Anlagen regelmäßig prüfen zu lassen (§ 13 Abs. 3), oder es unterlässt, ein Prüfbuch zu führen (§ 13 Abs. 6),
9.
Fahrzeuge verwendet, die nicht die vorgeschriebenen Maße oder Werte aufweisen (§§ 15 bis 18) oder bei denen die vorgeschriebenen Ausrüstungen und Anschriften fehlen (§ 19), ohne dazu eine Genehmigung zu haben,
10.
Fahrzeuge verwendet, die nicht durch Sachverständige abgenommen (§ 20 Abs. 1) oder nicht fristgerecht untersucht worden sind (§ 20 Abs. 2),
11.
das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen nicht in Aufzeichnungen festhält (§ 20 Abs. 6) oder ein Triebfahrzeug betreibt, ohne ein Betriebsbuch zu führen (§ 20 Abs. 8),
12.
Dampfkessel auf Schienenfahrzeugen ohne Bauartgenehmigung, Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt (§ 21),
13.
Druckbehälter oder sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, ohne Abnahme und Prüfungen betreibt (§ 22),
14.
Eisenbahnbetriebsbedienstete beschäftigt, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (§ 23 Abs. 2),
15.
es unterlässt, für Anschlussbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird, eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen (§ 24 Abs. 1) und diese den Beteiligten zugänglich zu machen (§ 24 Abs. 2),
16.
den Verpflichtungen bei der Zusammenstellung und der Länge der Fahreinheiten nicht nachkommt (§ 25),
17.
die zulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet (§ 26),
18.
die Bestimmungen über das Bewegen und Anhalten der Fahrzeuge nicht befolgt (§§ 27 und 28),
19.
stillstehende Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß sichert (§ 29),
20.
den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zuwiderhandelt (§ 30 Abs. 1 bis 14),
21.
den Verpflichtungen über die Verwendung und Benutzung von Signalen nicht nachkommt (§ 31),
22.
unberechtigt auf Triebfahrzeugen mitfährt oder es unterlässt, die Berechtigung zu prüfen (§ 33),
23.
es unterlässt, die vorgeschriebenen Meldungen zu machen (§ 34) oder
24.
den Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen zuwiderhandelt (§§ 35 bis 39).
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 2189),
geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645)
finden Anwendung.

§ 41 Übergangsbestimmungen

Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1986 diesen Bestimmungen anzupassen, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde Fristverlängerungen oder Ausnahmen bewilligt werden.

§ 42 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage 1 bis 25

[Von der Darstellung der Anlagen wurde abgesehen.]
Version: 31.12.2001
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1534 vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland vom 25. September 198501.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
I. Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich12.12.2003
§ 2 - Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter01.01.2002
§ 3 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige01.01.2002
II. Bahnanlagen01.01.2002
§ 4 - Begriffserklärung, Genehmigungsverfahren12.12.2003
§ 5 - Spurweite01.01.2002
§ 6 - Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung01.01.2002
§ 7 - Umgrenzung des lichten Raums01.01.2002
§ 8 - Gleisabstand01.01.2002
§ 9 - Leitungen im Bahnbereich01.01.2002
§ 10 - Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen01.01.2002
§ 11 - Bahnübergänge01.01.2002
§ 12 - Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen01.01.2002
§ 13 - Maschinentechnische Anlagen01.01.2002
III. Fahrzeuge01.01.2002
§ 14 - Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge01.01.2002
§ 15 - Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume01.01.2002
§ 16 - Räder und Radsätze01.01.2002
§ 17 - Bremsen01.01.2002
§ 18 - Zug- und Stoßeinrichtungen01.01.2002
§ 19 - Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge01.01.2002
§ 20 - Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge01.01.2002
§ 21 - Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen01.01.2002
§ 22 - Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge01.01.2002
IV. Bahnbetrieb01.01.2002
§ 23 - Eisenbahnbetriebsbedienstete01.01.2002
§ 24 - Dienstanweisungen01.01.2002
§ 25 - Zusammenstellung der Fahreinheit01.01.2002
§ 26 - Fahrgeschwindigkeit01.01.2002
§ 27 - Bewegen der Fahrzeuge01.01.2002
§ 28 - Anhalten der Fahrzeuge01.01.2002
§ 29 - Sicherung stillstehender Fahrzeuge01.01.2002
§ 30 - Beförderung gefährlicher Güter01.01.2002
§ 31 - Signale01.01.2002
§ 32 - Besetzung der Triebfahrzeuge01.01.2002
§ 33 - Mitfahren auf Triebfahrzeugen01.01.2002
§ 34 - Meldungen01.01.2002
V. Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen01.01.2002
§ 35 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 36 - Betreten der Bahnanlagen01.01.2002
§ 37 - Überqueren der Bahnanlagen01.01.2002
§ 38 - Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen01.01.2002
§ 39 - Personenbeförderung01.01.2002
VI. Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten12.12.2003
§ 41 - Übergangsbestimmungen01.01.2002
§ 42 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 1 bis 2501.01.2002
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
§ 3Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
II. Bahnanlagen
§ 4Begriffserklärung, Genehmigungsverfahren
§ 5Spurweite
§ 6Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
§ 7Umgrenzung des lichten Raumes
§ 8Gleisabstand
§ 9Leitungen im Bahnbereich
§ 10Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen
§ 11Bahnübergänge
§ 12Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen
§ 13Maschinentechnische Anlagen
III. Fahrzeuge
§ 14Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 15Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
§ 16Räder und Radsätze
§ 17Bremsen
§ 18 Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 19Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge
§ 20Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
§ 21Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
§ 22Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
IV. Bahnbetrieb
§ 23Eisenbahnbetriebsbedienstete
§ 24Dienstanweisungen
§ 25Zusammenstellung der Fahreinheit
§ 26Fahrgeschwindigkeit
§ 27Bewegen der Fahrzeuge
§ 28Anhalten der Fahrzeuge
§ 29Sicherung stillstehender Fahrzeuge
§ 30Beförderung gefährlicher Güter
§ 31Signale
§ 32Besetzung der Triebfahrzeuge
§ 33Mitfahren auf Triebfahrzeugen
§ 34Meldungen
V. Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen
§ 35Allgemeine Bestimmungen
§ 36Betreten der Bahnanlagen
§ 37Überqueren der Bahnanlagen
§ 38Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
§ 39 Personenbeförderung
VI. Schlussbestimmungen
§ 40Ordnungswidrigkeiten
§ 41Übergangsbestimmungen
§ 42In-Kraft-Treten
Anlagen
1 Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter
2 Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
3 Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
4 Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
5 Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur
6 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur
7 Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur
8 Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m
9 Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich
10 Bahnübergangssicherung
11 Begrenzung für Regelspurfahrzeuge
12 Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung
13 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern
14 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern
15 Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge
16 Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Messkreisdurchmesser als 840 mm
17 Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge
18 Zug- und Stoßeinrichtungen für Regelspurfahrzeuge
19 Warnungszeichen
20 Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten
21 Signale
I. Signale für Bahnübergänge
II. Signale des Triebfahrzeugführers
III. Signale des Fahrtleiters
IV. Signale an Fahreinheiten
22 Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln
I. Bremsberechnung
II. Bremstafeln
III. Bremslastentafeln für nur mit dem Triebfahrzeug gebremste Fahreinheiten
IV. Bremslastentafeln für durch zusätzliche Handbremsen gebremste Wagenachsen
23 Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden
24 Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen
25 Erläuterung der Gefahrzettel
Auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens auf den Minister für Wirtschaft vom 20. Mai 1964 (Amtsbl. S. 377, 476)
verordnet der
Minister für Wirtschaft:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit diesen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist (Anschlussbahnen). Anschlussgleise sind Anschlussbahnen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen, soweit sie nicht ganz oder teilweise durch eine Bergpolizeiverordnung für Grubenanschlussbahnen ersetzt ist oder wird.

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlussbahn (Anschlussinhaber).
(2) Der Anschlussinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen (§ 14 Abs. 2) selbst führt, muss ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Der Eisenbahnbetriebsleiter hat
a)
für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebs unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen,
b)
die betriebssichere Unterhaltung und regelmäßige Untersuchung der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.
Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlussinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.
(4) Der Anschlussinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Anschlussbahn eine Geschäftsanweisung (Muster siehe Anlage 1) aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Sachverständigen müssen von der Aufsichtsbehörde anerkannt sein. Die Vorschriften der §§ 21 Abs. 12 und 22 Abs. 4 bleiben unberührt.

II. Bahnanlagen

§ 4 Begriffserklärung, Genehmigungsverfahren

(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen (§§ 5 bis 13); Fahrzeuge gehören nicht dazu.
(2) Die der Erlaubnis zugrunde liegende Grenze der Anschlussbahn muss örtlich gekennzeichnet sein.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen sind Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen vor Baubeginn mit den Entwurfsunterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Mit der Änderung bzw. Erweiterung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat. Tragen die Entwurfsunterlagen den Prüfvermerk eines Sachverständigen, so genügt eine Mitteilung vor Baubeginn an die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die entsprechenden Entwurfsunterlagen anfordern.
(4) Geänderte oder erweiterte Anlagen sind abzunehmen. Die Abnahme muss durch die Aufsichtsbehörde oder einen Sachverständigen vorgenommen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Abnahme vorbehalten.

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt
bei Regelspur 1.435 mm,
bei Schmalspur 1.000 mm und 750 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.470 mm bei Regelspur,
1.025 mm bei Schmalspur von 1.000 mm Grundmaß und
775 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als
1.430 mm bei Regelspur,
995 mm bei Schmalspur von 1.000 mm Grundmaß und
745 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(5) Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenhalbmesser m Spurweite (Mindestmaß) mm
unter 175 bis 150 1.435
unter 150 bis 125 1.440
unter 125 bis 100 1.445
Bei Schmalspur muss in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.

§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

(1) Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur 140 m
bei Schmalspur 50 m.
Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.
(2) Beim Neubau von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muss.
(3) In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf.
Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:
1.
bei Regelspur 150 mm
2.
bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
von 1.000 mm Grundmaß 100 mm
von 750 mm Grundmaß 50 mm und
3.bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb
von 1.000 mm Grundmaß 80 mm
von 750 mm Grundmaß 40 mm.
(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5 ‰ (1:400) nicht überschreiten.
(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 7 Umgrenzung des lichten Raums

(1) Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der Anlage 2 durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung (Regellichtraum) freizuhalten. Bei Neubauten sind zusätzlich Seitenräume nach der Linie C - D freizuhalten. Stellen, an denen das Breitemaß bis zur Linie C - D nicht eingehalten ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raums (Anlage 3). Bei Neubauten muss der freizuhaltende lichte Raum um die in Anlage 3 dargestellten Seitenräume erweitert werden.
(3) Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muss der lichte Raum nach Anlage 4 freigehalten werden; dieser lichte Raum reicht aus, wenn sichergestellt ist, dass Regelspurfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.
(4) In Bögen sind die Breitemaße des lichten Raums nach den Anlagen 5 und 6 zu vergrößern. Die Vergrößerung muss im Abstand des längsten verkehrenden Fahrzeugs vor dem Bogenanfang beginnen und gradlinig auf ihr volles Maß gebracht werden.
(5) Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach Anlage 7 freizuhalten.
(6) Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraums um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, dass sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.
(7) Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1.700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h
1
bzw. h
2
der Anlage 4. Wenn nach außen aufschlagende Wagentüren geöffnet werden sollen, dürfen die Seitenrampen jedoch nicht höher als 1,10 m, bei Schmalspurgleisen zuzüglich der Maße h
1
bzw. h
2
der Anlage 4 über Schienenoberkante sein. In der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 2.000 m und mehr darf der Abstand der Rampenkante von der Gleisachse auf 1.650 mm verkleinert werden, wenn das Gleis festgelegt ist.
(8) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(9) Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raums ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.

§ 8 Gleisabstand

(1) Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muss, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen:
1. bei Neubauten
Regelspur 4,00 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,80 m 4,00 m
750 mm 3,40 m 4,00 m
2. bei bestehenden Anlagen
Regelspur 3,50 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,30 m 3,80 m
750 mm 2,90 m 3,80 m
(2) Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muss bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:
bei Regelspur 4,00 m
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,80 m 4,00 m
750 mm 3,40 m 4,00 m
Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern:
bei Regelspur bis 4,50 m
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm bis 4,00 m bis 4,50 m
750 mm bis 3,80 m bis 4,50 m
(3) Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern von 5.000 m und weniger und mit Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern unter 1.500 m um die Werte, die sich aus Anlage 6 ergeben, zu vergrößern.
(4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen (rotweißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne dass Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. An dieser Stelle muss der Abstand der Gleise mindestens betragen bei:
Regelspur 3,50 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeugbetrieb
1.000 mm 3,30 m 3,80 m
750 mm 2,90 m 3,80 m
Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 9 Leitungen im Bahnbereich

(1) Leitungen, die sich Bahnanlagen nähern, sie kreuzen oder mit ihnen parallel geführt werden, dürfen die Bahnanlagen nicht gefährden und die Sicherheit des Bahnbetriebs nicht beeinträchtigen. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen und nach Möglichkeit örtlich kenntlich zu machen. Neue und zu verändernde Leitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu verlegen. Werden sie im Bahnbereich außerhalb abgeschlossener Werksbereiche verlegt, so sind daneben auch die technischen Bestimmungen der in der Anlage 9 aufgeführten Richtlinien zu beachten.
(2) Kreuzungen von Leitungen mit Gleisen sollen möglichst rechtwinklig und in gerader Linienführung ausgeführt werden. Bei Parallelführungen und Näherungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände von ortsfesten Anlagen, Gleisen und anderen Leitungen im Bahnbereich einzuhalten. Für Leitungen an stählernen Bauwerken, im Bereich von Signal- und Fernmeldekabeln und von Gleisen mit elektrischem Fahrbetrieb sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Für Neuanlagen und Änderungen von Kreuzungen, Parallelführungen und Näherungen von Leitungen für Gase, brennbare Flüssigkeiten, gefährliche Stoffe, Dämpfe, Wasser und Abwasser sowie Starkstromleitungen über 1 kV sind die Entwurfsunterlagen von einem dafür zuständigen Sachverständigen eisenbahntechnisch zu prüfen. Die Leitungen sind von einem solchen Sachverständigen oder durch die Aufsichtsbehörde eisenbahntechnisch abzunehmen.
(4) Kreuzungen, Näherungen und Parallelführungen sind in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. Der Anschlussinhaber legt hierfür die Fristen fest.

§ 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

(1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeeinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.
(2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.
(3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 11 Bahnübergänge

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) Der Eisenbahnverkehr hat Vorrang vor dem Straßenverkehr
1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuzen (Anlage 10 Bild 1),
2.
auf Bahnübergängen von Fuß-, Feld- oder Waldwegen,
3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ bzw. „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht und
4.
auf Bahnübergängen von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind.
(3) Andreaskreuze an Bahnübergängen gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.
(4) Bahnübergänge haben
1.
schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,
2.
mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden und
3.
starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden.
(5) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 4 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie niedrigere Verkehrsstärken, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.
(6) Die Übersicht auf die Bahn ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahn so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. Maßgebend für die Berechnung der Übersicht auf die Bahn ist die „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen (BÜV NE)“.
(7) Bahnübergänge sind durch Posten (Absatz 8) oder technisch (Absätze 9 und 10) zu sichern, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen (Absätze 11 bis 14) eine andere Sicherung zugelassen ist.
(8) Bei der Sicherung durch Posten ist wie folgt zu verfahren: Der Posten hat sich, mit Brust oder Rücken dem Straßenverkehr zugewandt, gut sichtbar auf der Straße aufzustellen und die Zeichen „Achtung“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes) und anschließend „Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme) zu geben. Die Zeichen sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, mit rot leuchtender Handleuchte nach beiden Straßenrichtungen zu geben. Bei Tag ist eine weißrot-weiße Signalfahne zu verwenden. Das Zeichen „Halt“ ist solange zu geben, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Der Posten kann zusätzlich ein rot-weißes Absperrband benutzen.
(9) An Bahnübergängen ohne Vorrang der Bahn dürfen anstelle der Sicherung durch Posten nach Absatz 8 handgeschaltete Lichtzeichen mit der Farbfolge „Gelb-Rot“ gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 der StVO als technische Sicherung verwendet werden.
(10) Technische Sicherungen an Bahnübergängen mit Vorrang der Bahn sind:
1.
Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2)
2.
Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 3)
3.
Blinklichter (Anlage 10 Bild 4)
4.
Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 5)
5.
Schranken.
(11) Bahnübergänge mit schwachem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so dürfen an eingleisigen Bahnen die Bahnübergänge durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang - ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen - höchstens 20 km/h beträgt.
(12) Bahnübergänge mit mäßigem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen bei eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so dürfen die Bahnübergänge nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang - ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen - höchstens 20 km/h beträgt.
(13) Bahnübergänge von Fußwegen sowie Bahnübergänge von Radwegen mit Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Außerdem dürfen Drehkreuze oder ähnlich wirkende Abschlüsse angebracht werden.
(14) Bahnübergänge von Privatwegen
1.
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so darf mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch auf hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge verzichtet werden, wenn besondere Abschlüsse (z.B. Heckentore) angebracht sind, die von den Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst verschlossen zu halten sind;
2.
mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriegebieten, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 gekennzeichnet sind, dürfen abweichend von Abs. 11 und Abs. 12 bei schwachem und mäßigem Verkehr durch die Übersicht oder, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt, durch Abschlüsse gesichert werden.
Die Abschlüsse sind von den Privatwegbesitzern jeweils zu bedienen und sonst geschlossen zu halten.
(15) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muss durch Posten nach Absatz 8 gesichert werden. Eine Fahreinheit, die mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf; nachdem sie angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtungssignal (Anlage 21, II.) gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.
(16) Vor Bahnübergängen, vor denen hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge zu geben sind, sind Pfeil- oder Läutetafeln (Anlage 21, I.) für den Triebfahrzeugführer aufzustellen.
(17) Schranken sind rot-weiß gestreift zu kennzeichnen; sie müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.
(18) Der Wärter muss die Schranken - ausgenommen Anrufschranken mit Sprechanlage (Abs. 21) - von der Bedienungsstelle aus unmittelbar oder mittelbar sehen können.
(19) Schranken gelten als nahbedient, wenn der Wärter durch unmittelbare oder mittelbare Sicht oder durch Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2) das Schließen auf den Straßenverkehr abstimmen kann; alle übrigen Schranken gelten als fernbedient.
(20) Fernbediente Schranken sind an Bahnübergängen mit schwachem und mit mäßigem Verkehr zugelassen. An Bahnübergängen mit starkem Verkehr dürfen die Schranken nur während bestimmter Tageszeiten mit geringerer Verkehrsstärke und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fernbedient werden. Bei fernbedienten Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 21) müssen dem Schließen der Schranken Glockenzeichen vorausgehen. Die Schranken müssen von Hand aufwerfbar sein; das Aufwerfen muss dem Wärter angezeigt werden, und er muss die Schranken wieder schließen können.
(21) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten werden; an Bahnübergängen von Wegen mit öffentlichem Verkehr dürfen sie nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verwendet werden. Anrufschranken sind mit einer Rufeinrichtung zum Wärter auszurüsten, damit sie auf Verlangen der Wegebenutzer geöffnet werden können, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Sie dürfen nicht von Hand aufwerfbar sein. Kann der Wärter die Schranken von der Bedienungsstelle aus nicht sehen, so sind sie mit einer Sprechanlage auszurüsten.
(22) Bahnübergänge von Wegen, die während bestimmter Zeiten nicht benutzt werden brauchen, dürfen mit Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde während dieser Zeiten gesperrt werden; bei Bahnübergängen von Privatwegen nach Absatz 14 bedarf es keiner solchen Zustimmung.
(23) Höhengleiche Übergänge, die nur dem innerbetrieblichen Verkehr der Bahn dienen oder innerhalb abgeschlossener Werksbereiche liegen, gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Bestimmungen. Für diese Übergänge trifft der Anschlussinhaber die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

§ 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

(1) Die Bahnanlagen sind in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.
(2) Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. Bestimmte Bahnanlagen, z.B. Brücken, sind darüber hinaus von Sachverständigen nach bestimmten Fristen zu untersuchen. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlussinhaber fest. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Bestimmungen des § 13 bleiben unberührt.
(3) Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebs kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit vorübergehend ermäßigt werden muss, sind zu kennzeichnen oder auf andere Weise den Eisenbahnbetriebsbediensteten bekannt zu geben. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, dass Einfriedigungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass aus Sicherheitsgründen Signal- und Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb einzurichten sind.
(6) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

§ 13 Maschinentechnische Anlagen

(1) Die Aufstellung maschinentechnischer Anlagen, insbesondere von Drehscheiben, Drehwinkeln, Schiebebühnen, Wagenkippern, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung unter Vorlage der technischen Unterlagen anzuzeigen. Dies gilt auch für Hebezeuge, Verladeanlagen und Tankanlagen, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2) Maschinentechnische Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde oder einem Sachverständigen abgenommen worden sind.
(3) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der
Gewerbeordnung
regelmäßig von Sachverständigen zu prüfen. Die Fristen für die Prüfungen betragen:
1.
für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen 6 Jahre,
2.
für Gleiswaagen 3 Jahre und
3.
für die übrigen unter Absatz 1 genannten Anlagen mit Ausnahme von Tankanlagen 1 Jahr.
Die Fristen zu den Nummern l und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch Sachverständige festgestellt ist, dass der Zustand der Anlage es zulässt.
(4) Die Prüfung muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(5) Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar:
1.
bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25-fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und
2.
bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.
Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, dass das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25-fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.
(6) Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen gemäß Absatz 3 sind in ein Prüfbuch einzutragen.

III. Fahrzeuge

§ 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(2) Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.
(3) Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.
(4) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, dass sie in dem für sie auf der Anschlussbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.
(5) Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.

§ 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume

(1) Für die Begrenzung der Regelspurfahrzeuge gelten die Maße der Anlagen 11 und 12, für die Begrenzung der Schmalspurfahrzeuge die Maße der Anlage 3. Wenn es für das Durchfahren von Gleisbögen erforderlich ist, müssen die zulässigen Breitenmaße der Fahrzeuge eingeschränkt werden.
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der Anlage 11 dargestellten Begrenzung der Fahrzeuge herabreichen
1.
bei Triebfahrzeugen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante und
2.
bei Fahrzeugen, wenn diese Teile auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.
(3) An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muss auf jeder Seite der Zugeinrichtung - bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind - ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.
(4) An den Stirnseiten neu zu bauender Schmalspurfahrzeuge - außer Rollböcken - muss auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 14 freigehalten werden. Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt bleiben.

§ 16 Räder und Radsätze

(1) Räder und Radsätze - außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen - von Regelspurfahrzeugen müssen den Anlagen 15 oder 16, von Schmalspurfahrzeugen der Anlage 17 entsprechen. Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Bei Rädern von Rollfahrzeugen für Schmalspur darf der Messkreisdurchmesser auch kleiner als 532 mm sein.
(2) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze der Zwischenradsätze geschwächt sein; sie dürfen fehlen, wenn die Zwischenradsätze unverschiebbar sind und eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
(3) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muss die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist (Anlage 15 Bild 3 und Anlage 16).

§ 17 Bremsen

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Hand- oder Fußbremse oder mit einer sich selbst feststellenden Bremse (z.B. Federspeicherbremse) versehen sein, auch wenn sie andere Bremseinrichtungen haben.
(2) Im Wagenpark jeder Anschlussbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen vorhanden sein.
(3) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.
(4) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muss die Handbremse so angeordnet sein, dass der Bremser nicht durch die elektrische Spannung gefährdet werden kann.
(5) Werden Fahrzeuge mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muss sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unbeabsichtigt unterbrochen wird.
(6) Für die Auslegung der Bremsen gilt Folgendes:
1.
Die Handbremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 20 % der Dienstgewichtskraft des Fahrzeugs. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80 % der auf sie entfallenden Dienstgewichtskraft.
2.
Die Handbremse der Wagen soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte - ausgehend von einer Betätigungseinrichtung - 160 kN erreicht. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80 % der auf sie entfallenden Gesamtgewichtskraft.
3.
Die durchgehende Bremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 50 % der Dienstgewichtskraft.
4.
Die durchgehende Bremse der Wagen soll so bemessen sein, dass die Summe aller Bremsklotzkräfte zwischen 70 % und 80 % der auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtskraft beträgt. Die Bremsklotzkräfte beladener Wagen dürfen verstärkt werden.
Die Bestimmungen unter der Nummer 1 bis 4 gelten für Klotzbremsen mit Graugusssohlen. Bremsen anderer Bauart oder mit Werkstoffen anderer Reibwerte müssen so konstruiert werden, dass sie eine gleichwertige Bremswirkung erzielen.

§ 18 Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge - ausgenommen Rollböcke - sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage 18 eingehalten werden.
(3) Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muss gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser nicht kleiner als 1.500 mm sein.
(4) Pufferteller müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.

§ 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe hörbarer Signale ausgerüstet sein. Sie müssen einen Geschwindigkeitsanzeiger haben, wenn die zulässige Fahrgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt.
(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:
1.
Bezeichnung des Eigentümers,
2.
Betriebsnummer,
3.
Zeitpunkt der Abnahme oder der letzten Untersuchung, sowie der Fristverlängerungen, je am Fahrgestell und an den überwachungsbedürftigen Anlagen,
4.
Dienstgewicht oder Eigengewicht und Tragfähigkeit,
5.
Bauarten der Bremsen; Bremsgewichte (nur an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse),
6.
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur an Triebfahrzeugen) und
7.
größte zulässige Fahrgeschwindigkeit (in der Regel nur in Triebfahrzeugen).
(3) Fahrzeuge, die auf Bahnen mit Oberleitung fahren und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder Leitersprossen höher als 2.000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser Teile das in der Anlage 19 dargestellte Warnungszeichen (Blitzpfeil) tragen.
(4) Wagen sollen, sofern dies technisch möglich und es betrieblich erforderlich ist, auf jeder Langseite einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.

§ 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeuntersuchung ihre Betriebssicherheit ergeben hat. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn das Laufwerk oder die Bremsen des Triebfahrzeuges geändert wurden oder das Triebfahrzeug mit Fernsteuerung ausgerüstet wurde.
(2) Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre zu untersuchen, Diese Frist darf mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt. Unberührt bleibt die gemäß § 13 Abs. 3 jährlich durchzuführende Prüfung des Hebezeugs von Kranwagen.
(3) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 und die Feststellung nach Absatz 2 müssen Sachverständige vornehmen.
(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Abnahmeuntersuchung an.
(5) Die Untersuchung nach Absatz 2 muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen sowie Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. Dabei ist insbesondere auf Risse, Brüche und sonstige Schäden und auf festen Sitz der Niet- und Schraubverbindungen zu achten.
(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
(7) Die Bremseinrichtungen sind bei jeder Fristverlängerung und erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen durch sachkundige Bedienstete zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeugs sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Druckbehälterprüfung, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gemäß Absatz 2 enthalten muss.
(9) Entgleiste oder beschädigte Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie überprüft und betriebsgefährdende Mängel behoben sind.

§ 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
(2) Lokomotivdampfkessel mit Feuerung müssen folgende Ausrüstung haben:
1.
zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
2.
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;
3.
zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muss, das vom Kessel abgesperrt und ausgeblasen werden kann. Ausblaseleitungen müssen unfallsicher ausmünden, der Ausblasvorgang gut erkennbar sein;
4.
an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muss;
5.
zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen entlastbar sein;
6.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck mit erfassen;
7.
einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;
8.
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
a)
zulässiger Betriebsüberdruck,
b)
Name des Herstellers,
c)
Fabriknummer,
d)
Baujahr;
9.
eine Ablassvorrichtung, durch die der Kessel vollständig entleert werden kann.
(3) Dampfkessel feuerloser Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung haben:
1.
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;
2.
ein Wasserstandsglas oder eine andere Einrichtung, die den Wasserstand erkennen lässt, das Wasserstandsglas muss vom Kessel absperrbar sein;
3.
ein Sicherheitsventil, dessen Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann, und das im Stande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die dem Kessel im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann; das Sicherheitsventil muss entlastbar sein;
4.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfdruck mit erfassen;
5.
einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;
6.
eine Einrichtung, die verhindert, dass die Steuerung während des Füllvorgangs betätigt werden kann, und die die Füllung des Behälters nur bei Nullstellung der Steuerung ermöglicht;
7.
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
a)
zulässiger Betriebsüberdruck,
b)
Name des Herstellers,
c)
Fabriknummer und
d)
Baujahr.
(4) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und sie von einem Kesselsachverständigen abgenommen worden sind.
(5) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem Kesselsachverständigen geprüft werden.
1.
Alle zwölf Monate muss durch eine äußere Prüfung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Prüfung muss während des Betriebs vorgenommen werden.
2.
Alle drei Jahre muss durch eine innere, mit einer Wasserdruckprüfung nach Absatz 8 verbundene Prüfung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
(6) Die Frist zwischen zwei aufeinander folgenden inneren Prüfungen darf durch einen Kesselsachverständigen mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Lokomotivdampfkessels dies zulässt.
(7) Die Fristen für die Prüfung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tag der Inbetriebnahme nach beendeter Abnahme oder Prüfung an.
(8) Die Prüfung der Lokomotivdampfkessel muss mit einer Wasserdruckprüfung verbunden werden:
1.
bei der Abnahme,
2.
bei den Prüfungen nach Absatz 5, Buchstabe b),
3.
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren und
4.
nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Bei dieser Prüfung muss die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.
(9) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Lokomotivdampfkessels muss ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
(10) Über alle Prüfungen des Lokomotivdampfkessels und alle Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und im Betriebsbuch aufzubewahren. Das Datum der letzten Prüfung ist am Kessel an sichtbarer Stelle anzubringen.
(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.
(12) Kesselsachverständige sind:
1.
die Kesselsachverständigen der
Deutschen Bundesbahn
,
2.
die Kesselsachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und
3.
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselsachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

§ 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
(2) Für die Druckbehälter ist Teil IV (§§ 9 bis 12) der „Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nicht bundeseigenen Eisenbahnen (VBD - NE)“ maßgebend.
(3) Die Druckbehälter sind entsprechend ihrer Einteilung in Prüfgruppen (§ 10 der VBD - NE) vor der Inbetriebnahme gemäß § 11 der VBD - NE durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.
(4) Die Druckbehälter sind gemäß § 12 der VBD - NE in festgelegten Fristen wiederkehrend durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.
(5) Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:
1.
die Behältersachverständigen der
Deutschen Bundesbahn
, ⁵
2.
die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und
3.
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.
(6) Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der
Gewerbeordnung
. ⁴

IV. Bahnbetrieb

§ 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete

(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:
1.
Eisenbahnbetriebsleiter (§ 2),
2.
Aufsichtspersonal,
3.
Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,
4.
Betriebspersonal, z.B. Fahrleiter, Fahrbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,
5.
auf besondere Anweisung des Anschlussinhabers auch sonstiges Personal
und deren Vertreter.
(2) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert; der Eisenbahnbetriebsleiter muss außerdem Erfahrung im Eisenbahnbetrieb haben. Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der Anlage 20 verfügen. Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen.
(3) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.
(6) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.
(7) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u.a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3 und 6 enthalten müssen.

§ 24 Dienstanweisungen

(1) Für Anschlussbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird (§ 14 Abs. 2), ist eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen. Führt eine andere Bahn den Betrieb, gilt die zwischen der betriebsführenden Bahn und dem Anschlussinhaber vereinbarte Bedienungsanweisung als Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst.
(2) Die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst ist den Eisenbahnbetriebsbediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahn im erforderlichen Umfang den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.

§ 25 Zusammenstellung der Fahreinheit

(1) Eine Fahreinheit darf nur so zusammengestellt sein, wie ihre Fahrgeschwindigkeit, Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen es zulassen.
(2) Die Radsatzlast der Fahrzeuge und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als die zu befahrende Bahnanlage es zulässt.

§ 26 Fahrgeschwindigkeit

(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Sie muss verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten
1.
bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einer Spurweite von 750 mm und
2.
bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.

§ 27 Bewegen der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlasst, hat dafür zu sorgen, dass diese Bewegung sicher durchgeführt wird.
(2) Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Eisenbahnbetriebsbediensteter zu leiten (Fahrtleiter). Er achtet auf den Fahrweg und gibt den Auftrag zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich - auch durch Lautsprecher oder Funk - oder durch Signale (Anlage 21. III.), nachdem er die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. Dazu hat er sich so aufzustellen, dass er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit den Beteiligten verständigen kann. Der Triebfahrzeugführer kann die Aufgaben des Fahrtleiters mit übernehmen.
(3) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge brauchen nicht besetzt zu sein, wenn die Aufgaben des Fahrtleiters und des Triebfahrzeugführers von ein und demselben Eisenbahnbetriebsbediensteten wahrgenommen werden.
(4) Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge - ausgenommen nachschiebende Triebfahrzeuge - müssen untereinander gekuppelt sein, außer wenn sie abgestoßen oder beigedrückt werden oder ablaufen sollen. Unbenutzte Luftschläuche und Kupplungsteile sind einzuhängen.
(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt und an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt sein. Die Bremsen sollen gelöst sein. Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Ladung die Betriebssicherheit beeinträchtigen können.
(6) Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, erteilt der Anschlussinhaber besondere Anweisungen und setzt die zulässige Zahl der Wagenachsen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest. Wagen dürfen nur abgestoßen werden und nur ablaufen, wenn sie andere Fahreinheiten oder Wagen, an denen gearbeitet wird, nicht gefährden können.
(7) Bei geschobenen Fahreinheiten muss sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Fahrzeug befinden oder ihm seitlich vorausgehen, wenn
1.
der Triebfahrzeugführer oder der Fahrtleiter den Fahrweg nicht ausreichend übersehen kann oder
2.
Bahnübergänge befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.
Der Fahrtbegleiter hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.
(8) Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Straßenfahrzeuge oder maschinentechnische Hilfseinrichtungen (z.B. Seilzuganlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber o.Ä.) innerhalb des Gleisbereichs einer Ladestelle bewegt werden, so stellt der Anschlussinhaber besondere Anweisungen auf, auch wenn dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird. Er legt darin fest, wo, wie und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen. Sollen derartige Bewegungen außerhalb einer Ladestelle durchgeführt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(9) Wagen dürfen von Hand oder mit Wagenrücker höchstens in Schrittgeschwindigkeit und so bewegt werden, dass sie jederzeit wieder angehalten werden können.

§ 28 Anhalten der Fahrzeuge

(1) Die in der Fahreinheit wirkenden Bremsen müssen diese bei bestimmten Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen auf einem den Betriebserfordernissen entsprechenden Bremsweg zum Halten bringen können. Wenn die Bremsen des Triebfahrzeugs dazu allein nicht ausreichen, sind zusätzlich entweder Handbremsen in der Wagengruppe zu besetzen oder Wagen an die durchgehende Bremse anzuschließen. Die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge sind in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.
(2) Von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht zwischen 48 und 54 t und einem Mindestbremsgewicht von 50 t dürfen bei einem maßgeblichen Bremsweg von 400 m, einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h und einer mittleren Radsatzlast bis zu 15 t in einer Fahreinheit ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden
in der Waagerechten und
im Gefälle bis 2,5 ‰: höchstens 40 Wagenachsen sowie
im Gefälle bis 5 ‰: höchstens 30 Wagenachsen,
im Gefälle bis 10 ‰: höchstens 18 Wagenachsen,
im Gefälle bis 20 ‰: höchstens 10 Wagenachsen.
Hat die Fahreinheit mehr Wagenachsen, so muss eine Wagenhandbremse oder es müssen die Bremsen von zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Wagenachsen wirken, und zwar
der Waagerechten und
im Gefälle bis 2,5 ‰: für je weitere 26 Wagenachsen sowie
im Gefälle bis 5 ‰: für je weitere 15 Wagenachsen,
im Gefälle bis 10 ‰: für je weitere 10 Wagenachsen,
im Gefälle bis 20 ‰: für je weitere 4 Wagenachsen.
(3) Für Fahrten, bei denen die Voraussetzungen von denen des Absatzes 2 abweichen, hat der Anschlussinhaber die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge nach den maßgebenden Bremswegen, Fahrgeschwindigkeiten, Neigungen, Wagenachszahlen und gegebenenfalls Zahl der zu bremsenden Wagenachsen aufzustellen und von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese Bedingungen sind in der Regel nach Anlage 22 festzulegen.
(4) Sind die einzuhaltenden Anhaltewege kleiner als die Bremswege nach Anlage 22, so ist die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen.
(5) Für Fahrten in Steigungen gelten die für die Fahrt in der Waagerechten zulässigen Wagenachszahlen. Jedoch ist sicherzustellen, dass eine zum Stehen gekommene Fahreinheit nicht durch das Gefälle entläuft.
(6) Der Fahrtleiter ermittelt nach den in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) festgelegten Bedingungen die erforderliche Zahl der Achsen, die hand- oder luftgebremst werden müssen. Er unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse. Bei Fahrzeugen, die von Hand gebremst werden sollen, ist die Funktionstüchtigkeit der Handbremse zu prüfen. Bei Benutzung der durchgehenden Bremse ist eine Bremsprobe durchzuführen.
(7) In der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) ist festzulegen, in welchen Fällen eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muss. Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden. Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten luftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Bremsleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. Die vereinfachte Bremsprobe muss mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll.

§ 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. Sie müssen in waagerechten Gleisen oder in Gleisen mit Neigungen bis zu 2,5 ‰(1:400) soweit gesichert werden, dass ein Entlaufen über die nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Stellen, ein Haltesignal hinaus oder auf einen Bahnübergang sicher verhindert wird. In stärkeren Neigungen müssen Fahrzeuge festgelegt werden; im Allgemeinen genügt das Festlegen nach der Talseite.
(2) Fahrzeuge sind durch Anziehen von Handbremsen, Anlegen der Federspeicherbremse, Kuppeln mit gebremsten Fahrzeugen, durch Radvorleger, vorübergehend auch durch Hemmschuhe oder durch Anlagen der Luftbremse festzulegen; andere Gegenstände dürfen hierfür nicht verwendet werden. Luftgebremste Fahrzeuge gelten in Neigungen bis höchstens 2,5 ‰ (1:400) als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden. Das Festlegen durch Hemmschuhe kann vom Anschlussinhaber auch für längere Zeit zugelassen werden, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
(3) Die Zahl der Achsen, die beim Abkuppeln des Triebfahrzeugs im stehen bleibenden Teil der Fahreinheit durch Anziehen von Handbremsen festzulegen ist, ist aus Anlage 23 zu entnehmen.
(4) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einer nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.
(5) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung sowie unbefugtes Ingangsetzen nicht gesichert sind.

§ 30 Beförderung gefährlicher Güter

(1) Wagen mit gefährlichen Gütern (Anlage 24) müssen vor Übernahme durch den Eisenbahnbetrieb mit Gefahrenzettel nach Anlage 25 und gegebenenfalls durch einen Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund (Rotringzettel) oder ein gleichseitiges gelbes Dreieck (massenexplosiongsgefährliche Güter) gekennzeichnet sein. Darüber hinaus ist bei Kesselwagen für die Beförderung verflüssigter Gase ein orange Längsstreifen allseitig um den Tank herum angebracht.
(2) Wagen mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Vorsicht in Fahreinheiten einzustellen und zu befördern.
(3) Wagen mit
1.
drei Gefahrzetteln Nr. 10 und Wagen mit Rotringzettel dürfen weder abgestoßen werden noch ablaufen. Auf sie dürfen auch andere Fahrzeuge nicht abgestoßen werden oder ablaufen.
2.
zwei Gefahrzetteln Nr. 10 und Wagen mit orangen Längsstreifen dürfen nur abgestoßen werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten werden. Kann ein solcher Wagen nicht mit Handbremse angehalten werden, ist er nach 1. zu behandeln.
3.
einem Gefahrzettel Nr. 10 dürfen nur abgestoßen werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten oder wenn zwei Hemmschuhe ausgelegt werden.
Zum Schutz gegen das Auflaufen anderer Wagen sind die unter 2. und 3. aufgeführten Wagen durch zwei Hemmschuhe oder durch einen Wagen mit angezogener Handbremse zu sichern. Nur bei Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeitsregelung kann hierauf verzichtet werden.
(4) Bei der Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern dürfen in Fahreinheiten die Handbremsen
1.
von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe und
2.
von Wagen, die mit Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich durch den Rotringzettel oder ein gelbes Dreieck gekennzeichnet sind, sowie Handbremsen des vorhergehenden und des nachfolgenden Wagens
nicht besetzt werden.
(5) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind vom Anschlussinhaber Unfallmerkblätter entsprechend
§ 12 der „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn GGVE“ vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1502) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 827)
vorzuhalten. Der Anschlussinhaber hat sicherzustellen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Art des beförderten gefährlichen Gutes und über die Maßnahmen unterrichtet ist, die bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.
(6) Zur Beförderung von Wagenladungen mit Gefahrzettel Nr. 1 dürfen nur Wagen mit fester Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, Fenstern, Luken oder sonstigen Verschlüssen verwendet werden. Wagen mit Bremse müssen über den Rädern gegen Brand (Funkenschutzbleche) geschützt sein. Die Funkenschutzbleche dürfen nicht unmittelbar am Wagenboden befestigt sein.
(7) In die Nähe von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 1 darf kein Feuer oder offenes Licht gebracht werden. In oder an den Wagen darf nicht geraucht werden. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
(8) Zwischen Wagen oder Wagengruppen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 gekennzeichnet sind, und Dampflokomotiven oder Wagenladungen, die
1.
den Gefahrzettel Nr. 2 A bis 2 D,
2.
den Gefahrzettel Nr. 3,
3.
den Gefahrzettel Nr. 4 und zusätzlich den Rotringzettel oder
4.
einen orangen Längsstreifen
tragen, müssen sich mindestens zwei Schutzwagen befinden. Die Schutzwagen dürfen keinen auf der Spitze stehenden quadratischen Gefahrzettel sowie keinen orangen Längsstreifen tragen.
(9) Wagen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich mit einem Rotringzettel oder mit einem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, unterliegen außerdem den Bestimmungen der Absätze 10 bis 13.
(10) In Fahreinheiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, eingestellt werden. Sollen mehr als zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, in eine Fahreinheit eingestellt werden, so sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus höchstens zehn Wagen zu bilden. Zwischen den Wagengruppen müssen mindestens vier Schutzwagen laufen, die die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllen.
(11) Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel gekennzeichnet sind, müssen so untereinander und mit den Nachbarwagen gekuppelt werden, dass die Pufferfedern etwas angespannt sind.
(12) Fahreinheiten, in denen sich mehr als drei Wagen befinden, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind oder in denen Wagenladungen mit dem Gefahrzettel Nr. 6 D befördert werden, sind außer mit dem Triebfahrzeugführer mit mindestens einem Fahrtbegleiter zu besetzen. Die Bewegungen solcher Fahreinheiten sind besonders aufmerksam zu beobachten.
(13) Abgestellte Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel oder mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, müssen überwacht werden.
(14) Wagen mit Gefahrenzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe sollen nicht länger als eine Stunde in einem kleineren Abstand als 6 m von Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnräumen aufgestellt werden.

§ 31 Signale

(1) Signale sind nach der Anlage 21 anzuwenden.
(2) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, muss das Triebfahrzeug das Dreilicht-Spitzensignal (Anlage 21, IV.) führen. Die Spitze geschobener Fahreinheiten muss durch eine weißleuchtende Laterne gekennzeichnet sein, wenn es die betrieblichen oder örtlichen Verhältnisse erfordern. Sie muss jedoch durch das Zweilicht-Spitzensignal (Anlage 21, IV.) gekennzeichnet sein, wenn Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr befahren werden, die weder technisch noch durch Posten gesichert sind.
(3) Weitere Signale müssen unmissverständlich sein. Sie sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 32 Besetzung der Triebfahrzeuge

(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. Dampflokomotiven müssen außerdem mit einem Heizer besetzt sein, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Triebfahrzeugführer die Signale aufnehmen kann und durch die Arbeiten an der Feuerung bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.
(2) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.

§ 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen

Auf Triebfahrzeugen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers oder des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren. Es muss sichergestellt sein, dass der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

§ 34 Meldungen

(1) Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass alle Unfälle, bei denen
1.
Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden,
2.
der Verdacht vorliegt, dass sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder
3.
Eisenbahnfahrzeuge mit Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs zusammengeprallt sind,
sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(2) Beschädigte Fahrzeuge, die den Betrieb gefährden können, und entgleiste Fahrzeuge hat der Anschlussinhaber der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie dieser übergeben werden.

V. Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen

§ 35 Allgemeine Bestimmungen

Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. Der Anschlussinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekannt zu machen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 36 Betreten der Bahnanlagen

(1) Die Anlagen der Anschlussbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege nur von Bediensteten, die den Eisenbahndienst ausüben und Personen, die dazu amtlich befugt sind, betreten werden. Der Anschlussinhaber oder der Eisenbahnbetriebsleiter kann darüber hinaus anderen Personen die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen erteilen.
(2) Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 37 Überqueren der Bahnanlagen

(1) Gleise dürfen - abgesehen von den in § 36 Abs. 1 genannten Personen - nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. Sie dürfen an dieser Stelle jedoch nicht überquert werden, wenn unmittelbar zu erkennen ist oder angezeigt wird, dass sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert.
(2) Geschlossene Schranken dürfen unerlaubt nicht geöffnet werden.
(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.

§ 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu bereiten. Darüber hinaus ist es untersagt, unbefugt Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 39 Personenbeförderung

(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.
(2) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten; der Aufenthalt auf Plattformen kann gestattet werden.
(3) Die Türen mit Personen besetzter Fahrzeuge müssen während der Fahrt geschlossen sein und von innen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlussüberwürfe festgestellt sein.
(4) Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.
(5) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

VI. Schlussbestimmungen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8a
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen selbst führt, keinen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt oder die Bestätigung der Aufsichtsbehörde nicht eingeholt hat (§ 2 Abs. 2),
2.
für den Eisenbahnbetriebsleiter keine Geschäftsanweisung aufgestellt oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht eingeholt hat (§ 2 Abs. 4),
3.
Änderungen der Bahnanlagen vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde nicht angezeigt hat oder vor Ablauf der 6-Wochen-Frist mit dem Bau beginnt (§ 4 Abs. 3),
4.
geänderte Anlagen nicht hat abnehmen lassen (§ 4 Abs. 4),
5.
von den vorgeschriebenen Maßen für die Bahnanlagen (§§ 5 bis 8) und von den Regeln für Leitungen im Bahnbereich (§ 9) abweicht, ohne dazu eine Genehmigung zu haben,
6.
die Bahnübergänge nicht ordnungsgemäß sichert (§ 11),
7.
der Verpflichtung zur Erhaltung, Untersuchung oder Sicherung der Bahnanlagen nicht nachkommt (§ 12),
8.
maschinentechnische Anlagen ohne Abnahme betreibt (§ 13 Abs. 2) oder es unterlässt, diese Anlagen regelmäßig prüfen zu lassen (§ 13 Abs. 3), oder es unterlässt, ein Prüfbuch zu führen (§ 13 Abs. 6),
9.
Fahrzeuge verwendet, die nicht die vorgeschriebenen Maße oder Werte aufweisen (§§ 15 bis 18) oder bei denen die vorgeschriebenen Ausrüstungen und Anschriften fehlen (§ 19), ohne dazu eine Genehmigung zu haben,
10.
Fahrzeuge verwendet, die nicht durch Sachverständige abgenommen (§ 20 Abs. 1) oder nicht fristgerecht untersucht worden sind (§ 20 Abs. 2),
11.
das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen nicht in Aufzeichnungen festhält (§ 20 Abs. 6) oder ein Triebfahrzeug betreibt, ohne ein Betriebsbuch zu führen (§ 20 Abs. 8),
12.
Dampfkessel auf Schienenfahrzeugen ohne Bauartgenehmigung, Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt (§ 21),
13.
Druckbehälter oder sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, ohne Abnahme und Prüfungen betreibt (§ 22),
14.
Eisenbahnbetriebsbedienstete beschäftigt, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (§ 23 Abs. 2),
15.
es unterlässt, für Anschlussbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird, eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen (§ 24 Abs. 1) und diese den Beteiligten zugänglich zu machen (§ 24 Abs. 2),
16.
den Verpflichtungen bei der Zusammenstellung und der Länge der Fahreinheiten nicht nachkommt (§ 25),
17.
die zulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet (§ 26),
18.
die Bestimmungen über das Bewegen und Anhalten der Fahrzeuge nicht befolgt (§§ 27 und 28),
19.
stillstehende Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß sichert (§ 29),
20.
den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zuwiderhandelt (§ 30 Abs. 1 bis 14),
21.
den Verpflichtungen über die Verwendung und Benutzung von Signalen nicht nachkommt (§ 31),
22.
unberechtigt auf Triebfahrzeugen mitfährt oder es unterlässt, die Berechtigung zu prüfen (§ 33),
23.
es unterlässt, die vorgeschriebenen Meldungen zu machen (§ 34) oder
24.
den Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen zuwiderhandelt (§§ 35 bis 39).
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 2189),
geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645)
finden Anwendung.

§ 41 Übergangsbestimmungen

Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1986 diesen Bestimmungen anzupassen, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde Fristverlängerungen oder Ausnahmen bewilligt werden.

§ 42 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage 1 bis 25

[Von der Darstellung der Anlagen wurde abgesehen.]
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