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Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare Vom 30. April 2003

Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare Vom 30. April 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVOBl. M-V S. 726)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. April 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.09.2016
§ 201.01.2005
§ 301.09.2016
§ 401.01.2005
§ 5 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 21a Abs. 2 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234) eingefügt worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 1 125 Euro und
2.
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes zum Familienzuschlag in der Höhe, wie er sich für übrige Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes ergibt.
(2) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht sich jeweils um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Bei der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Bemessungsgrundlage für jede Erhöhung ist der Betrag, der sich aus dem Grundbetrag einschließlich der sich bis dahin aus der in Satz 1 geregelten Anpassung ergeben hat. Einmalzahlungen werden mit demselben Betrag und zu demselben Zeitpunkt gewährt, wie auch Anwärterinnen und Anwärter mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag im Rahmen einer besoldungsrechtlichen Anpassung sie erhalten. Das Finanzministerium gibt die maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Diese Regelungen gelten erstmals für solche landesbesoldungsrechtliche Anpassungen, die für Zahlungen ab dem 1. Januar 2017 wirksam sind.
(3) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.
(4) Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

§ 2

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.

§ 3

Erhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 2 angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der vorbenannten Unterhaltsbeihilfe übersteigt.

§ 4

(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 30. April 2003
Der Justizminister Erwin Sellering
Version: 31.12.2004
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Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare Vom 30. April 2003

Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare Vom 30. April 2003
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. April 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.09.2016
§ 201.01.2005
§ 301.09.2016
§ 401.01.2005
§ 5 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 21a Abs. 2 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234) eingefügt worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 1 125 Euro und
2.
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes zum Familienzuschlag in der Höhe, wie er sich für übrige Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes ergibt.
(2) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht sich jeweils um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Bei der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Bemessungsgrundlage für jede Erhöhung ist der Betrag, der sich aus dem Grundbetrag einschließlich der sich bis dahin aus der in Satz 1 geregelten Anpassung ergeben hat. Einmalzahlungen werden mit demselben Betrag und zu demselben Zeitpunkt gewährt, wie auch Anwärterinnen und Anwärter mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag im Rahmen einer besoldungsrechtlichen Anpassung sie erhalten. Das Finanzministerium gibt die maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Diese Regelungen gelten erstmals für solche landesbesoldungsrechtliche Anpassungen, die für Zahlungen ab dem 1. Januar 2017 wirksam sind.
(3) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.
(4) Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

§ 2

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.

§ 3

Erhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 2 angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der vorbenannten Unterhaltsbeihilfe übersteigt.

§ 4

(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 30. April 2003
Der Justizminister Erwin Sellering
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