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Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990

Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten vom 24. Juli 199001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Auf Grund von § 76 Absatz 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354) wird verordnet:

§ 1

Der Ausländerbeauftragte der Freien und Hansestadt Hamburg ist zu Mitteilungen nach § 76 Absätze 1 und 2 des Ausländergesetzes über einen Ausländer, der sich in Hamburg rechtmäßig aufhält oder bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Juli 1990.
Version: 31.12.2003
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Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990

Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten vom 24. Juli 199001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Auf Grund von § 76 Absatz 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354) wird verordnet:

§ 1

Der Ausländerbeauftragte der Freien und Hansestadt Hamburg ist zu Mitteilungen nach § 76 Absätze 1 und 2 des Ausländergesetzes über einen Ausländer, der sich in Hamburg rechtmäßig aufhält oder bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Juli 1990.
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