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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“ Vom 2. Mai 2006

Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“
Vom 2. Mai 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 417)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“ vom 2. Mai 200618.05.2006
Eingangsformel18.05.2006
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet16.07.2011
§ 2 - Geltungsbereich16.07.2011
§ 3 - Schutzzweck16.07.2011
§ 4 - Verbote16.07.2011
§ 5 - Zulässige Handlungen16.07.2011
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen16.07.2011
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten16.07.2011
§ 8 - In-Kraft-Treten18.05.2006
Anlage16.07.2011
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3
und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Die im Westen der Landkreise Ludwigslust und Nordwestmecklenburg in der Schaalsee-Landschaft gelegene Moorrinne mit dem Nordteil des Neuenkirchener Sees wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „
Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes „Schaalsee-Landschaft“ (DE 2331-471) und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 870 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Roggendorf in den Gemarkungen Klein Salitz Flur 2 und Marienthal Flur 1, der Gemeinde Krembz in der Gemarkung Schönwolde Flur 1 und 2, der Gemeinde Rögnitz in der Gemarkung Rögnitz Flur 1, der Gemeinde Kneese in den Gemarkungen Kneese Flur 1 und Dorf Kneese Flur 1, der Stadt Zarrentin am Schaalsee in der Gemarkung Stintenburger Hütte Fluren 3, 4, 5 und 6, in der Gemarkung Lassahn Flur 8 und in der Gemarkung Neuenkirchen Fluren 4, 5 und 6 sowie der Gemeinde Wittendörp in der Gemarkung Drönnewitz Flur 3. Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von etwa 830 Hektar und umfasst die Flächen des Naturschutzgebietes in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen, ausgenommen die Flächenanteile in der Gemarkung Neuenkirchen Flur 5, innerhalb der Flurstücke 88 und 89 sowie der Gemarkung Drönnewitz Flur 3, innerhalb der Flurstücke 1, 2 und 3/3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, die als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet; das Europäische Vogelschutzgebiet ist darin schraffiert dargestellt.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4 500 als eine schwarze Linie mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilspitzen dargestellt. Anteilig im Naturschutzgebiet gelegene Flurstücke sind mit einer waagerechten Schraffur versehen. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze erfolgt eine Grenzbeschreibung. Die Abgrenzungskarten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt, und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und Beschreibungen sind beim
-
Landkreis Ludwigslust
- Der Landrat -
Garnisionsstraße 1
19288 Ludwigslust,
-
Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
-
Amt Zarrentin
- Der Amtsvorsteher -
Amtsstraße 4 - 5
19246 Zarrentin,
-
Amt Gadebusch
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1
19205 Gadebusch,
-
Amt Wittenburg
- Der Amtsvorsteher -
Molkereistraße 4
19243 Wittenburg,
-
Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung und Erhaltung des wenig entwässerten Alten Moores bei Neuenkirchen mit Elementen aus oligotroph-sauren Armmooren und mesotroph-sauren Zwischenmooren sowie der Sicherung und Revitalisierung des Binnenentwässerungssystems der Kneeser Bek und der Bek mit bachbegleitenden Erlen-Eschen-Wäldern, Hochmooren, quelligen Bruchwäldern und als Grünland genutzten Moor- und Mineralbodenflächen und des Seeufers des Neuenkirchener Sees als eines charakteristischen repräsentativen Ausschnitts der glazial geprägten Schaalseelandschaft sowie als Lebensraum einer Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient insbesondere
-
dem Erhalt und der Entwicklung von grundwassernahen Niedermoorbereichen mit teilweise artenreichen Feuchtgrünlandbeständen mit Kohl-Distel, Sumpfdotterblume, Mädesüß und Kuckuckslichtnelke,
-
dem Erhalt von naturnahen, struktur- und artenreichen Buchenwäldern mittlerer Standorte mit einem hohen Altholzanteil mit eingestreuten Erlen-Eschen-Wäldern und Kleingewässern, unter anderem als Lebensraum einer großen Anzahl totholzbewohnender Käferarten,
-
dem Erhalt und der Entwicklung von ausgedehnten Bruch- und Feuchtwaldbereichen mit Erlenbruchwäldern und Eschenwäldern mit ungelenkter, naturnaher Dynamik,
-
der Sicherung störungsarmer Wasser- und Landflächen sowie störungsarmer Uferbereiche für den Erhalt dieser Flächen als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet verschiedener Vogelarten, als Laichplatz verschiedener Fischarten sowie als Lebensraum für den Fischotter und mehrere Fledermausarten, wie zum Beispiel Rauhhaut-, Wasser- und Fransenfledermaus, Abendsegler und Braunes Langohr,
-
der Sicherung und Entwicklung der Lebensraumfunktion der Grünlandbereiche, insbesondere durch Minimierung der Nährstoffeinträge sowie eine standortangepasste extensive Bewirtschaftung und Pflege,
-
dem Erhalt von ausgeprägten Oszügen als geomorphologische Besonderheit,
-
dem Erhalt und der Entwicklung von Lebensräumen für Rotbauchunke, Moorfrosch, Teich- und Kammmolch, Ringelnatter, Kreuzotter, Sumpfschrecke, Heidegrashüpfer und Wiesengrashüpfer.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet dient dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der
Richtlinie 2009/147/EG , insbesondere der Brutvogelarten Rohrdommel, Kranich, Rohrweihe, Eisvogel, Wachtelkönig und weiterer bestandsgefährdeter Arten wie Mittelspecht, Rotmilan, Neuntöter, Schwarzspecht, sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend der Zielstellung nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind. Das Europäische Vogelschutzgebiet dient darüber hinaus der Erhaltung und Optimierung der Rastbedingungen für Singschwan und Kranich und des Nahrungsgebietes für den Weißstorch einschließlich der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend der Zielstellung nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen und festen Verkaufsständen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
im Gebiet zu reiten,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
17.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
eine Beweidung ohne Ausgrenzung von Hecken, Gehölzen, Gräben oder Uferbereichen durchzuführen,
20.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
21.
die forstliche Nutzung der naturnahen Feucht- und Nasswälder und der Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion für den Biotop-, Geotop- und Gewässerschutz in der Gemarkung Klein Salitz Flur 2, innerhalb der Flurstücke 71, 72, 73, 79, 92, 93, 94, 96, 97, 98, 99, in der Gemarkung Schönwolde Flur 1, innerhalb der Flurstücke 106/1, 108, 115/2, 121/1, 122, 124, 126, in der Gemarkung Schönwolde Flur 2, innerhalb der Flurstücke 34, 36, 37, 39/1, 41/1, 42, 43, 47, 48, 49, 52, in der Gemarkung Kneese Flur 1, innerhalb der Flurstücke 56, 57, 58, 59, 60, 61, in der Gemarkung Dorf Kneese Flur 1, innerhalb der Flurstücke 2, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 54, 55, in der Gemarkung Neuenkirchen Flur 4, innerhalb der Flurstücke 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und Flur 5, innerhalb des Flurstückes 1, und in der Gemarkung Drönnewitz Flur 3, Flurstück 3 entsprechend der Kennzeichnung in den als Bestandteil zur Verordnung beigefügten Abgrenzungskarten durchzuführen; in den genannten Karten sind die vollständig von der Nutzung ausgenommenen Flurstücke mit einem die Flurstücksnummer umgebenden Kreis gekennzeichnet und die nutzungsfreien Bereiche der teilweise aus der Nutzung genommenen Flurstücke schraffiert dargestellt,
22.
ursprünglich nichtheimische oder standortfremde Baumarten anzubauen,
23.
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen zu entnehmen,
24.
Kahlschläge größer als einen halben Hektar anzulegen,
25.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
26.
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
27.
die Fallenjagd mit nicht lebend fangenden Fallen auszuüben,
28.
jagdliche Einrichtungen oder Kirrungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
29.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
30.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße, standortangepasste, landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig und jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen kann;
§ 20 Abs. 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes,
3.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleiben die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der bisher als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft sowie die Umwandlung von Nadelholzbeständen in Teilbereichen der unter
§ 4 Satz 3 Nr. 21 aufgeführten Flächen in Laubholzbestände, für die eine anschließende Nullnutzung vorgesehen ist,
4.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 6, 7, 11, 12 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und die Maßnahmen nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
6.
nach § 4 Satz 3 Nr. 3, 5, 7 und 23
bleiben die erforderlichen und einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege und Brückenbauwerke,
7.
nach § 4 Satz 3 Nr. 10, 11, 12, 13 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
8.
nach § 4 Satz 3 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach § 4 Satz 3 Nr. 15
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 3 Nr. 30
bleibt das Angeln vom bestehenden Steg im Nordostbereich des Neuenkirchener Sees,
11.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 25 bis 29 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 30 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 2. Mai 2006
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus

Anlage

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Version: 17.05.2006
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“ Vom 2. Mai 2006

Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“
Vom 2. Mai 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 417)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“ vom 2. Mai 200618.05.2006
Eingangsformel18.05.2006
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet16.07.2011
§ 2 - Geltungsbereich16.07.2011
§ 3 - Schutzzweck16.07.2011
§ 4 - Verbote16.07.2011
§ 5 - Zulässige Handlungen16.07.2011
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen16.07.2011
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten16.07.2011
§ 8 - In-Kraft-Treten18.05.2006
Anlage16.07.2011
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3
und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Die im Westen der Landkreise Ludwigslust und Nordwestmecklenburg in der Schaalsee-Landschaft gelegene Moorrinne mit dem Nordteil des Neuenkirchener Sees wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „
Moorrinne von Klein Salitz bis zum Neuenkirchener See“
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes „Schaalsee-Landschaft“ (DE 2331-471) und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 870 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Roggendorf in den Gemarkungen Klein Salitz Flur 2 und Marienthal Flur 1, der Gemeinde Krembz in der Gemarkung Schönwolde Flur 1 und 2, der Gemeinde Rögnitz in der Gemarkung Rögnitz Flur 1, der Gemeinde Kneese in den Gemarkungen Kneese Flur 1 und Dorf Kneese Flur 1, der Stadt Zarrentin am Schaalsee in der Gemarkung Stintenburger Hütte Fluren 3, 4, 5 und 6, in der Gemarkung Lassahn Flur 8 und in der Gemarkung Neuenkirchen Fluren 4, 5 und 6 sowie der Gemeinde Wittendörp in der Gemarkung Drönnewitz Flur 3. Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von etwa 830 Hektar und umfasst die Flächen des Naturschutzgebietes in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen, ausgenommen die Flächenanteile in der Gemarkung Neuenkirchen Flur 5, innerhalb der Flurstücke 88 und 89 sowie der Gemarkung Drönnewitz Flur 3, innerhalb der Flurstücke 1, 2 und 3/3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, die als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet; das Europäische Vogelschutzgebiet ist darin schraffiert dargestellt.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4 500 als eine schwarze Linie mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilspitzen dargestellt. Anteilig im Naturschutzgebiet gelegene Flurstücke sind mit einer waagerechten Schraffur versehen. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze erfolgt eine Grenzbeschreibung. Die Abgrenzungskarten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt, und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und Beschreibungen sind beim
-
Landkreis Ludwigslust
- Der Landrat -
Garnisionsstraße 1
19288 Ludwigslust,
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Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
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Amt Zarrentin
- Der Amtsvorsteher -
Amtsstraße 4 - 5
19246 Zarrentin,
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Amt Gadebusch
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1
19205 Gadebusch,
-
Amt Wittenburg
- Der Amtsvorsteher -
Molkereistraße 4
19243 Wittenburg,
-
Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung und Erhaltung des wenig entwässerten Alten Moores bei Neuenkirchen mit Elementen aus oligotroph-sauren Armmooren und mesotroph-sauren Zwischenmooren sowie der Sicherung und Revitalisierung des Binnenentwässerungssystems der Kneeser Bek und der Bek mit bachbegleitenden Erlen-Eschen-Wäldern, Hochmooren, quelligen Bruchwäldern und als Grünland genutzten Moor- und Mineralbodenflächen und des Seeufers des Neuenkirchener Sees als eines charakteristischen repräsentativen Ausschnitts der glazial geprägten Schaalseelandschaft sowie als Lebensraum einer Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient insbesondere
-
dem Erhalt und der Entwicklung von grundwassernahen Niedermoorbereichen mit teilweise artenreichen Feuchtgrünlandbeständen mit Kohl-Distel, Sumpfdotterblume, Mädesüß und Kuckuckslichtnelke,
-
dem Erhalt von naturnahen, struktur- und artenreichen Buchenwäldern mittlerer Standorte mit einem hohen Altholzanteil mit eingestreuten Erlen-Eschen-Wäldern und Kleingewässern, unter anderem als Lebensraum einer großen Anzahl totholzbewohnender Käferarten,
-
dem Erhalt und der Entwicklung von ausgedehnten Bruch- und Feuchtwaldbereichen mit Erlenbruchwäldern und Eschenwäldern mit ungelenkter, naturnaher Dynamik,
-
der Sicherung störungsarmer Wasser- und Landflächen sowie störungsarmer Uferbereiche für den Erhalt dieser Flächen als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet verschiedener Vogelarten, als Laichplatz verschiedener Fischarten sowie als Lebensraum für den Fischotter und mehrere Fledermausarten, wie zum Beispiel Rauhhaut-, Wasser- und Fransenfledermaus, Abendsegler und Braunes Langohr,
-
der Sicherung und Entwicklung der Lebensraumfunktion der Grünlandbereiche, insbesondere durch Minimierung der Nährstoffeinträge sowie eine standortangepasste extensive Bewirtschaftung und Pflege,
-
dem Erhalt von ausgeprägten Oszügen als geomorphologische Besonderheit,
-
dem Erhalt und der Entwicklung von Lebensräumen für Rotbauchunke, Moorfrosch, Teich- und Kammmolch, Ringelnatter, Kreuzotter, Sumpfschrecke, Heidegrashüpfer und Wiesengrashüpfer.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet dient dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der
Richtlinie 2009/147/EG , insbesondere der Brutvogelarten Rohrdommel, Kranich, Rohrweihe, Eisvogel, Wachtelkönig und weiterer bestandsgefährdeter Arten wie Mittelspecht, Rotmilan, Neuntöter, Schwarzspecht, sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend der Zielstellung nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind. Das Europäische Vogelschutzgebiet dient darüber hinaus der Erhaltung und Optimierung der Rastbedingungen für Singschwan und Kranich und des Nahrungsgebietes für den Weißstorch einschließlich der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend der Zielstellung nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen und festen Verkaufsständen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
im Gebiet zu reiten,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
17.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
eine Beweidung ohne Ausgrenzung von Hecken, Gehölzen, Gräben oder Uferbereichen durchzuführen,
20.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
21.
die forstliche Nutzung der naturnahen Feucht- und Nasswälder und der Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion für den Biotop-, Geotop- und Gewässerschutz in der Gemarkung Klein Salitz Flur 2, innerhalb der Flurstücke 71, 72, 73, 79, 92, 93, 94, 96, 97, 98, 99, in der Gemarkung Schönwolde Flur 1, innerhalb der Flurstücke 106/1, 108, 115/2, 121/1, 122, 124, 126, in der Gemarkung Schönwolde Flur 2, innerhalb der Flurstücke 34, 36, 37, 39/1, 41/1, 42, 43, 47, 48, 49, 52, in der Gemarkung Kneese Flur 1, innerhalb der Flurstücke 56, 57, 58, 59, 60, 61, in der Gemarkung Dorf Kneese Flur 1, innerhalb der Flurstücke 2, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 54, 55, in der Gemarkung Neuenkirchen Flur 4, innerhalb der Flurstücke 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und Flur 5, innerhalb des Flurstückes 1, und in der Gemarkung Drönnewitz Flur 3, Flurstück 3 entsprechend der Kennzeichnung in den als Bestandteil zur Verordnung beigefügten Abgrenzungskarten durchzuführen; in den genannten Karten sind die vollständig von der Nutzung ausgenommenen Flurstücke mit einem die Flurstücksnummer umgebenden Kreis gekennzeichnet und die nutzungsfreien Bereiche der teilweise aus der Nutzung genommenen Flurstücke schraffiert dargestellt,
22.
ursprünglich nichtheimische oder standortfremde Baumarten anzubauen,
23.
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen zu entnehmen,
24.
Kahlschläge größer als einen halben Hektar anzulegen,
25.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
26.
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
27.
die Fallenjagd mit nicht lebend fangenden Fallen auszuüben,
28.
jagdliche Einrichtungen oder Kirrungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
29.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
30.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße, standortangepasste, landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig und jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen kann;
§ 20 Abs. 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes,
3.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleiben die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der bisher als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft sowie die Umwandlung von Nadelholzbeständen in Teilbereichen der unter
§ 4 Satz 3 Nr. 21 aufgeführten Flächen in Laubholzbestände, für die eine anschließende Nullnutzung vorgesehen ist,
4.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 6, 7, 11, 12 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und die Maßnahmen nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
6.
nach § 4 Satz 3 Nr. 3, 5, 7 und 23
bleiben die erforderlichen und einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege und Brückenbauwerke,
7.
nach § 4 Satz 3 Nr. 10, 11, 12, 13 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
8.
nach § 4 Satz 3 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach § 4 Satz 3 Nr. 15
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 3 Nr. 30
bleibt das Angeln vom bestehenden Steg im Nordostbereich des Neuenkirchener Sees,
11.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 25 bis 29 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 30 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 2. Mai 2006
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus

Anlage

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