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Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V)
Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V)
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Vom 28. Oktober 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2022 (GVOBl. M-V S. 324 / Mitt.bl. BM M-V S. 58) |
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 17. November 2011 S. 639
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V) vom 28. Oktober 2011 | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.01.2012 |
§ 1 - Zuständige Schulbehörde | 02.06.2022 |
§ 2 - Sitz der Schulämter | 01.01.2012 |
§ 3 - Örtliche Zuständigkeit der Schulämter | 01.12.2013 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2012 |
Aufgrund des § 95 Absatz 5 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Zuständige Schulbehörde
(1) Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ist zuständige Schulbehörde für die allgemein bildenden Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern nach § 67 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes. Im Übrigen sind die Schulämter (untere Schulbehörden) in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen zuständige Schulbehörden.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ist zuständige Schulbehörde für die beruflichen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht die Zuständigkeit des für Gesundheit zuständigen Ministeriums nach § 97 Absatz 5 des Schulgesetzes oder des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes gegeben ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung vollumfänglich zuständige Schulbehörde für die Allgemein bildende Digitale Landesschule Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Sitz der Schulämter
Die staatlichen Schulämter haben ihren Sitz in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Schulämter
(1) Das Schulamt Greifswald ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen und des Landkreises Vorpommern-Greifswald zuständig.
(2) Das Schulamt Neubrandenburg ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig.
(3) Das Schulamt Rostock ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Rostock und der kreisfreien Hansestadt Rostock zuständig.
(4) Das Schulamt Schwerin ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg, des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der kreisfreien Landeshauptstadt Schwerin zuständig.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt für den Bereich der beruflichen Schulen am 1. Januar 2012 und für den Bereich der allgemein bildenden Schulen am 1. Februar 2012 in Kraft.
(2) Die Schulaufsichtsverordnung vom 17. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 350), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2010 (GVOBl. M-V 2011 S. 2) geändert worden ist, tritt für den Bereich der beruflichen Schulen am 1. Januar 2012 und für den Bereich der allgemein bildenden Schulen am 1. Februar 2012 außer Kraft.
Schwerin, den 28. Oktober 2011
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb
Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V)
Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V)
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Vom 28. Oktober 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2022 (GVOBl. M-V S. 324 / Mitt.bl. BM M-V S. 58) |
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 17. November 2011 S. 639
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V) vom 28. Oktober 2011 | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.01.2012 |
§ 1 - Zuständige Schulbehörde | 02.06.2022 |
§ 2 - Sitz der Schulämter | 01.01.2012 |
§ 3 - Örtliche Zuständigkeit der Schulämter | 01.12.2013 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2012 |
Aufgrund des § 95 Absatz 5 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Zuständige Schulbehörde
(1) Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ist zuständige Schulbehörde für die allgemein bildenden Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern nach § 67 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes. Im Übrigen sind die Schulämter (untere Schulbehörden) in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen zuständige Schulbehörden.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ist zuständige Schulbehörde für die beruflichen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht die Zuständigkeit des für Gesundheit zuständigen Ministeriums nach § 97 Absatz 5 des Schulgesetzes oder des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes gegeben ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung vollumfänglich zuständige Schulbehörde für die Allgemein bildende Digitale Landesschule Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Sitz der Schulämter
Die staatlichen Schulämter haben ihren Sitz in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Schulämter
(1) Das Schulamt Greifswald ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen und des Landkreises Vorpommern-Greifswald zuständig.
(2) Das Schulamt Neubrandenburg ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig.
(3) Das Schulamt Rostock ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Rostock und der kreisfreien Hansestadt Rostock zuständig.
(4) Das Schulamt Schwerin ist für die allgemein bildenden Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg, des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der kreisfreien Landeshauptstadt Schwerin zuständig.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt für den Bereich der beruflichen Schulen am 1. Januar 2012 und für den Bereich der allgemein bildenden Schulen am 1. Februar 2012 in Kraft.
(2) Die Schulaufsichtsverordnung vom 17. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 350), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2010 (GVOBl. M-V 2011 S. 2) geändert worden ist, tritt für den Bereich der beruflichen Schulen am 1. Januar 2012 und für den Bereich der allgemein bildenden Schulen am 1. Februar 2012 außer Kraft.
Schwerin, den 28. Oktober 2011
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb
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