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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 13. Oktober 1999

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 13. Oktober 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 13. Oktober 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
Aufgrund des § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 der
Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 29. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 410) verordnet das Justizministerium:

§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen, Anzeigen und Erklärungen, werden der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

§ 2

Die bei dem Oberlandesgericht Rostock als Justizverwaltungsbehörde anhängigen Verfahren gehen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern über. Dies gilt auch für die bei dem Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahren.

§ 3

Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern übernimmt die bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock geführten Personalakten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zugelassenen Rechtsanwälte.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Schwerin, den 13. Oktober 1999
Der Justizminister
Dr. Harald Ringstorff
Version: 31.12.2004
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 13. Oktober 1999

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 13. Oktober 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 13. Oktober 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
Aufgrund des § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 der
Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 29. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 410) verordnet das Justizministerium:

§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen, Anzeigen und Erklärungen, werden der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

§ 2

Die bei dem Oberlandesgericht Rostock als Justizverwaltungsbehörde anhängigen Verfahren gehen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern über. Dies gilt auch für die bei dem Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahren.

§ 3

Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern übernimmt die bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock geführten Personalakten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zugelassenen Rechtsanwälte.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Schwerin, den 13. Oktober 1999
Der Justizminister
Dr. Harald Ringstorff
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