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Gesetz über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz - HmbBlinGG) Vom 19. Februar 1971

Gesetz über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz - HmbBlinGG) Vom 19. Februar 1971
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, § 8 eingefügt durch Gesetz vom 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 65)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz - HmbBlinGG) vom 19. Februar 197101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 122.06.2011
§ 201.01.2010
§ 301.01.2017
§ 401.01.2004
§ 530.12.2004
§ 630.12.2004
§ 730.12.2004
§ 801.01.2017
§ 901.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Blinde Menschen und die in § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3022, 3023), geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2003), in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen erhalten, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld.
(2)
1
Blindengeld erhalten blinde Menschen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2
Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die sich in Anstalten, Wohneinrichtungen, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg hatten.
3
§ 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(3) Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die nach unmittelbar geltendem europäischem Recht anspruchsberechtigt sind, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

§ 2

(1) Das Blindengeld beträgt monatlich 453 Euro. Die Höhe des Blindengeldes verändert sich jeweils zum 1. Juli der Folgejahre um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2)
1
Befinden sich blinde Menschen in einer Anstalt, Wohneinrichtung, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die damit verbundenen Kosten aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Blindengeld um diese Leistungen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert (v. H.) des Betrags gemäß § 2 Absatz 1.
2
Gleiches gilt, soweit die blinden Menschen Leistungen einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058), in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
3
Die Verringerung des Blindengeldes darf bei Anwendung der Sätze 1 und 2 insgesamt nicht mehr als 50 v. H. des oben genannten Betrages betragen.

§ 3

(1) Leistungen, die der blinde Mensch zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhält, werden auf das Blindengeld angerechnet. Angerechnet werden auch ausländische Leistungen, auf die wegen einer in § 1 Absatz 1 genannten Behinderung ein Anspruch besteht.
(2)
1
Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei dem Pflegegrad 2 mit 46,33 v. H. des Pflegegeldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit 33,61 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 SGB XI angerechnet.
2
Mindestens wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 v. H. des Betrags gemäß § 2 Absatz 1 gewährt.
3
Entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang angerechnet.
4
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

§ 4

(1)
1
Der Anspruch auf das Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
2
Er ist nicht vererblich.

§ 5

Das Blindengeld kann versagt werden,
a)
wenn der blinde Mensch sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen oder
b)
wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüßt oder
c)
für die Zeit der gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung.

§ 6

(1) Blindengeld wird auf Antrag gewährt.
(2)
1
Die Gewährung des Blindengeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.
2
Es wird monatlich im Voraus jeweils bis zum fünften Werktag eines Monats gezahlt.
(3) Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Blindengeldes bewirkt, ist vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben.
(4) Werden Leistungen, die nach § 2 Absatz 2 und § 3 auf das Blindengeld anzurechnen sind, nachgezahlt, so hat der blinde Mensch die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuerstatten.

§ 7

1
Der blinde Mensch hat jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.
2
Ist er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.

§ 8

Wenn zum 31. Dezember 2016 sowohl ein Anspruch auf Blindengeld als auch ein Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI ohne Pflegestufe oder in der Pflegestufe 1 bestand, wird das Blindengeld in unveränderter Höhe gezahlt. Allgemeine Änderungen des Blindengeldes nach § 2 Absatz 1 Satz 2 werden dabei berücksichtigt.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Februar 1971.
Der Senat
Version: 31.12.2003
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Gesetz über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz - HmbBlinGG) Vom 19. Februar 1971

Gesetz über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz - HmbBlinGG) Vom 19. Februar 1971
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, § 8 eingefügt durch Gesetz vom 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 65)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz - HmbBlinGG) vom 19. Februar 197101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 122.06.2011
§ 201.01.2010
§ 301.01.2017
§ 401.01.2004
§ 530.12.2004
§ 630.12.2004
§ 730.12.2004
§ 801.01.2017
§ 901.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Blinde Menschen und die in § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3022, 3023), geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2003), in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen erhalten, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld.
(2)
1
Blindengeld erhalten blinde Menschen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2
Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die sich in Anstalten, Wohneinrichtungen, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg hatten.
3
§ 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(3) Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die nach unmittelbar geltendem europäischem Recht anspruchsberechtigt sind, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

§ 2

(1) Das Blindengeld beträgt monatlich 453 Euro. Die Höhe des Blindengeldes verändert sich jeweils zum 1. Juli der Folgejahre um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2)
1
Befinden sich blinde Menschen in einer Anstalt, Wohneinrichtung, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die damit verbundenen Kosten aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Blindengeld um diese Leistungen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert (v. H.) des Betrags gemäß § 2 Absatz 1.
2
Gleiches gilt, soweit die blinden Menschen Leistungen einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058), in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
3
Die Verringerung des Blindengeldes darf bei Anwendung der Sätze 1 und 2 insgesamt nicht mehr als 50 v. H. des oben genannten Betrages betragen.

§ 3

(1) Leistungen, die der blinde Mensch zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhält, werden auf das Blindengeld angerechnet. Angerechnet werden auch ausländische Leistungen, auf die wegen einer in § 1 Absatz 1 genannten Behinderung ein Anspruch besteht.
(2)
1
Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei dem Pflegegrad 2 mit 46,33 v. H. des Pflegegeldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit 33,61 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 SGB XI angerechnet.
2
Mindestens wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 v. H. des Betrags gemäß § 2 Absatz 1 gewährt.
3
Entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang angerechnet.
4
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

§ 4

(1)
1
Der Anspruch auf das Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
2
Er ist nicht vererblich.

§ 5

Das Blindengeld kann versagt werden,
a)
wenn der blinde Mensch sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen oder
b)
wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüßt oder
c)
für die Zeit der gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung.

§ 6

(1) Blindengeld wird auf Antrag gewährt.
(2)
1
Die Gewährung des Blindengeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.
2
Es wird monatlich im Voraus jeweils bis zum fünften Werktag eines Monats gezahlt.
(3) Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Blindengeldes bewirkt, ist vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben.
(4) Werden Leistungen, die nach § 2 Absatz 2 und § 3 auf das Blindengeld anzurechnen sind, nachgezahlt, so hat der blinde Mensch die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuerstatten.

§ 7

1
Der blinde Mensch hat jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.
2
Ist er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.

§ 8

Wenn zum 31. Dezember 2016 sowohl ein Anspruch auf Blindengeld als auch ein Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI ohne Pflegestufe oder in der Pflegestufe 1 bestand, wird das Blindengeld in unveränderter Höhe gezahlt. Allgemeine Änderungen des Blindengeldes nach § 2 Absatz 1 Satz 2 werden dabei berücksichtigt.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Februar 1971.
Der Senat
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