Änderungen vergleichen: Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover
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Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover
Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert 3. März 1964 (HmbGVBl. S, 51, 52) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes über die Bergbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Bergbehördengesetz) vom 1. Oktober 1957
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
Mittlere Bergbehörde
für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld;
untere Bergbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das
Bergamt Celle.
Für die Durchführung der diesen Ämtern
in der Freien und Hansestadt Hamburg obliegenden Aufgaben wird vereinbart:
§ 1
Die Fachaufsicht übt der Senat oder die von ihm bestimmte
Behörde aus; die Dienstaufsicht obliegt dem Niedersächsischen Minister
für Wirtschaft und Verkehr.
Die Bestellung des Berghauptmanns und
des Leiters des Bergamts Celle erfolgt durch die Niedersächsische Landesregierung
im Benehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
¹ Die persönlichen und sächlichen Kosten
der beiden Ämter trägt das Land Niedersachsen. ² Die Freie
und Hansestadt Hamburg leistet dem Lande Niedersachsen einen jährlichen
Verwaltungskostenbeitrag, der jeweils durch Vereinbarung festgelegt wird.
Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für die Freie
und Hansestadt Hamburg entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.
§ 3
Neben dem Förderzins haben die Bergbehörden mit
Wirkung vom 1. April 1956 auch die in der Freien und Hansestadt Hamburg aufkommenden
Verwaltungsgebühren an die Freie und Hansestadt Hamburg abzuführen.
§ 4
Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1956 in Kraft und
kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Rechnungsjahres gekündigt
werden.
Hamburg,
den 23. März 1957 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez.
Luigs Senator Hannover, den 12. Juni 1957 Der Niedersächsische
Minister für Wirtschaft und Verkehr In Vertretung gez. Dr.
Kuhne
unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover
Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert 3. März 1964 (HmbGVBl. S, 51, 52) |
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes über die Bergbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Bergbehördengesetz) vom 1. Oktober 1957
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
Mittlere Bergbehörde
für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld;
untere Bergbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das
Bergamt Celle.
Für die Durchführung der diesen Ämtern
in der Freien und Hansestadt Hamburg obliegenden Aufgaben wird vereinbart:
§ 1
Die Fachaufsicht übt der Senat oder die von ihm bestimmte
Behörde aus; die Dienstaufsicht obliegt dem Niedersächsischen Minister
für Wirtschaft und Verkehr.
Die Bestellung des Berghauptmanns und
des Leiters des Bergamts Celle erfolgt durch die Niedersächsische Landesregierung
im Benehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
¹ Die persönlichen und sächlichen Kosten
der beiden Ämter trägt das Land Niedersachsen. ² Die Freie
und Hansestadt Hamburg leistet dem Lande Niedersachsen einen jährlichen
Verwaltungskostenbeitrag, der jeweils durch Vereinbarung festgelegt wird.
Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für die Freie
und Hansestadt Hamburg entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.
§ 3
Neben dem Förderzins haben die Bergbehörden mit
Wirkung vom 1. April 1956 auch die in der Freien und Hansestadt Hamburg aufkommenden
Verwaltungsgebühren an die Freie und Hansestadt Hamburg abzuführen.
§ 4
Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1956 in Kraft und
kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Rechnungsjahres gekündigt
werden.
Hamburg,
den 23. März 1957 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez.
Luigs Senator Hannover, den 12. Juni 1957 Der Niedersächsische
Minister für Wirtschaft und Verkehr In Vertretung gez. Dr.
Kuhne
unter dem Vorbehalt der Ratifikation
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